Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Auch wenn, wie die Beklagte behaupte, es schon 1951 in der Ehe des Erblassers '’nicht mehr gestimmt” haben solle, so müsse doch das Verhältnis des Erblassers zur Beklagten als grob ehewidrig und damit als sittenwidrig beurteilt werden, zu demal die Klägerin versucht habe, dieses Verhältnis zu beenden, es also als ehezerstörend empfunden habe. Eies ergebe sich aus dem Umstand, daß der Erblasser etwa sechs Wochen nach der Errichtung des Testaments begonnen habe, die Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin zu betreiben, um die Beklagte heiraten zu können. Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen und eine Verfügung von Todes wegen, auch wenn zwischen dem Erblasser und der bedachten Frau ein ehebrecherisches oder ein ehewidriges Verhältnis vorlag, als gültig angesehen, wenn der Erblasser sich bei der Zuwendung nicht ausschließlich durch seine erotischen Beziehungen zu der Bedachten leiten ließ, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben diesen Beziehungen auch andere, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend waren* Bei Beurteilung der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich ist, müssen daher der Rechtsprechung zufolge alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. a) wenn die Revision zunächst rügt,.das Berufungsgericht habe rechtsirrig auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 20, 71 faingev/iesea, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf ein ehebrecherisches Verhältnis beziehe, hier aber ein solches nicht festgestellt sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich die dieser Entscheidung zugrundeliegenden ehebrecherischen Beziehungen hervorhebt, dann aber zu dem Ausdruck bringt, auch dann, wenn, wie hier, sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht als ehebrecherisch, sondern nur als ehewidrig darstelle, die begünstigende Verfügung sittenwidrig sein könne* Lamit^ folgt das Berufungsgericht zutreffend der höchstriehter- liehen Rechtsprechung, die es für die Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, nicht darauf abstellt, ob ehewidrige Beziehungen zwischen Erblasser und der bedachten Person zu dem Ehebruch geführt haben, sondern dem ehebrecherischen Verkehr auch einen nur den Verdacht eines Ehebruches begründenden ehewidrigen Verkehr gleichstellt• b) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung rechtsirrig nicht nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung, das ist August I960? beurteilt, da die seiner Beurteilung zugrundegelegten Feststellungen sich nur auf die Jahre 1955 bis 1957 bezogene Richtig ist die Ansicht der Revision, daß die Frage der sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung zu beurteilen ist, denn der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung liegt in der darin 2um Ausdruck kommenden und eine Verwirklichung erstrebenden unredlichen Gesinnung des Erblassers, also in seinen, bei der Errichtung der Verfügung bestimmenden Beweggi'ünden, sowie den dabei gehegten Vorstellungen über den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung (BGHZ 20, 71, 75 f)- Irrig nimmt dagegen die Revision an, das Berufungsgericht habe es bei seiner Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abgestellt * Hur die Feststellung, daß der Erblasser auf eine an ihn und seine Ehefrau ergangene Einladung zu einer Verlobungsfeier anstelle seiner Ehefrau die Beklagte mitgenommen habe, trifft das Be- ruiungsgericht für das Jahr 1955« Eie weiteren Feststellungen betreffen gei'ade die Zeit ab 1957 bis zur Testaments-errichtung und darüber hinaus, nämlich, daß der Erblasser und die Beklagte gemeinsam ausgegangen seien, daß sie seit 1957 ihren Urlaub gemeinsam verbracht und dabei verschiedentlich zusammen in einem Hotelzimmer übernachtet hätten, daß der Erblasser und die Beklagte hätten heiraten wollen, wobei von ihnen für ihre zukünftige Wohnung schon ein Schlafzimmer ausgesucht worden sei, und daß der Erblasser in Verfolg dieser Heiratsabsicht noch sechs Wochen nach Errichtung des Testaments die Scheidung seiner Ehe habe betreiben wollen. Abgesehen davon, daß diese Feststellungen die Zeit bis zur Errichtung des Testaments und darüber hinaus betreffen, hebt das Berufungsgericht auch noch ausdrücklich hervor, daß entscheidend die in der letztwilligen Verfügung zu dem Ausdruck kommende unredliche Gesinnung des Erblassers sei und folglich die Beurteilung auf die Sachlage zur Zeit der Errichtung der letzt-willigen Verfügung abgestellt werden müsse. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Erblasser durch sein Testament der Klägerin den Pflichtteil belassen habe und Kinder aus der Ehe nicht hervor- Da das Berufungsgericht in seinem Tatbestand ausdrücklich die Pamilienverhältnisse des Erblassers anführt, spricht dies allein schon dafür, daß es sie bei der Beurteilung des Gesamtbildes nicht außer acht gelassen hat«, Daß der Klägerin trotz der Enterbung der Pflichtteil verblieb, ergab sich aus der gesetzlichen Regelung (§ 2303 BGB), so daß sich eine ausdrückliche Feststellung insoweit durch das Berufungsgericht erübrigte. Fehl geht aber die Ansicht der Revision, wenn sie in dem ihr verbliebenen Pflichtteil ein Bedenken der Klägerin durch den Erblasser sehen will«, Der Erblasser hatte, wie nach dem vorgetragenen Sachverhalt angenommen werden muß und was die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, keinen Piliehtteilsentziehungsgrund und hätte mithin rechtlich die Möglichkeit für eine solche Verfügung nicht gehabt. In dem hier vorliegenden Fall lassen sich dagegen daraus, daß der Klägerin der Pflichtteil verblieb und Kinder aus der Ehe nicht hervorgegangen waren, keine der Beklagten günstigeren Schlüsse für das Gesamtbild ziehen, so daß es die Beklagte zu dem mindesten nicht beschwert, wenn das Berufungsgericht diese Umstände nicht ausdrücklich in seine Erörterungen mit hineingezogen hat« Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, daß es diesen im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt seiner Beurteilung zugrundegelegt hat« Ohne Grund rügt daher die Revision, das Berufungsgericht habe nicht die Erklärung der Beklagten in den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Essen 58 VI 1935/60 Bl. 18 berücksichtigt, aus der sich ergebe^., Die Feststellungen des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei "die Seele" des Geschäfts des Erblassers gewesen, sie habe für das Geschäft erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt und dem offenbar etwas haltlosen Erblasser einen Halt gegeben, zeigen weiter, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und. Auch insoweit kann es nicht als ein die Beklagte belastender Verfahrensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten gemachten Angaben nicht nochmals in allen Einzelheiten erörtert hat. Ohne Grund rügt die Revision daher auch, vom Berufungsgericht sei das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt geblieben, der Erblasser habe unter der Zerrüttung seiner Ehe gelitten, sich deshalb gelegentlich betrunken, was durch seinen Bruder ausgenutzt worden sei und die Beklagte veranlaßt habe, sich gegen den Bruder auf die Seite des Erblassers zu stellen, und die Beklagte sei den Einladungen des Erblassers gefolgt, um ihn vom Trinken abzuhalten«, Wenn das Berufungsgericht die Peststellung trifft, die Beklagte habe dem offenbar etwas haltlosen Erblasser einen Halt gegeben, dann läßt das nur den Schluß zu, daß das Berufungsgericht diese Überzeugung allein aus dem von der Revision erwähnten Vorbringen der Beklagten gewonnen haben kann, dies Vorbringen entgegen der Ansicht der Revision mithin nicht unberücksichtigt gelassen hat«, Bas gleiche gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß die Beklagte erhebliche Geldbeträge für das Geschäft des Erblassers hergegeben habe, jedoch verfahrenswidrig nicht erörtert, wie oft und wie lange dies geschehen sei» Die insoweit getroffene PestStellung des Berufungsgerichts zeigt, daß es auch hier dem Vorbringen der Beklagten gefolgt ist«, Da die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nur erklärt hatte, sie habe dem Geschäft mit eigenem Geld ausgeholfen, muß entgegen der Ansicht der Revision angenommen werden, daß das Berufungsgericht gerade den Vortrag der Beklagten über die Geldhergabe c) Wenn die Revision weiter meint, die Beklagte habe nach ihrer Angabe vor dem Berufungsgericht ein monatliches Bruttogehalt von 622 PH erhalten, dies sei im Hinblick auf den Umfang und die Verantwortung der Tätigkeit der Beklagten