ZPO § 287 Die Bestimmung ist auch auf den; Aufopferimgöanspruch anwendbaro Urt* des BGH.v, hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Hovember 1958 unter ' Mitwirkung-- der Bundesr Ichter; Br;»;iPa » Kr eft, Dr » Arndt und Dr- Beyer für Recht ’erkannt ? Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des .\V.: öberlandesgerichts.Frankfurt(Main)-Zivilsenat in Darmstadt-t.i:iy;om 1957' wird 'zurückgewiesen, ‘ .jedoch wird die; ::I-C 4r7|PQrmel des angefochtenen Urteils zu I dahin gefaßts Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der : 1„ Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19« ; . 2c, Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, nach Maßgabe des Hessischen Impf-sehadengesetzes vom 6V; Oktober 1958 die Klägerin für die :Schäden; zu entschädigen,, die ihr. durch':’; die Impfungen im Jahre 1942 entstanden sind und : ;; ■ ; noch entstehen.werden, insbesondere 'für ihre Er- ■; krankung an einer* Encephalitis„ , . ;;;’ :,;Däs beklagte Land hat die: Kosten der Revision zu trageno Tatbestands Die Klägerin wurde :im Sommer 1942 im Älter von zwei Jahren im Gebiet des jetzigen Landes Hessen durch das staatliche Geamdheitsamt zunächst gegen: Pocken und bald anochlie ßend zweimal gegen Diphterie geimpft.Kurz nach der letzten Impfung erkrankte sie an einer Gehirnentziindung (Encephalitis ) o .Als deren Eolge leidet sie noch jetzt an Sprach^": und Bewegungsstörungen sowie schweren geistigen Ausfall- '; Die Klägerin hat vorgetragens Die Krankheit-sei sofort am Tage nach der letzten Impfung:aufgetreten und eine Folge der gesetzlich angeordneten Pockenschutzimpfung:, wobei die Diphterieimpfungen vielleiclr'c mitgewirkt hätten» Das Land ■ müsse ihr daher eine AufOpferungsentschädigung leisten» Selbst wenn die Schäden nur auf die Diphterieschutzimpfun-gen surückzuführen seien? und ausgeführt s Die Gesundheitsämter seien damals -Reichs-;;: hehörden gewesen; ihre Aufgaben seien aufVdie Kreise des lande s’ Hessen übergegangen llDas jetzige Land Heesen hafte nicht, für Anitspf lichtyerletZungen von Hei chsbehcrdon cdex .1 für Schäden'"durch Impfungen,;die die Reichsbehörden damals 1 vor genommen hä 11 e n L Die. Äi z t e häl t en be i den Impf ungen we-:; der Amtspflichten verletzt noch schuldhaft gehandelt; der-; axtige; Ansprüche .'--seiehväuch verjährio; Die Erkrankung dex■; Klägerin sei im übrigen nicht auf die Impfungen zurückzu-fuhr enc. Ärzte darüber nicht unterrichtet <, Endlich habe in Hessen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts bestanden,- daß der; Staat; für ühver schuldet e : Impf schaden keinciEnf Schädigung i: ;EU leisten habe o;; 1 ■ daß:; der: Klägerin ein Auf opferungsanspruch gegen das Land zustehe. Anspruch auf Zahlung einer Eenie dem Grunde nach für ge-11; recht f e r t igt .erklärt i die rauf.v ollen’ S chade nser sat z rieht et e -weiter gehend&j;Elage;ästlähgewiesenvr Hiergegen V - rächt et; ;;:sich ;;;d ieiEevisreii;: de slbeKiagten Lande s, mit der es seinen Abwei sungs antr a gl weit e r verfolge ,gab e r in ersie r: Linie bitter, die Berufung dex Kläger in als unzulässig, zu verwerfeno Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» ... Hechtsprechung z gleich, wenn -das Urteil zu einem selbständigen Bechtsbe- : helf oder Streitpunkt keine Grunde enthält» Hier brauchte das Berufungsurteil keine nähere Begründung und keine weiteren WusfUhrungen über die Wiedereinsetzung zu enthalten, weil die Vviedereinsetzung durch einen vorangegangenen selb' ständigen Beschluß gewährt wurde, an ■ den das Berufungsgericht bei Erlaß des Urteils gebunden war (BGH HJW 1954? xd as -He- ch t smi 11 e 1 ge r ic h t e r wün s c ht:zz und den Beurteilung durch das 'Bevisionsgei'icht unterliegt auch dieser Beschluß über die ’Wiedereinsetzung'gegen, die Versäumung der Berufungsfrist ;(§ 54-B ZP0)> Aber die : feh-1 ende Be gr undung .ein es s ol che n Beschlus see ist; kein; un- / bedingter '.Eevisionsgrundr g Im vorliegenden Ball ist;die fehlende Begründung des Beschlusses aus folgenden Erwägungen unschädliche;Bas:Be~ Visionsgericht muß von Amts wegen die Zulässigkehc der hl Berufung und einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung ; der .Berufungsfrist: prüfen-, Wenn die Ordnungsmäßigkeit Oder: Berufung ist eine : Prozeßvorausset sung ? ob die /Wiedereinset zung de r, Klage rin; zut r e f f e nd gewährt-:: ist (BG1I2 9, 118) *; Bas Ist. hier-trotz der fehlenden Begründung des Beschlusses möglich, weil die Parteien in ihren Schriftsätzen dep art/ ta t s ächlicher :;Hinsicht nicht vervickeltert/ Sachverhalt ein ;gehend behandelt haben, und;das;bberlandesgericht ihn ; durch eine;gründliche Beweisaufnahme, geklärt/sowie das /Ergebnis 5ieser Bewedsäufnähme/sorgfältig protokollrer c ;hat'.;,:': dvom 22, Bezember 1956, aber den Eingangsstempel des Zivilsenats des ;Obe'rlandesgerietrts; Frankfurt (llain) rn Darmstadt vom 27, Bezeraber 1956, hach dem Kingangssrempel rst ■: die Berufung verspätet eingegangenEs liegt, wie noch aus geführt:werden wird , nahe, daß die Berufungs ochrift rechtzeitig hei einem .zur Empfangnahme zuständigen Beamten ein-gegangen ist; das bedarf gedieh keiner Entsciicidung, weil dann, wenn die Berufung erst: am 2:-, Dezember 1 956 :verspätet ?t eingegangen ist, der Klägerin; die Wiedereinsetzung gewährt, werden müßte? die .JustizVerwaltung ihr unklares Verhalten ..■möglicherweise, dahin: gegen sich ■gelten ;iassen;mußi ^daß;;;:der Angestellte Me_ zur wirksamen 1 > Entgegennahme von: Sendungen für; das Oberländesgerlcht) als vl'': ; befugt anzusehen war (vgl, BGHZ 2, 31)1 Das bedarf aber keiner Entscheidung» Ebenso ka.nn dahingestellt bleiben, ob . es zulässig 1st, daß sich das beklagte Land auf die von ihm selbst schuldhaft geschaffene Unklarheit' <im,.'Pnüz'eßi;zu:ul:; ;. seinem eigenen Vorteil berufen darf »; .Denn:selbss wenn die -'Berufung verspätet war., mußte eine Y/iedereinsetzung schon■ deshalb- gewährt werden, weil, jedenfalls Rechtsanwalt o Dr „ li damit rechnen'dürfte, :daß: ein' am. Da die Justizverwaltung, die Abgabe der für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke in einem Zimmer des Landgerichts bewußt geduldet hatp/imßtany eie auch 'Vorsorge treffen, daß mehrmals am Tage und stets', "bei Dienstschluß alle dort l eingegangenen und;:.'.festgehaltenen li 0 chri ft s t ü c ke au das Oberlandesgericht weiter geleitet wurden» Kein Recht suchender; der ein fristgebundenes, .als, soll--; ches kenntliches und mit entsprechender Aufschrift versehenes bohr:': ftstück offen bei dem Angestellten Me ab gab , brauchte damitzu rechnen ,lyldaß das 1 Oberlandesgericht sich, » lum solche Schrift stücke V wenny sie nach;-11 »00 Uhr ei.ngi.ngen, am Eingangstage nicht mehr kümmerte» Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als der in der von der Revision er- bäude abgegeben, in dem sich die Geschäftsstelle des Ober-landesgerichts befand» Die Klägerin hat daher mindestens ohne ihr Verschulden die Berufungsfrist versäumt, so daß Die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7 „ Mai 1957 9 der Anwalt habe damit rechnen -müssen., irgendein unvorhergesehenes 'Vorkommnis könne den recht'zeitigen.LEingang::''^;'-;; Postannahmestelle de Landgerichts und ;dem Ablauf der Berufungsfrist sehr knapp;ge- - u wesen sei,, sind deshalb unbegründetweil er das Schriftstück nicht ani letzten. sich nicht mehr genügend sammeln könnt eh und d eshalb Fehler 'macht en?' und wenn das beklagte'; Land;'dem Anwaltlaus der Uichtberücksichtigiing -ein .Verschulden anlasten; will, Gerade mir Rücksicht darauf?■ rechtfertigte ''viel' eher .die;: .Erwartung ?;;;:daB Bediensteten bis zu dem Ende ihrer bereits zwei und einen halben Tag.vor dem Heiligen Abend endenden dienstlichen Tätigkeit ;durch■ Gedanken an Vorbereitungen für das ifeihhachtsfest bei r .den ; sorgfältigeh Wahrnehmungen ihrer dienst! (RGBl 1531) staatliche Hinrichtungen5 also Beherden der Länder, denen die .Kreisen und das Rei ch nach diesem Gesetz Kosten-:' ; aus chits se zu i eis t en hat t en 1 Die';/ Ho heit sr echte d e r Länder: / b /: waren zwar nach,dem Gesetz über den Neuaufbau des Ke io.ries 1; dabeilinach i: jahrzehntelanger Recht spre-i .chung um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVGs für die stets der Rechtsweg vor den erdenklichen Gerichten gegeben war und auch durch § 22 des Hessischen Verwaltungs-gerichtsgesetses vom 30. Recht sgrundlage; des Klo.ganspruch.es verändert , Das Revision s g e 1 • i c h t muß dieses neue Gesetz ahwenden, weil, es sich) ausdrücklich Geltung auch für früher begründete Rechtsverhältnisse beilegt;:(BGHZ 9k 10.1:) , ; Denn das Gesetz gilt nach §; 11. auch für Impfschaden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, falls die Höhe der Entschädigung noch nicht rechtskräftig /festgestellt ist. Das Berufungsgericht hat'der Klage auf.Grund; des allgemeinen; Aufopferungsanspruchs;stattgegebenst den die neuere Rechtspre-: chung auch für. November 4 953 5 III S’R 78/57 vom 3C „ Juni 1958) As darf auch Ansprüche;aus:Impfungen, die vor Erlaß des Gesetzes eifolgt sind, negelnji indem er näher umreißt .und . Das Hessische.ImpfSchadengesetz hat diese Schranke der Rückwir-(Irung beachtet(, weil; sich die von ihm auch für frühere l'mpf-(s chad eh gewährte (Entschädigung als angemessen erweist.. handelt wie kriegsbedingte Personenschädeno Das Hessische timpfschadengesetz gewährt*zwar Leistungen nur auf Antrag, der; bei dem(Gesundheitsamt zu stellen(und vom Regierungspräsidenten zu bescheiden .ist (§ 6), doch ( stcht auch das.der Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Pall nicht entgegen. : to innen • einem Jahr nach der, Impfung gestellt; werden, doch gilt i dieseAusschlußfrist hier nach § 7 des Gesetzes nichts weil ß±e Klägerin aader,fristgerechten Anmeldung "durch Umstände -verbind ert - war , die außerhalb; ühr es Willens lagen? Dem Antragserfordernis ist im vorliegenden: pull dadurch genügt" daß die zur Entscheidung über den,Antrag/ eerufaue Stelle,; nämlich der Regierungspräsident;, auch im" YOrLiegenden Rechtsstreit als Prozeßvertreter auftritt und trotz Hinweises auf das neue Gesetz- den von der .. .. V; § i des Hessischen Impf schad engeset’zes sieht eine Haftung des landc-s nur für diejenigen Personen vor, die »im Lande Hessen":auf Grund gesetzlicher 'Vorschrift geimpft sind oder sich auf .Grund einer Öffentlichen Aufforderung der obersten ; Gesundheitsbehörde des...;Mhdes- habeuuimpfeh"lassehh Nach Auf-' tfassung des 8ehäts"soll;'darin" keine ze itliehe'- Beschränkung:! Impf Schäden, vorschreibtdie vor-' dfemlihkrhtt-'■ .treten des' Gesetzes; - ent st and ensind^ hätte der Gesetzgeber durch; eine; ausdrückliche Bestimmung 'klarstellen müssen, falls " ; er durch die" Jhssung), des;.;§"f . zur Regie rungs vor lag e;:; (land tags drucksac he"Ij 0 94/" 958) ' an die Reontsprechung des : Bundesgeriohtshof es ahkiiilpft■' (BGHZ 9-, 33 )d raus' derisicli, bereits \ergab;""daß die Rechtsprechung die ■'heuen Länder' für verpflichtet hielt, auch für Impfschaden aus ; d er: Ze it "hör . ::: Auch d i e'" sonst ig en Voraus s et saugen de;:: Hessischen "impf- ;i" s chad eng e seizes:b ind na ch denies t ;s t e I lung en d es ang e f o eilt eneh Urteils erfüllte Nach :§V I des Gesetzes hat: das Land u, au denjenigen zu entschädigen? der im lande Hessen auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft wird und dadurch A einen Schaden an seiner Gesundheit erleidet» Die Pockenschutz- 1 impfungi; der Klägerin erfolgte-unstreitig auf, Grund gesetzlich 1 vorgeschriebenen Impfzwanges,, Zwischen dieser Impfung und dem späteren Gesundheitsschaden muß ferner ein ursächlicher ■ daß die Pockenschutz Impfung für den Ausbruch ■der Krankheit mit ursächlich sei und daß dieser Zusammenhang auch adäquat sei? Die Bevision meint/ § :287; ZPO; sei nur anwendbar, wenn ' : ein -Anspruch in Präge steht/ der seinem Charakter nach'ein Schaäensersatzanspruch. ./ Dieser Einwand, ist unbegründet<, Der; Bundesgerichtshof hat wiederholt die Anwendung des § . ob und in welcher Höhe ein Schaden ..entstanden ist , ohne; auf den Hechtsgrund Hes-Anspruches absustelleri, für; den;der Schaden von recht-/' IrcheriBedeutung .ist> Der AufOpferungsanspruch gewährt ebenso vvie der; Enteignungsanspruch einen billigen Geldausgleich .für; : gewisse vermögensrechtlichevEinbußen;und Machteilet Es-beste-: he n keine rechtlichen B e de nke n;; sc hon n ach dem Sprachgebrauch nach dem.Zweck des .§ 237 'ZPO diese Vorschrift auch auf . 1958o Die'1 von, der Bevision für ihre Auffassung angegebene Entscheidung BGZ 107, 229 spricht nur davon, daß:der Enteignungsanspruch .kein- Scha--tenseryutzanspruch sei, behandelt aber nicht die Anwendbar-' heit Des 1 28"" ZPO auf solchen Anspruch) * tungsgrund” nach allgemeinen Beweisgr irndsä tzen f estzusie 1 ].en hat „ Er muß also unabhängig ;von § 287 ZPO zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, deren rechtliche Bedeutung für den Schaden;;:er bei der;Irorteruhgydes Utsachenzusammenhangest prüft-- die er also bei § 28r? ob; zwischen; einem bestiiamten Ereignis: und einem;Schaden ein Ur sachenzüsaminenhang bestehty Zu diesen; haftungsbegründenden Tatsachen, die nach § 286 ZPO zunächst festzu- z ' stellen waren, gehörten hier z.3« die Feststellungen darüber , ob und wann'die Klägerin gegen Pochen geimpft war sowie wann und welche Krankheitserscheinüngen;/aufgetreten':waren:o;;: ; Gegen;diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht nicht verstoßen, denn es hat die Vornahme der Impfungen, die Impfta-ge und die Krankheitserscheinungen nicht etwa nach § 287 ZPO festgestellt hie Revision hält diese Erwägung für rechtlich fehlerhaft, Biese Büge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich bei diesen Ausführungen des’Berufungsgerichts um eine Hilfs-e.rwagung handelt, die wegen des Durchgreifens der Häupter-wäguhg; ;{Anwendb|rkeit; 'des;4§;y287v;ZPQ):^ la ebl ic.ti ist, die Entscheidung als 0 nicht auf ihr beruht 0 i’) Endlich sind auch die Angriffe der Revision gegen das Ergeh ms; des B e rufungsge r ± 0 Kt s, also di 07 Be j ahung des U J; ^rsachenzusa^ daß die einzelnen Gutachten, verschiedene Grade von -Wahr s che inii chke it unterscheideho Gerade damit setzt sich das Berufungsgericht aber eingehend und unter richtiger Wiedergabe der- Gutachten auseinander .»- Die Be- ■/ vision meint weiter? Die Bevision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei klar gestellt werden muß;, daß sich jetzt die Ansprüche der Klägerin entsprechend ihren in der Verhandlung vor dem Bevisionsgericht abgegebenen Erklärungen nur nach dem neuen Hessischen Impfschadengesetz richten =.Dr c Pagendarm Dr. Kreft Dr o Arndt Wolany
Für das Hachschlagewerky: ja' ; lair die- Amtliche Sammlung* ja.
Hesse Impf s chad enCt vyi61 Oktober; 1958? GVB1 147;.
BOB § 823 K
Das Hessische:Impfschadengesetz regelt die Aufopferurgs-anspriiciie bei Impf schaden für Hessen auch für die ¥er-gargenheit absohli eßend «
ZPO § 287
Die Bestimmung ist auch auf den; Aufopferimgöanspruch anwendbaro
Urt* des BGH.v, yi 5 c Dezember i $58 - m ZR 232/57/
OB7 Frankfurt (Main) ' :
: Zivilsenat Darmstadt
710 Darmstadt
lit'
Verkündet am 15-dDe2ember 1953 Dieser , Just *Angest a als ' Urkundsbeamter der 5 Geschäftsstelle
I in Hamen de s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
des L a n d e; s Hessen , vertreten durch . seinen Minister--: Präsidenten, dieser vertreten durch den: Minister des Innern, dieserwiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten .'inb;-; Di' .
Beklagten, .Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt; 1
'-v-„; . i - £egen
die am . . ^ 1940 geborene Gerlinde B , gesetzlich
vertreten durch ihre Mutter, Witwe Bise B , gebo Böi
, II< ‘ , S sstraße
'■ Klägerin,; Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Proselberolimächtigter? Rechtsanwalt ' .f>f;
hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Hovember 1958 unter ' Mitwirkung-- der Bundesr Ichter; Br;»;iPa » Kr eft, Dr » Arndt
und Dr- Beyer für Recht ’erkannt ?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des .\V.: öberlandesgerichts.Frankfurt(Main)-Zivilsenat in Darmstadt-t.i:iy;om 1'4«November-. 1957' wird 'zurückgewiesen, ‘ .jedoch wird die; ::I-C 4r7|PQrmel des angefochtenen Urteils zu I dahin gefaßts
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der : 1„ Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19« ;
.Oktober 1956 - unter Zurückweisung der Berufung im ■. übrigen - dahin ’abgeänderti .' ,
':?:-lt■ ' Der Anspruch der Klägerin, auf Zahlung; einer Rente;'
;;;: wird nach Maßgabe des,Hessischen,Impfschadengeset-;
- 7 ..."■ zes ■ vom;'6, Oktober 1958 dem GrundeInach :für; ’ ge- l reehtfertigt erklär1vf ’i-'-;■;;
. 2c, Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, nach Maßgabe des Hessischen Impf-sehadengesetzes vom 6V; Oktober 1958 die Klägerin für die :Schäden; zu entschädigen,, die ihr. durch':’; die Impfungen im Jahre 1942 entstanden sind und : ;; ■ ; noch entstehen.werden, insbesondere 'für ihre Er- ■; krankung an einer* Encephalitis„ , .
3» Im übrigen wird die Klage abgewieseno ;
;;;’ :,;Däs beklagte Land hat die: Kosten der Revision zu trageno
Tatbestands
Die Klägerin wurde :im Sommer 1942 im Älter von zwei Jahren im Gebiet des jetzigen Landes Hessen durch das staatliche Geamdheitsamt zunächst gegen: Pocken und bald anochlie ßend zweimal gegen Diphterie geimpft.Kurz nach der letzten Impfung erkrankte sie an einer Gehirnentziindung (Encephalitis ) o .Als deren Eolge leidet sie noch jetzt an Sprach^": und Bewegungsstörungen sowie schweren geistigen Ausfall- ';
: erseheinungeni .
Die Klägerin hat vorgetragens Die Krankheit-sei sofort am Tage nach der letzten Impfung:aufgetreten und eine Folge der gesetzlich angeordneten Pockenschutzimpfung:, wobei die Diphterieimpfungen vielleiclr'c mitgewirkt hätten» Das Land ■ müsse ihr daher eine AufOpferungsentschädigung leisten» Selbst wenn die Schäden nur auf die Diphterieschutzimpfun-gen surückzuführen seien? bestehe dieser Anspruch, weil • Staat und Parteidienst stellen'diese.Impfungen in einer Weise gefordert hätten?daß:ihre .Elterh: bei (Vornahmerder Impfungen unter e ineti;st ar ken Gew is sens zwang gehandelt. ■: hätten. Außerdem habe der Irupfarzt seine Amtspflichten; :f verlet zt, weil er''-; d 10 Dipht e rie impfun gen mit Rücksicht auf die kurz vorher durchgeführte Pockenschut zimpfung hätte unterlassen rnüssen, 0
hat zuletzt beantragt? das Land zur Zahlung einer angemessenen Pente ab h April 1955 nebst Zinsen /zu verar te ile n un d fest zu st eile n? daß da s La nd ver pf1 ich-. - ;■((■ ■ tet sei, ihr allen weiteren aus den Impfungen entstandenen Schaden angemessen zu erstatten»
(;'e» s (.."hb^-kl a. t'et;^-lg ■; r 9 ■^a. .g'i (■;';
und ausgeführt s Die Gesundheitsämter seien damals -Reichs-;;: hehörden gewesen; ihre Aufgaben seien aufVdie Kreise des
lande s’ Hessen übergegangen llDas jetzige Land Heesen hafte nicht, für Anitspf lichtyerletZungen von Hei chsbehcrdon cdex .1 für Schäden'"durch Impfungen,;die die Reichsbehörden damals 1 vor genommen hä 11 e n L Die. Äi z t e häl t en be i den Impf ungen we-:; der Amtspflichten verletzt noch schuldhaft gehandelt; der-; axtige; Ansprüche .'--seiehväuch verjährio; Die Erkrankung dex■; Klägerin sei im übrigen nicht auf die Impfungen zurückzu-fuhr enc. Pur Schäden''infolge ;der Diphterieimpfungen. beste-:; he schon" de shalb keine Haftung, uv eil die Eltern diese lim- 1 pfungenzfreiwillig hätten vornehmen lassen,. Die Eltern hätten.:auch die Pocke nschutzimpfung- zu spät!durchgefiihr t und die. Ärzte darüber nicht unterrichtet <, Endlich habe in Hessen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts bestanden,- daß der; Staat; für ühver schuldet e : Impf schaden keinciEnf Schädigung i: ;EU leisten habe o;; 1 ■
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht Laz ein Pe st stellungsurteil dahin erlassen., daß:; der: Klägerin ein Auf opferungsanspruch gegen das Land zustehe. vermöge dessen sie .eine angemessene Entschädigung der rerrncgensrechilichen Hachteile verlangen könne, die ihr infolge der: drei Impfungen durch ihre Erkrankung l-ah, Encephalli is sowie deren Auswirkungen entsfanden sind . und . entstehen werden; Idaneben hates iin: diesem Umfang den . Anspruch auf Zahlung einer Eenie dem Grunde nach für ge-11; recht f e r t igt .erklärt i die rauf. v ollen’ S chade nser sat z rieht et e -weiter gehend&j;Elage;ästlähgewiesenvr Hiergegen V - rächt et; ;;:sich ;;;d ieiEevisreii;: de slbeKiagten Lande s, mit der es seinen Abwei sungs antr a gl weit e r verfolge ,gab e r in ersie r: Linie bitter, die Berufung dex Kläger in als unzulässig, zu verwerfeno Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» ...
■ Sat scIieidungsg^ündeT;
; Pie Bedenken der He vision wegen der Zulässigkeit den
Berufung; und der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
dei Berufungsfxis:i;:::;sind funbe gründet»:;
\ •
1 o) Pie He vision xügt zunächst, dos angefochtene Ur-t e il sei. in sows it nicht mit Ge: linden yer sehen■».
i;:v pas Oberlandesgericht hat allerdings im Urteil nur f olgend es aus ge führt s Pie Berufung sei verspätet . singe- .Wy ; g a.nge nt .? at) efit r o t z d eimyz ul ässigiiw^
gerin nach Beweisaufnahme durch besonderen Beschluß Wie-d s re ins et sung in )de h Wybr ige n; Stand g ewähri habe »
hach § 551 Hr »7 ZPO ist es ein unbedingter Hevisions-grund, .venn die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Pein steht es nach der.: Hechtsprechung z gleich, wenn -das Urteil zu einem selbständigen Bechtsbe- : helf oder Streitpunkt keine Grunde enthält» Hier brauchte das Berufungsurteil keine nähere Begründung und keine weiteren WusfUhrungen über die Wiedereinsetzung zu enthalten, weil die Vviedereinsetzung durch einen vorangegangenen selb' ständigen Beschluß gewährt wurde, an ■ den das Berufungsgericht bei Erlaß des Urteils gebunden war (BGH HJW 1954? 880)»Pie Entscheidung durch einen selbständigen Beschluß wiederum war nach § 238 ZPO gestattet» Hun war allerdings-auch der,.Beschluß-,: der die Wiedereinsetzung gewährte, nicht mit einer ^Begründung versehen, doch ist eine schriftliche Begründung,in der Zivilprozeßordnung für derartige Beschlüsse nicht vorgeschrieben (§ 329 ZPO)»Pie Begrün- z dung eines derartigen Beschlusses ist zwar regelmäßig für d ie M a c hprüfuri gzdu r c h. xd as -He- ch t smi 11 e 1 ge r ic h t e r wün s c ht:zz
und den Beurteilung durch das 'Bevisionsgei'icht unterliegt auch dieser Beschluß über die ’Wiedereinsetzung'gegen, die Versäumung der Berufungsfrist ;(§ 54-B ZP0)> Aber die : feh-1 ende Be gr undung .ein es s ol che n Beschlus see ist; kein; un- / bedingter '.Eevisionsgrundr g
Im vorliegenden Ball ist;die fehlende Begründung des Beschlusses aus folgenden Erwägungen unschädliche;Bas:Be~ Visionsgericht muß von Amts wegen die Zulässigkehc der hl Berufung und einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung ; der .Berufungsfrist: prüfen-, Wenn die Ordnungsmäßigkeit Oder: Berufung ist eine : Prozeßvorausset sung ? von der . die;; Z-uläs-sigkeit; des gesamten, weiteren Verfahrens;;.abhängtauch ;;'V des Bevisionsverfahrenso Bas Bevisionsgericht muß daher ,; unabhängig' von 'der /Auffassung des /Berufungsrichters;; den;:/;;; Sachverhalt daraufhin würdigen ,;;.: ob die /Wiedereinset zung de r, Klage rin; zut r e f f e nd gewährt-:: ist (BG1I2 9, 118) *; Bas Ist. hier-trotz der fehlenden Begründung des Beschlusses möglich, weil die Parteien in ihren Schriftsätzen dep art/ ta t s ächlicher :;Hinsicht nicht vervickeltert/ Sachverhalt ein ;gehend behandelt haben, und;das;bberlandesgericht ihn ; durch eine;gründliche Beweisaufnahme, geklärt/sowie das /Ergebnis 5ieser Bewedsäufnähme/sorgfältig protokollrer c ;hat'.;,:':
; ; 2.) a Gegeh;dre / Wiedereinset;zung|d-h’fdä ng^^ f|a.nd/; i;
;gegen dic Versäumung der.Berufungsfrist be;s11|e^';|/®c;?1
Bie Berufuiigsfrrst endete am. Hontag, den 24-> .Bezember ; 19 5-5 c;; Bie - Bei u f un gs sd hrift - der Klage rin tr agt Ba oum;
dvom 22, Bezember 1956, aber den Eingangsstempel des Zivilsenats des ;Obe'rlandesgerietrts; Frankfurt (llain) rn Darmstadt vom 27, Bezeraber 1956, hach dem Kingangssrempel rst ■: die Berufung verspätet eingegangenEs liegt, wie noch aus
I
geführt:werden wird , nahe, daß die Berufungs ochrift rechtzeitig hei einem .zur Empfangnahme zuständigen Beamten ein-gegangen ist; das bedarf gedieh keiner Entsciicidung, weil dann, wenn die Berufung erst: am 2:-, Dezember 1 956 :verspätet ?t eingegangen ist, der Klägerin; die Wiedereinsetzung gewährt, werden müßte?
I Die Klägerin hat ■■■ nämlich durch die .wiederholte 'Beweis- : ■ aufhähme1 folgendes' glaubhaft gemacht;
Der Anwalt der Klägerin, Dr, 1 aus B , wollte
die Berufungsschrif iy bei dem im Band ge r i eilt s ge baud e Darm-:; stadt: untergebrachten; Zivilsenat Darmstadt einreicher.*
Urkundsbeamt er der G-eschäft sstelle : diesesf Ziy.ilsenats!■" war jd er Justiz Inspektor ; E‘ , dessen Dionsbsimmer
sich im; zweiten Stockwerk .befindet „ . Im 1;rdgesohoß des Landgericht sgebäudes .befand1 sich eine Auskunf sstelle, .< in f; der. seit Jahren, der zu dem Landgericht-gehörige Juotizange-steilte Me den Dienst versah» Ihm•übergabenesowohl die
Bundespent al1e 3endungen als auch die Rechtsanwälte den größt en Teil Ihrer Schrift stücke, und zwar auch d ie für das Oberlandesgericht bestimmten Eingaben» Der Angestellte Me Jdrt - entnahm ferner morgens dem. auß en : am Ge bau de befindl 1 chen g Ka.clitbriefkasten die Eingänge; dieser: ITachtbriefkasteh war < auclr für die an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftstücke bestimmte Der Angestellte Me; hatte die für das Landgericht ■ bestimmte Post mit Eingangsstempel, zu versehen, nicht aber die Sendungen für das Oberlandesgericht«
Ei* 1 tg;e diese für das Oberlandesgericht bestimmten Sen- -ill 1 düngen in bestimmte Fächer in seinem Dienstzimmer; das Oberlandesgericht holte die Post- von hier zweimal täglich ab, nämlich: regelmäßig gegen 8 und 11 Uhr =
i
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•, '-Rechtsanwalt Dr>M? .hatte die; ;Berufungsschrift am 1 öamstagi dem 22, Dezember 1 9*36 y f ertiggestel l.t, weil «eine Angestellten am 24 Dezember dienstfrei hatten, Sein Lehr-..; ling Ile' übergab noch am Vormittag gegehl1:i';-Uhhi.äas''':
Schriftstück dem Angestellten Me V.o'hne^^Qü^ttühgo Me er innert sich; nicht mehr genau daran, doch hat; .der ;iehr-1;': ling Re' diesen Hergang wiederholt fand^■'1^e!^;imt.ian^':::^l:■i:h
Eides Statt versichert Die Dar so ellting 1st durch verschie-1 done Umstände bestätigt . Der Angestellte I.ie_ 'Iverließtse.ig:;-:. nein Dienst am,;22 - Dezember gegen T2:o3;0 :Uhr.hlinl&iesn^ blick,lag kein,Eingang mehr in den Fächern seines Dienst- .gi z.immerg -' Der 23-.; Dezember li 956: war eintSonnt:agv: Für dent ,24g Dezember 1956; hatte, die Hessische Landesregierung allenl .Behörden mitgeteilt, daß die Bediensteten der; staatlichen : Behörden dienstfrei hätteni
Be:i. cnessr bachJage liegt es zunächst . nahe, daß d:i e Berlin ng rechtseitig eingegangen ist, v/eil. die .JustizVerwaltung ihr unklares Verhalten ..■möglicherweise, dahin: gegen sich ■gelten ;iassen;mußi ^daß;;;:der Angestellte Me_ zur wirksamen 1 > Entgegennahme von: Sendungen für; das Oberländesgerlcht) als vl'': ; befugt anzusehen war (vgl, BGHZ 2, 31)1 Das bedarf aber keiner Entscheidung» Ebenso ka.nn dahingestellt bleiben, ob . es zulässig 1st, daß sich das beklagte Land auf die von ihm selbst schuldhaft geschaffene Unklarheit' <im,.'Pnüz'eßi;zu:ul:;
;. seinem eigenen Vorteil berufen darf »; .Denn:selbss wenn die -'Berufung verspätet war., mußte eine Y/iedereinsetzung schon■ deshalb- gewährt werden, weil, jedenfalls Rechtsanwalt o Dr „ li damit rechnen'dürfte, :daß: ein' am. 'yohmittag';!!.; ;ij'
des 22i Dezember beim Pförtner des. Landgerichts abgegebenes S ehr if t st ü ck bi s zu dem; 'Dienst Schluß am 24k Dez emb er, dem ;, ■letzten Dag der Berufungsfrist,' in. die: Geschäftsstelle; des 1 Oberlandesgerichts gelangte, die; sich im gleichen Hause ;:: ■.■befand»' Das gilt auch, obwohl der 22, Dezember ein Samstag
und der 24 o Heiligabend war, denn jedenfalls war der 24« Dezember kein gesetzlicher Feiertag, so daß alle Fristen'. weiter' liefen» Mit Rücksicht darauf durfte ein Rechtsanwalt davon ausgehen? die Gerichtsbehörden würden ihren
l^ädipn!;^ Tag gewährten allgemeinen Dienstbe-
freiung immerhin so besetzt sein? :daß der Eingang fristge-;- : bund euer Schriftstücke beurkundet, werden konnte ( vgl» BGH LM Nr» 6 und 38 zu § 233 ZPO). Da die Justizverwaltung, die
Abgabe der für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke in einem Zimmer des Landgerichts bewußt geduldet hatp/imßtany eie auch 'Vorsorge treffen, daß mehrmals am Tage und stets', "bei Dienstschluß alle dort l eingegangenen und;:.'.festgehaltenen li 0 chri ft s t ü c ke au das Oberlandesgericht weiter geleitet wurden» Kein Recht suchender; der ein fristgebundenes, .als, soll--; ches kenntliches und mit entsprechender Aufschrift versehenes bohr:': ftstück offen bei dem Angestellten Me ab gab , brauchte damitzu rechnen ,lyldaß das 1 Oberlandesgericht sich, » lum solche Schrift stücke V wenny sie nach;-11 »00 Uhr ei.ngi.ngen, am Eingangstage nicht mehr kümmerte» Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als der in der von der Revision er-
wähnt en iihtScheidung des Bunde 1952;(IM Hin:;25 zu § 233 ZPO) $
sgerichtshofs vom 9» Oktober dort hatte der Anwalt da,s
Schriftstück
in ein Fach der Wachtmeisterei des
Landgerichts'
gefegt:, Ohne daß een Beamt er ihm das Schriftstück
z ur Weilt er-'
beiörderungtan das, Oberlandesgericht 'abgenommen: hatte » Der Bundesgerichtshof hat ,bei .anderer Gelegenheit : (1BGHZ 9,. I'il8).i': aüpgeführt-,-'daß, es ■ausgereicht hätte.;, wenn der Rechtsanwalt.
die für den D .........■ IS enat best 1 mmt e Beruf ungs s ehr if t : ■
am 23» Dezember abends in Frankfurt; in einen Postbriefkasten
geworfen hätte» Im vorliegenden Falle hat der Anwalt mehr getan, Jiämlich schon am 22»: Dezembere den Brief im Gerich/tsge-.' bäude abgegeben, in dem sich die Geschäftsstelle des Ober-landesgerichts befand» Die Klägerin hat daher mindestens ohne ihr Verschulden die Berufungsfrist versäumt, so daß
- :.v9.
ihr. die V/iedereinsetzung1 mit Recht gewährt ist».
Die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7 „ Mai 1957 9 der Anwalt habe damit rechnen -müssen., irgendein unvorhergesehenes 'Vorkommnis könne den recht'zeitigen.LEingang::''^;'-;; der Beruf ung bei dem Oberlandesgericht' verzögern?;' ■zu demal:.';.die . Zeit:zwischen Eingang der Berufung bei der. Postannahmestelle de Landgerichts und ;dem Ablauf der Berufungsfrist sehr knapp;ge- - u wesen sei,, sind deshalb unbegründetweil er das Schriftstück nicht ani letzten. Tage der Frist, eingereicht hatte? ‘ also'vdi.e.7'''''■'■■■ Zeit zwischen'Eingang bei der, Postännahmesteile des Landgern lehr s und 'dein Ablauf der Berufuhgsfrist gerade nicht sehr knapp ,bemessenwar ,
' Unverständlich: aber ist es ? wenn da,s beklagte Land sich darauf beruft, der Anwalt habe, auch'berücksichtigen müssen? daß die Bediensteten der; Gerichte vielfach schon mit ihren Gedanken bei■' dem 17 e ihnac htsf esi wären? sich nicht mehr genügend sammeln könnt eh und d eshalb Fehler 'macht en?' und wenn das beklagte'; Land;'dem Anwaltlaus der Uichtberücksichtigiing -ein .Verschulden anlasten; will, Gerade mir Rücksicht darauf?■
.laß den Bediensteten für den 24, Dezember1 bereits ganztägig Dienstbefreiung gewährt worden war und diesemiTag;:,h^ ;;.it
dienstfreier ■'Sonntag rund : ein dienstfreier Samsing-Kackmittag . vorangingen? rechtfertigte ''viel' eher .die;: .Erwartung ?;;;:daB Bediensteten bis zu dem Ende ihrer bereits zwei und einen halben Tag.vor dem Heiligen Abend endenden dienstlichen Tätigkeit ;durch■ Gedanken an Vorbereitungen für das ifeihhachtsfest bei r .den ; sorgfältigeh Wahrnehmungen ihrer dienst! .i.ehen Obliegen-, holten gerade nicht '''behindert werder,1würdenb
blL i;' ;'
. Der Rechtsstreit': hat sich niehl durch das Allgemeine Kriegs 'folgengesetz vom 5, November 1957 (BGB! I 1745) erledigt.
b Dieses^ Gesetz betrifftbgrundsätzlich nur Ansprüche, die ■sich gegen das Deutsche Reich 'öder ;das Land Preußen richteten. Das liegt: hier nicht vor.. Der Aufopferungsansprnch richtet : sichgegen den begünstigten Hoheitsträger, Das ist bei Impf-; Vschäden regelmäßig das Land als Träger der Gesundheitspflege, weil auch den ländern die Durchführung.der Impfgesetze obliegt„ /Die Gesundheitsämter,, denen die Aufsicht über die Impfärzte / und g Impf ungen üb er t rag en war > waren seit dem Ge set z über b di e > / '■Vereinhe.it lichungr des Gesundheitswesens, vom 3» luli/ l 954 tili . (RGBl 1531) staatliche Hinrichtungen5 also Beherden der Länder, denen die .Kreisen und das Rei ch nach diesem Gesetz Kosten-:'
; aus chits se zu i eis t en hat t en 1 Die';/ Ho heit sr echte d e r Länder: / b /: waren zwar nach,dem Gesetz über den Neuaufbau des Ke io.ries 1;
■'vom'' 50 o Januar ' 951 ;( RGBl; ./.! -;:l'5;)i:thuf ihasReich //üb er gegangen, >/: und die; Länder übten ihre Hoheitsreonte nur noch im Auftrag sowie/-: ipib ■Kamen' des Reiches aus,- Damit'wä/en die Länder aber tun; Rechtsträger and' Inhaber hoheitlicher -Gewalt//nicht-- fort-/,; g e fall en, S i e waren zwär De ine Staat en -mehr 5 aber auch nach i.:-derb; damaligen s t a a. t s r e ch t. L i c h en A.u f f a s s u n g hoc h ent w i ekelte , Gelbstverwaltungskörper, 'die weiterhin eine. Fühle öffentlicher Aufgaben zu erledigen;hattehllinsbesondereboblag/ ihnen noch > bim weiten.Umfange die Gesundheitspflege, deren, Ausübung nt chi zu den ihnen entzogenenrstaatsrecht 11 chen HoheitsrecHtehcgeR!/"
; hört e o' Die Haftung fürAuf opf er ungs schaden traf also - aucD;. t;../V: bnach , 1 9 34 nicht; -cimmer dns ,.;,R e ichf b- s on d er n ko mit e wo 11 erliin.: b / die,Länder treffen, insbesondere stets bei Impischäden- Das bist ■■ a i e "■ Auf fns süng d es Senat s bb / w' i e ■; s ieih mehr er eh/; Ent sbhei/c,:
: düngen zu dem/Ausdruck kommt . (vgl 1 ■,BGHb.11D; BR 2ö2/5.6 Vom; ;6g/ilalb1/1 ÄIS;|: Pp/Zu Srll/fiEinl/I /§''';1J:5/5/cv'om4£lolcNo-/■; vemberS-B/bl ' '
lllo
u-~"Dieg Bedenken / der Revision wegen /d er Zulässigkeit //des / Rechtsweges sind unb egründ et,.
Der Aufopf erungsansprucii entstammt zwar offentlichemRecht, aber es handelt /sich.; dabeilinach i: jahrzehntelanger Recht spre-i .chung um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVGs für die stets der Rechtsweg vor den erdenklichen Gerichten gegeben war und auch durch § 22 des Hessischen Verwaltungs-gerichtsgesetses vom 30. Juni; i949 (GVB1 1949, 135) nicht be-: seitigt istc- Der Senat sieht keinen Anlaß? insoweit von seiner 1 stand igen Rechtsprechung abzugehen (BGHZ 9? 83; vgl) auch Klcin-hoff.DRiZ 1958? 142)0 Diese Auffassung ist jetzt:durch § 12 1
des Hessischen Impfschadengesetzestvom 6. Oktober 1958 (GABI1"v 1958?. 147) ausdrücklich bestätigt;»
IY kl
Dieses , neue Hessische Impf Schadengesetz'.vom 6;f Oktober : 1 1 958, das am 9» Oktober 1958 in Kraft get r er en ist, ha b außer-:
: dem die. Recht sgrundlage; des Klo.ganspruch.es verändert , Das Revision s g e 1 • i c h t muß dieses neue Gesetz ahwenden, weil, es sich) ausdrücklich Geltung auch für früher begründete Rechtsverhältnisse beilegt;:(BGHZ 9k 10.1:) , ; Denn das Gesetz gilt nach §; 11. auch für Impfschaden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, falls die Höhe der Entschädigung noch nicht rechtskräftig /festgestellt ist.
Das Berufungsgericht hat'der Klage auf.Grund; des allgemeinen; Aufopferungsanspruchs;stattgegebenst den die neuere Rechtspre-: chung auch für. Personenschäden, als Gev/ohnheitsreciitssatz rrr.it ) ;dem Inhalt anerkannt hat, daßtder Einzelne für -ein ihm im offenblj chen Interesse auf erlegtes Sonderopfer eine billige :Entschädigung erhalten muß (BGHZ 9; 8320? 61; IM': ll Mr.- 27 zu Pr» ADR ihnl = § 75)» Das HessischefimpfSchadengesetz . hat nunmehr für . das land Hessen Insoweit eine nähere Regelung getroffen.!Dieser Pragenbereich gehört zur Zuständigkeit des
0
Landesgesetzgebers *
Denn die Länder sind naeheArt- 74 Nr
7 und ;1 9 . G-(r befugt, Auf opf erungsansprüche auf dem: Gebiete, der Gesundheitspflege für Impfschaden durch;Lahdesgesetz zu ordnen-. DasLandesgesetz kann dabei;,die Ansprüche aus Impf-; Schäden abschließend;rege]n, 'insbesondere;-Bestimmungen über Art und -(Hätieder ; Entschäd,igühgen sowie über das Verfahren soga:
unterEinführung von Ausschlußfristen;treffen (BGH III. ZU
234/52 ,: vom ;30.. November 4 953 5 III S’R 78/57 vom 3C „ Juni 1958) As darf auch Ansprüche;aus:Impfungen, die vor Erlaß des Gesetzes eifolgt sind, negelnji indem er näher umreißt .und . modifizier*! (v/aslals '’angemessene" Entschädigung ahzusehen ist- Denn das ■ (■ allgemeine Auf opf erungsrecht gewährt (nur:; eine "angemessene" ■, ;
■;Ent Schädigung; (dabei ist dem •Gesetzgeber((in( weitäm Rahmen , ; die(:(Ausgestaltung der Entschädigung: verbehaIren, Lie -vorn .Ge- ( seozgober für Vergangenheit und Zuicunft getroffene Regelung ( geht der (Ausgesfältung. der EirtSchädigung;, vor.,; die dievReeht- : .1 (sprechung bei Behlen.besonder gesetzlicher Regelung ent- ( wickelt hat; so.; lange die( vom;Gesetzgeber getroffene Regelung ;i sich noch als eine("angemessene"; Entschädigung erweist *
Das Hessische.ImpfSchadengesetz hat diese Schranke der Rückwir-(Irung beachtet(, weil; sich die von ihm auch für frühere l'mpf-(s chad eh gewährte (Entschädigung als angemessen erweist.. Denn nach dem;. Hessischen Impfschadengosetz hat der Betroffene Anspruch auf (HeilbehandLung, (LentenZahlung und Berufsförderung,( ( wobei diese Leistungen dem(Buhdesversörgungsgeseiz angepaßt;- ( j.(_.§v 2' ff ; , und damit nach einer befriedigenden Regelung ; (
ausgerichtet sindDer Gesetzgeber gewährt eine angemessene .Entschädigung: für Impf schaden,, (wenn er ,sie gerade so be- .; (. handelt wie kriegsbedingte Personenschädeno
Das Hessische timpfschadengesetz gewährt*zwar Leistungen nur auf Antrag, der; bei dem(Gesundheitsamt zu stellen(und vom Regierungspräsidenten zu bescheiden .ist (§ 6), doch ( stcht auch das.der Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Pall nicht entgegen. Der Antrag muß grundsätzlich ■;
: to innen • einem Jahr nach der, Impfung gestellt; werden, doch gilt i dieseAusschlußfrist hier nach § 7 des Gesetzes nichts weil ß±e Klägerin aader,fristgerechten Anmeldung "durch Umstände -verbind ert - war , die außerhalb; ühr es Willens lagen? denn diese: Wl»ist war schon 'Verstrichen, ; als;das Gesetz in Kraft "trat;»
■-Qie Klägerin durfte dann ihren-Anspruch nachträgl'ich.-'anmel-den C§ - 7': Aösy 2)... Dem Antragserfordernis ist im vorliegenden: pull dadurch genügt" daß die zur Entscheidung über den,Antrag/ eerufaue Stelle,; nämlich der Regierungspräsident;, auch im"
YOrLiegenden Rechtsstreit als Prozeßvertreter auftritt und trotz Hinweises auf das neue Gesetz- den von der .. Klägerin aufrecht erhaltenen/Rechtsanspruch weiterhin abgelehnt hat, .
.. V; § i des Hessischen Impf schad engeset’zes sieht eine Haftung des landc-s nur für diejenigen Personen vor, die »im Lande Hessen":auf Grund gesetzlicher 'Vorschrift geimpft sind oder sich auf .Grund einer Öffentlichen Aufforderung der obersten ; Gesundheitsbehörde des...;Mhdes- habeuuimpfeh"lassehh Nach Auf-' tfassung des 8ehäts"soll;'darin" keine ze itliehe'- Beschränkung:!
■ derart:liegen?. daß nur Impfungen seit Bildung des jetzigen Landes. Hessen; erfaßt werden:!'Da. § 1 V die; Anwendung des Ge- " \
"seizes auch: -"‘für. Impf Schäden, vorschreibtdie vor-' dfemlihkrhtt-'■ .treten des' Gesetzes; - ent st and ensind^ hätte der Gesetzgeber durch; eine; ausdrückliche Bestimmung 'klarstellen müssen, falls " ; er durch die" Jhssung), des;.;§"f eine zeit 11 che Begrenzung schaffen ; lipd ■'Bchäden. hibht /regeln wellte" die: sich aus solchen Impfungen ergebe::, die vor Bildung des Landes Hessen erfolgt waren»' " ■Hinzukommt" daßldäs" GesnthÄ amtlichen- Begründung "■/■'.
. zur Regie rungs vor lag e;:; (land tags drucksac he"Ij 0 94/" 958) ' an die Reontsprechung des : Bundesgeriohtshof es ahkiiilpft■' (BGHZ 9-,
33 )d raus' derisicli, bereits \ergab;""daß die Rechtsprechung die ■'heuen Länder' für verpflichtet hielt, auch für Impfschaden aus ; d er: Ze it "hör . 1 945 'Ents chad iguhg" zürleist ehy"iSuchf'die Beratun-
■ gen des Landtages :hnd:: der :/Ausschußbe,richt ■ (Landtagsdrucksaehen
14 -
III 58/1958; II 407/19585 III 64/1958';: enthalten 'keinerlei; Hin weise?: daß .durch.: die Passung des § 1 : eine : seitliche BescHräii-:
kung :eingef ührt werd en sollt ei
. V»
::: Auch d i e'" sonst ig en Voraus s et saugen de;:: Hessischen "impf- ;i" s chad eng e seizes:b ind na ch denies t ;s t e I lung en d es ang e f o eilt eneh Urteils erfüllte Nach :§V I des Gesetzes hat: das Land u, au
denjenigen zu entschädigen? der im lande Hessen auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft wird und dadurch A einen Schaden an seiner Gesundheit erleidet» Die Pockenschutz- 1 impfungi; der Klägerin erfolgte-unstreitig auf, Grund gesetzlich 1 vorgeschriebenen Impfzwanges,, Zwischen dieser Impfung und dem späteren Gesundheitsschaden muß ferner ein ursächlicher ■
. (a d a quat e r) • Zus amm enhang h e s t ehen» Einen s 01 c hen Zu sammehhang;; u hat das Oberlandesgericht bejaht, da es die Beweisaufnähme dahin würdig'; ? daß die Pockenschutz Impfung für den Ausbruch ■der Krankheit mit ursächlich sei und daß dieser Zusammenhang auch adäquat sei? nämlich dem typischen Verlauf nicht wider-sprechend. Es-bedarf dann keiner Entscheidung? welche Bedeu- .'// : tung ins owe it d ie : Bipht erie impfungen hatten .-und' ■ chs ie läuf^'. I Grund einer öffentlichen Aufforderung der obersten Gesundheitst? :behörde des Landes erfolgt sind„
. Die insowe.lt gegen die Entscheidung erhobenen Bedenken der Revision sind ; unbegrühdet:!:/
S.V/Mj) Bas. Bei’uf ungsgericht. hat diese Entscheidung unter Anwendung des § 28? ZPO. getroffn? wonach das Gericht unt er. Y/ür- .. . digmg allei." Umstände nach seiner freien Überzeugung entscheidet? ob einer Partei ein Schaden entstanden ist.
Die Bevision meint/ § :287; ZPO; sei nur anwendbar, wenn ' : ein -Anspruch in Präge steht/ der seinem Charakter nach'ein Schaäensersatzanspruch. ist; dazu.gehöre ein Aufopferungs-ahSpruch'nicht„ weil er nur einen Anspruch auf billige:Entschädigung gewähre *
./ Dieser Einwand, ist unbegründet<, Der; Bundesgerichtshof hat wiederholt die Anwendung des § . 287 .ZPO auf Ersatzansprü.-°he aus Enteignung .und Auf Opferung he jahtobwohl des sich aaoei nicht um echte Schadensersatzanspruche handelt» Denn § 287: ZPO bch andelt; nur die Feststellung,.: ob und in welcher Höhe ein Schaden ..entstanden ist , ohne; auf den Hechtsgrund Hes-Anspruches absustelleri, für; den;der Schaden von recht-/' IrcheriBedeutung .ist> Der AufOpferungsanspruch gewährt ebenso vvie der; Enteignungsanspruch einen billigen Geldausgleich .für; : gewisse vermögensrechtlichevEinbußen;und Machteilet Es-beste-: he n keine rechtlichen B e de nke n;; sc hon n ach dem Sprachgebrauch nach dem.Zweck des .§ 237 'ZPO diese Vorschrift auch auf . derartige Ansprüche anzuwenden (vglo BGZ 89, 190; BGH'III ZP 212/55 vom 18, März 1957 ? insoweit in BGHZ 24, 45 nicht ahgedruckt - BGH III ZB 52/57; III.ZB 163/56 vom lOoFebiuar ; P958;; in 'SB 51/57 vom 19» Juni. 1958o Die'1 von, der Bevision für ihre Auffassung angegebene Entscheidung BGZ 107, 229 spricht nur davon, daß:der Enteignungsanspruch .kein- Scha--tenseryutzanspruch sei, behandelt aber nicht die Anwendbar-' heit Des 1 28"" ZPO auf solchen Anspruch) *
. 2w) Die Bevision meint, § 287; ZPO sei schon deshalb Dicht anwendbar^gewesen, weil der Tatriehter die Präge zu , entscheiden gehabt habe, ob; die erzwungene Pockensehutz-impfung. odergdie freiwillige DiphterieImpfung:: die ^Krankheit. Verursacht;habe; die Feststellung des konkreten Haftungs- / o;xunHes dürfe nicht nach § 2871 ZPO erfolgen-, :; ;" ''
Bichlig ist./ daß der Tatrichter den :"konkzeton Haf- :;
- 16
tungsgrund” nach allgemeinen Beweisgr irndsä tzen f estzusie 1 ].en hat „ Er muß also unabhängig ;von § 287 ZPO zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, deren rechtliche Bedeutung für den Schaden;;:er bei der;Irorteruhgydes Utsachenzusammenhangest prüft-- die er also bei § 28r? ZPO für .seine Entscheidung verwertet .. ob; zwischen; einem bestiiamten Ereignis: und einem;Schaden ein Ur sachenzüsaminenhang bestehty Zu diesen; haftungsbegründenden Tatsachen, die nach § 286 ZPO zunächst festzu- z ' stellen waren, gehörten hier z.3« die Feststellungen darüber , ob und wann'die Klägerin gegen Pochen geimpft war sowie wann und welche Krankheitserscheinüngen;/aufgetreten':waren:o;;:
; Gegen;diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht nicht verstoßen, denn es hat die Vornahme der Impfungen, die Impfta-ge und die Krankheitserscheinungen nicht etwa nach § 287 ZPO festgestellt
3-) las Berufungsurteil enthält nach Bejahung des ürsa-: chenzusaimnehhänges: und der Anwendung des •§ 287 ZPO folgende ;; Bene r ku n g g yA n ge s ic h t s de r -. Unsicher he i t e n i n ; d e r ; me dizini sch-w 1 s sen s c ha 111 i q hen E r kl ar u n g wür den :d i e s e Er w ägun ge n ; auc h ■; da -■ zu" führen; - sollte die Anwendbarkeit des u 287 Z?0 etwa vei- ■; no ink- w er de n yf .7;! :e ine n der Klägerin; d ann ob lie gen de n Bcwei s ■;;;:
: des ür sa c h e n zu s anne nhe n ge s zw is c h e n ihrer Erkrankung und der Pockenschutzimpfung als geführt anzusehen.-
hie Revision hält diese Erwägung für rechtlich fehlerhaft, Biese Büge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich bei diesen Ausführungen des’Berufungsgerichts um eine Hilfs-e.rwagung handelt, die wegen des Durchgreifens der Häupter-wäguhg; ;{Anwendb|rkeit; 'des;4§;y287v;ZPQ):^
la ebl ic.ti ist, die Entscheidung als 0 nicht auf ihr beruht 0
i’) Endlich sind auch die Angriffe der Revision gegen das Ergeh ms; des B e rufungsge r ± 0 Kt s, also di 07 Be j ahung des U J; ^rsachenzusa^
Bei Anwendung des § 28? ZPO? der die: Entscheidung der freien Überzeugung des Tatrichters? also seinem pflichtgemäßen Ermessen überläßt? kann das Bevisionsgericht nur nachprüfen? ob die Polgerungen des Tatriehteis auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhen oder ob wesentliche Tatsachen außer Betracht gelassen oder unrichtige baw» flicht festgestellte:Tatsachen verwertet sind (vgl>> BGH LM Hr <,4 zu § 287.. ZPO) c Die in dieser Eichtung erhobenen Bedenken der Esvision greifen nicht durcho
Die .Bevision/rügt zunächst? das Berufungsgericht/habe ■ -,> nicht beachtet? daß die einzelnen Gutachten, verschiedene Grade von -Wahr s che inii chke it unterscheideho Gerade damit setzt sich das Berufungsgericht aber eingehend und unter richtiger Wiedergabe der- Gutachten auseinander .»- Die Be- ■/ vision meint weiter? der Tatrichter hätte; hei den bestehen-; den Zweifeln: nochmals den Obergutachterihören müsseno Auch insoweit ist* kein Bechtsfehler ersichtlich, denn auch die Präge ? .ob das,Gericht .sich das: .schriftliche Gutachten:durch den Sachverständigen mündlich erläutern; lassen wollte?un-o-erlag-- zunächst'.seinem Ermessen»; Es stand jeder Partei frei? die persönliche/Vernehmung:.,zu beantragen...''“ Dem Urteil, ist: endlich nicht zu entnehmen?/wie die Bevision/glaubt? daß . ;sxeh das Oberlandesgericht in; Widerspruch mit/Erfahrungs- /// ^ Sätzen gesetzt und die medizinischen Zusammenhänge nicht: ... erkannt habe»
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5 o) Auch im übrigen läßt das Urteil einen Kechtsfeh-ler nicht erkennen.
Die Bevision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei klar gestellt werden muß;, daß sich jetzt die Ansprüche der Klägerin entsprechend ihren in der Verhandlung vor dem Bevisionsgericht abgegebenen Erklärungen nur nach dem neuen Hessischen Impfschadengesetz richten =.
Dr c Pagendarm
Dr. Kreft
Dr o Arndt
Wolany
j)x - Beyer