Dem Mieter eines Kraftwagens ist selbst dann» wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat» dass er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Britten gutheissen wolle» der Vagen anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen» * * eine Probefahrt ausführen, war aber mit dessen Fahrweise nicht einverstanden und verweigerte die Herausgabe des Wagens an den Mieter 109# Darauf holte T^p) als neuen Fahrer den Ludwig StflHfe- herbei, der im Besitze eines Führer- ‘ Scheins war und dessen Probefahrt dem Beklagten genügte, so dass dieser den Wagen freigab# Die Fahrt sollte am. der Heiohsstrasse 9 überholte der von Kapellen-Stolzen-fels kommende vollbesetzte Omnibus des Klägers am Fern-fahrerlokal rtSiechhaustaln den gerade anfahrenden Personenkraftwagen deB Beklagten Tfll- Dieser erhöhte daraufhin seine Geschwindigkeit und setzte seinerseits zur Überholung des Omnibusses an* Dabei schnitt er dessen Fahrbahn und streifte mit seinem hinteren rechten Kotflügel den vorderen linken Kotflügel des auf der rechten Stras-senseite in gleichmässiger Geschwindigkeit fahrenden Omnibusses* Als der Wagen des Beklagten nun noch soharf nach rechts einschlug und sich dann um 18o° drehte, geriet er zwischen Bahngeländer Und*'Omnibus, wobei das Geländer zu dem Bahnkörper hinausgedrückt wurde* Die rechte Seitenwand-des Omnibusses wurde eingedrückt; der Wagen des Beklagten wurde vollständig beschädigt* eriitt einen Schädel- und Beckenbruch, 2 Oberschenkel- und mehrere Hippenbrüchec Durch Urteil des Amtsgerichts jn Koblenz vom 5 «April 195o r 4 Db 552/49 - ist der Beklagte wegen Vergehens gegen die §§ 2, 24 Ziff 1 KrfzG' und wegen Übertretung des §§ 1, 2 Abs.1, Der Kläger nimmt wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Sachschadens und Verdienstausfalls den Beklagten als Kraftfahrzeughalter aST Schadensersatz in Anspruch* Mit der Klage verlangter einen Teilbetrag von 2*2oo,— DM* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er ist der Auffassung, dass er zur Zeit des Unfalls nicht baiter‘ties Kraftfahrzeuges gewesen sei« Er habe den Wagen dem StflBI und nicht dem 00} überlassen« St^BP» von dessen zufriedenstellender und zuverlässiger Fahrweise er sich durch die Probefahrt überzeugt hätte, habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die Führung des Wagens dem $00 übergeben, der somit eine Sohwarzfahrt unternommen habe. Per Fahrer des Wagens des Klägers habe auch den Schaden vorwiegend verursacht» da er» anstatt dem Beklagten die Überholung zu erleichtern, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, obwohl er schon vor dem Überholen durch dessen unsichere Fahrweise * •• 32o, gegebene Begründung» dass als Halter nach § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG» dessen Gegebenheit im vorliegenden Falle im angefochtenen Urteil an dieser Stelle ohne weiteres unterstellt wird» nicht diejenige Person anzusehen sei, die zur Zeit des Unfalls die Hai-' tereigenschaft besitze, sondern diejenige, welche die Haltereigenschaft zu der Zeit'besessen habe, als die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei* 2«) Ber Beklagte will seine Haftpflicht als Kraftfahrzeughalter unter Berufung auf § 7 Abs 3 Satz 1 KrfzG verneinen, weil' T0P den ihm vermieteten Vagen ohne sein Wissen und gegen seinen Villen selbst gefahren habe* Während das Landgericht das Vorliegen einer Schwarzfahrt durch Tfl|i.S. des §'7 Abs 3 KrfzG dahingestellt gelassen Lf f Wenn auch feststehe, ,dass der Beklagte die Führung des Wagens nur einer Person habe anvertrauen wollen, die im Besitze eines Führerscheins gewesen sei und auch tatsächlich habe fahren können, und dass der Beklagte mit der Steuerung des Wagens durch TflB nicht einverstanden gewesen sei, so könnten diese Umstände die Annahme einer Überlassung des Wagens an den Fahrer .StflHI nicht begründen« Vielmehr hätte als Mieter des Wagens nach dem. Bei der gesetzlich angeordneten äusnahmsweisen Haftung -des Kraftfahrzeughalters auch bei Schwarzfahrten (§7 Abs 3 Satz 2 KrfzG) habe der Gesetzgeber sich von der Erwägung leiten lassen, dass der Halter das Fahrzeug mit seinem Willen seiner eigenen'Kontrolle entzieheindem er es durch einen Britten in den Verkehr bringe, weshalb an die Sorg-faltspflicht des Halters zur Verhütung von Schwarzfahrten die strengsten Anforderungen gestellt werden müssten. Bie Hevision rügt demgegenüber die Verletzung des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG« Sie sieht die entscheidende Stütze der Ansicht des Berufungsgerichts für den Begriff de'r Überlassung in dem Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und Biese Auffassung sei aber mit der allgemein üblichen Auslegung des Begriffs »Überlassung* nicht zu vereinbaren« Unter Hinweis auf Müller, Strassen-;^ verkehrsrecht, 17» Aufl« (KrfzG § 7 Abs 3 Anm 0 I b 2 S«228$^ führt die Hevision