am 28- Januar 1954 aushändigen, nachdem die schriftliche An- ^ zeige der Gerichtskasse von der Kostenzahlung eingegangen war, Inzwischen hatte die Gerichtskasse NQHHB wegen der Kosten gegen KflK .aus seinem Strafverfahren in Höhe von mehr als 3-000 DM mit Ffändungs-* und Überweisungsbeschluß vom 27* Januar 1954 den Miterbenanteil des KflD und seinen Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet, Dienst auf sichtsbeschwer den des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Pfändung.des Erban-teils und des Anspruches auf Auseinandersetzung hinsichtlich j*. des zu dem Nachlaß gehörigen Sparguthabens in Höhe von 599,— DM j* fUr unzulässig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen,f; den hinterlegten Betrag von 599,— DM Man den Kläger zu bezah-, len", Er hat vorgetragens Das Vorgehen des Kostenbeamten sei gesetzwidrig und der Beklagte müsse den aus dieser Amtspflicht Verletzung entstandenen Schaden ersetzen. Rechtsanwalt Dr, SciBPhabe unter dem 27- Januar 1954 mitgeteilt, daß ^p4(H^ ihm Vollmacht erteilt habe, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, und daß er mit der Aufteilung des Sparguthabens nach Erteilung des Erbscheins einverstanden seiAuch die Firma TBHBBMP sei damit einverstanden? Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, pb das als bedenklich bezeichnete Verhalten des Kostenbeamten pflichtwidrig war,£ sondern nur die Präge behandelt, ob der Kläger einen Schaden er|f litten hat* Es hat diese Präge aus folgenden Gründen verneint? fe fr Selbst wenn dem Vortrag des Klägers die Behauptung zu entnehmen sei, KflP habe mit Zustimmung aller Miterben über die Sparforderung als einzelnen Nachlaßgegenstand bereits verfügt, dann sei dazu* folgendes zu sagen? Selbst wenn SpBH) beauftragt gewesen wäre, die Auseinandersetzung durchzuführen und sich dabei des Dr. SchflB als Vertreters bediente, sei damit nicht der Nachweis erbracht, daß er auch eine Verfügung des ✓ 1(49 über einen einzelnen Nachlaßgegenstand hätte genehmigen dürfen, ^ach dem Brief von Dr. Sch4Bl hätten Verfügungen erst nach Erteilung des Erb Scheins* erfolgen dürfen. 1. Pie Revision ist, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, nur zulässig, soweit der Kläger einen Anspruch aus Amtspflicht -Verletzung geltend macht (§ 547 ZPO)- Per Kläger hatte zunächst eine Klage erhöhen, die er als Widerspruchsklage bezeichnet und handelt und beide Vorderurteile befassen sich nur mit diesem Anspruch, Per Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Antrag noch dahin ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, den hinterlegten Betrag in Höhe von 599?— Er hat diesen Antrag jetzt dahin gefaßt, daß er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verlangt, Parin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß der Kläger die Verurteilung zu dem Schadensersatz in Geld wegen einer AmtspflichtVerletzung verlangt. Per Revisionsantrag enthält demgegenüber keine Klageänderung, sondern nur eine genauere Fassung dieses prozessualen Begehrens des Klägers, Parüber hinaus ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger den neben dem Amtshaftungsanspruch möglichen Anspruch, gemäß § 771 ZPO die Pfändung für unzulässig zu erklären - für diesen 2, Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB und Art 34 GrundG besteht schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, weil er entweder keinen Schaden erlitten oder der Kostenbeamte ihm gegenüber keine Amtspflicht verletzt hat. Nach § 8‘39 BGB und Art 34 GrundG tritt die* Schadensersatz-Pflicht ein, wenn dem Kläger durch Verletzung einer ihm.gegenüber bestehenden Amtspflicht ein Schaden entstanden ist. fine AmtspflichtVerletzung liegt hier vor, weil der Kostenbeamte die Ausfertigung des Erbscheins nur bis zur Zählung der in der Angelegenheit erwachsenen Kosten zurückhälten durfte, nicht auch wegen Kosten aus anderen Verfahren (§9 Kostenordnung). a) Wenn durch die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen die : \ Teilauseinandersetzung über die Sparförderung noch nicht durchge'^ führt und die Forderung gegen die Sparkasse auf dene Kläger noch | nicht übergegangen war, hatte^er trotzdem einen Schaden erlitten-* Die Bestimmung des § 839 BGB setzt nicht den Eingriff in be- Die pflichtwidrige Zurückhaltung des Erbscheins verursache dem Kläger schon dann einen Schaden, wenn er infolgedessen vorteilhafte Gewinnaussichten nicht verwirklichen konnte, insbesondere wenn ihm die Möglichkeit genommen war, sich unter Vorlage des Erbscheins mit Zustimmung aller Miterben das Sparguthaben teilweise auszahlen zu lassen. Bein Schaden bestand dann darin, daß es ihm unmöglich gemacht war, unabhängig von einer vorherigen Auseinandersetzung vor der Pfändung sich tatsächlich in den Besitz des Geldes zu setzen. Erfahrungsgemäß hätte die Sparkasse das Sparguthaben nach Vorlage des Erbscheins und der Zustimmungserklärung aller im Erbschein auf geführten Mit erben an den zur Empfangnahme bevollmächtigten Kläger ausgezahlt. Wenn der Kläger noch nicht Gläubiger der Sparkasse geworden war und sein Schaden nur in der Vereitelung einer tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit bestand, hatte der Kostenbeamte ihm gegenüber aber keine Amtspflichten hei der Behandlung des Erbscheines. Dritter ist jeder, dessen Belange nach der besonderen Natur des Amts-geschäftes durch dieses berührt und in dessen Rechtskreis, wenn auch nur mittelbar, eingegriffen wird (BGHZ 20, 53)- Bie Amtspflicht, den Erbschein auszustellen und auszuhändigen, bestand hier gegenüber den Miberben als Antragstellern, ßie bestand aber nicht gegenüber denjenigen Bpitten, die nur zufällig oder durch weitere rechtsgeschäftliche Abmachungen am Erfolg der Amtshandlun- Ohne rechtswirksame Teilung der Sparforderung hatte der Kläger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft und eine Anwartschaft auf Auskehrung des Erlöses nach Einziehung der Forderung und stand dann dem Beamten bei der Behandlung des Erbscheins nicht anders gegenüber als ein spnstiger Gläubiger der Miterben, deren Befriedigung durch die Aushändigung des Erbscheins beschleunigt werden konnte. b) Anders wäre allerdings die Rechtslage,' wenn der Kläger bereits einen Teil der Forderung wirksam erworben hatte, Bas war formlos möglich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat- Benn die Auseinandersetzung unter den Miterben kann stufen- } weise geschehen und über teilbare Hachlaßgegenstände ist jeder- ►' zeit eine Teilauseinandersetzung möglich, hier bei einer i Kläger konnte in diesem Falle gemäß § 771 ZPO erreichen, daß l die Zwangsvollstreckung in die ihm teilweise wirksam abgetretene\ Forderung für unzulässig erklärt wurde, %ch Burchführung der * Zwangsvollstreckung und Aushändigung des Erlöses an den Gläubiger konnte er Herausgabe eines entsprechenden Teiles als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Prozeß nicht mehr geltend gemacht hat, ist er insoweit auch nicht etwa rechtskräftig abgewiesen- So betrachtet, kann durch die Pfändung dem Kläger kein Schaden entstanden sein*
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III 2E 233/55
Verkündet am 1 . April 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftssteile
Im Namen des Volkes In dem. Hechts streit
in L(
des Hechtsanwalts Oskar H| straße Bfe
Klägers, Berufuhgsklägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Hr
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch den General Staatsanwalt in Nürnberg,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächti^ter: Rechtsanwalt BHHB -
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Hr. feiger sowie der Bundesrichter Hr- Weber, Br«. Kreft, Br*. Arndt und Br, Wolany
für Recht erkannts
Hie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Her Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
*
Ton Hechts wegen
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Tatbestands
Dei* Kläger verlangt Schadensersatz wegen der verzögerten Aushändigung eines Erbscheins.
Am 29' Juli 1953 verstarb in NVI|HP der ledige Hilfsarbeiter Georg' BVHMH^* Gesetzliche Erben waren zu gleichen Teilen seine Brüder Josef BVMHHl und Johann SpfllV sowie sein Neffe Robert VBfc Am 16. November 1953 beantragte der Miterbe SpHl zugleich als Bevollmächtigter des Josef BflWV die Erteilung eines Erbscheins. Am 8. Januar 1954 schloß sich der damals in der Strafanstalt KaWV einsitzen.de Miterbe VH diesem Antrag an.
