* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 231/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/87

Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm für Recht erkannt: März 1985 brach in den Geschäftsräumen des Klägers ein Brand aus, durch den die aus hochwertigen elektronischen Geräten bestehende Einrichtung des Betriebes schwer beschädigt wurde; der noch nicht bezifferte Schaden soll sich nach Angaben des Klägers auf mehr als 500.000,— DM belaufen. Der Kläger lastet der Beklagten die Verantwortung für den Brandschaden an und hat vorgetragen: Der Brand sei im Verteilerkasten der Reihenanlage durch Selbstentzündung entstanden. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten Schaden aus dem Brand zu ersetzen. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit der Erwägung bejaht, trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers, weil von der beklagten Deutschen Bundespost zu erwarten sei, daß sie kraft Amtspflicht ihre Verpflichtung aus einem Feststellungsurteil ohne Zwang anerkennen werde. und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Die Vorinstanzen haben die Klageforderung als Schadensersatzanspruch aus dem fernmelderechtlichen Teilnehmerverhältnis angesehen und dementsprechend geprüft, ob eine Haftung der Beklagten nach §§ 52, 53 der Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der 17. 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe die Verletzung einer Dienstleistungspflicht seitens des Beklagten oder eines ihrer Beauftragten nicht beweisen können. Der Brand sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Paulmann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Überhitzung des Verteilers entstanden, die auf einen "Windungsschluß" im Transformator zurückzuführen sei. Dieser Windungsschluß sei indes nicht durch eine Tätigkeit der Beklagten ausgelöst worden. Der Umstand, daß die Zentraleinheit der Fernsprechanlage an einer nur durch eine Rigipsplatte abgedeckten Kaminwand montiert worden sei, könne den Brand nicht verursacht haben, da der betreffende Bereich des Kamins nicht rauchdurchflutet gewesen sei. Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Telefonverteiler nicht von Anfang an an einem Mangel litt, der in den Verantwortungsbereich der beklagten Deutschen Bundespost fiel. 1. Es kann dahinstehen, ob der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen wie der Revision zutrifft, daß Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte die Vorschriften der §§ 52, 53 FO seien. Im vorliegenden Fall ist der Schaden jedoch nicht durch ein Tätigwerden der Beklagten, insbesondere nicht durch die Montage- und Änderungsarbeiten, also Dienstleistungen im engeren Sinne, verursacht worden. Der Senat hat Zweifel, ob die Dienstleistungspflichten im Sinne des § 52 FO so weit reichen, daß sie gleichsam eine "Quasi-Herstellerhaftung" (s. 2. Diese Fragen - insbesondere nach dem Verhältnis zwischen §§ 52, 53 FO und § 839 BGB, Art. 34 GG - brauchen hier indes nicht abschließend geklärt zu werden. bb) Ebensowenig besteht eine verschuldensunabhängige Haftpflicht der Beklagten deswegen, weil sie das mit dem Mangel behaftete Produkt in Verkehr gebracht hat. Denn eine "Quasi-Herstellerhaftung", die darauf beruht, daß ein Unternehmer seinen eigenen Namen an einem fremdhergesteilten Produkt anbringt, ist dem geltenden deutschen Recht fremd (BGH Urteil vom 14. cc) Auch eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden der Streithelferin als der Herstellerin der Zentraleinheit besteht nicht. In die Leistungspflichten, die durch die Überlassung der Reihenanlage an den Kläger für die Beklagte begründet wurden, war die Streithelferin nicht als deren "Beauftragte" i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 FO oder als Erfüllungsgehilfin i.S. des allgemeinen bürgerlichen Rechts (§ 278 BGB) einbezogen. Im Kaufrecht ist anerkannt, daß der Vorlieferant, von dem der Verkäufer die KaufSache seinerseits erworben hat, nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers in dessen Verhältnis zu dem Käufer ist; gleiches gilt für das Recht des Werklieferungsvertrages (BGHZ 48, 118, 120; BGH Urteil vom 25. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den hier zu beurteilenden Fall, wo die Beklagte die Reihenanlage von der Streithelferin erworben und diese Anlage sodann - ohne weitere Mitwirkung der Streithelferin - als "posteigene" dem Kläger zur Nutzung überlassen hatte. Die Feststellungen, mit denen es seine Auffassung begründet hat, es fehle bereits an einer objektiven Pflichtverletzung, schließen jedoch auch ein Verschulden der Beklagten aus, so daß es weiterer tatrichterlicher Aufklärung hierzu nicht mehr bedarf.aa) Der Sachverständige Paulmann hat den Transformator, in dem der Windungsschluß entstanden ist, der den Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hat, als "hochwertig" eingestuft und ihm auch einen hohen Isolierwert zugebilligt. Zwar hätten die Bediensteten der Beklagten auf Fertigungsfehler achten und etwaige fehlerhafte Werkstücke aussondern müssen, wenn und soweit sie diese Fehler bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Einbau hätten erkennen können (vgl. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht nachgegangen sei, bei einem namentlich bezeichneten anderen Teilnehmer seien an einem Gerät gleichen Typs Schmor- und Brandgerüche aufgetreten; weswegen die dortige Zentraleinheit insgesamt dreimal habe ausgewechselt werden müssen. Selbst wenn man dies nämlich zu Lasten der Beklagten annimmt, reichte der vom Kläger behauptete Einzelfall nicht aus, um Rückschlüsse auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der ganzen Typenreihe zuzulassen. 4. Da nach alledem eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die weitere Frage, ob ein etwaiger Anspruch des Klägers hier auf den Betrag von 5.000,— DM begrenzt wäre (§ 53 Abs.3 Satz 1 FO), nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 52 BayFO Art. 52 GG § 53 BayFO § 839 BGB Art. 34 GG § 53 BayFO § 839 BGB Art. 34 GG § 52 BayFO § 839 BGB § 53 BayFO § 278 BGB § 53 BayFO
BGBZentraleinheitBrandAnlageKlägerRevisionFO

Volltext der Entscheidung

/
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 FernmeldeO §§ 52, 53; BGB § 839 Fh
a)	Die Deutsche Bundespost haftet im fernmelderechtlichen Teilnehmerverhältnis nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Dies gilt auch dann, wenn dem Teilnehmer eine posteigene Telefon-Reihenanlage zur Benutzung überlassen wird.
b)	Kommt es in einer von der Bundespost gelieferten Telefon-Reihenanlage zu einem Brand, weil in einem - von einem Spezialunternehmen von internationalem Ruf gelieferten - Transformator ein Windungsschluß auftritt, so liegt ein Verschulden der Bundespost nicht darin, daß sie dieses Teilstück der Anlage nicht auf mögliche Fertigungsfehler im Bereich der Wicklung untersucht hat.
BGH, Urt. v. 12. Januar 1989 - III ZR 231/87 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 231/87	URTEIL
Verkündet am:
12. Januar 1989 Freitag
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 ingo t HHWMBMM <
piHB, hBHBII/
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. flBHB -
Dr.
gegen
 Deutsche Bundespost,
 vertreten durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Qber-postdirektion KSMMM/ EflHH0-T0-Platz^, K
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MH) -
Streithelferin:
Deutsche THMHMMH und KHHMMl AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Ing. Horst gMBI Manfred LHHH Hartwig	VHHHHstraHe
B| ^
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1987 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges; ihm werden auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die beklagte Deutsche Bundespost installierte am 29. November 1984 im Geschäftslokal des Klägers eine posteigene Fernsprech-Reihenanlage des Typs 2 R Coniine E Ausführung 2 mit drei Amtsleitungen und zwei Reihennebenstellen. Diese Anlage wurde am 20. März 1985 um eine dritte Nebenstelle erweitert. In der Nacht vom 30. zu dem 31. März 1985 brach in den Geschäftsräumen des Klägers ein Brand aus, durch den die aus hochwertigen elektronischen Geräten bestehende Einrichtung des Betriebes schwer beschädigt wurde; der noch nicht bezifferte Schaden soll sich nach Angaben des Klägers auf mehr als 500.000,— DM belaufen.
Der Kläger lastet der Beklagten die Verantwortung für den Brandschaden an und hat vorgetragen: Der Brand sei im Verteilerkasten der Reihenanlage durch Selbstentzündung entstanden. Als Brandursachen kämen in Betracht, daß die Zentraleinheit der Anlage unsachgemäß montiert worden sei, ferner daß die Einheit einen von der Beklagten zu vertretenden Defekt aufgewiesen habe oder daß bei nachträglichen Arbeiten an der Anlage, insbesondere Lötarbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluß der dritten Nebenstelle, Fehler begangen worden seien. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten Schaden aus dem Brand zu ersetzen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Brandherd in der Zentraleinheit gelegen habe und daß sie bei der Installation
4
oder der Erweiterung der Anlage fehlerhaft gearbeitet habe. Sie hat im Berufungsrechtszug der Herstellerfirma der Nebenstellenanlage den Streit verkündet; diese ist ihr beigetreten .
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.	Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit der Erwägung bejaht, trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers, weil von der beklagten Deutschen Bundespost zu erwarten sei, daß sie kraft Amtspflicht ihre Verpflichtung aus einem Feststellungsurteil ohne Zwang anerkennen werde. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 72/82 =
NJW 1984, 1118 [1119] m.w.Nachw.) und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
5
2.	Die Vorinstanzen haben die Klageforderung als Schadensersatzanspruch aus dem fernmelderechtlichen Teilnehmerverhältnis angesehen und dementsprechend geprüft, ob eine Haftung der Beklagten nach §§ 52, 53 der Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der 17. Änderungsverordnung (ÄndVFO) vom 21. September 1981 (BGBl. I 977) begründet ist. Die FO ist mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben und durch die Telekommunikationsordnung (TKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBl. I 1761) ersetzt worden; diese Neuregelung betrifft das hier in Rede stehende Schadensereignis vom 30./31. März 1985 noch nicht.
3.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe die Verletzung einer Dienstleistungspflicht seitens des Beklagten oder eines ihrer Beauftragten nicht beweisen können. Der Brand sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Paulmann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Überhitzung des Verteilers entstanden, die auf einen "Windungsschluß" im Transformator zurückzuführen sei. Dieser Windungsschluß sei indes nicht durch eine Tätigkeit der Beklagten ausgelöst worden. Der Umstand, daß die Zentraleinheit der Fernsprechanlage an einer nur durch eine Rigipsplatte abgedeckten Kaminwand montiert worden sei, könne den Brand nicht verursacht haben, da der betreffende Bereich des Kamins nicht rauchdurchflutet gewesen sei. Ebenso scheide die Einbringung des zusätzlichen Moduls in die Zentraleinheit im Zuge der nachträglichen Erweiterung der Anlage als Brandursache aus. Auch die fehlende Erdung könne nicht zu dem Brand geführt haben.
6
4.	Die Revision greift die - rechtsfehlerfreien - tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, daß die Montage der Anlage an der Kaminwand, die Einbringung des zusätzlichen Moduls und die fehlende Erdung als Brandursachen ausscheiden. Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Telefonverteiler nicht von Anfang an an einem Mangel litt, der in den Verantwortungsbereich der beklagten Deutschen Bundespost fiel. Die Brandentstehung könne nur auf einer mangelhaften Qualität des Postverteilers oder einzelner Teile desselben, wie z.B. des Transformators, beruht haben. In der Anbringung einer solchen fehlerhaften Einheit liege aber bereits eine Verletzung der Dienstleistungspflichten der Beklagten im Sinne des § 52 Abs. 1 FO. Denn der Postkunde habe Anspruch auf Überlassung mangelfreier Teilnehmereinrichtungen und könne erwarten, daß ihm durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen kein Schaden an seinen Rechtsgütern wie Gesundheit und Eigentum erwachse.
Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben.
II.
1.	Es kann dahinstehen, ob der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen wie der Revision zutrifft, daß Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte die Vorschriften der §§ 52, 53 FO seien. Die in diesen Bestimmungen normierte Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber den Teilnehmern und Benutzern betrifft Schäden,
7
die durch die Verletzung von Dienstleistungspflichten einschließlich Beratungs- und sonstiger Nebenpflichten im Fernmeldedienst entstehen (§ 52 Abs. 1 FO). Im vorliegenden Fall ist der Schaden jedoch nicht durch ein Tätigwerden der Beklagten, insbesondere nicht durch die Montage- und Änderungsarbeiten, also Dienstleistungen im engeren Sinne, verursacht worden. Die Schadensursache lag vielmehr in dem Verteilerkasten, den nicht die Beklagte selbst, sondern die Streithelferin produziert hat. Der Senat hat Zweifel, ob die Dienstleistungspflichten im Sinne des § 52 FO so weit reichen, daß sie gleichsam eine "Quasi-Herstellerhaftung" (s. dazu im folgenden Ziff. 2 a bb) der Deutschen Bundespost für verborgene Mängel eines fremdhergesteilten Produkts begründen können. Geht man davon aus, daß das Haftungssystem der §§ 52, 53 FO auf eine solche Fallgestaltung nicht paßt, so muß auf die allgemeinen Grundsätze der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zurückgegriffen werden. Denn das fernmelderechtliche Teilnehmerverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur (std.Rspr. seit RGZ 155, 337; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 66, 302 [305/] m.w.Nachw.).
2.	Diese Fragen - insbesondere nach dem Verhältnis zwischen §§ 52, 53 FO und § 839 BGB, Art. 34 GG - brauchen hier indes nicht abschließend geklärt zu werden. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Lieferung des mangelhaften Verteilers den objektiven Tatbestand der Verletzung einer Dienstleistungspflicht nach §§ 52, 53 FO oder denjenigen einer Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB gegenüber dem Kläger erfüllt hat, scheitert ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran, daß es an dem in beiden Haftungsnormen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 FO und § 839 Abs. 1
8
Satz 1 BGB) vorausgesetzten Verschulden der Amtsträger oder der Beauftragten der Deutschen Bundespost fehlt.
a) Die Deutsche Bundespost haftet im fernmelderechtlichen Teilnehmerverhältnis nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Dies gilt auch dann, wenn dem Teilnehmer eine posteigene Teilnehmereinrichtung zur Benutzung überlassen wird.
aa) Die mietrechtliche Garantiehaftung des Vermieters für Mängel der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluß vorhanden sind (§ 538 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB), wird durch die öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen des Teilnehmerverhältnisses verdrängt.
bb) Ebensowenig besteht eine verschuldensunabhängige Haftpflicht der Beklagten deswegen, weil sie das mit dem Mangel behaftete Produkt in Verkehr gebracht hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Zentraleinheit - wie der Kläger vorträgt - keinen Hinweis auf dritte Hersteller trug, sondern ausschließlich Hinweise auf die Beklagte, insbesondere deren Prüfungsnummer. Denn eine "Quasi-Herstellerhaftung", die darauf beruht, daß ein Unternehmer seinen eigenen Namen an einem fremdhergesteilten Produkt anbringt, ist dem geltenden deutschen Recht fremd (BGH Urteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 247/75 = VersR 1977, 839 = BB 1977, 1117; Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 = NJW 1980, 1219; anders jetzt der Entwurf eines Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte [Produkthaftungsgesetz] BT-Drucks. 11/2447 § 4 Abs. 1
9
y
Satz 2, entsprechend Art. 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Haftung für fehlerhafte Produkte, abgedruckt in NJW 1988, 1433 ) .
cc) Auch eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden der Streithelferin als der Herstellerin der Zentraleinheit besteht nicht. In die Leistungspflichten, die durch die Überlassung der Reihenanlage an den Kläger für die Beklagte begründet wurden, war die Streithelferin nicht als deren "Beauftragte" i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 FO oder als Erfüllungsgehilfin i.S. des allgemeinen bürgerlichen Rechts (§ 278 BGB) einbezogen. Im Kaufrecht ist anerkannt, daß der Vorlieferant, von dem der Verkäufer die KaufSache seinerseits erworben hat, nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers in dessen Verhältnis zu dem Käufer ist; gleiches gilt für das Recht des Werklieferungsvertrages (BGHZ 48, 118, 120; BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 = NJW 1968, 2238, 2239; Urteil vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77 =
NJW 1978, 1157; vgl. auch Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung Kennzahl 1330 S. 7 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den hier zu beurteilenden Fall, wo die Beklagte die Reihenanlage von der Streithelferin erworben und diese Anlage sodann - ohne weitere Mitwirkung der Streithelferin - als "posteigene" dem Kläger zur Nutzung überlassen hatte.
