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BGH · III ZR 234/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 234/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. 1. Das Berufungsgericht geht rechtsbedenkenfrei davon aus, daß die schadensursächliche Überschwemmung der Grundstücke der Kläger auf einen Bruch des Drosselschotts, das fehlerhaft hergestellt oder eingebaut wurde, zurückzuführen ist. a. auf dem Gebiet der Abwassertechnik tätig ist und hat diesen Sachverständigen angehört. Das Berufungsgericht hat die verschiedenen Möglichkeiten, wie die Überschwemmung entstanden sein könne, erwogen und hat für das von ihm angenommene Ergebnis (Bruch des Schotts) eine nachvollziehbare Begründung gegeben. Eine widerrechtliche Entfernung oder Beschädigung des Schotts durch Dritte durfte das Berufungsgericht aufgrund der BU 12 oben angestellten Überlegungen verneinen, zu demal die Beklagten hierfür keine zusätzlichen Umstände vortragen konnten. übrigen hätten die Beklagten hierzu dem Sachverständigen bei dessen Anhörung, bei der auch der Ingenieur anwesend war, weitere Fragen stellen können, wenn ihnen dieser Punkt noch aufklärungsbedürftig erschien. Daran ändert auch die Einschaltung eines privaten Ingenieurbüros nichts; dieses ist hier nur als Werkzeug der öffentlichen Hand tätig geworden, so daß diese sich das Verhalten des Ingenieurs wie eigenes (hoheitliches) zurechnen lassen muß (Kreft in: RGRK-BGB 12. b) Daß der Einbau des Schotts für den erstbeklagten Abwasserverband schlichthoheitlicher Natur war, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er nach S 3 Abs. 2 a seiner Satzung den Bau und die Wartung der Kanalisationsanlagen seiner Mitgliedsgemeinden auf Antrag übernehmen kann, während die eigentliche Abwasserbeseitigung nach S 3 Abs. 1 a seiner Satzung zu seinen Pflichten gehört. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) die in Rede stehende Kann-Auf-gabe übernommen hat, führt nicht dazu, diese als privatrechtliche zu qualifizieren. Die WWO unterscheidet nicht zwischen hoheitlichen und privaten Aufgaben, sondern geht in den SS 1, 2 ersichtlich davon aus, daß alle dort genannten Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände hoheitlichen Charakter tragen; dazu gehören u. Die erwähnte Satzungsvorschrift des S 3 Abs. 2 a betrifft nur den Umfang, nicht aber die Rechtsnatur der wahrzunehmenden Aufgabe. Sie stehen im übrigen auch in engstem Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben nach S 3 Abs. 1 a, die zweifelsfrei hoheitlich sind (vgl. Der Beklagte zu 1) ist hier als Wasser- und Bodenverband unmittelbar begünstigt und damit entschädigungspflichtig, weil die Errichtung der Kanalisation gerade der Erfüllung seiner speziellen Funktionen diente (Kreft aaO Rdn. 78 vor § 839 m. Die Beklagte zu 2) hat nämlich auf den Bau der Kanalisation näher Einfluß genommen. Sie hat also die Schaffung der Kanalisation nicht ganz dem Beklagten zu 1) überlassen, sondern hat an dieser Maßnahme mitgewirkt. b) Hiernach hat sich die Beklagte zu 2) ihrer Aufgabe, eine Kanalisation anzulegen und zu betreiben, durch die Übertragung auf den Beklagten zu 1) nicht völlig entledigt.

BerufungsgerichtÜberschwemmungSchottSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 234/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Abwasserverband
 gesetzlich vertreten durch den Verbandsvorsteher Herrn Landwirtschaftsmeister Theodor Wf
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagter zu 1 und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und
 Samtgemeinde P|___
gesetzlich vertreten durch den Samtgemeindedirektor, Istraße I
Beklagte zu 2 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Kaufmann Klaus K
Im	■,	G
2.	Herrn Wilhelm K a
hSHBMS, w
Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Oktober 1987
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgericht s Braunschweig vom 5. November 1986 - 3 U 182/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (SS 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revisionen der beiden Beklagten versprechen auch keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht rechtsbedenkenfrei davon aus, daß die schadensursächliche Überschwemmung der Grundstücke der Kläger auf einen Bruch des Drosselschotts, das fehlerhaft hergestellt oder eingebaut wurde, zurückzuführen ist.
Es handelt sich um eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die in der Revisionsinstanz nur in begrenztem Umfange nachgeprüft werden kann. Hiernach beachtliche Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der u. a. auf dem Gebiet der Abwassertechnik tätig ist und hat diesen Sachverständigen angehört. Das Berufungsgericht hat die verschiedenen Möglichkeiten, wie die Überschwemmung entstanden sein könne, erwogen und hat für das von ihm angenommene Ergebnis (Bruch des Schotts) eine nachvollziehbare Begründung gegeben.
Eine widerrechtliche Entfernung oder Beschädigung des Schotts durch Dritte durfte das Berufungsgericht aufgrund der BU 12 oben angestellten Überlegungen verneinen, zu demal die Beklagten hierfür keine zusätzlichen Umstände vortragen konnten. Es ist auch nicht übersehen worden, daß der Ingenieur König am Tag der Überschwemmung (11. März 1981) um 12.00 Uhr die provisorische Anlage noch in Ordnung befunden hatte; auch der Sachverständige hat das berücksichtigt. Im
 
übrigen hätten die Beklagten hierzu dem Sachverständigen bei dessen Anhörung, bei der auch der Ingenieur	anwesend
 war, weitere Fragen stellen können, wenn ihnen dieser Punkt noch aufklärungsbedürftig erschien.
2.	Ohne Rechtsverstoß läßt das Berufungsgericht beide Beklagte aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haften. Eine Haftung der öffentlichen Hand für Überschwemmungsschäden, die auf die unsachgemäße Planung oder Anlage von Abwasseranlagen oder fehlerhafte Veränderungen an einem Wasserlauf zurückgingen, hat der Senat wiederholt bejaht (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 =
LM S 839 [Fe] BGB Nr. 74 - DVBl. 1983, 1055 = ZfW 1983, 156 m. w. Nachw.; vgl. ferner die Nachw. im Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) .
a)	Die hier durchgeführten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung und Verbesserung der Entwässerungsverhältnisse sind hoheitlicher Natur (Senatsurteil BGHZ 54, 165/167). Daran ändert auch die Einschaltung eines privaten Ingenieurbüros nichts; dieses ist hier nur als Werkzeug der öffentlichen Hand tätig geworden, so daß diese sich das Verhalten des Ingenieurs wie eigenes (hoheitliches) zurechnen lassen muß (Kreft in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 104 m. w. Nachw.).
b)	Daß der Einbau des Schotts für den erstbeklagten Abwasserverband schlichthoheitlicher Natur war, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er nach S 3 Abs. 2 a
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seiner Satzung den Bau und die Wartung der Kanalisationsanlagen seiner Mitgliedsgemeinden auf Antrag übernehmen kann, während die eigentliche Abwasserbeseitigung nach S 3 Abs. 1 a seiner Satzung zu seinen Pflichten gehört. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) die in Rede stehende Kann-Auf-gabe übernommen hat, führt nicht dazu, diese als privatrechtliche zu qualifizieren. Der Beklagte zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WWO) vom 3. September 1937 (Nds. GVBl. Sb II S. 712)). Es gehört zu den Trägem der mittelbaren Landesverwaltung (Faber/ Schneider, Niedersächsisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1985, S. 134 f.). Die WWO unterscheidet nicht zwischen hoheitlichen und privaten Aufgaben, sondern geht in den SS 1, 2 ersichtlich davon aus, daß alle dort genannten Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände hoheitlichen Charakter tragen; dazu gehören u. a. auch die Regelung des Wasserabflusses (S 2 Nr. 1), die Entwässerung der Grundstücke sowie der Hochwasserschutz (S 2 Nr. 3) und die Abwasserabführung und -reinigung (§ 2 Nr. 4). Die erwähnte Satzungsvorschrift des S 3 Abs. 2 a betrifft nur den Umfang, nicht aber die Rechtsnatur der wahrzunehmenden Aufgabe. Auch die aufgrund dieser Satzungsvorschrift von dem Beklagten zu 1) übernommenen Aufgaben sind solche der schlichthoheitlichen Verwaltung, nämlich der Daseinsvorsorge. Sie stehen im übrigen auch in engstem Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben nach S 3 Abs. 1 a, die zweifelsfrei hoheitlich sind (vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 1987 - Ill ZR 265/85 - BGHR VerwR/Allg.Grunds. - öff.-r. Schuldver. - VersR 1987, 768).
 
Der Beklagte zu 1) ist hier als Wasser- und Bodenverband unmittelbar begünstigt und damit entschädigungspflichtig, weil die Errichtung der Kanalisation gerade der Erfüllung seiner speziellen Funktionen diente (Kreft aaO Rdn. 78 vor § 839 m. w. Nachw.).
3.	a) Auch der Beklagten zu 2) ist der Bruch des fehlerhaft hergestellten oder eingebauten Drosselschotts zuzurechnen. Ihr oblag nach S 1 ihrer Entwässerungssatzung die unschädliche Ableitung ihrer Abwässer. Sie hat zwar diese Aufgabe für den hier interessierenden Bereich dem Beklagten zu 1) übertragen. Dadurch ist aber ihre Verantwortung für den Bruch des Schotts nicht ausgeschlossen worden. Die Beklagte zu 2) hat nämlich auf den Bau der Kanalisation näher Einfluß genommen. Das zeigt zunächst schon das BU 4 unten erwähnte Schreiben vom 26. Oktober 1978. Die Beklagte zu 2) führte auch mit dem Ingenieurbüro u. a. regelmäßige Kontrollen des Durchlaßbereichs und des Einlaufs der Verrohrung durch, und zwar auch noch am Tage der Überschwemmung um 11.30 Uhr. Auch unmittelbar nach der Überschwemmung hat sich die Beklagte zu 2) in die Sicherungsmaßnahmen eingeschaltet. Sie hat also die Schaffung der Kanalisation nicht ganz dem Beklagten zu 1) überlassen, sondern hat an dieser Maßnahme mitgewirkt.
b) Hiernach hat sich die Beklagte zu 2) ihrer Aufgabe, eine Kanalisation anzulegen und zu betreiben, durch die Übertragung auf den Beklagten zu 1) nicht völlig entledigt. Zumindest aus diesen Gründen muß sie sich den Einbau des fehlerhaften Schotts haftungsrechtlich zurechnen lassen. Sie ist daher ebenfalls als Begünstigte anzusehen.
4. Auch die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, daß auch mehrere öffentliche Körperschaften begünstigt sein können (Senatsurteil BGHZ 78, 152, 162; Kreft aaO Rdn. 79 vor S 839, jew. m. w. Nachw.).
Krohn
 Halstenberg
Kröner
 Werp
Boujong