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BGH · III ZK 231/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 231/68

Demzufolge haftet für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmanns auch im Bereich der Braunschweigischen Schiedsmanns-ordnung der Staat und nicht die Gemeinde (vgl. Februar 197ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Schiedsmannes auf Schadensersatz in Anspruch. Oktober 1966 das Privatklageverführen ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.Die gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Sachdarstellung des Schiedsmannes bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht war unrichtig, wie dieser später bei einer erneuten Anhörung zu der vom Kläger gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbesehwerde zugab. Seine abweichenden Angaben bei der Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte der Schiedsmann damit, daß er sein Protokollbueh damals nicht bei sich gehabt habe, daß er über den Gegenstand seiner Befragung auch etwas überrascht gewesen sei und deshalb die Vorgänge nicht so genau habe darstellen können, wie es ihm später bei reiflicher Überlegung möglich gewesen sei. Der Kläger sieht in dem Verhalten des Schiedsmannes, insbesondere darin, daß dieser bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zunächst eine unrichtige Auskunft gegeben und diese nicht alsbald berichtigt habe, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die dazu geführt habe, daß das Privatklageverfahren auf seine, des Klägers, Xosten eingestellt worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß der Schiedsmann bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht nicht mehr in Ausübung seines Amtes gehandelt habe und daß für Amtspflichtverletzungen des Schiedsmannes nicht sie, die beklagte Stadt, sondern das Land einzustehen habe, Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision muß schon deswegen I-Orfolg haben, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die beklagte Stadt, sondern das Land Liedersachsen für Amtspflichtverletzungen von Schiedsmännern in Braunschweig einzustehen hat. 87) von den zuständigen Organen der Gemeinde eine Anstellungs-Urkunde ausgehändigt, durch die er zu einem gemeindlichen Ehrenbeamten ernannt werde. Unerheblich sei, daß die Bestellung zu dem Schiedsmann der Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts bedürfe, daß er Aufgaben der Rechtspflege wahrnehme und dementsprechend der Aufsicht des Landgerichtspräsidenten unterliege (§§ 4, 7 der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung). Die für den Geltungsbereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung in BGHZ 36, 193» derzufolge für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmannes nicht die GemCsÄilde, sondern das Land hafte, beruhe auf anderen rechtlichen Voraussetzungen. Jedoch hat der Senat seit langem - und insoweit durchaus in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - die Präge der für Amtspflichtverletsungen eines Beamten haftpflichtigen Körperschaft danach beantwortet, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (vgl. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten; Die Schiedsmänner bekleiden ein Ehrenamt und sie werden - soweit nicht ein Schiedsmannsbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist - von der Gemeindevertretung gewählt (§§ 2, 3 der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung); die Gemeinde hat auch die sächlichen Kosten dos Schiedsmannsamtes zu tragen (§ 44 Abs.1). Während indes der Schiodsmann im 3ereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung nicht "Beamter” im beamtenrecht-liehen Sinne, sondern lediglich "Träger eines öffentlichen Amtes” ist (vgl, Hartung-Jahn, Die Schiedomanns-Ordnung und das^Hessische Schiedsmanns-Gesetz, 3. Diese Tatsache führt aber nicht, v/ie das Berufungsgericht meint, dazu, daß für Amtspflichtverletzungen des braunschweigischen Schiede-mannes anders als für solche eines Schiedsmannes irr. Geltungsbereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung die Gemeinde und nicht das Land cinzustchen hätte. Die recht sprechende Gewalt abex* wird gemäß Ax^t, 92 GG von den Gerichten des Bundes und im übrigen durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Indes ist im Geltungsbereich der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung die Strafrechtspflege eine ausschließlich vom Staat wahrzunehmende Aufgabe, an der die Gemeinde in keiner Weise - auch nicht im Rahmen sogenannter staatlicher Auftragsangelegenheiten - teilhat. Entscheidend ist die Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts. Erst mit der Bestätigung durch das - staatliche - Präsidium des Landgerichts wird sonach die Berufung des Schieds-mannes in sein Amt abgeschlossen und wird er zur Ausübung seines Amtes befähigt. zwischen der Gemeinde und dem Schiedsmann nach 3einer Bestätigung ein (Ehren-) Beamtenverhältnis begründet werden, so wird doch der Gewählte infolge seiner Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege rein persönlich und nicht als "Organ“ der Gemeinde betraut, so daß auch nicht gesagt werden kann, die Aufgaben des Schiedsmannes würden dadurch, daß ein Gemeindeorgan mit ihnen beauftragt werde, zu einer gemeindlichen Aufgabe gemacht und der Schiedsmann werde als der von der Gemeinde Gewählte von dieser mit seinen Aufgaben betraut. Vielmehr sind und bleiben die Aufgaben, die uer Schiedsmann - mag er auch zu der Gemeinde in einem (Ehren-) Beamtenverhältnis stehen - als "Organ der Rechtspflege" wahrnimmt, ausschließlich staatliche und mit ihrer Wahrnehmung wird der Schiedsmann allein vom Staat betraut. Vielmehr treffen die entscheidenden Erwägungen des Senats in seinem in BGHZ 36, 193 abgedruckten Urteil auch für Aratspflichtver-letzungen eines braunschweigischen Schiedsmannes zu, so daß auch dafür der Staat und nicht die Gemeinde einzustehen hat. Unter Aufhebung des Berufungsurteile und Abänderung des landgerichtlichen Urteils muß der Kläger mithin mit seiner gegen die beklagte Stadt gerichteten Klage abgewiesen werden, ohne daß noch zu den sonstigen Tatbestandsvoraussetsungen eines Amtshaftungsanopruchs und damit noch zu der Rechtsfrage Steilung genommen werden müßte, deretwegen die Revision zugolassen worden ist, nämlich zu der Frage, ob ein Beamter durch Erteilung von Auskünften gegenüber einem Gericht die ihm Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzen kann (vgl.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB § 91 ZPO
BeamteSchiedsmannesKörperschaftAmtsgerichtSchiedsmanns-OrdnungSchiedsmannKlägerGemeindeBGHZ

Volltext der Entscheidung

C4G1 G67
iJachschlagev/erk:	ja
BGHZ:	ja
 Gr Gr Art. J4 Pa 5 3GB § 859 A; Brschv/Schieds/nannsO v. 2. Juli 1896, GuVS 227, idF der VO v. 9. Mai 1936, GuVS 83
Pur Amtspflichtverletzungen eines Beamten haftet gemäß Art. 34 GG diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, anvertraut hat. Demzufolge haftet für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmanns auch im Bereich der Braunschweigischen Schiedsmanns-ordnung der Staat und nicht die Gemeinde (vgl. J3GH2 36, 193).
BGH, Urt. v. 12
Februar 1970 - III ZK 231/68 - OLG Braunschv/ei
IG Braunschv/ei
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIJ-2R_23JZ68	URTEIL	Verkündet	am
12, Februar *970 Sehorm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch&ftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 der Stadt SaflBB, vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanv/alt
 gegen
den Rentner Paul	in
- Prozeßbevollmächtigte;
KBad, VI
Istr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, Br«
und Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 197ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschv/oig vom 31- Oktober I960 aufgehoben und dos Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni I960 abgeändert.
Der Kläger wird mit seiner Klage abgcv/icson.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlogt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Schiedsmannes auf Schadensersatz in Anspruch.
Im September 1966 erhob der Kläger gegen eine Frau RhflIBB unter Vorlage einer Sühnebescheinigung de3
 
Schiedsmannes OhfmUHB vom 5. September 1966 eine Privatklage. Die Beschuldigte machte demgegenüber geltend, die gegen sic erhobene Beschuldigung sei bereits Gegenstand einer Sühnoverhandlung vom 1. August 1966 und eines in dieser Verhandlung geschlossenen Vergleiches gewesen, so daß das Privatklagcrecht erloschen sei. Der hierzu vom Amtsgericht gehörte Schieds-mann bestätigte die Darstellung der Beschuldigten. Daraufhin stellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Oktober 1966 das Privatklageverführen ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Die gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Die Sachdarstellung des Schiedsmannes bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht war unrichtig, wie dieser später bei einer erneuten Anhörung zu der vom Kläger gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbesehwerde zugab. Über den Vorfall, den der Kläger zur Grundlage seiner Privatklage gemacht hatte, war in der Sühneverhandlung vom 1. August 1966 zwar auch gesprochen worden. Jedoch hatte der Schiedsmann dem Kläger anheimgegebon, insoweit einen neuen Sühnetermin zu beantragen. Seine abweichenden Angaben bei der Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte der Schiedsmann damit, daß er sein Protokollbueh damals nicht bei sich gehabt habe, daß er über den Gegenstand seiner Befragung auch etwas überrascht gewesen sei und deshalb die Vorgänge nicht so genau habe darstellen können, wie es ihm später bei reiflicher Überlegung möglich gewesen sei.
Gegenvorstellungen, die der Kläger auf Grund der berichtigenden Darstellung des Schiedsmannes gegen die Einstellung dos Privatklagevcrfahrens erhob, blieben erfolglos.
Der Kläger sieht in dem Verhalten des Schiedsmannes, insbesondere darin, daß dieser bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zunächst eine unrichtige Auskunft gegeben und diese nicht alsbald berichtigt habe, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die dazu geführt habe, daß das Privatklageverfahren auf seine, des Klägers, Xosten eingestellt worden sei. Er verlangt deshalb von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung des Schiedsmannes Oh|HIHHiK die ihm im Privatklageverfahren entstandenen und auferlegten Kosten ersetzt und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 341,60 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß der Schiedsmann bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht nicht mehr in Ausübung seines Amtes gehandelt habe und daß für Amtspflichtverletzungen des Schiedsmannes nicht sie, die beklagte Stadt, sondern das Land einzustehen habe,
 Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Die beklagte Stadt verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision muß schon deswegen I-Orfolg haben, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die beklagte Stadt, sondern das Land Liedersachsen für Amtspflichtverletzungen von Schiedsmännern in Braunschweig einzustehen hat.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Die Haftung für Amtspflichtverletzungen eines Beamten treffe grundsätzlich die Körperschaft, die den Beamten angestellt habe, ohne daß es darauf ankomme, wessen Hoheitsrechte der Beamte bei der beanstandeten Amtshandlung ausgeübt habe. Hur wenn es an einem Dienstverhältnis fehle und lediglich ein Aratsverhältnis vorhanden sei, gelte die sogenannte Funktionstheorio, d.h. es hafte die Körperschaft, die den Betreffenden mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und damit zu dem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gemacht habe. Zwischen dem Schiedsmann Ohligschläger und der beklagten Stadt habe im Zeitpunkt der Amtspfliehtvorletzung ein AnstellungsVerhältnis in dem vorgenannten Sinne bestanden. Denn dem Schiedsmann werde gemäß § 3 Abs. 3 der Braunschweigischen Schiedsraanns-Ordnung vom 2. Juli 1896 (GuVS S. 227) in der Fassung der Verordnung vom 9* Mai 1936 (GuVS S. 83) in Verbindung mit § 2 der Bekanntmachung hierzu vom 19. März 1897 (GuVS S. 27) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1936 (GuVS S. 87) von den zuständigen Organen der Gemeinde eine Anstellungs-Urkunde ausgehändigt, durch die er zu
 einem gemeindlichen Ehrenbeamten ernannt werde. Unerheblich sei, daß die Bestellung zu dem Schiedsmann der Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts bedürfe, daß er Aufgaben der Rechtspflege wahrnehme und dementsprechend der Aufsicht des Landgerichtspräsidenten unterliege (§§ 4, 7 der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung). Denn wenn, wie hier, ein Anstellungsverhältnis bestehe, dann komme es nicht darauf an, wessen Hoheitsrechte der Beamte ausübe. Die für den Geltungsbereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung in BGHZ 36, 193» derzufolge für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmannes nicht die GemCsÄilde, sondern das Land hafte, beruhe auf anderen rechtlichen Voraussetzungen. Denn nach der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung erhalte der Schiedsmann keine Anstellungs-Urkunde, so daß es im Gegensatz zur Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung an einem AnstellungsVerhältnis des Schiedsmannes fehle.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Die Frage, welche Körperschaft für Aratspflichtverletzungen eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne (“jemand” im Sinne des Art. 34 GG) einzustehen hat, ist allgemein weder nach der sogenannten Anstellungstheorie, nach der die Anstellungskörperschaft des schuldig gewordenen Beamten haftet, noch der sogenannten Funktionstheorie, nach der entscheidend ist, wessen Aufgaben der Amtsträger im einzelnen wahrgenommen hat, zu beantworten. Auch das Reichsgericht ist, mögen seine Formulierungen insoweit auch nicht immer eindeutig gewesen sein, nicht schlechthin - wie es zu demeist dargestellt wird - bei Beamten im beamtenrechtlichen Sinn der Anstellungstheorie und bei Angestellten
 
und Amtoträgern, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichen Körperschaft standen, der Funktions-theorie gefolgt, wie Schröer in JZ 1955, 129 ff im einzelnen dargelegt hat. Zwar ist in den früheren Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 350/1;
6, 215 u.a. von den genannten Theorien die Hede. Jedoch hat der Senat seit langem - und insoweit durchaus in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - die Präge der für Amtspflichtverletsungen eines Beamten haftpflichtigen Körperschaft danach beantwortet, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (vgl. BGHZ 34,
20 und dazu IM Anm. unter Nr. 1 zu Art. 7 GrundG; 36,
193 und dazu LM Anm. unter Hr. 63 zu Art. 34 GrundG;
BGHZ 39> 356, 362; LM Nr. 2 - unter II 5 - zu § 61 3VG-;
LM Hr. 2 zu Art. 97 Bayr. Verf.). Diese Auffassung hat sich auch der (Referenten-) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatz-rechtlicher Vorschriften (vgl. dazu ZBR 1962, 336 ff) zu eigen gemacht, indem er für Abs. 1 Satz 1 des § 839 BGB folgende neue Passung vorsieht; "Verletzt jemand .... vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat die Körperschaft, die das Amt anvertraut hat, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden # \
zu ersetzen." Danach trifft in den Fällen, in denen der schuldig gev/ordene Amtsträger in einem Beamtenoder sonstigen Dienstverhältnis steht, die Ersatzpflicht in aller Regel die Anstellungskörperschaft, weil in der Mehrzahl aller Fälle diese es ist, die dem Amtsträger alle von ihm wahrzunehmenden Aufgaben übertragt und an-vertrout. Dies trifft aber keineswegs in allen Fällen zu, so nicht im Falle der Abordnung eines Beamten, bei Betrauung eines Beamten mit einem Nebenamt durch eine ander als die Anstellungskörperschaft u.ä..
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Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten; Die Schiedsmänner bekleiden ein Ehrenamt und sie werden - soweit nicht ein Schiedsmannsbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist - von der Gemeindevertretung gewählt (§§ 2, 3 der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung); die Gemeinde hat auch die sächlichen Kosten dos Schiedsmannsamtes zu tragen (§ 44 Abs. 1). Die zu Schiedsraännern Gewählten bedürfen jedoch der Bestätigung durch dos Präsidium dos Landgerichts und sie werden bei dom Amtsgericht ihres Wohnsitzes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet (§§ 4, 5). Die Dienstaufsicht über die Schiedsmänner wird von Organen der Justizverwaltung (Landgerichtspräsidont und Justizminister) geführt (§ 7). In alledem stimmt die Braunschweigische Schiods-manns-Ordnung mit der Preußischen Schicdsmanns-Ordnung vom 3. Dezember 1924 - GS S. 751 - völlig überein.
Während indes der Schiodsmann im 3ereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung nicht "Beamter” im beamtenrecht-liehen Sinne, sondern lediglich "Träger eines öffentlichen Amtes” ist (vgl, Hartung-Jahn, Die Schiedomanns-Ordnung und das^Hessische Schiedsmanns-Gesetz, 3. Aufl., 1965, Anm. 1 zu § 6), wird der Schiedsmann im Geltungsbereich der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung seit der Änderung des § 2 der Bekanntmachung über die Ausführung der Schiedsmanns-Ordnung durch die Bekanntmachung vom 29. Mai 1936 durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde zu dem gemeindlichen Ehrenbeamten ernannt. Er steht mithin zu der Gemeinde in einem (Ehren-) Beamtenverhältnis. Diese Tatsache führt aber nicht, v/ie das Berufungsgericht meint, dazu, daß für Amtspflichtverletzungen des braunschweigischen Schiede-mannes anders als für solche eines Schiedsmannes irr.
 
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Geltungsbereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung die Gemeinde und nicht das Land cinzustchen hätte. Entscheidend bleibt folgendes: Der Schicdsmann nimmt ausschließlich Aufgaben der Rechtspflege wahr. Die recht sprechende Gewalt abex* wird gemäß Ax^t, 92 GG von den Gerichten des Bundes und im übrigen durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Die Rechtspflege ist mithin eine ausschließlich staatliche Aufgabe. Das bedeutet zwar nicht, daß der Staat selbst in allen Pallen unmittelbar Träger der gesamten Gerichtsorganisation sein, insbesondere die Personalhoheit selbst ausüben müßte (vgl. dazu BVerfGE 10, 200, 214). Indes ist im Geltungsbereich der Braunschweigischen Schiedsmanns-Ordnung die Strafrechtspflege eine ausschließlich vom Staat wahrzunehmende Aufgabe, an der die Gemeinde in keiner Weise - auch nicht im Rahmen sogenannter staatlicher Auftragsangelegenheiten - teilhat. Dementsprechend ist auch die Berufung des Schiedsmannos in sein Amt nach seiner Wahl durch gemeindliche Organe nicht abgeschlossen. Entscheidend ist die Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts. Dieses ist keineswegs verpflichtet, die von den Gemeindeox’ganen Gewählten als Schiedsmänner zu bestätigen (vgl. § 4 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1897/ 29. Mai 1936). Vielmehr kann und muß die Bestätigungsbehörde nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Wahl prüfen, sondern hat sie auch die Eignung des Gewählten zu überprüfen und bei mangelnder Eignung die Bestätigung zu versagen. Erst mit der Bestätigung durch das - staatliche - Präsidium des Landgerichts wird sonach die Berufung des Schieds-mannes in sein Amt abgeschlossen und wird er zur Ausübung seines Amtes befähigt. Mag auch in Braunschweig
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zwischen der Gemeinde und dem Schiedsmann nach 3einer Bestätigung ein (Ehren-) Beamtenverhältnis begründet werden, so wird doch der Gewählte infolge seiner Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege rein persönlich und nicht als "Organ“ der Gemeinde betraut, so daß auch nicht gesagt werden kann, die Aufgaben des Schiedsmannes würden dadurch, daß ein Gemeindeorgan mit ihnen beauftragt werde, zu einer gemeindlichen Aufgabe gemacht und der Schiedsmann werde als der von der Gemeinde Gewählte von dieser mit seinen Aufgaben betraut. Vielmehr sind und bleiben die Aufgaben, die uer Schiedsmann - mag er auch zu der Gemeinde in einem (Ehren-) Beamtenverhältnis stehen - als "Organ der Rechtspflege" wahrnimmt, ausschließlich staatliche und mit ihrer Wahrnehmung wird der Schiedsmann allein vom Staat betraut. Das kommt auch darin z^im Ausdruck, daß die Dienstaufsicht über den Schiedsmann ausschließlich in Händen staatlicher Aufsichtsorgane liegt.
Zwischen der Rechtsstellung eines Schiodsmannes im Geltungsbereich der Braunschweigischen Schiedsznanns-Ordnung und der eines Schiedsmannes im Geltungsbereich der Preußischen Schiedsmanns-Ordnung besteht sonach ein solcher Unterschied nicht, der es rechtfertigen könnte, die Präge der Ersatzpflicht bei Amtspflichtverlctzungen unterschiedlich zu beantworten. Vielmehr treffen die entscheidenden Erwägungen des Senats in seinem in BGHZ 36, 193 abgedruckten Urteil auch für Aratspflichtver-letzungen eines braunschweigischen Schiedsmannes zu, so daß auch dafür der Staat und nicht die Gemeinde einzustehen hat.
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Unter Aufhebung des Berufungsurteile und Abänderung des landgerichtlichen Urteils muß der Kläger mithin mit seiner gegen die beklagte Stadt gerichteten Klage abgewiesen werden, ohne daß noch zu den sonstigen Tatbestandsvoraussetsungen eines Amtshaftungsanopruchs und damit noch zu der Rechtsfrage Steilung genommen werden müßte, deretwegen die Revision zugolassen worden ist, nämlich zu der Frage, ob ein Beamter durch Erteilung von Auskünften gegenüber einem Gericht die ihm Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzen kann (vgl. dazu LM Arim. unter ;jr. 13/14 zu § 839 G BGB).
Die gesamten Kosten dos Rechtsstreits hat der Kläger als der im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler