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BGH · ui zr 231/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 231/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Art. 34 GG) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Art. 192 Abs. 2 EWGV außer der Echtheit des Titels auch dessen Vereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes, zu prüfen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Juni 1985 (EuGHE 1983, 1825), für das der Bundesminister der Justiz die Vollstreckungsklausel erteilt hat, die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. und v.B., die nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (aaO S. Danach ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß der Europäische Gerichtshof die Bußgeldverhängung schon dann für zulässig erachtet, wenn die schuldhafte Zuwiderhandlung von Personen begangen wird, die - wie M. Liegt hiernach ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz nicht vor, so sind auch die Bedenken der Revision gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 unbegründet, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob und ggf.inwieweit die Gültigkeit sekundären Gemeinschaftsrechts überhaupt an innerstaatlichem Verfassungsrecht gemessen werden kann (vgl. und v.B. bei dem ihnen zur Last gelegten "abgestimmten Verhalten" den Rahmen der ihnen von der Klägerin eingeräumten rechtlichen Befugnisse nicht überschritten haben (aaO S. Sein Hinweis, die Klägerin habe nichts Gegenteiliges dargetan, zeigt lediglich die theoretische Möglichkeit einer abweichenden Fallgestaltung auf.Die Unschuldsvermutung nötigt den Richter aber nicht, auch dann von der dem Beschuldigten günstigsten Fallgestaltung auszugehen, wenn hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen. c) Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG, der sich auch auf Geldbußen sowie auf Art und Höhe der angedrohten Sanktion bezieht (BVerfGE 25, 269; 42, 261, 262 f), verneint. Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner am Umsatz der Klägerin orientierten Bemessung sowohl die Schwere des Rechtsverstoßes als auch die Notwendigkeit der Abschreckung berücksichtigt und letztere damit begründet, daß die gerügten, verhältnismäßig häufigen Praktiken den freien innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefährdeten und die Errichtung eines einheitlichen Marktes verhinderten (aaO S. e) Artikel 103 Abs, 1 GG und Art. 6 Abs.3 MRK verleihen den Komplementären der Klägerin im Bußgeldverfahren kein Recht auf persönliche Anhörung durch das Gericht. Die Auffassung der Revision, die Verhängung des Bußgeldes habe die Klägerin in eine Aufopferungslage gebracht, ist unhaltbar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 30 KWG Art. 103 GG § 6 MRK
RechtKlägerinpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 231/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma C. MflBBHH & Co., vertretendurch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Jürgen PMBHM und Henning Mi
 Bi
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. VHIHi und
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Justiz,
 HflHBHBstraße S, Bo|B0>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. M -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 1985 - 1 0 199/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 893.000,— DM.
Gründe :
1. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
 
Die zwischen den Parteien streitige rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Bundesminister der Justiz vor Erteilung der Vollstreckungsklausel gern. Art. 192 Abs. 2 EWGV außer der Echtheit des Titels auch dessen Vereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes, zu prüfen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, dessen Urteil in NJW 1986,
665 abgedruckt ist, verletzt nämlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 1985 (EuGHE 1983, 1825), für das der Bundesminister der Justiz die Vollstreckungsklausel erteilt hat, die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Insoweit wirft die Sache keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf.
a)	Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip (BVerfGE 45, 187, 259) ist nicht deshalb verletzt, weil M. und v.B., die nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (aaO S. 1837) auf seiten der Klägerin schuldhaft gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV verstoßen haben, nicht deren persönlich haftende Gesellschafter, sondern als Direktor der Hi-Fi-Abteilung und als Verkaufsleiter in dieser Abteilung (leitende) Angestellte der Klägerin waren. Der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz steht in seiner hier maßgeblichen Ausformung der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Personengesellschaft nur insoweit entgegen, als die Sanktion an ein Verhalten anknüpft, das der als rechtliche Einheit verstandenen Personenvereinigung nicht mehr im Sinne eines Schuldvorwurfs zugerechnet werden kann. Die Frage, wer für die
 
