Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO). Allerdings findet die Annahme des Berufungsgerichts, die Zedentin und der Beklagte hätten am 25. Juli 1984 Rückzahlungsansprüche der Zedentin im Wege der Vereinbarung nach § 607 Abs. 2 BGB in Darlehensansprüche umgewandelt, in den getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Zwar kommt, nachdem das Berufungsgericht hinsichtlich der Geldbeträge und des Wohnungseigentums eine Schenkung rechtsfehlerfrei verneint hat, nach Lage der Dinge als Grundlage für die Hingabe des Geldes nur ein Auftrag der Zedentin an den Beklagten, das Wohnungseigentum in ihrem Namen zu erwerben, in Betracht. Die den Weisungen der Zedentin widersprechende Eintragung des Beklagten als Eigentümer vermochte eine Heilung des Formmangels entsprechend § 313 Satz 2 BGB nicht zu bewirken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 234/87 in dem Rechtsstreit Uwe Alt- r Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Ingrid Rue de G Paul de / Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Runhardt Fr^Bstraße Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. September 1988 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1987 - 24 U 5923/86 - wird nicht angenommen. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 143.531,- DM. 3 47 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings findet die Annahme des Berufungsgerichts, die Zedentin und der Beklagte hätten am 25. Juli 1984 Rückzahlungsansprüche der Zedentin im Wege der Vereinbarung nach § 607 Abs. 2 BGB in Darlehensansprüche umgewandelt, in den getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß die Zedentin die Rückzahlung der Beträge stunden wollte, nicht gefolgert werden, der Beklagte habe das Geld als Darlehen schulden sollen. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus § 667 BGB herleiten. Zwar kommt, nachdem das Berufungsgericht hinsichtlich der Geldbeträge und des Wohnungseigentums eine Schenkung rechtsfehlerfrei verneint hat, nach Lage der Dinge als Grundlage für die Hingabe des Geldes nur ein Auftrag der Zedentin an den Beklagten, das Wohnungseigentum in ihrem Namen zu erwerben, in Betracht. Dieser Auftrag entbehrte indessen der in § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83 -WM 1985, 10). Er war daher nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die den Weisungen der Zedentin widersprechende Eintragung des Beklagten als Eigentümer vermochte eine Heilung des Formmangels entsprechend § 313 Satz 2 BGB nicht zu bewirken. 4 Der Beklagte ist jedoch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der ihm überlassenen Beträge verpflichtet; denn er hat infolge der bestimmungswidrigen Verwendung des Geldes, das er nur zu dem Erwerb des Wohnungseigentums im Namen der Zedentin, nicht aber für seine eigenen Zwecke nutzen durfte, eigene Aufwendungen in Gestalt des Kaufpreises und der sonstigen Erwerbskosten erspart. Krohn Kroner Boujong Werp Rinne