aus,' die Überlassung des Fahrzeugs an v B Biese Ausführungen der Revision werden der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung dafür, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem i«S« des '§ 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG überlassen hat, aber auch der Entstehungsgeschichte und der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht« Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht in jedem Falle eine Überlassung des Fahrzeugs an 4^ anzunehmen« Es kann deshalb auch dahin gestellt bleiben, ob Thul das Fahr- Wagens und damit eine Gefährdung Dritter ermöglicht worden ist» Unter Überlassung »des Fahrzeugs durch den Halter an den Benutzer i.S» des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG ist daher die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglich-* keif durch den Halter an denjenigen, dem er den Wagen anvertrauen will, zu verstehen (vgl Müller aaO S 228)» Dies hat auch der Berufungsrichter- nicht verkannt, wenn er den Mieter tim als denjenigen ansieht,- dem der Beklagte den Wagen überlassen hat. Er weist zwar auf den Mietvertrag hin, sieht aber entgegen der Meinung der Revision den Mietvertrag als solchen nicht als entscheidend* für den Begriff der Überlassung an» Denn er hebt weiter hervor, dass TflP nach dem Vertrage die tatsächliche Herrschaft Über den Wagen ausüben sollte und diese auch äusgeübt hat, wobei seine Verpflichtung, den Wagen selbst nicht zu.fah--ren und die Steuerung des Wagens nur dem StBÜ zu Überlassen, ausschliesslich sohuldrechtlicher Natur sei. • die Überlassung des Wagens an Tfl) nicht in Frage steilen« Es trifft nicht zu, dass die Überlassung eines Fahrzeuges i«S« des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG nur in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Überlassung' ein Anvertrauen, des Fahrzeuges zur Lenkung sei, wie die Bevision meint« Für eine derartige Einschränkung ergibt die Entstehungsgeschichte und d er Zweck der neu eingefügten Bestimmung' des Satz 2 nicht den geringsten Anhalt» Vielmehr soll gerade der Halter für die von ihm ermöglichte, wenn auch unbefugte In»* be tri Absetzung durch eine yon ihm ausgewöhlte Person und die dadurch herbeigeführte Gefährdung einstehen. Nur für den Führerbegriff kommt es allein auf die Tatsache an, wer ein Fahr*-seug lenkt, nicht aber für den Begriff der Überlassung i.S» des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG. Das Oberlandesgericht hat die gegen den Halter gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Halter den-Wagen wohl dem Besitzer der Werkstatt, nicht aber dessen Lehrling, der den Wagen nach Absicht des Halters garnicht benutzen sollte,.überlassen habe. eines Kraftwagens- ist dagegen selbst dann, wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Dritten gutheissen wolle, der Wagen .anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen. Mit Hecht ist schon in-der Begründung zu dem Knderungsgesetz vom 7r November 1939 bemerkt, dass in der neuen Regelung des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG umso weniger eine unbillige Härte für den Halter liege, als er für diese Düffia^Versicherungsschutz genieBse. Im Mietvertrag zwischen, dem Beklagten heisst eB, dass das Fahrzeug gegen Haftpflicht und Kasko versichert sej,, T0B hat auch nach dem Mietvertrag eine VersicherungBgebühr von 5«— DM entrichtet. Jfoaufgewiesen habe, unsicher in der Führung eines Kraftfahrzeuges gewesen sei« Wenn die Revision eine Berücksichtigung der richterlichen Aussage des als Zeugen im Strafverfahren vernommenen Omnibus fahr er s TrMHB vermisst, dass der Fah-rer T(HI etwas unsicher gefahren und von links nach rechts geschlenkert sei, so ist dies ohne Bedeutung« Der Berufungsrichter hat auf die Feststellung der- unsicheren Führ rung des Kraftfahrzeuges durch ausdrücklich hinge- Die Revision rügt weiter, und zwar an sich nicht mit Unrecht, dass das Berufungsgericht bei Prüfung der Aus-gleichspflicht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht beachtet habe, was im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 KrfzGr erforderlich gewesen wäre« Aber auch dieser Umstand vermag der Revision nicht sum Erfolg zu verhelfen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nun, dass eine Haftung des Klägers nach § 7 KrfzGr nicht gegeben ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist« Der Berufungsrichter führt den Unfall lediglich auf das Verhalten .des- TflflP zurück und stellt einwandfrei fest, dass der Fahrer des Omnibusses jede nach den Umständen des Thul gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§7 Abs 2 KrfzGr)« 5«) Der Kläger hat im Revisionsrechtszuge noch darauf hingewiesen, dass die Klage auch wegen Verstosses des Beklagten gegen ein Schutzgesetz im Sinne d es § 823 Abs 2 BGrB begründet sei, nämlich des § 2 der Verordnung der Stadt Köln vom 3o;Januar 195o über die Kraftfahrzeug- * Lebensjahr vollendet hätten und im Besitze eines Führersoheins seien, der zur Führung des gemieteten Fahrzeuges berechtige, vermietet werden dürften» Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Verordnung hier zu berücksichtigen ist und auf.den Fall Anwendung findet, da die Klage bereits* aus § 7 Abs-1, Abs 3 Satz 2 KrfzG begründet ist«
2388 OrO
Gesetzt KrfsG § 7 Abs 3 Satz 2
Rechtssatz:
Unter Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter an den Benutzer i.S. des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG ist die Einräumung der tatsäch. liehen Benutzungsmöglichkeit durch den Halter an denjenigen» dem er den Vagen anvertrauen will» zu verstehen. Dem Mieter eines Kraftwagens ist selbst dann» wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat» dass er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Britten gutheissen wolle» der Vagen anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen»
Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
Aktenzeichen: III ZB 235/51
Urteil des BGH. v. Io. März 1952 LG. Koblenz
OLG. Koblenz
XIX ZR 235/51
Verkündet am lo.März 1932 Fieser, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Talkes
In dem Hechtestreit d^j^jtOYemteters Ernst
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Pr 025 essbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br« 0//^} -
gegen
den Fuhrunternehmer Adam MeflH^ in Es^BP* Mö^ftplatz^P, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtihd- : liehe Verhandlung vom loc März 1952 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br« Delbrück, * Prof .Br .Meis s, Br. Kleinewefers und Dr.Gelhaar J
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Juni 1951 wird zurückgewiesen«
Bie kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«
Ton Rechts wegen
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Tatbestand*
Der Beklagte, der ln KSP-EflHHHI ein Autoverleihgeschäft betreibt, hat auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 16 o September 1949 dem im ersten Rechtszuge mitverklagten Karl Heinz Tflfc als Selbstfahrer einen Opel Olympia Personenkraftwagen zu dem Preise von 35#— DM pro Tag (12 Stunden) und loo km sowie für jeden weiteren km o,25 DM zuzüglich Versicherung in Höhe von 5#-— DM vermietet# Als Fahrziel ist im Vertrage sowohl Adenau als auch Adenau-Koblenz angegeben# TflB ist stark körperbehindert, nämlich links unterarmamputiert, an der rechten Hand verkrüppelt und gelähmt und auf dem linken Auge ohne Sehvermögen# Sr besitzt keinen Führerschein# Daher wurde der von herbeigeholte Rolf KnflP als Fahrer des Wagens in Aussicht genommen, der auch den Mietvertrag mitunterzeichnet hat# Der Beklagte lioss durch Rolf KnflP, der einen Führerschein besass,
* * eine Probefahrt ausführen, war aber mit dessen Fahrweise
nicht einverstanden und verweigerte die Herausgabe des Wagens an den Mieter 109# Darauf holte T^p) als neuen Fahrer den Ludwig StflHfe- herbei, der im Besitze eines Führer- ‘ Scheins war und dessen Probefahrt dem Beklagten genügte, so dass dieser den Wagen freigab# Die Fahrt sollte am. Abend des nächsten Tages beendet sein, da der Beklagte den Wagen am übernächsten Tag anderweitig benutzen wollte#
Kurz nach Beginn der Fahrt noch in Köln setzte der Beklagte den Ludwig StpHP ab, übernahm selbst die Steuerung
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des Wagens und führ sodann rheinaufwärts weiter. Im Verl au-: fe dieser ausgedehnten Fahrt kam es zwei Tage später, am 18# September 1949 vormittags gegen 11 Uhr, zwischen Ka-pellen-Stolzenfels und Koblenz zu einem Verkehrsunfall# Auf :
der Heiohsstrasse 9 überholte der von Kapellen-Stolzen-fels kommende vollbesetzte Omnibus des Klägers am Fern-fahrerlokal rtSiechhaustaln den gerade anfahrenden Personenkraftwagen deB Beklagten Tfll- Dieser erhöhte daraufhin seine Geschwindigkeit und setzte seinerseits zur Überholung des Omnibusses an* Dabei schnitt er dessen Fahrbahn und streifte mit seinem hinteren rechten Kotflügel den vorderen linken Kotflügel des auf der rechten Stras-senseite in gleichmässiger Geschwindigkeit fahrenden Omnibusses* Als der Wagen des Beklagten nun noch soharf nach rechts einschlug und sich dann um 18o° drehte, geriet er zwischen Bahngeländer Und*'Omnibus, wobei das Geländer zu dem Bahnkörper hinausgedrückt wurde* Die rechte Seitenwand-des Omnibusses wurde eingedrückt; der Wagen des Beklagten wurde vollständig beschädigt* eriitt einen Schädel- und Beckenbruch, 2 Oberschenkel- und mehrere Hippenbrüchec
Durch Urteil des Amtsgerichts jn Koblenz vom 5 «April 195o r 4 Db 552/49 - ist der Beklagte wegen Vergehens gegen die §§ 2, 24 Ziff 1 KrfzG' und wegen Übertretung des §§ 1, 2 Abs.1, 3 Äbs 2 StVZO und des § 1 StVO zu einer Ge-samtgeldsträfe von 2oo*-~ Dil. rechtskräftig verurteilt wor^ den.