Durch notarielle Urkunde vom 4« Dezember 1954 übertrug SpflM seinen Erbanteil an die Firma ltTVMHMHV,, in W-die Firma’war dabei durch Rechtsanwalt Dr. SchflV vertreten; durch notariell beglaubigte Erklärung vom 18. Januar 1954 genehmigten die Vorstandsmitglieder der Firma den Vertrag.
Zum Nachlaß gehörte auch ein Guthaben bei der Stadt Sparkasse in VHHB" Burch schriftliche Erklärungen vom 13» und 21.
Januar 1954 trat Robert KflV '»von seinem Auseinandersetzungs-guthaben bei der Städtischen Sparkasse NVHH)" 479,— und 370,— DM an den Kläger ab. Unter dem 21. Dezember 1953 hatte KflV den Kläger ferner schriftlich zur Vertretung in seiner Erbschaftssache bevollmächtigt.
Am 13. Januar 1954 verfügte der Nachlaßrichter den beantragten Erbschein, Der Kostenbeamte, Justizoberinspektor H| übersandte am 15» Januar 1954 beglaubigte Abschrift des Erbscheins der.Strafanstalt KaVHHB mit dem Ersuchen, diese dem aburteilenden Gericht zur Bfändung des Erbanteils mitzuteilen. Gleichzeitig verfügte er, daß der Erbschein erst nach Eingang der Antwort auszuhändigen sei. Am 22. Januar 1954 förderte der Kläger die Herausgabe des Erbscheins unter Übernahme der Haf- . tung für die Kosten des Erb sc Heilverfahrens, doch lehnte HV~ die Herausgabe ab.. Am 23. Januar 1954 wurden die Kosten
des ErbseheirSrerfahrens bei der Gerichtskasse eingezahlt. Trotz Vorlage der Quittung am gleichen Tage verweigerte
wiederum die Herausgabe des Erbscheins und ließ ihn erst
am 28- Januar 1954 aushändigen, nachdem die schriftliche An- ^ zeige der Gerichtskasse von der Kostenzahlung eingegangen war, Inzwischen hatte die Gerichtskasse NQHHB wegen der Kosten gegen KflK .aus seinem Strafverfahren in Höhe von mehr als 3-000 DM mit Ffändungs-* und Überweisungsbeschluß vom 27* Januar 1954 den Miterbenanteil des KflD und seinen Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet, Dienst auf sichtsbeschwer den des Klägers blieben erfolglos. Die Gerichtskasse betrieb die Erbaus] einandersetzungg der auf den Miterben Kf^ entfallende Betrag von rund 1500*— DM wurde hinterlegt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Pfändung.des Erban-teils und des Anspruches auf Auseinandersetzung hinsichtlich j*. des zu dem Nachlaß gehörigen Sparguthabens in Höhe von 599,— DM j* fUr unzulässig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen,f; den hinterlegten Betrag von 599,— DM Man den Kläger zu bezah-, len", Er hat vorgetragens Das Vorgehen des Kostenbeamten sei gesetzwidrig und der Beklagte müsse den aus dieser Amtspflicht Verletzung entstandenen Schaden ersetzen. Der Staat habe wegen] der Kosten des Strafverfahrens kein Zurückbehaltungsrecht am Erbschein gehabt. habe den Erbschein nur deshalb nicht
ausgehändigt, um die Erbauseinandersetzung bis zur Pfändung durch die Gerichtskasse zu verhindern. Diese Maßnahme habe den^ Kläger gehindert, die Sparforderung einzuziehen. Kflp habe ihm^ wirksam einen Teil seiner zukünftigen Forderung aus dem Auseing andersetzungsguthaben abgetreten, außerdem hätten die Miterben*4 über diese Nachlaßforderüng wirksam verfügt. Der Miterbe habe ihm am 14- Januar 1954 sein Einverständnis mit der Ver- 5 fügung des KVF erklärt; er habe dabei auch in Vollmacht des Miterben BflBV gehandelt. Sp^Hfc habe trotz der Abtretung seines Erbanteils den Auftrag gehabt, alle zur Auseinandersetzung notwendigen Erklärungen abzugeben; diese Abtretung seij
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erat durch die Erklärung der Vorstandsmitglieder wirksam geworden. Rechtsanwalt Dr, SciBPhabe unter dem 27- Januar 1954 mitgeteilt, daß ^p4(H^ ihm Vollmacht erteilt habe, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, und daß er mit der Aufteilung des Sparguthabens nach Erteilung des Erbscheins einverstanden seiAuch die Firma TBHBBMP sei damit einverstanden? gewesen, her Pfän-dungsbeschluß sei erst am 1. Februar 1954 zugestellt worden,
her Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und aus-geführti her Kostenbeamte habe bestimmungsgemäß den Erbschein .
.erst nach Eingang der Anzeige über die Zahlung der Kosten des Erb scheine fahr ens auszuhändigen brauchen? diese sei erst am Tage der Aushändigung eingegangen. Im übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da er vofc der Pfändung keine Forderung erworben habe. Insbesondere habe die Besprechung vom 14- Januar 1954 keine Teilauseinandersetzung1enthalten* Die Zustimmung der übrigen Miterben werde bestritten, gültige Vollmachten hätten nicht Vorgelegen, auch sei SpBHt zu derartigen Verfügungen nach der Abtretung seines Erbanteils nicht mehr befugt gewesen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter-
Er beantragt jetzt,
unter Aufhebung bzw Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 599,— DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages?
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen*
Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen. Er hält die Revision für unzulässig und den neuen Antrag für eine unzulässige Klageänderung«,
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Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, pb das als bedenklich bezeichnete Verhalten des Kostenbeamten pflichtwidrig war,£ sondern nur die Präge behandelt, ob der Kläger einen Schaden er|f litten hat* Es hat diese Präge aus folgenden Gründen verneint?
K49 habe weder seinen Anteil am Nachlaß fan den Kläger abgetreten, noch Uber einen einzelnen Nachlaßgegenstand verfügt; er habe nur einen Teil der künftigen Auseinandersetzungsforde-rung abgetreten. Diese Abtretung sei ohne Wirksamkeit geblieben^ weil die Auseinandersetzung vor der Pfändung nicht durchgefüht worden sei: Die Erbengemeinschaft hätte zwar durch formlose Einigung die Porderung gegen die Sparkasse aufteilen können; |) dann wäre die Abtretung wirksam geworden. Das hätte sie aber
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Selbst wenn dem Vortrag des Klägers die Behauptung zu entnehmen sei, KflP habe mit Zustimmung aller Miterben über die Sparforderung als einzelnen Nachlaßgegenstand bereits verfügt, dann sei dazu* folgendes zu sagen? Der Wortlaut d^r Urkunden spreche dagegen- Spitzer habe nach Übertragung seines Erbanteils nicht mehr verfügen können. Selbst wenn SpBH) beauftragt gewesen wäre, die Auseinandersetzung durchzuführen und sich dabei des Dr. SchflB als Vertreters bediente, sei damit nicht der Nachweis erbracht, daß er auch eine Verfügung des ✓ 1(49 über einen einzelnen Nachlaßgegenstand hätte genehmigen dürfen, ^ach dem Brief von Dr. Sch4Bl hätten Verfügungen erst nach Erteilung des Erb Scheins* erfolgen dürfen.
II.
Pie Revision ist unbegründet, da dem Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist.
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1. Pie Revision ist, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, nur zulässig, soweit der Kläger einen Anspruch aus Amtspflicht -Verletzung geltend macht (§ 547 ZPO)- Per Kläger hatte zunächst
eine Klage erhöhen, die er als Widerspruchsklage bezeichnet und
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in der er den Antrag gestellt hatte, die Pfändung der streitigen Forderung gemäß § 771 ZPO für unzulässig zu erklären. Für eine derartige Klage wäre die Revision mangels Erreichung der Revisi-sionssumme nicht, zulässig» Per Kläger hatte aber schon in der Klage und besonders im Schriftsatz vom 29* Juni 1954 darauf hin-gewiesen, daß er Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung begehre o Auf seinen Antrag hatte das. Amtsgericht die Sache daraufhin an das Landgericht verwiesen, weil für den Anspruch aus Amtspflichtverletzung das Landgericht ausschließlich zuständig sei. Vor dem Landgericht und dem Oherlandesgäricht haben die
Parteien dann nur :noch über diesen Schadensersatzanspruch ver-
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handelt und beide Vorderurteile befassen sich nur mit diesem Anspruch, Per Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Antrag noch dahin ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, den hinterlegten Betrag in Höhe von 599?— PM an den Kläger "zu bezahlen"»
Er hat diesen Antrag jetzt dahin gefaßt, daß er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verlangt, Parin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß der Kläger die Verurteilung zu dem Schadensersatz in Geld wegen einer AmtspflichtVerletzung verlangt. Per Revisionsantrag enthält demgegenüber keine Klageänderung, sondern nur eine genauere Fassung dieses prozessualen Begehrens des Klägers,
Parüber hinaus ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger den neben dem Amtshaftungsanspruch möglichen Anspruch, gemäß § 771 ZPO die Pfändung für unzulässig zu erklären - für diesen
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Anspruch ist die Präge einer AmtspflichtVerletzung unerheblich -
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in den Vorinstanzen nicht mehr weiter, vorfoigt, sondern fallen gelassen l.ajfc, ’PDrn?; ,dic* Pprtoipm haben Übe?.Vdiefeen tot .nicht mehr verhandele und die beiden Vordergerichte haben darüber nicht entschieden.
2, Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB und Art 34 GrundG besteht schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, weil er entweder keinen Schaden erlitten oder der Kostenbeamte ihm gegenüber keine Amtspflicht verletzt hat.
Nach § 8‘39 BGB und Art 34 GrundG tritt die* Schadensersatz-Pflicht ein, wenn dem Kläger durch Verletzung einer ihm.gegenüber bestehenden Amtspflicht ein Schaden entstanden ist. fine AmtspflichtVerletzung liegt hier vor, weil der Kostenbeamte die Ausfertigung des Erbscheins nur bis zur Zählung der in der Angelegenheit erwachsenen Kosten zurückhälten durfte, nicht auch wegen Kosten aus anderen Verfahren (§9 Kostenordnung).
Er hatte nach § 22 der Kostenverfügung (DJ 1940, 1361) den Erbschein herauszugeben, wenn die Gerichtskasse die Zahlung der Kosten angezeigt hatte* Hier hatte der Zahlungspflichtige dem Kostenbeamten vorher eine Quittung der Gerichtskasse über die Zahlung der Kosten vorgelegt, -Oie Vorlage einer Quittung steht nach dem Zweck der Bestimmungen dem Eingang einer Zahlungsanzeige der Gerichtskasse gleich, so daß der Kostenbeamte den Erbschein am 25. Januar 1954,,:'lso vor Zustellung des Pfändungs-beschliisses herausgeben mußte-
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Bas Berufungsgericht hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil | der Kläger nach seinem . Vortrag mangels wirksamer Auseinander- . j setzung noch kein unmittelbares Hecht gegen die Sparkasse erwor- j ben habe» Ob das Berufungsgericht damit dem Vortrag des Klägers ! voll gerecht geworden ist^ kann, wie sich aus dem folgenden er- f gibt, zweifelhaft sein. Im Ergebnis ist das angegriffene Urteil [ aber richtige ' {
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a) Wenn durch die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen die : \ Teilauseinandersetzung über die Sparförderung noch nicht durchge'^ führt und die Forderung gegen die Sparkasse auf dene Kläger noch | nicht übergegangen war, hatte^er trotzdem einen Schaden erlitten-* Die Bestimmung des § 839 BGB setzt nicht den Eingriff in be-
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stimmte Vermögensrechte voraus, sondern verlangt nur allgemein einen Vermögens schaden, also die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Güter -einer Person (BGH III ZR 151/53 vom 31- Januar 1955). Die pflichtwidrige Zurückhaltung des Erbscheins verursache dem Kläger schon dann einen Schaden, wenn er infolgedessen vorteilhafte Gewinnaussichten nicht verwirklichen konnte, insbesondere wenn ihm die Möglichkeit genommen war, sich unter Vorlage des Erbscheins mit Zustimmung aller Miterben das Sparguthaben teilweise auszahlen zu lassen. Bein Schaden bestand dann darin, daß es ihm unmöglich gemacht war, unabhängig von einer vorherigen Auseinandersetzung vor der Pfändung sich tatsächlich in den Besitz des Geldes zu setzen.
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Erfahrungsgemäß hätte die Sparkasse das Sparguthaben nach Vorlage des Erbscheins und der Zustimmungserklärung aller im Erbschein auf geführten Mit erben an den zur Empfangnahme bevollmächtigten Kläger ausgezahlt. Hach der Behauptung des Klägers lagen wirksame Vollmachten aller Miterben vor.
Wenn der Kläger noch nicht Gläubiger der Sparkasse geworden war und sein Schaden nur in der Vereitelung einer tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit bestand, hatte der Kostenbeamte ihm gegenüber aber keine Amtspflichten hei der Behandlung des Erbscheines. Der Erbschein war den Antragstellern auszuhändigen.
Dazu gehörte der Kläger selbst nicht. Ansprüche der Erben macht er insoweit hier nicht geltend; diese haben auch keinen Schaden erlitten. Welchen Personen gegenüber die Amtspflichten nach §
839 BGB obliegen, richtet sich nach der Natur der Amtshandlung und dem Zweck, dessen Erfüllung die Amtspflichten dienen. Dritter ist jeder, dessen Belange nach der besonderen Natur des Amts-geschäftes durch dieses berührt und in dessen Rechtskreis, wenn auch nur mittelbar, eingegriffen wird (BGHZ 20, 53)- Bie Amtspflicht, den Erbschein auszustellen und auszuhändigen, bestand hier gegenüber den Miberben als Antragstellern, ßie bestand aber nicht gegenüber denjenigen Bpitten, die nur zufällig oder durch weitere rechtsgeschäftliche Abmachungen am Erfolg der Amtshandlun-
gen interessiert waren (vgl RGZ 151 * 109). Ohne rechtswirksame Teilung der Sparforderung hatte der Kläger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft und eine Anwartschaft auf Auskehrung des Erlöses nach Einziehung der Forderung und stand dann dem Beamten bei der Behandlung des Erbscheins nicht anders gegenüber als ein spnstiger Gläubiger der Miterben, deren Befriedigung durch die Aushändigung des Erbscheins beschleunigt werden konnte. Bas genügt nicht zur Begründung von Amtspflichten ihm gegenüber, so daß ein Anspruch aus § 839 BGB in diesem Falle nicht bestehen würde -
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b) Anders wäre allerdings die Rechtslage,' wenn der Kläger bereits einen Teil der Forderung wirksam erworben hatte, Bas war formlos möglich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat- Benn die Auseinandersetzung unter den Miterben kann stufen- } weise geschehen und über teilbare Hachlaßgegenstände ist jeder- ►' zeit eine Teilauseinandersetzung möglich, hier bei einer i
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Forderungsteilung sogar formlos. Ber Kläger hatte behauptet, £ daß spätestens in der Verhandlung am 14* Januar 1954 eine \
Teilung der Forderung bereits verabredet worden sei. Er hatte J
weiter vorgetragen, daß diese Teilung von allen Miterben oder ihren gehörig bevollmächtigten Vertretern beschlossen gewesen sei Es war bedenklich, daß das Berufungsgericht den insoweit angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Aber diese Frage braucht * nicht weiter erörtert zu werden, denn wenn der Kläger bereits 1 vor der Pfändung durch die Gerichtskasse Teilgläubiger der j
Sparforderung geworden war, hat er durch die Pflichtverletzung v
des Kostenbeamten keinen Schaden erlitten. Benn der der Abtretu» nachfolgende Pfändungsbeschluß ergriff die bereits abgetretene Teilforderung nicht mehr, sondern als Vollstreckungsmaßnahme gegen Kurz nur die dem Schuldner verbliebene Restforderung« Ber.
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Kläger konnte in diesem Falle gemäß § 771 ZPO erreichen, daß l die Zwangsvollstreckung in die ihm teilweise wirksam abgetretene\ Forderung für unzulässig erklärt wurde, %ch Burchführung der * Zwangsvollstreckung und Aushändigung des Erlöses an den Gläubiger konnte er Herausgabe eines entsprechenden Teiles als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Hach Hinterlegung des streitige» Betrages hat er einen Anspruch auf Aushändigung eines ent-
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sprechenden Teilbetrages von der Hinterlegungssummeo Da der Säger nach den Ausführungen unter Ziff if. 'l a ,2’fliesen Anspruch aus ^
§ 771 ZPO oder den nach Beendigung der Zwangsvollstreckung an
seine Stelle getretenen Bereicherungsanspruch im vorliegenden
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Prozeß nicht mehr geltend gemacht hat, ist er insoweit auch nicht etwa rechtskräftig abgewiesen- So betrachtet, kann durch die Pfändung dem Kläger kein Schaden entstanden sein*
3. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden-
Dr. Geiger Dr. Weber
Dr. Arndt
Wolany
Dr. Kraft