b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Frage eines Verschuldens der Beklagten
10
nicht mehr Stellung genommen. Die Feststellungen, mit denen es seine Auffassung begründet hat, es fehle bereits an einer objektiven Pflichtverletzung, schließen jedoch auch ein Verschulden der Beklagten aus, so daß es weiterer tatrichterlicher Aufklärung hierzu nicht mehr bedarf.
aa) Der Sachverständige Paulmann hat den Transformator, in dem der Windungsschluß entstanden ist, der den Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hat, als "hochwertig" eingestuft und ihm auch einen hohen Isolierwert zugebilligt. Er hat weiter ausgeführt, es komme nur sehr selten vor, daß solche Transformatoren sich erhitzten; Durchschlage könnten sich durch Glimmentladungen oder durch Überspannungen im Netz einstellen. Windungsschlüsse seien nur sehr schwierig zu finden; zu diesem Zwecke werde die Transformatorenwick-lung nicht abgewickelt, sondern aufgesägt und schichtweise abgehoben.
bb) Daraus folgt, daß die Beklagte hier keine ihr billigerweise zu demutbare Möglichkeit hatte, den Windungsschluß aufzusuchen und zu verhindern. Die Überprüfung des Transformators darauf, ob in ihm ein Windungsschluß vorhanden war, hätte nur durch ein Aufschneiden der Transformatorenwicklung und damit durch die Zerstörung des Gerätes vorgenommen werden können. Die vom Sachverständigen bestätigte außerordentliche Seltenheit solcher Schadensursachen enthob die Beklagte auch einer Verpflichtung, durch zusätzliche Sicherungen schädliche Folgen etwa unvermeidbarer Windungsschlüsse abzuwenden. Die Beklagte hatte insoweit geringere Schadensabwendungspflichten zu erfüllen als ein Fabrikant, der
11
ein Erzeugnis selbst konstruiert und es aus ihm zugelieferten Teilen zusammensetzt. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die einzelnen Teile der Reihenanlage eingehend auf etwaige Fertigungsfehler zu untersuchen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Teile, wie hier, von einem Spezialunternehmen mit internationalem Ruf stammen. Zwar hätten die Bediensteten der Beklagten auf Fertigungsfehler achten und etwaige fehlerhafte Werkstücke aussondern müssen, wenn und soweit sie diese Fehler bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Einbau hätten erkennen können (vgl. zu diesen Grundsätzen: Urteil des VI. Zivilsenats vom 14. Juni 1977 - VI ZR 247/75 aaO). Dafür fehlt es hier indes an jedem Anhaltspunkt.
3.	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht nachgegangen sei, bei einem namentlich bezeichneten anderen Teilnehmer seien an einem Gerät gleichen Typs Schmor- und Brandgerüche aufgetreten; weswegen die dortige Zentraleinheit insgesamt dreimal habe ausgewechselt werden müssen. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr in Verkehr gebrachten Teilnehmereinrichtungen Beobachtungspflichten obliegen, die inhaltlich den "Produktbeobachtungspflichten" des Herstellers (vgl. dazu BGHZ 80, 199 und 99, 167) entsprechen. Selbst wenn man dies nämlich zu Lasten der Beklagten annimmt, reichte der vom Kläger behauptete Einzelfall nicht aus, um Rückschlüsse auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der ganzen Typenreihe zuzulassen. Erst recht bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die dortige Hitzeentwicklung auf einem Wicklungsschluß im Transformator beruhte.
12
4.	Da nach alledem eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die weitere Frage, ob ein etwaiger Anspruch des Klägers hier auf den Betrag von 5.000,— DM begrenzt wäre (§ 53 Abs. 3 Satz 1 FO), nicht mehr an.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Wurm