eine unangemessene Vergütung gewesen und hätte das. Berufungsgericht zur Prüfung veranlassen müssen, ob sich aus dieser unangemessenen Vergütung nicht ein billigens-v;ertes Motiv für die Errichtung des Testaments ergeben habe, so muß dieses Vorbringen unbeachtlich bleiben* Pie Beklagte selbst hat niemals vorgetragen, daß sie als Angestellte des Erblassers eine unangemessene Arbeitsver-gütung erhalten habe* Per Umstand allein, daß die Beklagte d) Schließlich kann die Revision einen die Beklagte beschwerenden Verfahrensfehler auch nicht daraus her-leiten, daß das Berufungsgericht die Tatsache, der Erblasser habe gelegentlich ein Bordell aufgesucht, nicht ausdrücklich in seine Erwägungen mit hineingezogen hat« Schon der Umstand, daß das Berufungsgericht diese Tatsache in seinem Ürteilstatbestand als unstreitig anführt, zeigt, daß sie von ihm nicht übersehen worden ist. der gewesen ist, die beklagte für das mehrjährige ehewidrige Verhältnis zu ihm zu belohnen und dieses Verhältnis zu festigen, und daß zwar auch andere, achtenswerte Beweggründe mitgesprochen, aber gegenüber dem Hauptbeweggrunde nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben.
2177 061 III ZK 231/62 Versandet am 25- Kai 1964 HHHB’ dustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fräulein Elisabeth VflHHl Platz j Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Witwe Josefine Wilhelmine in Eflü, WflBstraße (P, geh. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Hamm (Westf ) vom 17. April 1962 wird zurückgewieseno Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 9- Dezember I960 verstorbenen Kaufmanns Wilhelm dus Sie ist mit diesem über 24 «Jahre verheiratet gewesen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 1955 lebten die Eheleute getrennt. Wilhelm FfUHB hat außer der Klägerin seine Mutter und drei Brüder als gesetzliche Erben hinterlassen. Zu seinen Lebzeiten betrieb er ein Einzelhandelsgeschäft mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Fahrräderno Am 3. August I960 errichtete Wilhelm PflHH vor dem Notar Br. Franz in ein Testament, in dem er bestimmte: "Zu meiner alleinigen Erbin setze ich Fräuleiri^ Elisabeth aus EiBfe, II. ein. Meine Frau, von der ich seit längerer Zeit getrennt lebe, soll also nicht meine Erbin werden. Dabei bemerke ich, daß meine Frau und ich im Güter- stand der Gütertrennung leben, da ich......... 0 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgelehnt habe". Die als Erbin eingesetzte Elisabeth ist die Beklagte. Sie war bei Eintritt des Erbfalls schon seit zehn Jahren in dem Geschäft des Erblassers als kaufmännische Angestellte tätig. Die Klägerin hat die Feststellung der Nichtigkeit der testamentarischen Erbeinsetzung der Beklagten begehrt, sowie Auskunftserteilung über den Nachlaß und Beeidigung der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte verlangt. Hierzu hat sie vorgetragen: Ihre Ehe mit dem Erblasser sei allein an dessen Verhältnis mit der Beklagten gescheitert, mit der er ehebrecherische. zu demindest aber ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Die Erbeinsetzung der Beklagten sei der Dank des Erblassers für diese Beziehungen gewesen. Sie verstoße daher gegen die guten Sitten und sei somit nichtig. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Sie habe nicht mit dem Erblasser die Ehe gebrochen oder sonst ein Liebesverhältnis unterhalten. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit im Geschäft habe sich nur ein Freundschaftsverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser entwickelt. Unter der schon seit 1955 bestehenden Ehezerrüttung habe der Erblasser sehr gelitten und deshalb gelegentlich erheblich getrunken. Sie habe dem Erblasser einen Halt gegeben und ihm auch in seinem Geschäft wesentliche Hilfe geleistet. Durch ihre Erbeinsetzung habe der Erblasser diese Unterstützung und Hilfe vergelten wollen. Das Landgericht hat beide Klageanträge der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese nur noch ihren Fest Stellungsantrag weiter verfolgt hat, hat das Berufungsgericht diesem Antrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klsge-abweisungsantrag gegenüber dem Feststellungsanspruch der Klägerin weiter. Die Klägerin bittet, das Hechtsmittel zurückzuvveiseBo Entsehe idungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht sieht das Testament vom 3» August I960, das allein die Erbeinsetzung der Beklagten und die Enterbung der Klägerin beinhalte, als sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB als nichtig an. Dazu führen es folgende Feststellungen und Erwägungen: Zwar habe sich nicht feststellen lassen, daß der Erblasser zur Beklagten entgegen deren eidlicher Parteiaussage ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe. Allerdings bestehe ein starker Verdacht in dieser Richtung. Jedoch seien die Beziehungen des Erblassers zur Beklagten als grob ehewidrig und damit als sittenwidrig zu werten«, Beide hätten sich geduzt. Der Erblasser habe bereits 1955 die Beklagte zu einer Verlobungsfeier mitgenommen, obwohl die Einladung an den Erblasser und seine Ehefrau ergangen sei. Der Erblasser und die Beklagte seien auch gemeinsam ausgegangen. Seit 1957 hätten sie ihren Urlaub gemeinsam verbracht. Sie hätten auch, mindestens in Timmendorf und an der Mosel, gemeinsam in einem Hotelzimmer genächtigt«, Dies könne nicht, wie die Beklagte meine, mit der Erklärung entschuldigt werden, es habe keine andere Unterkunftsmöglichkeit bestanden; denh, wenn der»Erblasser oder die Beklagte dies hätten vermeiden wollen, dann hätten sie unschwer vor Antritt der Reise getrennte Hotelzimmer bestellen können, nachdem sie das erste Mal hätten gemeinsam übernachten müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände müsse festgestellt werden, daß der von der Zeugin GflB und dem Zeugen de la Haye bekundete Eindruck, 11 zwischen dem Erblasser und der Beklagten sei etwas" und es habe ein "Techtelmechtel” berstenden, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt habe. Schließlich habe die Beklagte im Berufungsrecht szuge eingeräumt, daß der Erblasser und sie nach erfolgter Scheidung der Ehe des Erblassers hätten heiraten wollen. Die Zeugin habe darüber hinaus glaubhaft bekundet, daß sich der Erblasser und die Beklagte schon für die zukünftige Wohnung ein Schlafzimmer ausgesucht hätten. Angesichts dieser Tatsachen vermöge das Berufungs- gericht nicht der Behauptung der Beklagten zu folgen, es sei zwischen ihr und dem Erblasser nicht zu Küssen und sonstigen Zärtlichkeiten gekommen. Das Berufungsgericht sei vielmehr vom Gegenteil überzeugt. Die Beklagte sei sich ebenso wie der Erblasser auch bewußt gewesen, daß ihre Beziehungen grob ehewidrig söi*en. Denn es , sei in ihrem Beisein zu einem Zusammenstoß zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau gekommen, wobei es um die Beziehungen des Erblassers zur Beklagten gegangen sei. Auch habe die Klägerin die Mutter der Beklagten aufgesucht, weil sie der Meinung gewesen sei, die Beklagte bringe ihre Ehe auseinander. Demgegenüber besage es nichts, daß der Erblasser zur Beklagten gesagt habe, sie sei an der Zerrüttung seiner Ehe nicht schuld. Auch wenn, wie die Beklagte behaupte, es schon 1951 in der Ehe des Erblassers '’nicht mehr gestimmt” haben solle, so müsse doch das Verhältnis des Erblassers zur Beklagten als grob ehewidrig und damit als sittenwidrig beurteilt werden, zu demal die Klägerin versucht habe, dieses Verhältnis zu beenden, es also als ehezerstörend empfunden habe. Die Erbeinsetzung der Beklagten in dem Testament vom 5. August I960 sei vom Erblasser zu demindest überwiegend deswegen vorgenommen worden, um die Beklagte für das aufgezeigte ehewidrige Verhältnis zu belohnen und dieses Verhältnis zu festigen. Zwar sei die Beklagte, wie auch die Klägerin nicht bestreite, "die Seele” des Geschäfts des Erblassers gewesen. Auch könne davon aus-gegangen werden, daß sie für das Geschäft erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt habe. Auch nabe die Beklagte dem Erblasser, der offenbar etwas haltlos gewesen sei, einen Halt gegeben. Sicherlich seien dahei4 beim Erblasser für die Erbeinsetzung der Beklagten der Bank für die geleistete Arbeit und eine Belohnung für die persönliche Hilfe mitbestimmend gewesene Bas Berufungsgericht sei jedoch der Überzeugung, daß diese Beweggründe nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten.» Entscheidend sei vielmehr für den Erblasser gewesen, die Beklagte durch die Erbeinsetzung für das mehrjährige unsittliche Verhältnis zu ihm zu belohnen und dieses Verhältnis zu festigen. Eies ergebe sich aus dem Umstand, daß der Erblasser etwa sechs Wochen nach der Errichtung des Testaments begonnen habe, die Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin zu betreiben, um die Beklagte heiraten zu können. Rur so 3ei es auch zu verstehen, daß die Beklagte noch vor dem Ableben des Erblassers den Inhalt des Testaments erfahren habe. Eie Richtigkeit des Testaments beschränke sich nicht auf den Ausschluß der Klägerin, sondern umfasse das gesamte Testament, da es sich um eine einheitliche letztwillige Verfügung handele und § 2085 BGB nicht anwendbar sei. 2.) Die Revision hat keinen Erfolg« Rach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Verfügung von Todes wegen gegen die guten Sitten und ist grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, soweit sie Zuwendungen enthält, mit denen ein verheirateter Mann eine Frau für den mit ihr gepflogenen ehebrecherischen Verkehr belohnen oder zur Fortsetzung solchen Verkehrs bestimmen will; dem ehebrecherischen Verkehr in dieser Hinsicht hat die Rechtsprechung einen anderen, den güten Sitten widex*-sprechenden und den Verdacht des Ehebruchs begründenden Verkehr gleichgestellt. Allerdings hat die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen und eine Verfügung von Todes wegen, auch wenn zwischen dem Erblasser und der bedachten Frau ein ehebrecherisches oder ein ehewidriges Verhältnis vorlag, als gültig angesehen, wenn der Erblasser sich bei der Zuwendung nicht ausschließlich durch seine erotischen Beziehungen zu der Bedachten leiten ließ, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben diesen Beziehungen auch andere, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend waren* Bei Beurteilung der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich ist, müssen daher der Rechtsprechung zufolge alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Entscheidend ist das Gesamtbild, und es gibt nicht allgemein gültige Regeln (vgl* BGH LM § 138 Cd BGB Nr* 2 - und die dort angeführte Rechtsprechung) * 3») Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rehmen dieser aufgezeigten Rechtsgrundsätze und lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* a) wenn die Revision zunächst rügt,.das Berufungsgericht habe rechtsirrig auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 20, 71 faingev/iesea, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf ein ehebrecherisches Verhältnis beziehe, hier aber ein solches nicht festgestellt sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich die dieser Entscheidung zugrundeliegenden ehebrecherischen Beziehungen hervorhebt, dann aber zu dem Ausdruck bringt, auch dann, wenn, wie hier, sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht als ehebrecherisch, sondern nur als ehewidrig darstelle, die begünstigende Verfügung sittenwidrig sein könne* Lamit^ folgt das Berufungsgericht zutreffend der höchstriehter- liehen Rechtsprechung, die es für die Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, nicht darauf abstellt, ob ehewidrige Beziehungen zwischen Erblasser und der bedachten Person zu dem Ehebruch geführt haben, sondern dem ehebrecherischen Verkehr auch einen nur den Verdacht eines Ehebruches begründenden ehewidrigen Verkehr gleichstellt• b) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Frage der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung rechtsirrig nicht nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung, das ist August I960? beurteilt, da die seiner Beurteilung zugrundegelegten Feststellungen sich nur auf die Jahre 1955 bis 1957 bezogene Richtig ist die Ansicht der Revision, daß die Frage der sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit ihrer Errichtung zu beurteilen ist, denn der entscheidende Grund für die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung liegt in der darin 2um Ausdruck kommenden und eine Verwirklichung erstrebenden unredlichen Gesinnung des Erblassers, also in seinen, bei der Errichtung der Verfügung bestimmenden Beweggi'ünden, sowie den dabei gehegten Vorstellungen über den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung (BGHZ 20, 71, 75 f)- Irrig nimmt dagegen die Revision an, das Berufungsgericht habe es bei seiner Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abgestellt * Hur die Feststellung, daß der Erblasser auf eine an ihn und seine Ehefrau ergangene Einladung zu einer Verlobungsfeier anstelle seiner Ehefrau die Beklagte mitgenommen habe, trifft das Be- ruiungsgericht für das Jahr 1955« Eie weiteren Feststellungen betreffen gei'ade die Zeit ab 1957 bis zur Testaments-errichtung und darüber hinaus, nämlich, daß der Erblasser und die Beklagte gemeinsam ausgegangen seien, daß sie seit 1957 ihren Urlaub gemeinsam verbracht und dabei verschiedentlich zusammen in einem Hotelzimmer übernachtet hätten, daß der Erblasser und die Beklagte hätten heiraten wollen, wobei von ihnen für ihre zukünftige Wohnung schon ein Schlafzimmer ausgesucht worden sei, und daß der Erblasser in Verfolg dieser Heiratsabsicht noch sechs Wochen nach Errichtung des Testaments die Scheidung seiner Ehe habe betreiben wollen. Abgesehen davon, daß diese Feststellungen die Zeit bis zur Errichtung des Testaments und darüber hinaus betreffen, hebt das Berufungsgericht auch noch ausdrücklich hervor, daß entscheidend die in der letztwilligen Verfügung zu dem Ausdruck kommende unredliche Gesinnung des Erblassers sei und folglich die Beurteilung auf die Sachlage zur Zeit der Errichtung der letzt-willigen Verfügung abgestellt werden müsse. Danach läßt sich auch insoweit eine rechtsirrtümliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes nicht feststellen. 3«) Die weiteren Rügen der Revision beschränken sich auf Verfahrensrügen und gehen im wesentlichen dahin, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die letztwillige Verfügung nach ihrem Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich gewesen sei, nicht alle Umstände berücksichtigt und nicht das Gesamtbild beachtet habe. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Erblasser durch sein Testament der Klägerin den Pflichtteil belassen habe und Kinder aus der Ehe nicht hervor- gegangen seien, vielmehr als gesetzliche Erben außer der Klägerin nur die Mutter und drei Brüder des Erblassers in betracht gekommen seien«. Da das Berufungsgericht in seinem Tatbestand ausdrücklich die Pamilienverhältnisse des Erblassers anführt, spricht dies allein schon dafür, daß es sie bei der Beurteilung des Gesamtbildes nicht außer acht gelassen hat«, Daß der Klägerin trotz der Enterbung der Pflichtteil verblieb, ergab sich aus der gesetzlichen Regelung (§ 2303 BGB), so daß sich eine ausdrückliche Feststellung insoweit durch das Berufungsgericht erübrigte. Jedenfalls läßt sich aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht das Pflichtteilsrecht der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt, nicht auf ein Übersehen des der Klägerin verbliebenen Pflichtteilsanspruchs schließen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es einem Erblasser selbst dann freisteht, seine Ehefrau auf den Pflichtteil zu setzen, wenn er die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt. Fehl geht aber die Ansicht der Revision, wenn sie in dem ihr verbliebenen Pflichtteil ein Bedenken der Klägerin durch den Erblasser sehen will«, Der Erblasser hatte, wie nach dem vorgetragenen Sachverhalt angenommen werden muß und was die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, keinen Piliehtteilsentziehungsgrund und hätte mithin rechtlich die Möglichkeit für eine solche Verfügung nicht gehabt. Die Maßnahmen des Erblassers gingen zu Ungunsten der Klägerin und auch der anderen gesetzlichen Erben so weit, wie es rechtlich überhaupt möglich war. Schon aüs diesem Grunde verbietet sich ein Vergleich mit der Sachlage in dem von der Revision herangezogenen und oben schon angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Mai 1954. Dort hatte der Ex*blasser unter Enterbung seiner Ehefrau - 11 seine Kinder und eine andere Frau, mit aer er ehewidrige, wenn auch nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen unterhalten hatte, zu Erben eingesetzt, also immerhin der anderen Frau nicht alles, soweit es rechtlich möglich gewesen wäre, zukommen lassen. In dem hier vorliegenden Fall lassen sich dagegen daraus, daß der Klägerin der Pflichtteil verblieb und Kinder aus der Ehe nicht hervorgegangen waren, keine der Beklagten günstigeren Schlüsse für das Gesamtbild ziehen, so daß es die Beklagte zu dem mindesten nicht beschwert, wenn das Berufungsgericht diese Umstände nicht ausdrücklich in seine