Am 15c Dezember 1955, als der Verkehr der B 213 noch in beiden Richtungen über die LäI*Oo37 umgeleitet wurde, befuhr der aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzug der Klägerin, auf der B 213 von Löningen kommend und dem Umleitungsschild in Lastrup folgend, die Lolo0o37 in Richtung Hemmelte und kam hierbei zu Schadeno Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Ersatz dieses Schadens und hat hierzu vorgetragens Bei km 3*88*der UmleitungsStraße Ldo0»37 sei ihrem 2,30 m breiten Lastzüge ein ebenso breiter Lastkraftwagen entgegengelcommen» Der Lastzug der Klägerin habe wegen der schmalen Fahrbahn zu dem Ausweichen das Bankett benutzen müssen» Dieses habe nachgegeben» Infolgedessen sei der Lastkraftwagen der Klägerin in den Straßengraben gerutscht * Dadurch sei ihr ein Schaden von 354? 15 DM entstanden,, Das beklagte Land hafte sowohl aus Aratspflichtverletzung wegen Ermessens-mißbrauche seiner Beamten als auch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht* die dem beklagten Lande für die Ld.0.37 obliege» Die L»I»0»37 sei für den Umleitungs-verkehr in beiden Bichtungen völlig ungeeignet gewesen* da zwei sich begegnende Lastkraftwagen nicht aneinander hätten vorbeikommen können, ohne daß beim Ausweichmanöver Sommerweg oder Bankett mit in Anspruch hätten genommen werden müssen» Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den Umleitungsverkehr zu trennen und ihn in einer Dichtung über die Ld»0«38 zu lenken, wie es dann auch alsbald nach dem Unfall geschehen sei» Zustand wie fast alle gleichrangigen Landstraßen des Verwaltungsbezirks Olden-bürg und für die Aufnahme des UmleitungsVerkehrs geeignet gewesen, zu demal außer dem befestigten Straßsnteil auch der Sommerweg zur Verfügung gestanden habe» Dieser sei zwar wegen der Witterungsverhältnisse aufgeweicht, aber doch - wenn auch stellenweise mit einiger Vorsicht- befahrbar gewesen» Die spatere Umleitung des Verkehrs von Löningen nach Cloppenburg über die L»IoO»38 habe nicht früher erfolgen können, weil zunächst eine im Zuge dieser Straße 1*) Bas Berufungsurteil unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur insoweit, als der Klageanspruch aus ^mtspflichtverletzung hergeleitet wird* Soweit eine behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht * die beide Vorinstanzen verneint haben* in ^rage steht, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verschlossen* Benn die Revisionssumme ist nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zügelassen worden* ferner haben weder der frühere Freistaat Oldenburg noch das Land Niedersachsen von der Ermächtigung des § 70* jetzt § 73 Abs« 3 GVG* Gebrauch gemacht, "Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen" (vgl, Urteil des Senats vom 18« März 1957 III ZR 215/55 So 3 - insoweit in BGHZ 24* 45 nicht abgedruckt)«, und deshalb diese Anordnung Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein könne«; Jedoch sei die lo1*0c37»auf die der Verkehr von der B 213 zur Unfallzeit in beiden Richtungen umgeleitet worden ist, auch für den sich begegnenden Verkehr (selbst mit Lastkraftwagen) geeignet gewesen«. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest* daß bei einer 3?30 m breiten, befestigten Fahrbahn und einer Breite des Lastkraftwagens der Klägerin von 2,30 m dem entgegenkommenden Lastkraftwagen unter Berücksichtigung dessen, daß der Abstand der Räder kleiner sei als der der äußeren Aufbauten, noch ein über einen Meter breiter Streifen der befestigten Fahrbahn zur "Verfügung gestanden hätte, wenn der Lastzug der Klägerin auf der äußersten rechten Kante- der befestigten Fahrbahn gehalten hätte« Vienn in diesem Falle dann der entgegenkommende Lastwagen.- heit mit den daraus für den umgeleiteten Verkehr erwachsenden Gefahren sich Jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängen konnte (RG in HRR 1936 Nr0 1498) * Davon kann hier schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht die Rede sein« ohne daß es insoweit auf die von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffene weitere Feststellung des Berufungsgerichts über die Festigkeit und üngefährlichkeit des Sommerweges (im Falle einer stärkeren Ausnutzung durch den entgegenkommenden Lastkraftwagen) ankommt« Unbestritten handelt es sich bei der ausgewählten Umgehungsstraße um eine Landstraße L Ordnung, die für den normalen Kraftfahrzeugverkehr aller Art, also auch für den Verkehr„ mit^schweren Lastkraftwagen, nach beiden Richtungen stets - also sowohl vor als auch während der Bauarbeiten an der B 213 - zugelassen und diesem Verkehr zu dienen bestimmt war* Daß diese Umgehungsstraße selbst, insbesondere der .befestigte Straßenteil, von vornherein nicht in einem guten und verkehrssicheren Zustand gewesen sei, behauptet die Klägerin selbst nichtc Das beklagte Land hat weiter unbestritten vorgetragen, daß die Anlage dieser Landstraße, insbesondere was die Breite der befestigten Fahrbahn und die Art des Sommerweges anlangt, fast allen gleichrangigen Landstraßen im Bereich des Verwaltungsbezirks Oldenburg entspricht und eine Umgehungsstraße in der Breite und der Art der gesperrten B 213 nicht zur Verfügung stando Es kommt hinzu, daß auch Umleitungen grundsätzlich auf kürzestmöglichen Umgehungsstraßen durchgeführt werden sollen (vgl® die bei Marschall aaO § 14 Anm<> 1 angeführten Erlasse des früheren Generalinspekteurs für das Straßenwesen)< Mit der Umleitungsanordnung wurde der ohnehin auf dieser Straße ablaufende und zulässige Kraftfahrzeugverkehr aller Art in beiden Hichtungen ledig-lieh in seinem Umfang erweitertj an der Benutzungsart, insbesondere bei Gegenverkehr mit Lastkraftwagen, änderte sich dadurch aber nichtsö Bei einer solchen Sachlage stellt die Anordnung der Umleitung des gesamten Verkehrs von der B 213 auf die Ld*Oo37 keine schuldhafte Amtspflicht Verletzung dar* Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden* ob das beklagte l»and besser oder zweckmäßigerweL se insbesondere für Lastkraftwagen über einem gewissen Gesamtgewicht eine andere Umleitung hätte anordnen können* denn diese Entscheidung ist eine Präge des Ermessens der Verwaltungsbehörde* die das Zivilgericht nicht nachzuprüfen hat* -kann nicht entnommen werden, daß die die Umleitung anordnende Stelle dem_Verkehrst©ilDJ§£F^-d&s Bankett als befahrbar oder gar als mit schweren Fahrzeugen befahrbar gekennzeichnet habe* Schließlich ergibt sich dies auch nicht aus der Beschilderung der Ümleitungsstraße, wenn in der Fahrtrichtung des Lastzuges der Klägerin abwechselnd Schilder "Vertiefung neben der Fahrbahn", "Weicher Seitenstreifen11 und vor der Unfallstelle wieder ein Schild mit der Aufschrift "Vertiefung neben der Fahrbahn" aufgestellt waren0 Abgesehen davon, daß diese Beschilderung offenbar nur im Rahmen der hier nicht nachprüfbaren bürgerlich-rechtlichen Veidcehrs-sicherungspflicht erfolgt isi, kann daraus nicht entnommen werden, daß das Bankett als befahrbar für schwere Lastkraftwagen gekennzeichnet worden ist* Denn insoweit handelt es sich um zusätzliche Warnschilder, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu Tage liegende oder nach allgemeinen Verkehrsregeln nicht zu vermutende Gefahren anzeigen* nicht aber den Schluß rechtfertigen* daß andere Gefahren als die angezeigten nicht bestehen*
2358 006 III ZS 234/56 Verkündet am 14* April 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Finna Hermann W JBBB^B-InhabejMCol&enhändler Bernhard DflHHB, ^HHHBs^ra^e^ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, *• . - Prozeß bevollmächtigtere Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt ProfeDr, MHH ~ hat der III • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Br« Weber, Br* Arndt, Dr* Wolany und Dr® Beyer für Recht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7o November 1956 wird zurückgewiesen® Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ® Von Rechts wegen I » ! Tatbestands » ■ mrmm m* «» «•»*» •** f» Im Dezember 1955 fanden auf der von Löningen Uber Lastrup nach Cloppenburg verlaufenden Bundesstraße 215 (B 213) zwischen Kneheim und Stapelfeld Bauarbeiten statt, welche den Straßenverkehr zwischen den beiden Ortschaften nicht zuließeno Infolgedessen wurde die Einfahrt in den Bauabschnitt von beiden Seiten her. gesperrt« Die Umleitung des Verkehrs in beiden Richtungen erfolgte für die Dauer von vier Tägen über die Landstraße I« Ordnung 37 (Do I»0o37)> die von Lastrup nach Hemmelte führt und dort auf die Bund es straße 68 (B 68) trifft, und dann weiter über die B 68 bis Stapelfeld und damit wieder auf die B 213 o Alsdann erfolgte die Umleitung des Verkehrs, in Richtung Löningen-Cloppenburg unter Benutzung der L*lo0<>38 nach Essen (Oldenburg) zur B 68« Auf der Lol«0«37 blieb aber auch während dieser Zeit der allgemeine Verkehr von Lastrup nach Hemmelte zugelassen, so daß die Lol«0«37 - ebenso wie vor den Bauarbeiten an der B 213 - stets in beiden Richtungen befahren werden konnte und durfte« ©er befestigte.; Teil der L*jT.oOc37? über welche zeitweise in beiden Richtungen der Verkehr umgeleitet wurde, ist durchschnittlich 3?30 m breito In Richtung Hemmelte gesehen befinden sich rechts heben der Fahrbahn ein etwa 1,20 m breites Bankett und links ein über 3 m breiter Sommerweg, an den sich ebenfalls ein Bankett anschließt« Am 15c Dezember 1955, als der Verkehr der B 213 noch in beiden Richtungen über die LäI*Oo37 umgeleitet wurde, befuhr der aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzug der Klägerin, auf der B 213 von Löningen kommend und dem Umleitungsschild in Lastrup folgend, die Lolo0o37 in Richtung Hemmelte und kam hierbei zu Schadeno Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Ersatz dieses Schadens und hat hierzu vorgetragens Bei km 3*88*der UmleitungsStraße Ldo0»37 sei ihrem 2,30 m breiten Lastzüge ein ebenso breiter Lastkraftwagen entgegengelcommen» Der Lastzug der Klägerin habe wegen der schmalen Fahrbahn zu dem Ausweichen das Bankett benutzen müssen» Dieses habe nachgegeben» Infolgedessen sei der Lastkraftwagen der Klägerin in den Straßengraben gerutscht * Dadurch sei ihr ein Schaden von 354? 15 DM entstanden,, Das beklagte Land hafte sowohl aus Aratspflichtverletzung wegen Ermessens-mißbrauche seiner Beamten als auch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht* die dem beklagten Lande für die Ld.0.37 obliege» Die L»I»0»37 sei für den Umleitungs-verkehr in beiden Bichtungen völlig ungeeignet gewesen* da zwei sich begegnende Lastkraftwagen nicht aneinander hätten vorbeikommen können, ohne daß beim Ausweichmanöver Sommerweg oder Bankett mit in Anspruch hätten genommen werden müssen» Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den Umleitungsverkehr zu trennen und ihn in einer Dichtung über die Ld»0«38 zu lenken, wie es dann auch alsbald nach dem Unfall geschehen sei» Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Es stellt Verletzungen von Amtspflichten und Verkehrssicherungspflichten in Abrede* Die LdcO»37, über die auch sonst der normale Kraftfahrzeugverkehr aller Art nach beiden Dichtungen laufe, sei in dem gleichen . Zustand wie fast alle gleichrangigen Landstraßen des Verwaltungsbezirks Olden-bürg und für die Aufnahme des UmleitungsVerkehrs geeignet gewesen, zu demal außer dem befestigten Straßsnteil auch der Sommerweg zur Verfügung gestanden habe» Dieser sei zwar wegen der Witterungsverhältnisse aufgeweicht, aber doch - wenn auch stellenweise mit einiger Vorsicht- befahrbar gewesen» Die spatere Umleitung des Verkehrs von Löningen nach Cloppenburg über die L»IoO»38 habe nicht früher erfolgen können, weil zunächst eine im Zuge dieser Straße 4 < * * 4 liegende Brücke habe verstärkt werden müssen« Im übrigen treffe die Klägerin ein eigenes Verschulden an dem Unfallp Außerdem hat das beklagte»Land die Höhe des Schadens bestritten« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* weil weder ein Brmessensmiß brauch vorliege noch die Verkehrssicherungs pflicht verletzt worden seio Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieseno Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«, Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründej^ 1*) Bas Berufungsurteil unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur insoweit, als der Klageanspruch aus ^mtspflichtverletzung hergeleitet wird* Soweit eine behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht * die beide Vorinstanzen verneint haben* in ^rage steht, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verschlossen* Benn die Revisionssumme ist nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zügelassen worden* ferner haben weder der frühere Freistaat Oldenburg noch das Land Niedersachsen von der Ermächtigung des § 70* jetzt § 73 Abs« 3 GVG* Gebrauch gemacht, "Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen" (vgl, Urteil des Senats vom 18« März 1957 III ZR 215/55 So 3 - insoweit in BGHZ 24* 45 nicht abgedruckt)«, 2o):Ber>Berufungsrichter geht zwar davon aus* daß "die Anordnung der zuständigen Beamten des beklagten Landes* daß umgeleitet werde und wie. das geschehe* in Ausübung hoheit- licher Gewalt erfolgt” sei? und deshalb diese Anordnung Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein könne«; Jedoch sei die lo1*0c37»auf die der Verkehr von der B 213 zur Unfallzeit in beiden Richtungen umgeleitet worden ist, auch für den sich begegnenden Verkehr (selbst mit Lastkraftwagen) geeignet gewesen«. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest* daß bei einer 3?30 m breiten, befestigten Fahrbahn und einer Breite des Lastkraftwagens der Klägerin von 2,30 m dem entgegenkommenden Lastkraftwagen unter Berücksichtigung dessen, daß der Abstand der Räder kleiner sei als der der äußeren Aufbauten, noch ein über einen Meter breiter Streifen der befestigten Fahrbahn zur "Verfügung gestanden hätte, wenn der Lastzug der Klägerin auf der äußersten rechten Kante- der befestigten Fahrbahn gehalten hätte« Vienn in diesem Falle dann der entgegenkommende Lastwagen.- gegebenenfalls nach vorheriger Absprache beider Fahrer - vorsichtig mit zwei Bädern noch etwas weiter in den Sommerweg hinein ausgewichen wäre, hätte die Begegnung ohne Gefahr für beide Lastwagen erfolgen können6 Baß an der Unfallstelle der entgegenkommende Lastkraftwagen ohne eigene Gefährdung (wenigstens teilweise) in den Sommerweg hätte ausweichen können, ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag d*er Klägerin * Denn hiernach sei der entgegenkommende Lastkraftwagen mit seinen beiden äußeren (rechten) Rädern in den Sommerweg gefahren und (nur) mit den beiden anderen Rädern auf der befestigten Fahrbalm geblieben, ohne daß ihm etwas geschehen seiv. Ber Berufungsrichter kommt deshalb zu dem Ergebnis? daß die Anordnung der Umleitung des Verkehrs eine unrichtige Ausübung des i£rmessens nicht darstelle, und es könne schon gar nicht von einem Ermessensmißbrauch, wie er zur Bejahung einer Amtspflicht Verletzung gefordert werde, gesprochen werden« 5o) Bie Revision, .greift die Feststellung des Berufungsgerichts, der entgegenkommende Lastkraftwagen hätte ohne r* eigene Gefährdung noch weiter nach rechts, als dies tatsächlich geschehen ist, in den Sommerweg ausweichen können, mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO an« Weiterhin vertritt sie die Ansicht, aus dem Sachvortrag des beklagten Landes und auch aus der Art der Beschilderung der Lol«0«37 ergebe sich, daß das beklagte Land das Straßenbankett, auf dem der Lastkraftwagen eingebrochen sei, für das Befahren mit schweren Lastkraftwagen als tragfähig angesehen hätte, während dies in Wahrheit nicht der Pall gewesen sei« Daß das beklagte Land die Befahrbarkeit des Banketts nicht geprüft und dessen mangelnde Tragfähigkeit nicht erkannt habe, obwohl dies für das beklagte Land leicht gewesen wäre, stelle eine AmtspflichtVerletzung dar, da die Eimessensentscheidung auf einer fehlerhaften und schuldhaften Grundlage beruhe« Das Berufungsgericht habe ferner nicht geprüft, ob das beklagte Land im Äahmen einer ordnungsmäßigen Ermessensausübung eine andere Umleitung für. Lastkraftwagen über ein gewisses Gesamtgewicht hätte wählen müssen<> 4«) Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hat das staatliche Straßenbauamt Oldenburg-West die Umleitung auf die LoIo0o37 wegen der Bauarbeiten auf der B 213 angeordneto Geht man davon aus, daß es sich um einen Akt hoheitsrechtlicher Art handelt, so entfällt ein amtspflichtwidriges Verhalten der Behörde des beklagten Landes aus folgenden Erwägungen* \ ; In der Anordnung der Verkehrsumieitüng könnte nur dann eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung erblickt werden,, wenn die Behöf&e bei der Wahl desUnieitungsweges überhaupt keine Erwägungen über den ;Umfang des umgeleiteten Verkehrs und die Eignuhg der Umgehungsstraße für die Aufnahme dieses Verkehrs angestellt hätte* oder eine solche Straße zur Auf* ' . 4 nähme des Umleitungsverkehrs; bestimmt hätte, deren Ungeeignet- 7 ~ heit mit den daraus für den umgeleiteten Verkehr erwachsenden Gefahren sich Jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängen konnte (RG in HRR 1936 Nr0 1498) * Davon kann hier schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht die Rede sein« ohne daß es insoweit auf die von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffene weitere Feststellung des Berufungsgerichts über die Festigkeit und üngefährlichkeit des Sommerweges (im Falle einer stärkeren Ausnutzung durch den entgegenkommenden Lastkraftwagen) ankommt« Unbestritten handelt es sich bei der ausgewählten Umgehungsstraße um eine Landstraße L Ordnung, die für den normalen Kraftfahrzeugverkehr aller Art, also auch für den Verkehr„ mit^schweren Lastkraftwagen, nach beiden Richtungen stets - also sowohl vor als auch während der Bauarbeiten an der B 213 - zugelassen und diesem Verkehr zu dienen bestimmt war* Daß diese Umgehungsstraße selbst, insbesondere der .befestigte Straßenteil, von vornherein nicht in einem guten und verkehrssicheren Zustand gewesen sei, behauptet die Klägerin selbst nichtc Das beklagte Land hat weiter unbestritten vorgetragen, daß die Anlage dieser Landstraße, insbesondere was die Breite der befestigten Fahrbahn und die Art des Sommerweges anlangt, fast allen gleichrangigen Landstraßen im Bereich des Verwaltungsbezirks Oldenburg entspricht und eine Umgehungsstraße in der Breite und der Art der gesperrten B 213 nicht zur Verfügung stando Es kommt hinzu, daß auch Umleitungen grundsätzlich auf kürzestmöglichen Umgehungsstraßen durchgeführt werden sollen (vgl® die bei Marschall aaO § 14 Anm<> 1 angeführten Erlasse des früheren Generalinspekteurs für das Straßenwesen)< Mit der Umleitungsanordnung wurde der ohnehin auf dieser Straße ablaufende und zulässige Kraftfahrzeugverkehr aller Art in beiden Hichtungen ledig-lieh in seinem Umfang erweitertj an der Benutzungsart, insbesondere bei Gegenverkehr mit Lastkraftwagen, änderte sich dadurch aber nichtsö Bei einer solchen Sachlage stellt I'* •—* 8 die Anordnung der Umleitung des gesamten Verkehrs von der B 213 auf die Ld*Oo37 keine schuldhafte Amtspflicht Verletzung dar* Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden* ob das beklagte l»and besser oder zweckmäßigerweL se insbesondere für Lastkraftwagen über einem gewissen Gesamtgewicht eine andere Umleitung hätte anordnen können* denn diese Entscheidung ist eine Präge des Ermessens der Verwaltungsbehörde* die das Zivilgericht nicht nachzuprüfen hat* Entgegen der Ansicht der Revision brauchte die die Umleitung anordnende Dienststelle auch nicht vorher die Befahrbarkeit des Banketts (besonders mit schweren Fahrzeugen) zu prüfen, da dieses ohnehin nicht dazu bestimmt ist, ein sicheres Befahren mit schweren Lastkraftwagen zu gewährleisten (vgl* Ii Nr. 27 zu § 825 (De) BUB)* Aus dem von der Revision hervorgehobenen Sächvortrag des beklagten Landes« daß das Bankett "an sich hinreichend trägfähig gewesen und der Unfall nicht durch das Bankett verursacht sei”, - eine Schutzbehauptung des beklagten Land.es in diesem Rechtsstreit! -kann nicht entnommen werden, daß die die Umleitung anordnende Stelle dem_Verkehrst©ilDJ§£F^-d&s Bankett als befahrbar oder gar als mit schweren Fahrzeugen befahrbar gekennzeichnet habe* Schließlich ergibt sich dies auch nicht aus der Beschilderung der Ümleitungsstraße, wenn in der Fahrtrichtung des Lastzuges der Klägerin abwechselnd Schilder "Vertiefung neben der Fahrbahn", "Weicher Seitenstreifen11 und vor der Unfallstelle wieder ein Schild mit der Aufschrift "Vertiefung neben der Fahrbahn" aufgestellt waren0 Abgesehen davon, daß diese Beschilderung offenbar nur im Rahmen der hier nicht nachprüfbaren bürgerlich-rechtlichen Veidcehrs-sicherungspflicht erfolgt isi, kann daraus nicht entnommen werden, daß das Bankett als befahrbar für schwere Lastkraftwagen gekennzeichnet worden ist* Denn insoweit handelt es sich um zusätzliche Warnschilder, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu Tage liegende oder nach allgemeinen Verkehrsregeln nicht zu vermutende Gefahren anzeigen* nicht aber den Schluß rechtfertigen* daß andere Gefahren als die angezeigten nicht bestehen* Hiernach erweist sich die Revision der Klägerin in jedem Falle als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden0 ■br* Geiger Dr «Weber 3h?oÄrAd*v ' Wolany DroBeyer