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BGH · III ZR 234/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 234/63

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin himmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall , der sich am 6« Dezember I960 auf dem M Schwarzen Weg" in ereignete und bei dem ein der Klägerin gehörender Tanklastzug beschädigt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch« Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt: Dieser war ursprünglich 4m breit und nur mit Kies und Schlacke befestigt» In diesem Zustand hatte er schon im Sommer I960 als Umleitungsstrecke gedient, während die Baufirma und in TTeumünster einen ersten Bauabschnitt der ihr übertragenen Tiefbauarbeiten in der Wasbeker Straße ausgeführt hatte» Br konnte damals aber nur jeweils in einer Richtung befahren werden, und der Verkehr wurde auf ihm durch eine automatische Ampelanlage geregelt» Da diese Einrichtung den Verkehr verzögerte und zudem die Fahrbahn des Weges durch dessen häufiges Befahren schadhaft geworden v/ar, ließ ihn die Stadt durch die Firma und Michel auf 5 m verbreitern und mit einer Asphaltdecke überziehen» Diese Arbeiten waren am 2„ Dezember I960 beendet» Dio Klägerin verlangt vom Beklagten Ursatz des ihr durch den Unfall angeblich entstandenen Schadens und hat dazu vorgetragen: Der Schv/orzo Weg sei nicht verkehrssicher gewesen. Dadurch sei der Lastzug nach rechts weggezogen und sein Fahrer habe nicht verhindern können, daß er dabei auf das Bankett geraten und dort ein-gesunken<oei. Der Beklagte habe daraufhin das Ordnungsamt fernmündlich davon unterrichtet, daß er nunmehr den Verkehr Uber den Schwarzen Weg uuuLeiten werde, Biese Umleitung sei auch 2uvor mit dem Stadtbauamt vereinbart gewesen. Hiergegen richtet sich die Revision*, der Klägerin und ihrer Streithelferin, die den Antrag verfolgen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf die Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären. Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnises der Beweisaufnahme festgestellt5 du- der Fahrer des Lastzuges diesen nicht absichtlich auf das Eankett des' Schwarzen V/oges gelenkt habe, daß vielmehr die Kante der Asphaltdecke schon unter dem rechten Vorderrad des Zuges eingebrochen und der Tanklastzug über der abbrechenden Fahrbahnkante durch einen unwiderstehlichen Zug nach rechts auf das Bankett geraten und verunglückt sei. ob der Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Schwarzen Weg zu dem Schadensersatz herangezogen werden könne, und verneint dies, ohne daß die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin und ihrer Streithelferin Erfolg haben könnten,, - in beiden Richtungen - befahren wurde, elo derjenige anzusehen wäre, der den Verkehr aif dieser otraöe ex*-öffnet und zugelassen hatte, und uc r deshalb für alle aus einem mangelhaften Zustand der Straße herrührenden Gefahren einzustehen hätte„ Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der Schwarze Y/eg dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt gewidmet gewesen und die Verkehrsregelung durch die Ampelanlage dahin, daß der Weg jeweils nur in einer Richtung habe befahren werden können, lediglich eine vorübergehende Maßnahme während der Arbeiten im Rahmen des ersten Bauabschnitts auf der Y/as-beker Straße gewesen soi und der Schwarze Wog nach Durchführung der von der Firma Hund un- - und zwar wie früher unbeschränkt - habe frei gegeben werden sollen * Läßt man die Frage, ob der Beklagte angesichts der Bestimmungen des § 3 StVO die Sperren hätte beseitigen dürfen oder nicht, zunächst außer Betracht, so kann jedenfalls der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht f4;r öffentliche Straßen nicht schlechthin tVr alle auf einem mangelhaften Zustand des Weges beruhej.ien Unfälle der Be- nutzer des Schwarzen Weges haftbar gemacht werden, sondern allenfalls für die Folgen von etwa vorhandenen Mängeln der Straße, für die er als Leiter der seiner Firma in Auftrag gegebenen Bauarbeiten verantwortlich war«, Als Mängel im Rahmen der auftragsgemäß durchzufUhrenden Arbeiten kommen hier nach defa auf eigenem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferin beruhenden Feststellungen lediglich das Vorhandensein eines Entwässerungsgrabens an der ersten Kurve des Schwarzen Weges - von dessen Beginn am Wernershagener Weg aus gesehen - und allenfalls das Richtherüherziehen der Gerölldccke Uber die feste Fahrbahn in Betracht« Auf diese Mängel aber ist nach den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Unfall des Sanklastzuges der Klägerin nicht zurückzuführen. Bas Berufungsgericht hat zwar er wogen, ob der Beklagte nicht von sich aus über den seiner Firma erteilten Auftrag hinaus weitere Befestigungsarbeiten am Schwarzen Weg hätte vornehmen oder wenigstens auf die Vornahme solcher Arbeiten hätte dringen müssen. I*) Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß dei» Eeklagte mit der Begründung zu dem Schadensersatz herangezogen werden könne, daß er - so die Behauptung der Xläge-ring und ihrer Streithelferin - den Schwarzen Weg eigenmächtig und ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehöfde für den Verkehr freigegeben habe* Insoweit begründet das Berufungsgericht seine Auffassung im wesentlichen wie folgt: geregelten Maßnahmen zur Absperrung und Kennzeichnung seiner Arbeitsstelle und der durch sie bedingten Verkehrsumleitungen sei er mit hoheitlichen Aufgaben be-liehen wordene Soweit er derartige Maßnahmen getroffen habe, sei er mithin hoheitlich als Beamter im Sinne des § 839 BOB tätig geworden«, Dies sei auch der Fall gewesen, als er am Unfalltage den Schwarzen ;.ej dem Verkehr fr ei gegeben und den Verkehr umgeleit v.c habe, selbst wenn er insoweit, wie die* Klägerin meine, seine Befugnisse eigenmächtig überschritten haben sollte. Piese Zustimmung der Straßenverkehrsbe-hörde sei jedoch nicht erforderlich gewesen, soweit die Straßenbaubehörde (hier: Stadtbauamt der Streithelferin) die Umleitung des Verkehrs über den Schwarzen Weg bei erneuter Sperrung der Y/asbeker Straße bereits nach § 3 Abs.4 Satz 3 StVO angeordnet gehabt habe, da für 2») Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als "Bauunternehmer“ im Sinne des § 3 Abs, 3 a StVO Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gewesen und habe seine Maßnahmen zur Freigabe des Verkehrs auf dem Schwarzen Weg zur Sperrung, der Wasbeker Straße und zu den dadurch bedingten Umleitungen des Verkehre "in Ausübung eines Öffentlichen Amtes" im Sinne des Art, 34 GG getroffen, ist rechtlich keineswegs gesichert. Denn dem Berufungsgericht idt darin beizupf lichtei?, daß selbst dann, wenn der Beklagte nicht "in Ausübung eine** öffentlichen Amtes 11 tätig geworden ist und aus diesem Grunde für die Folgen etwa vorgekommener schuldhafter Pflichtverletzungen auch nicht anstelle des Beklagten gemäß Art. 34 GG der öffentlich rechtliche ’'Dienstherr’' dem Geschädigten gegenüber einzustehen hat, die Klage unbegründet ist. 3«) Geht man davon aus, daß der Beklagte als "Bauunternehmer” bei Aufhebung der Sperrung des Schwarzen Weges, der erneuten Sperre der Wasbeker Straße und der Umleitung des Verkehrs Uber den Schwarzen Weg nicht hoheitliche Maßnahmen getroffen hat. a) Was zunächst.die Entsperrung des Schwarzen Weges angeht, so war der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu einer solchen Maßnahme nach Beendigung der Bauarbeiten an dieser Straße befugt, ohne gehalten zu sein, zuvor dazu die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 3 Abs« 3 a Satz 3 StVO einzuholen . Angesichts dessen kann dem rechtlich nicht geschulten Beklagten, wenn er ebenfalls hiervon iusge-gangen und eine vorherige behördliche Zustimmung nicht für erforderlich gehalten hat, ein ^..uldvorwurf selbst für den Pall nicht gemacht werden, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte * Diese Maßnahmen durfte der Beklagte nicht von sich aus vornehmen» Vielmehr bedurfte er dazu einer behördlichen Mitwirkung« Entv/eder mußte die Straßenverkehrsbe-hörde ihre vorherige Zustimmung zu diesen Maßnahmen erteilen (§ 3 Abs.3 a Satz 2 StVO), die hier unstreitig nicht vorlag, oder die Straßenbaubehörde mußte eine entsprechende Anordnung geben, zu der sie gemäß § 3 Abs.4 Satz 3 StVO befugt war, soweit und so lange die Straßenverkehrs behör de eine anderweite Anordnung nicht getroffen hatte* Eine derartige anderweite Anordnung der Straßenverkehrsbehörde lag hier nach den Feststellui v;en des Berufungsgerichts nichtvor» Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Sxraßen-baubehörde (Stadtbauamt) ausdrücklich eine Anordnung der hier interessierenden Art nicht getroffen habe, ist jedoch der Auffassung, daß der Beklagte ohne Verschulden von einer solchen Anordnung habe ausgehen dürfen« Es legt die in dem vorliegenden Zusammenhang interessierenden Bestimmungen des zwischen dem Stadt bauamt und der l’irma und Uber die vor zunehmenden Straßen buuar bei ten geschlossenen Vertrages, ohne daß insoweit ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler zutage tritt, dahin aus: Bereits in diesem Vertrage sei unmißverständlich dieselbe Verkehrsumleitung vorgesehen gewesen, wie sie der Beklagte am Unfalltage vorgenommen habe« Ihre Durchführung bis zur vereinbarten Befestigung des Schwarzen Weges hinausgeschoben, ^ci her nicht noch an die von der Baufirma einzuholende Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde gebunden gewesen, Biese Verein-barung habe ersichtlich die Anordnung einer Verkehrsumleitung gemäß § 3 Abs, 4 StVO bedeutet, War aber der Vertrag zwischen der Stadt und der Firma des Beklagten so zu verstehen, wie das Berufungsgericht ihn auagelegt hat, dann konnte der Beklagte., Es kann deshalb auch ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten nicht damit begründet werden, daß ihm seitens der Straßenverkehrsbehörde bei der fernmündlichen Mitteilung der beabsichtigten Verkehrsumleitung bedeutet worden sei, einen entsprechenden schriftlichen Antrag* einzureichen. der Schwarze Weg nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit Beamten des Stadtbauaint.PS begangen war und diese nach den Feststellungen des Berufungsgericht* keine Beanstandungen der Arbeiten erhoben und keine Bedenken gegen die Umleitung des Verkehrs üoer den Schwarzen Weg geäußert hatten - sich habe für befugt halten dürfen, die Umleitung vorzunehmen.

Zitierte Normen: § 3 StVO § 839 BGB § 3 StVO Art. 34 GG § 825 BGB § 3 StVO
verkehrenWegStraßeMaßnahmeArbeitStVOKlägerinSchwarze

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
-Amtliche Sammlung: nein
2055 097
StVO § 3
Zum Verhältnis der Pflichten der in § 3 StVO genannten Aufgabenträger.
BGH, ürto v, 28. Juni 1965 - III ZR 234/63 OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.KJ. 224/61
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28o Juni 1965 Fieser, Justiz-angestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter Strcithelferin:
Klägerin und Rovioionsklägerin, Rechtsanwalt
 Staat H	__ ____
vertreten durch den Magistrat,
 Stroitholfcrin auf soiton der Klägerin und Rovisions-
fiihr er in,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtoanv/alt Dr«
gegen
 den Dinl.-Inge Reinhard itraße
 in Hl
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
\
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1964 unter Mitv/irkung des Senatspriiciue.iten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Xroft, Dr« Arndt, Kessler und Dr« Reinhardt
 für Recht erkannt :
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2« Juli 1963 wird zurückgevricsen.
Die Streitholferin hat die durch ihre Streithilfe im Rovisionsrechtszuge verursachten Kosten selbst zu tragen« Alle übrigen Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Klägerin himmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall , der sich am 6« Dezember I960 auf dem M Schwarzen Weg" in	ereignete	und	bei	dem	ein	der	Klägerin
 gehörender Tanklastzug beschädigt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch« Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Im Aufträge der Klägerin fuhr deren Pshrer Thun den voll mit Rohöl beladenen Tanklastzug (Gesamtgewicht von rund 30 to) am Vormittag des Unfalltages durch die Stadt Neumünster in Richtung auf die Ortsausfahrt nach Innien«
Die Ausfal3sträße in dieser Richtung ist die Wasbeker Straße.
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)
Sie v/ar damals gesperrt, weil in ihr Tiefbauarbeiten vorgonommen werden sollten» Der Verkehr wurde y/ährend-dessen über einen Straßenzug umgeleitet, dessen letztes Teilstück der Schwarze Weg war. Dieser war ursprünglich 4m breit und nur mit Kies und Schlacke befestigt» In diesem Zustand hatte er schon im Sommer I960 als Umleitungsstrecke gedient, während die Baufirma und	in TTeumünster einen ersten Bauabschnitt der ihr
 übertragenen Tiefbauarbeiten in der Wasbeker Straße ausgeführt hatte» Br konnte damals aber nur jeweils in einer Richtung befahren werden, und der Verkehr wurde auf ihm durch eine automatische Ampelanlage geregelt» Da diese Einrichtung den Verkehr verzögerte und zudem die Fahrbahn des Weges durch dessen häufiges Befahren schadhaft geworden v/ar, ließ ihn die Stadt	durch	die Firma
 und Michel auf 5 m verbreitern und mit einer Asphaltdecke überziehen» Diese Arbeiten waren am 2„ Dezember I960 beendet»
Der Beklagte v/ar der verantwortliche Bauleiter der genannten Firma und leitete doren Bauarbeiten» Er drängte nunmehr darauf, den Verkehr wieder über den Schwarzen ‘.'eg umleiten und anschließend den zweiten Bauabschnitt in der \7asbeker Straße beginnen zu ?*cönnen» Denn diese Arbeiten hatte seine Firma in bestimmter Frist auszuführen» Das Ordnungsamt der Stadt	als	Verkehrsbehördc	ver-
langte von ihm dazu einen schriftlichen Antrag nach Vordruck» Der Beklagte sträubte sich gegen diese, wie er meinte, bürokratischen Erschwernisse, die für ihn einen unerwünschten Zeitverlust bedeuteten, und reichte keinen solchen Antrag ein. Um eine schleunige Abnahme seiner Arbeiten am Schwarzen Weg zu erreichen, veranlaßte er violmehr, daß am Morgen des 6. Dezember I960 mit ihm zusammen 3eamte des Stadtbauamtes und der Polizei den Schwarzen Weg begingen o Anschließend entfernte der Beklagte die üporr-
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Zeichen auf dem Schwarzen Wegs sperrte nunmehr die Wasbeker Straße und stellte tfmleitungss.childer auf, die den Verkehr Uber den Schwarzen Weg und den anschließenden Straßenzug umleitoten. Wenige Stunden danach erreichte der Lastzug der Klägerin den Schwarzen Weg auf seiner Fahrt. Die Fahrbahn war trocken. Jedoch hatte es an anderen Tagen zuvor geregnet, und die Bankette v/aren weich. Auf einer geraden, etwa 200 m langen Strecke kam dem Tanklastzug ein unbeladener, etv/a G:.5 to schwerer und 2,40 m breiter Kipper-Lastwagen mit einem etwa 2,50 r* breiten Anhänger entgegen. Beide Lastzüge hielten sich scharf rechts auf der festen Fahrbahn und fuhren aneinander vorbei. Der Lastzug der Klägerin geriet jedoch plötzlich auf der nicht verbreiterten Seite des Weges auf das Bankett, sank dort ein und kippte in don Graben..
Dio Klägerin verlangt vom Beklagten Ursatz des ihr durch den Unfall angeblich entstandenen Schadens und hat dazu vorgetragen: Der Schv/orzo Weg sei nicht verkehrssicher
 gewesen. Die Breite seiner Fahrbahn habe zur Begegnung der beiden Lastzüge ausgereicht. Jedoch sei dio Kante der fest?n Fahrbahn unter dem rechten Vorderrad dos Sattelschleppers ein kurzes Stück*eingebrochen. Dadurch sei der Lastzug nach rechts weggezogen und sein Fahrer habe nicht verhindern können, daß er dabei auf das Bankett geraten und dort ein-gesunken<oei. Die Asphaltdecke habe die Bolaotungsfähigkeit des Schv/arzen Weges verstärken sollen. Der Beklagte habe sie jedoch nicht fachgerecht ausgeführt. Er habe nämlich nicht die Gerölldecke über den Rand der Asphaltdecke hinaus-gezogon, so daß diese keinen Halt gehabt habe. Bei seinen Arbeiten seien auch Entv/ässorungcrij'jien zugeschoben worden, so daß deswegen die Bankette aufgeweicht gewesen seien. Der Stadtamtmann	habe	diGS	aE	Unfall tage bei der
 Begehung des Schwarzen Woges beanstandet und habe auch ver-
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langt, daß Leitsteine zur seitlichen Begrenzung der Fahrbahn zu setzen seien.	habe	deshalb	die	Ar-
beiten am Schwarzen Weg nicht abgenommen und keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beklagte den Schwarzen Weg erst nach Beseitigung der gerügten Anstände freigeben dürfe. l)er Beklagte habe jedoch eigenmächtig den Verkehr auf ihm eröffnet und sei deshalb zur Schadenser-satzleistung verpflichtet.
Die Klägerin hat ihren Schaden auf 13 300,64 LLI beziffert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, die ihm übertragenen Arbeiten am Schwarzen Weg nicht fachgerecht ausgeführt zu haben, und hat im übrigen geltend gemacht: Bay Stadtbau^mt habe die Arbeiten abgenommen, ohne deren A-, ührung zu beanstanden. Der Stadtamtmann V^HHfc habe nur den Wasserabzug bemängelt. Davon, daß der Beklagte den Schwarzen Weg nicht für den Verkehr froigeben dürfe, habe er nichts gesagt. Der Beklagte habe daraufhin das Ordnungsamt fernmündlich davon unterrichtet, daß er nunmehr den Verkehr Uber den Schwarzen Weg uuuLeiten werde, Biese Umleitung sei auch 2uvor mit dem Stadtbauamt vereinbart gewesen.
Die Genehmigung dieser Maßnahme durch das Qrdnungsamt sei nur eine Formsache gewesen. Ihr Fehlen sei deshalb ohne Bedeutung. Der Beklagte hat ferner bestritten, daß die feste Fahrbahn schon eingebrochen sei, bevor der Lastzug auf das Bankett geraten sei.
Beide Parteien haben der Stadt Neumünster den Streit
 verkündet. Biese ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin beigetreten
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Heiland Grundurteil den Klageanspruch zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien ierufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des ♦landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen o
Hiergegen richtet sich die Revision*, der Klägerin und ihrer Streithelferin, die den Antrag verfolgen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf die Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären. Der Beklagte bittet um Zurückweisung de:s Rechtsmittels.
Ents chei dungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnises der Beweisaufnahme festgestellt5 du- der Fahrer des Lastzuges diesen nicht absichtlich auf das Eankett des' Schwarzen V/oges gelenkt habe, daß vielmehr die Kante der Asphaltdecke schon unter dem rechten Vorderrad des Zuges eingebrochen und der Tanklastzug über der abbrechenden Fahrbahnkante durch einen unwiderstehlichen Zug nach rechts auf das Bankett geraten und verunglückt sei. Von diesem Sach-
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verhalt ausgehend prüft das Berufungsgericht zunächst., ob der Beklagte aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Schwarzen Weg zu dem Schadensersatz herangezogen werden könne, und verneint dies, ohne daß die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin und ihrer Streithelferin Erfolg haben könnten,,
Es ist nicht so, daß der Beklagte dadurch, daß er die Sperren auf dem Schwarzen Weg beseitigte und damit die Veranlassung dazu gab, daß dieser Weg v;ieder
-	in beiden Richtungen - befahren wurde, elo derjenige
 anzusehen wäre, der den Verkehr aif dieser otraöe ex*-öffnet und zugelassen hatte, und uc r deshalb für alle aus einem mangelhaften Zustand der Straße herrührenden Gefahren einzustehen hätte„ Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der Schwarze Y/eg dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt gewidmet gewesen und die Verkehrsregelung durch die Ampelanlage dahin, daß der Weg jeweils nur in einer Richtung habe befahren werden können, lediglich eine vorübergehende Maßnahme während der Arbeiten im Rahmen des ersten Bauabschnitts auf der Y/as-beker Straße gewesen soi und der Schwarze Wog nach Durchführung der von der Firma Hund	un-
ter der Leitung des Beklagten auftragsgemäß durchzuführenden Bauarboiten wieder für den allgemeinen Verkehr
-	und zwar wie früher unbeschränkt - habe frei gegeben werden sollen * Läßt man die Frage, ob der Beklagte angesichts der Bestimmungen des § 3 StVO die Sperren hätte beseitigen dürfen oder nicht, zunächst außer Betracht, so kann jedenfalls der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht f4;r öffentliche Straßen nicht schlechthin tVr alle auf einem mangelhaften Zustand des Weges beruhej.ien Unfälle der Be-
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nutzer des Schwarzen Weges haftbar gemacht werden, sondern allenfalls für die Folgen von etwa vorhandenen Mängeln der Straße, für die er als Leiter der seiner Firma in Auftrag gegebenen Bauarbeiten verantwortlich war«, Als Mängel im Rahmen der auftragsgemäß durchzufUhrenden Arbeiten kommen hier nach defa auf eigenem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferin beruhenden Feststellungen lediglich das Vorhandensein eines Entwässerungsgrabens an der ersten Kurve des Schwarzen Weges - von dessen Beginn am Wernershagener Weg aus gesehen - und allenfalls das Richtherüherziehen der Gerölldccke Uber die feste Fahrbahn in Betracht« Auf diese Mängel aber ist nach den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Unfall des Sanklastzuges der Klägerin nicht zurückzuführen. Für den mangelhaften Zustand der Straße an der Unfallstelle, an der Befestigungsarbeiten nach dem der Baufirma des Beklagten erteilten Auftrag nicht vorzunehmen waren, kann der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Bas Berufungsgericht hat zwar er wogen, ob der Beklagte nicht von sich aus über den seiner Firma erteilten Auftrag hinaus weitere Befestigungsarbeiten am Schwarzen Weg hätte vornehmen oder wenigstens auf die Vornahme solcher Arbeiten hätte dringen müssen. Es kann jedoch offen bleiben, ob aus solchem Unterlassen bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, überhaupt der Vorwurf einer - objektiven - Pflichtverletzung des lau-lei ters hergeleitet werden kann. Jedenfalls ergibt der Sachvortrag der Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß hier der Beklagte bei pflieht gemäßer Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Aufgaben obliegenden Pflichten eine für besonders schwere Fahrzeuge nicht ausreichende Festigkeit des Straßenuntergrundes hätte feststellen müssen. Hinzu kommt, daß die für die
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Bestimmung der am Schwär25on Weg vorzunehmenden Arbeiten verantwortlichen Beamten des Bauamts fachlich ebenso qualifiziert waren wie der Eeklagte, Mithin kann zu demindest von einem Verschulden des Beklagten insoweit nicht gesprochen werden* In dieser Hinsicht ist den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nichts hinzuzufügen. V/ie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte bei der Durchführung der seiner Firma in Auftrag gegebenen Arbeiten besondere» für die zuständigen Beamten der Stadt nicht ohne weiteres erkennbare Mängel der Straße festgestellt hätte, kann ebenfalls unerörtert bleiben* Denn um derartige Mängel geht es bei den für den Unfall ursächlich gewordenen Fehlern der Straße nicht*
Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspilicht für den Schwarzen Weg hat das Berufu:;0j. crieht mithin zutreffend verneint*
II*
I*) Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß dei» Eeklagte mit der Begründung zu dem Schadensersatz herangezogen werden könne, daß er - so die Behauptung der Xläge-ring und ihrer Streithelferin - den Schwarzen Weg eigenmächtig und ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehöfde für den Verkehr freigegeben habe* Insoweit begründet das Berufungsgericht seine Auffassung im wesentlichen wie folgt:
Der Beklagte sei als verantwortlicher Bauleiter seiner Firma Bauunternehmer im Sinne des § 3 Aba* 3a StVO gewesen* Zur Durchführung der in dieser Bestimmung
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geregelten Maßnahmen zur Absperrung und Kennzeichnung seiner Arbeitsstelle und der durch sie bedingten Verkehrsumleitungen sei er mit hoheitlichen Aufgaben be-liehen wordene Soweit er derartige Maßnahmen getroffen habe, sei er mithin hoheitlich als Beamter im Sinne des § 839 BOB tätig geworden«, Dies sei auch der Fall gewesen, als er am Unfalltage den Schwarzen ;.ej dem Verkehr fr ei gegeben und den Verkehr umgeleit v.c habe, selbst wenn er insoweit, wie die* Klägerin meine, seine Befugnisse eigenmächtig überschritten haben sollte. Für den der Klägerin daraus entstandenen Schaden müsse dann deren Streithülferin gemäß Art» 34 GO haften«, Aber auch wenn § 839 BGB hier nicht anzuwenden wäre, entfalle doch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin deshalb, weil der Beklagte gegen § 3 StVO als ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz jedenfalls nicht schuldhaft verstoßen habe«, Insoweit er nämlich am Unfalltage die Sperrung des Schwarzen V/eges aufgehoben habe, habe er dazu der vorherigen Zustimmung der Straßenverkehrsbe-hörde nicht bedurft, da nach § 3 Abs* 3 a StVO die vorherige Zustimmung der StraßenverkehrsbehÖa^t nur für uic Absperrung und Kenntlichmachung der Arbeitsstelle vorgesehen sei, aber nicht für die Jbntfernung der Sperrzeichen nach Beendigung der Arbeit«, Anders sei es gewesen, soweit der Beklagte die Y/asbeker Straße erneut gesperrt und deren Verkehr wieder über den Schwarzen V/eg umgeleitet habe. Pies seien Maßnahmen gewesen, der.er. gemäß § 3 Abs. 3 a StVO die Straßenverkehrs:b:v;Örde zuvor habe zustimmen müssen. Piese Zustimmung der Straßenverkehrsbe-hörde sei jedoch nicht erforderlich gewesen, soweit die Straßenbaubehörde (hier: Stadtbauamt der Streithelferin) die Umleitung des Verkehrs über den Schwarzen Weg bei erneuter Sperrung der Y/asbeker Straße bereits nach § 3 Abs. 4 Satz 3 StVO angeordnet gehabt habe, da für
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Strußenbauarbeiten die Regelungen in § 3 Abs«, 3 a und Abs«, 4 StVO als Sondervorschriften gegenüber § 4 StVO vorgingen, Ob hier das Stadt bauamt von der Befugnis zur Anordnung der Verkehrsumleitung, wie der Beklagte sie vorgenommen habe, Gebrauch gemacht habe, könne dahin-stehen» Jedenfalls habe der Beklagte nach seinen vorangegangenen Verhandlungen mit dem Stadt bauamt von einer solchen Anordnung ausgehen dürfen, ohne sich deswegen einem Schuldvorwurf auszusetzen» Denn er habe nach dem Inhalt des mit seiner Firma geschlossenen Vertrages, dessen Bedingungen im einzelnen mit dem Stadt bauamt vereinbart worden seien, davon ausgehen können, daß danach die Verkehrsumleitung Uber den Schwamm Y/eg bindend vereinbart sei»
2») Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als "Bauunternehmer“ im Sinne des § 3 Abs, 3 a StVO Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gewesen und habe seine Maßnahmen zur Freigabe des Verkehrs auf dem Schwarzen Weg zur Sperrung, der Wasbeker Straße und zu den dadurch bedingten Umleitungen des Verkehre "in Ausübung eines Öffentlichen Amtes" im Sinne des Art, 34 GG getroffen, ist rechtlich keineswegs gesichert. Vielmehr birgt diese Auffassung, zu deren Begründung das Berufungsgericht sich lediglich auf die Ausführungen von Hohon-ester in DAR 1959» 174 berufen hat, erhebliche Zweifel in sich» Sie wird zwar weiter noch geteilt u,a» von Drews-Wacke (Allgemeines Polizeirecht, 7, Aufl,, § 32,
8 c, Seite 490), Gegen diese Auffassung werden indes insbesondere von Y/usoow (Das Unfallhaftpflichtrecht,
 8, Aufl,, Raudnote 171 ff; vgl, auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 14, Aufl,, § 3 StVO Randnote 12» Hoffmann JZ 1964» 702, 706) eingehend begrii» c rfce Bedenken geltend gemacht, die keineswegs Ohr..- weiteres von der Hand zu weisen sind» Bei der Kntschoidung der hier in-
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teressierenden Präge wird man u.a0 auch folgenden Erwägungen Raum geben müssen: Die Verpflichtung zur Aufstellung von - amtlichen und nichtamtlichen - Verkehrszeichen an öffentlichen Straßen kann sich aus den verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten ergeben,, Zuständig und verantwortlich für die j.r*i.ringung von Verkehrszeichen aller Art sind gemäß §§5» 4 StVO in erster Linie die Straßenverkehr::Behörden (in der früheren Passung der Straßenverkehrsordnung Verkehrspolizeibehörden” genannt)« Ls geht insoweit um eine dem hoheitlichen Aufgabenbereich zu2urechnende, polizeiliche Pflicht der Straßenverkehrsbehörden. Unter den in § 3 Abs« 4 Satz 2 und 3 StVO bestimmten Voraussetzungen haben auch die Straßenbaubehörden als die für einen verkehrssicheren baulichen Zustand des Straöen-körpers verantwortlichen Stellen die Befugnis und auch eine entsprechende Verpflichtung zur Anbringung von Warnzeichen und sonstigen in den genannten Bestimmungen erwähnten Maßnahmen« Reben diesen Pflichtenkreisen steht selbständig die Pflicht der Träger der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Straßen zur Warnung oder zu sonstigen sich aus der Verkehrsnicherungopflicht ergebenden Maßnahmen (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl« aus neuster Zeit das Urteil vom 27« Februar 1964 III ZR 161/63 Ä VersR 1964, 630)« Schließlich besteht in den Fällen, in denei* . .^arbeiten an Straßen vorgenommen werden, die Pflicht zu entsprechenden Warnungs- und Sicherungen ^nahmen auf seiten des diese Bauarbeiten Durchführenden, die sich aus dem allen ”Verkehrssicherungspflichten” zugrundeliegenden und aus § 823 Abs« 1 BGB zu entnehmenden Grundsatz ergeben, daß derjenige, der durch seirk.Tun eine besondere Gefahrenlage schafft, im Rahmen des ihm Zumutbaren Si-
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cherungsVorkehrungen zur Abwendung von Schäden für dritte Personen oder Sachen zu treffen hato Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne dieser Pflichten oder auch alle Zusammentreffen una miteinander konkurrieren» In Beachtung dessen erscheint es durchaus gerechtfertigt und sinnvoll* die Bedeutung der Bestimmungen des § 3 StVO unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt darin zu sehen, daß sie im wesentlichen eine Konkretisierung der den einzelnen genannten Aufgabenträgern obliegenden Pflichten und eine Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten enthalten, es insoweit mithin im wesentlichen um Kompetenznormen geht, die entscheidend nicht einen von den allgemeinen Rechtsgrundlagen der in Rede stehenden Pflichten unabhängigen uhd selbständigen Verpflichtungsgrund schaffen, vielmehr die allgemeinen Rechtsgrundlagen dieser Pflichten und ihre rechtliche Qualifikation (die polizeiliche und mithin öffentlich rechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr der straßenvurkehrsbehörden, - öffentliche - Straßenbau- liri'd ‘Unterhaltungspflicht der Straßenbaubehörden, die allgemeine - privatrechtliche - Verkehrssicherungspflicht der Träger der Straßenverkehrsoi-cherungspflicht und der Bauunternehmer) unberührt 1&sl ^ »o Indes bedarf es einer abschließenden Stellungnahme zu den vorstehend erörterten Fragen nicht.
Denn dem Berufungsgericht idt darin beizupf lichtei?, daß selbst dann, wenn der Beklagte nicht "in Ausübung eine** öffentlichen Amtes 11 tätig geworden ist und aus diesem Grunde für die Folgen etwa vorgekommener schuldhafter Pflichtverletzungen auch nicht anstelle des Beklagten gemäß Art. 34 GG der öffentlich rechtliche ’'Dienstherr’' dem Geschädigten gegenüber einzustehen hat, die Klage unbegründet ist.
3«) Geht man davon aus, daß der Beklagte als "Bauunternehmer” bei Aufhebung der Sperrung des Schwarzen Weges, der erneuten Sperre der Wasbeker Straße und der Umleitung des Verkehrs Uber den Schwarzen Weg nicht hoheitliche Maßnahmen getroffen hat. sondern diese Maßnahmen im Rahmen des § 825 BGB beurteilt werden müssen« dann kann gleichfalls dahinatehen, ob die für die "Bauunternehmer" in § 5 Abs» 3 a StVO getroffenen Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs« 2 £GB anzusehen sind, oder ob angenommen werden muß, daß diese. Bestimmungen lediglich die Konkretisierung der für den Bauunternehmer angesichts seiner Arbeitsstelle auf der Straße bestehenden allgemeinen und auf § 823 Abs, 1 BGB beruhenden Verkehrssicherungspflicht darstellen0
a) Was zunächst.die Entsperrung des Schwarzen Weges angeht, so war der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu einer solchen Maßnahme nach Beendigung der Bauarbeiten an dieser Straße befugt, ohne gehalten zu sein, zuvor dazu die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 3 Abs« 3 a Satz 3 StVO einzuholen . Angesichts dessen kann dem rechtlich nicht geschulten Beklagten, wenn er ebenfalls hiervon iusge-gangen und eine vorherige behördliche Zustimmung nicht für erforderlich gehalten hat, ein ^..uldvorwurf selbst für den Pall nicht gemacht werden, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte *
Als der Beklagte die Sperrung aufhob, waren die Bauarbeiten am Schwarzen Y/eg tatsächlich beendet und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Stadtamtmann Vollborn bei der Begehung des Schwarzen Y/eges nichts gesagt, was den Beklagten hätte davon abhalten sollen, die Sperrung des Schwarzen Weges alsbald
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aufzuhebon« Insoweit ist mithin zu demindest ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten nicht zu erheben»
b) Hinsichtlich der erneuten Sperre der Wasbeker Straße und der Umleitung des Verkehrs Uber den Schwarzen Weg gilt folgendes;
Diese Maßnahmen durfte der Beklagte nicht von sich aus vornehmen» Vielmehr bedurfte er dazu einer behördlichen Mitwirkung« Entv/eder mußte die Straßenverkehrsbe-hörde ihre vorherige Zustimmung zu diesen Maßnahmen erteilen (§ 3 Abs. 3 a Satz 2 StVO), die hier unstreitig nicht vorlag, oder die Straßenbaubehörde mußte eine entsprechende Anordnung geben, zu der sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 StVO befugt war, soweit und so lange die Straßenverkehrs behör de eine anderweite Anordnung nicht getroffen hatte* Eine derartige anderweite Anordnung der Straßenverkehrsbehörde lag hier nach den Feststellui v;en des Berufungsgerichts nichtvor»
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Sxraßen-baubehörde (Stadtbauamt) ausdrücklich eine Anordnung der hier interessierenden Art nicht getroffen habe, ist jedoch der Auffassung, daß der Beklagte ohne Verschulden von einer solchen Anordnung habe ausgehen dürfen« Es legt die in dem vorliegenden Zusammenhang interessierenden Bestimmungen des zwischen dem Stadt bauamt und der l’irma
 und	Uber	die	vor zunehmenden Straßen buuar bei ten
 geschlossenen Vertrages, ohne daß insoweit ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler zutage tritt, dahin aus: Bereits in diesem Vertrage sei unmißverständlich dieselbe Verkehrsumleitung vorgesehen gewesen, wie sie der Beklagte am Unfalltage vorgenommen habe« Ihre Durchführung
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sei lediglich. bis zur vereinbarten Befestigung des Schwarzen Weges hinausgeschoben, ^ci her nicht noch an die von der Baufirma einzuholende Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde gebunden gewesen, Biese Verein-barung habe ersichtlich die Anordnung einer Verkehrsumleitung gemäß § 3 Abs, 4 StVO bedeutet,
 War aber der Vertrag zwischen der Stadt und der Firma des Beklagten so zu verstehen, wie das Berufungsgericht ihn auagelegt hat, dann konnte der Beklagte., wie das Berufungsgericht angenommen hat, in der Tat der Meinung sein, er brauche nach Beendigung der Straßenbauarbeiten für die beabsichtigte Umleitung des Verkehrs nicht noch die Zustimmung der Straßenverkehrsbe-hörde einzuholen. Es kann deshalb auch ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten nicht damit begründet werden, daß ihm seitens der Straßenverkehrsbehörde bei der fernmündlichen Mitteilung der beabsichtigten Verkehrsumleitung bedeutet worden sei, einen entsprechenden schriftlichen Antrag* einzureichen. Vielmehr läßt sieV. • us ; Rechtsgründen das Ergebnis des Beruf^ngsgericitus nicht beanstanden, daß der Eeklagte - naende.* der Schwarze Weg nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit Beamten des Stadtbauaint.PS begangen war und diese nach den Feststellungen des Berufungsgericht* keine Beanstandungen der Arbeiten erhoben und keine Bedenken gegen die Umleitung des Verkehrs üoer den Schwarzen Weg geäußert hatten - sich habe für befugt halten dürfen, die Umleitung vorzunehmen.
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 Nach alledem erweist sich die Revision gegen d&s die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis als unbegründet«
Das Rechtsmittel ist daher unter Beachtung der §§ 97? 101 ZPO für die Kostenentscheidung zurückzu-weisen.
Dr» Pagendarm Dr« Kreft	Dr«	Arndt
 Kessler
Dr, Reinhardt