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BGH

Gericht: BGH

Dazu gehört nicht-die In-1- a h; ansps achnahme von Dir tschaf tagütern - nach dem Al; Beichsleistungsgesetz, ’;die der - Behebung eines ■- , mangels dienen soll, der seine Ursache in der l ,.w -gesamten kriegslsdingten Wirtschaftsentnicklung . Infang Juni 1945 irn Einverständnis mit dem Landrat den Kaufmann BMI., .derin Auftrag das Lager auf- “ , Federn nach BBHi zu bringenj um sie zu verteilen» Der Landrat - Wirt-.sciiaf.ts.amt - sandte am--3° Juni 194,5 an die Bürgermeister im Kreise ein Schreiben., Auf C-rund eines Gutachtens dreier bei der Verteilung berücksichtigter Firmen 'wurde der Preis- für die Federn nach Ma.ssga.be der Kochstpreisanordnung des Reichs kommissars. Each einer Rücksprache mit dem eil die noch im Lager rn für die Klägerin: .zu 4) vorbe .a Liege liefert Im Oktober 1945 k Säcke Ledern von den betreffen ■ gabung gegen Bezugs rechte zugewlesen (es folgt die; Bezeichnung der belieferten Firmen und Mitteilung,^— ear festgesetzten Bezugspreise)„ Die Firmen sind aB .angewiesen5 den"entsprechenden Betrag auf ein SneiU^HH kor.to ihrer Firma bei der Krei'skommunalkasse hier- ^ selbst einzuzahlen«. bestände - von dem Lager'der Firma VaMMIBHi in 3Wtß~ : WKKftB soiorz abzunehmen und eine vom Fachgruppen-Zelter Teyt.il bescheinigre Aufstellung der"Firma ’ - - Abschrift ..(von 1) übersende ich mit dem Ersuchen die Herausgabe der in Anspruch genommenen Waren äh die Firma Ernst GeflM in Gi falls im Verwaltungswege zu erzwingen nötigen- Deshalb ist die Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, dass die Verfügung nicht ausgeführt wurde, mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Der Ansicht der Revision, auch der nicht in die Öffentlichkeit getretene.Verwaltungsakt sei wirksam und habe die Folge gehabt, dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Federn in Folge Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsge-setz verloren hätten, kann nicht beigetreten werden. a a ^ ueh gedient Kg Msiaa oen Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Federn durch den Landrat - Wirtschaftsamt - vom 16= Juni 1945 kein nichtiger Verüaitungsäkt war. dass die Klägerinnen durch diesen Akt das Eigentum an ihren Federn verloren haben und dass ihnen demnach Ansprüche aus dem _ Reichsleistungsge s e t z erwachsen sinddie sich gegen den Beklagten richten, weil der Landrat - Kreiswirtsc.haftsamt if.Sc had ens er satz ansprüche aus Amts pflichtverletzUng des Landrats- und Pf ■MHBi können die Klägerinnen, da für vorsätzliche Amtspflichtverletzung keinerlei Anhalt vorliegt und nur Fa hr Lässigkeit in Frage steht, ins ov; eit nie ht geltend machen, als sie auf Grund des § 26 ELG- Ersatz zu erlangen vermögen'(§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) A Einer Prüfung, ob und in welcher Höhe derartige Ersatzansprüche bestehen, bedarf es aber nicht, da Ansprüche aus § 839 BGB schon mangels Verschuldens zu verneinen sind. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Landrats und P: tflNHMMR bejaht, weil ihre Massnahmen mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar seien, Die Verantwortung treffe in erster Linie den Landrat selbst, denn er habe bestimmt,■ dass die Federn aus fortgeschafft und in DflBV- 1o Dass der Landrat nicht etwa nichtige Verwa.lt ungsakte gesetzt und sich schon dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, ergibt sich aus-den vorstehenden Aus- Die vom'Landgericht hervorgehobenen Tatsachen, -dass es sich um einen ländlichen Kreis handele und dass;: erhebliche Mengen - noch dazu ungereinigter - Ledern weggenommen worden seien-, für die Inletts gefehlt hätten, brauchten den Landrat - -Wirtschaftsamt - noch nicht abzuhalten, von einer Inanspruchnahme der Federn abzuseben«. Dass die Federn ungereinigt waren, schloss ihre Verwendung in den damaligen Notzeiten schwerlich aus, und statt gewöhnlicher Inletts .war -die Verwendung von Behelfsinletts wohl möglich» Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit . der Federn hatte der Landrat mit deren Prüfung einen Kaufmann, den Zeugen : -HUB beauftragt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Behörde dessen Bericht hätte misstrauen sollen.. 4» Dafür, dass sachfremde Erwägungen, etwa eie Absicht, sich oder Dritte zu bereichern, bei den Entschlüssen des Landrats - Wirtschaftsamt - eine Polle gespielt hätten, ist kein Anhalt gegeben? Federn in <3 j_e Hand zu bekommen, die Inanspruchnahme veranlasst haben sollten, -wie von den Klägerinnen in das Fissen des vom Berufungsgericht nicht vernommenen Zeugen IvioflKP gestellt war, würde aas Eingehen auf solche ■tz unraog erstellt hliches riehter Mit der Begründung, dass die Ansprüche der Klägerinnen aus Amtsrfliehtverletzung jedenfalls dem Grunde nach berechtigt seien, lässt sich nach dem vorstehend in Abschnitt IT - J Ausgeführten das argerochtene Urteil nicht aufrecht erhalten. Die Versäumung der Frist des .§ 27 Abs i Satz 4 DLG vernichtet nicht die Ansprüche aus .§. Eine Entscheidung darüber, ob die Klage unter dein 2Gb| Gesichtspunkt von Ansprüchen nach § 26 ELG begründet ijj9^| ist noch nicht möglich. Erhalten haben die Klägerinnen bisher aus dem Erilp der Federn 50.203,45 RM. im Sinne des- § -26 Abs 3 SLG- eine angemessene EntschädiguhfS rechtfertigen und in welcher flöhe, ist zur Zeit, noch nicht!! Es fehlen insbesondere Feststellungen überSB Qualität der Federn und über ihren - Wert als.-Importware braucht jetzt noch keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob und welcher Einfluss auf die Ansprüche der Klägerinnen der WährungsUmstellung zukommt, weil noch nie® zu übersehen ist, ob die Klägerinnen durch das, was sie ;|p| Erlös aus der Verwertung der Federn bereits, erhalten hahljB nicht schon voll entschädigt worden sind. mit dem, was die Klägerinnen schon erhalten haben, um dar.® über entscheiden zue können, ob die Klagforderung auch nuri-dem Grunde nach'durch das Reichsleistungsgesetz gerecht- j fertigt ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB
KlägerinnenFederFirmaGrundLandratAnspruchRMAmtspflichtverletzung

Volltext der Entscheidung

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Rechtssatsn-Behördliche Massnahmen, die im Zusammenhang mit
 den kriegerischen Ereignissen getroffen vorder. ' - ■■sind-, sind nur solche Hass nahmen, die mit be-. an:r stimmten Binzeigeschehnissen in 'unmittelbarem'.: iusammenhang:stehen. Dazu gehört nicht-die In-1- a h; ansps achnahme von Dir tschaf tagütern - nach dem
 Al; Beichsleistungsgesetz, ’;die der - Behebung eines ■- , mangels dienen soll, der seine Ursache in der l ,.w -gesamten kriegslsdingten Wirtschaftsentnicklung . Shaf-
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Aktenzeichen; III 2D 2,Bi/5i .Orr des BGB vom il,Dezember IQl?
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des Landkreises Luderstadt, vertreten dure di re
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de ausserhalb des Kreises zu verkehren und keinerlei .y.'ei-surren dears eher seits anzunehmen. ■ Zum Leiter-des Kreis-virtschaftssmts -wurde der Bürgermeister a„ B. PfdBB bestellt,	'	h ■
Die Eesatzungsmacht hatte zunächst untersagt, im Krei se D4HH0HV vorhandene Warenlager deutscherseits zu beschlagnahmen und zu verwerten.- Nachdem der amerikanische Offizier LeSBI dem.Landrat' später erklärt hatte,. jetzt Mönnten die ledern freigegeben /werden., beauftragte Pf{
Infang Juni 1945 irn Einverständnis mit dem Landrat den Kaufmann BMI., .derin	Auftrag	das Lager auf-
genommen hatte,; zu ermitteln, was sich mit den Ledern machen, lasse,, und ordnete dann an,. “ , Federn nach BBHi zu bringenj um sie zu verteilen» Der Landrat - Wirt-.sciiaf.ts.amt - sandte am--3° Juni 194,5 an die Bürgermeister im Kreise ein Schreiben., worin es u« a« heisst; "Anträge p Bettfedern können -sofort beim Wirtschaftsamt‘ eingereicht
 werden, und zwar sollen in erster Linie Bombengeschädigte
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berücksichtigt werden- ir-ei der Antragstellung muss nachgevü e sen werden, dass Inlett vorhanden ist-. ”
Nachdem-die Federn Anfang Juni - nach.	gebracht
 wordeh waren, holten sich sieben einschlägige Geschäfte je nach Bedarf Federn im Rahmen* ihrer Zuteilung. Auf C-rund eines Gutachtens dreier bei der Verteilung berücksichtigter Firmen 'wurde der Preis- für die Federn nach Ma.ssga.be der Kochstpreisanordnung des Reichs kommissars. für die Preisbildung vom 2?o November 1942 für deutsche Rohfedern auf 7,50 RIJ bis 12 RM je kg festgesetzt.
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Each einer Rücksprache mit dem eil die noch im Lager rn für die Klägerin: .zu 4) vorbe .a Liege liefert Im Oktober 1945 k Säcke Ledern von den betreffen
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.ftan zu dem Preise von 4295?60 RM
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'Im-'IS, Jöni -i'94’5.’ schrieb- der Laiidrat - Wir rschafts-L
amt - an die Klägerin zu 4)s
n;AuL Grund der §§ 3 b und 25 des Reichs leie tqngsge-serzes' wurden ihre seit längerer Zeit in Y.MHII-E— (Erei-SrLflBBBBBi) lagernden Bestände an Bettfedern für kriegswichtigen Bedarf für Flieger-^ geschädigte ■ und Evakuierte in Anspruch genommenb'fi schlagnahmt und auf. Anordnung des WirtsehaftsamtsK-|| ■durch den Kaufmannin 1MVBM zur Veraas;*
■ gabung gegen Bezugs rechte zugewlesen (es folgt die; Bezeichnung der belieferten Firmen und Mitteilung,^— ear festgesetzten Bezugspreise)„ Die Firmen sind aB .angewiesen5 den"entsprechenden Betrag auf ein SneiU^HH kor.to ihrer Firma bei der Krei'skommunalkasse hier- ^ selbst einzuzahlen«. ««..".,«« Die festlichen 17 Säc^H Federngelangen in den nächsten Tagen zur VerteiluhglB
85 Sack Federn kamen zur Verteilung, Von dem Brios -an Höhe von 30,605 ,- Rif würden 50,203./45; PJ1 auf ein Sperrkonti ■
für die Klägerin zu 4) eingezahlt, Während 401,-55 RM fürlB
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Fracht- und Transportkosten • unmittelbar an den Bürger-	4TT
meister von	überwiesen	wurden,	Das	Guthaben	de^®*
Sperrkontos haben die Klägerinnen Ende Juli 1945 erhaltenlll
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 Kfaiswirtschaftsamt M befindlichen 17 Säcl|| Iten und dieser späffi kauften die Klägerinnen eff enden D^JJg^oo^p Ge-
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.ägerinnen beziffern den ihnen entstandenen
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 Der Beklagte hat um Klagabweisuhg gebeten. Das Land? gsricnt hat. durch rechtskräftiges Zw is c hen ur teil die Zuüf
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im 'Tatbestand:, seines Urteils-, (S 2) unmissverständlich iep .gestellt, dass diese "Verfügung" nicht sus-gefährt’ wordeilg und dass - ca s -Federn leger in F.MHHI unverändert ge- 5 blieben . ist,,- Diese-Feststellung ist entgegen ’dem .Vortri des beklagten -Kreises im Revisionsrechtszug nicht wegen ilf Akten«idrigkeit unbeachtlich. In den Vervsaltungsakten-.dej[ Beklagten, die als "lieftSchrifWechsel" im Tatbestand delj angefochtenen Urteils S, 1.3 erwähnt «erden, befindet sicHol
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folgendes Schriftstück vom 5* April 1945t
Bettfeder n£abrik GmbK0
chsleisiungs-längerer Seit lagernden • xi, otrohsäcken und sonstigen!« für kriegswichtigen Bedarf von Evakuier'—^ iegergeschädigten in Anspruch genommen. M t und der Firma. Ernst GsSUtU§ in Gi»-zur Verausgabung gegen .Bezugsrechte . | Bezahlung an Sie hat zu!den han-eisen zu erfolgen. Die.Firma.Gef-t angewiesen... Ihnen einen entsprechenden. ,3 .Punktscheck zu übersenden. Der Fachgruppenleiter Textil; Herr Sauf mann Otto tloÄBpI in BflHHtp. ist gebeten, die - übernähme der Warenbestände zu überwachen und die Richtigkeit und Vollständigkeit^ der von der Fimra .GejflBBBP anzufertigenden. Aufsteife dlung zu beseheinigenv ,
.2o) Ah Firma Ernst
 die dTaren-F
'Abschrift erhalten Sie mit dem Ersuchen. bestände - von dem Lager'der Firma VaMMIBHi in 3Wtß~ : WKKftB soiorz abzunehmen und eine vom Fachgruppen-Zelter Teyt.il bescheinigre Aufstellung der"Firma ’ -	-
VaMMMHI in Ksee,-LiSHId Zo Zt c . GehflBM/Hawio ;-..(W IMBptrasse 9 zu übersenden. Die Ausgabe .jflg gegen gültige Fl-Bezugsberechtigungen hat unver- Hf süglich zu erfolgen.
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3 *An den. Herrn Bürgermeister in ‘P 
Abschrift ..(von 1) übersende ich mit dem Ersuchen die Herausgabe der in Anspruch genommenen Waren
 äh die Firma Ernst GeflM in Gi falls im Verwaltungswege zu erzwingen
 nötigen-
4-0' An Herrn Ke ufmann ( til in PflHi
 zur Kenntnisnahme und mit der Bitte, die von der Firma CieMH in GifHHHHi anzufertigende Aufstellung überdie übernommenen Warenbestände der Firma WaSHBHBPauf Richtigkeit und Vollständigkeit - zu überprüfen und zu bescheinigen. ".
Der Handvermerk zu diesem Schriftstück "zu 1 - 4 ab 6/4 E" steht mindestens hinsichtlich des Schreibens zu 1) im Widerspruch zu dem weiteren Vermerkt "Schreiben zu 1) ist nicht abgegangen, da Postverbindung eingestellt wurde» D„ 27.4.45 •E>"Es ist also denkbar, dass auch die Schreiben zu 2 - 4 nicht an - die' Adressaten abgegangen sind»
Deshalb ist die Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, dass die Verfügung nicht ausgeführt wurde, mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Das Revisionsgericht hat von ihr auszugeheil.
Der Ansicht der Revision, auch der nicht in die Öffentlichkeit getretene.Verwaltungsakt sei wirksam und habe die Folge gehabt, dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Federn in Folge Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsge-setz verloren hätten, kann nicht beigetreten werden. Eine Verwalt'üngsVerfügung muss bekannt .gemacht werden (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950/ Ed I S 169). An einer solchen Bekanntmachung der InanspruchnahmeVerfügung fehlt es aber unstreitigo
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 Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Federn durch den Landrat - Wirtschaftsamt - vom 16= Juni 1945 kein nichtiger Verüaitungsäkt war. dass die Klägerinnen durch diesen Akt das Eigentum an ihren Federn verloren haben und dass ihnen demnach Ansprüche aus dem _ Reichsleistungsge s e t z erwachsen sinddie sich gegen den Beklagten richten, weil der Landrat - Kreiswirtsc.haftsamt - i me eine Bedarfsstelle gehandelt hat-»
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Sc had ens er satz ansprüche aus Amts pflichtverletzUng
 des Landrats- und Pf ■MHBi können die Klägerinnen, da für
—
vorsätzliche Amtspflichtverletzung keinerlei Anhalt vorliegt und nur Fa hr Lässigkeit in Frage steht, ins ov; eit nie ht geltend machen, als sie auf Grund des § 26 ELG- Ersatz zu erlangen vermögen'(§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) A Einer Prüfung, ob und in welcher Höhe derartige Ersatzansprüche bestehen, bedarf es aber nicht, da Ansprüche aus § 839 BGB schon mangels Verschuldens zu verneinen sind.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Landrats und P: tflNHMMR bejaht, weil ihre Massnahmen mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar seien, Die Verantwortung treffe in erster Linie den Landrat selbst, denn er habe bestimmt,■ dass die Federn aus	fortgeschafft und in DflBV-
verwendet werden sollten.: Die gegen diese Schuldfeststellung gerichtete'Füge der Revision 'ist begründet./
1o Dass der Landrat nicht etwa nichtige Verwa.lt ungsakte gesetzt und sich schon dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, ergibt sich aus-den vorstehenden Aus-
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f order langen schlechthin unvereinbar gewesen wäre, insbesondere wenn -sachfremde Beweggründe ausschlaggebend genesen närön5 würde der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung 'begründet sein (BG-KZ 4, 302/1117 und die Zitate 'in BfrEZ 4, 10/24.7).	-	■■	/
Die vom'Landgericht hervorgehobenen Tatsachen, -dass es sich um einen ländlichen Kreis handele und dass;: erhebliche Mengen - noch dazu ungereinigter - Ledern weggenommen worden seien-, für die Inletts gefehlt hätten, brauchten den Landrat - -Wirtschaftsamt - noch nicht abzuhalten, von einer Inanspruchnahme der Federn abzuseben«. Dass die Federn ungereinigt waren, schloss ihre Verwendung in den damaligen Notzeiten schwerlich aus, und statt gewöhnlicher Inletts .war -die Verwendung von Behelfsinletts wohl möglich» Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit . der Federn hatte der Landrat mit deren Prüfung einen Kaufmann, den Zeugen : -HUB beauftragt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Behörde dessen Bericht hätte misstrauen sollen.. Der Zustrom der Flüchtlinge aus dem Osten konnte den Bedarf auch grösser erscheinen lassen, als er tatsächlich gewesen sein mag,.
4» Dafür, dass sachfremde Erwägungen, etwa eie Absicht, sich oder Dritte zu bereichern, bei den Entschlüssen des Landrats - Wirtschaftsamt - eine Polle gespielt hätten, ist kein Anhalt gegeben? die Federn sollten nur gegen Bezugsscheine an einen umschriebenen Kreis Bedürftiger ausgegeben-werden» Selbst wenn Personen, die interessiert waren, die. Federn in <3 j_e Hand zu bekommen, die Inanspruchnahme veranlasst haben sollten, -wie von den Klägerinnen in das Fissen des vom Berufungsgericht nicht vernommenen Zeugen IvioflKP gestellt war, würde aas Eingehen auf solche
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 Mit der Begründung, dass die Ansprüche der Klägerinnen aus Amtsrfliehtverletzung jedenfalls dem Grunde nach berechtigt seien, lässt sich nach dem vorstehend in Abschnitt IT - J Ausgeführten das argerochtene Urteil nicht aufrecht erhalten.
.für derartige Ansprüche ist seit dem. Inkrafttreten des Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG entgegen § 27 Abs 3 Satz 4 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben, imd zwar auch dann, wenn die den Anspruch begründende behördliche Massnahme vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist« Dabei bedarf es der vorgängigen Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung 'im Verwal-tungsverfahren nicht, wie der Senat in-seinem Urteil vom 15. November 1951 bereits entschieden hat (BGIiZ 4, 10 .£46-53”') . Die Versäumung der Frist des .§ 27 Abs i Satz 4 DLG vernichtet nicht die Ansprüche aus .§. .26 RLG und hindert nicht ihre- Geltendmachung vor den ordentlichen Gesichten (BOKZ 5, 202);
Eine Entscheidung darüber, ob die Klage unter dein 2Gb| Gesichtspunkt von Ansprüchen nach § 26 ELG begründet ijj9^| ist noch nicht möglich. Das Landgericht hat von der KafläM aus Amtspflichtverletzung ausgehend unter Zurr und e le gu|ag3 der Abrechnung der Klägerinnen einen Schaden van 66.248g|ffl angenommen und unter Umstellung im Verhältnis von 10 den Beklagten zur Zahlung von 6. 624 81 ■ UM-verurteilt^ lie hr ford er ung bis 7,600 UM aber abgewiesen. In der Beruf^ß
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ins tanz haben die Klägerinnen die Forderung auf 12.724,
erhöht. Erhalten haben die Klägerinnen bisher aus dem Erilp
 der Federn 50.203,45 RM. Nach ihrer Darstellung stellt ISS
ser 'Betrag keinesfalls eine volle Vergütung für ihre- reifip
 stungen dar , .Wie hoch diese zu bemessen" ist- und ob Verlu^ffl
‘ItB
im Sinne des- § -26 Abs 3 SLG- eine angemessene EntschädiguhfS rechtfertigen und in welcher flöhe, ist zur Zeit, noch nicht!! zu übersehen. Es fehlen insbesondere Feststellungen überSB Qualität der Federn und über ihren - Wert als.-Importware braucht jetzt noch keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob und welcher Einfluss auf die Ansprüche der Klägerinnen der WährungsUmstellung zukommt, weil noch nie® zu übersehen ist, ob die Klägerinnen durch das, was sie ;|p| Erlös aus der Verwertung der Federn bereits, erhalten hahljB nicht schon voll entschädigt worden sind. Es bedarf der Jp Feststellung der Höhe der Vergütung und gegebenenfalles f|R angemessenen Entschädigung nach §. 26 ELG- und des Vergleich!
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mit dem, was die Klägerinnen schon erhalten haben, um dar.® über entscheiden zue können, ob die Klagforderung auch nuri-dem Grunde nach'durch das Reichsleistungsgesetz gerecht- j fertigt ist.
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