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BGH

Gericht: BGH

Diese Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hindert nicht, daß die bürgerlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus der Überschreitung der dem einzelnen durch das Grundrecht gezogenen Freiheitssphäre im Binzelfall. Das Grundrecht der freien Meinungsäusserung findet seine Grenze dort, wo die Verbreitung des Gedanken-g,.-gutes Zu den allgemeinen Gesetzen, die nach Art 5 Abs 2 Grundgesetz das Grundrecht der freien Meinungsäusserung beschränken-, gehören auch die Allgemeinen Polizeigesetze , Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 8, Mai 1952 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das -Urteil der 2. Der Erlaß des Hessischen Innenministers vom. bis 19.8,1951 werden in Berlin die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" durchgeführt werden. Auch in Westdeutschland wird unter der Jugend für belli Die Veranstaltung is mcnstration für das sowje gleichzeitig dem Kampf ge liehen Völker mit dem Zie republik auf einen Irrweg von Personen, die diese Veranstaltungen vorbere unterstützen oder betreiben, nach Art 9 II des kraft Gesetzes verboten sind. also nur als; 'Vorfrage gfür die Entscheidung, öl ein Schadens er satzanspr lieh gegeben ist, zu prüfen sei iti wieweit dem Gericht bei dieser Prüfung Grenzen gesetzt en, berühre nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechts^ sondern die sachlich-rechtliche Frage der Begründetheit Ja des Anspruchs, Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den E gesnspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dj die Beschlagnahme auf Grund einer schuldhaften Amtspflic-Verletzung des Hessischen Innenministers erfolgt sei, de; durch den Erlaß vom 3, Juli 1951 seine Zuständigkeit übe: schritten habe. in dem Erlaß angeführten Art 9 Abs 2 Grund] der nur von dem Verbot gewisser Vereinigungen spricht, k wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht diel »spsArt 111 des Grundgesetzes die Verwirkung des Rechtes der freien Meinungsäusserung aus für den Fall des Mißbrauchs jjf: ztin Kampf gegen die freieol.tliche demokratische Grundord-K lur-g. |i\ een Jkh den Einzelfa 11, sondern ganz allgemein das in Art f| m der iMurni sehen Vorfas sang und in Art 5 des Grundgesetzes gerant verte Rocht Vor freien Lnur; ugsäusserung 'zu neh-ftp:: . I Verfassungsgerichts also konstitutiver Natur, vor ihrem | Erlaß ist ein allgemeines gegen einen Staatsbürger ausgeil s pro ebenes Verbot der freien Meinungsäusserung unzulässig (ebenso Wernicke in Bonner Kommentar Ann 2 B :: zu Art 18 |u Grund!; weiteres auf die Verwirkung berufen kann, nicht beigetre|fplj werden« Sie mag, wie Wernicke (aaO) mit Recht aus führt, den Herrenchiemseer Entwurf (Art 20) und auch für Art 17t-_tr;*l der Hessischen Verfassung zutreffen, denn dort hieß und ,.*jg heißt es, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgeril^H be sw, des Hessischen btaatsgericatshofs auf Beschwerde deslS Rechtsträgers erfolgt; Das setzt also voraus, daß diesem schon vorher das Recht der freien Meinungsäusserung vonjÄi anderer Seite aberkannt oder beschränkt werden kann, da 1 sonst- eine Beschwer nicht vorliegen könnte, und daß das wM Bundesverfassungsgericht bezw« der Hessische StaatsgericfiS hof lediglich als letzte Instanz über die Verwirkung en&Mi'j gültig zu befinden hätte., Äli Der Wortlaut des Art 18 GrundG setzt aber eine soill che Beschwerde nicht voraus und bringt damit, gerade auch ja durch die Abweichung von dem Herrenchiemseer Entwurf, hi|| länglich zu dem Ausdruck, daß der Ausspruch der VerwirkungJ| ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten;« sein soll. Das hat auch seinen guten Grund» Denn wenn dij| Feststellung der Verwirkung dieses Grundrechts, sei es;'® so würde damit einer willkürlichen Unterdrückung von Meinungsäusserungen Tür und Tor geöffnet, während die kon-eti : ■■■' ive Futur cos k uss cniclis d es BuiraesverfassimgsgenicrE; s Bit. Gore n.t'; o daf gibt, -daß der.Burger den Schutz., Soweit Art 17 der Hessischen Verfassung auch anderen Stellen die Befugnis: geben sollte, diese Verwirkung vor-behaHluch o.or in Beschwerdeweg ergehenden endgültigen ha 'corliesend on Ball zur Zeit der Beschlagnahme weder ge,;,au den Hingen noch gegeu einer ;;er anderen Her-aeege er d- c a ucohiugauhraoen Zeitung duaoh das Bundesver-fasour a ,:ge:: iuBu. odor can Hessischen Staatsgerientshof eine a.; I,'er ui ne Yo rv/irkrng cues Grundrechts der freien Meinungs-äi-suejuouu a ue gu o pro oho n vor, kann die Beschlagnahme der Zeit-ui g r.i erh rat einer r-.llgemei.non Verwirkung dieses R o e ■ j tg e r c; c: > a :1 o ■ * i i. Loht weiterhin, aus- • g, ' i, daß in den Erlaß des Hessischen Innenministers -Vom o - Juli IQdB keine-l'olizci.Verordnung gesehen (werden kann, da es hierfür an den Pormerfordernissen des § 32 PEG ((Kennzeichnung als Polizeiverordnung und Bezugnahme auf cia-s Poliseiverwaltungsgesetz)' fehlte - Unrecht auf die ihm durch das Grundrecht eingeräumte Freiheit beruft', weil sein Verhalten über den eigenen Freiheitskreis hinaus wirkt und Rechte Dritter, die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengeset2 verletzt I.;£y.gl Art 2 Abs I GG) stellen sich die allgemeinen Polizeige-.... setze nur als eine "Beschränkung" dar, die dem Grundrecht seiner Natur nach innewohnt o Auf diese Rechtsschranke kann sich die Polizei ohne weiteres stützen. Andernfalls bestünde faucht dann, wenn durch Mißbrauch .des Grundrechts der freien .'Meinungsäusserung im Einzelfalle erhebliche Gefahren für die -öffentliche Sicherheit und den Bestand der demokratischen , Grundordnung entstehen, vielfach keine Möglichkeit, rechtzei-If-'tig und wirksam einzugreifen. b) Auch das Hessische Pressegesetz vom 23t Juni 194-9 (GVB1 üp^ 75) hat insoweit für Druckschriften keine Einschränkung ge-febracJ.it.., Zwar bestimmt es in § 15, daß die Beschlagnahme von Druckwerken nach den §§ 94- ff StPO nur durch den Richter ungeordnet werden könne. aa) Eine Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme kann - entgegen p Auffassung des Berufungsgerichts■ ■ nicht allein schon aus |her Verletzung der örtlichen- Zuständigkeit hergeleitet werden), |ch § 22 PVG ist zwar hur die Polizeibehörde zu dem Einschreitenjzu~ ;andig, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wenn das Berufungsgericht glaub® daß ~ die Zulässigkeit eines polizeilichen Einschreiten^ im übrigen unterstellt - die Ordnung des Landes Hessen\||j durch den Transport der Zeitungen durch sein Gebiet nifiBl gefährdet gewesen sei, so verkennt es, daß der Transport^ der Verbreitung der Zeitungen in einem anderen Land de||ff| Bundesrepublik dienen sollte und daß der Erlaß vom 3» bb) Es kommt also nur noch darauf an, ob die Behörde,| des beklagten Landes sich bei Erlaß ihrer