- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr, Beyer und Dr. Russia für Reoht erkannt: Juli 1934 ausgehändigt, durch welche er."unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem besoldeten Bürgermeister des Amtes Oedenkoven ernannt« wurde; in ihr war vermerkt: "die Anstellung erlischt, wenn demnächst die Bestätigung nicht erteilt wird"« lach einem Aktenvermerk vom 1. November 1949 rechtskräftig..Der Kläger richtete daraufhin am 29« November 1949 an das beklagte Amt ein Gesuch um Pensionierung; dieses Ge- * such wurde aber unter Berufung auf § 6 Abs 2 der 1. Das ergibt sich schon aus § 4, der die Entscheidung Über die Bestätigung erst in einem Zeitpunkt "nach" Ablauf eines Jahres verlangt, nicht aber schon "vor" Ablauf dieser Frist«, Es ist nicht gut denkbar, daß eine Ernennung ihre Wirksamkeit verlieren sollte, bevor die zuständige Behörde überhaupt die Frage der Bestätigung geprüft 'hat. Aus den §§ 3 und 7 ist mit Klarheit zu folgern, daß erst der Akt der Versagung der Bestätigung das Beamtenverhältnis zu dem. Da im vorliegenden Falle unstreitig von keiner Stelle ausgesprochen worden ist, daß die Ernennung des Klägers nicht bestätigt werde, blieb er auch nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit Beamter* Auf die >: Streitfrage, welche Behörde zur Entscheidung über die Bestätigung zuständig gewesen sei, kommt es daher nicht . $ Grund der Entnazifizierungsentscheidung, die .sich auch ^ das beklagte Amt zu .eigen gemacht hat, nicht mehr aktiv • im öffentlichen Dienst stehen konnte« ^ SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Ziff IV a 3 der Verordnung über die politische Überprüfung, der Versorgungsberechtigten vom 28» Juni 1948 (GVB1 NRhWf S 127) einen Anspruch auf Ruhegehalt geltend machen kann, wie dies auch von dem beklagten Amt an sich nicht bestritten wird (vgl hierzu auch BGHZ * 7, 262 sowie die Durchführungsbestimmungen zu § 5 der 1. 3* Wenn die.Revision aber meint, dem Kläger müßten die geltend gemachten Ansprüche auf Grund der §§ 7 des Bundesgesetzes zu § 131 GrundG, 2 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechte an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Uai 1951 (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf S 423) versagt werden, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden» Wie der Senat schon in einer anderen Sache mit näherer Begründung entschieden hat (vgl das Urteil vom 8» Juli 1954 - III ZR 13/53 -), tritt ein etwaiger Rechtsverlust auf Grund der angeführten Bestimmungen nicht kraft Gesetzes ein, auch wenn die sachliche Voraussetzung, daß die Ernennung zu dem Beamten wegen einer engen Verbindung zu dem Nationalsozialismus erfolgt ist, vorliegen sollte, sondern nur wenn die zuständige Stelle eine entsprechende Entscheidung getroffen hat; zuständig wäre im Ralle des Klägers aber nicht die Amtsvertretung, sondern nur der Regierungspräsident gemäß § 12 Abs 1 b) des Änderungs- und Anpassungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 23« Januar 1954 (GVB1 HRhWf S 55)« Da eine Entscheidung des Regierungspräsidenten vor Erlaß des Berufungsurteils aber nicht,Vorgelegen hat; können dem Kläger auf der hier behandelten Grundlage seine Hechte nicht abgesprochen werden; ob in die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art l5l GrundG und des Änderungsund Anpassungsgesetzes des Ii&nde8 Hordrhein-Westfalen entstandenen Ansprüche» die hier allein geltend .gemacht . Zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen verwaltungsgeriöhtlichen Entscheidung über den von dem beklagten Amt erlassenen Beschluß, daß die Ernennung des Klägers zu dem Beamten unberücksichtigt zu bleiben habe, bestand kein Anlaß, da die hier geltend gemachten Ansprüche, wia schon dargelegt, von dem genannten Beschluß nicht berührt werden.
2552 0?Q ; III ZR 253/53 Verkündet an 2. Dezember 1954 Ä Justizangestellter :undsbearater der Geschäftsstelle I.ja amen des Volke In dem Rechtsstreit des Amtes D Amtsvertre tung, , vertreten durch die Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt gegen den kaufmännischen Angestellten We Z ■■■■■■■■» in Bflfe, Be tr Kläger, Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr, Beyer und Dr. Russia für Reoht erkannt: Die Revision des beklagten Amtes gegen daslUrteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts^n|KÖln vom 30. Juli 1953 wird zurückgewiesenV Das beklagte Amt hat die Kosten der Revision zu ; tragen. '" i Von Rechts wegen Tat best arid: Der Kläger ist am 2. Juli 1934 durch die Amtsver-tretungen von Oedenkoven und Duisdorf sum Bürgermeister der beiden Ämter, die in Personalunion verwaltet wurden, gewählt worden* Mit Urkunde vom gleichen Tage wurde er vom Landrat in Bonn in das Amt des Bürgermeisters von Oedenkoven eingewiesen und gleichzeitig mit der Mitverwaltung des Amtes Duisdorf betraut. Von der Amtsverwal-tüng Duisdorf erhielt er die Anstelluhgsurkunde vom 2. Juli 1934 ausgehändigt, durch welche er."unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem besoldeten Bürgermeister des Amtes Oedenkoven ernannt« wurde; in ihr war vermerkt: "die Anstellung erlischt, wenn demnächst die Bestätigung nicht erteilt wird"« lach einem Aktenvermerk vom 1. Juli 1935 hat der Landrat «auf die Zurücknahme der Berufung stillschweigend verzichtet". Im Jahre 1937 wurden die beiden Ämter zu dem einen Amt Duisdorf vereinigt. Am 12« April 1945 wurde der Kläger auf Weisung der Militärregierung seines Amtes enthoben« Im Bntna- - '' * * zifizierungsverfahren wurde er auf seine Berufim^hin in die Kategorie IV unter Ausschluß von öffentHbhbh/5 , und halböffentlichen Ämtern eingestuft; diese Entachei-dung ist seit dem 11. November 1949 rechtskräftig..Der Kläger richtete daraufhin am 29« November 1949 an das beklagte Amt ein Gesuch um Pensionierung; dieses Ge- * such wurde aber unter Berufung auf § 6 Abs 2 der 1. SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen am 8* Pebruar 1950 abgelehnt. Nach Aufhebung dieses Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die ,Amtsvertretung am 20. November 1951 beschlossen, die Ernennung des Klägers wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialist mus unberücksichtigt zu lassen. Wegen dieses vom Landes- Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheides schwebt noch ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht«, Der Kläger ist der Ansicht, daß er von dem Beklagte* Ruhegehalt beanspruchen könne. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zu dem 31. März 1951 in Höhe von monatlich 302,40 DM geltend und hat beantragt, das beklagte Amt zur Zahlung von 4*53.0 DM nebst 4 $> Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das beklagte Amt hat um Klageabweisung gebeten* Es bestreitet, daß der Kläger überhaupt Zeitbeamter * gewesen sei; es fehle an der Bestätigung des Regierungspräsidenten, der 1935 hierfür zuständig gewesen wäre. Im übrigen ist es der Ansicht, daß dem Kläger auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG in Verbindung mit dem entsprechenden Landesrecht ein Pensionsanspruch . nicht zustehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, daß die Zinsen in'Wegfall kommen, zurück-* gewiesen- Mit der Revision verfolgt das beklagte Amt seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger' bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: ir—«mm 1, Der Revision kann nicht darin beigetreten werden/ daß der Kläger überhaupt nicht oder allenfalls nur Beamter auf Widerruf gewesen sei. - * - st a) In der Anstellungsurkunde vom 2, Juli 1934 heißt es zwar, daß "die Anstellung erlischt, wenn demnächst die Bestätigung nicht erteilt wird". Damit sollte offensichtlich denr§§ 1, 4 des Gesetzes über die Bestätigung von Beamten der Gemeinden und Gerneindeverbände vom 23« Juni 1933 (pr. Gesetzsammlung S 217) Rechnung getragen werden, nach denen auch bei den Bürgermeistern. deri Ämter in der Rheinprovinz "alsbald nach Ablauf eines ^änres.vom Zeitpunkt der Einweisung ab die Bestätigung auszusprechen oder zu versagen" war« Ob der Kläger Beamter geworden ist, das kann nur danach beurteilt werden, was das eben genannte Gesetz an Voraussetzungen hierfür aufgestellt hat, nicht aber nach dem Wortlaut der Anst ellungsurkunde * Das Gesetz geht aber nicht davon aus, daß eine Ernennung beim "Ausbleiben der Bestätigung" erlösche, sondern knüpft diese Wirkung erst an eine "Versagung der Bestätigung" an. Das ergibt sich schon aus § 4, der die Entscheidung Über die Bestätigung erst in einem Zeitpunkt "nach" Ablauf eines Jahres verlangt, nicht aber schon "vor" Ablauf dieser Frist«, Es ist nicht gut denkbar, daß eine Ernennung ihre Wirksamkeit verlieren sollte, bevor die zuständige Behörde überhaupt die Frage der Bestätigung geprüft 'hat. Aus den §§ 3 und 7 ist mit Klarheit zu folgern, daß erst der Akt der Versagung der Bestätigung das Beamtenverhältnis zu dem. Erlöschen bringt $ denn erat an. die Versagung werden die Rechte angeknüpft, die dem Ernannten nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses zustehen sollen. Da im vorliegenden Falle unstreitig von keiner Stelle ausgesprochen worden ist, daß die Ernennung des Klägers nicht bestätigt werde, blieb er auch nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit Beamter* Auf die >: Streitfrage, welche Behörde zur Entscheidung über die Bestätigung zuständig gewesen sei, kommt es daher nicht . an* - a - ' & b) Wieso