BGH · III ZR 235/04 vom 22.12.2004
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde herausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch nicht bekannten- Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursächlichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung des Klägers verneint.