Der Kläger nimmt wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Sachschadens und Verdienstausfalls den Beklagten als Kraftfahrzeughalter aST Schadensersatz in Anspruch* Mit der Klage verlangter einen Teilbetrag von 2*2oo,— DM* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er ist der Auffassung, dass er zur Zeit des Unfalls
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nicht baiter‘ties Kraftfahrzeuges gewesen sei« Er habe den Wagen dem StflBI und nicht dem 00} überlassen« St^BP» von dessen zufriedenstellender und zuverlässiger Fahrweise er sich durch die Probefahrt überzeugt hätte, habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die Führung des Wagens dem $00 übergeben, der somit eine Sohwarzfahrt unternommen habe. Per Fahrer des Wagens des Klägers habe auch den Schaden vorwiegend verursacht» da er» anstatt dem Beklagten die Überholung zu erleichtern, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, obwohl er schon
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und äusserst knapp bemessenes Ansetzen zu dem Überholen bemerkt habe.
Pas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Pie Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Wegen grundsätzn* lieber .Bedeutung der Rechtssache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf. Klageabweisung weiter. Per Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent8cheidung8gründe:
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1.) Beide Vorinstanzen haben den Beklagten, obwohl er den Personenkraftwagen.an $00 vermietet hatte, als Halter des Wagens i«S« des $ 7 Abs 1 KrfzG angesehen« Pie vorübergehende Überlassung des Wagens an $00 habe die VerfÜgungs-. gewalt des Beklagten nicht beendet« Pieser ziehe duroh die Vermietung im Gebrauch für eigene Rechnung die Hutzungen . seines Kraftfahrzeuges, die auch mittelbare sein köntenr. Solange der Mieter, wie im vorliegenden Falle 000 ^
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eine feste Gebühr zuzüglich Versicherung zahle, ohne ausser dem Treibstoff die gesamten Kosten des Betriebes zu tragen» werde er nicht Fahrzeughalter* Die Haltereigenschaft sei nicht nach rechtlichen» sondern nach wirtschaftlichen und ‘ tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen*
Biese Überlegungen» welche sich im Einklang mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten {Begriffsbestimmung des Kraftfahrzeughalters befinden» lassen keinen Rechtsirrtum erkennen* Bie Revisionsbegründung zieht die Halt er eigen schabt' des Beklagten auch nicht mehr in Zweifel* Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die zusätzliche »vom Oberlandesgericht unter Berufung auf RGZ.138, 32o, gegebene Begründung» dass als Halter nach § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG» dessen Gegebenheit im vorliegenden Falle im angefochtenen Urteil an dieser Stelle ohne weiteres unterstellt wird» nicht diejenige Person anzusehen sei, die zur Zeit des Unfalls die Hai-' tereigenschaft besitze, sondern diejenige, welche die Haltereigenschaft zu der Zeit'besessen habe, als die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei*
^Bie Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalter ist daher gemäss § 7 Abs 1 KrfzG grundsätzlich zu bejahen.
2«) Ber Beklagte will seine Haftpflicht als Kraftfahrzeughalter unter Berufung auf § 7 Abs 3 Satz 1 KrfzG verneinen, weil' T0P den ihm vermieteten Vagen ohne sein Wissen und gegen seinen Villen selbst gefahren habe* Während das Landgericht das Vorliegen einer Schwarzfahrt durch Tfl|i.S. des §'7 Abs 3 KrfzG dahingestellt gelassen
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hat, nimmt das Oberlandesgerioht eine solche an, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Führung des Wagens durch 330 nicht einverstanden * gewesen sei, sondern den Wagen nur von einem 'Dritten habe fahren lassen wollen, der nicht nur im Besitze eines ordnungsmäS8igen Führerscheins gewesen sei, sondern auch zuverlässig und sicher hätte fahren können, 330 aber unter diesen Umständen ohne Wieden und gegen den Willen des Beklagten die Steuerung .des Wagens übernommen habe und überdies rheinaufwärts weitergefahren sei, ohne sich an das vertraglich vorgesehene Fahrziel und die Fahrdauer zu halten^.
Trotzdem der Berufungsrichter mit dem Beklagten das Vorliegen einer Schwarzfahrt durch bejaht hat, ge-
langt er doch dazu, den Haftungsausschluss des Beklagten als Fahrzeughalter zu verneinen, weil der. Beklagte selbst dem das Fahrzeug überlassen habe (§ 7 Abs 3 Satz 2 KrfzGr). Wenn auch feststehe, ,dass der Beklagte die Führung des Wagens nur einer Person habe anvertrauen wollen, die im Besitze eines Führerscheins gewesen sei und auch tatsächlich habe fahren können, und dass der Beklagte mit der Steuerung des Wagens durch TflB nicht einverstanden gewesen sei, so könnten diese Umstände die Annahme einer Überlassung des Wagens an den Fahrer .StflHI nicht begründen« Vielmehr hätte als Mieter des Wagens nach dem.
ausdrücklichen Vertragswillen der. Parteien die tatsächliche Herrschaft über den Wagen ausüben und auch die Fahrweise bestimmen sollen* Er sei Herr der Fahrt gewesen und' habe vor allem auch das Ziel bestimmt, während StflB) deinen Weisungen Folge zu leisten gehabt hätte* Der Beklagte *
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habe seine eigene Verfügungsgewalt zu Gunsten des zeitweise auf gegeben und 01^0 habe den Gebrauch des Wagens in eigener Verantwortung übernommen. Bei der gesetzlich angeordneten äusnahmsweisen Haftung -des Kraftfahrzeughalters auch bei Schwarzfahrten (§7 Abs 3 Satz 2 KrfzG) habe der Gesetzgeber sich von der Erwägung leiten lassen, dass der Halter das Fahrzeug mit seinem Willen seiner eigenen'Kontrolle entzieheindem er es durch einen Britten in den Verkehr bringe, weshalb an die Sorg-faltspflicht des Halters zur Verhütung von Schwarzfahrten die strengsten Anforderungen gestellt werden müssten. Für die Auswahl der Personen, denen er sein Vertrauen schenke, sei der Halter verantwortlich« Missbräuch-ten sie sein Vertrauen, so müsse er den Schaden tragen«
Mit dem Gedanken des Kraftfahrzeuggesetzes über die Haftung des Halters wäre es unvereinbar, wenn dieser sich durch die Gebrauchsüberlassung an einen anderen, möglicherweise an eine wirtschaftlich schwache Person, die etwaige Schadensersatzansprüche nicht erfüllen könne, von der gesetzlichen Haftung befreien könnte«
Bie Hevision rügt demgegenüber die Verletzung des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG« Sie sieht die entscheidende Stütze der Ansicht des Berufungsgerichts für den Begriff de'r Überlassung in dem Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und Biese Auffassung sei aber mit der
allgemein üblichen Auslegung des Begriffs »Überlassung* nicht zu vereinbaren« Unter Hinweis auf Müller, Strassen-;^ verkehrsrecht, 17» Aufl« (KrfzG § 7 Abs 3 Anm 0 I b 2 S«228$^ führt die Hevision aus,' die Überlassung des Fahrzeugs an v B
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r.; einen Britten sei die Einräumung einer tatsächlichen j* Beziehung zu dem Fahrzeug durch den Halter, die die Voraussetzung zu einer Benutzung des Fahrzeugs zu seinem *:s bestimmungsgemässen Gebrauch, der Fortbewegung, unter * eigener Verantwortung bilde« Bei Anwendung des § 7 £« Abs 3 Satz 2 KrfzG sei mit Müller auf die Einräumung ^ einer tatsächlichen, also nicht rechtlichen Beziehung zu dem Fahrzeug abzuheben« Da der Beklagte sein Fahrzeug nicht dem OTflP, sondern nur dem fahrkundigen Staues zur Führung habe anvertrauen wollen, habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG bejaht« Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem Überlassen habe, beruhe unzweifelhaft auf einer Verletzung der Benkgesetze-, Eine eigentliche Prüfung, ob eine ’’Überlassung" im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG vorliege, habe das Berufungsgericht gamicht vorgenommen«
Es komme aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen zu der Feststellung, -dass der Beklagte sein Fahrzeug dem liberlassen habe? *
Biese Ausführungen der Revision werden der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung dafür, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem i«S« des '§ 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG überlassen hat, aber auch der Entstehungsgeschichte und der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht« Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht in jedem Falle eine Überlassung des Fahrzeugs an 4^ anzunehmen« Es kann deshalb auch dahin gestellt bleiben, ob Thul das Fahr-
zeug zu einer Schwarzfahrt benutzt hat, wie dasBeru-fungsgericht meint.
