Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil des 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Hingabe eines Darlehens neben der Einigung voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Es genügt grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat (Senatsurteil vom 5. Durch die Überweisung vom Konto des Beklagten auf Konten der Firraengruppe Thomas ist der Betrag von 82.864,80 DM aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden und in der vereinbarten Form endgültig dem Vermögen des Beklagten zugeflossen, der hierdurch Verbindlichkeiten gegenüber der TBBBB-Gruppe getilgt hat. Da nur so der erstrebte steuerliche Zweck erreicht werden konnte, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Zahlung ernstlich gewollt war, es sich also nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hat (vgl. Ein Darlehensempfang ist allerdings zu verneinen, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der Bank eingeschalteten Dritten der Verfügung der Bank unterworfen bleibt (Senats-urteil vom 5. Das betrifft jedoch Fälle, in denen sich die Bank den Zugriff auf die Darlehensvaluta im Verhältnis zu dem Darlehensnehmer erhalten will, wobei dem Dritten die Valuta als Beauftragtem der kreditgebenden Bank zur Weiterleitung zufließt. Hiernach hängt im Streitfall die Entscheidung nicht davon ab, ob die Darlehensvaluta lediglich auf Zwischenkonten der IflBBP-Gruppe geflossen ist und diese darüber nur mit Zustimmung der Klägerin verfügen durfte. Eine etwaige Sicherungsabrede dieses Inhalts betraf nur das Rechtsverhältnis der Klägerin zur idMHfr-Gruppe und hinderte nicht die vom Beklagten im Verhältnis zur lflMB~Gruppe beabsichtigte endgültige Zahlungswirkung.
BUNDESGERICHTSHOF 39 III ZR 233/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Facharzt Dr. Heribert Alter Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, traße fl. Streithelferin des Beklagten: Hanseatische Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, Bremen, Pflflfcillee flfll, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Kfm. H. Fflflflfl ebenda, Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Bremer Landesbank Kreditanstalt vertreten durch den Vorstand Dr Lucke, Dr. SflflflflB in*d Girozentrale, Dr. Markt, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä Prof. Dr. und Dr. 2 33 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1987 - 3 U 63/87 - wird nicht angenommen. Die Streithelferin des Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.864,- DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Hingabe eines Darlehens neben der Einigung voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Dabei kann bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch ein Dritter eingeschaltet werden; der Empfänger der Darlehenssumme braucht nicht der Darlehensnehmer persönlich zu sein. Es genügt grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat (Senatsurteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 - WM 1986, 933 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die Überweisung vom Konto des Beklagten auf Konten der Firraengruppe Thomas ist der Betrag von 82.864,80 DM aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden und in der vereinbarten Form endgültig dem Vermögen des Beklagten zugeflossen, der hierdurch Verbindlichkeiten gegenüber der TBBBB-Gruppe getilgt hat. Da nur so der erstrebte steuerliche Zweck erreicht werden konnte, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Zahlung ernstlich gewollt war, es sich also nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 - WM 1983, 484, 485). 4 Ein Darlehensempfang ist allerdings zu verneinen, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der Bank eingeschalteten Dritten der Verfügung der Bank unterworfen bleibt (Senats-urteil vom 5. Mai 1986 aaO S. 934; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO). Das betrifft jedoch Fälle, in denen sich die Bank den Zugriff auf die Darlehensvaluta im Verhältnis zu dem Darlehensnehmer erhalten will, wobei dem Dritten die Valuta als Beauftragtem der kreditgebenden Bank zur Weiterleitung zufließt. Dient dagegen die Überweisung des Darlehensbetrages der Tilgung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gegenüber dem Dritten und sichert sich die Bank die Verfügung über die Valuta diesem gegenüber aus Gründen, die in ihrem Verhältnis zu ihm und nicht zu dem Darlehensnehmer wurzeln, so steht das der Annahme des Darlehensempfanges nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO). 5 3.9 Hiernach hängt im Streitfall die Entscheidung nicht davon ab, ob die Darlehensvaluta lediglich auf Zwischenkonten der IflBBP-Gruppe geflossen ist und diese darüber nur mit Zustimmung der Klägerin verfügen durfte. Eine etwaige Sicherungsabrede dieses Inhalts betraf nur das Rechtsverhältnis der Klägerin zur idMHfr-Gruppe und hinderte nicht die vom Beklagten im Verhältnis zur lflMB~Gruppe beabsichtigte endgültige Zahlungswirkung. Krohn Werp Kroner Rinne Boujong