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BGH · III ZR 231/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/63

Lieser hatte, von dem Fahrschüler Hoffahrt unter Aufsicht des iahrlehrers Unteroffizier G^H^ gesteuert, in der genannten Einmündung gewendet und war dann nach links in die Aarötraße eingebogen. Lie ceiden Eahizeuge stießen zusammen, als der Lastkraftwagen die J?ahrbahn bereits kberviuert hatte und sich in seiner ganzen Länge auf der für ihn rechten j. I-er Kläger hat vorgetragen, der Fahrer des Lastkraftwagens habe beim ’.iberqueren der Aarstraße nicht die gebotene Sorgfalt beachtet, hr sei erst aus der hinmünbung aui die Aaretraße herausgeiahren, als bereits aui 100 bis Die Bundesrepublik hat vorgetragen, der Fahrer des Lastkraftwagens habe beim Ansetzen cum Aberqueren der Aarstraße den f ersonc-nkraftwagen wegen der Kurve noch nicht sehen können und sei zügig und ohne anzuhalten aui seine rechte Seite aui' Cer Aarstraße gefahren. Lie Bundesrepublik hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den <läger als Halter des Personenkraftwagens zur Zahlung Oer ileparaturkoeten des Lastkraftwagens in Höhe von 7 4ö7,42 LM nebst Zinsen zu verurteilen« Ler Kläger hat beantragt, die \-iderklage abzuweisen« 0. ritxel3 seines Schadens in Höhe von 2 ld5 gelangt, veil cer .\lager gegen die Beklagte nur 4 366 DM eingeklagt hat -u’r.o. sein Anspruch wegen der Halite dieses Betrages dem Grunde r.'.icn ourch das insoweit nicnt angefocntene Urteil des Landgerichts für gerechtfertigt erklärt worden ist. Lie Revisions suir.me von 6 000 LU (§ 546 Ahs. 1 Z20) ist also nicht erreient Trotzdem ist die Revision zuläesig, weil sie geltend m-cht, dem Kläger stehe auch ein Anspruch aus Amtspiliehtverletzung zu; das jerufungsgerient habe zu Unrecht ein Verschulden der vundeswehrangehörigen verneinte Lie F.evisionsinstanz ist allerdings nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung des -a den sundeswehrangehörigen höchstens l'ahx'lässigea Verhalten zur Last gelegt werden kann, kann ein Amtshaftungs-urspruch nur gegeben sein, wenn der Kläger nicht auf anaere „eise Ersatz für seinen Schaden zu erlangen vermag ($ b59 Abs» 1 Satz 2 ßGii). Der Kläger hat hierzu in den Tatsacheninstenzen lediglich vorgetragen (So 7 der Klageschrift), die äunöes-: £: uo 1 ik .cönne wegen öer v*uote von zwei l ritteln des Schadens 3), für die Ansprüche des Klägers hafte allein &BIdessen Bonität - zu demal nach dem schweren Unfall und den daraus entstandenen, auch finanziell sehr einschneidenden folgen - mehr als bedenklich, um nicht zu sagen desolat sei. .sei diesen Erwägungen hat die Beklagte zwar möglicher ••eise nicht berücksichtigt, dato nach der Sachlage noch weitere -■rrat-zKöglichkeiten jedenfalls nicht sc entfernt liegen, daß der Klager sie in; hiiiolick auf § c39 Abs. 1 Satz 2 BG3 nicht hätte aus räumen müssen. La aber die Beklagte selbst davon ausging, daß eine andere Lrsatzraöglichkeit nicht bestehe, hatte das Berufungsgericht einen Anspruch aus Amtspflicht-Verletzung nicht ir. Unter diesen Umständen ist aucn das Hevisionsgericht, obwohl der Vortrag res Klagers in den Tatsacheninstansen die Möglichkeit ander-eiten Ersatzes nicht im erforderlichen Umfange ausrüumt, nicht in der Lage, einen Amtshaftungsanspruch aui Grund der >es timc-ung des £ 839 Abs. 1 Satz 2 bGB zu verneinen«. 1.) Ohne Erfolg bleibt der Angriff, Grenz nabe den ^ööL-^ruitwagen nicht in der Straße zu dem liolzhackerhäuechen wenden lassen dürfen, weil die Ausishrt aus dieser Straße besonders fjeiehrlich sei. Lie besonderen Umstände des Uniailtages (nasse Straße) und der Umstand, daß der Lastkraftwagen von einem Fahrschüler gesteuert wurde, der mit ihn noch nicht vollständig vertraut war, machten ebenfalls das Einbiegen nicht von vornherein unzulässig, iist Recht hat das 3erufungsgericht erwogen, daß rahrsehüler sich auch in schwierigen Situationen bewähren müssen. 3o) Las nerufun*sgericht hat die Tatsache, daß der aui-üichtgfUhrende Unteroffizier GMi es unterließ, vor dem UiiiOiegen des Lastkraftwagens in die Aaretraße Sicherungs-osten aufzustellen, als unerheblich eracntet, da sich der rhrer des Lastkraftwagens sorgfältig und verkehrsgerecht Lieses Manöver nahm eine gewisse Zeit in Anspruch, wobei sich möglicherweise noch die Tatsache auswirkte, daß die Aarstrafte in der Fahrtrichtung des Lastkraftwagens ansteigt. Unter dieser: Umständen liegt es nahe, daß der Lastkraftwagen durch sein Einbiegen in die Aarstraße auch Kraftfahrer oehindern ur.d zu dem Ausweichen oder Bremsen zwingen konnte, deren Wagen von der Einmündung der Seitenstraße aus im Augenblicke des Anfahrens des Lastkraftwagens nocn nicht sichtbar waren und die keine höhere Geschwindigkeit funren, als es die Aichtveihältnisse erlaubten« In dem Einbiegen aus der Seiten straße hätte noch kein Verstoß gegen die Regelung der Vorfahrt (S 15 StVO) gelegen. An unübersichtlichen Kreuzungen lü.it es sich vielfach nicht vermeiden, daß der Kraftfahrer, der die Vorfahrtstraße'benutzt, ausweiehen oder (und) seine Ger::nw i ncigkeit herabsetzen muß, um eii. Ler levision ist einzurixumeri, dais diese Begründung nicht ausreicnt, eine Verpflichtung sum Auistellen von Losten und die Ursächlichkeit des Unterlassene dieser . ür muß sich also nicht darauf einrichten, daß von der ei ten strafe her ein Fahrzeug die Vorfahrt straße zu überqueren beginnt, nachdem sein Fahrzeug für den aus der Seitenstraße kommenden Fahrer sichtbar geworden ist, und ist nicht t.eric:iten, Lie Keehtsprechung hat eine Pflicht des Kralt-fahrers, uarnposten aulzustellen, hauptsächlich für das Ausfahren aus Grundstücken bei schlechter Übersichtlichkeit angenommen (i loegel-ilartung, aaO § 17 StVO Kote 5), und zwar auf Grund der nech der Passung oes Gesetzes {§ 17 Abs. 1 StVO) gegebenen oeonderen Sorgfaltspflicht, die gegenüber der all-.crr.einnus um besonders oder .schwerfällige Fahrzeuge ..andelto Hier1 kommt als gelanrerhöhender Umstand in Betracht, daß der Lastkraftwagen zur Zeit des Unfalls von einem Fahrschüler gesteuert wurde. Falls sich nicht etwa Hoffahrt bereits als durchaus sicherer und zuverlässiger Wahrer, auch auf dem betreffenden Wagentyp, erwiesen Latte, mußte der Fahrlehrer GBP* damit rechnen, daß Hof fahrt l\s Ginbiegen nicht so rasch und zügig werde vornehmen können, wie ein geübter Kraftfahrer, und daß ihm verzögernde ieh.l-hanolungen unterlaufen Könnten. Varn-posten auizustellen mit der Weisung, das Zeicnen zu dem Anfahren nur dann zu geben, wenn aucn aui größere Entfernung kein iicrannariendee rahrzeug auf der Aarstraße sientbar Aar. Lenn diese Maßnahme war einerseits geeignet, ;jeder Gefahr vorzu-oc-ugen und andererseits ohne Schwierigkeit durchzuführen. oie war daher unter den angeführten Voraussetzungen gebotene Ist hier eine derartige Pflicht anzunehmen, so kann sie nicht mit der Überlegung des Berufungsgerichts ausgeräumt werden, andere ir&hrer, denen keine Hilfa^ersonen zur Verfügung stehen, könnten auch keine Warnposten aufstellen. Lenn die Präge, ob die Pflicht bestent, barnposten aufzustellen, ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden und hier befanden sich auf üeir Lastkraftwagen weitere Fahrschüler. Lie Möglichkeit, rosten aui'zuscellen, war daher gegebene Es kann aucn nicht mit der Überlegung, der Fahrschüler habe das Kinbiegeir.anöver ordnungsgemäß ausgelührt, die Möglichkeit ausgeräumt werden, daß das Eichtauf stellen von vVarn-IJ03fcen für den Unfall ursächlich war« Liese Möglichkeit wäre nur auszuschließen, wenn festzustellen wäre, daß ein V/atn-costen dem Fahrer des Lastkraftwagens das Zeichen zu dem Anfahren trotz der Annäherung des Personenkraftwagens noch vor dessen Passieren hätte geben dürfen und gegeben hätte. Dabei ist zu beachten, daß der Posten das Zeichen auch dann nicht nätte geben dürfen, wenn ein sich näherndes Kraftfahrzeug wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit gefährlich werden konnte (Iloegel-üsrtung aaO § 13 StVO Kote 17). .line- abschließende Prüfung, ob im vorliegender j-all i ir G xenz die Notwendigkeit bestand, einen ft a mp osten aui >'u-rtollen und ob dadurch der Unfall verhindert worden wäre, ist dc-r Bevisionsgericht oiangels ausreichender Tatsachen!’estst ellungen nicht möglich. Las Berufungsurteil muß daher, ohne daß es des Eingehens i-.uf die weiteren Eügen der Revision bedarf» im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als es die Klage gegen die Bundesrepublik betrifft, ln diesem Umfang muß die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Vevisionevorfahrens, an das Berufungsgericht zuivickverwiesen ■;*ilonP

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 9 StVO
LieFahrerGrundStraßeLastkraftwagenAarstraßeAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2165 088
III ZR 231/63
Verkünoet am 30. Kovember 1964 ■■UK, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäitsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Adolf H.
Ist ra bei
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.&tackelberg
 gegen
die Deutsche Bundesrepublik, vertreten dui'ch den bundesverteidigungsminister, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwsltung IV,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsan\alt j,i .
hat der III. Zivilsenat des bundesgericntsnois aui die mündliche Verhandlung vom 5. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsioenten Lr. ragendarm sowie der dundesrichter Lr. Arndt, Lr. Beyer, Kegler und Lr. Reinhardt
 lür Recht erkannt:
Aul die Revision des Klägers wird »as an VerkUndungs Statt am 23. und 29. «Klober 1963 zugeotellte Urteil aes 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts irankluri ^/ain) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben. als es die Klage gegen die Lundesrepubl" ,c abgewiesen hat. Insoweit wird die Sach.- zur anderv.eiten Verhandlung und LntBCneiau..^, auch über die /Kosten aes Revisionsverie \rens? an das Berufungsgericht zurückveiwiesen.
Von rechts wegen
 Tatbestand:
ilcn
 Klüger verlangt von der beklagten hundesrc oublik ödensernatz, weil sein Personenkraf tv/agen bei einen; Zu-r.enstoß mit einem Kraftfahrzeug der Bundeswehr zerstört
..order* ist»
Atn 51. Oktober I960 unternahm der Angestellte K|
- der frühere Beklagte zu 2) - als KaufInteressent zusammen mit dem Autoverkäufer	eine	Probefahrt	mit	dem	Personen-
kiaftragen Marke Citroen aes klügere. Er fuhr auf oer regennassen Aarstraße (jundesstraße Kr. 54) mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st von Wehen kommend in Lichtung *Vies-ci^den. Lie Straße ist einschließlich der Beifcenstreifen etwa 12 m oreit. Hei km 5,9 beschreibt sie in der Höhe des liolzhcickerhauschens eine Rechtskurve in sahrtrichtung Kleppers gesehen; sie fallt dort in Richtung Wiesbaden ab. Zum tiolz-hackerhäuschen führt eine Seitenstraße. An *j hrer trichterförmige n ü.ini::üru;ung in uie Aarstraße oexlndet sich ein Stop-*..• child.
Gegen 10 Uhr stieia KflHHl auf seiner linker» rahröahn-seite einige Meter vor der Einmündung der zu dem Holzhacker-näucctien führenden Bei tenet raße frontal mit einem entgegenkommenden 5 t-Rahrschul-Lastkraftwagen (Harke MAN) der Bundeswehr zusammen. Lieser hatte, von dem Fahrschüler Hoffahrt unter Aufsicht des iahrlehrers Unteroffizier G^H^ gesteuert, in der genannten Einmündung gewendet und war dann nach links in die Aarötraße eingebogen. Lie ceiden Eahizeuge stießen zusammen, als der Lastkraftwagen die J?ahrbahn	bereits
 kberviuert hatte und sich in seiner ganzen Länge auf der für ihn rechten j. ahrbahnhälfte der Aarstraße oefand; er stand nicht mehr schräg zur Aarstraße, sondern hatte seine neue
 
. : hrtriehtung bereite völlig erreicht, allerdings befand er i.ch in der Kühe der Mittellinie, lurch den A: prall wurde .'•er i ersonenkreltwagen zerstört, der Lastkiaf tv.agen wuide erheblich beschädigt«,
I-er Kläger hat vorgetragen, der Fahrer des Lastkraftwagens habe beim ’.iberqueren der Aarstraße nicht die gebotene Sorgfalt beachtet, hr sei erst aus der hinmünbung aui die Aaretraße herausgeiahren, als	bereits	aui 100 bis
i.	l50 je herangekommen gewesen sei, Zudem h.:be er die Aarstraße
1 stotternd11 überquert und auf der Stra.-enmitte nochmals ange-hnlten. hr sei deshalb iiir den Unfall zu 2/3 verantwortlich, während im übrigen	wegen seiner in Anbetracht der
 nassen Straße zu schnellen ianrweise verantwortlich sei.
fer Kläger hat seinen Gesamtschaden aui 6 350 in: berechnet. Et hat gegen die Bundesrepublik und gegen Klage erhoben und beantragt, die Bundesrepublik zur Zahlung ven 36b LiM sowie	zur Zahlung von 2 1Ö4 Ijeweils
 rr.it Zinsen, zu verurteilen.
Lie Beklagten haben gebeten, die Klage ahzuweisen. Die Bundesrepublik hat vorgetragen, der Fahrer des Lastkraftwagens habe beim Ansetzen cum Aberqueren der Aarstraße den f ersonc-nkraftwagen wegen der Kurve noch nicht sehen können und sei zügig und ohne anzuhalten aui seine rechte Seite aui' Cer Aarstraße gefahren. Zum Zusammenstoß sei es dort nur gekommen, weil	ohne	seine	Geschwindigkeit	herao-
zusotzen, auf die linke Föhrbahnseite geraten sei.
Klapper hat vorgetragen, der Lastkraftwagen sei erst mus dem v#eg zu dem iioizhackerhäuschen herausgefahren, als der i ersonenkraftwagen noch 100 bis 120 m entfernt gewesen sei.
j.	cr Lastkraftwagen habe dann auf der Mitte der Aarstraße
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noch einmal angenalten. £r habe deshalb angenommen» der Lastkraft-v/agenfahrer wolle ihn noch links vorbeifahren lassen, hin Versuch, den Personenkraftwagen wieder n&eh rechts zu bringen, sei erfolglos geblieben«
Lie Bundesrepublik hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den <läger als Halter des Personenkraftwagens zur Zahlung Oer ileparaturkoeten des Lastkraftwagens in Höhe von 7 4ö7,42 LM nebst Zinsen zu verurteilen« Ler Kläger hat beantragt, die \-iderklage abzuweisen«
Las Landgericht hat nach Beweisaufnahme an Ort und Stelle durch Zwischenurteil die Klage gegen die Bundesrepublik zur ■Lifte der eingeklagten 2/5, gegen	in	vollem	Umfange
 des eingeklagten Lrittels und die Widerklage 2u zwei Iritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erkl&i't.
Las Urteil ist gegen	rechtskräitig	geworden.	Lie
■»( rui'ung des Klägers ist erfolglos gebDiroen.
Lit seiner Revision verfolgt Qwr hla* nur seinen Klageantrag gegen die aundesrtffuulik in Höhe aet abgewiesenon „.ri.iels seines Schadens weiter« Lie geklagte bittet, das hechtsmittel zurückzu.-eisen«
Lnt sc he id un gsgriind e:
Io
 Landgericht und überlandesgericht haben ein schuldhaftes Verhalten der beteiligten Bunäeswehrangehöx*igen, das wegen der hoheitlichen Natur der Tätigkeit der Bundeswehr als Amtspflicht Verletzung zu werter; wäre, als nicht festgestellt erachtet und die Beklagte nur auf Grund der Bestimmungen des ..troß-mverkehrsgesetzes verux'teilt. In die Revisionsinstanz
i t. lediglich der Anspruch des Klagers auf Lrsatz eines
0.	ritxel3 seines Schadens in Höhe von 2 ld5 gelangt, veil cer .\lager gegen die Beklagte nur 4 366 DM eingeklagt hat -u’r.o. sein Anspruch wegen der Halite dieses Betrages dem Grunde r.'.icn ourch das insoweit nicnt angefocntene Urteil des Landgerichts für gerechtfertigt erklärt worden ist. Lie Revisions suir.me von 6 000 LU (§ 546 Ahs. 1 Z20) ist also nicht erreient Trotzdem ist die Revision zuläesig, weil sie geltend m-cht, dem Kläger stehe auch ein Anspruch aus Amtspiliehtverletzung zu; das jerufungsgerient habe zu Unrecht ein Verschulden der vundeswehrangehörigen verneinte Lie F.evisionsinstanz ist allerdings nur insoweit eröffnet, als es um die Prüfung des
3sgeanspruchs als eines rechtlich privilegierten Anspruches
1.	:cht; darüber hinaus kann die Entscheidung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden (HGHZ 40 76).
XI
-a den sundeswehrangehörigen höchstens l'ahx'lässigea Verhalten zur Last gelegt werden kann, kann ein Amtshaftungs-urspruch nur gegeben sein, wenn der Kläger nicht auf anaere „eise Ersatz für seinen Schaden zu erlangen vermag ($ b59 Abs» 1 Satz 2 ßGii). ;,ie Unmöglicnkeit, anderweit ursatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestandes, aus den; der \rr.tsh*:.f tungsanspruch hergeleitet wird und dement sprechend eine zur Klagebegründung gehörende Voi'aussetzung des Aiuts-haftungoanspruchs (bGB IIGRK 11. Aufl« § 6'3’i Anm. 95). Labei i enligt es allerdings regelmäßig, wenn der Verletzte oie sich :»us dem Sachverhalt selbst ergebenden Lrsatzmöglichkeiten curräumt. Der Kläger hat hierzu in den Tatsacheninstenzen lediglich vorgetragen (So 7 der Klageschrift), die äunöes-: £: uo 1 ik .cönne wegen öer v*uote von zwei l ritteln des Schadens
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unmittelbar in Anspruch genommen weiden, weil Klepper nui “u oinem Irittel hafte und ein anderer Schndensersu tzpilicht i&ei dnher hinsichtlich der zwei brittel nicht vorhanden sei. las war rechtsirrtümlich, denn es ist kein Rechtst:rund ersichtlich? der dazu hätte führen können, die Haltung	ße£er,*L*u,:'i
Kläger von vornherein auf ein Irittel des Schadens zu oerchränken. Indessen hat die Beklagte selbst vorgetfugen kichrif bsatz vom 11. September 1963 s. 3), für die Ansprüche des Klägers hafte allein &BIdessen Bonität - zu demal nach dem schweren Unfall und den daraus entstandenen, auch finanziell sehr einschneidenden folgen - mehr als bedenklich, um nicht zu sagen desolat sei. lie geklagte hat weiter aus-g©führt, eine Kasko-Versicherung habe der Kläger nicht abgeschlossen, seine Haftpflichtversicherung habe nicht einzu-treten. .sei diesen Erwägungen hat die Beklagte zwar möglicher ••eise nicht berücksichtigt, dato nach der Sachlage noch weitere -■rrat-zKöglichkeiten jedenfalls nicht sc entfernt liegen, daß der Klager sie in; hiiiolick auf § c39 Abs. 1 Satz 2 BG3 nicht hätte aus räumen müssen. Einmal hat kBHB während des land-gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 14* August 1961 einer Versicherungsgesellschaft den streit verkündet mit der HegrUndung, der Wagen des Klägers sei zur Zeit des Unfalls der i-Mrrna Auto-Keu KG Wiesbaden in Kommission gegeben gewesen; der Schutz aus der von Neu geschlossenen Versicherung habe auch für den ’Wagen des Klägers bestanden. Les weiteren log die Höflichkeit nicht sehr ferne, daß dem Kläger aus vertraglichen Beziehungen oder aus unerlaubter Handlung Ansprüche gegen die Eirma Beu oder den Autoverkäufer Witte erwachsen .■.aren.o Liese Ersatzmöglichkeit hätte daher der Kläger an sich Qusiuucen müssen. La aber die Beklagte selbst davon ausging, daß eine andere Lrsatzraöglichkeit nicht bestehe, hatte das Berufungsgericht einen Anspruch aus Amtspflicht-Verletzung nicht ir. Hinblick auf £ 639 Abs. 1 Satz 2 BGB ver-
.-fc&en können, ohne vorher den Kläger gemäb § 139 ZPO aui die-,oiwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweiaen. La das Se-lufungsgericht aus anderer Gründer* einen Amtshaftungaansoiueh nicht nls gegeben angesehen hat, bestand für es jedoch Keine Verpflichtung, das Fragerecht auezuüben, und damit für die Revision nicht die Möglichkeit und Notwendigkeit, das IJnterlassen einer weiteren Aufklärung dieses IJunktes als Verfahren verstoß gemäß § 554 Abs. 3 Kr» 2 ZPO zu rügen. Unter diesen Umständen ist aucn das Hevisionsgericht, obwohl der Vortrag res Klagers in den Tatsacheninstansen die Möglichkeit ander-eiten Ersatzes nicht im erforderlichen Umfange ausrüumt, nicht in der Lage, einen Amtshaftungsanspruch aui Grund der >es timc-ung des £ 839 Abs. 1 Satz 2 bGB zu verneinen«.
III.
Lie iiachpräiung der Kevisionsrügen ei-gibt:
1.) Ohne Erfolg bleibt der Angriff, Grenz nabe den ^ööL-^ruitwagen nicht in der Straße zu dem liolzhackerhäuechen wenden lassen dürfen, weil die Ausishrt aus dieser Straße besonders
 fjeiehrlich sei. Lie oesondere Gefährlichkeit, die incbesonüer auf dem schnellen Verkehr der Aafstraße und der. schlechten oichtvernaltriissen für den aus der Seitenstraße Kommenden beruht, ist vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Es hat aus ihr zu Recht gefolgert, der Einbiegende müsse sich besonders vorsichtig verhalten«, Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision den Schwierigkeiten, die sich aus der Örtlichkeit ergeben, genügend Rechnung getragen. Vie Sortierung der Revision, (Ml hatte es überhaupt vermeiden müssen, aus dieser Seitenstraße in die Aarstraße ein-zubiegen, findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere läßt rieh diese Forderung nicht auf das Vorfahrtrecht der jenutzer
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der Bundesstraße stützen, wie unten näher auazuiühren sein v-ird. lie Revision berücksichtigt nicht, daß sich das Einbiegen ooi entsprechender Vorsicht aller Beteiligten gefahrlos hätte durchführen lassen, zu dem mindesten dann? wenn Grenz durch einen der Fahrschüler die Aarstraße von der anderen leite her hätte beobachten lassen. Lie besonderen Umstände des Uniailtages (nasse Straße) und der Umstand, daß der Lastkraftwagen von einem Fahrschüler gesteuert wurde, der mit ihn noch nicht vollständig vertraut war, machten ebenfalls das Einbiegen nicht von vornherein unzulässig, iist Recht hat das 3erufungsgericht erwogen, daß rahrsehüler sich auch in schwierigen Situationen bewähren müssen.
2o) F^rr ein V-ersonulden des Fahrlehrers Grenz spricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der beweis des ersten Anscheins. Lierer kommt zwar regelmäßig einem vor-iVnrtsbercchtigten Fahrer zugute, wenn	Kraftfahrzeug
 in einer Kreuzung mit dein eines wa tep- . ichciger Fahrers zueacmenatößt• hier ist aber uer Zusammenstoß am der für den Fahrer des 1-x. rsonenkraltwagens liukoi* v ynrbahnhälf tc erfolgt, und zwar erst, nachdem der Lastkraftwagen in seine neue Fahrtrichtung eingeboger. war. Aus dieser Sachlage ergibt sich ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Fahrers des Personenkraftwagens (3GH U£ Kr. 2, 7 zu § 286 C ZPO;
BGliZ 8, 259), nicht dagegen ein Anscneinsoeweis zugunsten des Klagers, »»eil der Wagen der Bundeswehr die Fahrbahn-hälfte des Personenkraftwagens hinter sich gelassen hatte? bevor dieser htrangekommen war.
3o) Las nerufun*sgericht hat die Tatsache, daß der aui-üichtgfUhrende Unteroffizier GMi es unterließ, vor dem UiiiOiegen des Lastkraftwagens in die Aaretraße Sicherungs-osten aufzustellen, als unerheblich eracntet, da sich der rhrer des Lastkraftwagens sorgfältig und verkehrsgerecht
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Um iir. bogen nach links in die Aarstraße zu gelangen, mußte c- r einen ent sprechend längeren Weg zurücklegen. Lieses Manöver nahm eine gewisse Zeit in Anspruch, wobei sich möglicherweise noch die Tatsache auswirkte, daß die Aarstrafte in der Fahrtrichtung des Lastkraftwagens ansteigt. Unter dieser: Umständen liegt es nahe, daß der Lastkraftwagen durch sein Einbiegen in die Aarstraße auch Kraftfahrer oehindern ur.d zu dem Ausweichen oder Bremsen zwingen konnte, deren Wagen von der Einmündung der Seitenstraße aus im Augenblicke des Anfahrens des Lastkraftwagens nocn nicht sichtbar waren und die keine höhere Geschwindigkeit funren, als es die Aichtveihältnisse erlaubten« In dem Einbiegen aus der Seiten straße hätte noch kein Verstoß gegen die Regelung der Vorfahrt (S 15 StVO) gelegen. An unübersichtlichen Kreuzungen lü.it es sich vielfach nicht vermeiden, daß der Kraftfahrer, der die Vorfahrtstraße'benutzt, ausweiehen oder (und) seine
 Ger::nw i ncigkeit herabsetzen muß, um eii. auo der Seitenstraße kommendes lahrzeug vorbeizulaseen. Anuernfails wäre es überhaupt nicht möglich, oie bevorrechtigte Straße zu kreuzen oder in sie einzuoiegen. 3n solchen i-allen ist die Kegel unabwendbar, daß das Vorlahrtrecht oereits verletzt ist, wenn der berechtigte in seiner röhrt irgendwie gestört oder behindert wird (Jj*loegel-tlartung Straßenverkehrsreeht 14.Ami ;■ 15 StVO Note 20); vielmehr ist der aus der Seitenstrabe kommende frei tfahrer, solange er kein sfahrzeu: aui der bevorrechtigten Straße nerannahen sieht, berechtigt in die Kreuzung einzufahren, und dadurch, daß er dies berechtigterweise als erster tut, entfällt die Verfahrt des Benutzers der bevorrechtigten Straße. Es ist deshalb zulässig, auch aus einer so wenig übersichtlichen Einmündung heraus, wie sie hier vorliegt, die bevorrechtigte Straße zu kreuzen ouer in sie - auch nach links - einzubiegen.
 
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vr-rh-.-.lten habe, und ein anderes Fahrzeug auch keine bieherungen Latte a ui st e 1.1 en können. Ler levision ist einzurixumeri, dais diese Begründung nicht ausreicnt, eine Verpflichtung sum Auistellen von Losten und die Ursächlichkeit des Unterlassene dieser . la fr nahmen für der. Unfall zu verneinen,,
La die Sicht von der äinmündung der Seitenstraße in die Aarstraße nach der vom Berufungsgericht zugrunae gelegten polizeilichen Skizze v/egen der kurve nach links nur auf knapp 120 m möglich ist, kann ein von links Kommendes Fahrzeug die j^iniuüncung in wenigen Sekunden erreichen, nachdem cs von dort aus sichtbar geworden ist, z.!3. bei einer Geschwindigkeit von 100 km/st (= 27,7 m/sec.) in 4,3 Sekunden.-4 war darf ein Kraftfahrer nur so schnell fahren, daß er notfalls auf der übersehbaren Strecke zu halten vermag (§ 9 Abs. 1 StVO). Lie "Goldene Regel" des Kahrens auf Sicht gilt uneingeccnriinkt selbst fürAutobuhnen (Beschluß der Vereinigten ■„.roßen Sonate des Bundesgerichtshofs von. 1. Juli 1961 = süilSt 16, 145, 14ö/9, 151 = FJVr 1961, 15öb) und ebenso für andere Straßen :vi t schnelle!:. Verkehr. Andererseits kann der Kraftfahrer, der eine Vorfahrtstruße benützt, grundsätzlich darauf vertrauen, daß wartepfHeutige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten (Beschluß der Vereinigten Großen benate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 = ÜGHZ 14, 232 = KJW 1954,
1493). ür muß sich also nicht darauf einrichten, daß von der ei ten strafe her ein Fahrzeug die Vorfahrt straße zu überqueren beginnt, nachdem sein Fahrzeug für den aus der Seitenstraße kommenden Fahrer sichtbar geworden ist, und ist nicht t.eric:iten, v.egen dieser Gefahr besonders langsam zu fahren.
Ler Lastkraftwagen der Beklagten hätte etwa 11 - 12 m zur'Jk-k-logen müssen, um die erste Fahrbahnhälfte der Aarstraße in L«-rader Richtung zu überqueren (Breite der Fahrbahnhälfte ohne Seitenstraßen über 4 m» Länge des Lastkraf tvvagens 7 m) •
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Label muß, weil ec sich um gefährliche Manöver nanceit, cie Vermehrsiege besonders genau beobachtet «erden. Lies er--loroerfc indessen in der Kegel nicht, daß der Fahrer, der die voriahrtstraße zu kreuzen oder in sie einzuöiegeu beabsichtigt, ;.u: der anderen Straßenseite einen narnposter. auf stellt. Hesse .oiderung müßte zu erheblicher« Schwierigkeiten in der Praxis i :hren; zutreffend weist aas Berufungsgericht darauf nin, daß ücc xCraftianrer geeignete Hilfepereonen nicht immer zur Verlegung stehen. Lie Keehtsprechung hat eine Pflicht des Kralt-fahrers, uarnposten aulzustellen, hauptsächlich für das Ausfahren aus Grundstücken bei schlechter Übersichtlichkeit angenommen (i loegel-ilartung, aaO § 17 StVO Kote 5), und zwar auf Grund der nech der Passung oes Gesetzes {§ 17 Abs. 1 StVO) gegebenen oeonderen Sorgfaltspflicht, die gegenüber der all-.crr.einnus j; 1 StVO sich ergebencen Sorgfaltspflicht erhöht ist. Lie Notwendigkeit, .tarnposten auizustHlen, ist aber nicht auf Austährten beschränkt, sonder* richtet sich jeweils fj^ch der- Umständen und kann inebt* index * auch beim -Jberjueren viner bchnellverk^hrsstreße g*-geben sei»- ^Floogel-Hertung 1 tVJ J b i,ote 37 OLG ilarorn in VkS 23, 69). Sie kommt dann in betracht, wenn besondere Umstände die mit dem Kreuzer, oder linbiegen ar. unübersichtlichen Einmündungen allgemein ver-
bundene Gefahr noch erhöhen, wenn es sich z.ü. um besonders oder .schwerfällige Fahrzeuge ..andelto Hier1 kommt als gelanrerhöhender Umstand in Betracht, daß der Lastkraftwagen zur Zeit des Unfalls von einem Fahrschüler gesteuert wurde. Der 1jhrlehrer muß in der kegel damit rechnen, daß der ianr-rchüler gerade in gefjährlicher. Lagen Fehler macht. Falls sich nicht etwa Hoffahrt bereits als durchaus sicherer und zuverlässiger Wahrer, auch auf dem betreffenden Wagentyp, erwiesen Latte, mußte der Fahrlehrer GBP* damit rechnen, daß Hof fahrt l\s Ginbiegen nicht so rasch und zügig werde vornehmen können,
 wie ein geübter Kraftfahrer, und daß ihm verzögernde ieh.l-hanolungen unterlaufen Könnten. Mußte	«dt	von	ihm nicht
 zu verhindernden Verzögerungen des Einbiegemanövers rechnen, dann war es geboten, auf der anderen Straßenseite einer. Varn-posten auizustellen mit der Weisung, das Zeicnen zu dem Anfahren nur dann zu geben, wenn aucn aui größere Entfernung kein iicrannariendee rahrzeug auf der Aarstraße sientbar Aar. Lenn diese Maßnahme war einerseits geeignet, ;jeder Gefahr vorzu-oc-ugen und andererseits ohne Schwierigkeit durchzuführen. oie war daher unter den angeführten Voraussetzungen gebotene
 Ist hier eine derartige Pflicht anzunehmen, so kann sie nicht mit der Überlegung des Berufungsgerichts ausgeräumt werden, andere ir&hrer, denen keine Hilfa^ersonen zur Verfügung stehen, könnten auch keine Warnposten aufstellen. Lenn die Präge, ob die Pflicht bestent, barnposten aufzustellen, ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden und hier befanden sich auf üeir Lastkraftwagen weitere Fahrschüler. Lie Möglichkeit, rosten aui'zuscellen, war daher gegebene
 Es kann aucn nicht mit der Überlegung, der Fahrschüler habe das Kinbiegeir.anöver ordnungsgemäß ausgelührt, die Möglichkeit ausgeräumt werden, daß das Eichtauf stellen von vVarn-IJ03fcen für den Unfall ursächlich war« Liese Möglichkeit wäre nur auszuschließen, wenn festzustellen wäre, daß ein V/atn-costen dem Fahrer des Lastkraftwagens das Zeichen zu dem Anfahren trotz der Annäherung des Personenkraftwagens noch vor dessen Passieren hätte geben dürfen und gegeben hätte. Dabei ist zu beachten, daß der Posten das Zeichen auch dann nicht nätte geben dürfen, wenn ein sich näherndes Kraftfahrzeug wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit gefährlich werden konnte (Iloegel-üsrtung aaO § 13 StVO Kote 17).
 
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‘1c.) .line- abschließende Prüfung, ob im vorliegender j-all i ir G xenz die Notwendigkeit bestand, einen ft a mp osten aui >'u-rtollen und ob dadurch der Unfall verhindert worden wäre, ist dc-r Bevisionsgericht oiangels ausreichender Tatsachen!’estst ellungen nicht möglich. Aus diesem Grunde und weil uie irage der ander-weiten _,rsatzmöglichkcit nicht hinreichend geklärt ist, kann ias Eevisionsgericht auch nicht entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch aus f-.mtspf lichtverletzung zusteut oder nicht, Ebensowenig ist es in der Lage festzustellen, daß ein etwa beexehenoer Anspruch aus Amtspfliehfcverletzung den dem Grunde nach bereits ^gesprochenen Anspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht übersteigen könne. Damit entfällt die Möglichkeit, das Berufungs-urteil mit anderer Begründung zu halten«
Las Berufungsurteil muß daher, ohne daß es des Eingehens i-.uf die weiteren Eügen der Revision bedarf» im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als es die Klage gegen die Bundesrepublik betrifft, ln diesem Umfang muß die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Vevisionevorfahrens, an das Berufungsgericht zuivickverwiesen ■;*ilonP
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