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BGH · Ill ZH 235/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZH 235/52

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch den Senatspräsidenten Prof. G_r_ ü_IL iLiLi. Der Kläger hat beantragt, das Urteil dahin zu ergänzen, daß dem Land auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Das beklagte Land hält die beantragte Ergänzung nicht für erforderlich, ist dem Antrag aber sachlich nicht entgegengetreten« Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Antrag ist nach § 321 ZPO zulässig und auch begründet« Da das beklagte Land mit seiner Berufung unterlegen ist, hat es nach § 97 ZPO auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen Die Entscheidung darüber könnte zwar noch .in dem Verfahren über die Höhe des Anspruches nachgeholt werden.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
KostenLandBrParteiZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZH 235/52
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 An Verkündungs Statt beiden Parteien am 2. Februar 1955 zugestellt. Karlsruhe, den 4* Februar 1955 Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Polizeirats a,D. Erich Landkreis 0|
Klägers, Berufungebeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersaehsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Of
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch den Senatspräsidenten Prof. Dr» Geiger, sowie die Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla
 entschieden:
Auf Antrag des Klägers wird das Urteil vom 9» Dezember 1954 wie folgt ergänzt:
’’Das beklagte Land hat auch die Kosten der Beru-fungsinstanz zu tragen.”
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G_r_ ü_IL iLiLi.
Der Kläger hat beantragt, das Urteil dahin zu ergänzen, daß dem Land auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Das beklagte Land hält die beantragte Ergänzung nicht für erforderlich, ist dem Antrag aber sachlich nicht entgegengetreten« Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO zulässig und auch begründet« Da das beklagte Land mit seiner Berufung unterlegen ist, hat es nach § 97 ZPO auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen Die Entscheidung darüber könnte zwar noch .in dem Verfahren über die Höhe des Anspruches nachgeholt werden. Es erscheint aber zweckmäßig, daß sie bereits im Revisionsurteil ergeht. Dem Antrag war daher stattzugeben*.
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Dr„ Geiger .	Rietschel	Dr,	Kreft
 Wo1any	Dr. Hußla