Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Juli 1984 geht, eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Jagdvorsteher; im übrigen nimmt es auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO), das seinerseits auf das erste Berufungsurteil verweist. a) Die Revision vermißt für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien hier anwendbar, eine Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). Die Bezugnahme auf das Urteil des 6. Juni 1987 der damalige Jagdvorstand, bestehend aus den Herren JflIHfe und Albert H^m^, mit dem Inhalt des Schreibens vom 19. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Jagdvorsteher JflHB vom Jagdvorstand ermächtigt war, die in dem Schreiben Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der "Beschluß" der Beklagten, der zu dem Abschluß des behaupteten Vorvertrages geführt haben solle, ordnungsgemäß zustande gekommen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs.3 Nr. 3b ZPO. b) Einen weiteren Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO sieht die Revision darin, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 231/89 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Jagdgenossenschaft St vertreten durch den Jagdvorstand, nämlichd^^Vorstands-mitglieder Walter BHHB^Re^erho^^SM||[^|BBB/ Hans PflHfeeg 23, FiHHHHHH^HiBund Dr. Roland
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
Hartmut
Am E^[|H^e9 32,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. -
und
WII
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- .2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 1989 - 7 U 18/89 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.000 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der ihm gegebenen Hilfsbegründung getragen. Das Berufungsurteil bejaht die inhaltliche Bestimmtheit des Vorvertrages und, soweit es um die Unterzeichnung des Schreibens vom 19. Juli 1984 geht, eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Jagdvorsteher; im übrigen nimmt es auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO), das seinerseits auf das erste Berufungsurteil verweist. Das läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen .
a) Die Revision vermißt für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien hier anwendbar, eine Begründung (§ 551 Nr. 7 ZPO). Dabei läßt sie jedoch unberücksichtigt, daß es sich nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts handelt ("sofern die Vertretung nach außen fehlerhaft gewesen sein sollte"). Die Bezugnahme auf das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1987 erstreckt sich auch auf dessen Feststellung, daß nach der Darstellung der Beklagten im Termin vom 4. Juni 1987 der damalige Jagdvorstand, bestehend aus den Herren JflIHfe und Albert H^m^, mit dem Inhalt des Schreibens vom 19. Juli 1984 einverstanden gewesen sei. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Jagdvorsteher JflHB vom Jagdvorstand ermächtigt war, die in dem Schreiben
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enthaltenen Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben.
Der Grundsatz, daß bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach außen alle Vorstandsmitglieder mitwirken müssen (Gesamtvertretung), schließt eine solche Ermächtigung nicht aus (Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 167 Anm. 3 c).
Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der "Beschluß" der Beklagten, der zu dem Abschluß des behaupteten Vorvertrages geführt haben solle, ordnungsgemäß zustande gekommen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO.
b) Einen weiteren Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO sieht die Revision darin, daß das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 19. Juli 1984 nicht auseinandergesetzt habe. Das
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Übergehen einzelner Parteibehauptungen stellt jedoch allenfalls eine Verletzung des § 286 ZPO dar. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO) .
Krohn Engelhardt Werp
Rinne Wurm