Verfügungen in Rahmen der §§ 14, 41 PVG gehalten haben» Der Hessische Innenminister sah, wie aus seinem ES laß zu entnehmen ist, in der Werbung für die »WeltfestaB le” eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord|M| der nur mit einer Unterbindung jeglicher Werbung zu be|||| gegnen sei» Diese im Rahmen der §§ 14, 41 PVG engesteil®! Voraussetzung ist allerdings, daß die Polizei nio^a die durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen übersehreisH ihre Tätigkeit sich also innerhalb des ihr zustehenden fsla messensbereichs bewegt» die wäre also, wie aus dem obenfs Dargelegten folgt, nicht berechtigt das Recht der freie^l Meinungsäusserung für eine Person oder Personengruppe o| J ne Rücksicht darauf, ob deren Betätigung im Einzelfal ra* die dem Grundrecht innewohnenden Schranken überschreite!»! Jlir an rennen; oner gefährlich hält; das würde praktisch auf leine Vs-rwi rkarr; öos Grundrechts des Art 5 GruhdG hinauslah lifer., deren Feststellung den Bundesverfassungsgericht vor-fbeha'l ten is in Dieser darch das Grundgesetz gewährleistete deinen der freien Meinungsäusserung findet aber seine Grosse dort wo es sich nicht mehr nur um eine Verbreitung von Gedanken-i 10i:d -.-1 t , sondern sich diese Verbreitung im Binsclfall za fkr.ee Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung and in obe'knnh me een Bestand der demokratischen Gevenderd: nmg der 1 urkeenepebl Lk angreift. Die ’Geruung für die jv " ,/eltfestspiele" diente nicht nur allgemein der Verbreitung dr^komriunistischen Gedankenguts, sie war vielmehr eine Dropa-Bganda für • eine bestimmte Aktion und tun die Teilnahme der ^westdeutschen Jugend an dieser Aktion, jjex* Hessische Innen-pliinister sah in seinem Erlaß vom 3* J i-ki. 1951 die Gefähr-Plichkoit dieser Aktion darin, daß sie "eine große politi-ipsciie Demonstration für das Sowjet son.nie Regime" sei und || "gleichzeitig dem Innogegen die Demokratie der westlichen' in der Folgezeit zeigte, mit Hecht; "begründete Befürcht daß durch die Werbung ‘zur Teilnahme an den "Weltfestgp «• j i' ±_ ^nzahü J aemLezr u e lj( l The* m * kone ze zu geiien versuchen and auch dadurch eine Störung de öffentlichen Ordnung verursachen werde« Wenn der.ifessi Innenminister :daher versuchte» lie Werbung für diese k tion zu unterbinden., '.Der Erlaß des Hessischen Ministers vom 3« Juli war daher ebenso' reciitsmassig wie die am 11« Juli 195r geführte Beschlagnahme der Leitung« '

LandBeschlagnahmeErlaßGrundVerwirkungHessischeKläger

Volltext der Entscheidung

i i r d a s K a c1 ii s c hi a g e w erk! die Amtliche Sammlung!
setz; GrundG Art 5? Art 18
htssatz:Die Verwirkung eines Grundrechts nach Art 18 Grund-. gesetz kann nur von dem Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, 2)essen Aussprach ist konstitutiv.
Diese Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hindert nicht, daß die bürgerlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus der Überschreitung der dem einzelnen durch das Grundrecht gezogenen Freiheitssphäre im Binzelfall. die nach den allge-meinen Rechtsvorschriften eintretenden Folgerungen ziehen.
Das Grundrecht der freien Meinungsäusserung findet seine Grenze dort, wo die Verbreitung des Gedanken-g,.-gutes - sich im Einzelfall zu einer Aktion verdichtet , die die öffentliche Ordnung und Sicherheit
 und den Bestand der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik angreift.
