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BGH · III ZR 233/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 233/14

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren) 50.650 € in Anspruch genommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung. 3 Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
SchlickRechtsstreitMünchen26unzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 233/14
vom 31. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2014 - 23 U 520/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 12.563,22 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
 geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten beträgt 12.563,22 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.077,22 € (soweit der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt wurde) sowie einem Betrag von 3.486 € (soweit die Widerklage abgewiesen wurde). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren) 50.650 € in Anspruch genommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung.
 
2	Die Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig.
3	Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2014, die Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückgenommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. Die Rücknahme kann nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85).
Schlick	Wöstmann	Seiters
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.01.2014 - 23 O 13842/13 -OLG München, Entscheidung vom 26.06.2014 - 23 U 520/14 -