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BGH · HX ZB 232/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HX ZB 232/56

Dabei wies sie darauf hin, daß ihr die Presse durch Vertrag vom 29« November 1949 bereits zur Sicherheit übereignet war«, Der Vollziehungsbeamte Th||^pfändete am 28, Mai 1952 die bei der Firma TflM vorgefunenen Einzelteile mit deren Einverständnis, Auf Grund einer Anordnung der Vollstreckungsstelle des Beklagten veräußerte er die Teile freihändig als Schrott an eine Firma Dmi für 120,- DM, Der Geschäftsführer dieser Firma hatte vorher den Schrottwert auf diesen Betrag geschätzt- Von dem Erlös erhielt nach Abzug der Kosten die Firma TBp auf ihr Verlangen einen Betrag von 30,- DM als Lagerkosten und die Beruf sgenos sense haft den Rest mit 85,80 DM, Thiele hatte v/eder den Kläger noch die Gesellschaft benachrichtigt. Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und ausgeführt z Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil im Jahre 1952 nur noch einige unbrauchbare Teile der Maschine vorhanden gewesen seien, die nur einen Schrottwert von 120,- DM gehabt hätten. Die Presse sei zur Zeit der Pfändung nicht mehr vollständig gewesen, die Vorgefundenen Teile hätten nur Schrottwert und damit nur einen Verkehrswert von 120,- IM gehabt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durcho Nach § 839 BGB und Art- 34 GG haftet der Dienstherr, wenn ein Beamter in Ausübung eines ihm übertragenen öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt* Das alles bedarf keiner näheren Erörterung, denn die Klage ist mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Schaden entstanden ist« Das entspricht der Rechtsprechung, die wiederholt folgendes ausgeführt hat: Nach dem das Zivilprozeßverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und dem anerkannten Recht der Partei, an Zeugen und Sachverständige Prägen zu stellen, muß das Prozeßgericht nach Einholung eines, schriftlichen Gutachtens einem Antrag auf mündliche Vernehmung des Sachverständigen entsprechen, auch wenn die Partei dabei ihre Prägen noch nicht angibt (BGHZ 6, 398; BGH IM Nr« 2 zu § 411 ZPO)« Dazu muß die Partei angeben, welche Fragen sie gestellt hätte und daß diese Fragen möglicherweise ein ihr günstiges Ergebnis gehabt hätten- Dabei führt es allerdings nach allgemeinen Regeln zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruhen kann. Hier erscheint es ausgeschlossen, daß das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung des Sachverständigen beruht, denn die von der Revision jetzt vorgetragenen Fragen waren für die Entscheidung ohne Bedeutung,. Der Sachverständige hatte im Gutachten ausgeführt, das angegebene Gesamtgewicht für die betriebsfähige Presse von 1700 kg könne stimmen» Er hat dann das Gewicht der angeblich allein Vorgefundenen Teile auf 600 bis 700 kg geschätzt» Er hat also-entgegen dem Vortrag der Revision- die Aussagen der . d) Die Präge, ob es möglich war, mit einer vollständigen Presse dieser Art im Kleinbetrieb und rentabel zu arbeiten, hatte der Sachverständige für die Zeit nach der Pfändung mit näherer Begründung eindeutig verneint» Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unerheblich, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Presse nicht mehr vollständig war und eine Beschaffung der fehlenden Teile zur Wiederherstellung nicht wirtschaftlich und zwecklos gev/esen sei» Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei die Bestimmung des § 287 ZPO übersehen hat» Diese Bemerkung im Urteil ist nur eine Zusammenfassung der anschließen- 3) Die Revision rügt die unterbliebene Vernehmung eines •Zeugen ScJ^^0 Schriftsatz vom 30« Oktober 1956, der am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung einging, hatte der Kläger beantragt, den Fabrikanten ScHHP darüber zu vernehmen, daß dieser noch jetzt mit einer primitiveren Presse arbeite und die hier streitige Presse mit den Formen für einen Preis von mindestens 1 800,- DM noch jetzt kaufen würde«, Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag als verspätet nach § 529 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger diese einen Kernpunkt betreffende Behauptung früher hätte Vorbringen müssen, der verspätete Vortrag auf grober Nachlässigkeit beruhe und ein Eingehen darauf eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt hätte, weil das Berufungsgericht nicht einmal Gelegenheit gehabt habe, den Zeugen zu dem Schlußtermin formlos zu laden. Das Berufungsgericht hatte auch den Beauftragten von Schnapp vernommen und den Beweisantrag als unerheblich bezeichnet, weil nicht vorgetragen sei, daß ScHB auch die unvollständige Presse gekauft hätte» Denn der Kläger hatte sich auf die verschiedenen Kaufinteressenten nur zu dem Beweise dafür berufen, daß er die vollständige Presse zusammen mit seinem "ganzen Betrieb" hätte verwerten können; darüber v/ar Beweis erho- vollständigen Teile zu einem wesentlich höheren Preis als dem Schrottpreis gekauft, weicht von dem bisherigen Vortrag des Klägers ganz erheblich abc Denn er hatte den angeblich hohen Schaden gerade damit begründet, die Maschine sei vollständig gewesen* Das Gericht hatte keinen Anlaß, den Kläger zur Aufstellung einer derartigen neuen Klagebegründung zu veranlassen, nachdem über den Y/ert der Vorgefundenen Teile in beiden Rechtszügen verschiedene Sachverständige vernommen waren«

Zitierte Normen: § 411 ZPO
FirmaBerufungsgerichtsachverständigPresseZPOteilenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

• HX ZB 232/56
Verkündet
 latfjt Protokoll
 am 21. April 1958
Sattler, ap. Justizassistent
 als Urkundsbeamter der
 Ge schäft s st eile
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2358 O'O
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto	£
Straße^P,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landkreis Göttingen, vertreten durch den Kreistag;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft,
 Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. November 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die im Jahre 1947 gegründete Kommanditgesellschaft BflBM Co stellte mit Hilfe einer Vier-Spindel-Presse Leichtbauplatten her.. Bald nach der Y/ährungsreform stellte die Firma ihren Betrieb ein und ging in Liquidation«. Der Kläger ist Liquidator und auf ihn sind alle Gesellschaftsanteile übergegangen, Die Eisenteile der ordnungsmäßig auseinandergenommenen Presse wurden im Frühjahr 1950 in einer Halle eingelagert, die die Gesellschaft ursprünglich gepachtet hatte und die später eine Firma TSpübernahm»
Am 25 * März 1952 ersuchte die Steinbruchsberufsgenossen-schaft den beklagten Landkreis, wegen einer rückständigen Beitragsforderung gegen die KommanditgeSeilschaft von 140,71 DM diese Presse zu pfänden und zu versteigern. Dabei wies sie darauf hin, daß ihr die Presse durch Vertrag vom 29« November 1949 bereits zur Sicherheit übereignet war«, Der Vollziehungsbeamte Th||^pfändete am 28, Mai 1952 die bei der Firma TflM vorgefunenen Einzelteile mit deren Einverständnis, Auf Grund einer Anordnung der Vollstreckungsstelle des Beklagten veräußerte er die Teile freihändig als Schrott an eine Firma Dmi für 120,- DM, Der Geschäftsführer dieser Firma hatte vorher den Schrottwert auf diesen Betrag geschätzt- Von dem Erlös erhielt nach Abzug der Kosten die Firma TBp auf ihr Verlangen einen Betrag von 30,- DM als Lagerkosten und die Beruf sgenos sense haft den Rest mit 85,80 DM, Thiele hatte v/eder den Kläger noch die Gesellschaft benachrichtigt.
Der Kläger hat vorgetragen: Die pflichtwidrig unterbliebene Benachrichtigung habe ihm einen erheblichen Schaden verursacht, Er habe nicht gewußt, daß die Berufsgenossenschaft noch Forderungen hatte. Auf eine Mahnung oder Pfändungsnachricht hätte er den geringen Restbetrag sofort bezahlt. Die Presse sei das Herzstück des Betriebes gewesen’. Sie sei bei
 
der Pfändung noch vollständig vorhanden und betriebsfähig gewesen.. Er habe damals wegen einer Veräußerung des ganzen Betriebes einschließlich der Presse verhandelt.. Die Verhandlungen hätten sich durch den Verlust der Presse zerschlagen* Er hätte für die betriebsfähige Presse dabei mindestens 1 800,- DM erzielt« Sein Schaden betrage also nach Abzug des Schrotterlöses mindestens 1 680,- DM. Er hat Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und ausgeführt z Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil im Jahre 1952 nur noch einige unbrauchbare Teile der Maschine vorhanden gewesen seien, die nur einen Schrottwert von 120,- DM gehabt hätten. Auch bei einem Verkauf der ganzen Presse hätte der Kläger nicht mehr erzielt. Im übrigen müsse er sich an Dähling oder die Berufsgenossenschaft halten.
Die Klage ist in den beiden ersten Bechtszügen erfolglos geblieben« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes'
Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung wegen der unterbliebenen Benachrichtigung bejaht, aber angenommen, daß der Kläger die Entstehung eines meßbaren Schadens nicht nachgewiesen habe. Die Presse sei zur Zeit der Pfändung nicht mehr vollständig gewesen, die Vorgefundenen Teile hätten nur Schrottwert und damit nur einen Verkehrswert von 120,- IM gehabt. Es sei nicht möglich gewesen, die Presse zusammen mit dem Betrieb zu verkaufen, weil niemand damals eine derartige veraltete Presse mehr eingesetzt haben würde. Auch ein Verkauf der Presse allein nach Vervollständigung sei nicht mehr möglich gewesen.
 
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Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durcho
 Nach § 839 BGB und Art- 34 GG haftet der Dienstherr, wenn ein Beamter in Ausübung eines ihm übertragenen öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt* Das alles bedarf keiner näheren Erörterung, denn die Klage ist mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Schaden entstanden ist«
Gegen diese Annahme wendet sich die Revision in ihrer Begründung, doch sind diese Angriffe, unbegründet.
1)	Das Berufungsgericht hatte gemäß Beweisbeschluß vom 25. September 1956 von einem Sachverständigen Schmidt ein schriftliches Gutachten zu sechs Prägen erfordert« Der Kläger nahm zu diesem Gutachten Stellung und beantragte, noch einen anderen Sachverständigen zu hören oder den Sachverständigen Schmidt mündlich zu vernehmen, um dem Kläger Gelegenheit zu Prägen zu geben« Das hat das Berufungsgericht nicht getan*
Die Revision rügt das als Verfahrensverstoß«
Die Revision weist darauf hin, daß einem solchen Antrag hätte entsprochen werden müssen, ohne daß die Prägen bereits anzugeben waren. Das entspricht der Rechtsprechung, die wiederholt folgendes ausgeführt hat: Nach dem das Zivilprozeßverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit und dem anerkannten Recht der Partei, an Zeugen und Sachverständige Prägen zu stellen, muß das Prozeßgericht nach Einholung eines, schriftlichen Gutachtens einem Antrag auf mündliche Vernehmung des Sachverständigen entsprechen, auch wenn die Partei dabei ihre Prägen noch nicht angibt (BGHZ 6, 398; BGH IM Nr« 2 zu § 411 ZPO)«
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz unter bestimmten Umständen eine Einschränkung erleideta Denn der Senat hat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt (III ZR 195/56 vom 21*4,1958), daß der Revisionskläger in derartigen Fällen dem Revisionsgericht darlegen muß, daß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht (§§ 549? 563 ZPO)*
Dazu muß die Partei angeben, welche Fragen sie gestellt hätte und daß diese Fragen möglicherweise ein ihr günstiges Ergebnis gehabt hätten- Dabei führt es allerdings nach allgemeinen Regeln zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruhen kann.
Hier erscheint es ausgeschlossen, daß das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung des Sachverständigen beruht, denn die von der Revision jetzt vorgetragenen Fragen waren für die Entscheidung ohne Bedeutung,.
a)	Der Kläger wollte den Sachverständigen fragen, welche Teile der Presse fehlten. Der Sachverständige hat diese Fragen aber bereits eindeutig beantwortet, nämlich dahin, daß er nicht angeben könne, aus welchen und wie vielen Einzelteilen die Presse bestanden habe» Dazu hatte er zu Beginn seines Gut-' achtens ausgeführt, daß die Presse eine verältete, seltene und wenig gängige Maschine gewesen sei* Andererseits läßt sich eine Maschine wie diese Presse bei einer.Verlagerung mehr oder weniger stark zerlegen, so daß die Zahl der Einzelteile bei einer Zerlegung keine feststehende Größe ist. Der Sachverständige hatte die Aussagen des Zeugen (flHHHP gewürdigt und nicht beanstandet, daß dieser ausgesagt hatte, er habe die Maschine in 13 Einzelteile verpackt,
b)	Der Kläger wollte dem Sachverständigen weiter die Frage stellen, ob die Angaben der Zeugen Hefl^, ThBBfcund DäflHfc über die Vorgefundenen Teile der Presse mit der Annahme vereinbar
 
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waren, daß diese Teile 700 bis 800 kg gewogen hätten, und wieviel die als vorgefunden bezeichneten Teile gewogen hätten.
Der Sachverständige hatte im Gutachten ausgeführt, das angegebene Gesamtgewicht für die betriebsfähige Presse von 1700 kg könne stimmen» Er hat dann das Gewicht der angeblich allein Vorgefundenen Teile auf 600 bis 700 kg geschätzt» Er hat also-entgegen dem Vortrag der Revision- die Aussagen der . Zeugen nicht übernommen, da diese das Gewicht der vorhandenen Teile auf 700 bis 800 kg angegeben hatten» Eine weitere Aufklärung war durch den Sachverständigen nicht zu erwarten»
c)	Die Präge, ob die Vorgefundenen Teile die vollständige Presse bildeten, hat der Sachverständige eindeutig verneint»
d)	Die Präge, ob es möglich war, mit einer vollständigen Presse dieser Art im Kleinbetrieb und rentabel zu arbeiten, hatte der Sachverständige für die Zeit nach der Pfändung mit näherer Begründung eindeutig verneint» Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unerheblich, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Presse nicht mehr vollständig war und eine Beschaffung der fehlenden Teile zur Wiederherstellung nicht wirtschaftlich und zwecklos gev/esen sei»
2)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe § 237 ZPO nicht beachtet»
Im Berufungsurteil heißt es allerdings, dem Kläger sei durch die Pflichtverletzung '»letzten Endes kein in Geld meßbarer Schaden entstanden, jedenfalls von ihm nicht nachge-wiesen11»
Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei die Bestimmung des § 287 ZPO übersehen hat» Diese Bemerkung im Urteil ist nur eine Zusammenfassung der anschließen-
 
den Ausführungen« Diese folgenden Ausführungen behandeln die Präge, ob die Vorgefundenen’Teile die vollständige Presse bildeten und wie der Kläger die Maschine hätte verwerten können* Für diese Einzelfragen galt die Bestimmung des § 286 ZPO» Denn unabhängig von der freieren Stellung des Tatrichters nach* § 287 ZPO gelten die allgemeinen Beweisregeln für die Feststellung der einzelnen schadenbegründenden Ereignisse und Umstände.
3)	Die Revision rügt die unterbliebene Vernehmung eines •Zeugen ScJ^^0 Schriftsatz vom 30« Oktober 1956, der am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung einging, hatte der Kläger beantragt, den Fabrikanten ScHHP darüber zu vernehmen, daß dieser noch jetzt mit einer primitiveren Presse arbeite und die hier streitige Presse mit den Formen für einen Preis von mindestens 1 800,- DM noch jetzt kaufen würde«, Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag als verspätet nach § 529 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger diese einen Kernpunkt betreffende Behauptung früher hätte Vorbringen müssen, der verspätete Vortrag auf grober Nachlässigkeit beruhe und ein Eingehen darauf eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt hätte, weil das Berufungsgericht nicht einmal Gelegenheit gehabt habe, den Zeugen zu dem Schlußtermin formlos zu laden. Das Berufungsgericht hatte auch den Beauftragten von Schnapp vernommen und den Beweisantrag als unerheblich bezeichnet, weil nicht vorgetragen sei, daß ScHB auch die unvollständige Presse gekauft hätte»
Die Revision beanstandet die Anwendung des § 529 ZPO nicht, sondern meint nur, der Kläger würde bei Ausübung des richterlichen Fragerechts behauptet haben,	auc^	ei^e
unvollständige Presse erworben» Eine Verletzung des § 139 ZPO liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger hatte sich auf die verschiedenen Kaufinteressenten nur zu dem Beweise dafür berufen, daß er die vollständige Presse zusammen mit seinem "ganzen Betrieb" hätte verwerten können; darüber v/ar Beweis erho-

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ben worden« Die Behauptung, Sc
 ihätte die vorhandenen un-
vollständigen Teile zu einem wesentlich höheren Preis als dem Schrottpreis gekauft, weicht von dem bisherigen Vortrag des Klägers ganz erheblich abc Denn er hatte den angeblich hohen Schaden gerade damit begründet, die Maschine sei vollständig gewesen* Das Gericht hatte keinen Anlaß, den Kläger zur Aufstellung einer derartigen neuen Klagebegründung zu veranlassen, nachdem über den Y/ert der Vorgefundenen Teile in beiden Rechtszügen verschiedene Sachverständige vernommen waren«
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Dr* Geiger	Dr«,	Pagendarm	Dr*Kreft
 Dr, Arndt
 Dr, Hußla