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BGH · III ZR 234/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 234/53

-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Pr hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, Juni 1955 unter Mitwirkung des„Senatspräsidenten Professor Pr»Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel,, Pr »Weber, Pr.Kreft und Pr^Hußla für Recht erkannt; nur noch 17v im übrigen wurde die Beschlagnahme aufgehoben, Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 29* Oktober 1949 forderte der Kläger das Landesernährungsamt - vergeblich - zur Rückgabe der Schafe und zur Herausgabe der angefallenen Nutzungen auf unter Fristsetzung bis 22o Dezember 1949» Im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits führte das beklagte Land am 21, Februar 1950 von dem bei der Übergabe der 120 Schafe an Firma HMfe erzielten Brios für 103 Schafe 4»269?65 DM an den Kläger und für 17 - eingezogene - Schafe 704,65 DM an die Staatskasse ab» A« Es hat zunächst den Einwand der Unzulässigkeit des beschnittenen Rechtsweges zurückgewiesen, den das Land damit begründet hatte, daß der Kläger auf dem Umweg über eine Schadensersatzklage die Nachprüfung eines hoheitlichen Verwaltungsakts begehre* Das Berufungsgericht führt aus, nach dem tatsächlichen Klagevorbringen könne die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs nicht ausgeschlossen werden. die die Verwertung von Gegenständen,, die der Einziehung unterliegen, anordnen kann6 Als solche sei in § 12 der erwähnten Anordnung des Ministers für Ernährung/ Landwirtschaft und Forsten vom 28c Juni 1948 das Landesernährungsamt bestimmt worden, Eine weitere Delegation sei nicht vorgesehen, jedenfalls fehle hierfür j ede Ermächtigung. Das Land es ernährungsamt als Behörde werde durch die der Fahndungssteile angehörigen Prüfer nicht vertreten« Wenn dan Berufüngsurteil ausgeführt habe, daß bei Beschränkung der Zuständigkeit auf die leitenden Beamten des Landesernährungsamts die Ermächtigung zur Verwertung praktisch wertlos gewesen wäre, weil diese weder in der Lage gewesen wären, die Verwertung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 BEG selbst vorzunehmen . noch in jedem Einzelfall zu verfügen, so sei das kein rechtlicher Gesichtspunkt', mit dem die Enteignungsbefugnis von Exekutivbeamten begründet werden könne« Es sei nicht einzusehen* warum die Verwartung scheitern müßte, wenn die zuständigen Beamten der Behörde selbst zu entscheiden hätten« Andernfalls liege ein Organisationsfehler vor, der einen Anspruch aus § 839 BGB rechtfertigen würden«. Es kann dahingestellt bleiben* ob das Berufungsgericht die Zuständigkeit der Prüfer zur Verwertung sichergestellter Uiere nach Maßgabe des § 11 BUG mit Recht bejaht hat« Keinesfalls handelten die Prüfer schuldhaft, wenn sie sich zu einer Maßnahme für befugt hielten* hinsichtlich deren ihre Befugnis vom Berufungsr-gericht, einem Kollegialgericht* bejaht worden ist« Die Dinge liegen hier nicht so, daß die Prüfer eine bessere Kenntnis der Rechtslage als die Richter des Oberlandesgerichts hätten haben sollen, die sich mit dieser Präge anhand der einschlägigen Erlasse und des Organisationsplans des Landesernährungsamts eingehend au seinanderge'-' setzt haben. Wehn die Revision meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts könne deshalb nicht zur Entschuldigung der Prüfer dienen, weil das Berufungsgericht grob gefehlt habe, indem es die Grundsätze uribeachtet gelassen habe, die vom Senat hinsichtlich der Nichtigkeit von Inanspruchnahmen mittels Blankoformularen entwickelt wor- ' den seien, die von Exekutivbeamten ausgefüllt worden waren, so übersieht sie, daß es sich hier nicht um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auf den Vordrucken der Ablieferungsscheine die Prüfer: selbst als diejenigen angegeben sind, die die sichergestellten Gegenstände zu dem sofortigen Verkauf freigeben konnten. b) Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung von Beamten des beklagten Bandes liegt auch nicht darin* daß das Landesernährungsamt den Prüfern die Entschließung darüber überließ, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung sichergestellter Gegenstände Vorlagen und daß es ihnen Vordrucke in die Hand, gab, die nach ihrem Inhalt eine solche Entschließung der Prüfer vorsahen. Es handelt sich dabei, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht um eine "Delegation” der dem l»andesernährungsamt übertragenen Aufgabe auf Dritte, sondern um eine Geschäfts-Verteilung im inneren Behördenbetriebo Aber selbst wenn die Ermächtigung der Prüfer zu einer Verwertungsma ßnahme unzulässig gewesen sein sollte, gilt hinsichtlich der für die Organisation des Lan-desernährungsamts und seine Geschäftsführung verantwortlichen Beamten* was eben hinsichtlich der Prüfer über die Bedeutung, der Entscheidung eines Kollegialgerichts gesagt worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß das Landesernährungsamt sich zur Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich von Maßnahmen nach § 11 BNG not-* ’wendigerweise der Fahndungsstelle und ihrer Beamten bedienen mußte und es«hat damit die Organisation und die Geschäftsführung des Landesernährungsamts als rechtmäßig anerkannt«. Die Prüfer hätten, so führt das Berufungsgericht aus, mit Recht annehmen dürfen yd er Kläger, der den Besitz der zweiten' Herde verschwiegen und die Tiere versteckt gehabt habe, werde möglicher^-weise einen Teil dersichergestellten Tiere austauschen oder beiseite schaffen.und diese dann fälschlich als ver- / endet oder gestohlen bezeichnen* wenn sie in seinem Gewahrsam belassen würden» Daraus, daß die Prüfer dem Kläger 55 Schafe belassen hatten, könne nicht auf Willkür geschlossen werden, denn sie hätten dabei entweder in der Erwartung gehandelt, daß nicht alle verschwiegenen Tiere eingezogen würden, oder aus Billigkeitserwägungen dem Kläger nicht alle Tiere entziehen wollen* Diese Büge ist unbegründet =, Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, daß die ihm übergebenen Tiere "für seine privaten Zwecke" verwendet habe, sehr wohl befaßt und die Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 13» Juli 1953 erkennbar nicht übersehen« Denn es hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob durch das Landesernährungsamt in ausreichendem Maße kontrolliert worden sei, inwieweit die ihm übergebenen Tiere der allgemeinen Ernährung zugeführt habe, weil eine solche Überwachungspflicht dem Landesernährungsamt jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber obgelegen habe» Es hat weiter festgesteilt * es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Veräus-serung - dem Klager gegenüber willkürlich - erfolgt sei, um Haas einen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich hierbei um die dem Tatrichter obliegende Würdigung tatsächlichen Vorbringens o Daß man» vom Vortrag des Klägers ausgehend, nach der Lebenserfahrung und nach Denkgesetzen notwendig ' K zu dem Ergebnis kommen müßte, die Prüfer hätten erkannt, oder doch erkennen müssen* daß die Schafe dem Hf|^ zur bloßen Verwahrung hätten gegeben werden können und daß für eine Veräußerung, an ihn deshalb die Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten, läßt sich nicht sagen& Daraus, daß die zu Eigentum erwor-^ benen Schafe weiterpflegte und nach des Klägers Angabe zur Zucht benutzte,, folgt keineswegs, daß er bereit gewesen wäre, die Pflege auch dann zu übernehmen» wenn die Tiere ihm nur zur Sicherstellung -.pensionsweise -übergeben worden wären«, Es kann nicht übersehen werden, daß die Übergabe so vieler Tiere zur Verwahrung bis zur Entscheidung über die Einziehung eine Fülle von Schwie- 20 - 30 kg zu niedrig geschätzt habe0 Die Prüfer hätten,, wenn ihnen die erforderliche Sachkunde fehlte, einen unbeteiligten Gutachter zuziehen müssen* Das Berufungsgericht stütze seine Ansicht, daß die Gewichte richtig ermittelt worden seien, außer auf die Angaben der interessierten Zeugen HflB und ausschließlich auf die Quittung des Klägers beim Kontrollbericht„ Dabei habe es die begreifliche Aufregung des Klägers übersehen* der bei der Aufdeckung seiner unrichtigen Bestandsangabe überdies alles habe vermeiden müssen, was die Prüfer gegen ihn hätte einnehmen können„ Es spreche eine allgemeine Erfahrung dafür, daß in solchen Fällen niemand wage, zu Gegenvorwürfen gegen die Beamten überzugeheno Auch diese Rüge ist unbegründet* Der Zeuge SflfP? m ilii beschieden worden seien, liege gleichfalls eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzungp Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht stichhaltig« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verwertung der Schafe mit deren Übergabe an tatsächlich beendet war, Das ist nicht zu beanstanden» § 11 RNG- in Verbindung mit § 33 der 20 DV,0 Vorgelegen hatten,,- so handelten sie jedenfalls nicht schuldhaft amtspflichtwidrig,, wenn sie die Verwertungsverfügung auf den Antrag des Klägers vom 12» Januar 1949 hin nicht aufhobenP Daß dem Kläger keine Abschrift der i£m durch Vorlage zur Unterschrift bekanntgemachten Verwertungs-verfügung und keine Quittung, ausgehändigt wurde, ist für den< ihm durch die Verwertung angeblich entstandenen Schaden,; wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht ursächlich geworden» Er ist dadurch auch nicht irgendwie' in Bev/eisschwierigkeiten geraten oder in der Verfol-gung seines angeblichen Rechtsanspruchs beeinträchtigt worden«, Demnach erweist sich auch die letzte Revisionsrüge als unbegründeto Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen, weil eine schuldhafte, einen Amtshaftungsanspruch auslösende AmtspflichtVerletzung von Beamten des beklagten Landes nicht erwiesen isto Die RostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«,

Zitierte Normen: § 98 StPO § 547 ZPO § 11 BEG § 839 BGB
BeamtePrüferBerufungsgerichtVerwertungLandTierKlägerSchafLandesernährungsamtRevision

Volltext der Entscheidung

*lS
III ZR 234/53
Verkündet am 2«, Juni 1955 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 05
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schäfers Wilhelm
 bo
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pro
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Mini st er für Ernährung, Landwirtschaft und PflM* in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Pr
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, Juni 1955 unter Mitwirkung des„Senatspräsidenten Professor Pr»Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel,, Pr »Weber, Pr.Kreft und Pr^Hußla
 für Recht erkannt;
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil . des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vpm 27 ». Juli 1953 wird zurückge-wiesen*
Per Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
 Von Rechte wegen
 Tatbestand:
Der Kläger besaß Ende 1948 zwei Schafherden. Am 15*. Dezember 1948 entdeckten zwei Beamte der Fahndungs-Stelle des Landesernährungsamts Nordrhe in-Westfalen, die Prüfer BflP und KflMBfc, eine Herde von 175 Schafen, die die Frau des Klägers bei einer Viehzählung verschwiegen und der Kläger darauf an einem abgelegenen Ort verborgen hatte. Sie stellten die 175 Schafe sicher und fertigten einen Kontrollbericht an, der nähere Angaben über Zahl.. Qualität und Gewicht der Schafe enthielt. Der Kläger un-terschrieb mit den Prüfern diesen Kontrollbericht und eine ihm angefügte Quittung folgenden Wortlautes:
"Bei der Überprüfung des	(Kläger)	wurden
 im eigenen Betrieb und Heinrich Hflp, Kflfe <. <>« sichergestellt:7.175 StUck Schafev Ich erkläre, daß die obenaufgeführten Mengen tatsächlich den sichergestellten ent sprechen	•	:\f“’
Noch am gleichen Tage übergaben die Prüfer 120 der sichergestellten Schafe der Firma Schafhandel und Agentur Heinrich Hflfe in K(flPunter Freigabe zu dem sofortigen Verkauf gegen einen Preis von 4-974 DM» Die restlichen 55 Schafe beließen sie im Gewahrsam des Klägers. Es wurde ein Ablieferungsschein ausgefüllt und vom Kläger mitunter^ schrieben, wonach "heute aus Sicherstellung folgende Waren ab geliefert " wurden "120 Stück Nutzsschafe mittelgut, Einzelpreis 1 DM, insgesamt 4-974'kg = Gesamtpreis 4-974 DM zu dem sofortigen Verkauf freigegeben"«.
Der Kläger, der zunächst erklärt hatte, er habe diese Herde verschwiegen, um nicht mit einem zu hohen Ablieferungssoll belastet zu werden, legte durch einen Rechtsanwalt am 12. Januar 1949 bei der Fahndungsstelle und dem Landesernährungsamt "gegen jegliche etwa ergangene Verfügung vorsorglich die entsprechenden Rechtsmittel ein".
Das Amtsgericht Bonn bestätigte die Beschlagnahme der 175 Schafe gemäß § 98 Abs 2 StPO, weil der Kläger sich.

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durch das Verschweigen der Herde bei der Viehzählung nach § 9 Abs 1 a dee Bewirtschaftungsnotgesetzes (BNG) vom 30? Oktober 1946 - VOB1 BrZ 1948 S 21 - in Verbindung mit § 31 Ziff 3 der 2«, DVO zu dem BNG- vom 23» April 1948 - VOB1 BrZ 1948 S 119 - strafbar gemacht habe und die Tiere nach § 10 BNG eingezogen werden könnten« Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht in Köln als unbegründet verworfene Im Strafverfahren wurde zunächst durch Urteil des Schöffengerichts 50 Schafe eingezogen, durch das Berufungsurteil vom 28« Oktober 1949	,
nur noch 17v im übrigen wurde die Beschlagnahme aufgehoben,
 Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 29* Oktober 1949 forderte der Kläger das Landesernährungsamt - vergeblich - zur Rückgabe der Schafe und zur Herausgabe der angefallenen Nutzungen auf unter Fristsetzung bis 22o Dezember 1949» Im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits führte das beklagte Land am 21, Februar 1950 von dem bei der Übergabe der 120 Schafe an Firma HMfe erzielten Brios für 103 Schafe 4»269?65 DM an den Kläger und für 17 - eingezogene - Schafe 704,65 DM an die Staatskasse ab»
Der Klager hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Wert der her-auszugebenden Schafe einschließlich des Nutzungsausfalls gemäß Sachverständigengutachten, gegebenenfalls nach gerichtlicher Schätzung, unter Abzug der gezahlten 4*269,35 und der an die Staatskasse abgeführten 704?65 DM nebst 4 fo Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen« .
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsweg sei unzulässig«, Die Beschlagnahme und Verwertung der Tiere sei zu Recht erfolgt«
Das Landgericht hat in der Verwertung der Schafe durch die Prüfer eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung gesehen? weil diese dabei ihre Zuständigkeit überschritten hälten. Es hat das beklagte Land zur Zahlung von 3«658*64 DM verurteilte Auf die Berufung des Landes hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert? daß das Land nur zur Zahlung von 200 DM verurteilt bleibt o Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«. Die 200 DM hat es dem Kläger als Verzugsschaden zugebilligt ? weil das beklagte Land sich, nachdem die Beschlagnahme der Schafe durch das Strafurteil vom 28» Oktober 1949 aufgehoben worden sei, bei Zubilligung einer angemessenen Bearbeitungsfrist seit dem 21o Dezember 1949 mit der Auszahlung des Erlöses für-103 Schafe an den Kläger im Verzug befunden habe» Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuweisen»
Ent scheidungsgrunde%

I«
Die Vorderrichter haben einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungs- und Treuhand-Verhältnisses abgelehnt„ Insoweit unterliegt das ange-
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fochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht? weil die Revisionssumme nicht erreicht? die Revision nicht zugelassen und ein Pall des § 547 ZPO nicht gegeben-ist«, Aus dem gleichen Grunde entfällt die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteig-	.
nungsgleichem Eingriffo

Das Berufungsgericht verneint auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung, um den es
 sich allein noch handelto
A« Es hat zunächst den Einwand der Unzulässigkeit
 des beschnittenen Rechtsweges zurückgewiesen, den das Land damit begründet hatte, daß der Kläger auf dem Umweg über eine Schadensersatzklage die Nachprüfung eines hoheitlichen Verwaltungsakts begehre* Das Berufungsgericht führt aus, nach dem tatsächlichen Klagevorbringen könne die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs nicht ausgeschlossen werden. Das aber genüge, um den Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten zu eröffnen. Das ist nicht zu beanstanden.
Bo Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht des Landgerichts beigetreten, daß die Sicherstellung der Schafe durch die Prüfer rechtsgültig gewesen sei. Das wird von der Revision nicht bemängelt. Diese sieht eine Amtspflichtverletzung aber darin, daß die Schafe an Haas veräußert wurden. .•
11, a) Sie rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die Zuständigkeit der Prüfer zu dieser Maßnahme bejaht habe. Entgegen dessen Ansicht lasse sich aus § 34 der 2, DVO zu dem BNG in Verbindung mit § 12 der Anordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des beklagten Landes vom 28. Juni 1948 (Amtliche Mitteilung des Landesernäiirungsamts NRhWf 1.1*eil Nr 12 vom 1. Juli 1946) die Zuständigkeit von Exekutivbeamten zur Verwert tung sichergestellter Tiere nicht hCrleiten. Nach § 34 der 2. DVO zu dem BNGr habe die oberste Behörde für Ernährung und Landwirtschaft die zuständige "Behörde11 im
 Sinn des § 11 des Bewirtschaftungsnotgesetzes zu bestimmen., die die Verwertung von Gegenständen,, die der Einziehung unterliegen, anordnen kann6 Als solche sei in § 12 der erwähnten Anordnung des Ministers für Ernährung/ Landwirtschaft und Forsten vom 28c Juni 1948 das Landesernährungsamt bestimmt worden, Eine weitere Delegation sei nicht vorgesehen, jedenfalls fehle hierfür j ede Ermächtigung. Da eine auf Grund des § 11 des BRG yorgenommene vorzeitige Verwertung sichergestellter Gegenstände eine Enteignung darstelle, würde eine Delegation an die Prüfer auch nicht dem erforderlichen Schutze des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentums ent sprochen haben«. Das Land es ernährungsamt als Behörde werde durch die der Fahndungssteile angehörigen Prüfer nicht vertreten« Wenn dan Berufüngsurteil ausgeführt habe, daß bei Beschränkung der Zuständigkeit auf die leitenden Beamten des Landesernährungsamts die Ermächtigung zur Verwertung praktisch wertlos gewesen wäre, weil diese weder in der Lage gewesen wären, die Verwertung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 BEG selbst vorzunehmen . noch in jedem Einzelfall zu verfügen, so sei das kein rechtlicher Gesichtspunkt', mit dem die Enteignungsbefugnis von Exekutivbeamten begründet werden könne« Es sei nicht einzusehen* warum die Verwartung scheitern müßte, wenn die zuständigen Beamten der Behörde selbst zu entscheiden hätten« Andernfalls liege ein Organisationsfehler vor, der einen Anspruch aus § 839 BGB rechtfertigen würden«.
Es kann dahingestellt bleiben* ob das Berufungsgericht die Zuständigkeit der Prüfer zur Verwertung sichergestellter Uiere nach Maßgabe des § 11 BUG mit Recht bejaht hat« Keinesfalls handelten die Prüfer schuldhaft, wenn sie sich zu einer Maßnahme für befugt hielten* hinsichtlich deren ihre Befugnis vom Berufungsr-gericht, einem Kollegialgericht* bejaht worden ist« Die
 Dinge liegen hier nicht so, daß die Prüfer eine bessere Kenntnis der Rechtslage als die Richter des Oberlandesgerichts hätten haben sollen, die sich mit dieser Präge anhand der einschlägigen Erlasse und des Organisationsplans des Landesernährungsamts eingehend au seinanderge'-' setzt haben. Wehn die Revision meint, die Entscheidung des Berufungsgerichts könne deshalb nicht zur Entschuldigung der Prüfer dienen, weil das Berufungsgericht grob gefehlt habe, indem es die Grundsätze uribeachtet gelassen habe, die vom Senat hinsichtlich der Nichtigkeit von Inanspruchnahmen mittels Blankoformularen entwickelt wor- ' den seien, die von Exekutivbeamten ausgefüllt worden waren, so übersieht sie, daß es sich hier nicht um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt.
Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auf den Vordrucken der Ablieferungsscheine die Prüfer: selbst als diejenigen angegeben sind, die die sichergestellten Gegenstände zu dem sofortigen Verkauf freigeben konnten. Für die Präge des Verschuldens der Prüfer ist dieser Umstand - entgegen der Ansicht der Revision -durchaus von Bedeutung.	'
b) Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung von Beamten des beklagten Bandes liegt auch nicht darin* daß das Landesernährungsamt den Prüfern die Entschließung darüber überließ, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung sichergestellter Gegenstände Vorlagen und daß es ihnen Vordrucke in die Hand, gab, die nach ihrem Inhalt eine solche Entschließung der Prüfer vorsahen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war die Pahndungs-steile, der die Prüfer angehörten, im Ofganisationsplan des Landesernährungsamts vorgesehen und ausdrücklich in der Absicht geschaffen worden,'die dem Landesernährungsamt obliegenden Exekutivmaßnahmen durchzu-
führen. Welchem seiner Beamten das Landesernährungsamt die hier in Rede stehende Entscheidung übertrug, unterlag seinem organisatorischen Ermessen. Es handelt sich dabei, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht um eine "Delegation” der dem l»andesernährungsamt übertragenen Aufgabe auf Dritte, sondern um eine Geschäfts-Verteilung im inneren Behördenbetriebo
 Aber selbst wenn die Ermächtigung der Prüfer zu einer Verwertungsma ßnahme unzulässig gewesen sein sollte, gilt hinsichtlich der für die Organisation des Lan-desernährungsamts und seine Geschäftsführung verantwortlichen Beamten* was eben hinsichtlich der Prüfer über die Bedeutung, der Entscheidung eines Kollegialgerichts gesagt worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß das Landesernährungsamt sich zur Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich von Maßnahmen nach § 11 BNG not-* ’wendigerweise der Fahndungsstelle und ihrer Beamten bedienen mußte und es«hat damit die Organisation und die Geschäftsführung des Landesernährungsamts als rechtmäßig anerkannt«. Also ist auch insoweit der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung unbegründet.
2* Die Revision,rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Verwertung der Schafe als gegeben angesehen habe« Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die alsbaldige Verwertung der Tiere schon deshalb zulässig war, weil ihr Fleisch zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Verbraucher erforderlich war (§;il Abs 1 Satz 2 BNG). Es hält die Verwertung der Tiere für gerechtfertigt auf Grund des § 11 Abs 1 Satz 1 BNG, wonach die Verwertung von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, angeordnet wer-den kann, wenn die Entscheidung über die Einziehung wegen der Gefahr des Verderbs nicht abgewartet werden kann, ,in
 Verbindung mit § 33 Abs 1 der 2, DVO zu dem BUG, wonach eine Gefahr des Verderbs auch dann vorliegty wenn eine geeignete oder sichere Verwahrung der Gegenstände bis zur Entseheidung Uber die Einziehung nicht gegeben ist oder eine geeignete Unterbringung von Vieh auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Die Prüfer hätten, so führt das Berufungsgericht aus, mit Recht annehmen dürfen yd er Kläger, der den Besitz der zweiten' Herde verschwiegen und die Tiere versteckt gehabt habe, werde möglicher^-weise einen Teil dersichergestellten Tiere austauschen oder beiseite schaffen.und diese dann fälschlich als ver- / endet oder gestohlen bezeichnen* wenn sie in seinem Gewahrsam belassen würden» Daraus, daß die Prüfer dem Kläger 55 Schafe belassen hatten, könne nicht auf Willkür geschlossen werden, denn sie hätten dabei entweder in der Erwartung gehandelt, daß nicht alle verschwiegenen Tiere eingezogen würden, oder aus Billigkeitserwägungen dem Kläger nicht alle Tiere entziehen wollen*
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe für seine Annahme, daß die anderweitige Unterbringung der Schafe mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, keine Feststellungen getroffen, Der Kläger habe (im Schriftsatz vom 13» Juli 1953) vorgebrachty	habe‘die Schafe für seine pri-
vaten Zwecke erhalten sollen und dafür auch verwendet. Wenn diese unter Beweis gestellte Behauptung bewiesen würde, so sei damit därgetan* daß H4B* sehr wohl die Möglichkeit gehabt habe, die „Schafe zunächst einmal un-terzubringen und daß aus angeblichen Unterbringungsschwierigkeiten kein Anlaß zu einer Verwertung bestanden habe, daß jedenfalls keine Eile geboten gewesen sei und die Entscheidung der zuständigen Stelle im Bandes- ' e mäh rung samt hätte eingeholt v/erden können. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht übergangen.
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Diese Büge ist unbegründet =, Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, daß	die	ihm
 übergebenen Tiere "für seine privaten Zwecke" verwendet habe, sehr wohl befaßt und die Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 13» Juli 1953 erkennbar nicht übersehen« Denn es hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob durch das Landesernährungsamt in ausreichendem Maße kontrolliert worden sei, inwieweit	die
 ihm übergebenen Tiere der allgemeinen Ernährung zugeführt habe, weil eine solche Überwachungspflicht dem Landesernährungsamt jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber obgelegen habe» Es hat weiter festgesteilt * es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Veräus-serung - dem Klager gegenüber willkürlich - erfolgt sei, um Haas einen Vorteil zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat also in dem Vorbringen des Klägers keinen ausreichenden Anhalt für das - vom Kläger vermutete -amtspflichtwidrige Zusammenspiel zwischen den Prüfern und	gefunden.	Es	handelt	sich	hierbei um die dem
 Tatrichter obliegende Würdigung tatsächlichen Vorbringens o Daß man» vom Vortrag des Klägers ausgehend, nach der Lebenserfahrung und nach Denkgesetzen notwendig ' K zu dem Ergebnis kommen müßte, die Prüfer hätten erkannt, oder doch erkennen müssen* daß die Schafe dem Hf|^ zur bloßen Verwahrung hätten gegeben werden können und daß für eine Veräußerung, an ihn deshalb die Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten, läßt sich nicht sagen& Daraus, daß	die	zu Eigentum erwor-^
benen Schafe weiterpflegte und nach des Klägers Angabe zur Zucht benutzte,, folgt keineswegs, daß er bereit gewesen wäre, die Pflege auch dann zu übernehmen» wenn die Tiere ihm nur zur Sicherstellung -.pensionsweise -übergeben worden wären«, Es kann nicht übersehen werden, daß die Übergabe so vieler Tiere zur Verwahrung bis zur Entscheidung über die Einziehung eine Fülle von Schwie-
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rigkeiten zur Folge haben könntec Nur allzu leicht konnten sich Streitigkeiten über die Fütterung und deren Kosten, über den Anfall von Nachwuchs, den Ausfall durch Krankheit und Tod ergeben„Nie Büge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO tatsächliches Vorbringen übersehen und den Sachverhalt unter Verletzung von Denkgesetzen und ErfahrungsSätzen falsch gewürdigt, ist somit unbegründeto
y0 Die Revision macht weiter geltend, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Prüfer liege in der falschen Gewichtsberechnungo Der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß	die	Tiere	zu	seinen Gunsten je um etwa
20 - 30 kg zu niedrig geschätzt habe0 Die Prüfer hätten,, wenn ihnen die erforderliche Sachkunde fehlte, einen unbeteiligten Gutachter zuziehen müssen* Das Berufungsgericht stütze seine Ansicht, daß die Gewichte richtig ermittelt worden seien, außer auf die Angaben der interessierten Zeugen HflB und	ausschließlich auf die
 Quittung des Klägers beim Kontrollbericht„ Dabei habe es die begreifliche Aufregung des Klägers übersehen* der bei der Aufdeckung seiner unrichtigen Bestandsangabe überdies alles habe vermeiden müssen, was die Prüfer gegen ihn hätte einnehmen können„ Es spreche eine allgemeine Erfahrung dafür, daß in solchen Fällen niemand wage, zu Gegenvorwürfen gegen die Beamten überzugeheno
 Auch diese Rüge ist unbegründet* Der Zeuge SflfP? in dessen Wissen der Kläger stellt, daß Haas die Tiere selbst ausgewählt und ge um 20 — 30 kg zu niedrig geschätzt habe, ist bereits im ersten Rechtszug vernommen/worden und hat dort über die Art der Auswahl und über die Gewichte ausgesagt „ Wenn das Berufungsgericht angesichts der voneinander abweichenden Angaben dieses Zeugen und der Zeugen
 und K«H| dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigelegt hat, daß der Kläger selbst die Gewichtsanga^•
ben unterschriftlich als richtig anerkannt hat, so Ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß in Fällen vorliegender Art der Betroffene nicht wage, falsche Angaben der Beamten richtig zu stellen, besteht nicht o Die Zeugen KflH^und HBi haben überdies bekundet, daß der Kläger in einigen Fällen die Grev/ichtsSchätzungen beanstandet habe und daß seinem Einspruch auch stattgegeben worden sei. Die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist aus Rechtsgründen also nicht zu beanstanden«
4o Die-Revision macht schließlich geltend, die Ver- . Wertung der Schafe sei dem Kläger nicht Bekannt gemacht worden, sie sei als Verwaltungsakt deshalb nichtig» Der Ablieferungsschein spreche nur von einer Freigabe zu dem sofortigen Verkauf»Diese Formulierung habe eine Irreführung des Klägers enthalten, wenn dessen Behauptung richtig sei, daß die Schafe für Hfl® bestimmt gewesen seien» Denn dann wäre sofort die Verwertung vorgenommen worden, die dem Kläger hätte bekannt gemacht werden müssen» Wann die Veräußerung an	erfolgt	sei,	sei	nicht
 festgestellt worden» Durch die Freigabe der Schafe zu dem sofortigen Verkauf sei IMfe nur eine Hilfsperson bei dem beabsichtigten Verkauf geworden, aber nicht Käufer» Bei einer nichtigen Enteignung hätte kein Eigentum auf den Käufer Ubergehen können^ demnach hätte die Verwertung auf die Eingabe des Klägers vom 12» Januar 1949 hin sehr wohl noch rückgängig gemacht werden können» Deshalb sei es fehlsam, wenn das Berufungsgericht es nicht als ursächlich für den Schaden angesehen habe, daß dem Kläger die Verwertung nicht bekannt gemacht worden sei, und er darüber ausreichende Unterlagen nicht erhalten habe» Darin, daß die Eingabe des Klägers an den Fahndungsdienst und das Landesernährungsamt vom 12» Ja-. nu3ir;rl949 und die damit eingelegten Rechtsmittel nicht
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 beschieden worden seien, liege gleichfalls eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzungp
 Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht stichhaltig« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verwertung der Schafe mit deren Übergabe an tatsächlich beendet war, Das ist nicht zu beanstanden»
Aus dem Ablieferungsschein ergab sich,, daß 120 Schafe "aus Sicherstellung" an die Firma Schafhändler und Agent Heinrich	"abgeliefertn und "zu dem sofortigen Verkauf
 freigegeben wurden"„ Es war also klar ersichtlich, daß die Ablieferung an H^p nicht zur Sicherstellung erfolgte, sondern daß es sich um eine Vorwegverwertung der Schafe handelte, dergestalt, daß	Eigentum
 an den Tieren erwarb» Der Ablieferungsschein stellt sich als schriftliche VerwaltungsVerfügung dar, die dem Kläger dadurch bekannt gemacht wurde, daß sie in seiner Anwesenheit ausgestellt und ihm zur Unterschrift vorgelegt wurde» Von Nichtigkeit des Verwaltungsakts wegen Unterlassung seiner Bekanntgabe kann also nicht die Rede sein«
War die Verwertung der Schafe durch Übereignung an
 wirksam erfolgt, und durften die Beamten des Landes-ernährungsamts davon ausgehen, daß die Voraussetzungen zu einer Verwertung nach. § 11 RNG- in Verbindung mit § 33 der 20 DV,0 Vorgelegen hatten,,- so handelten sie jedenfalls nicht schuldhaft amtspflichtwidrig,, wenn sie die Verwertungsverfügung auf den Antrag des Klägers vom 12» Januar 1949 hin nicht aufhobenP
Daß dem Kläger keine Abschrift der i£m durch Vorlage zur Unterschrift bekanntgemachten Verwertungs-verfügung und keine Quittung, ausgehändigt wurde, ist für den< ihm durch die Verwertung angeblich entstandenen Schaden,; wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht ursächlich geworden» Er ist dadurch auch nicht irgendwie'
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in Bev/eisschwierigkeiten geraten oder in der Verfol-gung seines angeblichen Rechtsanspruchs beeinträchtigt worden«, Demnach erweist sich auch die letzte Revisionsrüge als unbegründeto
 Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen, weil eine schuldhafte, einen Amtshaftungsanspruch auslösende AmtspflichtVerletzung von Beamten des beklagten Landes nicht erwiesen isto
 Die RostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr«, Geiger	Rietschel	Dr	„Weber
 Dr„Kreft	Dr„Hußla