Zu den allgemeinen Gesetzen, die nach Art 5 Abs 2 Grundgesetz das Grundrecht der freien Meinungsäusserung beschränken-, gehören auch die Allgemeinen Polizeigesetze ,
LG Wiesbaden
f i f {'< i A “jr'i	v.	'f	"G*	\	«t	"tfL	U-
Ill, ZR 233/52
et am 1, Februar 1954 , Jastizangesteilter als sbeanter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des LandesMHessen, vertreten durch den Ministerpräsiden-
ten in W
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr„
en Earl S len in
 dtages Hordrhein-Westfa-s Kalis des Landtages,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr=
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1954 unter Mitwirkung es Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr, Weber, Dr„ Kreft und Dr. Wolany
 für Recht erkannt:
Auf die. Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 8, Mai 1952 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das -Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 15= November 1951 zurückgewiesen =
Tatbestand:
Die KPD-Abge ordne ten des Landtages Hordrhein-Westfa-en geben unter der Verantwortung des Klägers ein regelmäs-ig erscheinendes Mitteilungsblatt "In Eurem Namen" heraus,
 em Einzelverkaufspreis von je 15 Pfennig das Stuck zur usgabe
 In der zur Ausgabe für den 12* Juli 1951 vorgesehenen Jr 15 befand sich.auf dem ersten Blatt ein Bilddarstellend "Berliner schmücken ihr Haus für die Weltfestspiele", sowie em kalendermässiger Hinweis, daß es bis zu den Weitestspielen noch 23 Tage seien. Diese 20.000 Stück umfassende Auflage befand sich am 11. Juli 1951 auf dem Trans-
er Lieferwagen wurde auf der Autobahn	((HBR	-
in der Fähe der Abzweigung nach IgpHNMi durch e Verkehrsbereitschaft der Gendarmerie des Regie rungs prä-Identer, in WilÜMÜlftiii angehalten und die gesamte Auflage er Zeitung sichergestellt. Die gegen diese Sicherstellung obene Beschwerde wurde durch Verfügung des Regierungs-sidenten in V/MNiMtlS vom 25. Juli 1951 unter Hinweis den im Hess. Staatsanzeiger Fr/27 veröffentlichten Breies Hessischen Innenministers vom 3. Juli 1951 zurück-lesen.
Der Erlaß des Hessischen Innenministers vom. 3
951 hat folgenden Wortlaut?
Juli
"Betr.i Verbot der Werbung für die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" in Berlin.
In der Zeit vom 5. bis 19.8,1951 werden in Berlin die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden" durchgeführt werden. Auch in Westdeutschland
 wird unter der Jugend für belli Die Veranstaltung is mcnstration für das sowje
 gleichzeitig dem Kampf ge liehen Völker mit dem Zie republik auf einen Irrweg
r.olcrat i s chen Grund o rdnung fremden.
diese Weltfestspiele t eine große politisch tzonale 'Regime und die; gen die Demokratie der. le, die Jugend der Bun zu fühlen und sie der der Bundesrepublik zu
p* cRul
 Soweit die Werbung und Vorbereitung der "Weltfes spiele" in der'Bundesrepublik durchgeführt werd< richten sie sich daher gegen die verfassungsmäsj
 Ordnung in der Bundesrepublik, so daß Vereinigen!
von Personen, die diese Veranstaltungen vorbere unterstützen oder betreiben, nach Art 9 II des
 kraft Gesetzes verboten sind.
Gis
 Auf Grund des Art 9 II GG in Verbindung mit Art J? Hess. Verfassung weise ich Sie an, jede Betatigua solcher Vereinigungen sowie jede Propaganda für § Weltfestspiele mit allen polizeilichen Mitteln z unterbinden. Ich ersuche, alles Propagandamateri IJnterschrifts- und Spendenlisten sicherzustellen Geschäftsund Versammlungsräume, die einer hier^ nach verbotenen Betätigung dienen, zu schliessen|f
Diese Anordnung wird hiermit öffentlich bekannt
 macht l."
Der Kläger, dem die Praktionsmitglieder ihre Ansfgfc,
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che.abgetreten haben, macht den Beklagten für den Schaf verantwortlich, der durch die Vernichtung dieser Zeith" auflage eingetreten ist, .
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagt.if Land zur Zahlung von 3000 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem! 1, August 1951 zu verurteilen. Dazu hat der Kläger voM gebracht, bei der Sicherstellung der Zeitungsauflage aj' l'l» Jtli 1951 habe es sich um eine schuldhafte Amtspi Verletzung gehandelt, da die Polizeimaßnahme ungesetzll gewesen. seio Es hätte allein nach dem Pressegesetz vor gangen werden dürfen, das aber nur eine richterliche B. schlagnahine kenne. Wenn man aber daneben auch polizeil?
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Weisung der'Revision
 Entsehe xdangsgrUnd
 Das Berafungsgericht hat entgegen der Auffassung W Landgerichts die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, da J der Kläger nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes efi strebe, an der er nicht mehr interessiert sein könne, sjj dern lediglich Ersatz des durch den Verwaltungsakt entsfi denen Schadens verlange, die Rechtmässigkeit des Verwal-1 tungsäk’te.s also nur als; 'Vorfrage gfür die Entscheidung, öl ein Schadens er satzanspr lieh gegeben ist, zu prüfen sei iti wieweit dem Gericht bei dieser Prüfung Grenzen gesetzt en, berühre nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechts^ sondern die sachlich-rechtliche Frage der Begründetheit Ja des Anspruchs,
 Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revisi hat insoweit auch keine Rüge erhoben,,
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den E gesnspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dj die Beschlagnahme auf Grund einer schuldhaften Amtspflic-Verletzung des Hessischen Innenministers erfolgt sei, de; durch den Erlaß vom 3, Juli 1951 seine Zuständigkeit übe: schritten habe. 1
1 . Aus dem. in dem Erlaß angeführten Art 9 Abs 2 Grund] der nur von dem Verbot gewisser Vereinigungen spricht, k wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht diel
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oroteii r;,p einer Zeitung 'gerechsuersagt i-erao-', die-goo: e Irer nickt veroo^nen Landtags fr ah”. tor: herausgegeben
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 Art dl 7 der Hessischen Verla*	rdie ebenso wie
»spsArt 111 des Grundgesetzes die Verwirkung des Rechtes der
 freien Meinungsäusserung aus für den Fall des Mißbrauchs jjf: ztin Kampf gegen die freieol.tliche demokratische Grundord-K lur-g. Leide- Be Stimmungen geben sonacn die' Möglichkeit, anil-	ees t ernten Vor aus set sangen einem Staatsbürger nicht
|i\ een Jkh den Einzelfa 11, sondern ganz allgemein das in Art f| m der iMurni sehen Vorfas sang und in Art 5 des Grundgesetzes gerant verte Rocht Vor freien Lnur; ugsäusserung 'zu neh-ftp:: .	' •.->.•	■;
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Art 1b Goume d sprich', weiter uns: 'bri o Vernarbung
 und ike Ausmaß wird Viere:; dos Bundesverfassungsgericht
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ersp .jprocher" . Mae bedeutet, daß eine a id ne meine Verwirken/; dl esr s Grunde ;chts de roh keein anderes. Organ, insbeson-.d es: .euch nicht dura: einen minister!eil ca Erlaß oder die Pclisel -aogos procar werden !:snr ja.eser asspruo.h bleics vlelmour aus sei: 11 eßj i er den Bundesverfassungsgericht vor-
VAbeba : ee , d -et mi i dessen Spruch wird ule Vorn ir'kung recht-
H lieh beachtlich, insofern ist die Entscheidung des Bundes....
I Verfassungsgerichts also konstitutiver Natur, vor ihrem | Erlaß ist ein allgemeines gegen einen Staatsbürger ausgeil s pro ebenes Verbot der freien Meinungsäusserung unzulässig (ebenso Wernicke in Bonner Kommentar Ann 2 B :: zu Art 18 |u Grund!; lüct erhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für -| Ed.o1.nl a ud- Bf aiz Erl ko so Art '133; Bürig ln JZ 1932, 516
U.11U ij^uuyniuiiex ±n oü	099	-	wooei es aui cue &on;
verse zwischen den beiden letzteren hinsichtlich der.Rü Wirkung des Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts hi, nicht ankommt -)»
Der entgegengesetzten Meinung, daß die allgemeine Wirkung schon mit dem Mißbrauch der Meinungsfreiheit Nachteil der demokratischen Grundordnung eintrete, der lüMI
i
spruch des Bundesverfassungsgerichts also nur deklaratnflHi scher Natur sei (Giese, Kommentar zu dem GrundG Anm 3 zu Arias 18; von Mango Id t, Kommentar zu dem GrundG Anm 2 Abs 3 zu Ar|M 18, beide jedoch ohne weitere Begründung)., kann falls si®8 dahin verstanden werden will, daß sich jede Behörde ohn'i- j ! weiteres auf die Verwirkung berufen kann, nicht beigetre|fplj werden« Sie mag, wie Wernicke (aaO) mit Recht aus führt, den Herrenchiemseer Entwurf (Art 20) und auch für Art 17t-_tr;*l der Hessischen Verfassung zutreffen, denn dort hieß und ,.*jg heißt es, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgeril^H be sw, des Hessischen btaatsgericatshofs auf Beschwerde deslS Rechtsträgers erfolgt; Das setzt also voraus, daß diesem schon vorher das Recht der freien Meinungsäusserung vonjÄi anderer Seite aberkannt oder beschränkt werden kann, da 1 sonst- eine Beschwer nicht vorliegen könnte, und daß das wM Bundesverfassungsgericht bezw« der Hessische StaatsgericfiS hof lediglich als letzte Instanz über die Verwirkung en&Mi'j gültig zu befinden hätte.,	Äli
 Der Wortlaut des Art 18 GrundG setzt aber eine soill che Beschwerde nicht voraus und bringt damit, gerade auch ja durch die Abweichung von dem Herrenchiemseer Entwurf, hi|| länglich zu dem Ausdruck, daß der Ausspruch der VerwirkungJ| ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten;« sein soll. Das hat auch seinen guten Grund» Denn wenn dij| Feststellung der Verwirkung dieses Grundrechts, sei es;'®
auch rar vorläufig, dsn Polizeibehörden eingeräumt wurden
/
püräe.; so würde damit einer willkürlichen Unterdrückung von Meinungsäusserungen Tür und Tor geöffnet, während die kon-eti : ■■■' ive Futur cos k uss cniclis d es BuiraesverfassimgsgenicrE; s Bit. Gore n.t'; o daf gibt, -daß der.Burger den Schutz., den ihm di e vo: fnsoungsreohfliehe Grunäreclitsverbürgung gewähr t}, nur uni Grund eingehender Prüfung und .unter Beachtung aller rechts Staat liehen Garantien durch. Bicliterspruch verlieren kann,	;
Soweit Art 17 der Hessischen Verfassung auch anderen Stellen die Befugnis: geben sollte, diese Verwirkung vor-behaHluch o.or in Beschwerdeweg ergehenden endgültigen
E:üu.Br Baoog des Ztaatsgeriehdshofs auszusorechen, weicht
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er sue: IB od coil G^s etcatsBürgers von Art 18 G-rundG ab und kenn, o: — or neun;. Erlaß des Grunclgesekz-es insoweit auch keine Gei dang mek boau:oprucb.en (so auch Wernicke aaC k L 6 zu Art io Grund.8}
ha 'corliesend on Ball zur Zeit der Beschlagnahme weder ge,;,au den Hingen noch gegeu einer ;;er anderen Her-aeege er d- c a ucohiugauhraoen Zeitung duaoh das Bundesver-fasour a ,:ge:: iuBu. odor can Hessischen Staatsgerientshof eine a.; I,'er ui ne Yo rv/irkrng cues Grundrechts der freien Meinungs-äi-suejuouu a ue gu o pro oho n vor, kann die Beschlagnahme der Zeit-ui g r.i erh rat einer r-.llgemei.non Verwirkung dieses R o e ■ j tg e r c; c: > a :1 o ■ * i i. g t 1 ■- e r u e: n .
'% Zutreffend, hat das Berufung ? Loht weiterhin, aus- • g, ' i, daß in den Erlaß des Hessischen Innenministers -Vom o - Juli IQdB keine-l'olizci.Verordnung gesehen (werden kann, da es hierfür an den Pormerfordernissen des § 32 PEG ((Kennzeichnung als Polizeiverordnung und Bezugnahme auf cia-s Poliseiverwaltungsgesetz)' fehlte -
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a)	Per .Berufnngsgsricni ist darin Leizustinrnen r daß 5 GrandG- der Erlaß einer Polinei Verfügung m.oBt ecini.ech cn fgegensscAit ■ Are 5 best im rat in Abs 2, daß das Recht <B freier Ao Iran es ausser; reg seine; Sciiranicen in den Vorschr io;:- Aov’ allgemeinen Gesetze findet.. .Buch Art 2 der Hess
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 gfertigung seines Tans zu. Unrecht auf die ihm durch das Grundrecht eingeräumte Freiheit beruft', weil sein Verhalten über den eigenen Freiheitskreis hinaus wirkt und Rechte Dritter, die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengeset2 verletzt I.;£y.gl Art 2 Abs I GG) stellen sich die allgemeinen Polizeige-.... setze nur als eine "Beschränkung" dar, die dem Grundrecht seiner Natur nach innewohnt o Auf diese Rechtsschranke kann sich die Polizei ohne weiteres stützen. Andernfalls bestünde faucht dann, wenn durch Mißbrauch .des Grundrechts der freien .'Meinungsäusserung im Einzelfalle erhebliche Gefahren für die -öffentliche Sicherheit und den Bestand der demokratischen , Grundordnung entstehen, vielfach keine Möglichkeit, rechtzei-If-'tig und wirksam einzugreifen.
b)	Auch das Hessische Pressegesetz vom 23t Juni 194-9 (GVB1 üp^ 75) hat insoweit für Druckschriften keine Einschränkung ge-febracJ.it.., Zwar bestimmt es in § 15, daß die Beschlagnahme von
 Druckwerken nach den §§ 94- ff StPO nur durch den Richter ungeordnet werden könne. Nach der Auffassung des Berufungsge-
richts ist diese Bestimmung aber dahin auszulegen, daß sie im ^Gegensatz zu § 23 des Reichspressegesetzes nur den Fall der pescJilognahme nach §§ 94 ff StPO regeln, im übrigen es aber ei den allgemeinen Vorschriften bewenden lassen wollte. Diese uslegüng ist, da es sich bei dem Hessischen Pressegesetz um ichtrevisibles Landesrecht handelt, für das Revisionsgericht ind end ,
c)	Ist. somit die: Köglic'hkeit ?der: Besöhlaghahme vön Druck- 1 phriften durch Polizeiverfügung zu bejahen, so bleibt nur |Ji entscheiden, ob im vorliegenden Fall die sachlicheß Vo’r-
issetzungen für eine solche Verfügung gegeben waren.
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aa) Eine Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme kann - entgegen p Auffassung des Berufungsgerichts■ ■ nicht allein schon aus |her Verletzung der örtlichen- Zuständigkeit hergeleitet werden), |ch § 22 PVG ist zwar hur die Polizeibehörde zu dem Einschreitenjzu~ ;andig, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen
 verletzt
oder gefährdet werden. Wenn das Berufungsgericht glaub® daß ~ die Zulässigkeit eines polizeilichen Einschreiten^ im übrigen unterstellt - die Ordnung des Landes Hessen\||j durch den Transport der Zeitungen durch sein Gebiet nifiBl gefährdet gewesen sei, so verkennt es, daß der Transport^ der Verbreitung der Zeitungen in einem anderen Land de||ff| Bundesrepublik dienen sollte und daß der Erlaß vom 3»
1 i 1951 nicht auf eine Gefährdung des Landes Hessen stellte, sondern auf eine Gefährdung der demokratisch! Grundordnung der Bundesrepublik, wodurch das Land Hessehj als wesentlicher Bestandteil der Bundesrepublik unmitteff| bar mitbetroffen werden würde»
bb) Es kommt also nur noch darauf an, ob die Behörde,| des beklagten Landes sich bei Erlaß ihrer Verfügungen in Rahmen der §§ 14, 41 PVG gehalten haben»
Der Hessische Innenminister sah, wie aus seinem ES laß zu entnehmen ist, in der Werbung für die »WeltfestaB le” eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord|M| der nur mit einer Unterbindung jeglicher Werbung zu be|||| gegnen sei» Diese im Rahmen der §§ 14, 41 PVG engesteil®! Erwägungen sind grundsätzlich nicht nachprüfbar, sofertB sie nicht einen groben Ermessensmißbrauch darstellen» :S
Voraussetzung ist allerdings, daß die Polizei nio^a die durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen übersehreisH ihre Tätigkeit sich also innerhalb des ihr zustehenden fsla messensbereichs bewegt» die wäre also, wie aus dem obenfs Dargelegten folgt, nicht berechtigt das Recht der freie^l Meinungsäusserung für eine Person oder Personengruppe o| J ne Rücksicht darauf, ob deren Betätigung im Einzelfal ra* die dem Grundrecht innewohnenden Schranken überschreite!»! zu beeinträchtigen, nur weil sie ihre Tätigkeit allgeirij|HH
Jlir an rennen; oner gefährlich hält; das würde praktisch auf leine Vs-rwi rkarr; öos Grundrechts des Art 5 GruhdG hinauslah lifer., deren Feststellung den Bundesverfassungsgericht vor-fbeha'l ten is in
 Dieser darch das Grundgesetz gewährleistete deinen der freien Meinungsäusserung findet aber seine Grosse dort wo es sich nicht mehr nur um eine Verbreitung von Gedanken-i 10i:d -.-1 t , sondern sich diese Verbreitung im Binsclfall za fkr.ee Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung and in obe'knnh me een Bestand der demokratischen Gevenderd: nmg der 1 urkeenepebl Lk angreift. Bine seiche Uber d:;e bjcibv Meinungsäußerung him--ergehende Aktion ist aber schon in jeder jenem nie] dionenaon Propaganda za erblickes.
Das ist hier aber der Pall.. Die ’Geruung für die jv " ,/eltfestspiele" diente nicht nur allgemein der Verbreitung dr^komriunistischen Gedankenguts, sie war vielmehr eine Dropa-Bganda für • eine bestimmte Aktion und tun die Teilnahme der ^westdeutschen Jugend an dieser Aktion, jjex* Hessische Innen-pliinister sah in seinem Erlaß vom 3* J i-ki. 1951 die Gefähr-Plichkoit dieser Aktion darin, daß sie "eine große politi-ipsciie Demonstration für das Sowjet son.nie Regime" sei und || "gleichzeitig dem Innogegen die Demokratie der westlichen'
ikV'olkor" diern !!n 1 •; co::. Ziele, die Jugend. der Bunaesrepub-
feg: ■
Silit anf einen Irrung tu. fburon und sie der demokratischen 1 Grand-rdnung zu enkk-.’enden". Doe läßt keinen Brniesser.smiß--'-r brsuci. fn.nrnnn. Die "Geltiestspiele" wurden von dem Sow-jstregime veranstaltet, sie dienten nicht etwa nur einem Mibernationalen sportlichen Wettkampf» sondern in erster Hfeinie der politischen Beeinflussung tor Jugend' im Sinne Bpleses Regstes, Daß es sinn, gegen nie in der Burdesrepub-1 1 ü be rt-bj.en.de deuokne. i. iuciie Grand ordnung r: ebnet,, bedarf I koi.oe-r :. eit-: ton Beerb; ö arg, Hinzu, kam noch die. wie sich
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in der Folgezeit zeigte, mit Hecht; "begründete Befürcht daß durch die Werbung ‘zur Teilnahme an den "Weltfestgp «• j i'	±_ ^nzahü J aemLezr u e lj( l The* m * kone
 ze zu geiien versuchen and auch dadurch eine Störung de öffentlichen Ordnung verursachen werde« Wenn der.ifessi Innenminister :daher versuchte» lie Werbung für diese k tion zu unterbinden., so handelte < ui e'Srer der ihm. §§ 14, 41 IVO gegebenen Zuständigkeiteh'i Welcher Mitte er sich zur Unterbindung dieser Werbung bediente, lag, lange er sich innerhalb der .dargestellten gesetzlichen Schranken hielt, im Bereich seines durch die Gerichte nicht nachprüfbaren Ermessens« DaB das Mittel'der Besc nähme aller Werbedruckschrif ten nicht .gegen das Grundg
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3 . Bas 'Landgericht hatte die Klage daher, wenn 0.cn reine::" er "i c b t i ger Begründung, in Ergebnis mit Re ehrt ab
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