der Kläger bestenfalls nur als Widerrufs- * beamter anzusehen sei, ist nicht ersichtlich« Die Revision gibt hierfür keine Begründung« Der Umstand, daß in der* Anstellungsurkunde die Worte "auf Zeit" gefehlt haben, stand der Begründung eines Zeitbeamtenverhältnis-, Ses nicht entgegen« Der Kläger ist nach Maßgabe des § 6 Abs 1 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27« Dezember 1927 zu dem besoldeten Amtsbürgermeister gewählt worden; in dieser Vorschrift war aber ausdrücklich klargestellt, daß : der besoldete Amtsbürgermeister auf die Dauer von 12 j Jahren in sein Amt berufen wird; eine dem späteren § 29 Abs 2 DBG entsprechende Bestimmung, daß in der Ernennungsurkunde die Worte "auf Zeit" stehen müßten, war dort nicht getroffen« Bei dieser Rechtslage muß die von der Revision vertretene Ansicht als unzutreffend angesehen werden (vgl auch BGHZ V» 259) «► * 2« Dem Kläger ist auch darin Recht zu geben, daß seine Amtszeit vor dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - 1« Januar 1950 - ihr Ende gefunden hat« Die Ver-’ Ordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Zeitbeamten im Dienste der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11« Oktober 1939 in der Passung der Verordnung vom*17« Februar 1943 (RGBl I S 100) war zwar noch nicht förmlich aufgehoben« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (vgl OVGE Mü/Bü 4, 102) mit Recht angenommen hat, daß ihre Vorschriften damals trotzdem nicht mehr anwendbar waren« Auf alle Fälle < ist nämlich das Beamtenverhältnis des Klägers mit dem £ 11« November 1949 beendet worden, da er von da ab auf . $ Grund der Entnazifizierungsentscheidung, die .sich auch ^ das beklagte Amt zu .eigen gemacht hat, nicht mehr aktiv • im öffentlichen Dienst stehen konnte« ^ ' ..j SS" * ,v* , ' Damit war der "Versorgungsfall" eingetreten,"auf Grund dessen der Kläger nach §§ 7, 5 Abs 1 b) der 1« . SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Ziff IV a 3 der Verordnung über die politische Überprüfung, der Versorgungsberechtigten vom 28» Juni 1948 (GVB1 NRhWf S 127) einen Anspruch auf Ruhegehalt geltend machen kann, wie dies auch von dem beklagten Amt an sich nicht bestritten wird (vgl hierzu auch BGHZ * 7, 262 sowie die Durchführungsbestimmungen zu § 5 der 1. SparVO: "Versorgungsfall nach § 69 DBG")« 3* Wenn die.Revision aber meint, dem Kläger müßten die geltend gemachten Ansprüche auf Grund der §§ 7 des Bundesgesetzes zu § 131 GrundG, 2 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechte an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Uai 1951 (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15* Dezember 1952 (GVB1 NRhWf S 423) versagt werden, so kann ihr darin nicht zugestimmt werden» Wie der Senat schon in einer anderen Sache mit näherer Begründung entschieden hat (vgl das Urteil vom 8» Juli 1954 - III ZR 13/53 -), tritt ein etwaiger Rechtsverlust auf Grund der angeführten Bestimmungen nicht kraft Gesetzes ein, auch wenn die sachliche Voraussetzung, daß die Ernennung zu dem Beamten wegen einer engen Verbindung zu dem Nationalsozialismus erfolgt ist, vorliegen sollte, sondern nur wenn die zuständige Stelle eine entsprechende Entscheidung getroffen hat; zuständig wäre im Ralle des Klägers aber nicht die Amtsvertretung, sondern nur der Regierungspräsident gemäß § 12 Abs 1 b) des Änderungs- und Anpassungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 23« Januar 1954 (GVB1 HRhWf S 55)« Da eine Entscheidung des Regierungspräsidenten vor Erlaß des Berufungsurteils aber nicht,Vorgelegen hat; können dem Kläger auf der hier behandelten Grundlage seine Hechte nicht abgesprochen werden; ob in die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art l5l GrundG und des Änderungsund Anpassungsgesetzes des Ii&nde8 Hordrhein-Westfalen entstandenen Ansprüche» die hier allein geltend .gemacht . werden» überhaupt noch eingegriffen werden könnte» brauch bei der schon dargelegten Rechtslage nicht weiter geprüft zu werden. Da andere Angriffe der Revision gegen das ange-. fochtene Urteil nicht vorgebracht werden, Gesetzesver-letzungen auch nicht ersichtlich sind, muß die Revision des beklagten Amtes als unbegründet angesehen werden. Zu einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen verwaltungsgeriöhtlichen Entscheidung über den von dem beklagten Amt erlassenen Beschluß, daß die Ernennung des Klägers zu dem Beamten unberücksichtigt zu bleiben habe, bestand kein Anlaß, da die hier geltend gemachten Ansprüche, wia schon dargelegt, von dem genannten Beschluß nicht berührt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Br, Pagendarm Dr« Weber Dr„ Wolany Dr„ Beyer Dr* Hussla & Ä ' \ Ji 1 'J 1 »'I >« «\ > '