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BGH · III ZU 234/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZU 234/65

Jedoch hat der Kläger in einem Vorprozeß gegen sie am 7- März 1961 ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erwirkt, das die Hechtsgültigkeit der Vereinbarung feststellt (20 171/59 LG Münster » € U 15/60 OLG Hamm) • Die Schäden an den landwirtschaftlichen Grundstücken wurden für die Jahre 1958 bis 1961 gemäß Ziffer 5 und 4 der Vereinbarung durch einen Vertrag vom 11./22. Mit Schreiben vom 31- Oktober 1961 schrieb das Wasser- und Schiffahrtsamt HflMP dem Vertreter des Klägers, Hechtsanwalt Dr. L0IBBM in folgendes: Mit Schreiben vom 5« Dezember 1961 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten in iggt^P die Festsetzung einer Entschädigung für die jetzt mit der Klage geltend gemachten Bauschäden, Viehschäden, Tierarztkosten und Gutachterkosten wegen der Viehschäden. Februar 1962 beantragte er weiter die Festsetzung einer Entschädigung für die jetzt geltend gemachten Wirtschaf tser a chwernisse auf seinem EofgrundstUck. Durch Bescheid vom 11. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, für die von ihm geltend gemachten Schäden könne er Ersatz bereits aus der Vereinbarung vom 25- Februar 1958, darüber hinaus aber aus § 172 pr. Februar 1958 begründe Ansprüche des Klägers nur für Wirtschaf toerschv/ernisae und Ertragsschäden auf seinem Weideland, nicht aber für die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schäden. Denn der Kanal sei nicht ursächlich für die Vernässung, diese beruhe vielmehr auf den Auswirkungen des Teutoburger Waldes und darauf, daß der Kläger nicht für ausreichende Vorflutverhältnisse auf seinem Grundstück gesorgt habe. Abgesehen davon habe der Kläger auf einen Ersatz aller dieser Schäden in der Vereinbarung vom 25• Februar 1958 verzichtet. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsantrag um 129»— DM (Kosten des Sachverständigen Dr. SchdBP) auf 20.790,70 DM nebst Zinsen ermäßigt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die etwa Uber den Betrag von 12.950,— DK hinaus erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Vernässungsschäden an den Gebäuden sowie dex* Jauchegrube auf dem Grundstück RiflHHI^-Dage Hr. S zu ersetzen, hilfsweise festzuatellen, daß die Beklagte Januar I960 gemacht hat und noch machen muß, um die infolge der Vernässung aufgetretenen Schäden an den Gebäuden sowie der Jauchegrube auf seinem Hofgrundstück BiflIBHBfc-lage Nr. WB zu beseitigen. Ebenso wie im Falle des § 852 BGB stellen die gesamten aus der AusUbung des verliehenen Rechts (§ 46 WG) entspringenden nachteiligen Wirkungen grundsätzlich einen einheitlichen Schaden dar und erscheinen nicht als eine Summe einzelner, selbständiger Schäden. j stehen oder ersichtlich werden, die sich vorher nicht voraussehen oder erwarten ließen, beginnt für diese eine besondere Verjährung mit ihrer Kenntnis und der Kenntnis des ursächlichen Zusammenhanges | mit der Benutzung (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, WG Hach § 10 Abs. 2 WHG kann der Betroffene unter bestimmten Voraus Setzungen für nachteilige Wirkungen der bewilligten Benutzung eines Gewässers (§§ 2 ff WHG), die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf treten, Entschädigung fordern. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Kenntnis des Betroffenen für den Beginn der Antragsfrist des § 10 Abs. 2 WHG bestimmend ist, ob nicht vielmehr diese Frist frühestens mit dem 1. Frist auf jene angerechnet wird* Denn jedenfalls kann dann, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist sich durch Unterbrechung oder Hemmung hinausgeschoben hat, für den Beginn der Antragsfrist nicht rückwirkend die ursprüngliche Kenntniserlangung des Betroffenen von den nachteiligen Auswirkungen maßgebend sein. Vielmehr kann lediglich die Antragsfrist an die Stelle der laufenden Verjährungsfrist treten, d.h. deren bereits abgelaufener Teil, und nur dieser, auf die Antragsfrist angerechnet werden, gleichviel ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch Unterbrechung oder Hemmung hinausgeschoben v/ar oder nicht. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre Ansicht, die Ansprüche seien in nicht-rechtsverjährter Zeit geltend gemacht, auf das Urteil des Reichsgerichts RGZ 106, 283, 286. In jenem Falle, in dem ein Grundstück durch eine fehlerhafte Kanalisationsanlage wiederkehrenden Überflutungen ausgesetzt war, hat das Reichsgericht dahin entschieden, der Grundsatz, daß die nachteiligen, sich noch in die Zukunft erstreckenden und sich wiederholenden Folgen eines einmaligen, in sich vollendeten positiven Tuns hinsichtlich der Verjährung insgesamt als einheitlicher Schaden anzusehen seien, könne nicht gelten, wenn die Fortdauer eines fehlerhaften Zustands, den zu beseitigen der Verpflichtete schuldhaft unterlasse, von neuem schädigend wirke} denn jedesmal wenn hierbei ein Schaden eintrete, habe er ja für sich seine Ursache in der andauernden Unterlassung des zur Beseitigung des Zustandes Verpflichteten und es liege sonach jedesmal ein neuer Schaden vor* Dazu ist zu sagen: Daß die Anlage des Kanals fehlerhaft sei, ist nicht vorgetragen. Mit Sinn und Wortlaut der genannten Bestimmungen ist die Ansicht der Revision unvereinbar, die Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginne nicht zu laufen, solange einem möglicherweise gegebenen Anspruch auf Beseitigung der Nachteile, der nicht durch einen fristwahrenden Antrag geltend gemacht ist, nicht entsprochen sei. Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit der Behauptung, die weiteren Schäden seien für den Kläger erst ab 1959 erkennbar gewesen, für diese Behauptung findet sich in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze und es kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe erst nach 1959 eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis der jetzt geltend gemachten Schäden erlangt. Die zuständige Behörde hat durch den Abschluß der Vereinbarung, in der sie den Forderungen des Klägers weitgehend entsprach, von der Einrede der Verjährung damals, wenn das Ergebnis der Vereinbarung berücksichtigt v/ird, keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte kann den jetzt erhobenen, auf Folgeschäden gestutzten Ansprüchen des Klägers gegenüber nicht geltend machen, alle Ersatzansprüche wegen Schäden aus dem Ausbau des Kanals seien bereits vor dem 25. Der Kläger durfte auf Grund der Vereinbarung, insbesondere der Ziff.5 und 4, darauf vertrauen, die Beklagte werde sich auch in Zukunft nicht auf eine vor dem 25. Februar 1958 abgelaufene Verjährung berufen: er hatte deshalb nach dem Abschluß der Vereinbarung keinen vernünftigen Grund, damals etwa eine Klage zu erheben mit dem Antrag, die Entschädigungspflicht der Beklagten festzustellen, um auf diese läfeise die Einrede der Verjährung für die Schäden, die aus der vor dem 25. Die Beklagte muß sich also entgegcühalten lassen, der Kläger habe sich durch ihr Verhalten damals von der Erhebung einer Fest-steilungsklage abhalten lassen, obgleich die Durchsetzung und Verfolgung einer Klage auf Wasserechadens-ersatz jetzt nach Ablauf vieler Jahre fUr ihn viel schwieriger sind, als sie es damals gewesen wären. Durch den Abschluß der Vereinbarung ist eine damals etwa laufende Verjährung unterbrochen worden (§ 208 BGB). Darüberhinaus ergibt die Auslegung der Vereinbarung, die insoweit vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden ist und deshalb vom Eevisionsgericht selbst vorgenommen werden kann, daß jedenfalls für die nicht in Ziffer 3 und 4 behandelten Schäden die Verjährung mindestens bis zu dem Ende des Jahres 1959 gehemmt worden und deshalb die Zeit bis dahin in die Verjährungsfrist des Preußischen V/assergesetzes nicht einzurechnen ist (§§ 201 Abs.1, 205 BGB). Beim Abschluß der Vereinbarung gingen die Beteiligten davon aus, daß die Vernässung auf dem Grundbesitz des Klägers durch den Kanal verursacht sei, daß aber durch die in Ziffer 5 vorgesehenen Maßnahmen die Vernässung bis Ende des Jahres 1959 beseitigt sein werde; man rechnete, wie die Beklagte betont hat, für die Zeit danach nicht mehr mit nennenswerten Schäden. Dem entspricht es, daß die Bausohäden für die Zeit bis einschließlich 1959 abgegolten wurden und für gewisse laufende betriebliche Schäden, mit denen man vorläufig weiter rechnete, in Ziffer 3 und 4 eine jährliche Feststellung vorgesehen wurde. Weise zu regeln und Maßnahmen vorzusehen, die die Schadensursache in verhältnismäßig kurzer Zeit beseitigen sollten- Durch diese umfassende Regelung ist nicht nur ein Rechtsstreit Uber die bereits entstandenen Schäden vermieden worden, ihr Sinn und Zv/eck war offensichtlich, auch künftigen Streitigkeiten der Parteien soweit als möglich vorzubeugen- Diesem Sinn und Zv/eck einer dauernden Befriedung hätte es gröblich widersprochen, wenn der Kläger wegen nach de« Vergleichsabschluß eintretender oder zu befürchtender Schäden eine Klage, sei es auch nur in Porm einer Feststellungsklage erhoben hätte, bevor die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen - deren fristgerechte Vornahme unterstellt - sich auswirken konnten, und es sich Ubersehen ließ, ob und in welchem Umfang weitere Nässeschäden aufgetreten oder zu erv/arten waren; es kann daher unerörtert bleiben, ob der Kläger nichthinsichtlich des größten Schadenspoetens, der Bauschäden, durch deren Abgeltung ohnedies für die Zeit bis einschließlich 1959 klaglos gestellt warDie Vereinbarung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß man zunächst den Erfolg der Abhilfemaßnahmen abwarten und erst dann einer Regelung etwa noch entstehender Schäden näher treten wollte. Das ist in der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich gesagt, entspricht aber der seinerzeit gegebenen Lage und dem Zweck der Vereinbarung und wird dadurch bestätigt, daß ein besonders wichtiger Schadensposten, die Bauschäden, bis zu dem Zeitpunkt abgegolten wurde, in dem die Schadensursache beseitigt sein sollte- Im übrigen kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der in die Verhandlungsniederschrift Denn schon wenn die Zeit bis Ende 1959 bei der Berechnung der Antrags-frist nach § 10 Abs. 2 YfHG außer Betracht bleibt, ist diese Frist durch die Anträge des Klägers vom 5. Die Hemmung greift auch ein, soweit der Kläger Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse auf seinem Hof-grundstück fordert. Das Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß diese Schäden nicht unter die Regelung der Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung fallen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 46 WG § 10 WHG § 208 BGB
WHGZeitVerjährungVernässungVereinbarungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2029 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
III ZU 234/65
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet im
2. Juni 19^9 Schorm,
 Justizangestellter *Is Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Hubert 0 RifHBIB-Lage Kr. ■,
9
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.< und Hr. flk -
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in b MflBi ChflBBBring tl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtxgter:	Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Beyer, Dr. Huöla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Drteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 27- April 1965 aufgeh oben.
Die Sache wird zur snderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uher die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 üfftt bestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Bauernhofes in RiflHHBt-Lage* der etwa 500 m südlich des Eas-Kanals liegt. In den Jahren 1935 bis 1940 ist der Kanal verbreitert und sein Wasserspiegel um 40 cm angehoben worden. Der Kläger fordert von der Beklagten als Eigentümerin des Kanals Entschädigung für die Folgen der Vernässung seiner G-rundstücke, die er auf diesen
- ? -
Ausbau zurückftihrt. V/egen dieser Schäden kam es am 25 * Februar 1958 zu einer Sntschädigungsverhandlung, an der auf seiten der Beklagten Beamte der Wasser-und Schiffahrtsdirektion	und	des	Wasser-	und
 Schiffahrtsamts SflHP* auf seiten des Klägers dieser selbst und der landwirtschaftliche Sachverständige Pr» SchflHP beteiligt waren» fieser hatte im Auftrag des Klägers in einem Gutachten vom 5* Juni 1957 die aufgetretenen Bässeschäden festgestellt und den Umfang der Wirtechaftserschwernisse und SrtragsausfMlle auf dem Weideland des Klägers errechnet» In dem Gutachten heißt es u»a»:
"Der Schaden ist vielgestaltig und zwar sind eat
1. Ertragsschäden,
2» Wirtschaftserschwernisae,
5» Bauschaden am Hause,
4» öbstbaura- und Baumschäden,
5» Hofraumechäden (durch Auffüllen beseitigt),
6. Erkrankungen der 5iere (j&eberegelseuehe),
7» Unkosten des Schadensnachweises."
In der Verhandlung wurde die Frage der Verjährung der erhobenen Ansprüche eingehend erörtert, wie sich aus der Verhandlungsniedersohrift ergibt. Abschließend wurde folgende Vereinbarung getroffen;
111. Sämtliche zurückliegenden Schäden - außer den Bauschäden - werden mit 7.519»" abgegolten, und zwar bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1957.
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jr
 
2. Die Bauschäden werden mit einem Betrage von 2.0Q0t— DM abgegolten, und zwar bis einschließlich 1959*
3- Auf Forderung für Wirtschaftserschwernisee und Ertragsminderungen auf den landwirtschaftlichen Hutzfläehen - v/ie in dem Gutachten von Dr- SchflBM berechnet - wird für die Zukunft nicht verzichtet.
4« Die *.7asser- und Schiffahrtsverwaltung ist bereit, die Schäden zu 3- mit dem Grundeigentümer jährlich neu festzustellen.
5. Die V7SV ist bemüht, bis 1959 einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung der Verwässerung durchzufUhren.”
Die Beklagte hat in der Folge die Bechtsgültigkeit der Vereinbarung bestritten. Jedoch hat der Kläger in einem Vorprozeß gegen sie am 7- März 1961 ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erwirkt, das die Hechtsgültigkeit der Vereinbarung feststellt (20 171/59 LG Münster » € U 15/60 OLG Hamm) •
Die Schäden an den landwirtschaftlichen Grundstücken wurden für die Jahre 1958 bis 1961 gemäß Ziffer 5 und 4 der Vereinbarung durch einen Vertrag vom 11./22. September 1961 abgegolten. Mit Schreiben vom 31- Oktober 1961 schrieb das Wasser- und Schiffahrtsamt HflMP dem Vertreter des Klägers, Hechtsanwalt Dr. L0IBBM in folgendes:
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”Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion teilte Ihnen mit Schreiben vom 18. September 1961	9	-	mit,	daß	sie zu Bespre-
chungen Uber die vermeintlichen Schäden am Haus und Viehbestand des Landwirts omHHp bereit sei, ohne hiermit jedoch ein Anerkenntnis sum Ausdruck zu'bringen. Bevor jedoch für eine derartige Besprechung ein Termin anberaumt wird, bitte ich Sie, mir Sie Forderungen Oflp-gHBi mitzuteilen, damit eine Stellungnahme seitens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung vorbereitet werden kann.”
Dementsprechend reichte Rechtsanv/alt Dr« Lfgggg^ dem Amt mit Schreiben vom 17. November 1961 eine Aufstellung über die Schäden ein, deren Ersatz verlangt wurde.
Mit Schreiben vom 5« Dezember 1961 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten in iggt^P die Festsetzung einer Entschädigung für die jetzt mit der Klage geltend gemachten Bauschäden, Viehschäden, Tierarztkosten und Gutachterkosten wegen der Viehschäden. Mit Schreiben vom 27. Februar 1962 beantragte er weiter die Festsetzung einer Entschädigung für die jetzt geltend gemachten Wirtschaf tser a chwernisse auf seinem EofgrundstUck.
Durch Bescheid vom 11. Februar 1963 lehnte der Regierungspräsident eine Entschädigung fUr Wirtschaftserschwernisse ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zu dem Verwaltungagericht	Dieses ver-
wies den Reohtsstreit an das Landgericht. Durch einen weiteren Bescheid vom 3* April 1964 lehnte der Regierungs* Präsident die Festsetzung einer Entschädigung auch für
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alle anderen Schäden ab. Der Kläger machte daraufhin die Bauschäden, Viehschäden und Tierarztkosten durch Schriftsatz vom 3- Juli 1964 in diesem Rechtsstreit geltend.
Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, für die von ihm geltend gemachten Schäden könne er Ersatz bereits aus der Vereinbarung vom 25- Februar 1958, darüber hinaus aber aus § 172 pr. WG verlangen« Soweit die letztere Anspruchsgrundlage in Betracht komme, ergebe sich die JEr-satzpflicht der Beklagten daraus, daß der Kanal ursächlich fUr die Vernässung seiner -Grundstücke sei«
Der Kläger hat im einzelnen folgende Entschädigungen verlangt:
1.	Für Wirtschaftserschwernisse auf seinem Hof-grundstück in den Jahren I960 und 1961 (je 1-030,— DM -) 2.060,— DH.
2.	Für Schäden an seinem Wohnhaus und der Jauche-grube an Kosten für Bau-, Maler- und Reparaturarbeiten gemäß von ihm eingeholtem Kostenvor-anschlag 9*300,— DM und 3*650,70 DM.
3.	Viehschäden für die Zeit vom 25- Februar 1958 bis 31- Dezember 1961 in Höhe von 4.192,— DM, ferner Kosten für die Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dr« SchflHB in Höhe von 129,— DM sowie Tierarztkosten von 1.588,— DM.
 
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten in
 vom 3. April 1964 zu verurteilen, an ihn 20.919,70 Im nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Die Vereinbarung vom 25. Februar 1958 begründe Ansprüche des Klägers nur für Wirtschaf toerschv/ernisae und Ertragsschäden auf seinem Weideland, nicht aber für die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schäden. Aus § 172 pr. '£0 stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Denn der Kanal sei nicht ursächlich für die Vernässung, diese beruhe vielmehr auf den Auswirkungen des Teutoburger Waldes und darauf, daß der Kläger nicht für ausreichende Vorflutverhältnisse auf seinem Grundstück gesorgt habe. Abgesehen davon habe der Kläger auf einen Ersatz aller dieser Schäden in der Vereinbarung vom 25• Februar 1958 verzichtet. Bin solcher Verzicht sei im übrigen auch bereits in einer von der Rechtsvorgängerin des Klägers, der Witwe GWtKKHB* mit der Staatsbauverwaltung am 27. Mai 1902/6. Juni 1902 getroffenen Vereinbarung ausgesprochen. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsantrag um 129»— DM (Kosten des Sachverständigen Dr. SchdBP) auf 20.790,70 DM nebst Zinsen ermäßigt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die etwa Uber den Betrag von 12.950,— DK hinaus erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Vernässungsschäden an den Gebäuden sowie dex* Jauchegrube auf dem Grundstück RiflHHI^-Dage Hr. S zu ersetzen, hilfsweise festzuatellen, daß die Beklagte
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verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die er ab 1. Januar I960 gemacht hat und noch machen muß, um die infolge der Vernässung aufgetretenen Schäden an den Gebäuden sowie der Jauchegrube auf seinem Hofgrundstück BiflIBHBfc-lage Nr. WB zu beseitigen.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge v/eiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger in der Vereinbarung vom 25. Februar 1958 nicht auf die Geltendmachung künftiger Schäden verzichtet habe. Es hält die KlageansprUche indessen für verjährt.
1. Nach § 172 des im Jahre 1958 im Lande Nordrhein-Weutfalen noch gültigen Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS S. 53) - pr* WG - kann auch hach der Feststellung des Plans wegen nachteiliger Wirkung des Ausbaues der davon Betroffene unter gewissen Voraussetzungen Entschädigung fordern. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Eintritt der nachteiligen Wirkung Kenntnis erlangt hat. Ebenso wie im Falle des § 852 BGB stellen die gesamten aus der AusUbung des verliehenen Rechts (§ 46 WG) entspringenden nachteiligen Wirkungen grundsätzlich einen einheitlichen Schaden dar und erscheinen nicht als eine Summe einzelner, selbständiger Schäden. Die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens schließt deshalb den Beginn der Verjährung
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■j	nicht aus; alle Folgezustände, die in dem Seitpunkt
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die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 208 ff ■!	BGB entsprechend (Holtz-Kreutz-Schlegelberger aaO) .
Für die Hemmung (§§ 205 ff BGB) kann nichts anderes gelten.
Die Rechtslage ist durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) - WHG -geändert worden, das nach seinem § 45 am 1. März I960 in Kraft getreten ist. Hach § 10 Abs. 2 WHG kann der Betroffene unter bestimmten Voraus Setzungen für nachteilige Wirkungen der bewilligten Benutzung eines Gewässers (§§ 2 ff WHG), die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf treten, Entschädigung fordern. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat. Damit ist an die Stelle der Verjährungsfrist des § 172 pr. WG eine AussohlußfriBt getreten. Wie sich die Rechts änderung im Falle einer zur Zeit des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes laufenden Verjährungsfrist auswirkt, ist weder durch dieses Gesetz noch durch landes-
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gesetzliche Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Das Wassergesetz des Landes vom 22. Mai 1962 (GV31 S. 235) ist nach seinem § 136 am 1. Juni 1962, also nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum in Kraft getreten; es hebt das Preußische Wassergesetz auf (§ 134), gibt aber keine Übergangsregelung zu der genannten Präge. Das Übergangsgesetz des Landes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 24. Februar I960 (GrVBl S. 117) hatte eine solche Regelung ebenfalls nicht enthalten, sondern lediglich in seinem § 5 bestimmt, daß das bisherige Wasserrecht fortgilt, soweit es dem Wasserhaushaltsrecht nicht widerspricht.
Für die in § 10 WHG geregelte dreijährige Ausschlußfrist sieht das Gesetz Erstreckungen durch Hemmung oder Unterbrechung nicht vor, auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre schuldlose Versäumung (Burghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, WHG § 10 Anm. 4; Sieder-Zeitler, WHG § 10 Anm. 17> 20; Giesecke-Widemann, WHG § 10 Anm. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Kenntnis des Betroffenen für den Beginn der Antragsfrist des § 10 Abs. 2 WHG bestimmend ist, ob nicht vielmehr diese Frist frühestens mit dem 1. Kärz I960 zu laufen beginnt, auch wenn der Betroffene von den Nachteilen vorher Kenntnis erlangt hatte, oder ob angesichts der Ähnlichkeit der Regelungen in § 172 pr. WG einerseits und § 10 WHG andererseits die Antragsfrist in der Weise an die Stelle einer laufenden Verjährungsfrist tritt, daß der bis zu dem 1. März I960 abgelaufene Teil dieser
 
Frist auf jene angerechnet wird* Denn jedenfalls kann dann, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist sich durch Unterbrechung oder Hemmung hinausgeschoben hat, für den Beginn der Antragsfrist nicht rückwirkend die ursprüngliche Kenntniserlangung des Betroffenen von den nachteiligen Auswirkungen maßgebend sein. Das würde offensichtlich zu grob unbilligen Ergebnissen führen. Vielmehr kann lediglich die Antragsfrist an die Stelle der laufenden Verjährungsfrist treten, d.h. deren bereits abgelaufener Teil, und nur dieser, auf die Antragsfrist angerechnet werden, gleichviel ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch Unterbrechung oder Hemmung hinausgeschoben v/ar oder nicht.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre Ansicht, die Ansprüche seien in nicht-rechtsverjährter Zeit geltend gemacht, auf das Urteil des Reichsgerichts RGZ 106, 283, 286. In jenem Falle, in dem ein Grundstück durch eine fehlerhafte Kanalisationsanlage wiederkehrenden Überflutungen ausgesetzt war, hat das Reichsgericht dahin entschieden, der Grundsatz, daß die nachteiligen, sich noch in die Zukunft erstreckenden und sich wiederholenden Folgen eines einmaligen, in sich vollendeten positiven Tuns hinsichtlich der Verjährung insgesamt als einheitlicher Schaden anzusehen seien, könne nicht gelten, wenn die Fortdauer eines fehlerhaften Zustands, den zu beseitigen der Verpflichtete schuldhaft unterlasse, von neuem schädigend wirke} denn jedesmal wenn hierbei ein Schaden eintrete, habe er ja für sich seine Ursache in der andauernden Unterlassung des zur Beseitigung des Zustandes Verpflichteten und es liege sonach jedesmal ein neuer Schaden vor* Dazu ist zu sagen: Daß die Anlage des Kanals fehlerhaft sei, ist nicht vorgetragen. In
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Ziff. 5 der Vereinbarung hat die Beklagte Maßnahmen zur Beseitigung der Vernässung in Aussicht gestellt; indessen hat sie nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine dahin gehende Verpflichtung nicht übernommen* Ob die Beklagte trotzdem zur Beseitigung der Vernässung auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen (§ 112 pr. WG, §§ 10* 11 WHG) verpflichtet v/ar, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, da es an entsprechenden Feststellungen fehlt; das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die umstrittene Frage nicht erörtert, ob der Kanal die Vernässung verursacht hat. Indessen gelten für Ansprüche auf Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen einer Gewässerbenutzung, die der Betroffene nach § M2 pr. Y/G oder § 10 Abs. 2 WHG etwa geltend machen kann, ebenfalls die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen dreijährigen Fristen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er bei der zuständigen Behörde einen Antrag gestellt habe mit dem Ziele, Maßnahmen zur Beseitigung der Vernässung herbeizuführen. Schon deshalb kann er sich auf eine etwa bestehende Möglichkeit, Beseitigungs-maßuahmen zu fordern, nicht berufen. Ms ist Sinn und Zweck sowohl des § 172 pr. WG v/ie des § 10 Abs. 2 WHG, alle Ansprüche aus nachteiligen Wirkungen bewilligter Wasserbenutzung, sowohl die auf Beseitigung der Kaehteile wie die auf Entschädigung, in gleicher Weise zeitlich zu begrenzen. Mit Sinn und Wortlaut der genannten Bestimmungen ist die Ansicht der Revision unvereinbar, die Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginne nicht zu laufen, solange einem möglicherweise gegebenen Anspruch auf Beseitigung der Nachteile, der nicht durch einen fristwahrenden Antrag geltend gemacht ist, nicht entsprochen sei.