Aufbringung des Bußgeldes persönlich haftet, spielt dabei entgegen der Auffassung der Revision keine Rolle. Danach ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß der Europäische Gerichtshof die Bußgeldverhängung schon dann für zulässig erachtet, wenn die schuldhafte Zuwiderhandlung von Personen begangen wird, die - wie M. und v.B. - berechtigt sind, für die Gesellschaft tätig zu werden und dabei die Grenzen des ihnen übertragenen Aufgabenkreises nicht überschreiten (aaO S. 1903 Rn. 97). Ob solche Sanktionen auch mit dem innerstaatlichen einfachen Recht vereinbar wären (vgl. § 30 Abs. 1 OwiG, aber auch § 59 KWG), steht hier nicht zur Erörterung.
Daß M. als Gesamtprokurist nicht alleinvertretungsberechtigt war, dürfte schon aus der Sicht des einfachen Rechts unerheblich sein (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 -, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt) und steht Jedenfalls mit der Verfassung im Einklang. Im übrigen macht die Revision nicht geltend, daß M. die Grenzen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht überschritten habe.
Liegt hiernach ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz nicht vor, so sind auch die Bedenken der Revision gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 unbegründet, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob und ggf. inwieweit die Gültigkeit sekundären Gemeinschaftsrechts überhaupt an innerstaatlichem Verfassungsrecht gemessen werden kann (vgl. dazu BVerfGE 22, 293, 295 ff.; 37, 271, 277 ff.).
 
b)	Die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") ist ebenfalls nicht verletzt.
Der Europäische Gerichtshof geht in seinem Urteil davon aus, daß M. und v.B. bei dem ihnen zur Last gelegten "abgestimmten Verhalten" den Rahmen der ihnen von der Klägerin eingeräumten rechtlichen Befugnisse nicht überschritten haben (aaO S. 1903 Rn. 97, 98). Sein Hinweis, die Klägerin habe nichts Gegenteiliges dargetan, zeigt lediglich die theoretische Möglichkeit einer abweichenden Fallgestaltung auf.
Die Unschuldsvermutung nötigt den Richter aber nicht, auch dann von der dem Beschuldigten günstigsten Fallgestaltung auszugehen, wenn hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen.
c)	Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG, der sich auch auf Geldbußen sowie auf Art und Höhe der angedrohten Sanktion bezieht (BVerfGE 25,
 269; 42, 261, 262 f), verneint. Die Praxis der Bußgeldbemessung kann innerhalb des vom Gesetzgeber gezogenen Rahmens aus sachlich gebotenen Gründen Jederzeit geändert werden, ohne daß die Änderung vorher angedroht werden muß.
d)	Der als Bußgeld festgesetzte Betrag belastet die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner am Umsatz der Klägerin orientierten Bemessung sowohl die Schwere des Rechtsverstoßes als auch die Notwendigkeit der Abschreckung berücksichtigt und letztere damit begründet, daß die gerügten, verhältnismäßig häufigen Praktiken den freien innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefährdeten und die Errichtung eines einheitlichen Marktes verhinderten (aaO S. 1906 Rn. 106 ff.). Damit ist
 dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Daß die Be-
 
messung der Buße im konkreten Fall erdrosselnde Wirkung habe, macht die Klägerin nicht geltend,
e)	Artikel 103 Abs, 1 GG und Art. 6 Abs. 3 MRK verleihen den Komplementären der Klägerin im Bußgeldverfahren kein Recht auf persönliche Anhörung durch das Gericht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Erfordernis rechtlichen Gehörs schon dadurch genügt, daß sie Gelegenheit hatten, durch Vermittlung ihrer Prozeßbevollmächtigten Einfluß auf das Verfahren zu nehmen.
2. Die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs liegen nicht vor. Die Auffassung der Revision, die Verhängung des Bußgeldes habe die Klägerin in eine Aufopferungslage gebracht, ist unhaltbar. Wird die Praxis der Bußgeldbemessung aus Gründen der Generalprävention verschärft, so erbringt derjenige, dem als erstem ein erhöhtes Bußgeld auferlegt wird, kein Sonder-
 
opfer. Ihm wird nichts abverlangt, dem er sich nicht hätte entziehen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - Ill ZR 162/70 - NJW 1973, 1322).
Krohn		Boujong		Engelhardt
	Werp		Rinne