* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 231/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch Flugmanöver eines Hubschraubers der Bundeswehr (mehrmaliges Überfliegen im Tiefflug) Pferde des Klägers nicht nur erschreckt, sondern auch so gejagt worden, daß sie gegen die Einzäunungen der Weide gerannt und diese teilweise durchbrochen haben. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in Anwendung der §§ 288, 290 ZPO ohne Rechtsfehler getroffen. Ein Geständnis i.S. des § 288 ZPO ist eine Erklärung einer Prozeßpartei, daß die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen wahr sind. Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch in der Äußerung liegen, daß die Ausführungen des Gegners nicht bestritten werden sollen. Fälle der letztgenannten Art sind aber mit Vorsicht zu behandeln, weil die Erklärung, eine Tatsache werde nicht bestritten, zunächst nur einen negativen Inhalt hat. Es hat nicht allein die Erklärung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ("das Überfliegen der Weide durch einen Hubschrauber in der vom Kläger behaupteten Art und Weise werde nicht bestritten") berücksichtigt, sondern auch das Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das mehrfache überfliegen der Pferdeweide und das Jagen der erschreckten Tiere ursächlich geworden ist für die Verfohlungen der beiden Stuten "Ansicht" und "Talcott Road" (sowie der Stute "Hella CflHH") • Dafür spreche der enge zeitliche Zusammenhang. Dieses durch den Hubschrauberflug ausgelöste gegenseitige Stoßen und Rempeln der Tiere sei die einzige Ursache für die Verfohlungen der Stuten "Ansicht" und "Talcott Road" gewesen. Auch diese Ausführungen, die sich im Rahmen des § 286 ZPO halten, werden vergeblich von der Revision angegriffen. Diese Feststellungen begründen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine Haftung der Beklagten nach SS 33 Abs.1, 53 Abs. 1 LuftVG. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob im Blick auf § 34 Abs. 1 LuftVG, § 254 BGB wegen einer Tierhalterhaftung des Klägers ($ 833 BGB) der Schadensersatzanspruch zu mindern ist (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 34 LuftVG
StuteBerufungsgerichtPferdZPOTierKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3 j~4~&
III ZR 231/84
m

LUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II
Kkllee
r
Beklagte und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Gestütsleiter Albert Gestüt
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
48
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 1984 - 5 U 102/84 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 566.000 DM.
Gründe :
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich - soweit sie für den Rechtsstreit bedeutsam sind nur einzelfallbezogen beantworten.
2.
Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
3
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch Flugmanöver eines Hubschraubers der Bundeswehr (mehrmaliges Überfliegen im Tiefflug) Pferde des Klägers nicht nur erschreckt, sondern auch so gejagt worden, daß sie gegen die Einzäunungen der Weide gerannt und diese teilweise durchbrochen haben. Dabei ist das Pferd "Yocala	so	schwer verletzt worden,
 daß es getötet werden mußte.
Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in Anwendung der §§ 288, 290 ZPO ohne Rechtsfehler getroffen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
Ein Geständnis i.S. des § 288 ZPO ist eine Erklärung einer Prozeßpartei, daß die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen wahr sind. Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch in der Äußerung liegen, daß die Ausführungen des Gegners nicht bestritten werden sollen.
Fälle der letztgenannten Art sind aber mit Vorsicht zu behandeln, weil die Erklärung, eine Tatsache werde nicht bestritten, zunächst nur einen negativen Inhalt hat. Zur ümdeutung in ein positives Geständnis bedarf es deswegen weiterer Umstände, die einen solchen Schluß nahelegen (BGH-Urteil v. 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 - = NJW 1983, 1496/7 m.w.Nachw.).
Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Es hat nicht allein die Erklärung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ("das Überfliegen der Weide durch einen Hubschrauber in der vom Kläger behaupteten Art und Weise werde nicht bestritten") berücksichtigt, sondern auch das
4

vorprozessuale Verhalten der Beklagten herangezogen. Diese
200.000,— DM gezahlt und einen weiteren erheblichen Betrag
 zu den überflogenen und gejagten Tieren gehörte. Einen wirksamen Widerruf des Geständnisses (§ 290 ZPO) hat das Berufungsgericht verneint. Das lallt Rechtsfehler nicht erkennen. Die dagegen von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für unbegründet erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das mehrfache überfliegen der Pferdeweide und das Jagen der erschreckten Tiere ursächlich geworden ist für die Verfohlungen der beiden Stuten "Ansicht" und "Talcott Road" (sowie der Stute "Hella CflHH") • Dafür spreche der enge zeitliche Zusammenhang.
So habe "Ansicht" noch am selben Tag verfehlt, während es bei "Talcott Road" am folgenden Tage zur Fehlgeburt gekommen sei. Ob Fluglärm allein geeignet sei, bei Pferden Fehlgeburten auszulösen, könnte offen bleiben. Durch das Überfliegen und Jagen sei eine 74-köpfige Stutenherde aufgeschreckt worden, die Tiere hätten sich gegenseitig gestoßen und gerempelt und teilweise auch die Umzäunung durchbrochen. Dieses durch den Hubschrauberflug ausgelöste gegenseitige Stoßen und Rempeln der Tiere sei die einzige Ursache für die Verfohlungen der Stuten "Ansicht" und "Talcott Road" gewesen. Andere Ursachen, insbesondere eine Virusinfektion seien auszuscheiden. Die Stuten seien intensiv ärztlich betreut worden und gesund gewesen. Für eine Virusinfektion fehlten konkrete Anhaltspunkte; der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedürfe es daher nicht.
hat nämlich für das Pferd "Yocala
 als Entschädigung
 für das Verfohlen der Stute "Hella
# die ebenfalls
5
Auch diese Ausführungen, die sich im Rahmen des § 286 ZPO halten, werden vergeblich von der Revision angegriffen. Die von ihr gerügten Verfahrensfehler hat der Senat geprüft und als unbegründet erachtet. Von einer Begründung sieht er ab (S 565 a ZPO).
Diese Feststellungen begründen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine Haftung der Beklagten nach SS 33 Abs. 1, 53 Abs. 1 LuftVG. Die Haftung nach S 33 Abs. 1 LuftVG setzt voraus, daß der "Unfall" beim "Betrieb" des Luftfahrzeugs entstanden ist. Unfall ist die plötzliche Einwirkung eines äußeren Tatbestands auf einen Menschen oder eine Sache, die eine Schädigung zur Folge hat (RGZ 158, 34, 37). Eine solche Einwirkung kann nicht verneint werden, wenn das Verfohlen der Stuten "Ansicht" und "Talcott Road" - wie hier - eine Folge des Stoßens und Rempelns der aufgeschreckten Tiere ist, das durch das überfliegen und Jagen der Tiere im Tiefflug ausgelöst wurde (vgl. Hofmann, LuftVG S 33 Rdn. 9, 10 ra.w.Nachw.; Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 = NJW 1976,
1030 = VersR 1976, 276). Dann bestehen auch keine Bedenken, einen adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Hubschraubers und dem Schaden anzunehmen.
Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob im Blick auf § 34 Abs. 1 LuftVG, § 254 BGB wegen einer Tierhalterhaftung des Klägers ($ 833 BGB) der Schadensersatzanspruch zu mindern ist (vgl. dazu BGHZ 79, 259 ff.). Das stellt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß jedenfalls der dem Luftfahrzeughalter zuzurechnenide Verursachungsanteil als so gewichtig angenommen werden, daß daneben ein etwaiger Verursachung anteil des Tierhalters gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat.
6

Da auch im übrigen gegen das Berufungsurteil keine durchgreifenden Bedenken zu erheben sind, erweist sich die Revision als unbegründet.
Boujong
 Krohn
Engelhardt
 Kroner
Halstenberg