Die Einschränkung des Wegfalls der Schadenersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters bei Schwarzfahrten durch § 7.Abs 3 Satz % KrfzG ist durch das Änderungsgesetz vom 7«November 1939 (RGBl I, 2223) erfolgt« Nunmehr findet nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 7 Abs 3 KrfzG der die Haftung bei Schwarzfahrten regelnde Satz 1 keine Anwendung^ wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Inder Begründung des Änderungsgesetzes (Müller aaO S 227) ist gesagt, dass § 7 Abs 3 des Gesetzes in seiner bisherigen Fas sung zu Unbilligkeiten geführt habe« Dieser habe bei der Haftung für Unfälle auf Schwarzfahrten keinen Unterschied darin gemacht, ob der Schwarzfahrer sich «eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt habe oder o.b ihm der Halter den Wagen zu einem bestimmten Zweck anvertraut habe und der Schwarzfahrer die Schwarzfahrt erst bei oder nach Erledigung dieser Zweckbestimmung ausgeführt habe, ferner, ob der Schwarzfahrer eine völlig fremde .dritte Person sei oder ein Vertrauensmann des Halters, etwa dessen Wagenlenker« Dieser bisherige gesetzliche* Zustand solle nur insoweit belassen werden% als der Halter zwar für Unfälle auf solchen Söhwarzfährten nicht hafte, die ein Dritter, der sich eigenmächtig ohne Verschulden des Halters in den Besitz des Wagens gesetzt habe, verursache. Hier würde in der Inanspruchnahme des Halters eine nicht zu rechtfertigende Härte liegen, und die Haftung für derartige Unfälle
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würde den Besitz eines Kraftwagens zu einer ständigen Gefahrenquelle machen» Dagegen entspreche es unzweifelhaft dem Hechts empfinden des Volkes, dass der Halter’ für die Schwarzfahrten solcher Persorien, denen er die Führung des Wagens ermöglicht habe, hafte, denn er sei für die Auswahl der Personeni. denen er sein Vertrauen schenke, verantwortlich» Missbrauchten sie dies Vertrauen, so müsse er den Schaden tragen, nicht aber der bei dem Unfall verletzte Volksgenosse, der nach bisherigem Hecht nur einen Anspruch gegen den regelmässig vermögenslosen Schwarzfahrer habe»
Danach ergibt sich, dass der gesetzgeberische Gedanke für diese Erweiterung der Haftung des Kraftwagenhalters bei Schwarzfahrten der ist, dass dem Schwarzfahrer
durch das Vertrauen des Halters objektiv die Benutzung des
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Wagens und damit eine Gefährdung Dritter ermöglicht worden ist» Unter Überlassung »des Fahrzeugs durch den Halter an den Benutzer i.S» des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG ist daher die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglich-* keif durch den Halter an denjenigen, dem er den Wagen anvertrauen will, zu verstehen (vgl Müller aaO S 228)» Dies hat auch der Berufungsrichter- nicht verkannt, wenn er den Mieter tim als denjenigen ansieht,- dem der Beklagte den Wagen überlassen hat. Er weist zwar auf den Mietvertrag hin, sieht aber entgegen der Meinung der Revision den Mietvertrag als solchen nicht als entscheidend* für den Begriff der Überlassung an» Denn er hebt weiter hervor, dass TflP nach dem Vertrage die tatsächliche Herrschaft Über den Wagen ausüben sollte und diese auch äusgeübt hat, wobei seine Verpflichtung, den Wagen selbst nicht zu.fah--ren und die Steuerung des Wagens nur dem StBÜ zu Überlassen, ausschliesslich sohuldrechtlicher Natur sei. der den Wagen auf eigene Gefahr gemietet und sioh auch
