- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Der Wert des Streitgegenstandes Wird für den Revisions-rechtszug auf Gegen dieses Urteil hatte nur der Beklagte,Berufung eingelegt, allerdings mit dem Antrag, den Kläger mit der Klage abzuweisen c Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange die Ansprüche damit in die Berufungsinstanz • gelangt waren. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls unmißverständlich und eindeutig durch das angefochtene Urteil die Klage in vollem Umfange abgewiesen, also auch den vom Landgericht noch nicht behandelten Feststellungsanspruch, und hat auch zu dem Ausdruck gebracht, daß durch dieses Urteil die bezifferten Ansprüche nunmehr abgewiesen wurden. >/ vs urteil Uber alle Ansprüche des Klägers in vollem Umfange entschieden hat, so daß der Streitwert der dagegen eingelegten Revision dem vollen Streitwert entspricht.
III.ZB 232/55 /r Beschluß In Sachen in K( 1. dee Kaufmanns Matthias H MHW Straße mmm9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Pr o z eßbevollmäoht igte II « Ins tanz:. Rechtsanwälte Pres-/ u, 2-. des Londschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf, vertreten durch seinen Direktor, ßtreitgehilfen .des Klägers und Revisionsführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, - gegen die Gemeinde Lövenich, vertreten durch ihren Gemeinderat, Beklagte, Berufungsklägerin uöd Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Der Wert des Streitgegenstandes Wird für den Revisions-rechtszug auf ! 49-0 161,80.JM festgesetzt. Gründe* In Übereinstimmung mit den Vordergerichten erscheint es dem Senat angemessen, den Wert des Streitgegenstandes für den Schma^ensgeldanspruch auf 20*000 DM und für den Peststellungsanspruch auf 10,000 DM festzusetzen. Der Streitwert beträgt dann einschließlich der 1 bezifferten Ansprüche 49.161,80 DM. Für das Revisionsverfahren ist wiederum der volle Betrag als Beschwerdewert festzusetzen- Allerdings hatte das Landgericht die bezifferten Klageansprüche und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach nur in Höhe von 3/4 für gerechtfertigt erklärt und sich die Entscheidung über den Feststellungsanspruch Vorbehalten* Es hatte damitdie Klage noch nicht teilweise abgewiesen» Eine solche Teilabweisung wäre zwar bei den Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens und der Krankenhauskosten, nicht aber bei dem angeblichen Geschäftsschaden möglich gewesen, weil.hier der Kläger überhaupt nur einen Teilbetrag eingeklagt hat. Gegen dieses Urteil hatte nur der Beklagte,Berufung eingelegt, allerdings mit dem Antrag, den Kläger mit der Klage abzuweisen c Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange die Ansprüche damit in die Berufungsinstanz • gelangt waren. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls unmißverständlich und eindeutig durch das angefochtene Urteil die Klage in vollem Umfange abgewiesen, also auch den vom Landgericht noch nicht behandelten Feststellungsanspruch, und hat auch zu dem Ausdruck gebracht, daß durch dieses Urteil die bezifferten Ansprüche nunmehr abgewiesen wurden. Dieses Verfahren des Berufungsgerichts war zulässig (BGHZ 8, 383). Damit steht fest, daß das Berufungs- j >/ vs urteil Uber alle Ansprüche des Klägers in vollem Umfange entschieden hat, so daß der Streitwert der dagegen eingelegten Revision dem vollen Streitwert entspricht. Karlsruhe, den 17» April 1957 Bundesgeri cht s ho f IIIv Zivilsenat Br, Weber Dr. Arndt