ihm nunmehr die volle Pension zu bewilligen, stellte die Beklagte dem Kläger anheim, bei dem Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung den Antrag ,zu stellen, die im Wege der periodischen Überprüfung erlangte Kategorisierung als Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren anzuerkennen» Der Kläger stellte diesen Antrag und erhielt daraufhin durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 14» August 1950 gemäß §§ 1 und 2 Abs 2|4er Verordnung, betr» die Rechtsstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20» März 1950 (GVBLHBhWf 1950, 37) - HechtsstellungsVÖ - die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestüften. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß ihm das volle Ruhegehalt mindestens ab 1» “Februar 1950 zustehe, und verlangt Zahlung des Differenzbetrages für die Zeit vom 1» Februar bis 31» Juli 1950 in Höhe von 407»52 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung ihres Antrags besonders auf die Bestimmungen des § 9 der L VO' der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19» März 1949 (GVB1 NRhV/f 1949, 25) - l.SparVO hingewiesen, wonach die Vorschriften dieser Verordnung für Verbesserungen der Kategorisierung im Wege der periodischen Überprüfung nicht gelten» 1, Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, dem für den hier interessierenden Zeitraum die Versorgungsbezüge mit Rücksicht auf den Einreihungsbescheid vom 28o Juli 1947, mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen nicht in voller Höhe bezahlt worden' sind, dem von Art 131 Gründe* und § 63 des ßundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse,der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951/19» August ,1953 - G 131 - umfaßten Peirsonenkreis zuzurechnen ist» Er kann deshalb Versorgungsansprüche für die vor dem 1. werden können (§ 63 Abs 3 G 131)» Gegen die Rechtsgültigkeit des § 77 G 131 bestehen, soweit seine Anwendung zu einem Ausschluß der hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers führt, keine Bedenken, wie der Senat für ähnlich gelagerte Fälle in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 14, 138 und Urteil vom 23- September 1954 in ZBR 1954, 381 und bei LM unter Fr 4 zu § 71fr 131) o Danach'hat der Klager, nachdem er von der Militärregierung auf seinen Antrag auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens auf den Weg der periodischen Überprüfung verwiesen worden war, einen diesem Hinweis entsprechenden Antrag gestellt und auf diesen Antrag hin ist die Entscheidung vom 19» Januar 1950 ergangen. Dehn es können darunter nur solche Maßnahmen verstanden werden, die eine abschließende Entscheidung beämtenrechtlicher Art darstellen und von den zuständigen Behörden erlassen worden sind- Es fallen daher - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - Entnazifizierungsentscheidungen nicht darunter, die nach der ihnen beizu demessenden Bedeutung überhaupt keine Ansprüche begründen, sondern allenfalls Hemmungen beseitigen konnten, die den Ansprüchen des Beamten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegen-standen (u«.a. Urteile vom 4». April 1947 (aaO S 19) gestützt werden» Diese Bestimmungen haben als bloße Verwaltungsanordnungen - wie in den Entscheidungen des Senats vom 12, Juli 1951 - III ZR 159/50 - S 9 (insoweit bei LM Hr 3 zu § 35 DGB nicht abgedruckt) und Vom 26c September 1955 - III ZR 251/53 - S 7 sowie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13, 265 (306) dargelegt ist - lediglich zahlungstechnische Bedeutung im Rahmen der Präge, ob Besatzungsrecht der Geltendmachung von Gehalts- und Ruhegehaltsansprüchen entgegensteht» Sie stellen aber keine materiellen Rechtsnormen dar und sind für den Bestand oder Hichtbe-st-and von Rechtsansprüchen ohne Bedeutung; sie können daher auch keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche bilden» Das Berufungsgericht will eine Bestätigung seiner gegenteiligen" Rechtsauffassung in der Entscheidung des Senats vom 25- Juni 1953 - III ZR. 333/51 - (ZBR 1953, 181) sehen und es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Passung dieses Urteils mißverständlich.ist, Tatsächlich enthält jedoch dieses Urteil eine Bestätigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht» Die. Besonderheit des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts- lag darin, daß einem bereits vor dem Zusammenbruch im Ruhestand befindlichen früheren Beamten durch eine Entnazifizierungsentscheidung gleichzeitig mit der Einstufung in Kategorie IV die Ver- sorgungsansprüche in vollem Umfang aberkannt waren» Biese völlige Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche hat der Senat für unzulässig erachtet und ausgesprochen, daß demzufolge die Rechtslage ebenso zu beurteilen sei, wie wenn in der Bntnazifizierungsentscheidung lediglich die Einstufung des damaligen Klägers in Kategorie IV ohne jede Einschränkung ausgesprochen worden wäre» Wäre das geschehen, so würde dem damaligen Kläger das Ruhegehalt für den interessierenden Zeitraum - wie von dem beklagten Dienstherrn des Beamten nicht in Abrede gestellt war ^ tatsächlich gezahlt worden sein, nachdem einer solchen Zahlung lt„ finanztechnischer Anweisung Er 88 und der dazu ergangenen Anordnung vom 4.März 1947 besatzungsrechtliche Vorschriften nicht mehr entgegenstanden, Bas und nicht mehr sollte in der Entscheidung des Senats vom 25.- Juni 1953 gesagt und insbesondere sollte nicht ausgesprochen werden, daß die angeführte besatzungsrechtlichen Bestimmungen eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Versorgungsansprüche bildeten«, 4° Ferner kann die Anordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28, Juni 1948 (GVB1 NRhWf 1948, 127) ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche -des Klägers herangezogen werden, Biese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen, sondern sie- sieht lediglich ein' besonderes politisches Überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem gründe nach überhaupt bestehen (Urteile des-Senats vom 2, Juni 1955 - HI ZR 27/54 - S 5/6, vom 23. Daran hat auch, wie in den genannten Entscheidungen gleich falls ausgeführt ist, f 7 der 1, SparVO nichts geändert, der bestimmt, daß bei der Bemessung der Versorgungsbezüge nach der Verordnung vom 26, August 1948 die Vorschriften der 1, SparVO anzuwenden seien«, Auf Grund dieser Bestimmung werden die sich aus der L SparVO ergebenden Ansprüche ebenfalls nicht ohne weiteres gewährt, sondern sie sind von einer entsprechenden Kategorisierung abhängig Denn Ansprüche aus dieser Verordnung können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nach einer entsprechenden günstigen Einstufung nur für die Zeit nach Rechtskräftigwerden der Entnazifizierungs- (Kategorisierungs-) Entscheidung, aber nicht für einen früher liegenden Zeitraum gewährt werden (u,a, Urteile vom 22„ Januar 1953 - III ZR 269/51 -/IM Nr 7 zu 1.SparVO NRhWf/ vom 28» April 1955 - III ZR 184/53 - S 7 und vom 2„ Juni 1955 - III ZR 27/54 - S 8)« Das gilt auch für die Kategorisierungen, die im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens erfolgt sind, ,wie im einzelnen in dem Urteil des Senats vom heutigen läge in der Sache III ZR 182/54 dax^gelegt worden ist« Vor der im Rahmen der RechtsstellungsVO getroffenen Entscheidung vom ; 14« August 1950 aber lag eine Kategorisierung des Klägers, die Ansprüche nach der 1« SparVO auslöst, noch nicht vor0 Denn nach § 9 der h SparVO hat die im Januar 1950 lediglich im Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung des Klägers nach Kategorie V außer Betracht zu bleiben» Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vor- In der in § 9 der h SparVÖ getroffenen Regelung kann auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gefunden werden, da es hier nicht um die ungleiche gesetzliche Behandlung gleicher Tatbestände geht, es sieh vielmehr um ungleiche Tatbestände handelt.Denn bei einer im Wege der periodischen Überprüfung erfolgten Einstufung in die Kategorie V geht es da rum , daß die zunächst zutreffend ungünstiger Eingestuften auf Grund ihres Verhaltens im demokratischen Staat nunmehr und für die Zu- kunft besser kategorisiert und "heute von allen Beschränkungen .freigesteilt werden" konnten (vgl Rundschreiben Nr 34 des Sonderbeauffragten für die Entnazifizierung vom 16o Februar 1949 in MinBl NRhWf 1949, 250)* Hingegen• sollte eine Verbesserung der Kategorisierung im Wiederaufnahmeverfahren!, insbesondere auch im Rahmen der Rechtsstellungsverordnung dazu dienen, Fehlentscheidungen bei der ursprünglichen Kategorisierung zu berichtigen, Der Unterschied zwischen diesen Entscheidungen zeigt sich eindeutig gerade im Falle des Klägers, der im ¥/ege der periodischen Überprüfung im. Nordrhein-Westfalen vom 24* August 1949 (GVB1 1949, 253) gültig ist oder nicht, in vorliegendem Pall, nicht entscheidend ankommt* Nach dieser Vorschrift leben Hechtsansprüche, die durch eine Entnazifizierungsentscheidung untergegangen sind, durch eine Abänderung der Entscheidung im Wege der erneuten (periodischen) Überprüfung nicht wieder auf» Es ist jedoch hier nicht von Bedeutung, ob durch irgendwelche Bestimmungen dbm Kläger Ansprüche genommen worden sind, vielmehr ist, wie eingangs unter L bereits hervorgehoben, angesichts der Bestimmung des § 77 G 131 allein entscheidend, ob durch nach dem 8- Mai 1945 erlassene besondere Bestimmungen oder durch eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich gewährt worden sind» Das aber ist nicht der Fall*
2375 043 Für das Nachschlagewerk t Nicht für die Amtliche Sammlung ! - 1) Gesetz? Finanz.teehnische Anweisung Nr 88 der BritoMiloReg, .(Haushalts- und Besoldungsbl ' fcd*Brit»Besätzungsgebiet 1947? 14)- , Rechtssatz? Die Fjnönzfcechnisehe Anweisung Nr 88 der ' BrltoMil,Heg* hat lediglich zahlungs-technisehe Bedeutung und Bildet keine . .Rechtsgrundlage für Versorgungsansprüche ;/einde Ruhestand sh eamten<> 2) Gesetz?, Io der Bauidesregierung Nordrhein-V7est-; M‘ ’ feien zur Sicherung der Währung' und öffent . „ .Hohen Finanzen vom 19» März 1949 - GVB1 ^ -.-v' NRhWf 1949, 25 - (1. SparVÖ)* ! Rechtssätz? '§• ^ der !• SpsrVü ist rechtsgültige t:I:ij:;!II:•:!C:' ’VxA';■Xx S}:\s• x::-:f :.‘V'xV:^ ' ^XV^''\x::;v’‘ ...^-^ y;;/;y:/; p.: .. ■ ■ : ■-■■:.;?■ ■. Aktenzeichen? ' 11% ZTL ? 54/54 ' ' DG Wuppertal Urteil des BGH yeft:5o April 1^56 OBG Düsseldorf Ill ZR 234/54 1 / Veiidinöet laut Protokoll am 5o April 1956 Vogt* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde Wuppertal? vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Stadt Sekretär ad). Karl Bl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5 c April 1956 unter .Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm, Rietrchel, Dr. Kreft, Br, Arndt und Br* Beyer für Recht erkannt s . £• Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 1. Zivilsenats des öberlandes-gerichts in Düsseldorf torn 14. Juni 1954 aufgehoben und das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts'Wuppertals vom 30. September 1955 abgeändert. Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen. Bis Kosten des 1, und 2. Rechtszuges fallen dem Kläger zur Last«.Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die beklagte Stadt zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1892 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit (Stadtsekretär) in den Diensten der beklagten Stadt, Am 6. Juni 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus seinem Amt entlassen» Durch Einreihungsbescheid der Militärregierung vom 28» Juli 1947 wurde er "unter Gewährung von 75 $ seiner vollen Pension” in die Kategorie III eingestuft. Die beklagte Stadt versetzte den Kläger durch Verfügung vom 30» August 1947 ' in den Ruhestand und zahlte ihm ab 1.. Juli 1947 75 $ des erdienten Ruhegehalts» Im Januar 1950 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren "nach erneuter Überprüfung11 entlastet» Auf seinen Antrag? ihm nunmehr die volle Pension zu bewilligen, stellte die Beklagte dem Kläger anheim, bei dem Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung den Antrag ,zu stellen, die im Wege der periodischen Überprüfung erlangte Kategorisierung als Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren anzuerkennen» Der Kläger stellte diesen Antrag und erhielt daraufhin durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 14» August 1950 gemäß §§ 1 und 2 Abs 2|4er Verordnung, betr» die Rechtsstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20» März 1950 (GVBLHBhWf 1950, 37) - HechtsstellungsVÖ - die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie IV Eingestüften. DieBeklagte zahlte dem Kläger alsdann ab 1» August 1950 das volle Ruhegehalt» Der Kläger vertritt die Auffassung, daß ihm das volle Ruhegehalt mindestens ab 1» “Februar 1950 zustehe, und verlangt Zahlung des Differenzbetrages für die Zeit vom 1» Februar bis 31» Juli 1950 in Höhe von 407»52 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung ihres Antrags besonders auf die Bestimmungen des § 9 der L VO' der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19» März 1949 (GVB1 NRhV/f 1949, 25) - l.SparVO hingewiesen, wonach die Vorschriften dieser Verordnung für Verbesserungen der Kategorisierung im Wege der periodischen Überprüfung nicht gelten» Bas Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Zinsanspruches auf die Zeit ab Klageerhebung (8. Juni 1953) stattgegeben, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründeg 1, Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, dem für den hier interessierenden Zeitraum die Versorgungsbezüge mit Rücksicht auf den Einreihungsbescheid vom 28o Juli 1947, mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen nicht in voller Höhe bezahlt worden' sind, dem von Art 131 Gründe* und § 63 des ßundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse,der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951/19» August ,1953 - G 131 - umfaßten Peirsonenkreis zuzurechnen ist» Er kann deshalb Versorgungsansprüche für die vor dem 1. April 1951 liegende Zeit angesichts der derartige Ansprüche ausschließenden Vorschrift des § 77 G 131 nur dann mit Erfolg geltend' machen, wenn besondere landesrechtliche Vorschriften ihm Ansprüche dieser Art ausdrücklich gewähren oder wenn diese Ansprüche auf eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme gestützt - 4 V I werden können (§ 63 Abs 3 G 131)» Gegen die Rechtsgültigkeit des § 77 G 131 bestehen, soweit seine Anwendung zu einem Ausschluß der hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers führt, keine Bedenken, wie der Senat für ähnlich gelagerte Fälle in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 14, 138 und Urteil vom 23- September 1954 in ZBR 1954, 381 und bei LM unter Fr 4 zu § 71fr 131) o 2o Als eine zu Gunsten des Klägers getroffene günstigere Einzelmaßnahme könnte allein die am 19» Januar 1950 getroffene Entnazifizierungsentscheidung, durch die der Kläger im Wege der periodischen Überprüfung in die Kategorie V eingestuft würde, in Betracht kommen. Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz, bei der Entscheidung vom 19-o Januar 1950 habe es sich um eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren gehandelt, sieht im Widerspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils. Danach'hat der Klager, nachdem er von der Militärregierung auf seinen Antrag auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens auf den Weg der periodischen Überprüfung verwiesen worden war, einen diesem Hinweis entsprechenden Antrag gestellt und auf diesen Antrag hin ist die Entscheidung vom 19» Januar 1950 ergangen. Diese Entscheidung stellt jedoch eine günstigere. Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 G.13.1 nicht dar. Dehn es können darunter nur solche Maßnahmen verstanden werden, die eine abschließende Entscheidung beämtenrechtlicher Art darstellen und von den zuständigen Behörden erlassen worden sind- Es fallen daher - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - Entnazifizierungsentscheidungen nicht darunter, die nach der ihnen beizu demessenden Bedeutung überhaupt keine Ansprüche begründen, sondern allenfalls Hemmungen beseitigen konnten, die den Ansprüchen des Beamten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegen-standen (u«.a. Urteile vom 4». April 1955 - XII ZR 206/53 - S 5 und vom 23» Mai 1955 - III ZR 221/53 - S 6? vgl auch B .... • .✓ • BVerwGE 210 IMJ Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3 ■■ Aufl, Anm 8 zu § 63) © 3c Der Klageansprueh kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht auf die besatzungs-rechtliqhen Bestimmungen in der finanztechnischen Anweisung Hr 88 (Haushalts- und Besoldungsbl für das britische Besatzungsgebiet 1947, 14) und die grundsätzliche Stellungnahme der britischen Militärregierung vom 3. April 1947 (aaO S 19) gestützt werden» Diese Bestimmungen haben als bloße Verwaltungsanordnungen - wie in den Entscheidungen des Senats vom 12, Juli 1951 - III ZR 159/50 - S 9 (insoweit bei LM Hr 3 zu § 35 DGB nicht abgedruckt) und Vom 26c September 1955 - III ZR 251/53 - S 7 sowie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13, 265 (306) dargelegt ist - lediglich zahlungstechnische Bedeutung im Rahmen der Präge, ob Besatzungsrecht der Geltendmachung von Gehalts- und Ruhegehaltsansprüchen entgegensteht» Sie stellen aber keine materiellen Rechtsnormen dar und sind für den Bestand oder Hichtbe-st-and von Rechtsansprüchen ohne Bedeutung; sie können daher auch keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche bilden» Das Berufungsgericht will eine Bestätigung seiner gegenteiligen" Rechtsauffassung in der Entscheidung des Senats vom 25- Juni 1953 - III ZR. 333/51 - (ZBR 1953, 181) sehen und es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Passung dieses Urteils mißverständlich.ist, Tatsächlich enthält jedoch dieses Urteil eine Bestätigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht» Die. Besonderheit des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts- lag darin, daß einem bereits vor dem Zusammenbruch im Ruhestand befindlichen früheren Beamten durch eine Entnazifizierungsentscheidung gleichzeitig mit der Einstufung in Kategorie IV die Ver- sorgungsansprüche in vollem Umfang aberkannt waren» Biese völlige Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche hat der Senat für unzulässig erachtet und ausgesprochen, daß demzufolge die Rechtslage ebenso zu beurteilen sei, wie wenn in der Bntnazifizierungsentscheidung lediglich die Einstufung des damaligen Klägers in Kategorie IV ohne jede Einschränkung ausgesprochen worden wäre» Wäre das geschehen, so würde dem damaligen Kläger das Ruhegehalt für den interessierenden Zeitraum - wie von dem beklagten Dienstherrn des Beamten nicht in Abrede gestellt war ^ tatsächlich gezahlt worden sein, nachdem einer solchen Zahlung lt„ finanztechnischer Anweisung Er 88 und der dazu ergangenen Anordnung vom 4.März 1947 besatzungsrechtliche Vorschriften nicht mehr entgegenstanden, Bas und nicht mehr sollte in der Entscheidung des Senats vom 25.- Juni 1953 gesagt und insbesondere sollte nicht ausgesprochen werden, daß die angeführte besatzungsrechtlichen Bestimmungen eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Versorgungsansprüche bildeten«, 4° Ferner kann die Anordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28, Juni 1948 (GVB1 NRhWf 1948, 127) ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche -des Klägers herangezogen werden, Biese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen, sondern sie- sieht lediglich ein' besonderes politisches Überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem gründe nach überhaupt bestehen (Urteile des-Senats vom 2, Juni 1955 - HI ZR 27/54 - S 5/6, vom 23. Juni 1955 - III ZR 6/54 - 8 5/6 und vom 14. Juli 1955 - III ZR 277/53 - S 4/5). Daran hat auch, wie in den genannten Entscheidungen gleich falls ausgeführt ist, f 7 der 1, SparVO nichts geändert, der bestimmt, daß bei der Bemessung der Versorgungsbezüge nach der Verordnung vom 26, August 1948 die Vorschriften der 1, SparVO anzuwenden seien«, Auf Grund dieser Bestimmung werden die sich aus der L SparVO ergebenden Ansprüche ebenfalls nicht ohne weiteres gewährt, sondern sie sind von einer entsprechenden Kategorisierung abhängig 5c Entscheidend bleibt danach, ob der Kläger in der Zeit9 für die er die hier in Rede stehenden weiteren Ver-sorgungsahsprüche erhebt (1, Februar bis 31« Juli 1950)? bereits so kategorisiert war, wie es für die Geltendmachung der vollen Versorgungsansprüche auf Grund der lo SparVO Voraussetzung ist. Denn Ansprüche aus dieser Verordnung können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nach einer entsprechenden günstigen Einstufung nur für die Zeit nach Rechtskräftigwerden der Entnazifizierungs- (Kategorisierungs-) Entscheidung, aber nicht für einen früher liegenden Zeitraum gewährt werden (u,a, Urteile vom 22„ Januar 1953 - III ZR 269/51 -/IM Nr 7 zu 1. SparVO NRhWf/ vom 28» April 1955 - III ZR 184/53 - S 7 und vom 2„ Juni 1955 - III ZR 27/54 - S 8)« Das gilt auch für die Kategorisierungen, die im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens erfolgt sind, ,wie im einzelnen in dem Urteil des Senats vom heutigen läge in der Sache III ZR 182/54 dax^gelegt worden ist« Vor der im Rahmen der RechtsstellungsVO getroffenen Entscheidung vom ; 14« August 1950 aber lag eine Kategorisierung des Klägers, die Ansprüche nach der 1« SparVO auslöst, noch nicht vor0 Denn nach § 9 der h SparVO hat die im Januar 1950 lediglich im Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung des Klägers nach Kategorie V außer Betracht zu bleiben» Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vor- schrift sind nicht begründete Aus den Entnazifizierung^ • beStimmungen der Besatzungsmäehte (Kontrollratsdirektiven Nr 24 und 33? Verordnungen Nr 79 und Nr 110 der britischen Militärregierung) kann die Ungültigkeit nicht hergeieitet werden~ Zwar hat auch eine im Wege der periodischen Überprüfung erfolgende Einstufung in die Kategorie V, wie der Senat im einzelnen in BGHZ 12, 14 ff dargelegt hat, die Wirkung, daß der Betroffene für die Zukunft keinen Sanktionen mehr unterworfen war und entnazifizierungsrechtlich keinerlei Einschränkungen mehr unterlag« Damit ist aber keineswegs gesagt,’daß der Betroffene auch im übrigen in jedem Fall dieselbe Rechtsstellung haben müßte, wie ein von vornherein entsprechend eingestufter "echter” Angehöriger der Kategorie V. Die angeführten besatzungsrechtlichen Vorschriften selbst enthalten lediglich Ent-nazifizierungsbestimmungen und regeln die gegen die Angehörigender einzelnen Entnazifizierungskategorien zulässigen Maßnahmen, gewähren aber;selbst keinerlei Ansprüche'«» Sie enthalten auch keine bindenden Weisun-gen ah den deutschen Gesetzgeber hinsichtlich der Regelung der Rechtsansprüche der von der Entnazifizierung Betroffenen, insbesondere der davon betroffenen Beamten. Diese Bestimmungen verwehrten:es dem deutschen Gesetzgeber mithin auch nicht, die*Rechtsansprüche der "echten" Angehörigen einer. Entnazifizierungskategorie und derjenigen, die erst im Rahmen der periodischen Überprüfung in diese Kategorie gelangt waren, verschieden zu regeln* In der in § 9 der h SparVÖ getroffenen Regelung kann auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gefunden werden, da es hier nicht um die ungleiche gesetzliche Behandlung gleicher Tatbestände geht, es sieh vielmehr um ungleiche Tatbestände handelt.Denn bei einer im Wege der periodischen Überprüfung erfolgten Einstufung in die Kategorie V geht es da rum , daß die zunächst zutreffend ungünstiger Eingestuften auf Grund ihres Verhaltens im demokratischen Staat nunmehr und für die Zu- kunft besser kategorisiert und "heute von allen Beschränkungen .freigesteilt werden" konnten (vgl Rundschreiben Nr 34 des Sonderbeauffragten für die Entnazifizierung vom 16o Februar 1949 in MinBl NRhWf 1949, 250)* Hingegen• sollte eine Verbesserung der Kategorisierung im Wiederaufnahmeverfahren!, insbesondere auch im Rahmen der Rechtsstellungsverordnung dazu dienen, Fehlentscheidungen bei der ursprünglichen Kategorisierung zu berichtigen, Der Unterschied zwischen diesen Entscheidungen zeigt sich eindeutig gerade im Falle des Klägers, der im ¥/ege der periodischen Überprüfung im. Januar 1950 bereits in die Kategorie V eingestuft wurde, während, er zeitlich später, nämlich im August 1950 auf Grund der Rechtsstellungsverordnung in Berichtigung der ursprünglichen Kategorisierung lediglich in die Kategorie IV eingestuft wurde. Darin liegt kein innerer Widerspruch, sondern diese unterschiedlichen Einstufungen sind aus der vorstehend aufgezeigten verschiedenen rechtlichen Bedeutung der beiden Entscheidungen zu erklären. Handelt es sich sonach bei Einstufungen im Wiederaufnahmeverfahren und solchen im Wege der periodischen Überprüfung ut$ verschieden zu beurteilende Entscheidungen, dann sind auch im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung der im Wege der periodischen Überprüfung und der im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kategorie IV oder V Eingestuften in der L SparVO- nicht begründet (ebenso OVG Munster in VerwRspr 5, 62 /%47)» 6, Schließlich ist noch zu bemerken, däß es auf die vom Berufungsgericht eingehend behandelte Frage, ob § 5 der Verordnung zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Lande. Nordrhein-Westfalen vom 24* August 1949 (GVB1 1949, 253) gültig ist oder nicht, in vorliegendem Pall, nicht entscheidend ankommt* Nach dieser Vorschrift leben Hechtsansprüche, die durch eine Entnazifizierungsentscheidung untergegangen sind, durch eine Abänderung der Entscheidung im Wege der erneuten (periodischen) Überprüfung nicht wieder auf» Es ist jedoch hier nicht von Bedeutung, ob durch irgendwelche Bestimmungen dbm Kläger Ansprüche genommen worden sind, vielmehr ist, wie eingangs unter L bereits hervorgehoben, angesichts der Bestimmung des § 77 G 131 allein entscheidend, ob durch nach dem 8- Mai 1945 erlassene besondere Bestimmungen oder durch eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich gewährt worden sind» Das aber ist nicht der Fall* Nach alledem war der Kläger unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen mit seiner Klage abzuweisen. Er hat als der im Prozeß Unterlegene die Kosten des 1. und 2. Hechtszuges zu tragen (§ 91 ZPO) Die Kosten der Revisionsinstanz waren jedoch nach Maßgabe der Sonderbestimmuhg des § 97 Abs 3 ZPO, die auch 144 ' für Gemeinden gilt (BGZ 154? 257 /265/? BGH 5? /I53/) ? der "beklagten Stadt aufzuerlegen, Hietschel Dr„ Kreft Er, Pagendarm Dr-, Arndt Br» Beyer