Erörterungen mit hineingezogen hat« b) Der Revision ist zuzugeben, daß es für die Frage, ob die Erbeinsetzung der Klägerin gegen die guten Sitten verstößt, nicht ohne Bedeutung ist, wie es zu der Annäherung des Erblassers an die Beklagte kam, welch© Entwicklung ihre Beziehungen nahmen und wie sich das Vex'-hältnis des Erblassers zu der Klägerin gestaltete. Eicht zu folgen ist jedoch der Revision, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung von § 286 2P0 in dieser Hinsicht nicht untersucht. Gerade zu diesen von der Revision angeführten Fragen hat das Berufungsgericht die Klägerin und die Beklagte sehr eingehend zur Sache angehört. Seine Bezugnahme auf das schriftlich niedergelegte Ergebnis dieser Anhörung zeigt, daß es die Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat. Hierbei war es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht nun auch in seinen Urteilsgründen alle Einzelheiten der Parteiangaben erörterte. Jedenfalls lassen seine Ausführungen erkennen, daß es sein Gesamtbild aus den Angaben der Parteien gewonnen und seiner Beurteilung zugrundegelegt hat. Was zunächst die Gestaltung des Verhältnisses des Erb-leasers zu der Klägerin anbetrifft, so hat die Klägerin im wesentlichen die hierzu von der Beklagten aufstellten Behauptungen bei ihrer Einvernahme bestätigt. Es erübrigte sich daher, daß das Berufungsgericht diese Gestaltung des ehelichen Verhältnisses noch einmal in den Urteilsgründen erörterte. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, daß es diesen im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt seiner Beurteilung zugrundegelegt hat« Ohne Grund rügt daher die Revision, das Berufungsgericht habe nicht die Erklärung der Beklagten in den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Essen 58 VI 1935/60 Bl. 18 berücksichtigt, aus der sich ergebe^., daß der Erblasser bereits seit 1955 von seiner Ehefrau endgültig getrennt gelebt, der Kontakt sich in Unter-haltszahlungen erschöpft und zwischen beiden eine innere Bindung nicht mehr bestanden habe« Die Feststellungen des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei "die Seele" des Geschäfts des Erblassers gewesen, sie habe für das Geschäft erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt und dem offenbar etwas haltlosen Erblasser einen Halt gegeben, zeigen weiter, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und. der Beklagten die von der Beklagten bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zugrundegelegt hat. Auch insoweit kann es nicht als ein die Beklagte belastender Verfahrensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten gemachten Angaben nicht nochmals in allen Einzelheiten erörtert hat. Auch hier genügte es für die Gewinnung des Gesamtbildes, wenn das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen die wesentlichen Gesichtspunkte herausstellte. Dies hat es aber getan, und seine Ausführungen lassen er- kennen, daß es sein Gesamtbild nicht unter Außerachtlassung des von der Beklagten im einzelnen vorgetragenen Sachverhalts gewonnen hat«, Ohne Grund rügt die Revision daher auch, vom Berufungsgericht sei das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt geblieben, der Erblasser habe unter der Zerrüttung seiner Ehe gelitten, sich deshalb gelegentlich betrunken, was durch seinen Bruder ausgenutzt worden sei und die Beklagte veranlaßt habe, sich gegen den Bruder auf die Seite des Erblassers zu stellen, und die Beklagte sei den Einladungen des Erblassers gefolgt, um ihn vom Trinken abzuhalten«, Wenn das Berufungsgericht die Peststellung trifft, die Beklagte habe dem offenbar etwas haltlosen Erblasser einen Halt gegeben, dann läßt das nur den Schluß zu, daß das Berufungsgericht diese Überzeugung allein aus dem von der Revision erwähnten Vorbringen der Beklagten gewonnen haben kann, dies Vorbringen entgegen der Ansicht der Revision mithin nicht unberücksichtigt gelassen hat«, Bas gleiche gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß die Beklagte erhebliche Geldbeträge für das Geschäft des Erblassers hergegeben habe, jedoch verfahrenswidrig nicht erörtert, wie oft und wie lange dies geschehen sei» Die insoweit getroffene PestStellung des Berufungsgerichts zeigt, daß es auch hier dem Vorbringen der Beklagten gefolgt ist«, Da die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nur erklärt hatte, sie habe dem Geschäft mit eigenem Geld ausgeholfen, muß entgegen der Ansicht der Revision angenommen werden, daß das Berufungsgericht gerade den Vortrag der Beklagten über die Geldhergabe -14- ici einzelnen (Berufungsbeantwortung vom 22. Dezember 1961 Seite 5, 6 und 7) seiner Feststellung zugrundegelegt hat, denn anders läßt sich die vom Berufungsgericht festgestellte Hergabe Merheblicher Geldbeträge" nicht erklären«, Weiterhin zeigt auch die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei "die Seele des Geschäfts" des Erblassers gewesen, daß das Berufungsgericht diese Feststellung nur getroffen haben kann, wenn es auch insoweit dem Vorbringen der Beklagten hierzu gefolgt ist* Wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, gibt diese Fest--Stellung des Berufungsgerichts gewissermaßen die Quintessenz des Vorbringens der Beklagten über ihre berufliche Arbeit und ihre Hilfeleistungen für den Erblasser wieder und vermittelt einen so eindeutigen Eindruck, daß es, entgegen der Ansicht der Revision, nach dieser Kennzeichnung der Rolle und der Leistung der Beklagten im Geschäft des Erblassers keiner ausdrücklichen Klarstellung über die Selbständigkeit in der Ausführung der Arbeit und über die geringe Beanspruchung von Urlaub mehr bedurfte* c) Wenn die Revision weiter meint, die Beklagte habe nach ihrer Angabe vor dem Berufungsgericht ein monatliches Bruttogehalt von 622 PH erhalten, dies sei im Hinblick auf den Umfang und die Verantwortung der Tätigkeit der Beklagten eine unangemessene Vergütung gewesen und hätte das. Berufungsgericht zur Prüfung veranlassen müssen, ob sich aus dieser unangemessenen Vergütung nicht ein billigens-v;ertes Motiv für die Errichtung des Testaments ergeben habe, so muß dieses Vorbringen unbeachtlich bleiben* Pie Beklagte selbst hat niemals vorgetragen, daß sie als Angestellte des Erblassers eine unangemessene Arbeitsver-gütung erhalten habe* Per Umstand allein, daß die Beklagte bei ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht die Höhe des vom Erblasser bezogenen Arbeitsentgelts angab, brauchte dem Berufungsgericht nicht Veranlassung zu geben, nun hieraus auf eine etwa unangemessene Vergütung zu schließen, zu demal der genannte Betrag von monatlich 622 DM nicht in einer Höhe liegt, die eine Unangemessen*-heit ohne weiteres zu dem Ausdruck bringt« d) Schließlich kann die Revision einen die Beklagte beschwerenden Verfahrensfehler auch nicht daraus her-leiten, daß das Berufungsgericht die Tatsache, der Erblasser habe gelegentlich ein Bordell aufgesucht, nicht ausdrücklich in seine Erwägungen mit hineingezogen hat« Schon der Umstand, daß das Berufungsgericht diese Tatsache in seinem Ürteilstatbestand als unstreitig anführt, zeigt, daß sie von ihm nicht übersehen worden ist. Einer ausdrücklichen Erörterung in den UrteilsgrUnden bedurfte es aber umso weniger, als die Tatsache, daß der Erblasser gelegentlich ein Bordell aufsuchte, für die Frage, ob er in ehewidrigen Beziehungen zur Beklagten stand, nichts Entscheidendes besagt« Im übrigen hat die Beklagte die Tatsachen, die das Berufungsgericht zur Annahme eines ehewidrigen Verhältnisses geführt haben, selbst nicht einmal in Abrede gestellt, so daß es auf gelegentliche Bordellbesuche des Erblassers, jedenfalls soweit sein ehewidriges Verhältnis zur Beklagten in Rede steht, gar nicht mehr ankam« 4«) Bie Revisionsrügen greifen sonach nicht durch« Ohne einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechts-irrtum und ohne Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften zu Ungunsten der Beklagten ist das Berufungsgericht zu • der Annahme gelangt, daß der entscheidende Beweggrund des Erblassers bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung - 16 der gewesen ist, die beklagte für das mehrjährige ehewidrige Verhältnis zu ihm zu belohnen und dieses Verhältnis zu festigen, und daß zwar auch andere, achtenswerte Beweggründe mitgesprochen, aber gegenüber dem Hauptbeweggrunde nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Mit Recht hat mithin das Berufungsgericht das Testament vom 3o August I960 für sittenwidrig und nichtig erachtet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ir. Kreft Dr. Arndt Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt