Der Ausschluß weit ergehender Ansprüche bezieht sich nur auf Ansprüche, die gegen das I»and Nordrhein-Westfalen oder •gegen eine ihm eingegliederte öffentlich-rechtliche.Körperschaft, Anstalt oder Stiftung geltend igemacht werden .gegen die Bundesrepublik Beütschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Der Kläger steht als Polizeimeister im Dienste des Landes iJorclrhein-V/estfalen, Das Land benutzt die der beklagten Bundesrepublik gehörende Fort - Vaux Kaserne ia als Polizeiunterkunft. Ob schon vor Ende '1955 ein wirksamer Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Kaserne bestand, ist streitig« im Begriffe war, den Wagen zu besteigen, wurde das Dach der Fahrzeughalle von einem orkanartigen Sturmu herabgerissen und fiel auf den Kläger. die.J beklagte Bundesrepublik habe das Dach der Fahrzeughalle nicht ordnungsmäßig errichtet und unterhalten. daß die Beklagte verpflichtet ist,- ihm allen weiteren aus dem Einsturz des Daches ..de£ F.ort-Vaux-Kaserne entstandenen oder in Zukunft noch: entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf seinen Diehstherrn iibergegangen sind, Unfall; infolgedessen könnten aulf Grund der Bestimmungen des einschlägigen Landesbeamtengesbtses Ansprüche gegen sic über die Ansprüche auf Unfallfttrsorge hinaus nicht geltend gemacht .; werden. Der Kläger meint, ein Dienstunfall liege nicht vor* Die Unfallfürsorgebestimmungen des Laitdesbeamt engesetz es fänden weiter auch deswegen auf ihn keine Anwendung, weil er zur Zeit des Unfalls am allgemeinen Verkehr im Sinne des Dienst- * Das Berufungsgericht hat :die‘Klage allein deshalb abgewiesen, weil es sich um einen Dienstunfall des Klägers handle und der Kläger deshalb die angeblichen Ansprüche gege$ die beklagte Bundesrepublik als «weitergehende Ansprüche (weiterge-hend als die Ansprüche aus Unfallfürsorge) gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gemäß § 158 Abs* 2 Satz 1 Beamten^ gesetz für das Land Hordrhein-Weetfalen (Ländesbeamtengesetz - DBG) vom 15« Juni 1954 (GVB1 1954> 237) hur dann geltend machen könne, "wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung”, die hier nicht vöriiege,’ "verursacht worden sei”. In § 158 Abs. 2 DBG ist allerdings vargeejchrieben, daß weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften über die Ansprüche hach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen hinaus "gegen einien öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" oder gegen die in sieinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht Werden können, wenn der Dienstunfall durch «'eine Vorsätzlich unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist-.’ daß eine Beschränkung der Haftung'- lediglich 'auf die Öffentlich-rechtlichen Dienstherren des Landes Nordrheilix-Westfalen' in Es folgert das weitet daraus, daß eine ähnliche Regelung: auch in früheren beamten-rechtlichen Gesetzen getroffen worden ist (§§ 12-14 des TJnfallfürsorgegesetzes vom 18. Nachdem in Abs.- 1 durch den Öammerzusatz”(§ 2)" deutlich gemacht ist, daß unter »‘anderen Dienstherren11 nur solche gemeint sind, hinsichtlich derer das .Beamtenrecht, ajo Landesbeamtengesetz geregelt ist., also hur das land Nordrhein-Westfalen und solche * . Dienstherren, * d ie der Aufsicht, des Landes Nordrhein-Westfalen untestehen, kann das Eortlasseh dieses Klammerzusatzes • Beamtengesetze den Umfang des Hiaftungsausschlusses, wenn sie ihn so weit ausdehneh wollen» wie!er hach der Auslegung des Berufungsgerichts im Lahdesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen gehen soll, klar und eindeutig daJ^Ln fassen» daß er sich auch bezieht, auf Ansprüche. Eine heihe .Wort'ausleguüg verbietet^ sich äuöh deöhälb, weil damit die in Abs.* 2 verwendete Wiederholung des1 Ausdrucks »‘Dienstherr” nicht ohne weiteresjvereinbar ist. gegen die nacji Abs. 2 weit ergehende Ansprüche ausgeschlossen sein, sollen* wären nämlich gerade nicht "Dienstherren" des verletzten Beamten, zu denen er in einem Dienstverhältnis als Beamter steht; das Berufungsgericht versteht bei seiner • Auslegung den Ausdruck "Dienstherr" in Abs. 2 inhaltlich offenbar anders, als er in Abs. 1 gebraucht ist, nämlich dahin, daß es 3ich in Abs. 2 um Rechtsträger handelt, die die Fähig- tige Regelung (Ausschluß weit ergehend er Ansprüche gegen alle öff ent lich-r echt lieh eh Rechtsträger) in früheren beamtenrechtlichen Gesetzen rechtfertigt' nicht die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung de;s ’§ l!58 Abs... Juni 1901 (RGBl 211) zulässig ist, kann schon mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, daß dort dem Gegenstand nach nur eine Regelung getroffen, worden; ist für "Betriebs- . abschließenden Beurteilung» Richtig ist zwar, daß, wie das Berufungsgericht ausftihrt, in §§ 12 bis 14 jenes Gesetzes und in § 124 Abs» 2 DBG* §: 151 Abi. 2 BBG und neuerdings auch in § 81 Abs. 2 BRRG we it ergehend e [ Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger im gesamten Reichs-, jetzt Bundesgebiet weitgehend ausgeschlossen worden sind» Aus dieser Regelung Rann jedoch für die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 158 Abs* 2 LBG Entscheidendes ebenfalls niht hergeleitet werden! Dort handelt es sich um reiche- und buhdesrechtliche Regelungen, bei dem einschlägigen Beamtengesetz dagegen, um eine landes£echtliche Regelung was im ersten Fall ohne weiteres und selbstverständlich als durch die Kompetenz des Bundesstaates zur Gesetzgebung gedeckt. • ' ■ • i • " A mmmmmumm mfn Gewiß hat bis zu dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen das Deutsche Beamtengeset» und damit auch dessen § 124 Abs» 2 gegolten, der*seinem Wortlaut nach weitergehende Ansprüche auch gegen solche Rechtsträger ausgeschlossen hat', die vom Land eisbeamt enr echt im allgemeinen nicht erfaßt werden konnten« jRs. bedarf hier niht der Entscheidung, wie jener § 124 vor und hach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auszulegen warJ Jedenfalls darf für die Auslegung des § 158 Abs..2 LBG nicht libersehen werden, daß seit dem Zusammenbruch tatsächlich und später aaeh .rechtlichfestgelegt durch das Grundgesetz:- gerade auf dem Gebiete des. denen Länder uswO« Dieser veränderten Reichte läge entspricht’, mindestens die Wendens,* daß im Rahmen der ühfallfürsorge ‘ der Ausschluß weit ergehend er Ansprüche gegen Öffentlich-rechtliche Rechtsträger außerhalb der Ge set sgebtings Zuständigkeit der Läncier von Lendesrechts wegen ungeregelt bleibt. gen weit ergehende Ansprüche gegen a .1 1 e Öffentliehen Rechtsträger auszuschließen, weil sie alle letztlich als der 11 einheitliehe Dienstherr" und damit in diesem Sinne als Einheit in Erscheinung traten. Ansprüche gegen andere öffentliche Rechtsträger, die nicht Dienstherr des verletzten Beamten sind, nicht ohne weiteres angenommen werden; mit dem Entfallen des einheitlichen Diensthäxrh ist auch das Bedürfnis nach Freistellung all er Öff entliehen* Dienstherrn min- Im Hinblick auf den föderativen' ’ Aufbau genügt nicht mehr der Hinweis darauf, "früher" seien weit ergehende Ansprüche gegen all e . Von der Möglichkeit, einer solchen iiht erSchiedlicheh Regelung haben die Länder - solange sie nicht, durch-die Maß-nahmen des nationalsozialistischeh Einheit'^staates gehindert. 7) und in Art, 262 WürttBG vom 21-, Januar 1929 (Abtretung anderweiter Ersatzansprüche, auch gegen die Öffentliche Hand, bei Gewährung der ünfallfürsorge) durchaus verschieden'geregelt- Auch in den nach’ dem äusajmnenöruch erlassenen -Landesbeamtengesetzen ist der Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen öffentlich-recht liehe Rechtsträger in den verschiedenen ändern unterschiedlich geregelt. nur weit ergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren ,,im Geltungsbereich dieses, Gesetzes also gegen Körperschaften ausgeschlossen, gegenüber denen das Band die Ge-setegebungskompetens hinsichtlich des Beamtenreelite hat, während in Sohle swig-Ho 1st ein/näcjji ..§ 161. Abs. 2 Beamt enge-setz vom 19*'März 1956 (GVB1 T9) Solche Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren ,!im Bundesgebiet oder im lande Berlin” ausgeschlossen sein sollen. Ein Anhalt für die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 158 Abs. 2 LBG gegeben hat,j kann.auch nicht aus den Materialien zu dem Land^Bbeamtengesdtz für Nordrhein-Westfalen entnommen werden.. Fegen dieser nicht eindeutigen Ausdrucksweise des Gesetz.es muß bei Auslegung des § 158 Abs. 2 BBG der auch sonst geltende Grundsatz Anwendung finden, daß Ausnahmen - und die Ausschließung weit ergehend er Ansprüche des Beiamten ist gegenüber den ohne jene Einschränkung; in vollem’’'Umfang auöh gegen alle Öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, bestehenden Ansprüchen eindeutig eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der vollen Haftung alier. zu §141 des ähnlich gefaßten Iiändesbeamtengesetiäes Berlin, suneigen, ' mangels ausreichender klarer gegenteiligerjiässuhg dähih zu verstehen, daß weitergehende Ansprüche nur gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger ausgeschlossen werden' ’ - Das trifft auch insoweit zu, als § 81 Abs* 2 i*V*nu § 124 BRRG von § 158 Abs* 2 LBG i abweicht, indem er weiter-' gehende Ansprüche gegen a 1 lje öffentlich-rechtlichen.' Es kann auch nicht daraus, daß künftig diirch das Beamt en recht srah-mengesetz für die Länder swingend der Ausschluß weiterge- . hender Ansprüche gegfen alle öffentlichen Rechtsträger im Bundesgebiet vorgesohriegen ist , und dem weiteren , / Umstand, daß vor Einführung des;Lanclesbeamtengesetzeei Kordrhein-7/estfalen § 124 Abs.? nach Möglichkeit so äusgelegt * werden, wie die Materie, vorher durch § 124 Abs* 2 DBG-geregelt war und später in § 81 iAbs.2 BRHG- geregelt' seih wird. Eine solche Erwägung verbietet sich gerade mit Rücksicht auf den'föderativen Aufbau des Stentes seit dem Zusammenbruch, der ein gewollteö Anknüpf en. Erstreckt sich aber der' fefthogsausschluß des § 158 Abs. 2 LBG nicht auf.weit ergehende Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik,•so ist;der Kläger nicht gehindert, etwaige Ansprüche .gegeii :di.e Bel dieser Hecht slage bedarf es keines Eingehens darauf, ob durch die Waiil des Ausdruckes "Dienstherr” statt des in § 12A Abs« 2 DBG gebrauchten Ausdrucks "öffentliche Verwaltung", nur Ansprüche aus Ausübung hoheitlicher Gewalt von der Geltendmachung ausgeschlossen werden sollten, und ob das Land die Gesetzgebungskompetenz hat, die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Beamten krkft Bundesrechtes zlistehen, auosüschließen* Es bedurfte auch keiner Entscheid düng, ob den Kläger nicht mindestens vertragliche, möglicherweise nicht einmal verschuldensb.edingte (vgl» § 538 BGB) Ansprüche nach § 328 BGB gegen die BündesrepubliJc zustehen aus der Überlassung der“ Kaserne "vom Bund an das Land Hord-rhein-V/estfalen, ähnlich wie sie den Angehörigen des Mieters infolge ifiangelhafter. ha das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die beklagte • •bLnsichtlieh des Baches der Pahrzeughalle schuldhaft verletzt hat, konnte eine abschließende,Beurteilung im Revisionsrechtszug nicht erfolgen» Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache- zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisibusrechtssuges -an das Berufungsgericht zurftqkyerwiesen werden*
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MV LandesbeamtenCr v*. 15. Juni 1954» ÖS'^25, § 158 Abs. 2
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Der Ausschluß weit ergehender Ansprüche bezieht sich nur auf Ansprüche, die gegen das I»and Nordrhein-Westfalen oder •gegen eine ihm eingegliederte öffentlich-rechtliche.Körperschaft, Anstalt oder Stiftung geltend igemacht werden
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können, nicht auch auf Ansprüche gegen einen nicht der Dandes-(geset>;gebungs-)hqheit unterworfenen Dienstherru«
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BGH, Uri;. v. 23. Februar 1959 - III ZH-254/57 OM Diieseldorf
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Verkünd ex ..
am 23r Februar 1959 !
Meser, Just.Ang.
als Urkundsbeamter der
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Policeimeisters Ernst S weg Kr.
Klägers, Berufungsklägers' und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr of «Br.-
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.gegen
die Bundesrepublik Beütschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwält Br,
Streithelfer der Beklagten?
das Band Hordrhein-Weatfalen. vertreten durch den Innenminister des Bandes B00BHR’
- Proceßbevollmäcjhtigters Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br.Geiger
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sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt,
Br. Besser und Br. Hußla-. i
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des *r c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. März 1957 auf gehoben. '
Bie Sache wird zur anderv/eit eh,Verhandlung' und - Entscheidung, auch Uber. die' Kosten $es. Revioi'onsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht ziirückverwiesen.
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Der Kläger steht als Polizeimeister im Dienste des Landes iJorclrhein-V/estfalen, Das Land benutzt die der beklagten Bundesrepublik gehörende Fort - Vaux Kaserne ia als
Polizeiunterkunft. Ob schon vor Ende '1955 ein wirksamer Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Kaserne bestand, ist streitig«
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Am 23• Dezember 1954 zwischen.11 und 12 Ühr wo3.lte der Kläger mit seinem Dienstwagen, der vor der Fahrzeughalle der Polizei-
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unladcunft im Innenhof der Kaserne stand* z;u einer Ünfallst eile
fahren, um dort polizeiliche Ermittlungen anzustellen« Als er
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im Begriffe war, den Wagen zu besteigen, wurde das Dach der Fahrzeughalle von einem orkanartigen Sturmu herabgerissen und fiel auf den Kläger. Dieser wurde;erheblich verletzt. Für die Heilungskosten hat er aus dem Gesichtspunkt der Uhfallfürsörge von seinem Dienstherrn, dem Lahde Nbrdrheijx-Westfalen,.Ersatz erhalten. In übrigen bezieht er nach, wie vor sein volles Gehalt* Er behauptet, noch unter den Folgen der Verletzungen zu leiden.
Der Kläger vertritt die Auffassung,. die.J beklagte Bundesrepublik habe das Dach der Fahrzeughalle nicht ordnungsmäßig errichtet und unterhalten. Er hält, sie deshalb ihm gegenüber für schadensersatzpflichtig und hat unter Erweiterung, der im ersten Rechtszug voll abgewiesenen klagansprüohe im Berufungs-rechtszug von der Beklagten Zählung • eines in das Ermessen des Gerichts gesteilteh Schmerzensgeldes von mindestens 2,000 DM begehrt. Er hat ferner beantragt
festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet ist,- ihm allen weiteren aus dem Einsturz des Daches ..de£ F.ort-Vaux-Kaserne entstandenen oder in Zukunft noch: entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf seinen Diehstherrn iibergegangen sind,
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Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie vez'tritt die v^j Auffassung, sie sei ihren Instandsetzungspflichten in vollem^ Umfang nachgekommen; der Einsturz des Daches beruhe allein auf dem zur Unfallzeit herrschenden orkanartigen Sturm, Sie vertritt die Auffassung, dier Unfall des Klägers sei ein Dienst^
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Unfall; infolgedessen könnten aulf Grund der Bestimmungen des einschlägigen Landesbeamtengesbtses Ansprüche gegen sic über die Ansprüche auf Unfallfttrsorge hinaus nicht geltend gemacht .; werden. . ' \
Der Kläger meint, ein Dienstunfall liege nicht vor* Die Unfallfürsorgebestimmungen des Laitdesbeamt engesetz es fänden weiter auch deswegen auf ihn keine Anwendung, weil er zur Zeit des Unfalls am allgemeinen Verkehr im Sinne des Dienst-
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und Arbeitsunfallgesetzes teilgehommen habe. Im übrigen hält er die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, wonach weiter-
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gehende Ansprüche als auf Grund Id.er beamtenrechtlichen Un-
fa 11 fü r s or g eb e sb immungeh “gegen ^ändere öffentliche Dienstherren" nicht geltend gemacht werden können, für rechtsunwirksam*
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Gegen das die Ougai.1' abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, nachdem der Kläger dem Lande..Nordrkein-Westfalen im Beruf ungerecht szug den Streit
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verkündet hat,-ist dieses der Beklagten Zeigetreten? Die
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Berufung des Klägers ist- zurückgewiesen worden. Mit der Be-
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vision verfolgt der Kläger die im Beruf ungerecht szug gest eilten .«Lnträge weiter. Die beklagte/Bundesrepublik und das Land
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* Das Berufungsgericht hat :die‘Klage allein deshalb abgewiesen, weil es sich um einen Dienstunfall des Klägers handle und der Kläger deshalb die angeblichen Ansprüche gege$ die
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beklagte Bundesrepublik als «weitergehende Ansprüche (weiterge-hend als die Ansprüche aus Unfallfürsorge) gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gemäß § 158 Abs* 2 Satz 1 Beamten^ gesetz für das Land Hordrhein-Weetfalen (Ländesbeamtengesetz - DBG) vom 15« Juni 1954 (GVB1 1954> 237) hur dann geltend machen könne, "wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung”, die hier nicht vöriiege,’ "verursacht worden sei”. Die nach § 158 Abs? 2 Satz 2 LBG zulässige Anwendung des Gesetzes über die erweiterte.. Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund ArbaijfceUnfällen vom 7* Dezember 1943 (HG31 I 674) greife nicht durch,- weil der Dienstunfall • sich nicht "bei Teilnahme am Öffentlichen Vermehr« ereignet habe. :
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In § 158 Abs. 2 DBG ist allerdings vargeejchrieben, daß weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften über die Ansprüche hach den beamtenrechtlichen
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Unfallfürsorgebestimmungen hinaus "gegen einien öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" oder gegen die in sieinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht Werden können, wenn der Dienstunfall durch «'eine Vorsätzlich unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist-.’
. Das Berufungsgericht hat aus geführt, unteir deh' in §. 158 Ab 8. .2 DBG auf geführten "öffentlichrrecht.iicjhen Die nstherrn" seien nicht nur Dienstherren des ;I»andes Üordrhein-Westfalen, ■ sondern auch Dienstherren außerhalb des Landes .Mfordrhein-Westfalen, insbesondere auch die beklagte-Bundesrepublik zu verstehen'. Das Berufungsgericht .folgert das daraus, daß im Gegensatz zu § 158 Abs. 1 DBG,, wo' die dort erwähnten "anderen Dienstherren" durch deh Klammer Zusatz "(§ 2)!".. als Dienstherren., innerhalb des Landes näher', gekennzeichnet .s'eian, in'Ab'sy.2 dieser 2usetz fehle. Es geht deshaib.'/davon aus J(Urteil SV 9)? daß eine Beschränkung der Haftung'- lediglich 'auf die Öffentlich-rechtlichen Dienstherren des Landes Nordrheilix-Westfalen' in
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§ 158 Abs» 2 LBG nicht beabsichtig^; sei. Es folgert das weitet daraus, daß eine ähnliche Regelung: auch in früheren beamten-rechtlichen Gesetzen getroffen worden ist (§§ 12-14 des TJnfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 - RGBl 211; § 124 Abs. 2 DBG; §151. Abs, Z BBG )* . r. ...
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Diesen Ausführungen kann nj&t gefolgt werden« Die rein sprachliche, philologische.Wortausleguhg führt n::.i c h t z. w i n g e n d zu detoi vom Berufungsgericht vertretenen
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Ergebnis. Sowohl in Abs. 1, wie in &b.s>: 2 des § 158 DBG wird der gleiche Ausdruck.»{Dienstherr” verwendet. Nachdem in Abs.- 1 durch den Öammerzusatz”(§ 2)" deutlich gemacht ist, daß unter »‘anderen Dienstherren11 nur solche gemeint sind, hinsichtlich derer das .Beamtenrecht, ajo Landesbeamtengesetz geregelt ist., also hur das land Nordrhein-Westfalen und solche * . 4 •*' , * . %
Dienstherren, * d ie der Aufsicht, des Landes Nordrhein-Westfalen
untestehen, kann das Eortlasseh dieses Klammerzusatzes
(Verweisung auf § 2 LBG) . in Abs. 2 auch als das Eörtlassen
einer als unnötig angesehenen Wiederholung verstanden werden,
Diese Möglichkeit erscheint umso näher liegend» als ändere , * * * * * . . * « . • Beamtengesetze den Umfang des Hiaftungsausschlusses, wenn sie
ihn so weit ausdehneh wollen» wie!er hach der Auslegung des Berufungsgerichts im Lahdesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen gehen soll, klar und eindeutig daJ^Ln fassen» daß er sich auch bezieht, auf Ansprüche. gpgen'H^inen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Land ©.Berlin”
(so § 15.1 Abs.' 2 BBG) oder ugeg;ehj eineit* Öffentlioh-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich' Gileses Gesetzes” (so § 81 Abs. 2 BRRG) oder gegen ”einen öffentlich-rechtlichen Dieristherrn im Bundesgebiet oder im Lande Berlin11, (so § 161 Abs. 2 Schlesy/ig-Holsteinisches Beamtengesetz Vom 19. März 1956 - GVB1 19).
Eine heihe .Wort'ausleguüg verbietet^ sich äuöh deöhälb, weil damit die in Abs.* 2 verwendete Wiederholung des1 Ausdrucks »‘Dienstherr” nicht ohne weiteresjvereinbar ist. Die yom Beruf tu^gegerÄt gemeinten öffentliqh-rechtlichen Rechtsträger,
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gegen die nacji Abs. 2 weit ergehende Ansprüche ausgeschlossen sein, sollen* wären nämlich gerade nicht "Dienstherren" des verletzten Beamten, zu denen er in einem Dienstverhältnis als Beamter steht; das Berufungsgericht versteht bei seiner • Auslegung den Ausdruck "Dienstherr" in Abs. 2 inhaltlich offenbar anders, als er in Abs. 1 gebraucht ist, nämlich dahin, daß es 3ich in Abs. 2 um Rechtsträger handelt, die die Fähig-
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keit besitzen, "Dienstherren" im Sinn des Beamtenrechts zu
sein. Wenn dieses Ergebnis-vom IaAdesbeamt enges et s gev/ollt
wäre, hätte es - reih sprachlich betrachtet - näher gelegen,
in Abs. 2 einen anderen Ausdruck zu verwenden, als den in
Abs. 1 gebrauchten Ausdruck "Dienstherr", etwa den Ausdruck
"Öffentliche Verwa3.tung", wie/l.B.'. im § 124 Abs. 2 DBG, Art.
139 Abs. 2 BayBeaifltenG vom 26. Oktober 1946 (BayGS III.256)
und § 126 Abs. 2 Rheinland-Pfälzisches Beanft enge setz vom 28. April 1951 (GVB1 114) geschehen' ist. I.’.''. • 1
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Die rein philologische Wortauslegungsmeijhode führt also
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zu keinem sichereren Ergebnis. . jv V
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts qv£ die gleicliar- . tige Regelung (Ausschluß weit ergehend er Ansprüche gegen alle öff ent lich-r echt lieh eh Rechtsträger) in früheren beamtenrechtlichen Gesetzen rechtfertigt' nicht die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung de;s ’§ l!58 Abs... 2 L3G..
Ob. der Vergleich, mit den .§§ 12’bis 14 ünfaiifürsorgegesetiz für Beamte und für Personen des” Soldatenstänjdes vom 18. Juni 1901 (RGBl 211) zulässig ist, kann schon mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, daß dort dem Gegenstand nach nur eine Regelung getroffen, worden; ist für "Betriebs- . Unfälle .in reichsgesetzlich der ÜnfallverSicherung unter- • liegenden Betrieben", während in. § 1.58 iiBG jfür alle,.“
Dienst Unfälle, also gerade auch '.für ' solche' jih nicht der Unfallversicherung unterliegendeh- Betrieben die ' Unfallfürsorge geregelt wird; Jedoch bedarf; das keiner-
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abschließenden Beurteilung» Richtig ist zwar, daß, wie das Berufungsgericht ausftihrt, in §§ 12 bis 14 jenes Gesetzes und in § 124 Abs» 2 DBG* §: 151 Abi. 2 BBG und neuerdings auch in § 81 Abs. 2 BRRG we it ergehend e [ Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger im gesamten Reichs-, jetzt Bundesgebiet weitgehend ausgeschlossen worden sind» Aus dieser Regelung Rann jedoch für die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 158 Abs* 2 LBG Entscheidendes ebenfalls niht hergeleitet werden! Dort handelt es sich um reiche- und buhdesrechtliche Regelungen, bei dem einschlägigen Beamtengesetz dagegen, um eine landes£echtliche Regelung was im ersten Fall ohne weiteres und selbstverständlich als durch die Kompetenz des Bundesstaates zur Gesetzgebung gedeckt. erscheint, gehört*keineswegs mit derselben Selbstverständlichkeit zur Gesetzgebungözuständigkeit.des Gliedstaates
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Gewiß hat bis zu dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen das Deutsche Beamtengeset» und damit auch dessen § 124 Abs» 2 gegolten, der*seinem Wortlaut nach weitergehende Ansprüche auch gegen solche Rechtsträger
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ausgeschlossen hat', die vom Land eisbeamt enr echt im allgemeinen nicht erfaßt werden konnten« jRs. bedarf hier niht der Entscheidung, wie jener § 124 vor und hach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auszulegen warJ Jedenfalls darf für die Auslegung des § 158 Abs. .2 LBG nicht libersehen werden, daß seit dem Zusammenbruch tatsächlich und später aaeh .rechtlichfestgelegt durch das Grundgesetz:- gerade auf dem Gebiete des. Beamtenrechts der Gedanke eiher einheitlichen. Regelung zugunsten einer föderalistischen;Ordnung aufgegeben wurdes
An die Stelle des einheitlichen Beamtenrechts für Reich, Länder und öffentlich-rechtliche«Verbände/ also ah die Stelle
des reichsrechtlichen Deutschen Beamtengesetzes, sind die . • . •• •..••• i •• ••
Beamtengesetze der Länder. „getretjBn.. ,Während unter der Geltungszeit des Deutschen Beämtehgesfetzes" von einem’ einheit-liehen pienstherrn aller Beamten; aüszugehen war (§ 2 DBG),
’ gibt es nunmehr zahlreiche Dienstherren (Bund, die verschie-
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denen Länder uswO« Dieser veränderten Reichte läge entspricht’, mindestens die Wendens,* daß im Rahmen der ühfallfürsorge ‘ der Ausschluß weit ergehend er Ansprüche gegen Öffentlich-rechtliche Rechtsträger außerhalb der Ge set sgebtings Zuständigkeit der Läncier von Lendesrechts wegen ungeregelt bleibt. Ift einem Einheitsstaat» der nur einen einheitlichen Dienstherrn für alle Beamten kannte», mag es nahe-: gelegen haben» im Rahnen der beamtenrecht liehen Hnfallfürsorgebestimmun-
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gen weit ergehende Ansprüche gegen a .1 1 e Öffentliehen Rechtsträger auszuschließen, weil sie alle letztlich als der 11 einheitliehe Dienstherr" und damit in diesem Sinne als Einheit in Erscheinung traten. Im. Gegensatz dazu kann innerhalb der vom Grundgesetz geschaffenen födeialistlsclieh Ordnung ein solcher Ausschluß weiterer. Ansprüche gegen andere öffentliche Rechtsträger, die nicht Dienstherr des verletzten Beamten sind, nicht ohne weiteres angenommen werden; mit dem Entfallen des einheitlichen Diensthäxrh ist auch das Bedürfnis nach Freistellung all er Öff entliehen* Dienstherrn min-
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destens zweifelhaft geworden. Im Hinblick auf den föderativen' ’ Aufbau genügt nicht mehr der Hinweis darauf, "früher" seien weit ergehende Ansprüche gegen all e . öffentlichen Rechts- * träger ausgeschlossen gewesen. Es.bedarf vielmehr - ohne
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daiS damit etwas für oder gegen die verfassungsrechtliche . Zulässigkeit einer solchen Regelühg-gesagt!ist - jedenfalls * einer klaren Regelung seitens d.e.er Lahdesi daß weit ergehend e • Ansprüche gegen alle . Öffentiiöhen Rechtsträger aus-, geschlossen werden sollen. ’[■•
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Von der Möglichkeit, einer solchen iiht erSchiedlicheh Regelung haben die Länder - solange sie nicht, durch-die Maß-nahmen des nationalsozialistischeh Einheit'^staates gehindert. . wären - auch tatsächlich Gebrauch.gemacht. !So’1st das Ver- .• r. hältnis cber Ansprüche auf Unf allfürsörge zu weiter gehend eil :
Ansprüchen in Arti 01 • BayBG vom 16V August 1908 (Ausschluß
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von we it ergehenden Ansprüchen nur'gegen Bayern* vgl«
Reindl, Bay30 1914 Art« 1QP1 Anin. 7) und in Art, 262 WürttBG vom 21-, Januar 1929 (Abtretung anderweiter Ersatzansprüche, auch gegen die Öffentliche Hand, bei Gewährung der ünfallfürsorge) durchaus verschieden'geregelt- Auch in den nach’ dem äusajmnenöruch erlassenen -Landesbeamtengesetzen ist der Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen öffentlich-recht liehe Rechtsträger in den verschiedenen ändern unterschiedlich geregelt. So sind z.B.. in Hessen durch § 122 Abs. 2 Beamtengesets vom tl. November 1954- (GYB1.239) nur weit ergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren ,,im Geltungsbereich dieses, Gesetzes also gegen Körperschaften ausgeschlossen, gegenüber denen das Band die Ge-setegebungskompetens hinsichtlich des Beamtenreelite hat, während in Sohle swig-Ho 1st ein/näcjji ..§ 161. Abs. 2 Beamt enge-setz vom 19*'März 1956 (GVB1 T9) Solche Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren ,!im Bundesgebiet oder im lande Berlin” ausgeschlossen sein sollen. Auch die in.An-
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lehnung an das ünfallfürsörgegesetz des. Reio.hes für Beamte und für Pei'sonen des Soldatenstancles vom 1-8. Juni 1901 (RGBl 211) erlassenenr ■ die gleiche Rechtsmaterie für»die Landesbeamteu regelnden Gesetze wfeisen untereinander Verschiedenheiten auf und decken sieja mit der reichsrechtlichen Regelung nur insoweit, als das Reichsgesetz als -Rahnengesetn die'Länder bindende Rahmenbestimmüngen*enthielt. .
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Ein Anhalt für die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 158 Abs. 2 LBG gegeben hat,j kann.auch nicht aus den Materialien zu dem Land^Bbeamtengesdtz für Nordrhein-Westfalen entnommen werden.. Bei den Beratungen ist, soweit erkennbar (vgl. I^dtagsdfueksache Nr<1440, 1606, 1635), der-Umfang
des Ausschluss es . weit ergehender Ansprüche nicht näher er-
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Fegen dieser nicht eindeutigen Ausdrucksweise des Gesetz.es muß bei Auslegung des § 158 Abs. 2 BBG der auch sonst geltende Grundsatz Anwendung finden, daß Ausnahmen - und die Ausschließung weit ergehend er Ansprüche des Beiamten ist gegenüber den ohne jene Einschränkung; in vollem’’'Umfang auöh gegen alle Öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, bestehenden Ansprüchen eindeutig eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der vollen Haftung alier. Schädiger eng ausaulegen lind einer erweiternden Auslegung nicht zugpUiglich sind*
Hinzu tritt hier der auch, sonst Jim Beamtenrecht geltende Grundsatz § Unklarheiten aus der weitgehend einseitig vom pienstherrn getroffenen Regelung des auf Gewaltunterworfen-heit gegründeten beamterirechtlichen Vjerträgsverhältnisses
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gehen regelmäßig ..zu Basten des Dienstherrn* wie.das.AUph . \ . Überall da im Recht zugunsten der Vertragspartei gilt, deren Rechtsverhältnisse, überwiegend einseitig vpw Vertrag%v.art-. ner geformt werden. Demnach ist§ 158 Abs.! 2 BBG entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, der offenbar auch Bochalli (Land esbeämt enges et z Rordrhein-WestfaleÄ,.'
§ 15S Anm.3) und ebenso. 1’isch.bäch in Anm.-IV zu §141 des ähnlich gefaßten Iiändesbeamtengesetiäes Berlin, suneigen, ' mangels ausreichender klarer gegenteiligerjiässuhg dähih zu verstehen, daß weitergehende Ansprüche nur gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger ausgeschlossen werden' ’ -
sollen,’ die der- Kompetenz des Bandes'Noirär^ .
zur /oeamt.en recht liehen Gesetzgebung unterliegen-,, also nicht die hier allein streitigen Ansprüche jgegen .die Verklagt o. Bundesrepublik; : • •, 1, •
An dieser Rechtslage hat’*sich durch. däsiRahmehgeset-z*
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'.jedenfalls nichts geädert*SaJtiLe., Regelung des Bahdesbe^
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amtengesetzes einstweilen noch weiter gilt (§ 1 BRRG)<
Das trifft auch insoweit zu, als § 81 Abs* 2 i*V*nu § 124 BRRG von § 158 Abs* 2 LBG i abweicht, indem er weiter-' gehende Ansprüche gegen a 1 lje öffentlich-rechtlichen.' Körperschaften im Bundesgebiet äusschließen will. Es kann auch nicht daraus, daß künftig diirch das Beamt en recht srah-mengesetz für die Länder swingend der Ausschluß weiterge- . hender Ansprüche gegfen alle öffentlichen Rechtsträger im Bundesgebiet vorgesohriegen ist , und dem weiteren , / Umstand, daß vor Einführung des;Lanclesbeamtengesetzeei Kordrhein-7/estfalen § 124 Abs. ? DSU anzuwenden war, der Schluß gezogen ?/erden, § 158 Abs. 2 LBG' müsse im Interesse der Kontinuität., nach Möglichkeit so äusgelegt * werden, wie die Materie, vorher durch § 124 Abs* 2 DBG-geregelt war und später in § 81 iAbs. 2 BRHG- geregelt' seih wird. Eine solche Erwägung verbietet sich gerade mit Rücksicht auf den'föderativen Aufbau des Stentes seit dem Zusammenbruch, der ein gewollteö Anknüpf en. an d ie einheitsstaatliche Regelung der frühereisi• Zeifc. nicht vermuten
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laßt, sondern ein solches Anknü^>fen nur da zuläßt, wo eine solche Regelung klar geweilt sich aus den n ©' ü e n Gesetzen ergibt, hinzu kommt, daß .bei Erlaß des Landesbe-amtengesetzes Rordrhein-Westfaleh .im Jahre 1954 noch nicht zu übersehen war, daß im Wege d$r bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung wieder an die.-Regelung des 5 124 Abö. 2 DBG angekniipf t wer den'würde.
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Erstreckt sich aber der' fefthogsausschluß des § 158 Abs. 2 LBG nicht auf. weit ergehende Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik,•so ist;der Kläger nicht gehindert, etwaige Ansprüche .gegeii :di.e beklagte Bundesrepublik gei-tend zu machen,, auch-wenn sein Dienstherr, das Land. Rord-' rhein-Westfaien', . ihm;' Unfallfüfs-orge nach. §§ 141 ff. LBG leistet
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Bel dieser Hecht slage bedarf es keines Eingehens darauf, ob durch die Waiil des Ausdruckes "Dienstherr” statt des in § 12A Abs« 2 DBG gebrauchten Ausdrucks "öffentliche Verwaltung", nur Ansprüche aus Ausübung hoheitlicher Gewalt von der Geltendmachung ausgeschlossen werden sollten, und ob das Land die Gesetzgebungskompetenz hat, die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Beamten krkft Bundesrechtes zlistehen, auosüschließen* Es bedurfte auch keiner Entscheid düng, ob den Kläger nicht mindestens vertragliche, möglicherweise nicht einmal verschuldensb.edingte (vgl» § 538 BGB) Ansprüche nach § 328 BGB gegen die BündesrepubliJc zustehen aus der Überlassung der“ Kaserne "vom Bund an das Land Hord-rhein-V/estfalen, ähnlich wie sie den Angehörigen des Mieters infolge ifiangelhafter. Verkehrs Sicherung der! Mietsache" gegen den Vermieter zusfeben können ,(vgiv.Urteiltvom 10» Mai:"1951 •
- III SB 102/50 in NJW.' 1951 ,- .596),/ eind,.Frage, die deshalb' von Bedeutung sein könnte, keil § 158 Alis«^2 LBG. nur g. ie •
s e t" a 1 ich e,\ nicht aber... v e r t r a-tg 1 i c h 'e- ' Ansprüche aus schließt. Desgleicheii konnte eine. Prüfung dahin unterbleiben, ob das Berufungsgericht etwa!den ’^Bchtsbe-griff des "allgemeinen Verkehrs" im Siniie des. Dienstund •• :• Ärb9itsunfallgesej6ce8• vom 7«- Dezember-1943 | (RGBl I" (57.4) very lean nt hat, insbesondere ob, wiein. der, mündlichen Verband- . lung vor dem Senat erörtert .worden •ist’,’: die Sonderregelung des § 836 BGB gerade im. Blick :auf/die • dem Allgemeinen .Ver-:'-kehr, durch die Errichtung solcher Bauwerke ^drohenden Gefah-reh erfolgt ist und daher bereits.. ilir.em;;Zv/eck und. Inhalt •. nach als.Haftungsregelung hinsichtlich-einer .Sohderform" des allgemeinen Verl§hrs ansuäeh.en ist, so’ ^aß daher die • Geltendmachung von. Ansprüchen.aus § .836: BGB durch das ,- '. Dienstund Arbeitsiinfällgesetz . pr.c h: 1 • ;e Jcr<h :t. h i n:.( siige-
Vorschriften) erfolgt ist, im ♦iderspruch zu dem Grundgesetz / \
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ha das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die beklagte •
Bundesrepublik die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten
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•bLnsichtlieh des Baches der Pahrzeughalle schuldhaft verletzt hat, konnte eine abschließende,Beurteilung im Revisionsrechtszug nicht erfolgen» Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache- zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisibusrechtssuges -an das Berufungsgericht zurftqkyerwiesen werden*
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