* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 231/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/82

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung, nach der die nicht fällige Kapitalrestschuld bei nicht pünktlicher oder nicht vollständiger Zahlung von Zins- oder Tilgungsleistungen mit 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., zu verzinsen ist, benachteiligt den Schuldner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 500.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten in Anspruch, die der Beklagte am 1. Die Klägerin hat den anteilig auf die Hauptsumme der Bürgschaft des Beklagten entfallenden Betrag der bis zu dem 15. März 1978 genommenen "Allgemeinen Bedingungen für langfristige Darlehen” stünden ihr ab Eintritt des Verzuges der FAC mit einer Zinsrate Verzugszinsen auch auf das Darlehenskapital zu, obwohl das Darlehen erst später gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt worden sei. "Werden Zins- und Tilgungsleistungen nicht pünktlich und vollständig erbracht oder wird das Kapital bei Fälligkeit nicht fristgemäß zurückgezahlt, so ist die Kapitalrestschuld mit 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., für die Dauer des Verzugs zu verzinsen. Das Be-rungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 33.951,39 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. April 1981 angefallenen Zinsen, Provisionen und Kosten rechtskräftig ist und die Darlehenszinsen sowie Bürgschaftsgebühren keine Streitpunkte mehr sind, ist nur noch über die Berechtigung zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 70.097,22 DM gemäß Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen für langfristige Darlehen" -künftig: "Allgemeine Bedingungen" - zu entscheiden. 1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht die "Allgemeinen Bedingungen" als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes angesehen und anhand dieses Gesetzes geprüft. Für diese rechtliche Einordnung der "Allgemeinen Bedingungen" ist es ohne Bedeutung, daß hier die Höhe der Darlehenssumme, die Laufzeit des Darlehens und seine Verzinsung individuell ausgehandelt worden sind. Das nimmt nach § 1 Abs. 2 AGBG nur die davon betroffenen Punkte von der Anwendung des AGB-Gesetzes aus (Ulmer aaO § 1 Rn. 45). Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Unklarheitenregel des § 5 AGBG auf Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" nicht anwendbar. rest, auch wenn er noch nicht fällig ist, für die Dauer des Verzuges mit den in der Klausel genannten.erhöhten Sätzen zu verzinsen. 3. Es kann dahinstehen, ob Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" - was das Berufungsgericht verneint - eine im Sinne von § 3 AGBG überraschende Klausel ist. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen", obwohl von der gesetzlichen Verzugsfolgenregelung abweichend, den Schuldner nicht unangemessen benachteilige, weil die Berechnung höherer Verzugszinsen auch von dem noch nicht fälligen Darlehenskapital für den Schuldner weniger drückend sei als eine - ebenfalls mögliche -Kündigung, die ihn verpflichte, neben den Zinsen auch das Kapital zurückzuzahlen. b) Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" weicht von der gesetzlichen Regelung des VerzugsSchadens (§§ 286, 288 BGB) ab, soweit die Klausel bei Verzug auch schon mit Teilen einer Zins- und Tilgungsleistung eine Verzinsung der gesamten noch nicht fälligen Kapitalrestschuld für die Dauer des Verzugs vorsieht und die Verzugszinsen auf 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., festlegt. Durch diese Klausel wird der bei Verzug zu ersetzende Schaden (§ 286 Abs. 1 BGB), soweit er in den über 4 % hinausgehenden Verzugszinsen liegt {§ 288 Abs. 2 BGB), auf einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Schadensumfang festgelegt (vgl. Diese Vorschrift ist zwar auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zu dem Betriebe seines Handel sgew.erbes gehört, nicht anzuwenden (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Auch wenn man davon ausgeht, daß der Klägerin bei Verzug des Beklagten mit nur einer Zins-und Tilgungsrate Bearbeitungskosten entstehen, die mit den Vertrags- und den gesetzlichen Verzugszinsen für die fälligen Raten nicht abgegolten sind, fehlt jede auch nur annähernd an diesen Kosten ausgerichtete Schadensberechnung. Eine Pauschalierung, die zu einer Bereicherung führt, weil sie sich nicht am gewöhnlichen Lauf der Dinge orientiert, widerspricht in wesentlichen Bezügen der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und ist deshalb in sachlicher Übereinstimmung mit § 11 Nr, 5 a AGBG grundsätzlich unwirksam (Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 11 Nr. 5 Rn. 24; Wolf aaO § 11 Nr, 5 Rn. 36). Hinzu tritt, daß es auch zu dem Vorteil des Gläubigers aus-schlagen kann, wenn er nicht zur Kündigung schreiten muß, um in den Genuß höherer Zinsen als der Vertragszinsen für das gesamte- dargeliehene Kapital zu kommen. Schon dies zeigt, daß der Hinweis auf die Kumulierung von Möglichkeiten, die Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" der Gläubigerin eröffnet, nicht "formalistisch" ist, wie das Berufungsgericht meint.

Zitierte Normen: § 1 AGBG § 286 BGB § 11 AGBG
VerzugszinsenZinsAGBGBerufungsgerichtKlauselBedingungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
AGBG §§ 9 Bl, 11 Nr. 5, 24
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung, nach der die nicht fällige Kapitalrestschuld bei nicht pünktlicher oder nicht vollständiger Zahlung von Zins- oder Tilgungsleistungen mit 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., zu verzinsen ist, benachteiligt den Schuldner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
v. 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - OLG Celle
LG Verden
BGH, Urt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 251782
URTEIL
Verkündet am 28.5.1934 Freitag,
 Justizobersekretär
in dem Rechtsstreit des Dipl.-Chemikers Dr. Gottfried R
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die lUMpnm	zu
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sparkassendirektoren Christian GifeAv, Johannes Dmm. Helmut	Hans	Dwi“~
links
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 1982 wird in Höhe eines Betrages von 13.854,17 DM nebst Zinsen zurückgewiesen.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 500.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten in Anspruch, die der Beklagte am 1. Dezember 1978 für zwei Kredite übernommen hat, die der Firma FA- und AflNHIHA GmbH & Co. KG -
künftig FAC - von der Klägerin gewährt worden sind.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten durch rechtskräftiges Teilund Grundurteil vom 30. Juni 1982 zur Zahlung der Hauptsumme nebst Zinsen seit dem 16. April 1981 verurteilt und weiter entschieden, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die auf die Hauptsumme bis zu dem 15. April 1981 angefallenen Zinsen, Provisionen und Kosten zu zahlen.
Die Klägerin hat den anteilig auf die Hauptsumme der Bürgschaft des Beklagten entfallenden Betrag der bis zu dem 15. April 1981 entstandenen Zinsen und Provisionen mit zusammen 106.774,60 DM beziffert und ihn als Hauptforderung nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen, nach Nr. V der als Anlage zu dem Kreditvertrag vom 27. März 1978 genommenen "Allgemeinen Bedingungen für langfristige Darlehen” stünden ihr ab Eintritt des Verzuges der FAC mit einer Zinsrate Verzugszinsen auch auf das Darlehenskapital zu, obwohl das Darlehen erst später gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt worden sei.
Nr. V dieser Bedingungen lautet:
"Werden Zins- und Tilgungsleistungen nicht pünktlich und vollständig erbracht oder wird das Kapital bei Fälligkeit nicht fristgemäß zurückgezahlt, so ist die Kapitalrestschuld mit 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., für die Dauer des Verzugs zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt Vorbehalten." ■ ■■■■■	...
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Be-rungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 33.951,39 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem das Teilund Grundurteil des Berufungsgerichts vom 30. Juni 1982 hinsichtlich der bis zu dem 15. April 1981 angefallenen Zinsen, Provisionen und Kosten rechtskräftig ist und die Darlehenszinsen sowie Bürgschaftsgebühren keine Streitpunkte mehr sind, ist nur noch über die Berechtigung zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 70.097,22 DM gemäß Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen für langfristige Darlehen" -künftig: "Allgemeine Bedingungen" - zu entscheiden.
n.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die zwischen der Klägerin und der' FAC vereinbarte Nr. V
 
der "Allgemeinen Bedingungen" nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es meint, diese Klausel sei weder unklar noch überraschend. Auch benachteilige sie den Kreditnehmer nicht unangemessen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht die "Allgemeinen Bedingungen" als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes angesehen und anhand dieses Gesetzes geprüft. Nach seinen Feststellungen wird die Verwendung dieser Bedingungen vom Land Niedersachsen grundsätzlich bei - wie hier - landesverbürgten Krediten verlangt. Da diese Bedingungen für privatrechtlich ausgestaltete Vereinbarungen vorgesehen sind, fallen sie uneingeschränkt unter § 1 AGBG (Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen AGBG 4.' Aufl. §1 Rn. 73).
Für diese rechtliche Einordnung der "Allgemeinen Bedingungen" ist es ohne Bedeutung, daß hier die Höhe der Darlehenssumme, die Laufzeit des Darlehens und seine Verzinsung individuell ausgehandelt worden sind. Das nimmt nach § 1 Abs. 2 AGBG nur die davon betroffenen Punkte von der Anwendung des AGB-Gesetzes aus (Ulmer aaO § 1 Rn. 45).
2.	Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Unklarheitenregel des § 5 AGBG auf Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" nicht anwendbar. Das begegnet nach dem unstreitigen Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.
Der Wortsinn der Klausel ist eindeutig. Danach ist bei nicht pünktlicher oder nicht vollständiger Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen der jeweilige Kapital-
rest, auch wenn er noch nicht fällig ist, für die Dauer
 des Verzuges mit den in der Klausel genannten.erhöhten Sätzen zu verzinsen. Es bedarf daher nicht der Heranziehung weiterer Umstände (Ulmer aaO § 5 Rn. 13).
3.	Es kann dahinstehen, ob Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" - was das Berufungsgericht verneint - eine im Sinne von § 3 AGBG überraschende Klausel ist. Die Klausel ist jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam.
a)	Nach dieser Vorschrift, die grundsätzlich auch zugunsten von Kaufleuten Anwendung findet (§24 AGBG; Brandner in U-lmer/Brandner/Hensen aaO § 24 Rn. 22; Horn in Wolf/Horn/Lindacher AGBG § 24 Rn. 14), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen", obwohl von der gesetzlichen Verzugsfolgenregelung abweichend, den Schuldner nicht unangemessen benachteilige, weil die Berechnung höherer Verzugszinsen auch von dem noch nicht fälligen Darlehenskapital für den Schuldner weniger drückend sei als eine - ebenfalls mögliche -Kündigung, die ihn verpflichte, neben den Zinsen auch das Kapital zurückzuzahlen. Dies wird von der Revision zu Recht beanstandet.
b)	Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" weicht von der gesetzlichen Regelung des VerzugsSchadens (§§ 286,
 288 BGB) ab, soweit die Klausel bei Verzug auch schon mit Teilen einer Zins- und Tilgungsleistung eine Verzinsung der gesamten noch nicht fälligen Kapitalrestschuld für die Dauer des Verzugs vorsieht und die Verzugszinsen auf 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9 % p.a., festlegt. Durch diese Klausel wird der bei Verzug zu ersetzende Schaden (§ 286 Abs. 1 BGB), soweit er in den über 4 % hinausgehenden Verzugszinsen liegt {§ 288 Abs. 2 BGB), auf einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Schadensumfang festgelegt (vgl. § 252 BGB). Dies zeigt sich vor allem, wenn der Schuldner schon bald nach Vertragsschluß mit. einer Tilgungsrate in Verzug gerät; die dann geschuldete Verzinsung des Gesamtkapitals mit 6 % über dem Bundesbankdiskontsatz kann -wie vorliegend - zu einem Zuschlag führen, der deutlich mehr als die Hälfte des vertraglichen Zinses ausmacht (hier 57.375 DM gegenüber 36.125 DM Vertragszinsen pro Vierteljahr). Darüber hinaus schneidet die Klausel dem Schuldner den Nachweis ab, daß ein Verzugsschaden, falls entstanden, jedenfalls niedriger sei als der nach der Klausel zu ersetzende.
Mit diesem Inhalt verstößt die Klausel auch gegen die in § 11 Nr. 5 a und b AGBG (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) enthaltene gesetzliche Wertung.
Diese Vorschrift ist zwar auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zu dem Betriebe seines Handel sgew.erbes gehört, nicht anzuwenden (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Das schließt es aber nicht aus, die in § 11 Nr. 5 AGBG enthaltene gesetzliche Mißbilligung solcher Schadenspau-schalierungsbestimmungen im Rahmen von § 9 AGBG, der auf
 Kaufleute uneingeschränkt anwendbar ist, zu berücksichtigen (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO vor §§ 10, 11 Rn.13; Brandner aaO § 24 Rn. 19, jeweils mit weit. Nachweisen; MünchKomm/Kötz § 24 AGBG Rn. 6; vgl. auch § 24 Satz 2 Halbs. 1 AGBG). Gegenüber § 11 Nr. 5 AGBG wäre es zwar unbedenklich, wenn der Gläubiger, der in aller Regel mit Bankkredit arbeitet, die Verzugszinsen mit 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz pauschaliert und dem Schuldner die Möglichkeit des Nachweises beläßt, daß ein Zinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden sei (BGH ürt. vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80 = NJW 1982, 331, 334 unter II). Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" weicht indes von einer solchen Pauschalierung des nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schadens wesentlich ab. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Klägerin bei Verzug des Beklagten mit nur einer Zins-und Tilgungsrate Bearbeitungskosten entstehen, die mit den Vertrags- und den gesetzlichen Verzugszinsen für die fälligen Raten nicht abgegolten sind, fehlt jede auch nur annähernd an diesen Kosten ausgerichtete Schadensberechnung.
c)	Diese Klausel benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 AGBG). Eine Pauschalierung, die zu einer Bereicherung führt, weil sie sich nicht am gewöhnlichen Lauf der Dinge orientiert, widerspricht in wesentlichen Bezügen der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und ist deshalb in sachlicher Übereinstimmung mit § 11 Nr, 5 a AGBG grundsätzlich unwirksam (Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 11 Nr. 5 Rn. 24; Wolf aaO § 11 Nr, 5 Rn. 36). Besondere kaufmännische Gesichtspunkte, die hier zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben

.*.»•»r
»»wflfjr
 könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Interesse der Klägerin, den Vertragsgegner bei Verzug mit einer Zins-und Tilgungsrate so erheblich zu belasten und ihm den Beweis eines wesentlich geringeren Verzugsschadens abzuschneiden, ist nicht anzuerkennen. Auch das Berufungsgericht hat dies nicht angenommen. Seine Erwägung, die Regelung sei gleichwohl nicht unangemessen, weil der Schuldner durch die Mbloße” Berechnung von Verzugszinsen weniger belastet werde als bei einer ausgesprochenen Kündigung, überzeugt nicht. Mit dieser Begründung lassen sich die Bedenken, die nach Maßgabe des gesetzlichen Grundanliegens in § 11 Nr. 5 AGBG gegenüber der Schadenspauschalierung durchgreifen, nicht ausräumen. Hinzu tritt, daß es auch zu dem Vorteil des Gläubigers aus-schlagen kann, wenn er nicht zur Kündigung schreiten muß, um in den Genuß höherer Zinsen als der Vertragszinsen für das gesamte- dargeliehene Kapital zu kommen. Das Festhalten am Vertrag kann für den Gläubiger u.a. dann vorteilhaft sein, wenn das allgemeine Zinsniveau vor Vertragserfüllung fällt. Nr. V der "Allgemeinen Bestimmungen” würde der Klägerin in diesem Fall die Chance eröffnen, den Beklagten bei Verzug an Zinsen festzuhalten, die ganz erheblich über einem inzwischen gesenkten Zinsniveau liegen. Der Schuldner hingegen hätte keine rechtliche Handhabe, sich seinerseits vom Vertrag zu lösen und zu günstigeren Bedingungen umzuschulden. Schon dies zeigt, daß der Hinweis auf die Kumulierung von Möglichkeiten, die Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" der Gläubigerin eröffnet, nicht "formalistisch" ist, wie das Berufungsgericht meint.
d)	Ob die Erwägung des Berufungsgerichts durchgreifen könnte, wenn Nr. V als Vertragsstrafenregelung anzu-
10 -
sehen wäre, bedarf nicht der abschließenden Erörterung. Denn nach Wortlaut und Inhalt der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe. Die Bestimmung regelt den "Verzugsschaden". Sie mag wegen der Höhe der Verzugszinsen und der Erstreckung auf das noch nicht fällige Darlehenskapital geeignet sein, zusätzlich auf den Schuldner Druck auszuüben, die geschuldete Leistung fristgerecht zu erbringen. Das stellt indes nur eine Nebenwirkung der hohen Verzugszinsen dar, wie sie bei jeder drückenden Verzugsschadensregelung eintritt, und berechtigt nicht zu der Annahme, daß in Wahrheit eine Vertragsstrafe gewollt sei (vgl. Wolf aaO § 11 Nr. 5 Rn. 8). Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob die Bestimmung nicht auch als Vertragsstrafenklausel zu mißbilligen wäre, weil sie (nur) an den Zahlungsverzug anknüpft (Wolf aaO § 11 Nr. 6 Rn. 15; Hensen aaO § 11 Nr. 6 Rn. 9).
A. Das angefochtene Urteil kann wegen der Unwirksamkeit der Nr. V der "Allgemeinen Bedingungen" in dem an-

11
geführten Umfang nicht bestehenbleiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Klägerin infolge des Verzugs der FAC Schäden erlitten hat, das Berufungsgericht aber hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit unter Aufhebung des' angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Richter am BGH Kröner befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn	Tidow	Krohn
 Boujong	Halstenberg