Otto AflB hatte die Verwaltung des Nachlasses zunächst einem Bruder der Erblasserin, dem Küfermeister Robert EflHB in sflHHB übertragen, der schon zu Lebzeiten der Erblasserin deren Bevollmächtigter gewesen war«, Otto AB^ hatte seinen Onkel ebenfalls eine Generalvollmacht unter Befreiung von Verbot des Selbstkontrahierens erteilte Robert EflHR ursprüngliche Beklagte dieses Rechtsstreits, ist während des Verfahrens im Jahre 1959 verstorben und von seiner zweiten Ehefrau Hartha geb. Februar 1951 schlossen die Eheleute und Ehnann einen notariell beurkundeten Erbteilungs- und Aus-einandersetzungsvergleichu Danach sollte die Ehefrau des Klägers u.u. das jetzt mit 54.000 DM bewertete Ludwigsburger Grundstück erhalten und dafür unter Oe samt Haftung ihres Cannes, des Klägers, neben der Übernahme von Grundstücks-Icsten noch bare 24-000 KiK zahlen, und zwar 20.000 EM bis zu dem 1. Der Kläger legte im Auflassunsstermin am 2, Mai 1951 zwei Schecks über zusammen 18.338,46 DM vor, nämlich einen Scheck des Erwerbers lBHHH^ber 15-000 DM und einen eigenen Scheck von 3-358,46 DM, Wegen des Restes von 1„986,54 DLI erklärte er die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen„ Robert lehnte daraufhin die Auflassung ab, Iui neuen Auflassungstermin am 4- Mai 1951 bot der Kläger keine Zahlung mehr an, sondern erklärte nun die Aufrechnung mit angeblichen Forderungen von insgesamt 21,661,54 Di£, darunter jetzt auch mit einer ihm abgetretenen Forderung des Otto AflB) gegen Robert 4Hin Höhe von 16,000 DU Hauptforderung und 3-675,- DK Zinsen, Robert verweigerte wiederum die Auflassung, weil er die Gegenforderungen nicht anerkannte, Auch die Eheleute ulflHIB hielten zunächst ihre Zahlungen zurück, Frau jetzt verehelichte EfBHB» erwirkte demnächst ein Urteil gegen Robert BHB und gegen die Ehefrau des Klägers auf Auflassung des Grundstücks gemäß dem Vertrage vom 26. Ben Anspruch auf Zahlung von 16 „000 DM habe ihm Otto Auer abgetreten* Sein Vorbringen über die Entstehung dieses Anspruches hat dabei gewechselt» Zunächst hat er ausgeführt, er ergebe sich aus der Bestätigung von Otto und den eigenen früheren Erklärungen von Robert Ihn liege auch eine "EreiVereinbarung" vom 22. Bonn heißt es wieder, die Forderung sei schon bei der Erb-Luseinancersetzung erhoben worden; es handele sich dabei um restliches "Hauskauf geld1'» Ferner ist vorgetragen worden, die Forderung stamme aus einem Darlehen von Friederike AfllK an Kobert ^ofür gelegentlich das Datum des 15»Januar 1951 Die angecotenen Schecks seien gedeckt gewesen und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hatten dem Kläger und seiner Ehefrau zugestandeno Die Beklagte hat Abweisung der Klage und widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 24*000 B2J nebst Verzugszinsen zu verurteilen» geltend zu machen* Ter Kläger habe diese Forderung jedoch bestritten und sich mit Erfolg gegen ihre Berücksichtigung bei der Erbauseinandersetzung gewehrt* Auf jeden rail wäre eine solche Schuld auf 1/10 DM abzuwerten und verjährt* -Lin Anspruch wegen Zinsverluste bestehe nicht, weil Kobert >f|| weder in Verzug geraten noch sonst schadensersatzpflichtig sei; im Gegenteil habe der Kläger die Auflassung durch sein vertragswidriges Verhalten vereitelt. Nach den Verträgen wäre Robert i^H^zur Auflassung erst nach voller Barzahlung verpflichtet gewesen; der Kläger habe niemals die volle ihm obliegende Zahlung angeboten, zu demal die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht bestanden hätten* Danach habe der Kläger als Gesamtschuldner neben seiner Frau den Betrag von 24.000 DM nebst Zinsen zu zahlen* Gegenforderungen des Klägers beständen nicht. Ansprüche auf Grund des Vergleiches beständen schon infolge Rücktritts nicht mehr, uobert &flHHhube ferner zu Unrecht die Mieten des Ludwigsburger Grundstücks weiter eingezogen; das ergebe bei monatlichen Hinnahmen von mindestens 489,65 DM für die Zeit von 1952 bis 1954 mit 63 Monaten insgesamt schon 30.847,95 DM; auch damit werde die Aufrechnung erklärt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter ihrer Abweisung im übrigen den Kläger verurteilt, an die Beklagte 23.518,71 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil von allen Gegenforderungen nur ein Kostener-ctattur.gsancpruch in Höhe von 481,29 DM begründet sei* Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Verurteilung gemäß der Widerklage auf 23«382,05 DA nebst Zinsen ermäßigt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen; es hat eine weitere Gegenforderung abgesetzt, weil der Kläger für Otto Aeflfe aus dem Kaufvertrag von 1938 noch einen urage-stellten Restbetrag von 136,66 DA verlangen könne, so daß die VViderklageforderung sich auf 23«382,05 La ermäßige« Der Sehriftv/echsel zwischen Otto Afll und Robert ergebe keine Beweise für das Bestehen einer solchen Schuld« ~ine aus dem Vertrag nicht ersichtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem - auf «unsch von Otto AfHfc geschlossenen Hauskaufvestrag im Jahre 1938 sei nicht erwiesen« Abwegig sei die Behauptung, Friederike habe noch zu ihren Leb- Allerdings habe Robert KHBnßch den vorgelegten Unterlagen die Zahlung eines restlichen Kaufpreises aus dem Kauf des Cr rund stücks im Jahre 1938 in Höhe von 1.822,22 Kil nicht bewiesen. Liese Schuld habe zur Hälfte den iiachlaß von riarie üflHI betroffen und belaste damit zu dem Teil auch die Ehefrau des Klägers, so daß der Kläger für Otto AOBI nur noch 3/4 mit 136,66 Ii£ fordern könne. Daran ändert auch nichts, daß die Revision ihre Überlegungen als "äußerst naheliegend" bezeichnet und davon spricht, daß ,r£f|Hidazu eine bestimmte Idee gehabt habe", denn alle diese Überlegungen entfernen sich von den gegenteiligen tatrichterlichen Feststellungen<> Entgegen dem Vortrag der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner V/Urdigung Parteivorbringen übergangen hat« Es hat besonderen \Vert darauf gelegt, daß kein Schriftstück von Robert hflHBvorlag, in dem dieser selbst diese Schuld anerkannt hatte; das war zu-lärsigo Die Revision meint zwar, der immer wieder bekundete .Ville des das leid als Darlehen schulden zu wollen, lasse keine andere Auslegung 2u, als daß ein abstraktes Schuldversprechen gegeben sei. c) ln der Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionskläger vorgetragen, das Berufungsgericht habe insoweit die Bev.eislast verkannt; Robert EflHB müsse mindestens seine Erklärungen und sein Verhalten solange gegen sich gelten 'lassen, bis er das Gegenteil beweise» Auch diese Rüge greift nicht durch, weil das Berufungsgericht nicht auf die Beweislost abgestellt hat» Es hat alle nach dem Barteivortrag möglichen Entstehung3gründe für diese Forderung geprüft und ist in allen Rallen - stets unter Berücksichtigung des Verhaltens von Robert EflHB -zu dem Ergebnis gekommen, daß - bis auf den oben erwähnten Kaufpreisrest von 1*56,66 Lul - eine Schuld in Wahrheit nicht entstanden sei oder nicht bestehe» Von allen diesen Gegenforderungen habe nur ein Kostener-stattungcanspruch in Höhe von 481,29 LI£ bestanden* - Im zweiten Auflassungstermin vom 4* :&ai 1951 habe der Kläger die Aufrechnung mit der oben behandelten, ihm abgetretenen angeblichen Forderung von Robert A^P in Höhe von 16*000 D-.i nebst Zinsen erklärt, also überhaupt keine Barzahlung mehr angeboten; auch diese Jj'ord^rung habe nicht bestanden* Damit hätten der Kläger und seine i'rau zu keiner Zeit die volle geschuldete Vorauszahlung von 20*000 angeboten, so daß Robert berechtigt gewesen wäre, die Auflassung zu verweigern» Erst Erau die Käuferin des Grundstücks, habe volle Zahlung bzw» Hinterlegung angeboten, als sie den ihr abgetretenen Auflassungsanspruch geltend gemacht habe; diesen Anspruch habe Robert iäflHH sogleich anerkannt» b) Die Revision meint insbesondere, Ehmann habe sich in arglistiger »Veise in ’."iderspruch zu seinem früheren Verhalten gesetzt, wenn er die Auflassung verweigerte, al3 ihm eine lord**rung zur Aufrechnung gestellt worden 3ei, deren Bestand er längere Zeit gegenüber Otto und dem Kläger behauptet gehabt habe» Selbst wenn die Gegenforderung nicht Im zweiten Auf-lassungstermin hat der Kläger nach den Feststellungen die Schecks nicht mehr erneut als Zahlung angeboten; für diesen Termin heißt es vielmehr im Berufungsurteil,“daß der Kläger nun "überhaupt nichts mehr zahlen wollte, sondern sich sogar ein Guthaben errechnete", weil er jetzt auch die angebliche Forderung von 16.000 Dia zur Aufrechnung stellte. Da nach den jetzigen Feststellungen von allen zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers, seiner Ehefrau und Otto AM nur Ansprüche in Höhe von 617,95 IÜ bestanden, steht fest, daß der Kläger auch unter Berücksichtigung der beiden Schecks von zusammen 18.338,46 RI zu keiner Zeit die ihn obliegende Leistung angeboten hatte, so daß Robert ^hmann berechtigt war, seine Miflassungserklärung zurüciczuhalten. c) Die Revision meint weiter, neben den angebotenen Schecks und den jetzt nachgewiesenen Gegenforderungen von 617,95 DU sei nur ein offener Rest von 1»368,59 DU geblieben, der so geringfügig sei, daß die Auflassung nach Treu und Glauben nicht hätte verweigern dürfen» Die Revision verkennt, daß beim entscheidenden zweiten Auflassungstermin die Schecks nicht mehr angeboten waren, sodaß keine geringfügige Differenz bestand» Bei GrundStücksgeschäften ist es auch durchaus üblich, die Auflassung erst nach voller Zahlung zu erklären» Insbesondere hier hatte Ehmann bei der Persönlichkeit des Klägers und den bereits vorangegangenen unerquicklichen Streitigkeiten hinreichend Anlaß, auf klare Verhältnisse bedacht zu sein und das Grundstück erst noch voller Zahlung aus der Hand zu geben» Sein Vorgehen verstößt unter diesen Umständen nicht gegen 'Treu und Glauben; keinesfalls kann es als eine schuldhafte Vertragsverletzung gewertet werden, die ihn zu dem Schadensersatz verpflichtete« «ach dem Vergleich sei der Kläger gesamtschuldnerisch neben seiner Ehefrau zur Zahlung der übernommenen Leistung von 24.000 DK für das Ludwigsburger Grundstück verpflichtet des inzwischen auf die Vertragspartner^ der Ehefrau des Klägers übertragen ist» Der Kläger sei von diesem Vergleich nicht wirksam zurückgetreten» Br berufe sich noch jetzt- auf den Vergleich; außerdem enthalte das vom Kläger als Rücktritt angeführte Schreiben vom 31. Das Vorbringen ist unerheblich, weil die Auslegung dieser individuellen Willenserklärung durch den Tatrichter für da3 Revisionsgericht bindend ist* Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß für ihn ein Recht zu dem Rücktritt bestanden hebe* Der Rücktritt war im Vergleich nicht Vorbehalten und die Voraussetzungen etwa für einen Rücktritt gemäß § 326 BGB haben nach den Feststellungen nicht Vorgelegen* Eer Kläger meint zwar, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen 'freu und Glauben, weil sie nicht gleichzeitig hier auf Zahlung klagen und im anderen Prozeß verhindern dürfe, daß die für die Zahlung benötigten und bestimmten Hinterlegungsbeträge freigegeben würden« Biese Bedenken sind unbegründet« Eenn die Beklagte braucht nur eine tatsächlich erfolgte Zahlung der Vergleichssumme gegen sich gelten zu lassen; nach ihren Erklärungen im Prozeß um die Hinterlegungssumme will sie solche Zahlungen auch berücksichtigen. Bei diesem Verhalten des Klägers mußte die Beklagte die Forderung im Klagewege durchsetzen, Ihr Verhalten verstößt insoweit nicht gegen Q?reu und Glauben, zu demal der Kläger auch Jetzt noch jederzeit der Beklagten zur Befriedigung wegen der .Viöerklegeforderung die Ansprüche auf die HinteiLegungssumme abtreten, also die Hinterlegungssumme freigeben kann; dann ist eine mehrfache Inanspruchnahme nicht zu befürchten.
0 2165 081 III ZH 234/62 Verkündet am 17. Dezember 1964 flHHHi, Justizobersekretär als Ursundsbeamter der Geschäftsstelle Im N amen des Volkes In Sachen des Wer*zeugmachers Gustav kasse #, Klägers undiRevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Witwe Hartha E JÄ^straße geb. EI in 5 Beklagte und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1964 unter Llitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Kessler und Dr. Reinhardt für Hecht erkannt: Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 4o Juli 1962 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Hevisionsrechts-zuges zu tragen. Von Hechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche, die sich auf den Nachlaß der am 15. Februar 1933 verstorbenen ßierbrauers-witwe Friederike i^9geb. beziehen, deren Alleinerbe kraft Testaments ihr Sohn Otto ABM ist, der in Amerika wohnt«, Otto AflB hatte die Verwaltung des Nachlasses zunächst einem Bruder der Erblasserin, dem Küfermeister Robert EflHB in sflHHB übertragen, der schon zu Lebzeiten der Erblasserin deren Bevollmächtigter gewesen war«, Otto AB^ hatte seinen Onkel ebenfalls eine Generalvollmacht unter Befreiung von Verbot des Selbstkontrahierens erteilte Robert EflHR ursprüngliche Beklagte dieses Rechtsstreits, ist während des Verfahrens im Jahre 1959 verstorben und von seiner zweiten Ehefrau Hartha geb. ElflHB, der jetzigen Beklagten, beerbt worden» Seine erste - ebenfalls verstorbene - Ehefrau jEurie geh» Jäger war eine Schwester der Ehefrau des Klagers» Zum Nachlaß von Friederike k^B) gehörte u.a» ein Aohn-und Geschäftshaus Straße BP (mit a und b) in ludwigsburg» Robert ^IBverv/altete das Haus für den Erben, ohne daß zunächst Abrechnungen verlangt oder gegeben wurden» Im ausdrücklichen Einverständnis mit Otto Auer verkaufte Robert Ehmann als dessen Generalbevollmächtigter dos Anwesen durch notariell beurkundeten Vertrag vom ll»Kovcnber 1938 an sich und seine damalige erste Ehefrau für 36»000 KM. Am 7» April 1949 verstarb die erste Ehefrau von Robert Sic wurde je zur Hälfte von ihrem Ehemann und ihrer Schwester Emilie beerbt, der Ehefrau des Klägers» Der Kläger führte die Auseinandersetungsverhandlungen für seine Ehe- frau und geriet mit Robert bald in Streit» Die Ver- handlungen zogen sich mehrere Jahre hin und führten zu ver- QChiedenen Prozessen. In dieser Zeit stellte Otto dem Robert r^H| auf dessen «Vunech unter dem 4» April 1950 eine Bescheinigung aus, daß sein Onkel Robert ühciann ihm noch 16.000 HM nebst 5 p Zinsen aus d-m früher seiner .Mutter gehöi'igen Haus schulde. Am 19. Februar 1951 schlossen die Eheleute und Ehnann einen notariell beurkundeten Erbteilungs- und Aus-einandersetzungsvergleichu Danach sollte die Ehefrau des Klägers u.u. das jetzt mit 54.000 DM bewertete Ludwigsburger Grundstück erhalten und dafür unter Oe samt Haftung ihres Cannes, des Klägers, neben der Übernahme von Grundstücks-Icsten noch bare 24-000 KiK zahlen, und zwar 20.000 EM bis zu dem 1. Uai 1951 sowie den Rest bis 1. Üai 1952. Die Auflassung sollte am 1. Mai 1951 erfolgen, ujedoch nicht vor Zahlung der zu zahlenden Barbeträge". »lit eiern Vergleich wurden sämtliche gegenseitigen Ansprache der Eheleute und Ehmann aus allen Kechtsgründen mit Ausnahme einiger besonders aufgeführter Einzelposten für erledigt erklärt. An 26. April 1951 verkaufte die Ehefrau des Klägers das Grundstück für 54-000 DM weiter an die Eheleute ’JH Auflassung und übergäbe sollten am 2. »lai 1951 erfolgen; die Ehefrau des Klägers trat der Käuferin bereits ihren Auflassungsanspruch gegen Robert üflHBabo Inzwischen hatte sich der Kläger an Otto in Amerika gc-.ondt und ihn geschrieben, Robert i^HH^habe sich bei uer Kachlaßverwaltung und beim Erwerb des Grundstücks im Jahre 1938 verschiedener Unredlichkeiten zu Schulden kommen lassen. Otto A9 ‘widerrief darauf seine den xiobert E'flHHi erteilte Vollnacht, bevollmächtigte statt dessen den Kläger und trat an 23- Apfil 1951 diesem alle seine Ansprüche gegen Robert jflH ab«, Der Kläger legte im Auflassunsstermin am 2, Mai 1951 zwei Schecks über zusammen 18.338,46 DM vor, nämlich einen Scheck des Erwerbers lBHHH^ber 15-000 DM und einen eigenen Scheck von 3-358,46 DM, Wegen des Restes von 1„986,54 DLI erklärte er die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen„ Robert lehnte daraufhin die Auflassung ab, Iui neuen Auflassungstermin am 4- Mai 1951 bot der Kläger keine Zahlung mehr an, sondern erklärte nun die Aufrechnung mit angeblichen Forderungen von insgesamt 21,661,54 Di£, darunter jetzt auch mit einer ihm abgetretenen Forderung des Otto AflB) gegen Robert 4Hin Höhe von 16,000 DU Hauptforderung und 3-675,- DK Zinsen, Robert verweigerte wiederum die Auflassung, weil er die Gegenforderungen nicht anerkannte, Auch die Eheleute ulflHIB hielten zunächst ihre Zahlungen zurück, Frau jetzt verehelichte EfBHB» erwirkte demnächst ein Urteil gegen Robert BHB und gegen die Ehefrau des Klägers auf Auflassung des Grundstücks gemäß dem Vertrage vom 26. April 1951, Zug um Zug gegen Zahlung von 25-OCO DM und Hinterlegung weiterer 24-000 DM, Frau HBBBI^^n"fcer^eSte beide Beträge abzüglich ihrer Prozeßkosten Ende 1958 und erreichte daraufhin die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch auf ihren Hamen, über die Auszahlung des zugunsten von Robert DflHP^nd Frau kBBI hinterlegten Betrages von 24-000 IM ist seit dem 15- Juni 1959 ein Rechtsstreit von Frau Kögel gegen Frau (10 0 152/59 DG Stuttgart), Im jetzigen Rechtsstreit beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte als Erbin ihres Mannes Robert ifllH^ur Zahlung folgender Betrage zu verurteilen: 1. 16,000 IM nebst Zinsen, 2. 28,375,89 DM als Ersatz für Zinsverluste und 3. 10 # Zinsverlust aus 54-CCO EM vom 20, August 1956 bis - wie jetzt klargestellt ist - zu dem 28, November 1958, Zur Begründung hat er vorgetragen: Ben Anspruch auf Zahlung von 16 „000 DM habe ihm Otto Auer abgetreten* Sein Vorbringen über die Entstehung dieses Anspruches hat dabei gewechselt» Zunächst hat er ausgeführt, er ergebe sich aus der Bestätigung von Otto und den eigenen früheren Erklärungen von Robert Ihn liege auch eine "EreiVereinbarung" vom 22. Mai 1949 zugrunde* Bonn heißt es wieder, die Forderung sei schon bei der Erb-Luseinancersetzung erhoben worden; es handele sich dabei um restliches "Hauskauf geld1'» Ferner ist vorgetragen worden, die Forderung stamme aus einem Darlehen von Friederike AfllK an Kobert ^ofür gelegentlich das Datum des 15»Januar 1951 angegeben ist» Die Ansprüche wegen der Zinsverlustc macht der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau kraft Abtretung geltend» Er meint, Robert sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er im Jahre 1951 und später die Auflassung ces Dudwigsburger Grundstücks verweigert habe. Die angecotenen Schecks seien gedeckt gewesen und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hatten dem Kläger und seiner Ehefrau zugestandeno Die Beklagte hat Abweisung der Klage und widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 24*000 B2J nebst Verzugszinsen zu verurteilen» Zur Begründung des Antrags auf Abweisung der Klage hat sie ausgeführt: Kobert EflHP habe weder seinem Reffen Otto Auer noch seiner Schwester Friederike Jlfll jemals :6.C00 Karle geschuldet. Er habe niemals ein entsprechendes Darlehen erholten» Er habe zwar Otto AtiBP um eine Bestätigung gebeten, daß dieser von ihm, seinem Onkel, 16.000 Di! zu bekommen habe. Dao sei aber nur geschehen, um eine Kachle Üzchuld zu konstruieren und sie bei der Auseinandersetzung geltend zu machen* Ter Kläger habe diese Forderung jedoch bestritten und sich mit Erfolg gegen ihre Berücksichtigung bei der Erbauseinandersetzung gewehrt* Auf jeden rail wäre eine solche Schuld auf 1/10 DM abzuwerten und verjährt* -Lin Anspruch wegen Zinsverluste bestehe nicht, weil Kobert >f|| weder in Verzug geraten noch sonst schadensersatzpflichtig sei; im Gegenteil habe der Kläger die Auflassung durch sein vertragswidriges Verhalten vereitelt. Nach den Verträgen wäre Robert i^H^zur Auflassung erst nach voller Barzahlung verpflichtet gewesen; der Kläger habe niemals die volle ihm obliegende Zahlung angeboten, zu demal die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht bestanden hätten* Die V/iderklageforderung ergebe sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Februar 1951. Danach habe der Kläger als Gesamtschuldner neben seiner Frau den Betrag von 24.000 DM nebst Zinsen zu zahlen* Gegenforderungen des Klägers beständen nicht. Der Vergleich sei noch heute wirksam. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, und dazu ausgeführt: Der Anspruch sei anderweitig rechtshängig und durch seine Aufrechnung erloschen. Ansprüche auf Grund des Vergleiches beständen schon infolge Rücktritts nicht mehr, uobert &flHHhube ferner zu Unrecht die Mieten des Ludwigsburger Grundstücks weiter eingezogen; das ergebe bei monatlichen Hinnahmen von mindestens 489,65 DM für die Zeit von 1952 bis 1954 mit 63 Monaten insgesamt schon 30.847,95 DM; auch damit werde die Aufrechnung erklärt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter ihrer Abweisung im übrigen den Kläger verurteilt, an die Beklagte 23.518,71 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil von allen Gegenforderungen nur ein Kostener-ctattur.gsancpruch in Höhe von 481,29 DM begründet sei* Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Verurteilung gemäß der Widerklage auf 23«382,05 DA nebst Zinsen ermäßigt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen; es hat eine weitere Gegenforderung abgesetzt, weil der Kläger für Otto Aeflfe aus dem Kaufvertrag von 1938 noch einen urage-stellten Restbetrag von 136,66 DA verlangen könne, so daß die VViderklageforderung sich auf 23«382,05 La ermäßige« Ait seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und den Antrag auf volle Abweisung der widerklage weiter« Die Beklagte beantragt, die Kevision zurückzuv» eisen« Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist zwar in rechter Frist und Form angebracht, aber unbegründet« Die Klo5forderunvpn_ 16 «000 EIS« 1« Das Oberlandesgericht hat die Abweisung dieser Klag-forderung mit folgender Erwägung begründet: Der Sehriftv/echsel zwischen Otto Afll und Robert ergebe keine Beweise für das Bestehen einer solchen Schuld« ~ine aus dem Vertrag nicht ersichtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem - auf «unsch von Otto AfHfc geschlossenen Hauskaufvestrag im Jahre 1938 sei nicht erwiesen« Abwegig sei die Behauptung, Friederike habe noch zu ihren Leb- zeiten ihrem Bruder Robert iflHBein solches Darlehen ge-geben« Auch für eine sonstige Vereinbarung zwischen Otto und Robert iflHHI fehle jede Unterlage« Deshalb erscheine cs mindestens hochgradig wahrscheinlich, daß aus Ganze eine t f Fiktion dargestellt habe, entsprungen einer Idee von Zhnann, der damit den iiachlaß seiner verstorbenen Frau zu dem Nachteil der ‘.literbin, der Ehefrau des Klägers, habe verringern wollen; dafür habe er auch von Otto die Bescheinigung erbeten. Der Kläger habe aber diese "amerikanische Belastung" bei den Auseinondersetzungsverhandlungen sogleich energisch bestritten und erreicht, daß sie bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt worden sei. .Deshalb genüge auch die Bescheinigung von Otto A^fc als Schuldgrund nicht. Eigene Abmachungen zwischen den Eheleuten KflHPund seien insoweit nicht getroffen* Andere aus abgetretenem Recht entstandene Ansprache des Klägers beständen ebenfalls nicht. Allerdings habe Robert KHBnßch den vorgelegten Unterlagen die Zahlung eines restlichen Kaufpreises aus dem Kauf des Cr rund stücks im Jahre 1938 in Höhe von 1.822,22 Kil nicht bewiesen. Das ergebe umgestellt einen Betrag von 182,22 D". Liese Schuld habe zur Hälfte den iiachlaß von riarie üflHI betroffen und belaste damit zu dem Teil auch die Ehefrau des Klägers, so daß der Kläger für Otto AOBI nur noch 3/4 mit 136,66 Ii£ fordern könne. Insoweit greife die Aufrechnung gegenüber der Widerklageforderung nach den späteren Ausführungen durch. 2. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet. a) Die Revision verweist insbesondere darauf, daß Aobert selbst behauptet habe, den Betrag zu schulden. Das hat das Berufungsgericht eingehend erörtert und gewürdigt. Die Revision folgert aus dem früheren Verhalten von Robert Ehnann, daß zwischen Robert EflHB und Otto AMfr noch nach 1951 Einigkeit bestanden habe, Otto Auer solle aus dem Hausverkauf von 1938 noch diesen Betrag erhalten. Damit zieht die Revision nur andere tatsächliche Folgerungen aus dem vom Berufungsgericht anders gewürdigten und festgestellten Sachverhalt, Ein solcher Vorbringen ist im Revisionsrechts-zug nicht zulässig, .veil die Revision damit keinen Rechts-fehler auf2eigt. Daran ändert auch nichts, daß die Revision ihre Überlegungen als "äußerst naheliegend" bezeichnet und davon spricht, daß ,r£f|Hidazu eine bestimmte Idee gehabt habe", denn alle diese Überlegungen entfernen sich von den gegenteiligen tatrichterlichen Feststellungen<> Entgegen dem Vortrag der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner V/Urdigung Parteivorbringen übergangen hat« Es hat besonderen \Vert darauf gelegt, daß kein Schriftstück von Robert hflHBvorlag, in dem dieser selbst diese Schuld anerkannt hatte; das war zu-lärsigo Die Revision meint zwar, der immer wieder bekundete .Ville des das leid als Darlehen schulden zu wollen, lasse keine andere Auslegung 2u, als daß ein abstraktes Schuldversprechen gegeben sei. Das ist unrichtig, denn schon das Berufungsgericht hat eine andere Lösung gefunden, Eine solche Auslegung könnte die Revision höchstens mit der Erwägung anfechten, das Berufungsgericht habe einen Denkfehler begangen und eine Auslegung gewählt, die denkgesetzlich unmöglich sei. Das hat die Revision jedoch nicht darzutun vermocht; die Auslegung des Berufungsgerichts war durchaus öglicho b) Die Revision meint weiter, Robert i^^HPhabe durch sein Verhalten bei Otto AM die feste Meinung erweckt, er hebe eine eolche Forderung, Auch daraus ergab sich keine klagbare Forderung für Otto Daß diesem Verhalten euch sonst keine rechtliche Bedeutung zukommt, wird unten erörtert. 10 - c) ln der Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionskläger vorgetragen, das Berufungsgericht habe insoweit die Bev.eislast verkannt; Robert EflHB müsse mindestens seine Erklärungen und sein Verhalten solange gegen sich gelten 'lassen, bis er das Gegenteil beweise» Auch diese Rüge greift nicht durch, weil das Berufungsgericht nicht auf die Beweislost abgestellt hat» Es hat alle nach dem Barteivortrag möglichen Entstehung3gründe für diese Forderung geprüft und ist in allen Rallen - stets unter Berücksichtigung des Verhaltens von Robert EflHB -zu dem Ergebnis gekommen, daß - bis auf den oben erwähnten Kaufpreisrest von 1*56,66 Lul - eine Schuld in Wahrheit nicht entstanden sei oder nicht bestehe» II» Die Schadensersatzforderungen wegen verweigerter Auflassung» ~ lo Bas Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt s Eine auf vertragswidrige Verzögerung der Auflassung gegründete Schadensersatzforderung dos Klagers bestehe nicht» Es sei im Gegenteil geradezu grotesk, wenn jetzt der Kläger die Eheleute ^Hi dafür verantwortlich machen wolle, daß der Vergleich vom 19» Eebruar 1951 nicht rechtzeitig vollzogen sei. Ber Kläger hübe im ersten Auflassungstermin am 2»ilai 1951 nicht die ihn obliegende Leistung von 20»000 lil angeboten» Er habe danals zwei Schecks über 18*530,46 BLI vorgelegt» Robert EflHB habe die Schecks nicht ohne Prüfung oder Rachweis ihrer Bec*ung anzunehmen brauchen, weil der Vertrag Barzahlung vorgesehen habe. Wegen des Restes habe der Kläger die ..ufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen in Höhe von 1»986,54 IV» erklärt» Richtig zusammengerechnet hätte die Summe dieser Gegenforderungen überhaupt nur 1*976,54 Im ausgemacht* Der Liste über diese Gegenforderungen sei außerdem auf den ersten Blick anzusehen gewesen, daß vielfach ins Blaue hinein Gegenansprüche behauptet worden seien» Von allen diesen Gegenforderungen habe nur ein Kostener-stattungcanspruch in Höhe von 481,29 LI£ bestanden* - Im zweiten Auflassungstermin vom 4* :&ai 1951 habe der Kläger die Aufrechnung mit der oben behandelten, ihm abgetretenen angeblichen Forderung von Robert A^P in Höhe von 16*000 D-.i nebst Zinsen erklärt, also überhaupt keine Barzahlung mehr angeboten; auch diese Jj'ord^rung habe nicht bestanden* Damit hätten der Kläger und seine i'rau zu keiner Zeit die volle geschuldete Vorauszahlung von 20*000 angeboten, so daß Robert berechtigt gewesen wäre, die Auflassung zu verweigern» Erst