Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1• Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Bereicherung sanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre, wenn er das Darlehen in Kenntnis der Nichtschuld hingegeben hätte; denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des §814 BGB sind nicht in zulässiger Weise dargetan. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, daß dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muß vielmehr aus diesen Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlußfolgerung gezogen haben (BGH Urteil vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF U I 0 III ZR 2^2/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Andreas 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. ■■^■■1 - 2 n Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Juni 1986 gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 26. September 1985 - 6 U 25^/83 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 89.930,— DM. 4^ Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1• Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Bereicherung sanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre, wenn er das Darlehen in Kenntnis der Nichtschuld hingegeben hätte; denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des §814 BGB sind nicht in zulässiger Weise dargetan. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, daß dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muß vielmehr aus diesen Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlußfolgerung gezogen haben (BGH Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 39/80 - LM BGB § 652 Nr. 69 Bl. 3 R). Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, der Kläger habe ihm das Darlehen gewährt, obwohl er gewußt habe, daß er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Diesen Sachvortrag kann er im Revisionsrechtszug nicht mehr nachholen (§ 561 ZPO). 2. Auch die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong