Entsprechend einem Aktenvermerk des Klägers vom 27» November 1950 stellte die Gesellschaft in der im Jahre 1950 erstellten DM-Eröffnungsbilanz die Darlehens-Verbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 auf 900 000 DM um und wies buchmäßig den Kläger als Gläubiger der Forderung aus, nachdem die ursprünglichen Buchungsbelege teils geändert, teils beseitigt und durch neue Belege ersetzt worden waren. H- Januar ?950, in dem das Darlehen auf Grund mündlicher Erläuterungen de3 Klägers angesprochen wurde, enthielt in seiner ursprünglichen Passung keinen Hinweis auf einen vor der Währungsumstellung eingetretenon Schuldner/ Gläubigerwechsel, führte vielmehr noch die “A^HB" als Darlehensgläubigerin auf.Gleichwohl stimmte der Aufsichtsrat der Gesellschaft, dessen Vorsitzer der Vertreter des Senators der Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, der inzwischen verstorbene Ministerialdirigent a.D. RBHiB’ war> in soiner Sitzung vom ^2. Im Zuge der ab Juni 1951 laufenden Verhandlungen zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten wegen der Übernahme der Gesellschaft durch die Beklagte trat die Frage nach der Behandlung der Darlehensverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Bewertung der Anteile des Klägers alsbald in den Vordergrund. Nach Sachlage -und wahrscheinlich werde die "A|HB" auch dieses noch bestätigen - sei der Erst- und Hauptschuldner der Kläger gewesen, zu demal die "Kühl- und Lagerhaus über Mittel zur Rückzahlung überhaupt nicht verfügt habe. anwalt Dr. S^HHM und der Kläger teilnahmen, wurde sodann grundsätzliches Einverständnis darüber erzielt, daß der Kläger eine einmalige Barabfindung von 300 000 DM erhalten solle, in der das streitige Darlehen mit 90 000 DM berücksichtigt sei, und hinsichtlich der restlichen "810 000 DM” die endgültige gesetzliche Regelung und Beurteilung durch das Finanzamt abgewartet werden müsse, v/obei es für die Beklagte gleichgültig sei, ob sie diesen Betrag an den Kläger oder den Lastenausgleich zahle. Für die Kühl- und Lagerhaus-GmbH wurde zur Berechnung der Kreditgewinnabgabe gemäß § *69 LAG der Antrag auf Zusammenfassung mit den übrigen Betrieben des Klägers gestellt. März 1958 sah das Einanzamt die Behauptung einer privativen Schuldübernahme durch den Kläger im Hinblick auf die Unklarheiten in Schriftverkehr und Buchführung der Gesellschaft als widerlegt an. Oktober 1959 unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes festgestellt, daß das Darlehen als Gesellschafterforderung des Klägers anzuerkennen und nicht zur Kreditgewinnabgabe heranzuziehen sei; das Urteil wurde am 19. Die ohne Ansatz des Darlehensrestbetrages von der Kühl- und Lagerhaus-GmbH zu zahlende Kreditgewinnabgabe wurde schließlich durch Bescheid vom 25* April *963? September 1963 auf 98 100 DM ermäßigt; gegen die Einspruchsentscheidung ist Berufung eingelegt worden, über die z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden war. fen gebliebenen Zweifelsfragen über das Darlehen durch die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes "mit absoluter Klarheit entschieden” seien und daß die in § 3 des Vertrages vorgesehene Erklärung des Einanzamtes nicht mehr eingeholt zu werden brauche; das Restdarlehen sei am 3^ • August *952 nach Maßgabe des vereinbarten Ratenplanes fällig geworden« Die Beklagte lehnte die Vertragsauslegung des Klägers ab und bestand darauf, die Feststellung abzuwarten, wem die ursprüngliche Darlehensforderung am V/ährungsstichtage sugestanden habe; in ihrem Antwortschreiben vom tO. Zur Begründung seiner Ansprüche auf Zinsen und Zinseszinsen hat der Kläger vorgetragen: Bei Abschluß des Vertrages vom 1 . Dezember 1951 seien sich die Parteien völlig darüber im klaren gewesen, daß der Kläger Inhaber der Darleb^psforderung gewesen sei; den Vertretern der B klagten sei das Schreiben der A^HB vom 8* November vorgel* gt worden und die Parteien seien sich zweifelsfrei über die Gläubigerstellung des Klägers einig gewesen. Die später vom Finanzamt erhobenen Einwendungen gegen die Gläubigerstellung des Klägers am Währungsstichtage hätten einen völlig anderen Sachverhalt betroffen, der von den Vertragsparteien bei der Formulierung des § 3 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. V/enn die in § 3 des Vertrages gemeinte formelle Bestätigung des Finanzamtes nicht beschafft worden sei, so habe das die Beklagte zu vertreten, da sie durch ihren Finanzsenator als dem Finanzamt übergeordnete Behörde die Angelegenheit ohne weiteres sofort habe klären können. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen und vorgetragen, Sinn und Zweck der Regelung in § 3 des Vertrages sei es gewesen, zu verhindern, daß sie die Darlehenssumme doppelt zahlen müsse, nämlich einerseits an den Kläger und andererseits in Gestalt einer Lastenausgleichsabgabe an den Fiskus. Es i3t davon ausgegangen, daß die Gläubigerstellung des Klägers und eine in absehbarer Zeit erfolgende Klärung des Umstellungsverhältnisses Geschäftsgrundlage der Regelung in § 3 des Vertrages gewesen seien. Bei der nach Treu und Glauben erforderlichen Anpassung der Parteibeziehungen an die veränderte Lage sei zwav die Fälligkeit des Darlehens erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils anzusetzen; die Verzinsungspflicht sei aber mit dem Erlaß des ersten Bescheides durch das Finanzamt am 9» September ":954 anzuordnen 0 Unter Ablehnung eines Anspruchs auf Verzugszinsen hat daher das Landgericht die danach von der Beklagten noch zu bezahlende Restschuld in detaillierter Berechnung auf 66 2^3,46 DM beziffert • Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klagefor■* derung auf den nunmehr errechneten Betrag von 222 759»9' DM erhöht, Er hat zusätzlich vorgetragen: Die Vertreter der Beklagten hätten sich vor Abschluß des Vertrages vorn 4° Dezember 495*1 eingehend um die Frage gekümmert, wer Gläubiger der Darlehensforderung gewesen sei. i des Vertrages ausschlaggebend ge-wesen« Aus der Aktennotiz über die Besprechung in vom 5- November *951 ergebe sich, daß die Beklagte den Kläger in dem Glauben gelassen habe, daß durch jene Besprechung die Rechtslage hinsichtlich der Gläu-bigerstcllung als geklärt angesehen worden sei. Die Beklagte hat Anschlußberufung erhoben mit dom Antrag, die Klage abzuweisen und geltend gemacht: Ge-schäftsgrundlago der Vereinbarungen in § 3 des Vertrages sei der Ausschluß von Doppelzahlungen gewesen. Die endgültige Feststellung und damit die Fälligkeit des Darlehens sei erst mit dem Kreditgewinnabgabebescheid vom 25* April 1963 eingetreten. Das Landgericht habe im übrigen bei seinen Ausführungen über die Erschütterung der Geschäftsgrundlage völlig übersehen, daß die ganze Dauer der Auseinandersetzungen um die Gläubigerstellung des Klägers und die Heranziehung des Darlehens zu Lastenausgleichsabgaben allein zu Lasten des Klägers gehen müsse, weil sie ausschließlich durch die erst nach Vertragsschluß aufge- Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, daß sie nach § 5 des Vertrages berechtigt sei9 jede gegenüber der Kühl- und Lagerhaus-GmbH festgesetzte Lasten-ausgleichsabgabe von der Darlehensrestforderung des Klägers abzusetzen, also auch eine Abgabe, die mit dem Darlehen des Klägers nicht in Zusammenhang steht. Wie das Berufungsgericht feststollt und auch '• der Kläger nicht anzweifelt, wollte sich die Beklagte durch die vertragliche Regelung vom 1. Das Berufungsgericht stellt weiter aufgrund eingehender Erörterung des Beweisergebnisses fest, trotz der Passung des § 3 Satz *3 des Vertrages, dem Kläger stehe eine Forderung von 900 000 DM gegen die Gesellschaft zu, seien zur Zeit des Vertragsabschlusses die Zweifel der Beklagten an der Gläubigereigenschaft des Klägers nicht ausgeräumt gewesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit zahlreichen verfahrensrechtlichen Rügen in dem Bestreben, den Sätzen 3 und 5 des § 3 einen anderen Sinn als denjenigen zu geben, der sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt. Die Angriffe der Revision erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, ohne daß es eines Eingehens auf die einzelnen Rügen bedarf.Denn es kommt nicht entschei dend darauf an, ob die Beklagte zur Zeit des Vertragsab- Entscheidend war vielmehr nach dem insoweit eindeutigen und deshalb einer Auslegung weder bedürftigen noch zugänglichen Wortlaut des § 3 Satz 3 de3 Vertrages, ob das Finanzamt die in der DM-Eröffnungsbilanz vorgesehene Umstellung des Darlehens des Klägers im Verhältnis ^ ^ anerkennen werde oder nicht. Dieser Wortlaut stellt - im Einklang mit dem Anliegen der Beklagten, sich auf jeden Fall gegen die Gefahr doppelter Zahlungsverpflichtungen zu sichern - nicht darauf ab, aus welchem Grunde das Finanzamt im einzelnen dazu gelangen könnte, die Umstellung 4 : A nicht anzuorkennen, sondern bestimmt allgemein und -ohne Einschränkung, daß dann, wenn bei Nichtanerkennung eine Umstellungsschuld entstehe oder bei Anerkennung der Umstellung eine Kredit- oder Hypothekengewinnabgabe oder eine entsprechende Abgabe festgesetzt werde, die zur Tilgung dieser Abgabe aufzuwendenden Beträge von dem restlichen Darlehensbetrag abzuziehen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages wäre die Beklagte daher auch berechtigt gewesen, von dem Darlehensbetrage ihre Aufwendungen für eine Hypothekengev/innab-gäbe abzusetzen, die dann angefallen wäre, wenn das Finanzamt mit seiner Ansicht durchgedrungen wäre, der Kläger sei am maßgebenden Tage der Währungsumstellung nicht Gläubiger der Darlehensforderung gewesen. Der Kläger trägt vor, über seine Gläubigerstellung seien sich die Parteien beim Vertragsabschluß einig gewesen; sie hätten lediglich nicht gewußt, ob die damals schon vorliegenden Entwürfe, nach denen Gesell-schafterforderungen 1 : ^ umgestellt und nicht von La-stenausgleichsabgabon betroffen werden sollten, Gesetz würden; sie hätten daher nur die endgültige Gosetzes-fassung abwarten und eine rein formelle Bestätigung dos Finanzamts über diese Fragen einholen wollen. Aber selbst wenn entsprechend dieser Aussage angenommen würde, die Parteien seien beim Vertragsschluß von den vom Kläger behaupteten Vorstellungen ausgegangen, ergibt sich daraus nicht, daß die Bestimmungen in § 3 Satz 3 und 5 des Vertrages dem Willen der Beklagten nicht entsprochen hätten. An dem Beweis seiner Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen» Bas muß um so mehr gelten, wenn die Formulierung des Vertrags im einzelnen wie hier von Rechtskundigen ausgearbeitet worden ist und der endgültigen Fassung mehrere Entwürfe vorausgegangen waren» Unterstellte man den Vortrag des Klägers als richtig, so würde daraus allenfalls folgen, daß die Parteien bei ihrer vertraglichen Regelung an den später tatsächlich eingetretenen Fall - Nichtanerkennung der Gläubigereigonschaft des Klägers durch das Finanzamt - nicht gedacht hätten, nicht aber, daß sie diesen Fall von der getroffenen Regelung hätten ausschließen wollen; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu oiner anderen Abmachung bereit gewesen wäre, falls sie mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung gerechnet hätte. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, müßte die Rechtsauffassung des Klägers zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte nach Zahlung der Darlehensschuld an den Kläger später auch noch die Abgabe hätte abführen müssen, wenn die Ansicht des Finanzamts von den Finanzgerichten gebilligt worden wäre. Demnach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die genannten Vertragsbestimmungen auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, daß das Finanzamt deshalb eine Abgabe forderte, weil es den Kläger nicht als Gläubiger anerkannte . Für eine Anpassung der vertraglichen Bestimmungen über Fälligkeit und Verzinsung des Darlehens an veränderte Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts grundlage sei kein Raum, Der Kläger habe selbst damit gerechnet, daß die Klärung der in § 3 des Vertrages offen gelassenen Fragen durch da3 Finanzamt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde und gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren zu erreichen sei ^Schreiben vom ^5° August *95t;o Das Risiko* daß die Feststellung seiner Forderung lange Zeit dauern werde, habe der Kläger bewußt auf sich genommen, um den Vorteil zu erlangen, daß die Beklagte ihm gegenüber eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Restdarlehens überhaupt anerkannte. Die lange Dauer des Verfahrens vor den Finanzbehörden und dem Finanzgericht sei darauf zurückzuführen, daß es der Kläger unterlassen habe, die maßgebenden Vorgänge, aus denen er den Schuld-ner/Gläubigerwechsol herleite, in der für Kaufleute üblichen Weise urkundlich zu belegen und auch in der Buchführung seiner Gesellschaft klarzustellen. Der Kläger kann nicht aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben fordern, daß die Beklagte die Darlehens-schuld von einem Zeitpunkt an verzinse, der vor der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils liegt. In diesem Falle wäre nicht nur der Beklagten ein Nachteil in Gestalt der Zinslast entstanden, sondern auch und in noch höherem Maß dem Kläger,’ denn auf seine Darlehensforderung wären die zur Tilgung der Abgabe aufzuwendenden Beträge .anzurechnen gewesen. Die Revision kann auch nichts aus folgendem her-leiten: Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen^ daß der Kläger eine Verzögerung der Auszahlung des Darlehens durch seine Zustimmung zu dem Vertrag gerade habe vermeiden wollen. Die Rüge ist unverständlich, denn das Berufungsgericht geht gerade davon aus*, daß der Kläger das Risiko des langen Schwebezustands auf sich genommen habe, um die Anerkennung seiner Darlehensforderung zu erreichen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am Harz 96? Schorm Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Kaufmanns Pr V/alter S Industriegebäude, Klägers und Revisionslclägers a ~ Prozeßbevollmächtigte: Re chtsanwä^e Pro f. und Pr. flHB - gegen die Stadtgeraeinde B > vertreten durch den Senator für die Finanzen, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. « o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Februar 967 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Kreft, Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler £ür Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19» November 1963 wird zurückge-wiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Reeht3 wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger war persönlich und als Alleininhaber der Firma Dr. F. W. W. SflHÜHVund Co., BMHHfc- Inhaber aller Geschäftsanteile der Kühl- und Lagerhaus Bp^GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt). Diese begann noch vor der Währungsumstellung mit Hilfe eines Darlehens der AjmpLebensvorsicherungs-AG mit dem Bau von Betriebsanlagen. Wach der Währungsumstellung gewährte die Beklagte hoho Darlehen. Da die Gesellschaft ihren Zinsverpflichtungen nicht nachkom-men konnte, veräußerte der Kläger durch notariellen Vertrag vom 1. Dezember F951 sämtliche Geschäftsanteile an die Beklagte und die BP||p Lagerhausgesellschaft. Später wurde die Kühl- und Lagerhaus BflHi^GmbH liqui-diert; die Aktiven und Passiven wurden von der Beklagten übernommen. Der Kläger fordert auf Grund dos Vertrages vom . Dezember 195^ als Rechtsnachfolger der "AflBIB" von der Beklagten vertragliche Zinsen und als Verzugsschaden Zinsoszinsen in Höhe von insgesamt 222 759»5*. DM. Das Darlehenskapital ist zurückgezahlt. Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei vor dem Zeitpunkt geschehen2 in dem nach dem Vertrage das Darlehen zu verzinsen gewesen sei o Im einzelnen handelt es sich um folgendes: Die "AflHHP sagte der Gesellschaft Anfang 1948 ein Darlehen von 4 000 000 RM zur Errichtung eines Großkühl- hauses zu. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld gesichert. 900 000 RM wurden au3bozahlt. Weitere Zah-lungen unterblieben infolge der Währungsumstellung» Um eine anderwoite Finanzierung zu ermöglichen, erklärte sich die "A^HM" bereit, den ausgezahlten Betrag im Verhältnis 10 : ■ am Oktober 1948 zurückzunehmen. An diesem Tage zahlte der Kläger der "AflHH" 90 000 DM zurück. Die Grundschuld wurde gelöscht, eine Umstellungsgrundschuld nicht angemeldet. Entsprechend einem Aktenvermerk des Klägers vom 27» November 1950 stellte die Gesellschaft in der im Jahre 1950 erstellten DM-Eröffnungsbilanz die Darlehens-Verbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 auf 900 000 DM um und wies buchmäßig den Kläger als Gläubiger der Forderung aus, nachdem die ursprünglichen Buchungsbelege teils geändert, teils beseitigt und durch neue Belege ersetzt worden waren. Dieser Aktenvermerk hatte folgenden Wortlaut: 11 Am Juni 1948 wurde zwischen der und mir die Vereinbarung getroffen, daß im Falle einer Währungsreform das obige Darlehen unverzüglich zurückgezahlt, v/erden müßte, weil die bis dahin getätigten Bauarbeiten so unbefriedigend seien, daß die Herren glaubten, es nach der Währungsreform nicht verantworten zu können, der Kühl- und Lagerhaus BflH^das Darlehen zu belassen. Da aber niemand genau wußte, wie sich die Währungsreform gestalten würde, übernahm ich die Verpflichtung, dieses Darlehen erforderlichenfalls abzudocken, und es wurde vereinbart, daß ich anstelle der als Gläu bigerin der Kühl- und Lagerhaus gegen- über eintrete." Die darin in Bezug genommene Vereinbarung wurde weder schriftlich niedergelegt noch in Bestätigungsschreiben festgehalten. Auch wurden die beteiligten Buchhaltungen von ihr zunächst nicht unterrichtet. Der Prüfungsbericht der Hamburger Beratungs- und Treu-hand-Gesellschaft zur RM-Schlußbilanz vom H- Januar ?950, in dem das Darlehen auf Grund mündlicher Erläuterungen de3 Klägers angesprochen wurde, enthielt in seiner ursprünglichen Passung keinen Hinweis auf einen vor der Währungsumstellung eingetretenon Schuldner/ Gläubigerwechsel, führte vielmehr noch die “A^HB" als Darlehensgläubigerin auf. Gleichwohl stimmte der Aufsichtsrat der Gesellschaft, dessen Vorsitzer der Vertreter des Senators der Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, der inzwischen verstorbene Ministerialdirigent a.D. RBHiB’ war> in soiner Sitzung vom ^2. Dezember 1950 der Umstellung der Darlehensverbindlichkeit auf Grund des Prüfungsberichts der "HBBBV vom 3- Dezember 1950 zur DM-Eröffnungsbilanz zu, vorbehaltlich einer zusätzlichen Erklärung der "HBHBB" über den beteiligungsähnlichen Charakter des Darlehens (Ziffer 55 DMB-Richtlinien). Im Zuge der ab Juni 1951 laufenden Verhandlungen zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten wegen der Übernahme der Gesellschaft durch die Beklagte trat die Frage nach der Behandlung der Darlehensverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Bewertung der Anteile des Klägers alsbald in den Vordergrund. Nach längeren Verhandlungen fand am 5» November 1951 eine Besprechung in HflHp statt, an der der damalige Regierungsrat OMHHlvon Seiten der Beklagten, der Kläger mit 'Rechtsanwalt Br. SflHB und der Wirtschaftsprüfer Br. SpfHHHVvon der teilnahmen. Br. Spdmp erklärte dabei, daß der größte Zweifel, den die Beklagte bisher - verständlicherweise - habe hegen können, nämlich betreffend Tatbestandsklärung des Gesellschafterdarlehens, behoben sei. Bie "AlHI'1 werde bestätigen, daß sie zu demindest seit dem 15* Juni "948 sowohl die MKühl- und Lagerhaus BfllB'1 als auch den Kläger als Schuldner angesehen habe. Es habe also ein Gesamtschuldverhältnis bestanden. Nach Sachlage -und wahrscheinlich werde die "A|HB" auch dieses noch bestätigen - sei der Erst- und Hauptschuldner der Kläger gewesen, zu demal die "Kühl- und Lagerhaus über Mittel zur Rückzahlung überhaupt nicht verfügt habe. Nach Vorlage dieser Bestätigung bleibe nur noch der rein rechtliche Zweifel übrig, ob die Kreditgewinn« abgabe so gestaltet werde, wie sie in den letzten Ent« würfen vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 8. November ■'951 bestätigte die "AfllHK" dem Kläger, daß sie schon während der Kreditverhandlungen die Forderung erhoben habe, daß der Kläger gemeinsam mit der "Kühl- und Lagerhaus die persönliche Schuldverbindlichkeit für ihr Barlehen habe übernehmen sollen, es dazu aber zunächst nicht gekommen sei. Anläßlich eines Besuchs des Klägers am Urlaubsort ihres Vorstandsmitgliedes Br. der am k:5- Juni 1948 stattgefunden habe, habe sich der Kläger diesem gegenüber verpflichtet, von sich aus den Schuldbetrag alsbald zurückzuzahlen. Banach habe die "Afl|HK' den Kläger als persönlichen 6 Schuldner der Darlehensvaluta angesehen und von ihm den Darlehensbetrag entgegengenommen. Die Beurteilung dieses Schreibens fand ihren Riederschlag in einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom \1. November 195'?» In der letzten Besprechung vor der Vertragsformulierung am 24. November "'95% an der Finanzsenator Dr. Nf||B^-H^Bl MinDirig. a.D. Regierungsrat GflHB Hechts- anwalt Dr. S^HHM und der Kläger teilnahmen, wurde sodann grundsätzliches Einverständnis darüber erzielt, daß der Kläger eine einmalige Barabfindung von 300 000 DM erhalten solle, in der das streitige Darlehen mit 90 000 DM berücksichtigt sei, und hinsichtlich der restlichen "810 000 DM” die endgültige gesetzliche Regelung und Beurteilung durch das Finanzamt abgewartet werden müsse, v/obei es für die Beklagte gleichgültig sei, ob sie diesen Betrag an den Kläger oder den Lastenausgleich zahle. Sollte es sich heraussteilen, daß das Darlehen 1 : ^ umzustellen sei, so solle der Kläger den Restbetrag sofort nach Feststellung erhalten. Auf dieser Grundlage wurden mehrere Vertragsentwürfe angefertigt. Im Vertrage vom 1. Dezember 195"’ wurde dann schließlich die Vereinbarung in folgender Yteise formuliert: ”§ 3 ".) Herrn Dr. steht eine Darlehensforde- rung in Höhe von 900.000,— DM gegen die Kühl- und Lagerhaus BflllB Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu. 2.) Von diesem Betrage sind 90.000,— DM durch die in § 2 festgelegten Zahlungen getilgt, 30 daß eine restliche Darlehensforderung des Herrn Dr. ScflHBK in Höhe von 8*?0.000,— DM besteht'. 5.) Sollte sich das Finanzamt bei einer Überprüfung der Bilanzen der Kühl- und Lagerhaus BflHP GmbH,, unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Sicherung des Lastonausgleichs bzw. des zu erwartenden Kreditgewinns- bzv;. Hypothekenabgabegesetzes nicht bereit finden, die in der DM-Eroffnungsbilanz der Gesellschaft vorgenomme-ne Umstellung des Darlehens des Herrn Dr. ScflliB 1':4 anzuerkennen, und wenn bei Nichtanerkennung eine Umstellungsgrundschuld entsteht, oder, wenn bei Anerkennung der Umstellung eine Kredit- oder Hypothekengewinnabgabe oder eine dem Grundgedanken derselben entsprechende Abgabe festgestellt wird, so ist die Gesellschaft berechtigt, die zur Tilgung solcher Abgaben von der Gesellschaft aufzuwendenden Betrage von dem restlichen Darlchensbe-trag von 8*?0.000,— DM abzuziehen. 4.) .... 5.) Sobald die Höhe des eventuellen Abzuges feststeht, ist die Gesellschaft verpflichtet, den BesHüD^rag der Darlehensforderung an Herrn Dr. * • • zu zahlen, und. zwar innerhalb von vier Jahren ab endgültiger Feststellung der Forderung in HalbJahresraten, verzinslich von da ab mit 5 c/? jährlich, zahlbar mit den Raten, die erste 14 Tage nach der Feststellung der Forderung. ... Am ‘'8. August *?952 wurde das Lastenausgleichsge-setz verkündet; es trat am 1. September 1952 in Kraft. Für die Kühl- und Lagerhaus-GmbH wurde zur Berechnung der Kreditgewinnabgabe gemäß § *69 LAG der Antrag auf Zusammenfassung mit den übrigen Betrieben des Klägers gestellt. Im Feststellungsbescheid nach § ''1 der 8. AbgabenDYO zu dem IAG lehnte das Finanzamt Bj(H^Mitte unter dem 8. September 1954 die Anerkennung der Dar-lchonsumstellung im Verhältnis f : 1 ebenso wie eine Nichtberückoichtigung von Schuldnergewinn nach § *63 8 Abs. Ill Nr. 4 MG ab und brachte den Darlehensrestbc-trag von 8'0 000 DM für die Kreditgewinnabgabe in Ansatz; zur Begründung bezog es sich darauf, daß am 15* Juni : 948 kein Gläubigerv/echsel hinsichtlich des Darlehens stattgefunden habe, die "AHHB" mithin Gläubiger geblieben und der Kläger nicht Gesellschaftsgläubiger geworden sei. Auch im daraufhin erwirkten Einspruchsbescheid vom :4. März 1958 sah das Einanzamt die Behauptung einer privativen Schuldübernahme durch den Kläger im Hinblick auf die Unklarheiten in Schriftverkehr und Buchführung der Gesellschaft als widerlegt an. Erst im Berufungsverfahren wurde durch Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Oktober 1959 unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes festgestellt, daß das Darlehen als Gesellschafterforderung des Klägers anzuerkennen und nicht zur Kreditgewinnabgabe heranzuziehen sei; das Urteil wurde am 19. Dezember ^959 rechtskräftig. Die ohne Ansatz des Darlehensrestbetrages von der Kühl- und Lagerhaus-GmbH zu zahlende Kreditgewinnabgabe wurde schließlich durch Bescheid vom 25* April *963? .also während der Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreites, auf I13 700 DM festgesetzt und mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 1963 auf 98 100 DM ermäßigt; gegen die Einspruchsentscheidung ist Berufung eingelegt worden, über die z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden war. Schon vor dem ersten Feststellungsbescheid des Finanzamtes hatte der Kläger die Auszahlung des Rostdarlehens gefordert. In einem Schreiben vom 3- Februar 1954 vertrat er die Auffassung, daß die bei Vertragsschluß of- fen gebliebenen Zweifelsfragen über das Darlehen durch die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes "mit absoluter Klarheit entschieden” seien und daß die in § 3 des Vertrages vorgesehene Erklärung des Einanzamtes nicht mehr eingeholt zu werden brauche; das Restdarlehen sei am 3^ • August *952 nach Maßgabe des vereinbarten Ratenplanes fällig geworden« Die Beklagte lehnte die Vertragsauslegung des Klägers ab und bestand darauf, die Feststellung abzuwarten, wem die ursprüngliche Darlehensforderung am V/ährungsstichtage sugestanden habe; in ihrem Antwortschreiben vom tO. März "954 heißt es u.a.: ”Die ... Formulierung des Satzes 1 des § 3 ist s.Z. lediglich gewählt worden, weil Sie befürchteten, daß durch die in den Vorentwürfen vorgesehene Formulierung eine spätere Steuerprüfung in einem gewissen für Sie möglicherweise ungünstigen Sinne beeinflußt werden könnte. Sie baten daher darum, daß bei der Formulierung des Vertrages der ...... Senator für die Finanzen nicht bereits Zweifel an der von Ihnen behaupteten Behandlung des Darlehens ..... zu dem Ausdruck bringen sollte, ....... Pie3 ist über- dies auch in einem mir von BflHHHHHB unter dem 27 • * *! . 195* zugeleiteten Ergänzungswunsch zu dem Vertragsentwurf vom 24.95t zu dem Ausdruck gebracht worden.......,f Die Beklagte leistete dem Kläger aber in der Zeit von Dezember *954 bis Juni 1955 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 300 000 DM; die Zahlungen erfolgten, wie es in jeweils vorangehenden Schreiben der Beklagten heißt, aus Billigkeitsgründen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig geworden war, befriedigte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf das restliche Darichenskapital. Zur Begründung seiner Ansprüche auf Zinsen und Zinseszinsen hat der Kläger vorgetragen: Bei Abschluß des Vertrages vom 1 . Dezember 1951 seien sich die Parteien völlig darüber im klaren gewesen, daß der Kläger Inhaber der Darleb^psforderung gewesen sei; den Vertretern der B klagten sei das Schreiben der A^HB vom 8* November vorgel* gt worden und die Parteien seien sich zweifelsfrei über die Gläubigerstellung des Klägers einig gewesen. Sie hätten lediglich nicht gewußt, ob die damals noch ausstehende Lastenausgleichsgesetzgebung die Regelung der schon vorliegenden Gesetzesentwürfe übernehmen würde, nach der Gesellschafterforderungen im Verhältnis ^ ^ hätten umgestellt und nicht mit Lastenausgleichs- abgaben hätten belastet werden sollen. Sie hätten daher nur die endgültige Gesetzesfassung abwarten und eine rein formelle Bestätigung des Finanzamtes über diese Frage einholen wollen. Mit Verkündung des Lastenausgleichsgesetzes habe daher festgestanden, daß ein Abzug im Sinne des § 3 des Vertrages nicht in Betracht komme- Die Darlehensrestforderung sei deshalb am 1. September 1952 zur ratenweisen Abtragung und Verzinsung nach Maßgabe des § 3 fällig geworden. Die später vom Finanzamt erhobenen Einwendungen gegen die Gläubigerstellung des Klägers am Währungsstichtage hätten einen völlig anderen Sachverhalt betroffen, der von den Vertragsparteien bei der Formulierung des § 3 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Vertragspartner seien in keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, daß die vom Finanzamt aufgeworfene Frage der Gläubigerstel- lung des Klägers für die ’’endgültige Feststellung” im Sinne des § 3 habe rechtskräftig entschieden werden müssen. V/enn die in § 3 des Vertrages gemeinte formelle Bestätigung des Finanzamtes nicht beschafft worden sei, so habe das die Beklagte zu vertreten, da sie durch ihren Finanzsenator als dem Finanzamt übergeordnete Behörde die Angelegenheit ohne weiteres sofort habe klären können. Der Kläger hat seine Forderung im ersten Rechts-zug auf 175 483,34 DM berechnet und beantragt, die Beklagte zü verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen und vorgetragen, Sinn und Zweck der Regelung in § 3 des Vertrages sei es gewesen, zu verhindern, daß sie die Darlehenssumme doppelt zahlen müsse, nämlich einerseits an den Kläger und andererseits in Gestalt einer Lastenausgleichsabgabe an den Fiskus. Die Formulierung in § 3 Satz des Vertrages habe auf Erklärungen des Klägers beruht, die sie seinerzeit nicht habe nachprüfen können, ebenso seien die Konsequenzen für etwa zu zahlende Lasten ausgleichsabgaben unklar gewesen. Die Fragen seien daher bewußt offen gelassen worden. Erst mit der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils und der Klarstellung des Umstellungsverhältnisses sei die Forderung im Sinne des § 3 endgültig festgestellt worden; Fälligkeit und Verzinsungspflicht seien daher erst am 19* Dezember 1959 eingetreten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 66 2319 46 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Es i3t davon ausgegangen, daß die Gläubigerstellung des Klägers und eine in absehbarer Zeit erfolgende Klärung des Umstellungsverhältnisses Geschäftsgrundlage der Regelung in § 3 des Vertrages gewesen seien. Durch die Bescheide des Finanzamtes und die lange Dauer des Verfahrens über die Abgabefragen sei die Geschäftsgrundlage grundlegend erschüttert worden. Bei der nach Treu und Glauben erforderlichen Anpassung der Parteibeziehungen an die veränderte Lage sei zwav die Fälligkeit des Darlehens erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils anzusetzen; die Verzinsungspflicht sei aber mit dem Erlaß des ersten Bescheides durch das Finanzamt am 9» September ":954 anzuordnen 0 Unter Ablehnung eines Anspruchs auf Verzugszinsen hat daher das Landgericht die danach von der Beklagten noch zu bezahlende Restschuld in detaillierter Berechnung auf 66 2^3,46 DM beziffert • Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klagefor■* derung auf den nunmehr errechneten Betrag von 222 759»9' DM erhöht, Er hat zusätzlich vorgetragen: Die Vertreter der Beklagten hätten sich vor Abschluß des Vertrages vorn 4° Dezember 495*1 eingehend um die Frage gekümmert, wer Gläubiger der Darlehensforderung gewesen sei. Ministerialdirigent a.D. Ramdohr habe schon als Aufsichtsratsvor-‘sitzender die Lage erkannt und sei auch durch Dr.iyMHB) über den Gläubigerwechsel informiert v/orden. Das Schreiben der "ABB" vom 8. November 195* sei für die Formu- lierung des § 3 S. i des Vertrages ausschlaggebend ge-wesen« Aus der Aktennotiz über die Besprechung in vom 5- November *951 ergebe sich, daß die Beklagte den Kläger in dem Glauben gelassen habe, daß durch jene Besprechung die Rechtslage hinsichtlich der Gläu-bigerstcllung als geklärt angesehen worden sei. Damit sei aber allein die Präge der formellen Bestätigung der Umstellungsfragen in § 3 des Vertrages offen gelassen worden. Die Beklagte hat Anschlußberufung erhoben mit dom Antrag, die Klage abzuweisen und geltend gemacht: Ge-schäftsgrundlago der Vereinbarungen in § 3 des Vertrages sei der Ausschluß von Doppelzahlungen gewesen. Demgemäß sei es auch nicht auf eine formeile Erklärung des Finanzamts über das Umstellungsverhältnis angekoramen, denn Urastellungsfragen seien im Lastenausgleichsgesetz ohnehin nicht zu regeln gewesen. Vielmehr sei es auf eine sachliche Entscheidung über die Frage einer Belastung durch Lastenausgleichsabgaben angekommen. Die Beklagte habe eine Fälligkeit vor einer solchen endgültigen Klärung nie anerkannt. Die endgültige Feststellung und damit die Fälligkeit des Darlehens sei erst mit dem Kreditgewinnabgabebescheid vom 25* April 1963 eingetreten. Das Landgericht habe im übrigen bei seinen Ausführungen über die Erschütterung der Geschäftsgrundlage völlig übersehen, daß die ganze Dauer der Auseinandersetzungen um die Gläubigerstellung des Klägers und die Heranziehung des Darlehens zu Lastenausgleichsabgaben allein zu Lasten des Klägers gehen müsse, weil sie ausschließlich durch die erst nach Vertragsschluß aufge- deckten, vom Kläger veranlaßten Unregelmäßigkeiten in der Buchführung der Kühl > und Lagerhaus-GmbH bedingt gev/esen sei. Hingegen habe sie, die Beklagte, als Stadtgemeinde keinen Einfluß auf den Verlauf des steuerlichen Einspruchsverfahrons und des Einanzgerichtsprozesses nehmen können und dürfen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, daß sie nach § 5 des Vertrages berechtigt sei9 jede gegenüber der Kühl- und Lagerhaus-GmbH festgesetzte Lasten-ausgleichsabgabe von der Darlehensrestforderung des Klägers abzusetzen, also auch eine Abgabe, die mit dem Darlehen des Klägers nicht in Zusammenhang steht. Die Beklagte hat den auf 98 100 DM festgesetzten Abgabebetrag hilfsweise zur Aufrechnung gegen die Klagefordorung gestellt und V/iderklage auf Zahlung dieses Betrages erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen und die V/iderklage abzuv/eisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage abgewiesen; die V/iderklage hat es ebenfalls abgewiesen und insoweit auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: *. Wie das Berufungsgericht feststollt und auch '• der Kläger nicht anzweifelt, wollte sich die Beklagte durch die vertragliche Regelung vom 1. Dezember '95' dagegen sichern, aufgrund der Darlehensschuld der übernommenen Gesellschaft doppelt zahlen zu müssen., nämlich einmal den Darlehensbetrag an den Kläger und dazu noch eine Hypothekengewinn- oder eine andere mit der Währungsumstellung zusammenhängende Abgabe an den Fiskus. Das Berufungsgericht stellt weiter aufgrund eingehender Erörterung des Beweisergebnisses fest, trotz der Passung des § 3 Satz *3 des Vertrages, dem Kläger stehe eine Forderung von 900 000 DM gegen die Gesellschaft zu, seien zur Zeit des Vertragsabschlusses die Zweifel der Beklagten an der Gläubigereigenschaft des Klägers nicht ausgeräumt gewesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit zahlreichen verfahrensrechtlichen Rügen in dem Bestreben, den Sätzen 3 und 5 des § 3 einen anderen Sinn als denjenigen zu geben, der sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt. Denn da die Beklagte unstreitig das restliche Darlehenskapital alsbald bezahlt hat, nachdem das Pinanzgericht sein Urteil erlassen hatte, findet die Zinsforderung des Klägers im Wortlaut des Ver träges keine unmittelbare Stütze. Die Angriffe der Revision erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, ohne daß es eines Eingehens auf die einzelnen Rügen bedarf. Denn es kommt nicht entschei dend darauf an, ob die Beklagte zur Zeit des Vertragsab- Schlusses die Gläubigerstellung des Klägers für zwei-felhaft gehalten hat oder nicht. Entscheidend war vielmehr nach dem insoweit eindeutigen und deshalb einer Auslegung weder bedürftigen noch zugänglichen Wortlaut des § 3 Satz 3 de3 Vertrages, ob das Finanzamt die in der DM-Eröffnungsbilanz vorgesehene Umstellung des Darlehens des Klägers im Verhältnis ^ ^ anerkennen werde oder nicht. Dieser Wortlaut stellt - im Einklang mit dem Anliegen der Beklagten, sich auf jeden Fall gegen die Gefahr doppelter Zahlungsverpflichtungen zu sichern - nicht darauf ab, aus welchem Grunde das Finanzamt im einzelnen dazu gelangen könnte, die Umstellung 4 : A nicht anzuorkennen, sondern bestimmt allgemein und -ohne Einschränkung, daß dann, wenn bei Nichtanerkennung eine Umstellungsschuld entstehe oder bei Anerkennung der Umstellung eine Kredit- oder Hypothekengewinnabgabe oder eine entsprechende Abgabe festgesetzt werde, die zur Tilgung dieser Abgabe aufzuwendenden Beträge von dem restlichen Darlehensbetrag abzuziehen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages wäre die Beklagte daher auch berechtigt gewesen, von dem Darlehensbetrage ihre Aufwendungen für eine Hypothekengev/innab-gäbe abzusetzen, die dann angefallen wäre, wenn das Finanzamt mit seiner Ansicht durchgedrungen wäre, der Kläger sei am maßgebenden Tage der Währungsumstellung nicht Gläubiger der Darlehensforderung gewesen. Ebenso sind in § 3 Satz 5 des Vertrages die Fäl-.ligkeit und der Beginn der Verzinslichkeit der Darlehenoschuld lediglich davon abhängig gemacht, daß die Höhe des Abzuges festgestellt wird; auch hier ist nicht dar- auf abgestellt, aus welchen Gründen ira einzelnen eine Abgabe gefordert wird. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Wortlaut der beiden Bestimmungen habe dem Willen der Parteien nicht oder nicht vollständig entsprochen. Ein V/iliensmangel, der nur beim Kläger Vorgelegen hätte, wäre schon deshalb unbeachtlich, weil der Vertrag nicht angefochten worden ist. Daß bei beiden Parteien Wille und Erklärung in gleicher Weise nicht übereingestimmt hätten, ist vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn bewiesen worden. Der Kläger trägt vor, über seine Gläubigerstellung seien sich die Parteien beim Vertragsabschluß einig gewesen; sie hätten lediglich nicht gewußt, ob die damals schon vorliegenden Entwürfe, nach denen Gesell-schafterforderungen 1 : ^ umgestellt und nicht von La-stenausgleichsabgabon betroffen werden sollten, Gesetz würden; sie hätten daher nur die endgültige Gosetzes-fassung abwarten und eine rein formelle Bestätigung dos Finanzamts über diese Fragen einholen wollen. Das Berufungsgericht hat die Aussage, des Zeugen Rechtsanwalt SÜB, der diesen Vortrag der Klägerin im wesentlichen bestätigt hat, für objektiv unrichtig gehalten. Aber selbst wenn entsprechend dieser Aussage angenommen würde, die Parteien seien beim Vertragsschluß von den vom Kläger behaupteten Vorstellungen ausgegangen, ergibt sich daraus nicht, daß die Bestimmungen in § 3 Satz 3 und 5 des Vertrages dem Willen der Beklagten nicht entsprochen hätten. Der Inhalt des notariellen Vertrages hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. An dem Beweis seiner Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen» Bas muß um so mehr gelten, wenn die Formulierung des Vertrags im einzelnen wie hier von Rechtskundigen ausgearbeitet worden ist und der endgültigen Fassung mehrere Entwürfe vorausgegangen waren» Unterstellte man den Vortrag des Klägers als richtig, so würde daraus allenfalls folgen, daß die Parteien bei ihrer vertraglichen Regelung an den später tatsächlich eingetretenen Fall - Nichtanerkennung der Gläubigereigonschaft des Klägers durch das Finanzamt - nicht gedacht hätten, nicht aber, daß sie diesen Fall von der getroffenen Regelung hätten ausschließen wollen; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu oiner anderen Abmachung bereit gewesen wäre, falls sie mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung gerechnet hätte. Denn ihrem berechtigten und bei den Verhandlungen unstreitig zu dem Ausdruck gekommenen Anliegen, die Gefahr doppelter^Zahlung auf jeden Fall zu vermeiden, entsprach die allgemeine Fassung der Bestimmungen in § 3 Satz 3 und 5 des Vertrages. Die Beklagte hatte keinen Anlaß, die dort vorgesehene Regelung auf die Gefahrenfälle zu beschränken, mit denen nach dem Vortrag dos Klägers beim Vertragsabschluß gerechnet wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, müßte die Rechtsauffassung des Klägers zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte nach Zahlung der Darlehensschuld an den Kläger später auch noch die Abgabe hätte abführen müssen, wenn die Ansicht des Finanzamts von den Finanzgerichten gebilligt worden wäre. Damit wäre gerade das eingetreten, was die Beklagte zu'verhindern suchte. Die Auffassung - 19 des Klägers ist daher mit der bei Vertragaschluß gegebenen, auch ihm bekannten Interessenlage der Beklagten nicht zu vereinbaren. Demnach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die genannten Vertragsbestimmungen auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, daß das Finanzamt deshalb eine Abgabe forderte, weil es den Kläger nicht als Gläubiger anerkannte . 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne auch der Zeitraum von acht Jahren zwischen Vertragsschluß und endgültiger Feststellung der Forderung keine vom Vertrage abweichende Regelung der Verzinsung rechtfertigen. Für eine Anpassung der vertraglichen Bestimmungen über Fälligkeit und Verzinsung des Darlehens an veränderte Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts grundlage sei kein Raum, Der Kläger habe selbst damit gerechnet, daß die Klärung der in § 3 des Vertrages offen gelassenen Fragen durch da3 Finanzamt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde und gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren zu erreichen sei ^Schreiben vom ^5° August *95t;o Das Risiko* daß die Feststellung seiner Forderung lange Zeit dauern werde, habe der Kläger bewußt auf sich genommen, um den Vorteil zu erlangen, daß die Beklagte ihm gegenüber eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Restdarlehens überhaupt anerkannte. Wer aber seines Vorteils wegen eine riskante Vereinbarung eingehe, könne sich nicht auf einen Wegfall oder eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage berufen, wenn die in Kauf 20 - genommene Gefahr eintrete und die vereinbarte Regelung Nachteile, wie hier den Verzicht auf Zinsen, mit sich bringe. Das gelte um so mehr, als die risikobegründen-den Umstände allein im Einfluß- und Interessenbereich des Klägers gelegen hätten. Die lange Dauer des Verfahrens vor den Finanzbehörden und dem Finanzgericht sei darauf zurückzuführen, daß es der Kläger unterlassen habe, die maßgebenden Vorgänge, aus denen er den Schuld-ner/Gläubigerwechsol herleite, in der für Kaufleute üblichen Weise urkundlich zu belegen und auch in der Buchführung seiner Gesellschaft klarzustellen. So sei die Vereinbarung vom Juni *948 weder schriftlich nie-dergclegt noch anschließend im Bestätigungsschreiben festgehalten worden. Die beteiligten Buchhaltungen seien zunächst nicht unterrichtet und später ursprüngliche Buchungsbelege teils geändert, teils beseitigt und durch neue Belege ersetzt worden. Sogar der Prüfungsbericht der zur RM-Schlußbilanz vom H« Januar '*950 habe in seiner ursprünglichen Fassung noch die als Darlehensgläubigerin aufgeführt. Daß diese Vernachlässigung kaufmännischer Gepflogenheiten und Buchführungs pflichten langwierige Untersuchungen nach sich gezogen habe, liege auf der Hand. Der Kläger verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage der Beklagten Nachteile überbürden wolle, die ihm allein durch eigene Säumnis entstanden seien. Daher müsse er sich an der in § 3 des Vertrages getroffenen Regelung über Fälligkeit und Verzinsung des Darlehens festhalten lassen. Gegen diese Ausführungen v/endet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg« Der Kläger kann nicht aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben fordern, daß die Beklagte die Darlehens-schuld von einem Zeitpunkt an verzinse, der vor der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils liegt. Die Revision hat* die Feststellung des Berufungsurteils, der Kläger habe mit einer langen Dauer der finanzamtlichen Ermittlungen oder eines Verfahrens vor dem Finanzgericht gerechnet, nicht angegriffen« Das gleiche gilt für die Feststellungen dos Berufungsurteils, die lange Dauer des Verfahrens vor dem Finanzamt und Finanzgoricht sei auf kaufmännischen Gepflogenheiten und den Grundsätzen der Buchhaltung widersprechende Verhalten des Klägers zurückzuführen o Seine rechtliche Folgerung, der Kläger könne sich deshalb nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, läßt einen Fehler nicht erkennen« An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß die Beklagte auch eine Hypotheken-gewinnabgabo■hätte verzinsen müssen (ji§ 406 TAG)■» In diesem Falle wäre nicht nur der Beklagten ein Nachteil in Gestalt der Zinslast entstanden, sondern auch und in noch höherem Maß dem Kläger,’ denn auf seine Darlehensforderung wären die zur Tilgung der Abgabe aufzuwendenden Beträge .anzurechnen gewesen. Der Kläger kann daher nicht aus Billigkeitsgründen entgegen der vertraglichen Regelung Zinsen für die Zeit fordern, in der die Entscheidung über die Abgabeschuld noch nicht gefallen war. 3- Ebensowenig kann der Kläger den Zinsanspruch auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemachten Rechtsgrund der ungerechtfer- 22 - tigten Bereicherung stützen. Zwar ist der Beklagten in Gestalt der langjährigen, unverzinslichen Nutzung der Darlehenssumme von restlich 8-10 OOO DM ein erheblicher Verraögensvorteil erwachsen. Doch ist dies eine Böige der vertraglichen Bestimmungen; es ist daher nicht ohne Rechtsgrund geschehen. 4. Die Revision kann auch nichts aus folgendem her-leiten: Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen^ daß der Kläger eine Verzögerung der Auszahlung des Darlehens durch seine Zustimmung zu dem Vertrag gerade habe vermeiden wollen. Die Rüge ist unverständlich, denn das Berufungsgericht geht gerade davon aus*, daß der Kläger das Risiko des langen Schwebezustands auf sich genommen habe, um die Anerkennung seiner Darlehensforderung zu erreichen. -23- Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Dr. Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Pr.Beyer ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung ver« hindert Dr. Hußla Ke/31er Dr. Kreft