Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte und sein Steuerberater hätten sie über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Einzelfirma des Erblassers getäuscht. Soweit die Klägerin ferner geltend mache, sich zu einem Verzicht auch deshalb bereit gefunden zu haben, um nicht im Falle eines Konkurses eine ihr vom Erblasser geschenkte Motorjacht und die ihr ausgezahlten Lebensversicherungssummen zu verlieren, habe die Beweisaufnahme weder ergeben, daß die Klägerin insoweit getäuscht worden sei, noch könne angenommen werden, daß der Verzichtswille der Klägerin, der auf den Fortbestand des Unternehmens gerichtet gewesen sei, wesentlich auch auf diesem Umstand aufgebaut habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte der Klägerin wegen Verletzung gebotener Aufklärungs-pflichten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) und damit nicht nur bei Vorsatz, sondern schon bei Fahrlässigkeit haften kann, mit der Folge, daß der von der Klägerin erklärte Verzicht auf das Darlehen (§ 397 BGB) als nicht erfolgt anzusehen wäre. September 1982, als der Beklagte und seine Berater bei der Klägerin erschienen, in Verhandlungen darüber eingetreten, welche Folgerungen aus der sich durch den Tod des Erblassers ergebenden neuen Situation zu ziehen seien. Im Hinblick auch auf den guten Ruf des Verstorbenen erklärte sich der Beklagte bereit, das Erbe anzutreten und die alteingesessene Firma fortzuführen, sofern die Klägerin ihrerseits auf ihre Vermächtnis- und Darlehensansprüche verzichte. Bei dieser Sachlage und in dieser besonderen, gerade auch durch die persönlichen Beziehungen der Parteien zu dem Erblasser geprägten Situation waren der Beklagte und seine Berater, auf deren Sachkunde und Seriosität die Klägerin ersichtlich vertraute, gehalten, die Klägerin umfassend zu informieren und über alle Umstände sorgfältig und gewissen- Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß in einem solchen Fall, in dem der eine Verhandlungspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen von dem anderen Teil redlicherweise Aufklärung erwarten darf, die auch nur fahrlässige Verletzung von Aufklärungspflichten zur Haftung aus culpa in contrahendo führen kann (vgl. dessen Einzelfirma nicht nur der Klägerin, sondern in beträchtlicher Höhe auch dem Beklagten selbst zustanden, sei es ihm persönlich, sei es über die ihm gehörenden Firmen, wie sich aus der vom Beklagten überreichten Vermögensaufstellung ergibt. September 1982 gesprochen wurde und inwieweit das Bestehen dieser Ansprüche und ihr Einfluß auf die finanzielle Situation des Nachlasses für die Entschließung der Klägerin von Bedeutung waren, ihrerseits auf Darlehensrückzahlungsansprüche zu verzichten. In diesem Zusammenhang wird auch dem Hinweis der Revision nachzugehen sein, der Beklagte habe - wenn überhaupt -von der Klägerin redlicherweise nicht einen Verzicht auf das Darlehen, sondern nur einen Verzicht auf die sofortige Rückforderung des Darlehens verlangen können, weil dem Beklagten nach Treu und Glauben bereits mit einem solchen Stillhalteabkommen hinreichend gedient gewesen sei. b) Die Revision rügt auch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte und seine Berater bei der Unterredung am 29. Eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den ihr angesonnenen Verzicht konnte die Klägerin aber nur gewinnen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation des im Wege der Erbfolge auf den Beklagten übergegangenen Firmenvermögens nicht nur anhand der Steuerbilanzen, sondern dem Verkehrswert entsprechend dargelegt wurde. Eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Beklagten hätte bei dieser Sachlage Auswirkungen nicht nur auf die Einzelfirma des Erblassers gehabt, sondern auch auf die beiden weiteren Firmen, an denen der Erblasser beteiligt war, wenn nicht auf die gesamte Firmengruppe Wflm überhaupt. Es wird zu prüfen haben, ob der Beklagte angesichts der - möglichen - wirtschaftlichen Verflechtung der verschiedenen, wenn auch rechtlich selbständigen Firmen Wilts eine Ausschlagung der Erbschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt ernsthaft in Erwägung ziehen konnte und ob er die Klägerin außer über die finanzielle Situation der Einzelfirma des Erblassers, die nur einen Teil des Nachlasses bildete, auch insoweit umfassend aufgeklärt hat, als eine - hier allein gebotene - wirtschaftliche Gesamtbetrachtuna in Frage steht. c) Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß es eine Überschuldung des Nachlasses wegen Konkursreife der Einzelfirma des Erblassers, wie vom Beklagten behauptet, als von der Klägerin nicht widerlegt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Dar-legungs- und Beweislast der Klägerin überspannt, wie die Revision mit Recht geltend macht. Der vom Beklagten auf Veranlassung des Berufungsgerichts vorgelegten Aufstellung über den Nachlaß ist die Klägerin entgegengetreten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich insoweit um Zahlen und Vorgänge aus einem jetzt allein dem Beklagten als Erben zugänglichen Bereich handelt, durfte das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerin nicht als unsubstantiiert ansehen. Auch im Hinblick auf die zu beurteilenden schwierigen wirtschaftlichen Fragen mußte es vielmehr das von beiden Parteien beantragte Sachverständigengutachten eines Wirtschaftsprüfers einholen, um ein zuverlässiges Bild über die Situation des gesamten Nachlasses und insbesondere der Einzelfirma des Erblassers zu gewinnen, unter Berücksichtigung der wirklichen, nicht nur der steuerlichen Werte, unter Beachtung des Umstandes, daß die Einzelfirma nicht isoliert dastand, sondern Teil der übergreifenden Firmengruppe W^HP war, unter Einbeziehung - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - der Vermächtnis- und Darlehensansprüche der Klägerin einerseits wie der Darlehensansprüche des Beklagten und seiner Firmen andererseits. Soweit die Revision Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten als solches erhebt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 5. November 1987 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 233/86 URTEIL in dem Rechtsstreit der Frau Renate W WM Straße 6, Leer, geb. Rfl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■ - gegen den Speditionskaufmann Georg W KflHfstraße # a, 14MI/ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin MHHi als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des am 11. August 1982 verstorbenen Speditionskaufmanns Gerhard ffli, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war und mit dem sie vor der Eheschließung einen gegenseitigen Erbverzicht vereinbart hatte. Der Beklagte ist der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe. Er ist sein Alleinerbe geworden. Der Klägerin hat der Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt. Der Erblasser, Seniorchef der Firmengruppe Wflü, war alleiniger Inhaber der Einzelfirma Gerhard Wilts Internationale Spedition - Möbelfachspedition und je zur Hälfte Mitinhaber der beiden Firmen W^BB Internationale Speditionsgesellschaft mbH und Wilts Möbelfachspedition GmbH, die zur anderen Hälfte dem Beklagten gehörten, der auch Alleininhaber verschiedener weiterer Firmen war. In den Büchern der Einzelfirma des Erblassers war ein Darlehen der Klägerin ausgewiesen, das im August 1982 mit rund 140.000,— DM valutierte und den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Am 29. September 1982 erschienen der Beklagte sowie der Steuerberater FBB und dessen Mitarbeiter TBBBB bei der Klägerin. Sie wiesen auf die schwierige finanzielle Situation der Einzelfirma des Erblassers hin, die praktisch kon-kurssreif sei. Es entspreche wirtschaftlicher Vernunft, wenn der Beklagte das Erbe ausschlage, auch wenn ein Nachlaßkonkurs dann wahrscheinlich unausweichlich werde. Der Beklagte wolle aber mit Rücksicht auf die Familienehre das Erbe an- 4 treten und versuchen, die alteingesessene Firma zu retten, wenn die Klägerin sich bereit finde, auf ihre Vermächtnis-und Darlehensansprüche zu verzichten. Die Klägerin erklärte sich einverstanden. Die Beteiligten begaben sich unmittelbar im Anschluß an diese Unterredung zu einem Notar, wo die Klägerin die Vermächtnisse ausschlug und auf das Darlehen verzichtete. Die Klägerin hat Vermächtnisausschlagung und Darlehensverzicht am 24. Mai 1983 angefochten. Sie nimmt den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte und sein Steuerberater hätten sie über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Einzelfirma des Erblassers getäuscht. Der Fortbestand des Unternehmens sei in Wirklichkeit nicht gefährdet gewesen. Ihrem Verzicht habe deshalb auch die Geschäftsgrundlage gefehlt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 140.000,— DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt. Entscheidunasaründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . 3/ I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch wirksam verzichtet. Sie habe weder die von ihr behauptete arglistige Täuschung noch das Fehlen der Geschäftsgrundlage für ihren Verzicht bewiesen. Die vom Beklagten behauptete Überschuldung des Nachlasses sei nicht widerlegt. Soweit die Klägerin ferner geltend mache, sich zu einem Verzicht auch deshalb bereit gefunden zu haben, um nicht im Falle eines Konkurses eine ihr vom Erblasser geschenkte Motorjacht und die ihr ausgezahlten Lebensversicherungssummen zu verlieren, habe die Beweisaufnahme weder ergeben, daß die Klägerin insoweit getäuscht worden sei, noch könne angenommen werden, daß der Verzichtswille der Klägerin, der auf den Fortbestand des Unternehmens gerichtet gewesen sei, wesentlich auch auf diesem Umstand aufgebaut habe. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch in rechtlicher Hinsicht unter den Gesichtspunkten der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und des Fehlens der Geschäftsgrundlage geprüft. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, erschöpft jedoch den gegebenen Sachund Streitstand nicht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte der Klägerin wegen Verletzung gebotener Aufklärungs-pflichten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) und damit nicht nur bei Vorsatz, sondern schon bei Fahrlässigkeit haften kann, mit der Folge, daß der von der Klägerin erklärte Verzicht auf das Darlehen (§ 397 BGB) als nicht erfolgt anzusehen wäre. Die Parteien sind am Vormittag des 29. September 1982, als der Beklagte und seine Berater bei der Klägerin erschienen, in Verhandlungen darüber eingetreten, welche Folgerungen aus der sich durch den Tod des Erblassers ergebenden neuen Situation zu ziehen seien. Der Beklagte war Alleinerbe geworden. Der Klägerin, die bereits vor ihrer Eheschließung einen Erbverzicht ausgesprochen hatte, waren Vermächtnisse ausgesetzt. Ihr standen Darlehensansprüche gegen den Erblasser zu. Der Beklagte, beraten durch die Zeugen Frey und Taubert, erwog eine Erbausschlagung. Die Konsequenzen eines möglichen Konkurses wurden erörtert. Im Hinblick auch auf den guten Ruf des Verstorbenen erklärte sich der Beklagte bereit, das Erbe anzutreten und die alteingesessene Firma fortzuführen, sofern die Klägerin ihrerseits auf ihre Vermächtnis- und Darlehensansprüche verzichte. Bei dieser Sachlage und in dieser besonderen, gerade auch durch die persönlichen Beziehungen der Parteien zu dem Erblasser geprägten Situation waren der Beklagte und seine Berater, auf deren Sachkunde und Seriosität die Klägerin ersichtlich vertraute, gehalten, die Klägerin umfassend zu informieren und über alle Umstände sorgfältig und gewissen- 7 haft aufzuklären, die für einen Verzicht dieses Umfangs wesentlich sein konnten. Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß in einem solchen Fall, in dem der eine Verhandlungspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen von dem anderen Teil redlicherweise Aufklärung erwarten darf, die auch nur fahrlässige Verletzung von Aufklärungspflichten zur Haftung aus culpa in contrahendo führen kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 46. Auf1• S 276 Anm. 6 A, B c aa, § 242 Anm. 4 B d, jeweils m.w.Nachw.). Für ein Verschulden seiner Berater hat der Beklagte dabei nach § 278 BGB einzustehen (vgl. Palandt aaO § 276 Anm. 6 C b m. w. Nachw.). 2. Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Ansatzpunkt nicht erörtert. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es deshalb nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend in seine Überlegungen einbezogen hat. a) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Darlehensansprüche gegen den Erblasser bzw. dessen Einzelfirma nicht nur der Klägerin, sondern in beträchtlicher Höhe auch dem Beklagten selbst zustanden, sei es ihm persönlich, sei es über die ihm gehörenden Firmen, wie sich aus der vom Beklagten überreichten Vermögensaufstellung ergibt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt. Ansprüche des Erben gegen den Erblasser erlöschen regelmäßig durch Vereinigung von Forderung und Schuld, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann. Unter bestimmten Voraussetzungen, zu demal im Falle eines Nachlaßkonkurses, gelten derartige Ansprüche als fortbestehend (vgl. SS 1976, 1991 BGB, § 225 KO; BGHZ 48, 214, 218 ff.). Es wird zu prüfen sein, ob der Klägerin das Bestehen von Darlehensansprüchen auch des Beklagten bekannt war, ob darüber bei der Unterredung am 29. September 1982 gesprochen wurde und inwieweit das Bestehen dieser Ansprüche und ihr Einfluß auf die finanzielle Situation des Nachlasses für die Entschließung der Klägerin von Bedeutung waren, ihrerseits auf Darlehensrückzahlungsansprüche zu verzichten. In diesem Zusammenhang wird auch dem Hinweis der Revision nachzugehen sein, der Beklagte habe - wenn überhaupt -von der Klägerin redlicherweise nicht einen Verzicht auf das Darlehen, sondern nur einen Verzicht auf die sofortige Rückforderung des Darlehens verlangen können, weil dem Beklagten nach Treu und Glauben bereits mit einem solchen Stillhalteabkommen hinreichend gedient gewesen sei. b) Die Revision rügt auch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte und seine Berater bei der Unterredung am 29. September 1982 allein die steuerlichen Daten und Werte zugrunde legten und die Klägerin nicht darüber aufklärten, daß zur Feststellung des wirklichen Wertes des Unternehmens wie des Nachlasses insgesamt auch die stillen Reserven einzubeziehen sind. Eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den ihr angesonnenen Verzicht konnte die Klägerin aber nur gewinnen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation des im Wege der Erbfolge auf den Beklagten übergegangenen Firmenvermögens nicht nur anhand der Steuerbilanzen, sondern dem Verkehrswert entsprechend dargelegt wurde. - 9 / Dabei ist ferner hier zu berücksichtigen, daß das vererbte Firmenvermögen rechtlich nicht nur aus der Einzelfirma bestand. Der Erblasser war vielmehr - zusammen mit dem Beklagten - noch an zwei weiteren Firmen beteiligt wie auch der Beklagte selbst noch Alleininhaber verschiedener anderer Firmen war, die jedenfalls zu dem Teil mit zur Firmengruppe WflBi gehörten. Eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Beklagten hätte bei dieser Sachlage Auswirkungen nicht nur auf die Einzelfirma des Erblassers gehabt, sondern auch auf die beiden weiteren Firmen, an denen der Erblasser beteiligt war, wenn nicht auf die gesamte Firmengruppe Wflm überhaupt. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht, jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße, in seine Überlegungen einbezogen. Es wird zu prüfen haben, ob der Beklagte angesichts der - möglichen - wirtschaftlichen Verflechtung der verschiedenen, wenn auch rechtlich selbständigen Firmen Wilts eine Ausschlagung der Erbschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt ernsthaft in Erwägung ziehen konnte und ob er die Klägerin außer über die finanzielle Situation der Einzelfirma des Erblassers, die nur einen Teil des Nachlasses bildete, auch insoweit umfassend aufgeklärt hat, als eine - hier allein gebotene - wirtschaftliche Gesamtbetrachtuna in Frage steht. c) Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß es eine Überschuldung des Nachlasses wegen Konkursreife der Einzelfirma des Erblassers, wie vom Beklagten behauptet, als von der Klägerin nicht widerlegt angesehen hat. 10 Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Dar-legungs- und Beweislast der Klägerin überspannt, wie die Revision mit Recht geltend macht. Der vom Beklagten auf Veranlassung des Berufungsgerichts vorgelegten Aufstellung über den Nachlaß ist die Klägerin entgegengetreten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich insoweit um Zahlen und Vorgänge aus einem jetzt allein dem Beklagten als Erben zugänglichen Bereich handelt, durfte das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerin nicht als unsubstantiiert ansehen. Auch im Hinblick auf die zu beurteilenden schwierigen wirtschaftlichen Fragen mußte es vielmehr das von beiden Parteien beantragte Sachverständigengutachten eines Wirtschaftsprüfers einholen, um ein zuverlässiges Bild über die Situation des gesamten Nachlasses und insbesondere der Einzelfirma des Erblassers zu gewinnen, unter Berücksichtigung der wirklichen, nicht nur der steuerlichen Werte, unter Beachtung des Umstandes, daß die Einzelfirma nicht isoliert dastand, sondern Teil der übergreifenden Firmengruppe W^HP war, unter Einbeziehung - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - der Vermächtnis- und Darlehensansprüche der Klägerin einerseits wie der Darlehensansprüche des Beklagten und seiner Firmen andererseits. Das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. BflHP^B über den Verkehrswert des Betriebsgrundstücks in Leer-Logabirum ersetzte ein solches Wirtschaftsgutachten nicht. Der Sachverständige bBH^B ist Architekt und Sachverständiger des Bauwesens. Er konnte und hat sich nur zu dem Wert des Gewerbegrund- Stücks einschließlich der aufstehenden Baulichkeiten geäußert. Zu der hier entscheidenden Frage der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Nachlasses hat er nicht Stellung genommen. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, daß er als Ingenieur für Architektur insoweit über die nötige Sachkompetenz verfügt. Soweit die Revision Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten als solches erhebt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). III. Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Krohn Kröner Boujong Werp Rinne