Ah 1* November 1944 hat er das ihm nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) zustehende Ruhegehalt bis zu dem 31c Mai 1945 bezogen» Mit der Kapitulation im Jahre 1945 wurden die Zahlungen eingestellte Vom Land Hamburg sind dem Kläger auf Grund des Gesetzes Uber die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige öffentliche Bedienstete vom 29. Der Kläger hat am 20, August 1950, also vor Erlaß des G 131, Klage erhoben und mit näherer Begründung vorgetragen, seine Pension sei ihm bis zu dem 20. Pas Landgericht hat durch Urteil vom 3* November 1950 die Klage als zur Zeit unzulässig abgev/iesen und ausgeführt, der Kläger gehöre zu den Personen, auf die der Artikel 131 GG Anwendung finde; diese Vorschrift sei auch als gültig anzusehen* Das Oberlandesgericht hat alsdann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils d'::e Klage als unbegründet abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 1* Das Oberlandesgericht hat das nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils mit Wirkung vom 1« April 1951 in Kraft getretene G 131 zur Anwendung gebracht und vertritt die Auffassung, der Kläger gehöre zu dem von diesem.Gesetz erfaßten Bersonenkreis (§1 Abs 1 Ziff 3); nach § 77 G 131 stünden ihm auch für die Zeit vor dem 1» April 1953. Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis nicht zu-„ Der Vorderrichter führt weiter auss Gemäß § 31 BVerfGG sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26o Februar 1954, durch die die Verfassungsbeschwerden des Klägers zurückgewiesen worden seien, auch für das ordentliche Gericht bindend; daher müsse auch die Vorschrift des § 77 G 131» die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als nicht verfassungswidrig angesehen worden sei, auf den Kläger zur Anwendung kommen; das bedeute, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei«, Wenn das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerden des Klägers zurückgewiesen hat (zu der vom Kläger behaupteten angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 1 Ziff 5 G 151 vgl vor allem BVerfGE 5*288 /550 unter Ziff 4j), so steht damit für den Pall des Klägers rechtskräftig fest, daß insbesondere die Vorschriften des § 1 Abs 1 Ziff 3 und des § 77 des G 131 nicht gegen Verfassungsnormen verstoßen, vielmehr gültig sind. Der Kläger macht nun mit der vorliegenden Klage ausdrücklich nicht Ansprüche aus dem G 131, sondern.solche aus seinem früheren Bienst- oder Versorgungsverhältnis geltend* Ba er jedocht wie im übrigen die Revision selbst ausführt, zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 3 G 131 gehört, von dessen Gültigkeit für den Pall des Klägers das ordentliche Gericht infolge der Rechtskraftv/ir/.ung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen hat, kommt für die hier geltend gemachten /n- spräche des Klägers auch die Vorschrift des vom Bundesverfassungsgericht für den Pall des Klägers ebenfalls für gültig erklärten § 77 & 131 zur Anwendung, Bas bedeutet* daß der Kläger mit seinen im jetzigen Hechtsstreit verfolgten Ansprüchen aus seinem früheren Bienst- oder Versorgungaver-hältnis ausgeschlossen ist*
Ill ZE 23J/54 • Verkündet am 17 0 Mai 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge schäit sst eile 2375 025 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Generalleutnant a*D<. Eheodor $ tr« Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigt er s Recht sanwaltflHHB gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes minister der Finanzen, dieser vertreten dufch den Ober-finanzpräsidenten der Ob.erfinanzdirektion Hamburg, - .tfrozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr> hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Br.- Pagendarm, Dr« Kreft, Drs Arndt und Dr» Beyer für Recht erkannt« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 24c Juni 1954 wird zurückgewie sen * Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen (Tatbestands Der Kläger ist ehemaliger Offizier der deutschen Wehrmacht-. Mit dem 31» Juli 1944 wurde er aus dem aktiven Dienst, in dem er seit dem Jahre 1910 stand, als Generalleutnant entlassen. Ah 1* November 1944 hat er das ihm nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) zustehende Ruhegehalt bis zu dem 31c Mai 1945 bezogen» Mit der Kapitulation im Jahre 1945 wurden die Zahlungen eingestellte Vom Land Hamburg sind dem Kläger auf Grund des Gesetzes Uber die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige öffentliche Bedienstete vom 29. August 1949 (GVB1 Hamburg S 207 ff) alsdann Unter-haltsbeträge gezahlt worden. Der Kläger hat am 20, August 1950, also vor Erlaß des G 131, Klage erhoben und mit näherer Begründung vorgetragen, seine Pension sei ihm bis zu dem 20. August. 1946, dem Inkrafttreten des Kon4* trollratsgesetzes Nr 34, und für die Zeit ab lo Januar 1950 zu Unrecht entzogen worden« Der Artikel 131 GG könne seiner Klage nicht entgegenstehen«, da er gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 3 sowie gegen die in Art 33 GG verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße und nichtig sei. Der Kläger macht daher einen Anspruch auf Zahlung seiner Pension für die Zeit vom 1* Juni 1945 bis zu dem 20« August 1946 im umgestellten Verhältnis 10 8 1 2«166 DM und für die Zeit vom 1« Januar 1950 bis zu dem 31 * März 1951 in Höhe von 10«108 DM geltend«. Er hat beantragt r 1« die Beklagte zu:‘verurteilen, an ihn 12«274 DM nebst 4 f> Zinsen seit dem 1« Juni 1945 zu zahlen, 2, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet. sei, an den Kläger für die Zeit vom lo Juni 1945 bis zu dem 20« August.1946 und für die Zeit nach dem 1= Januar 1950 die ihm unter der Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art 3 GG und der eingetretenen, gleichmäßig auf alle vergleichsweise in Frage kommenden Bevölkerungsgruppen zu verteilenden Kriegsfolgen zustehenden Ruhegehaltsansp'rüche zu bezahlen * Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, daß der Artikel 131 GG der Geltendmachung der Klageansprüche entgegenstehe* * Pas Landgericht hat durch Urteil vom 3* November 1950 die Klage als zur Zeit unzulässig abgev/iesen und ausgeführt, der Kläger gehöre zu den Personen, auf die der Artikel 131 GG Anwendung finde; diese Vorschrift sei auch als gültig anzusehen* Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese insbesondere damit begründet, daß Art 131 GG auf ihn keine Anwendung finde, da er sog* Altpensionär sei, d,ho bereits vor dem Stichtag des 8«, Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen* aus dem Bienst Verhältnis mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge ausgeschieden sei. Weiterhin seien die §§ 30, 31, 33 und 77 des G 131 verfassungswidrig* Das Oberlandesgericht hat das Verfahren zunächst gemäß Beschluß vom 18* Oktober 1951 ausgesetzt mit Rücksicht auf vom Kläger beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerden* Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 26* Februar 1954 ■im der Sache BvR 371/52, in der der Kläger als Beschwerdeführer zu 3)am Verfahren beteiligt war, die Verfas -sungsbeschwerden des Klägers zurückgewiesen* Das Oberlandesgericht hat alsdann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils d'::e Klage als unbegründet abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe ? 0 1* Das Oberlandesgericht hat das nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils mit Wirkung vom 1« April 1951 in Kraft getretene G 131 zur Anwendung gebracht und vertritt die Auffassung, der Kläger gehöre zu dem von diesem.Gesetz erfaßten Bersonenkreis (§1 Abs 1 Ziff 3); nach § 77 G 131 stünden ihm auch für die Zeit vor dem 1» April 1953. Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis nicht zu-„ Der Vorderrichter führt weiter auss Gemäß § 31 BVerfGG sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26o Februar 1954, durch die die Verfassungsbeschwerden des Klägers zurückgewiesen worden seien, auch für das ordentliche Gericht bindend; daher müsse auch die Vorschrift des § 77 G 131» die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als nicht verfassungswidrig angesehen worden sei, auf den Kläger zur Anwendung kommen; das bedeute, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei«, 2« Die Revision des Klägers scheitert schon an der Rechtskraftwirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26 * Februar 1954 in der Sache 1 BvR 371/ 52. In dem genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß jene ehemaligen Wehrmachtsangehörigen, deren Ruhegehälter bereits vor dem 8. Mai 1945 nach dem früheren V/ehrmachts- r. ft* ■K I !a » \ Fürsorge- und Versorgungsgesetz festgesetzt worden seien und die ihren ständigen Wohnsitz bereits vor dem 8, Mai 1945 in dem Gebiet der jetzigen Bundesrepublik hatten, nicht zu den unter Art 151 GG fallenden Personen zählen und ihnen dementsprechend die gesetzlichen Unterhaltsbezüge entsprechend den Ruhestandsbeamten der V/estzonsn ohne zeitliche Unterbrechung ab 28» Mai 1945 laufend zj-stehen* Er hat dort ausdrücklich einen angeblichen Verstoß des § lAbs 1 Ziff 3 G 151 gegen Art 151 GrundG geltend gemacht. Hilfsweise.hat er beantragt, festzustellen, daß die §§ 50, 51, 55, 77 des G 151 verfassungswidrig seien* Wenn das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerden des Klägers zurückgewiesen hat (zu der vom Kläger behaupteten angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 1 Ziff 5 G 151 vgl vor allem BVerfGE 5*288 /550 unter Ziff 4j), so steht damit für den Pall des Klägers rechtskräftig fest, daß insbesondere die Vorschriften des § 1 Abs 1 Ziff 3 und des § 77 des G 131 nicht gegen Verfassungsnormen verstoßen, vielmehr gültig sind. Denn auch ein eine Verfassungsbeschwerde zurückv/eisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der materiellen Rechtskraft fähig (vgl BGHZ 13,265 /?78, 286 unter Ziff 8/). Der Kläger macht nun mit der vorliegenden Klage ausdrücklich nicht Ansprüche aus dem G 131, sondern.solche aus seinem früheren Bienst- oder Versorgungsverhältnis geltend* Ba er jedocht wie im übrigen die Revision selbst ausführt, zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 3 G 131 gehört, von dessen Gültigkeit für den Pall des Klägers das ordentliche Gericht infolge der Rechtskraftv/ir/.ung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen hat, kommt für die hier geltend gemachten /n- ä** * ~ 6 ~ spräche des Klägers auch die Vorschrift des vom Bundesverfassungsgericht für den Pall des Klägers ebenfalls für gültig erklärten § 77 & 131 zur Anwendung, Bas bedeutet* daß der Kläger mit seinen im jetzigen Hechtsstreit verfolgten Ansprüchen aus seinem früheren Bienst- oder Versorgungaver-hältnis ausgeschlossen ist* Hiernach ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Klage unbegründet» Bemgemäß raubte die Hevision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* BrcGeiger Br oPagendarm Br^Kreft Br« Arndt Br,Beyer ►i i i i t 4 i-i I'* l ( i I i . ■ I k''