Erau die Käuferin des Grundstücks, habe volle Zahlung bzw» Hinterlegung angeboten, als sie den ihr abgetretenen Auflassungsanspruch geltend gemacht habe; diesen Anspruch habe Robert iäflHH sogleich anerkannt» 2» Auch hier sind die Kevisionsangriffe unbegründet«, a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend* Dsneöjt besteht eine Schadensersatzverpflichtung nur bei Verzug (§§ 284 ff BGB) oder bei schuldhafter Vertragsverletzung (5 276 BGB)» Kür beide Eälle ist Verschulden des Lobert Voraussetzung» Ohne Kechtsfehler hat das Berufungsgericht ein solches Verschulden verneint» b) Die Revision meint insbesondere, Ehmann habe sich in arglistiger »Veise in ’."iderspruch zu seinem früheren Verhalten gesetzt, wenn er die Auflassung verweigerte, al3 ihm eine lord**rung zur Aufrechnung gestellt worden 3ei, deren Bestand er längere Zeit gegenüber Otto und dem Kläger behauptet gehabt habe» Selbst wenn die Gegenforderung nicht 12 - bestand, hätte er 3ich zur Verweigerung der Auflassung darauf nicht berufen dürfen«, Liese Huge greift nicht durch. In Vergleich von 19. Februar 1951 hieß es, daß die Auflassung an 1. Mai 1951 erfolgen solle, 11 jedoch nicht vor Zahlung der zu zahlenen Barbeträge". .Damit war die Ehefrau des Klägers vorleistungspflichtig, so daß Robert MHBfc die Auflassung bis zur Zahlung verweigern durfte (§ 320 BGB). Dem Oberlandesgericht ist weiter zuzustimmen, daß Ehnann in ersten Auflassungstermin die Schecks zurückweisen durfte9 bis ihn deren Deckung nachgewiesen war. Im zweiten Auf-lassungstermin hat der Kläger nach den Feststellungen die Schecks nicht mehr erneut als Zahlung angeboten; für diesen Termin heißt es vielmehr im Berufungsurteil,“daß der Kläger nun "überhaupt nichts mehr zahlen wollte, sondern sich sogar ein Guthaben errechnete", weil er jetzt auch die angebliche Forderung von 16.000 Dia zur Aufrechnung stellte. Da nach den jetzigen Feststellungen von allen zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers, seiner Ehefrau und Otto AM nur Ansprüche in Höhe von 617,95 IÜ bestanden, steht fest, daß der Kläger auch unter Berücksichtigung der beiden Schecks von zusammen 18.338,46 RI zu keiner Zeit die ihn obliegende Leistung angeboten hatte, so daß Robert ^hmann berechtigt war, seine Miflassungserklärung zurüciczuhalten. Im übrigen könnte man die Auffassung vertreten, daß die Klausel im Vertrag, die Auflassung brauche oi'st nach Zahlung der Barbeträge zu erfolgen, cen vertraglichen Ausschluß einer Aufrechnung enthielt. Das bedarf keiner abschließenden Klärung, denn selbst wenn can dem nicht zu-stinnen will, handelte Robert iJHMBeiindestens nicht schuldhaft, wenn er unter den hier gegebenen Umständen -13- diese Vertragsklausel dahin auslegte, daß damit jede Aufrechnung oder jedenfalls die Aufrechnung mit nicht titulierten Forderungen ausgeschlossen sein sollte«, ‘.'angels Gchuldvorwurfes entfällt dann stets eine Schadensersatzverpflichtung wegen der zunächst verweigerten Auflassung,, Der Senat kann auch entgegen dem Vortrag der Revision das Verhalten von Robert RfliPl nicht als verwerflicher Ansehen als das des Klägers: hatte versucht,bei den Vergleichsverhandlungen im Februar 1951 dem Kläger eine Forderung entgegenzuhalten, die nach den Feststellungen nicht bestando Der Kläger hatte die Forderung energisch bestritten und erreicht, daß sie bei der Auseinandersetzung am 19, Februar 1951 nicht berücksichtigt wurde«, Trotzdem wollte der Kläger - ohne Veränderung des Sachverhalts -diese von ihm zunächst besti’ittene Forderung wenige Wochen später zu seinen Gunsten nun gegenüber Robert als bestehend behandelt wissen» Bei GesamtWürdigung des Verhaltens beider Parteien kann es im Hinblick auf § 242 3GB dem Rechtovorganger der Beklagten nicht als Rechtsmißbrauch vorgeworfen werden, daß er seinerseits diese zur Aufrechnung gestellte Forderung bestritt und die Auflarsung verweigerte, zu demsil jetzt jedenfalls feststeht, daß diese Forderung in Wahrheit nicht bestand» c) Die Revision meint weiter, neben den angebotenen Schecks und den jetzt nachgewiesenen Gegenforderungen von 617,95 DU sei nur ein offener Rest von 1»368,59 DU geblieben, der so geringfügig sei, daß die Auflassung nach Treu und Glauben nicht hätte verweigern dürfen» Hach § 320 BGB darf der Schuldner seine Leistung bis zur vollen Bewirkung der Gegenleistung verweigern; bei teilweiser Leistung darf er sie nicht verweigern, wenn die Verweigerung nach den umständen, insbesondere wegen Verhältnis- müßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils gegen Treu und Grlauben verstoßen würde. Die Revision verkennt, daß beim entscheidenden zweiten Auflassungstermin die Schecks nicht mehr angeboten waren, sodaß keine geringfügige Differenz bestand» Bei GrundStücksgeschäften ist es auch durchaus üblich, die Auflassung erst nach voller Zahlung zu erklären» Insbesondere hier hatte Ehmann bei der Persönlichkeit des Klägers und den bereits vorangegangenen unerquicklichen Streitigkeiten hinreichend Anlaß, auf klare Verhältnisse bedacht zu sein und das Grundstück erst noch voller Zahlung aus der Hand zu geben» Sein Vorgehen verstößt unter diesen Umständen nicht gegen 'Treu und Glauben; keinesfalls kann es als eine schuldhafte Vertragsverletzung gewertet werden, die ihn zu dem Schadensersatz verpflichtete« III» Die Widerklageforderung. 1» Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeführts «ach dem Vergleich sei der Kläger gesamtschuldnerisch neben seiner Ehefrau zur Zahlung der übernommenen Leistung von 24.000 DK für das Ludwigsburger Grundstück verpflichtet des inzwischen auf die Vertragspartner^ der Ehefrau des Klägers übertragen ist» Der Kläger sei von diesem Vergleich nicht wirksam zurückgetreten» Br berufe sich noch jetzt- auf den Vergleich; außerdem enthalte das vom Kläger als Rücktritt angeführte Schreiben vom 31. Dezember 1953 keine Rück trittserklärung, sondern erst deren Androhung» Die vom Kläger geltend gemachten Gegenforderungen beständen nur im rzr.z geringen Umfange» Abzusetzen seien nur der vom Landgericht berücksichtigte Kostenerstottungsansprucn von 481,29 DK und der bereits erwähnte Betrag von 136,66 Dil alo -15- restliches Kaufgeld aus dem Kauf des Grundstücks im Jahre 193ö0 2* Auch hier ist das Vorbringen der Revision unbegründet0 a) Die Revision meint, das Schreiben vom 17.Dezember 1953 enthalte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Erklärung eines Rücktritts vom Auseinandersetzungsvergleich unter der aufschiebenden Bedingung, daß Ehmann nicht bis Ende Dezember 1951 die Abrechnung anerkenne* Das Vorbringen ist unerheblich, weil die Auslegung dieser individuellen Willenserklärung durch den Tatrichter für da3 Revisionsgericht bindend ist* Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß für ihn ein Recht zu dem Rücktritt bestanden hebe* Der Rücktritt war im Vergleich nicht Vorbehalten und die Voraussetzungen etwa für einen Rücktritt gemäß § 326 BGB haben nach den Feststellungen nicht Vorgelegen* b) Die Revision rügt weiter, daß "der widerklsgeweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in dem derzeit ruhenden Rechtsstreit 10 0 152/59 rechtshängig sei"* Die Rüge ist als Verfahrensrüge unzulässig, weil sie die dafür nach § 554 Abs* 3 Hr. 2b ZPO erforderlichen Tatsachen nicht enthält* Eine anderweitige Rechtshängigkeit begründet allerdings nach richtiger Ansicht auch ein Prozeßhindernis, das in Jeder läge des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (LGZ 160, 344; Baumbaeh ZPO 28. Aufl. § 263 Anm. 4; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8* Aufl. § 98 III 1). Der Renat hat diese Prüfung vorgenommen, Jedoch ein Prozeßhindernis nicht feststellen können* Denn die Parteien in beiden Prozessen sind verschieden, die Prozesse betreffen nicht denselben Streitgegenstand und der Prozeß 10 0 152/59 ist später als der hier erhobene EiäerklageanSpruch anhängig geworden* Eer Kläger meint zwar, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen 'freu und Glauben, weil sie nicht gleichzeitig hier auf Zahlung klagen und im anderen Prozeß verhindern dürfe, daß die für die Zahlung benötigten und bestimmten Hinterlegungsbeträge freigegeben würden« Biese Bedenken sind unbegründet« Eenn die Beklagte braucht nur eine tatsächlich erfolgte Zahlung der Vergleichssumme gegen sich gelten zu lassen; nach ihren Erklärungen im Prozeß um die Hinterlegungssumme will sie solche Zahlungen auch berücksichtigen. Bern Kläger hätte es freigestanden, Zug um Zug gegen Freigabe der Hinterlegungssumme zu zahlen oder seine Verpflichtung mit dieser Maßgabe anzuerkennen. Er hat von dieser prozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern zu Unrecht den Bestand der Widerklageforderung überhaupt geleugnet. Bei diesem Verhalten des Klägers mußte die Beklagte die Forderung im Klagewege durchsetzen, Ihr Verhalten verstößt insoweit nicht gegen Q?reu und Glauben, zu demal der Kläger auch Jetzt noch jederzeit der Beklagten zur Befriedigung wegen der .Viöerklegeforderung die Ansprüche auf die HinteiLegungssumme abtreten, also die Hinterlegungssumme freigeben kann; dann ist eine mehrfache Inanspruchnahme nicht zu befürchten. IV« Auch sonst läßt das Urteil, sov<eit es vom Revisions— gericht nachzuprüfen ist, keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen« - 17 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 zurückgewiesen werden* Dr» Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler Dr„ Reinhardt