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Abgesehen davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Reichsgericht entschiedenen in einem wesentlichen Punkte: Dort handelte es sich um Wiederkehr ende Schadensereignisse (Überschwemmungen), die zwar auf ein und derselben Ursache beruhten, indessen jeweils von beschränkter Dauer waren und daher auch im Rechtssinne als neue Schadensfälle erachtet werden konnten- Hier liegt, wofür jedenfalls der Vortrag des Klägers spricht, eine dauernde Schädigung der Grundstücke des Klägers durch die eingetretene Vernässung vor, mag diese auch ihrem Grade nach schwanken und sich in Wiederkehr enden Erschwernissen und Verlusten auswirken. Sache des Klägers wäre es gewesen, diejenigen Tatsachen darzulegen, die dem Ablauf der Verjährungsoder Ausschlußfrist entgegenstehen. Ss geht zu seinen Lasten, wenn sich seinem Vortrag nichts ftir das Vorliegen mehrerer selbständiger unterscheidbarer Schadensfälle entnehmen läßt.
Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit der Behauptung, die weiteren Schäden seien für den Kläger erst ab 1959 erkennbar gewesen, für diese Behauptung findet sich in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze und es kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe erst nach 1959 eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis der jetzt geltend gemachten Schäden erlangt.
3- Gleichwohl hat die Revision Erfolg.
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In der Verhandlung vom 25. Februar 1958 ist die Frage der Verjährung nach dem unstreitigen Inhalt der Verhandlungsriiederschrift eingehend erörtert v/orden. Die zuständige Behörde hat durch den Abschluß der Vereinbarung, in der sie den Forderungen des Klägers weitgehend entsprach, von der Einrede der Verjährung damals, wenn das Ergebnis der Vereinbarung berücksichtigt v/ird, keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte kann den jetzt erhobenen, auf Folgeschäden gestutzten Ansprüchen des Klägers gegenüber nicht geltend machen, alle Ersatzansprüche wegen Schäden aus dem Ausbau des Kanals seien bereits vor dem 25. Februar 1958 verjährt gewesen. Das wäre eine unzulässige RechtsausUbung. Der Kläger durfte auf Grund der Vereinbarung, insbesondere der Ziff. 5 und 4, darauf vertrauen, die Beklagte werde sich auch in Zukunft nicht auf eine vor dem 25. Februar 1958 abgelaufene Verjährung berufen: er hatte deshalb nach dem Abschluß der Vereinbarung keinen vernünftigen Grund, damals etwa eine Klage zu erheben mit dem Antrag, die Entschädigungspflicht der Beklagten festzustellen, um auf diese läfeise die Einrede der Verjährung für die Schäden, die aus der vor dem 25. Februar 1958 liegenden Zeit für die Zukunft voraussehbar waren, zu entkräften. Die Beklagte muß sich also entgegcühalten lassen, der Kläger habe sich durch ihr Verhalten damals von der Erhebung einer Fest-steilungsklage abhalten lassen, obgleich die Durchsetzung und Verfolgung einer Klage auf Wasserechadens-ersatz jetzt nach Ablauf vieler Jahre fUr ihn viel schwieriger sind, als sie es damals gewesen wären.
Die Beklagte würde sich mit dem eigenen Verhalten der
 
sie vex‘tretenden Behörde in Widerspruch setzen, wenn sie jetzt auf eine vor dem genannten Tage abgelaufene Verjährung zurückgreifen -wollte. Das geht unter den gegebenen Umständen nicht am«
Durch den Abschluß der Vereinbarung ist eine damals etwa laufende Verjährung unterbrochen worden (§ 208 BGB). Darüberhinaus ergibt die Auslegung der Vereinbarung, die insoweit vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden ist und deshalb vom Eevisionsgericht selbst vorgenommen werden kann, daß jedenfalls für die nicht in Ziffer 3 und 4 behandelten Schäden die Verjährung mindestens bis zu dem Ende des Jahres 1959 gehemmt worden und deshalb die Zeit bis dahin in die Verjährungsfrist des Preußischen V/assergesetzes nicht einzurechnen ist (§§ 201 Abs. 1,
 205 BGB). Beim Abschluß der Vereinbarung gingen die Beteiligten davon aus, daß die Vernässung auf dem Grundbesitz des Klägers durch den Kanal verursacht sei, daß aber durch die in Ziffer 5 vorgesehenen Maßnahmen die Vernässung bis Ende des Jahres 1959 beseitigt sein werde; man rechnete, wie die Beklagte betont hat, für die Zeit danach nicht mehr mit nennenswerten Schäden. Dem entspricht es, daß die Bausohäden für die Zeit bis einschließlich 1959 abgegolten wurden und für gewisse laufende betriebliche Schäden, mit denen man vorläufig weiter rechnete, in Ziffer 3 und 4 eine jährliche Feststellung vorgesehen wurde. Es war aus der Sicht der Vorstellungen, die die Beteiligten damals hatten, eine durchaus sachgerechte Lösung, die bereits entstandenen Schäden abzugelten, die wichtigsten noch befürchteten Schäden teils ebenfalls abzugelten, teils ihre Abgeltung in bestimmter
 
Weise zu regeln und Maßnahmen vorzusehen, die die Schadensursache in verhältnismäßig kurzer Zeit beseitigen sollten- Durch diese umfassende Regelung ist nicht nur ein Rechtsstreit Uber die bereits entstandenen Schäden vermieden worden, ihr Sinn und Zv/eck war offensichtlich, auch künftigen Streitigkeiten der Parteien soweit als möglich vorzubeugen- Diesem Sinn und Zv/eck einer dauernden Befriedung hätte es gröblich widersprochen, wenn der Kläger wegen nach de« Vergleichsabschluß eintretender oder zu befürchtender Schäden eine Klage, sei es auch nur in Porm einer Feststellungsklage erhoben hätte, bevor die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen - deren fristgerechte Vornahme unterstellt - sich auswirken konnten, und es sich Ubersehen ließ, ob und in welchem Umfang weitere Nässeschäden aufgetreten oder zu erv/arten waren; es kann daher unerörtert bleiben, ob der Kläger nichthinsichtlich des größten Schadenspoetens, der Bauschäden, durch deren Abgeltung ohnedies für die Zeit bis einschließlich 1959 klaglos gestellt warDie Vereinbarung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß man zunächst den Erfolg der Abhilfemaßnahmen abwarten und erst dann einer Regelung etwa noch entstehender Schäden näher treten wollte. Das ist in der Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich gesagt, entspricht aber der seinerzeit gegebenen Lage und dem Zweck der Vereinbarung und wird dadurch bestätigt, daß ein besonders wichtiger Schadensposten, die Bauschäden, bis zu dem Zeitpunkt abgegolten wurde, in dem die Schadensursache beseitigt sein sollte- Im übrigen kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der in die Verhandlungsniederschrift
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aufgenommene Inhalt der Vereinbarung im wesentlichen von den insoweit sachkundigeren Vertretern der Beklagten formuliert worden ist. Deren Aufgabe war es unter den gegebenen Umständen in erater Linie, Unklarheiten Uber die Tragweite der Vereinbarung vorsubeugen. Auf Unklarheiten der Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.
Ist aber die Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Auswirkung der Abhilfemaßnahmen abgewartet werden sollte - jedenfalls soweit nicht in Ziffer 3 und 4 «in anderes vorgesehen ist dann liegt insoweit eine die Verjährung hemmende Abrede (pactum de non petento - vgl. BUH LM § 202 BGB Kr. 3) vor. Diese Hemmung konnte die Beklagte nicht dadurch beseitigen, daß sie die Kechtsgliltigkeit der Vereinbarung erfolglos bestritt. Die Verzögerung der Abhilf emaßnahmen konnte die Zeit der Hemmung allenfalls verlängern. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn schon wenn die Zeit bis Ende 1959 bei der Berechnung der Antrags-frist nach § 10 Abs. 2 YfHG außer Betracht bleibt, ist diese Frist durch die Anträge des Klägers vom 5. Dezember 1961 und 27. Februar 1962 gewahrt.
Die Hemmung greift auch ein, soweit der Kläger Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse auf seinem Hof-grundstück fordert. Das Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß diese Schäden nicht unter die Regelung der Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung fallen. Somit ist die Hemmung für alle in der Klage geltend gemachten Ansprüche eingetreten.
Das die Klage wegen Verjährung abweisende Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten, es muß vielmehr in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr«	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler