September 1967 wurde der Klägerin folgende, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 1. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt festzustellen, daß die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten NflUB vom 1 • September 1967 rechtsunwirksam und daß die Klägerin nicht verpflichtet 1st, an die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 21.918,20 DM, der aufgrund der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 1966 festgesetzt und an die Klägerin ausbezahlt worden ist*, zurückzubezahlen. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten einen als Entschädigung anläßlich des Verkehrsunfalles vom 17. August 1961 (BGBl II 1183 - NTS-AG) vorgenommenen Entschädigungszahlung sei nicht, jedenfalls nicht nur, der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der in diesem Falle nach § 67 WG auf die Klägerin als Kaskoversicherung übergegangen sei, sondern in erster Linie der Anerkennungsbescheid des AVL gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS-AG, wie er unter dem 1. früher nach dem Finanzvertrag, daß klagbare Ansprüche aus Stationierungsschäden gegen die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftretende Bundesrepublik erst entstünden, wenn die zuständige Behörde eine Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 erlassen oder eine Vereinbarung mit dem Gläubiger nach Art. 11 Abs.3 NTS-AG getroffen habe. sonst den Schadensersatzanspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB bereits zu dem Entstehen bringe, müsse bei Stationierungsschäden noch der Rechtsakt der Anerkennung durch das AVL hinzukommen, um dem Geschädigten jenes Recht auf ein Tun des AVL zu verleihen, ihm also einen Anspruch im Rechtssinn in die Hand zu geben. Damit werde auch die nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG ergangene Entschließung des AVL zu dem wesentlichen Rechtsgrund für die Zahlung, weil ohne die Entschließung eine Zahlung nie hätte geleistet werden können. Dieser spätere Bescheid als einseitige Rechtshandlung habe die Rechtswirkungen nicht auslösen können, die er beabsichtigt habe, weil die Beklagte an den nach Ablauf der Klagefrist des Art. 12 NTS-AG nicht mehr abänderlichen Bescheid vom 1, Juli 1966 ebenso gebunden gewesen sei wie die Klägerin. Behörde und Antragsteller behandle« Eine Anfechtbarkeit der Entschließung nach Art« 11 Abs« 1 HTS-AG sei schon deshalb nicht zulässig, weil der Wesensgehalt der Entschließung sich nicht in einer rechtsgeschäftlichen Willens erklärung erschöpfe - obgleich die Entschließung ihn in Gestalt eines privatreohtlichen Anerkenntnisses mitumfasse -, sondern in einer rechtskraftähnlichen behördlichen Setzung finde« Bas Unbehagen liege darin, daß die Entschließung, soweit sie nicht angefochten werde, einerseits keinen Hoheitsakt darstellen, andererseits aber auch keine gewöhnliche Willenserklärung zu dem Gegenstand .haben solle. Sie gehöre dem privatrechtlichen Bereiche an, weil das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Geschädigten privatrechtlich sei, und sie sei doch mit Wirkungen ausgestattet, wie sie sonst nur rechtskräftigen Verwaltungsakten oder Gerichtsentscheidungen zukämen« 'Wenn der Gesetzgeber für diesen bedeutsamen Anspruchsbereioh der StationierungsSchäden zu Gunsten der öffentlichen Hand die sehr einfache Regelung des Vorschaltverfahrens geschaffen habe, wobei die Behörde ohne die verfahrensrechtlichen Garantien eines ordentlichen Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens sozusagen als "Richter ln eigener Sache" eine Schadenshöhe einseitig festsetzen könne, allerdings mit der für den Geschädigten eröffneten Möglichkeit des Übergangs in das ordentliche Gerichtsverfahren, so müsse sie sich an den Ergebnissen dieses zu ihren Gunsten geschaffenen einseitigen Verfahrens auch festhalten lassen« Bie bindende Wirkung für beide Seiten gehöre zu dem notwendigen Wesensbestandteil dieser unanfechtbar gewordenen Entschließungen« Allgemeine Billigkeitserwägungen hätten gegenüber diesem» wie zugegeben werden könne» formal-juristischen Denken keinen Platz* Wolle man aber mit Rieger (Stationierungsschädenrecht» NTS-AG Art* 11 Anm* 6) die Anfechtung der auch in einer Entschließung nach Art* 11 enthaltenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nach § 119 BGB für zulässig halten» so fehle es am Anfechtungsgrund* Es handle sich um einen Rechtsirrtum» nämlich um einen Irrtum über das Inkrafttreten der Neufassung des § 12 StVG und damit um einen Motivirrtum* Die Beklagte könne ihr Rückforderungsverlangen auch nicht auf beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage stützen* Ein Vertragsverhältnis habe nicht Vorgelegen* Die über den beiderseitigen Geschäftsgrundlagenirrtum entwickelten Rechtsgedanken könnten auch nicht entsprechend angewendet werden* Ein beiderseitiger Irrtum sei nicht dargetan* Abgesehen davon sei das Ergebnis der versagten Modifizierung nicht mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar* Die niedrigen Haftungsgrenzen des § 12 StVG a*P* seien infolge der veränderten wirtschaftlichen Situation ihrerseits mit ndem Recht" als einer übergesetzlichen Wertordnung nicht mehr vereinbar gewesen* Wenn der Gesetzgeber sich zu einer Erhöhung dieser Haftungsgrenzen um den fünffachen Betrag entschlossen habe» so zeige dies» in welchem Maße § 12 StVG a*F* überholt und reformbedürftig geworden sei. Davon könne aber keine Rede sein, wenn das schädigende Ergeignis des Unfalls nur 15 Tage vor demjenigen Zeitpunkt gelegen habe, nach welchem die Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf die volle, von ihr selbst ja tatsächlich geleistete Entschädigung gehabt hätte« Sicher habe der Klägerin nach dem Buchstaben des Gesetzes dieser volle Betrag nicht zugestanden. Gegenüber dieser gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung hatte die Entschließung des AVL, durch die der Klägerin die Entschädigung zugebilligt wurde» nicht eine neu schuldbegründende» sondern nur schuld$e-stätigende Wirkung» allerdings - wie noch auszuführen sein wird - besonderer Art. Denn das Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatz Vereinbarungen vom 16. Juli 1966 1st jedoch kraft ihrer besonderen Rechtsnatur bindend und verbindlich für beide Parteien geworden mit der Polge» daß die Beklagte den auf Grund der Entschließung an die Klägerin gezahlten Entschädigungsbetrag nicht wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage (teilweise) zurüok-fordern kann. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines - im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen (entsprechend der Regelung des früheren Finanzvertrages) vorgesehenen - vereinfachten Verwaltung sverfah-rens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach eine!* Art. 11 Abs.3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39, 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs.9 FV, selbst wenn er vom Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führt (BGH NJW 1963, 2326). In Art. 11 Abs. 1 und Abs.3 NTS-AG hat die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen der Entscheidung, durch die die deutsche Behörde einen geltend .gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, und einer Vereinbarung, die sie mit dem Antragsteller über die zu leistende Entschädigung trifft, nunmehr im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden. 4. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 NTS-AG ergibt, hat die einseitige Entschließung inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. einem außenstehenden» unbeteiligten Dritten erlassen» sondern von den deutschen Behörden» die in dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren gewissermaßen als Mittler für die ausländischen Entsende Staaten handeln» die gegen diese gerichteten Ansprüche der durch Truppenschäden Betroffenen überprüfen und alsdann die für begründet erachteten Ansprüche selbst befriedigen» obwohl nicht die Bundesrepublik» sondern der jeweilige Entsendestaat der wirkliche Schuldner ist« Bei der Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche und der Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung haben die deutschen Behörden neben dem Entsohädigungsbedürfnis der Betroffenen in besonderem Maße auch den Interessen der Entsende Staaten» sowie außerdem auch denjenigen des AufnahmeStaates Rechnung zu tragen« Denn die Zahlungen» die die zuständigen Behörden als Entschädigungsbeträge leisten» sind nach der ausdrücklichen Regelung in Art« VIII 5c) und b) NTS für die Vertragsparteien» d«h« den Entsende- und den Aufnahmestaat» Mbindend und endgültig”; und sie werden (wenn nur ein Entsendestaat beteiligt ist) im Verhältnis von 75 # zu Lasten des Ent sende Staates und 25 # zu Lasten des AufnahmeStaates aufgeteilt (Art« VIII Abs« 5 e 1 NTS)» so daß also der ausländische Entsendestaat 75 1> der Ersatzleistung zu tragen hat» die ein deutsches Amt für Verteidigungslasten einem Geschädigten zubilligt« Mit Rücksicht auf die hierin liegende weitreichende Bedeutung der Entscheidungen der deutschen Behörden ist diesen in dem Verwaltungsverfahren eine sorgfältige und strenge Ermittlungs- und Prüfungspflicht auferlegt. Anders als ein bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner, der einen Vergleich oder Anerkenntnis vertrag mit dem Geschädigten schließt, haben die Ämter für Verteidigungslasten auch keine "Vertragsfreiheit" bei ihren Entscheidungen, sondern sie müssen bestimmte fest umrissene Aufgaben erfüllen. Wenn sich diese Befugnis der Ämter für Verteidigungslasten auch in gewisser Weise mit dem Recht zu gerichtlichen ErmessensentScheidungen nach § 287 ZPO vergleichen läßt, so sind die deutschen Behörden doch bei ihren "Entscheidungen” über Ersatzansprüche aus Stationierungsschäden nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. Denn sie befinden als Mittler und !Ereuhänder der Ent sendeStaaten über Forderungen, deren eigentliche Schuldner die Entsendestaaten, deren Streitkräfte die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben, sind und für die die Bundesrepublik - nach der Regelung des NATO-Truppenstatuts mit den Ausführungs- und Zusatzbestimmungen - die Haftung gerade auch im Interesse der Geschädigten übernommen hat, weil ihnen damit ein greifbarer und zahlungsfähiger Verpflichteter gegeben wird. b) Entsprechend der aufgezeigten Sonderstellung, die die Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach ihrem Zustandekommen einnimmt, unterscheidet sie sich auch in ihrer inhaltlichen Bedeutung und ihren rechtlichen Wirkungen von den sonstigen vergleichbaren Rechtsinstituten: Schließen zwei Parteien einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, so einigen sie sich damit unter beiderseitigem Nachgeben über ein streitiges Rechtsverhältnis oder die Befriedigung eines geltend gemachten Anspruchs und beseitigen auf diese Weise eine Ungewißheit, die zwischen ihnen über das Rechtsverhältnis oder die Höhe der streitigen Forderung besteht. Dieser besonderen Rechtslage trägt die Vorschrift des § 779 BGB dadurch Rechnung, daß sie den Parteien ein Recht zur Loslösung von der getroffenen Vereinbarung unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gewährt, wenn sich herausstellt, daß der als feststehend zugrundegelegte, für die Ungewißheit zwischen den Parteien ursächliche Sachverhalt den Tatsachen nicht entsprach: wenn also die Umstände, die die Beteiligten veranlaßten, von einer weiteren Prüfung des streitigen Anspruches oder Rechtsverhältnisses abzusehen, entgegen ihrer Annahme tatsächlich nicht Dementsprechend fehlt es hier an einer dem § 779 BGB vergleichbaren Lösungsmöglichkeit für den Anerkennenden, und seine Bindung an das Schuldanerkenntnis ist stärker als es bei einem Vergleich nach § 779 BGB der Fall ist. den besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB angegriffen werden, wenn nämlich ein - inhaltlich unrichtiges -Urteil in sittenwidriger Weise von einer Partei, beispielsweise durch Täuschung des Gerichts, erschlichen wurde, oder wenn es unter Verstoß gegen die guten Sitten und bewußtem Mißbrauch der darin zu Unrecht gewährten Rechtsstellung ausgenutzt wird (vgl* Palandt-Gramm, BGB 28. Auch hier nimmt die Entschließung des AVL wiederum eine Art Zwischenstellung ein* Sie ist einerseits kein Vertrag und unterliegt daher nicht den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage* Denn bei der einseitigen Entschließung fehlt es an einer - vertraglichen -"Geschäftsgrundlage”, die von einem rechtserheblichen beiderseitigen Irrtum oder einer beiderseitigen irrigen Annahme beeinflußt sein könnte* Ob das Anerkenntnis i.S* des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG^wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung nach §§ 119, 123 BGB wegen Erklärungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten werden könnte (so Rieger aaO Art* 11 NTS-AG, Anm* 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, sondern die Behörde sich bei dem Erlaß der Entschließung nur in einem nach § 119 BGB unbeachtlichen Irrtum über die Rechtslage befand« Auf der anderen Seite ist die Entschließung keine hoheitliche Entscheidung, die in formelle und materielle Rechtskraft erwächst* Demgemäß kann ihr auch keine so strenge Bindungswirkung zukommen wie dem Urteil eines Gerichts, und eine Loslösung von der Entschließung kann nicht nur unter den besonderen, engen September 1963 (NJW 1963, 2326 » LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Reg&fctng des FinanzVertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen. Haben danach die für die Bundesrepublik handelnden Behörden die Befugnis, durch ihre Entschließung den Entschädigungsanspruch des Betroffenen verbindlich festzulegen, so entspricht dieser Rechtsmacht der Behörden auf Seiten des Anspruchsberechtigten das ihm gewährte Klagerecht nach Art. 12 NTS-AG und die höglichkeit, im ordentlichen Rechtsweg eine Überprüfung der Entschließung herbeizuführen. Die dargelegte allgemeine Bedeutung der Entschließungen nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wird durch die Tatsache, daß in den "Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gem. Jene speziellen Regelungen in den Verwaltungsabkommen, die zudem nur unter bestimmten, näher dargelegten Voraussetzungen zu dem Zuge kommen (Teil C - Ziff.66, 76, 75 - 77 des amerikanischen, Ziff.63, 75, 72 - 74 des britischen, Ziff.68, 80, 77 - 79 des französischen Abkommens), lassen nicht den allgemeinen Schluß zu, daß in jedem Fall, in dem mehr gezahlt als geschuldet wurde, ein RUckforderungsrecht der für die ausländischen Streitkräfte handelnden deutschen Behörde bestehen müsse und der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG demgemäß eine verbindliche Kraft nicht zukommen könne. Da die Entschließung im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergeht, unterliegt sie - auch als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art - in ihren rechtlichen Wirkungen dem das gesamte Privatrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB* Dieser kann in Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses führen, ohne daß dafür allerdings schon eine irrtümlich unrichtige Beurteilung der Sachund Rechtslage durch die Behörde (wie im Falle des Fehlens der Geschäftsgrundlage) genügen könnte* Darüberhinaus ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit den Rechtsinstituten des Vergleichs und des Anerkenntnisses, daß hier bei den Entschließungen des AVL als Verstoß gegen "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-sitte" nicht schon solche Umstände gewertet werden können, die nach der Sonderregelung für Vergleich und Anerkenntnis gestatten, sich von der damit eingegangenen Verpflichtung zu lösen* Der Rechtsgedanke des § 242 BGB ist vielmehr bei den Entschließungen der AVL an dem Ziel und Zweck des Verwaltung s Verfahrens naoh dem NATO-Truppenstatut und Ausführungsgesetz zu messen und danach zu entscheiden, ob es unter besonderen Umständen im Einzelfall nach § 242 BGB unzu demutbar erscheint, die Bundesrepublik und damit auch den Entsendestaat an der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten festzuhalten. und hat zur Folge, daß das Festhalten an der Entschließung nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB gewertet werden kann, wenn weitere Umstände als bei Vergleich und Anerkenntnis vorliegen. Allerdings darf der dabei zu berücksichtigende kreis von Umständen nicht so eng gezogen werden, wie ihn die Rechtsprechung Uber § 826 BGB hinsichtlich des TreueverStoßes bei Festhalten an rechtskräftigen Urteilen entwickelt hat, weil die Entschließung eines AVL, wie ausgeführt, in ihrer Wirkung und Bedeutung einem rechtskräftigen Urteil nicht voll gleichzusetzen ist. Schließungen zu Urteilen zu ziehen ist, mag zweifelhaft sein und bedarf bei der vorliegenden Pallgestaltung nicht abschließender Klärung, Der Gedanke der mit den Entschließungen erstrebten Befriedung verlangt jedenfalls, daß in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend erledigt worden sind, diese zugebilligten und befriedigten Ansprüche in der Regel nicht einer neuen Überprüfung und Aufrollung unter Berufung auf die materielle Rechtslage unterliegen; der mit der Entschließung bezweckte und alsdann durch die Zahlung erreichte Zustand der Befriedung darf grundsätzlich nicht mehr unter Hinweis auf materielle Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB geändert werden. Ob bei einer bereits erfolgten Zahlung der zuerkannten Leistung und damit einer schon abgeschlossenen Regelung der Gedanke der Befriedung auch in den Fällen, in denen zwar nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, aber z,B, der Geschädigte einen von ihm erkannten Irrtum der Behörde ohne eigenes Zutun lediglich (stillschweigend) ausgenutzt oder in nicht vorwerfbarer Weise sogar selbst herbeigeführt hat, den Vorrang vor dem Grundsatz des § 242 BGB hat, kann hier offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt nicht behauptet worden ist. Bas kann zur Folge haben, daß in einem derartigen Fall, in dem der Zweck des Verwalvtungsverfahrens ohnehin noch nicht ▼oll erreicht wurde und eine Befriedung noch nicht endgültig eingetreten ist, die bindende Wirkung der Entschließung für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung über § 242 BGB durchbrochen wird. Bei dieser Sachlage kommt nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der bindenden Wirkung der Entschließung nicht in Betracht, und die Beklagte ist nicht berechtigt, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berufung auf die irrtümlich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch das Amt für Verteidigungs-lasten von dem verbindlich gewordenen Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu lösen. ins Gewicht fallen« Dafür ist jedoch nichts Ausreichendes dargetan« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Voraussetzungen als gegeben erachtet, unter denen das AVL einen unrichtigen Bescheid durch einen neuen ersetzen kann; es ist für die Beklagte nicht unzu demutbar, daß der Klägerin der gezahlte Betrag verbleibt«
2009 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 234/68 URTEIL Verkündet am 20. November 1969 S c h o r m , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion NI Referat Verteidigungslasten, NiBH^ KflH^^straße__________ Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Zentraleuropäische Versicherungs-AG, Stt^^^^^, Kr^BHj^^traße S, vertreten durch ihre Vorstände, Gustav Dr.-Ing. Walter Manfred Be|^9, Fritz Dieter Ehflife und Ludwig Sch^^, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: ' Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DrÄ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1968 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen * Tatbestand: Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, einen vom Amt für Verteidigungslasten (AVL) zuerkannten und ausgezahlten Entschädigungsbetrag wieder zurückzuzahlen. Am 17. September 1965 verschuldete der Fahrer eines amerikanischen Heeresfahrzeugs auf der Bundesautobahn einen Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug eines Versicherungsnehmers der Klägerin schwer beschädigt wurde. Die Kaskoaufwendungen der Klägerin beliefen sich auf 25.000 DM. Die Schäden, die am Anhänger und am Ladegut entstanden, wurden von zwei anderen Gesellschaften reguliert. Vom Amt für Verteidigungslasten wurde der Klägerin durch Bescheid vom 1. Juli 1966 eine Entschädigung von 25.000 DM zugebilligt und in der Folge ausbezahlt. Mit Schreiben vom 18. August 1967 teilte das Amt der Klägerin mit, es sei bei der Entschließung vom 1. Juli 1966 von der rechtsirrtümlichen Auffassung ausgegangen, daß auf den Schadensfall der Fa. Gebr. WfHP vom 17. September 1965 die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1362) Anwendung fänden. Da der am 17. September 1965 noch gültige Höchstbetrag für Sachschäden 10.000 DM gewesen sei, stehe der Klägerin infolge der Ansprüche von zwei weiteren Versicherungsgesellschaften nur ein Teilbetrag von 3.081,80 DM zu; sie werde deshalb gebeten, den Betrag von 21.918,20 DM, um den sie ungerechtfertigt bereichert sei, bis 15. September 1967 zurückzuüberweisen. Am 4. September 1967 wurde der Klägerin folgende, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 1. September 1967 zugestellt: "Sehr geehrte Herren ! In der vorliegenden Sache wird die Entschließung des Amtes vom 1.7.1966 aufgehoben. Soweit in der Entschließung des Amtes vom 1.7.1966 eine rechtsgeschäftliche Y/illenserklärung zu erblicken ist, wird diese Erklärung des Amtes wegen Irrtums gemäß § 119 BGB angefochten. Auf den Entschädigungsantrag vom 3.11.1965 wird Ihnen als Kaskoversicherer der Fa. Gebrüder Internationale Spedition, wegen des Truppenschadens vom 17.9.1965 ein^Entschäaigung in Höhe von 3.081.80 DM, i.B.; Dreitauseneinundacht-zig 80/100 Deutsehe Mark. gewährt. Der weitergehende Entschädigungsantrag wird zu meinem Bedauern als unbegründet abgelehnt. Die Begründung der Entschädigungsfestsetzung ergibt sich im einzelnen aus dem Schreiben des Amtes vom 18.8.1967. Der festgesetzte Entschädigungsbetrag von 3.081,80 DM ist bereits durch die am 14.7.1966 erfolgte Zahlung des Amtes in Höhe von 25.000,- DM an Sie ausbezahlt worden. Ihr Entschädigungsanspruch ist daher durch Erfüllung erloschen. Zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 21.918,20 DM sind Sie durch das Schreiben des Amtes vom 18.8.1967 gebeten worden.” In ihrer am 6. November 1967, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Amt für Verteidigungslasten habe den Bescheid vom 1. Juli 1966 weder rechtswirksam aufheben, noch die darin enthaltenen Erklärungen anfechten können. Der Betrag von 21.918,20 DM sei demnach mit Rechtsgrund geleistet worden und könne nicht zurückverlangt werden. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt festzustellen, daß die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten NflUB vom 1 • September 1967 rechtsunwirksam und daß die Klägerin nicht verpflichtet 1st, an die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 21.918,20 DM, der aufgrund der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 1966 festgesetzt und an die Klägerin ausbezahlt worden ist*, zurückzubezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, die Entschließung des AVL sei nicht der Rechtsgrund der Zahlung gewesen, sie sei überdies anfechtbar und wirksam ahgefochten worden. Es fehle ihr auch die Geschäftsgrundlage. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beklagte an der irrtümlich ergangenen Entschließung festhalte. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten einen als Entschädigung anläßlich des Verkehrsunfalles vom 17. September 1965 gewährten Teilbetrag von 21.918,20 DM zurückzuzahlen. Die Berufung dfr Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht im wesentlichen von fol genden Erwägungen aus: Der Rechtsgrund einer nach Art. 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppenstatut vom 8. August 1961 (BGBl II 1183 - NTS-AG) vorgenommenen Entschädigungszahlung sei nicht, jedenfalls nicht nur, der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der in diesem Falle nach § 67 WG auf die Klägerin als Kaskoversicherung übergegangen sei, sondern in erster Linie der Anerkennungsbescheid des AVL gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS-AG, wie er unter dem 1. Juli 1966 erlassen, der Klägerin zugestellt und von ihr nicht angefochten worden sei. Es folge aus der Rechtsnatur des gesetzlich angeordneten Vorschalteverfah-rens nach NTS-AG bzw. früher nach dem Finanzvertrag, daß klagbare Ansprüche aus Stationierungsschäden gegen die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftretende Bundesrepublik erst entstünden, wenn die zuständige Behörde eine Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 erlassen oder eine Vereinbarung mit dem Gläubiger nach Art. 11 Abs. 3 NTS-AG getroffen habe. Zu der schädigenden Handlung, die A sonst den Schadensersatzanspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB bereits zu dem Entstehen bringe, müsse bei Stationierungsschäden noch der Rechtsakt der Anerkennung durch das AVL hinzukommen, um dem Geschädigten jenes Recht auf ein Tun des AVL zu verleihen, ihm also einen Anspruch im Rechtssinn in die Hand zu geben. Damit werde auch die nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG ergangene Entschließung des AVL zu dem wesentlichen Rechtsgrund für die Zahlung, weil ohne die Entschließung eine Zahlung nie hätte geleistet werden können. Die den Rechtsgrund bildende Entschließung vom 1. Juli 1966 sei durch spätere Rechtshandlungen der Beklagten nicht aus der Welt geschafft oder unwirksam geworden. Dies gelte vor allem für die spätere Entschließung vom 1, September 1967, durch welche die Entschließung vom 1. Juli 1966 formell aufgehoben und der Entschädigungsbetrag auf nur 3.081,80 DM festgesetzt worden sei. Dieser spätere Bescheid als einseitige Rechtshandlung habe die Rechtswirkungen nicht auslösen können, die er beabsichtigt habe, weil die Beklagte an den nach Ablauf der Klagefrist des Art. 12 NTS-AG nicht mehr abänderlichen Bescheid vom 1, Juli 1966 ebenso gebunden gewesen sei wie die Klägerin. Die Anerkennungsbescheide des AVL seien keine hoheitlichen Verwaltungsakte, so daß weder die Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Erlaß und die Rücknahme von Verwaltungsakten noch die Verfahrensgrundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung herangezogen werden könnten. Im privatrechtlichen Bereich könne aber eine einmal unanfechtbar gewordene Rechtshandlung nicht mehr einseitig aus der Welt geschafft werden^ Die Beklagte könne die in der Entschließung vom 1. Juli 1966 enthaltene privatrechtlich^ Willenserklärung nicht durch Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB beseitigen. Der unanfechtbar gewordene Bescheid des AVL sei seiner Rechtsnatur nach einer Anfechtung überhaupt nicht zugänglich. Das folgert das Berufungsgericht insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für den Geltungsbereich des Finanzvertrags zwischen den beiden Möglichkeiten, das Verwaltungsverfahren wegen eines Stationierungsschadens abzuschließen, nämlich zwischen hingenommenem Festsetzungsbescheid und Vereinbarung, unterscheide. Das Ausführungsgesetz zu dem Nato-Truppenstatut habe die Unterscheidung der beiden Möglichkeiten ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, indem es in Art. 11 Abs. 1 die einseitige Anerkennung durch Entschließung der Behörde, in Art. 11 Abs. 3 den Abschluß einer Vereinbarung zwischen Behörde und Antragsteller behandle« Eine Anfechtbarkeit der Entschließung nach Art« 11 Abs« 1 HTS-AG sei schon deshalb nicht zulässig, weil der Wesensgehalt der Entschließung sich nicht in einer rechtsgeschäftlichen Willens erklärung erschöpfe - obgleich die Entschließung ihn in Gestalt eines privatreohtlichen Anerkenntnisses mitumfasse -, sondern in einer rechtskraftähnlichen behördlichen Setzung finde« Bas Unbehagen liege darin, daß die Entschließung, soweit sie nicht angefochten werde, einerseits keinen Hoheitsakt darstellen, andererseits aber auch keine gewöhnliche Willenserklärung zu dem Gegenstand .haben solle. Sie sei in keiner der im deutschen Hecht vorfindlichen Rechtsfiguren unterzubringen. Sie gehöre dem privatrechtlichen Bereiche an, weil das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Geschädigten privatrechtlich sei, und sie sei doch mit Wirkungen ausgestattet, wie sie sonst nur rechtskräftigen Verwaltungsakten oder Gerichtsentscheidungen zukämen« 'Wenn der Gesetzgeber für diesen bedeutsamen Anspruchsbereioh der StationierungsSchäden zu Gunsten der öffentlichen Hand die sehr einfache Regelung des Vorschaltverfahrens geschaffen habe, wobei die Behörde ohne die verfahrensrechtlichen Garantien eines ordentlichen Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens sozusagen als "Richter ln eigener Sache" eine Schadenshöhe einseitig festsetzen könne, allerdings mit der für den Geschädigten eröffneten Möglichkeit des Übergangs in das ordentliche Gerichtsverfahren, so müsse sie sich an den Ergebnissen dieses zu ihren Gunsten geschaffenen einseitigen Verfahrens auch festhalten lassen« Bie bindende Wirkung für beide Seiten gehöre zu dem notwendigen Wesensbestandteil dieser unanfechtbar gewordenen Entschließungen« Allgemeine Billigkeitserwägungen hätten gegenüber diesem» wie zugegeben werden könne» formal-juristischen Denken keinen Platz* Wolle man aber mit Rieger (Stationierungsschädenrecht» NTS-AG Art* 11 Anm* 6) die Anfechtung der auch in einer Entschließung nach Art* 11 enthaltenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nach § 119 BGB für zulässig halten» so fehle es am Anfechtungsgrund* Es handle sich um einen Rechtsirrtum» nämlich um einen Irrtum über das Inkrafttreten der Neufassung des § 12 StVG und damit um einen Motivirrtum* • Die Beklagte könne ihr Rückforderungsverlangen auch nicht auf beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage stützen* Ein Vertragsverhältnis habe nicht Vorgelegen* Die über den beiderseitigen Geschäftsgrundlagenirrtum entwickelten Rechtsgedanken könnten auch nicht entsprechend angewendet werden* Ein beiderseitiger Irrtum sei nicht dargetan* Abgesehen davon sei das Ergebnis der versagten Modifizierung nicht mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar* Die niedrigen Haftungsgrenzen des § 12 StVG a*P* seien infolge der veränderten wirtschaftlichen Situation ihrerseits mit ndem Recht" als einer übergesetzlichen Wertordnung nicht mehr vereinbar gewesen* Wenn der Gesetzgeber sich zu einer Erhöhung dieser Haftungsgrenzen um den fünffachen Betrag entschlossen habe» so zeige dies» in welchem Maße § 12 StVG a*F* überholt und reformbedürftig geworden sei. Es liege in der Natur des gesetzten Reohts» daß gesetzliche Änderungen an einem bestimmten läge in Kraft treten müßten und daß ihnen rückwirkende Bindung nur innewohne» 10 - venn das Gesetz selbst dies ansspreche« Unbilligkeiten im Grenzbereich müßten in Kauf genommen werden« Damit sei aber nicht gesagt, daß die übergesetzliche Wertung, die den Gesetzgeber schließlich zu dem Tätigwerden veranlaßt habe, ihrerseits von solchen willkürlichen Zeitpunkten abhängig wäre« Wenn die Rechtsprechung im Rahmen der Generalklausel des § 242 BGB über den gesetzten Vertragsinhalt hinaus nach "Recht und Gerechtigkeit" frage, so sei damit die übergreifende Wertordnung, nicht aber das gesetzte Recht gemeint. Es sei auch nicht daran gedacht, die übergreifende Wertordnung in einem willkürlichen Ermessensakt an die Stelle des Vertragsinhaltes treten zu lassen, sondern der Vertragsinhalt müsse durch die tatsächlichen Verhältnisse oder den beiderseitigen Irrtum in einem evidenten, geradezu unerträglichen Ausmaß mit jener Wert Ordnung in Widerspruch geraten sein, die nach dem Inbegriff unserer Rechtsüberlieferung als "Recht und Gerechtigkeit" bezeichnet? werde. Davon könne aber keine Rede sein, wenn das schädigende Ergeignis des Unfalls nur 15 Tage vor demjenigen Zeitpunkt gelegen habe, nach welchem die Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf die volle, von ihr selbst ja tatsächlich geleistete Entschädigung gehabt hätte« Sicher habe der Klägerin nach dem Buchstaben des Gesetzes dieser volle Betrag nicht zugestanden. Daß sie ihn dennoch erhalten habe, könne aber angesichts der zeitlichen Nähe nicht als mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar angesehen werden. 11 II. 1. Für den gesamten durch den Unfall vom 17. September 1965 verursachten Sachschaden hätte nach § 12 der damals geltenden Passung des Straßenverkehrsgesetzes nur ein Ersatzbetrag von 10.000 DM verlangt und zugebilligt werden können. Die Neufassung der Bestimmung, durch die der Höchstbetrag von 10.000 DM auf 50,000 DM erhöht worden ist, ist erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung der Haftungsbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 - BGBl. I 1362). Die Beklagte wäre daher, wie nicht bestritten ist, auf Grund der geltenden haftungsrechtlichen Bestimmungen nicht verpflichtet gewesen, an die Klägerin die vollen Kostenaufwendungen in Höhe von 25.000 DM zu zahlen, sondern nur den Teil, der sich unter Berücksichtigung der weiteren Sachschäden aus der Höchsthaftungssumme von 10.000 DM anteilig ergibt; die Parteien haben diesen Betrag mit 3.081,80 DM angegeben. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat das AVL der Klägerin den geforderten Ersatzbetrag von 25.000 DM nur deshalb zugebilligt, weil beim Erlaß der Entschließung vom 1. Juli 1966 diese Rechtslage verkannt und irrtümlich davon ausgegangen wurde, die Neufassung des § 12 StVG gelte bereits für den vorliegenden Schadensfall. Der Beklagten ist daher aus der Zahlung von 25.000 DM nur dann kein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin erwachsen, wenn die Entschließung vom 1. Juli 1966 einem solchen Anspruch entgegensteht, d.h. wenn sie trotz des Irrtums, der ihr zugrundeliegt, für die Beklagte bindend ist und bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision ist das der. Pall. 12 2. Zwar bildet jene Entschließung keinen selbständigen Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB für die erfolgte Zahlung an die Klägerin, Vielmehr lag der Rechtsgrund für die Leistung einer Entschädigung an die Klägerin als Kaskoversicherer in der Ersatzpflicht der amerikanischen Streitkräfte» die mit der Schadenszufügung durch ein Mitglied ihrer Truppen - gem. Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (vom 19. Juni 1951» BGBl 1961 II 1190 = NTS) nach den danach anwendbaren haftungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts - entstanden war (vgl. BGHZ 35» 236/ 260). Gegenüber dieser gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung hatte die Entschließung des AVL, durch die der Klägerin die Entschädigung zugebilligt wurde» nicht eine neu schuldbegründende» sondern nur schuld$e-stätigende Wirkung» allerdings - wie noch auszuführen sein wird - besonderer Art. Denn das Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatz Vereinbarungen vom 16. August 1961» in dessen Art. 11 Abs. 1 der Erlaß der Entschließung seine gesetzliche Grundlage hat» bietet in seiner eingehenden Regelung keinen Anhaltspunkt für die Annahme» daß die Entschließung selbständig und abstrakt» losgelöst von dem ursprünglichen Sohuldgrund» eine neue Anspruchsgrundlage schaffen sollte. 3. Die Entschließung deB AVL vom 1. Juli 1966 1st jedoch kraft ihrer besonderen Rechtsnatur bindend und verbindlich für beide Parteien geworden mit der Polge» daß die Beklagte den auf Grund der Entschließung an die Klägerin gezahlten Entschädigungsbetrag nicht wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage (teilweise) zurüok-fordern kann. Die Entschließung i.S. des Art* 11 Abs* 1 NTS-AG stellt ein Rechtsinstitut besonderer Art dar, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem hat und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspricht* Ihrer rechtlichen Natur nach ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger hoheitlicher Akt, sondern sie ergeht - ebenso wie der frühere Festsetzungsbescheid nach dem Finanz vertrag - im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den ausländischen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines - im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen (entsprechend der Regelung des früheren Finanzvertrages) vorgesehenen - vereinfachten Verwaltung sverfah-rens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach eine!* Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgültig abzuwickeln* Zur Erreichung dieses Zieles einer schnellen und abschließenden Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den Ämtern für Verteidigungslasten als den zuständigen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gern. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Vereinbarung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG (entsprechend dem früheren Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV) mitteilen, ob und inwieweit sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anerkennen. Während die Verein- barung gem. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39, 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV, selbst wenn er vom Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führt (BGH NJW 1963, 2326). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher Weise auch für die Entschließung des AVL i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG. In Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 NTS-AG hat die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen der Entscheidung, durch die die deutsche Behörde einen geltend .gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, und einer Vereinbarung, die sie mit dem Antragsteller über die zu leistende Entschädigung trifft, nunmehr im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Zustand unter dem Geltungsbereich des Finanzvertrage^ ist damit nicht eingetreten. 4. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 NTS-AG ergibt, hat die einseitige Entschließung inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl nach der Art seines Zustandekommens als auch naoh seiner Bedeutung und seinen Rechtswirkungen eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche üblicherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt oder zuerkannt werden. Es unterscheidet sich nicht nur von dem rein tatsächlichen Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB, sondern auch von der vergleichsweisen Festlegung einer Zahlungsverpflichtung gern. § 779 BGB und von dem vertraglichen - deklaratorischen und konstitutiven - Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15* Bearb., § 201 II; Palandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 781 Anm. 1 und 2) ebenso wie von dem gerichtlichen Urteil als der mit den stärksten Wirkungen ausgestatteten Form der Zubilligung eines geltend gemachten Anspruchs. a) Während - abgesehen von dem tatsächlichen Anerkenntnis, das außer der Verjährungsunterbrechung keine weiteren rechtlichen Wirkungen und Bindungen erzeugt -einerseits der Vergleich und das bürgerlich-rechtliche Schuldanerkenntnis als vertragliche Abmachungen zwischen zwei sich mit gleichen Rechten und Befugnissen gegenüberstehenden Vertragspartnern geschlossen und andererseits Urteile von einem Gericht als unbeteiligter und unabhängiger Institution mit besonderer hoheitlicher Ent-scheidungsbefugnis gefällt werden, kommt der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG eine Art Zwischenstellung zu: Sie ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten, und auoh wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zu dem Abschluß eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2326). Die Entschließung wird aber auch nicht von einem außenstehenden» unbeteiligten Dritten erlassen» sondern von den deutschen Behörden» die in dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren gewissermaßen als Mittler für die ausländischen Entsende Staaten handeln» die gegen diese gerichteten Ansprüche der durch Truppenschäden Betroffenen überprüfen und alsdann die für begründet erachteten Ansprüche selbst befriedigen» obwohl nicht die Bundesrepublik» sondern der jeweilige Entsendestaat der wirkliche Schuldner ist« Bei der Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche und der Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung haben die deutschen Behörden neben dem Entsohädigungsbedürfnis der Betroffenen in besonderem Maße auch den Interessen der Entsende Staaten» sowie außerdem auch denjenigen des AufnahmeStaates Rechnung zu tragen« Denn die Zahlungen» die die zuständigen Behörden als Entschädigungsbeträge leisten» sind nach der ausdrücklichen Regelung in Art« VIII 5c) und b) NTS für die Vertragsparteien» d«h« den Entsende- und den Aufnahmestaat» Mbindend und endgültig”; und sie werden (wenn nur ein Entsendestaat beteiligt ist) im Verhältnis von 75 # zu Lasten des Ent sende Staates und 25 # zu Lasten des AufnahmeStaates aufgeteilt (Art« VIII Abs« 5 e 1 NTS)» so daß also der ausländische Entsendestaat 75 1> der Ersatzleistung zu tragen hat» die ein deutsches Amt für Verteidigungslasten einem Geschädigten zubilligt« Mit Rücksicht auf die hierin liegende weitreichende Bedeutung der Entscheidungen der deutschen Behörden ist diesen in dem Verwaltungsverfahren eine sorgfältige und strenge Ermittlungs- und Prüfungspflicht auferlegt. Sie haben zunächst - ebenso wie früher nach dem Finanzvertrag nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut und den zusätzlichen Be- 17 - Stimmungen einschließlich der Verwaltungsabkommen, die die Bundesrepublik mit den einzelnen Entsendestaaten geschlossen hat (teilweise abgedruckt bei Rieger, Stationierungsschädenrecht 1963, S. 334 f) - die EntsendeStaaten an dem Verwaltungsverfahren mit zu beteiligen. Im übrigen sind sie verpflichtet, ihre Ermittlungen objektiv durchzuführen und ihre Entscheidungen objektiv zu treffen. So obliegt ihnen - wie Vussow (Informationen 1969, 98 f) zutreffend hervorhebt - die Pflicht, die Sachund Rechtslage nach objektiven Gesichtspunkten eingehend zu prüfen und sich mit sämtlichen Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch auseinanderzusetzen, die ihnen bekannt sind und mit denen sie rechnen müssen. Insoweit gleicht ihre Stellung mehr der eines - unbeteiligten - entscheidungsberechtigten Britten oder "Schiedsrichters" als eines auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners. Anders als ein bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner, der einen Vergleich oder Anerkenntnis vertrag mit dem Geschädigten schließt, haben die Ämter für Verteidigungslasten auch keine "Vertragsfreiheit" bei ihren Entscheidungen, sondern sie müssen bestimmte fest umrissene Aufgaben erfüllen. Sie sind nicht berechtigt, nach Belieben oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen durch Abschluß von Verträgen Rechtsbeziehungen zu begründen und Ansprüche oder Verpflichtungen zu schaffen, sondern sie haben - jedenfalls in aller Regel - lediglich über Ansprüche zu entscheiden, die bereits auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung oder aus Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz) entstanden sind, oder von denen der Antragsteller dies behauptet. Die Behörden haben nicht die Freiheit, etwa aus Billigkeitser- 18 - wägxmgen dem Antragsteller mehr als das zuzubilligen, was ihm nach der bereits gegebenen Rechtslage zusteht. So fehlt ihnen im allgemeinen ein Ermessens Spielraum für ihre Entscheidungen, und sie sind grundsätzlich gehalten, alle, andererseits aber auch nur diejenigen Ansprüche anzuerkennen, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt als begründet erweisen.Lediglich unter besonderen Voraussetzungen, in Fällen, in denen sich tatsächliche oder unter Umständen auch rechtliche Verhältnisse nicht sicher klären lassen, sind die Behörden - entsprechend den praktischen Bedürfnissen und dem mit dem Verwaltungsverfahren verfolgten Ziel und Zweck - befugt, geltend gemachte Ersatzansprüche nach ihrem Ermessen anzuerkennen. Wenn sich diese Befugnis der Ämter für Verteidigungslasten auch in gewisser Weise mit dem Recht zu gerichtlichen ErmessensentScheidungen nach § 287 ZPO vergleichen läßt, so sind die deutschen Behörden doch bei ihren "Entscheidungen” über Ersatzansprüche aus Stationierungsschäden nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. VersR 1969, 454) ausgeführt hat - als "Richter in eigener Sache" zu betrachten. Denn sie befinden als Mittler und !Ereuhänder der Ent sendeStaaten über Forderungen, deren eigentliche Schuldner die Entsendestaaten, deren Streitkräfte die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben, sind und für die die Bundesrepublik - nach der Regelung des NATO-Truppenstatuts mit den Ausführungs- und Zusatzbestimmungen - die Haftung gerade auch im Interesse der Geschädigten übernommen hat, weil ihnen damit ein greifbarer und zahlungsfähiger Verpflichteter gegeben wird. b) Entsprechend der aufgezeigten Sonderstellung, die die Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach ihrem Zustandekommen einnimmt, unterscheidet sie sich auch in ihrer inhaltlichen Bedeutung und ihren rechtlichen Wirkungen von den sonstigen vergleichbaren Rechtsinstituten: Schließen zwei Parteien einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, so einigen sie sich damit unter beiderseitigem Nachgeben über ein streitiges Rechtsverhältnis oder die Befriedigung eines geltend gemachten Anspruchs und beseitigen auf diese Weise eine Ungewißheit, die zwischen ihnen über das Rechtsverhältnis oder die Höhe der streitigen Forderung besteht. Dabei verzichten sie im Interesse der vergleichsweLsen Regelung bewußt darauf, die Berechtigung des erhobenen Anspruchs endgültig und verbindlich zu klären. Dieser besonderen Rechtslage trägt die Vorschrift des § 779 BGB dadurch Rechnung, daß sie den Parteien ein Recht zur Loslösung von der getroffenen Vereinbarung unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gewährt, wenn sich herausstellt, daß der als feststehend zugrundegelegte, für die Ungewißheit zwischen den Parteien ursächliche Sachverhalt den Tatsachen nicht entsprach: wenn also die Umstände, die die Beteiligten veranlaßten, von einer weiteren Prüfung des streitigen Anspruches oder Rechtsverhältnisses abzusehen, entgegen ihrer Annahme tatsächlich nicht - in dieser Form - Vorlagen. Bei einem vertraglichen Schuldanerkenntnis hingegen - sei es deklaratorischer oder konstitutiver Natur - ist davon auszugehen, daß der Anerkennende die Berechtigung des erhobenen Anspruchs und sämtliche Einwendungen da- gegen, mit denen er rechnen mußte, zunächst sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genau überprüft, bevor er das Anerkenntnis abgibt. Dementsprechend fehlt es hier an einer dem § 779 BGB vergleichbaren Lösungsmöglichkeit für den Anerkennenden, und seine Bindung an das Schuldanerkenntnis ist stärker als es bei einem Vergleich nach § 779 BGB der Fall ist. Allerdings gelten in beiden Fällen, da es sich jeweils um vertragliche Vereinbarungen handelt, die aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Folgen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die es einem Vertragspartner unter bestimmten Umständen verbieten, den anderen Teil an einem geschlossenen Vergleich oder Vertrag festzuhalten. Dies hat der erkennende Senat - unter anderem - in seinem Urteil vom 26. September 1963 (VersR 1963, 1219) für eine vertragliche Vereinbarung mit einem Amt für Verteidigungslasten entschieden, in dem jene* Vereinbarung über § 242 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage als teilweise unverbindlich erachtet wurde. Gegenüber dem Vergleich und dem vertraglichen Schuldanerkenntnis geht das gerichtliche Urteil in seiner Bedeutung und Wirkung für die Betroffenen wesentlich weiter. Da es keine vertraglichen Abmachungen der Parteien enthält, sondern eine mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung im ordentlichen Verfahren darstellt, erlangt es - nach Rechtskraft - eine für die Beteiligten streng verbindliche Wirkung. Diese kann, abgesehen von den prozessualen Anfechtungsmögliqhkeiten durch Nichtigkeitsund Restitutionsklage, lediglich in Ausnahmefällen unter - 21 den besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB angegriffen werden, wenn nämlich ein - inhaltlich unrichtiges -Urteil in sittenwidriger Weise von einer Partei, beispielsweise durch Täuschung des Gerichts, erschlichen wurde, oder wenn es unter Verstoß gegen die guten Sitten und bewußtem Mißbrauch der darin zu Unrecht gewährten Rechtsstellung ausgenutzt wird (vgl* Palandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 826 Anm. 8 o) unter "Urteilsmißbrauch")• Auch hier nimmt die Entschließung des AVL wiederum eine Art Zwischenstellung ein* Sie ist einerseits kein Vertrag und unterliegt daher nicht den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage* Denn bei der einseitigen Entschließung fehlt es an einer - vertraglichen -"Geschäftsgrundlage”, die von einem rechtserheblichen beiderseitigen Irrtum oder einer beiderseitigen irrigen Annahme beeinflußt sein könnte* Ob das Anerkenntnis i.S* des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG^wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung nach §§ 119, 123 BGB wegen Erklärungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten werden könnte (so Rieger aaO Art* 11 NTS-AG, Anm* 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, sondern die Behörde sich bei dem Erlaß der Entschließung nur in einem nach § 119 BGB unbeachtlichen Irrtum über die Rechtslage befand« Auf der anderen Seite ist die Entschließung keine hoheitliche Entscheidung, die in formelle und materielle Rechtskraft erwächst* Demgemäß kann ihr auch keine so strenge Bindungswirkung zukommen wie dem Urteil eines Gerichts, und eine Loslösung von der Entschließung kann nicht nur unter den besonderen, engen Voraussetzungen des § 826 BGB - die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind - in Betracht kommen. Wie der erkennende Senat für den Festsetzungsbescheid nach dem früheren Finanz vertrag im Urteil vom 23. September 1963 (NJW 1963, 2326 » LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Reg&fctng des FinanzVertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen. Dieselbe Wirkung kommt nunmehr im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts auch der Entschließung i.S. von Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu. Haben danach die für die Bundesrepublik handelnden Behörden die Befugnis, durch ihre Entschließung den Entschädigungsanspruch des Betroffenen verbindlich festzulegen, so entspricht dieser Rechtsmacht der Behörden auf Seiten des Anspruchsberechtigten das ihm gewährte Klagerecht nach Art. 12 NTS-AG und die höglichkeit, im ordentlichen Rechtsweg eine Überprüfung der Entschließung herbeizuführen. Wenn der Ersatzberechtigte von einer Anfechtung der Entschließung innerhalb der zweimonatigen Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) absieht, dann erlangt die Entschließung damit ihre bindende Wirkung sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den EntsendeStaat. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung hinsichtlich des Anspruchsberechtigten darin, daß er von dem gesetzlichen Klagerecht keinen Gebrauch gemacht hat, und hinsichtlich des AufnahmeStaates dadurch, daß seine Behörden vor dem Erlaß der Entscheidung zur uneingeschränkten Prüfung aller wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände berechtigt und verpflichtet waren; die Entsendestaaten, die durch die Behörden des AufnahmeStaates vertreten werden, haben ihre Rechte offensichtlich durch ihre gesetzlich geregelte Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren und durch die 25 #ige Beteiligung der Bundesrepublik an den Ersatzleistungen als genügend gesichert erachtet. Die dargelegte allgemeine Bedeutung der Entschließungen nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wird durch die Tatsache, daß in den "Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gem. Art. VIII NTS i.V. mit Art. 41 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut, sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gern. Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens" (-teilweise abgedruckt bei Rieger aaO S. 337f,356 f) RUckforderungsrechte eines EntsendeStaates wegen Überzahlungen oder sonst zu Unrecht geleisteter Entschädigungsbeträge behandelt sind (Teil C - Ziff 67 d des amerikanischen, Ziff. 64 d des britischen, Ziff. 69 d des französischen Verwaltungsabkommens), nicht infragegestellt. Jene speziellen Regelungen in den Verwaltungsabkommen, die zudem nur unter bestimmten, näher dargelegten Voraussetzungen zu dem Zuge kommen (Teil C - Ziff. 66, 76, 75 - 77 des amerikanischen, Ziff. 63, 75, 72 - 74 des britischen, Ziff. 68, 80, 77 - 79 des französischen Abkommens), lassen nicht den allgemeinen Schluß zu, daß in jedem Fall, in dem mehr gezahlt als geschuldet wurde, ein RUckforderungsrecht der für die ausländischen Streitkräfte handelnden deutschen Behörde bestehen müsse und der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG demgemäß eine verbindliche Kraft nicht zukommen könne. Da die Entschließung im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergeht, unterliegt sie - auch als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art - in ihren rechtlichen Wirkungen dem das gesamte Privatrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB* Dieser kann in Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses führen, ohne daß dafür allerdings schon eine irrtümlich unrichtige Beurteilung der Sachund Rechtslage durch die Behörde (wie im Falle des Fehlens der Geschäftsgrundlage) genügen könnte* Darüberhinaus ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit den Rechtsinstituten des Vergleichs und des Anerkenntnisses, daß hier bei den Entschließungen des AVL als Verstoß gegen "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-sitte" nicht schon solche Umstände gewertet werden können, die nach der Sonderregelung für Vergleich und Anerkenntnis gestatten, sich von der damit eingegangenen Verpflichtung zu lösen* Der Rechtsgedanke des § 242 BGB ist vielmehr bei den Entschließungen der AVL an dem Ziel und Zweck des Verwaltung s Verfahrens naoh dem NATO-Truppenstatut und Ausführungsgesetz zu messen und danach zu entscheiden, ob es unter besonderen Umständen im Einzelfall nach § 242 BGB unzu demutbar erscheint, die Bundesrepublik und damit auch den Entsendestaat an der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten festzuhalten. Das Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden ist dazu besimmt, Schadensfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten herbeizuführen. Diese Regelung rückt die Entschließungen der AVL in die Nähe von rechtskräftigen Urteilen und hat zur Folge, daß das Festhalten an der Entschließung nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB gewertet werden kann, wenn weitere Umstände als bei Vergleich und Anerkenntnis vorliegen. Es muß, um das vom NATO-Truppenstatut mit der Entschließungsregelung erstrebte Ziel zu erreichen, auch bei der Entschließung des AVL ähnlich wie bei einem rechtskräftigen Urteil dem Gedanken der Befriedung der Vorrang vor "materieller Gerechtigkeit" zukommen. Allerdings darf der dabei zu berücksichtigende kreis von Umständen nicht so eng gezogen werden, wie ihn die Rechtsprechung Uber § 826 BGB hinsichtlich des TreueverStoßes bei Festhalten an rechtskräftigen Urteilen entwickelt hat, weil die Entschließung eines AVL, wie ausgeführt, in ihrer Wirkung und Bedeutung einem rechtskräftigen Urteil nicht voll gleichzusetzen ist. Daraus ergibt sich ^zunächst, daß das Festhalten an einer Entschließung eines AVL auf jeden Fall dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn auch das Festhalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstieße, also z.B. wenn die Entschließung durch Täuschung erschlichen ist, oder wenn das AVL sich in einem offenbaren Irrtum über Tatsachen oder die Rechtslage befindet und der Berechtigte das erkennt, diesen Irrtum nicht aufklärt, sondern ihn bewußt unterstützt oder fördert (vgl. hierzu: BGHZ 26, 391/97 und allgemein zu der Frage, wann die Geltendmachung rechtskräftiger Urteile gegen § 826 BGB verstößt, die Rechtsprechung des BGH bei LM § 826 (Fa) BGB). Wo im einzelnen die Abgrenzung der einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründenden Umstände im Verhältnis von Ent- Schließungen zu Urteilen zu ziehen ist, mag zweifelhaft sein und bedarf bei der vorliegenden Pallgestaltung nicht abschließender Klärung, Der Gedanke der mit den Entschließungen erstrebten Befriedung verlangt jedenfalls, daß in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend erledigt worden sind, diese zugebilligten und befriedigten Ansprüche in der Regel nicht einer neuen Überprüfung und Aufrollung unter Berufung auf die materielle Rechtslage unterliegen; der mit der Entschließung bezweckte und alsdann durch die Zahlung erreichte Zustand der Befriedung darf grundsätzlich nicht mehr unter Hinweis auf materielle Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB geändert werden. Würde etwas Derartiges allgemein zugelassen, so würde der Gedanke der Befriedung entgegen der mit der Entschließung erstrebten Zielsetzung völlig durch den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit verdrängt. Ob bei einer bereits erfolgten Zahlung der zuerkannten Leistung und damit einer schon abgeschlossenen Regelung der Gedanke der Befriedung auch in den Fällen, in denen zwar nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, aber z,B, der Geschädigte einen von ihm erkannten Irrtum der Behörde ohne eigenes Zutun lediglich (stillschweigend) ausgenutzt oder in nicht vorwerfbarer Weise sogar selbst herbeigeführt hat, den Vorrang vor dem Grundsatz des § 242 BGB hat, kann hier offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt nicht behauptet worden ist. Ebenso braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob § 242 BGB jedenfalls dann eingreift, wenn die bisher erbrachten Leistungen noch nicht zu einer endgültigen Abwicklung eines Schadensfalles und einer abschließenden Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde geführt haben, so beispielsweise in Fällen, in denen dem Betroffenen eine noch laufende Rente zugebilligt wurde. Hier kann es unter Umständen für die Behörden des AufnahmeStaates und damit zugleich für den Entsendestaat unzu demutbar sein, auf die Bauer an einer inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Entschließung festgehalten zu werden; in solchen Fällen sind trotz der Entschließung und bereits erfolgter Zahlungen mindestens für die Zukunft (z.B. wegen der künftigen Renten) die rechtlichen Beziehungen zwischen Behörde und Geschädigtem noch nicht abschließend erledigt. Bas kann zur Folge haben, daß in einem derartigen Fall, in dem der Zweck des Verwalvtungsverfahrens ohnehin noch nicht ▼oll erreicht wurde und eine Befriedung noch nicht endgültig eingetreten ist, die bindende Wirkung der Entschließung für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung über § 242 BGB durchbrochen wird. Keiner Auseinandersetzung bedarf es hier ferner mit der Frage, ob und in welchem Umfange Anfechtung wegen Irrtums oder Brohung möglich ist, weil die Voraussetzungen einer derartigen Anfechtung hier nicht vorliegen, wie bereits oben ausgefüljrt worden ist. 5. Im vorliegenden Pall liegen die Voraussetzungen, unter denen das Pesthalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstoßen würde, nicht vor. Die der Klägerin durch die Entschließung des AYL vom 1. Juli 1966 zugebilligte einmalige Ersatzleistung ist bezahlt; damit ist der Sachverhalt endgültig abgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage kommt nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der bindenden Wirkung der Entschließung nicht in Betracht, und die Beklagte ist nicht berechtigt, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berufung auf die irrtümlich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch das Amt für Verteidigungs-lasten von dem verbindlich gewordenen Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu lösen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Palles geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Vielmehr ist zu bedenken, daß die zur Unfallzeit noch geltende Haftungsbegrenzung auf 10.000 DM bei Sachschäden den Bedürfnissen des Lebens nicht gerecht wurde, längst überholt war und allgemein als unbillig angesehen wurde. Das zeigt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, deutlich darin, daß das zwei Wochen nach dem Unfall in Kraft getretene Änderungsgesetz die Haftungssumme auf das Fünffache erhöht hat. Der Rechtsirrtum des AVL hat nicht zu einem Ergebnis geführt, das als unbillig zu empfinden wäre; das Ergebnis entspricht vielmehr dem Rechtsempfinden besser als das aus richtiger Gesetzesanwendung folgende. Hätte die Klägerin den Irrtum verursacht oder mitverursacht, so könnte das zu ihren Lasten ins Gewicht fallen« Dafür ist jedoch nichts Ausreichendes dargetan« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Voraussetzungen als gegeben erachtet, unter denen das AVL einen unrichtigen Bescheid durch einen neuen ersetzen kann; es ist für die Beklagte nicht unzu demutbar, daß der Klägerin der gezahlte Betrag verbleibt« Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Dr« Pagendarm Dr. Beyer Br« Hußla Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr« Pagendarm Keßler