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verpflichtet habe, das Fahrzeug in dem gleichen Zustand wieder abzuliefern und für ganz, bestimmte Schäden am Fahrzeug persönlich einzustehen und dieses nicht anderen Personen zu verleihen, habe die eigene Verfügungsgewalt an dem Wagen erlangt»
* Per Umstand, dass der Beklagte sein Fahrzeug nur dem fahr kundigen zur Führung anvertrauen wollte, kann
• die Überlassung des Wagens an Tfl) nicht in Frage steilen« Es trifft nicht zu, dass die Überlassung eines Fahrzeuges i«S« des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG nur in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Überlassung' ein Anvertrauen, des Fahrzeuges zur Lenkung sei, wie die Bevision meint« Für eine derartige Einschränkung ergibt die Entstehungsgeschichte und d er Zweck der neu eingefügten Bestimmung' des Satz 2 nicht den geringsten Anhalt» Vielmehr soll gerade der Halter für die von ihm ermöglichte, wenn auch unbefugte In»* be tri Absetzung durch eine yon ihm ausgewöhlte Person und die dadurch herbeigeführte Gefährdung einstehen. Wenn die Bevision sich für ihre Auslegung des § 7 »Abs 3 Satz 2 KrfzG auf den Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Kraft- a fahrzeuggesetzes berufen möchte und dabei auf Müller (aaO § 16 Anm B IV a, § 18 Anm AI, § 24 Anm B I) hinweist, so ist dies irreführend. Aus derartigen Bestimmungen kann für die Frage der Überlassung i.S« des § 7 Abs 3/ Satz 2 KrfzG nichts entnommen werden. Nur für den Führerbegriff kommt es allein auf die Tatsache an, wer ein Fahr*-seug lenkt, nicht aber für den Begriff der Überlassung i.S» des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG. Ebensowenig kann daB Urteil des Oberlandesgerichts Königsberg vom 4«. Dezember 1941
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(DAE 1942, 29 - HER 1942 Hr 3o6) hier dafür angezogen werden,, dass der Beklagte den Wagen dem St^^ und nicht dem !E|^ überlassen habe. In jenem Falle war ein Personenkraftwagen einer Kraftwagenreparaturwerkstelle zur In-, standsetzung übergeben und von einem Schlosserlehrling, dem der Besitzer der 'Werkstelle die Ausbesserungsarbeiten übertragen hatte, zu einer Schwarzfahrt verwendet worden. Das Oberlandesgericht hat die gegen den Halter gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Halter den-Wagen wohl dem Besitzer der Werkstatt, nicht aber dessen Lehrling, der den Wagen nach Absicht des Halters garnicht benutzen sollte,.überlassen habe. Dort hatte der Halter den Wagen also nicht wie hier dem Mieter.^hvdrtrautiarc.M i. es fehlte an jeder Beziehung rechtlicher und tatsächlicher
Art zwischen dem Halter und dem Schwarzfahre?. Dem Mieter
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eines Kraftwagens- ist dagegen selbst dann, wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Dritten gutheissen wolle, der Wagen .anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen. Damit entfällt aber eine Berufung des Halters auf den HaftuhgsausSchluss für Schwarzfahrten. Der Hinweis des Beklagten, dass so den Autoverleih- * geschäften ihre Existenz genommen würde, vermag nicht zu überzeugen. Mit Hecht ist schon in-der Begründung zu dem Knderungsgesetz vom 7r November 1939 bemerkt, dass in der neuen Regelung des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG umso weniger eine unbillige Härte für den Halter liege, als er für diese Düffia^Versicherungsschutz genieBse. Im Mietvertrag zwischen, dem Beklagten heisst eB, dass das Fahrzeug gegen Haftpflicht und Kasko versichert sej,, T0B hat auch nach dem Mietvertrag eine VersicherungBgebühr von 5«— DM entrichtet.
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3«) Bei dieser Sachund Rechtslage ist der Vor-derriohter mit Recht nicht mehr in eine Prüfung der weiteren Präge eingetreten, oh die Benutzung des Fahrzeuges durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden ist (§ 7 Ahs 3 Satz 1 Halbsatz 2 KrfzG), da bereits die -Überlassung des Fahrzeuges durch den Halter an -
■gemäss § 7 Abs 3 Satz 2, Abs 1 die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ergibt« Eines Eingehens auf die Darlegungen der Revision zu diesem Punkte- bedarf es dato nicht« Immerhin sei bemerkt, dass, wenn es auf die Fra-. ge ankäme, es einer besonderen Aus einander Setzung damit bedürfen würde., ob nicht gerade hier, wo es sich um die Vermietung an einen schwer körperbehinderten 21-jährigen jungen Mann handelt, der nacheinander zwei verschiedene Personen als Fahrer vorgeschoben hatte, die Beobachtung einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht von dem Beklagten und ein ausdrückliches Verbot der Überlassung des Steuers an ?hul gefordert werden müsste (vgl»RGrZ 13b > 149 £“153, 155j^ DAR 1932, Hr«194)* %
4©) Das Berufungsgericht hat eine Ausgleichspflicht des Klägers nach § 17 Abs 1 Satz 2 ßfzöum deswillen, ver-
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neint, weil nach dem Ergebnis Ser Beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe, dass der infolge des'Unfalls eingetretene Schaden ausschliesslich durch die unsachgemässe und leichtsinnige Fahrweise' des untqr erheblichem Alkoholeinfluss stehenden verursacht und' verschuldet
worden sei« habe rücksichtslos und aus Verärgerung
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darüber, dass der Omnibus ihn vorher überholt hatte, diesen zu dem Bangs amfahren zwingen* wollen und sei dabei, öh-ne genügenden Abstand, vom Omnibus einzuhalten, duroh
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sein plötzlichem Einbiegen nach rechts in dessen Fahrbahn geraten« Demgegenüber falle dem Fahrer des Omni-
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busses keine Schuld an dem Unfälle zur-Last«
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in der ' Frage des Verschuldens sich* eine Rechtöansicht der vernommenen Zeugen“ zu eigen gemacht habe, die übereinstimmend bekundet hätten, dass den’Tfll die alleinige volle Schuld an dem Unfall treffe« Diese Rüge ist nicht stichhaltig« Das Berufungsgericht hat sich nichtmit der Anführung dieser Auffassung der Zeugen über die Schuldfrage begnügt, sondern* im einzelnen auch unter Anführung der tatsächlichen Bekundungen der Zeugen diese Tatsachen gewertet und ist danach selbständig zur Annahme ausschliesslicher Verursachung und Verschuldens des Unfalls durch gelangt. Es ist auch nicht richtig, dass der Berufungsreicht er für die Beurteilung der Schuldfrage den Inhalt der Strafakten hicht gewürdigt habe« Im angefochtenen Urteil ist' hervor gehoben, dass im Strafverfahren festgestellt worden sei, dass der erheblich körperbehinderte dessen Blut im Zeitpunkt des Unfal-
les eine Alkoholkonzentration von.l,o4 Jfoaufgewiesen habe, unsicher in der Führung eines Kraftfahrzeuges gewesen sei« Wenn die Revision eine Berücksichtigung der richterlichen Aussage des als Zeugen im Strafverfahren vernommenen Omnibus fahr er s TrMHB vermisst, dass der Fah-rer T(HI etwas unsicher gefahren und von links nach rechts geschlenkert sei, so ist dies ohne Bedeutung« Der Berufungsrichter hat auf die Feststellung der- unsicheren Führ rung des Kraftfahrzeuges durch ausdrücklich hinge-
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wiesen, sodass es einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit der ebenfalls dahingehenden Aussage des Zeugen
nicht bedurfte«
Die Revision rügt weiter, und zwar an sich nicht mit Unrecht, dass das Berufungsgericht bei Prüfung der Aus-gleichspflicht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht beachtet habe, was im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 KrfzGr erforderlich gewesen wäre« Aber auch dieser Umstand vermag der Revision nicht sum Erfolg zu verhelfen. Denn es fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz auf Seiten des Klägers, was eine notwendige Voraussetzling der Ausgleichspf lieht ist, da § 17 KrfzGr nicht eine selbständige Verpflichtung zu dem Schadensersatz festsetzt, sondern eine schon gegebene gesetzliche Schadensersatzverpflichtung voraussetzt«
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nun, dass eine Haftung des Klägers nach § 7 KrfzGr nicht gegeben ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist« Der Berufungsrichter führt den Unfall lediglich auf das Verhalten .des- TflflP zurück und stellt einwandfrei fest, dass der Fahrer des Omnibusses jede nach den Umständen des Thul gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§7 Abs 2 KrfzGr)«
5«) Der Kläger hat im Revisionsrechtszuge noch darauf hingewiesen, dass die Klage auch wegen Verstosses des Beklagten gegen ein Schutzgesetz im Sinne d es § 823 Abs 2 BGrB begründet sei, nämlich des § 2 der Verordnung der Stadt Köln vom 3o;Januar 195o über die Kraftfahrzeug- *
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Vermietung an Selbstfahrer, wonach Kraftfahrzeuge nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und im Besitze eines Führersoheins seien, der zur Führung des gemieteten Fahrzeuges berechtige, vermietet werden dürften» Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Verordnung hier zu berücksichtigen ist und auf. den Fall Anwendung findet, da die Klage bereits* aus § 7 Abs-1, Abs 3 Satz 2 KrfzG begründet ist«
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Meid
Senatspräsident Br« Riese und die Bundesrichter Br «Delbrück und Br«Grelhaar sind durch. Beurlaubung an der Unterschrift verhindert«
Heiß
Br« Kleinewefers