hat der XII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1959 unter Mitwir- ,Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14« Bövember 1957, wird zurückr gewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der-Bevision zu tragen. Bann hat es die Zahlung von Buhegehalt mit Bücksicht auf den lwohnsitz des Empfängers in der sowjetischen Besatzungszone eingestellt und in der Folge eine Witwenpension für die*Klägerin auf Sperrkonto eingezahlt. April 1955 in die Bundesrepublik zugezogen war, zahlte das beklagte„Land an sie Witwengeld und als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes auch Buhegehalt nach. Juli 1951* Sie ist davon ausgegangen, das beklagte Land habe zu Unrecht die ihr und ihrem Ehemann von'äer SVA* geleisteten Beträge angerechnfct und Steuerbeträge'abgezogen, es müsse daher noch insgesamt 3 472 JDM an sie auszahlen. Bann ergäbe sich - und wäre von der Klägerin bei einer Befragung nach §139 ZPO unter jewels gestellt worden -, daß die erst-errechneten Beträge, die nach § 129 BBG i.Vom.' Bisses Vorbringen hat jedoch gegen sich, daß das Berufungsurteil - insoweit nicht angreifbar - sagt, die dem Ehemann der Klägerin und ihr selbst von der SVA gezahlten Beträge seien roi-j; Bückeicht auf dessen früheres Beamtenverhältnis geleistet und nur in Anbetracht der früher entrichteten Sozialbeiträge erhöht worden . ;Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht lediglich, wie die Bevision meint, einen Verrechnungsmodus gewählt; mit ihnen steht vielmehr fist, daß der Verpflichtungsgrund für die . von dor SVA nach Abschaffungvdes Beamtentums in-der sowjetisch besetzten Zone geleisteten Zahlungen das frühere Beamtenverhältnis des Ehemannes der"Klägerin und das Bestehen eines früheren beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs gewesen sind. III *'2B, 127/55 = LM Nr.l zu § 129 BBG dar gelegt hat,* ist "deflbeamtenrechtlibhe Grund-satz, daß aus der einen Bienst stellurigv oder für die gleiche Bienstleistung auch nur einmal eine^ Versorgung yon der öffentlichen Hand zu gewähren .iat,\s6;:seibstveratändlich, daß Der Grundsatz ist so allgemein, daß ex auch ohni ausdrückliche Anordnung und hei dem Fehlen einer abweichenden Be ge lung auf die Klägerin und ihren Ehemann auch damit anzuwenden ist, soweit sie in den Personenkreis des Art»;131 GG einzureihen und von den für diesen Perso-nenkxoisjin dex einschlägigen Zeit erlassenen Bestimmungen betroffen sein sollten. Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht es auch nicht in einer gegen § 286 ZPO verstoßenden Weise unterlassen, sich mit tatsächlichen Feststellungen des Erstgerijchts über die Kaufkraft der DM-Ost und -West zu beschäftigen. 3. )f Schließlich macht die Bevision geltend, das beklagte Land habe dex Klägerin bei den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Da das angefochtene Urteil auch sonst einen ent-scheidungserhe^lichen Irrtum zu dem Hachteil der Klägerin nicht ersehen läßt, ist die Bevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweijLsen«
I
III ZB 231/57
Verkürzet am 30• April 1959 Scheibl. Justiz* Assistent als Urkundsbeamter der Ga schäft ssteile
2383 004
/
!Ii B a m o n desVolkes
In dem Bechtsstreit
t
c ahhbhhv
Klägerin, Berufungsheklagten und Bevisionsklägerin*
- ProzeßÜevollmächtigtef: Bechtsanwalt
gegen
das Band Präsiden
B i e de r sac h se n, vertreten durch den ;en des Biedersächsischen 7erwaitungshezirka
Beklagten, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten»
- Prozeßievollmächtigter* Bechtsanwalt Prof« Br«
i
hat der XII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 30« April 1959 unter Mitwir-
\
kung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der BundesriOhter Br. Weher» Br. Kreft, Br. Arndt und Dz. Hußli
für Reclrj; erkannte
,Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14« Bövember 1957, wird zurückr gewiesen. % ‘ V „, ' , , . \ *
Bie Klägerin hat die Kosten der-Bevision zu tragen. *‘* ;
Von Rechts wegen -
i *
i
Tatbestands ♦
Dei1 Ehemann dler Klägerin hatte als Beamter im braunschweigischen Forstaienst, zuletzt als Bevierförster in gestanden* Nach seiner Zurruhesetzung hatte er im Jahre 1940 mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz nach
verlegt, das später in die sowjetische Besatzungszone gefallen ist. Bort ist er am 6. Februar 1951 verstorben* dis zu dem 30* September 1947 hatte ihm das beklagte Land als {Nachfolger des Landes Braunschweig Buhegehalt gezahlt. Bann hat es die Zahlung von Buhegehalt mit Bücksicht auf den lwohnsitz des Empfängers in der sowjetischen Besatzungszone eingestellt und in der Folge eine Witwenpension für die*Klägerin auf Sperrkonto eingezahlt. Nachdem die Klägerin am 1. April 1955 in die Bundesrepublik zugezogen war, zahlte das beklagte„Land an sie Witwengeld und als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes auch Buhegehalt nach. Hierbei kürzte es die an »sich errechneten Bruttobeträge in Höhe von 11 690,42 DM unter anderem um das Notopfer 3erlin (95,40 DM) sowie Kirchensteuer (55,10 Bm) und rechnete "Pensionsentschäaigungen", ""Pensionsrenten" (Altersrenten) und "Witwenrenten" an, die^die, Klägerin und ihr verstorbener Eheminn nach dem" Zusanäenbruch von der Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (SVA)* erhalten hatten.
Mit der vorliegenden Teilklage verlangt die Klägerin die Nachzahlung weiterer 500 BM nebst ,4 $ Zinsen ab 1. Juli 1951* Sie ist davon ausgegangen, das beklagte Land habe zu Unrecht die ihr und ihrem Ehemann von'äer SVA* geleisteten Beträge angerechnfct und Steuerbeträge'abgezogen, es müsse daher noch insgesamt 3 472 JDM an sie auszahlen. Sie hat vom Landgericht den eingeklagten Teilbetrag mit Zinsen ab
' f > > > ’ » '»,r « 7 < '
1. Mai 1955, vom Dberla'ndesgerictit 492,23 DM nebst Zinsen hieraus ab 1*. Mai* 1955 und;Zinsen. $us;weiteren 7,77 BM ab
1. Mai 1955 bis 3i* Oktober 1957/zugesprächen', erhalten*
. 1 ' ‘
! *' •• • '
/
.*. c
* >
i
//*
\
*
SCit der Bevision verfolgt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision«
i
I
I
»
I , Entscheidungsgründeg
| * i nm«i !•» -
I
Die Bevision beanstandet das Berufungsurteil in drei Punkten%
1«) Pie erste Büge betrifft die Anrechnung der "Pensionszahlungen* der SVA. Hinsichtlich dieser Zahlungen sagt das angefochtene Urteils Der Grund für sie habe nach der An-* Ordnung dar Deutschen Wirtschaftskommission über die Zahlung von Benten an ehemalige Beamte und deren Hinterbliebene aus Mitteln der Sozialversicherung vom 15« September 1948 (ZVOBI 4671) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 3jl« Dezember 1948 (ZVGB1 1949,30)darin gelegen, daß der Ehemaqn der« Klägerin Bcamteneigenschaft sowie einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch gehabt habe» Der Ehemann der ^jlägerin habe allerdings in den früheren Jahren Pflicht-uud freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung erbracht« Aus den gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Pensiansrente und aus den Berechpungsuntorlagen der Versicherungsanstalten ergebe 'sich, daß die Pensionsrente des Ehemannes der Klägerin monatlich um 15,87 DM-Ost, die der Klägerin um 8 DM-Öst höher angesetzt worden sei, als
dies ohne (die Entrichtung jener Beiträge der Pall gewesen
1 ' ' * % '
wäre« Unter Zugrundelegung des $ 129 DBG und der DV zu § 129
r ' 4 # 0
Ziff,«2 seien die Pensionszehlungen mit Ausnahme der Steigerungsbeträge die allein auf'die von dem Ehemann der Klägerin entrichteten Sozialbeiträge zurückzuführen, seien, als eine ruhegehaltsähnliche Versorgung mit' Hecht von.dem beklagten Lejnd bei der; Mietling:der /Nachzahlungen berücksichtigt worden« N w'W\ . HV "< .
+ ** * * *
Demgegenüber will die' Bevisioh mit' dem Hinweis darauf, daß in dei! sowjetisch besetzten Zone Beamtenpensionen über-
I
I
ip
•e-
t:
iV
f V
r.
N ♦
.» .
tv
w \
*
4»
haupt nicht gezahlt würden, eine andere Berechnung angewandt sehen. Man müsse] zunächst errechnen, meint sie, welche Ben-tenbeträge der Ehemann der Klägerin und diese selbst auf
i
Grund der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erhalten hätten, wenn der'Ehemann nicht Beamter gewesen wäre, und dann, was der Ehemann der Klägerin als Beamter und Sozialversicherter zus^mmengenommen erhalten hätte. Bann ergäbe sich - und wäre von der Klägerin bei einer Befragung nach §139 ZPO unter jewels gestellt worden -, daß die erst-errechneten Beträge, die nach § 129 BBG i.Vom.' der BV zu § 129 Ziffo2 im vollen Umfang .nicht anxechnungsfähig seien, nicht viel hinter den geleisteten.Beträgen zurückgeblieben wärenc >
%
i,.
»
»
K
. \
.V. * % -
Bisses Vorbringen hat jedoch gegen sich, daß das Berufungsurteil - insoweit nicht angreifbar - sagt, die dem Ehemann der Klägerin und ihr selbst von der SVA gezahlten Beträge seien roi-j; Bückeicht auf dessen früheres Beamtenverhältnis geleistet und nur in Anbetracht der früher entrichteten Sozialbeiträge erhöht worden . ;Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht lediglich, wie die Bevision meint, einen Verrechnungsmodus gewählt; mit ihnen steht vielmehr fist, daß der Verpflichtungsgrund für die .
i * ** t
von dor SVA nach Abschaffungvdes Beamtentums in-der sowjetisch besetzten Zone geleisteten Zahlungen das frühere Beamtenverhältnis des Ehemannes der"Klägerin und das Bestehen eines früheren beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs gewesen sind. Infolgedessen'sind die zu dem Lebensunterhalt des früheren Beamten[und;seiner Witwe bestimmten" Leistungen als
eine ,,Be8mtenver^prgungw besonderer.,A'rtjanzusehen. Wie der Senat in seiner von dem ^gefochtenenjürteil herangezögenen Entscheidung vom 112.7 Januar« 1956. III *'2B, 127/55 = LM Nr.l zu § 129 BBG dar gelegt hat,* ist "deflbeamtenrechtlibhe Grund-satz, daß aus der einen Bienst stellurigv oder für die gleiche Bienstleistung auch nur einmal eine^ Versorgung yon der öffentlichen Hand zu gewähren .iat,\s6;:seibstveratändlich, daß
• * .'*"•»». * , *
\
IV ' * i i
i.
v
!
I
i
«
i
i
i
* :
i
i
4
4 S
i
t ■
1 *
ex nicht ausdrücklich ira Deutschen Beamtengesetz normiert zu werdet brauchte. Der Grundsatz ist so allgemein, daß ex auch ohni ausdrückliche Anordnung und hei dem Fehlen einer abweichenden Be ge lung auf die Klägerin und ihren Ehemann auch damit anzuwenden ist, soweit sie in den Personenkreis des Art»;131 GG einzureihen und von den für diesen Perso-nenkxoisjin dex einschlägigen Zeit erlassenen Bestimmungen betroffen sein sollten.
i
i
«
2. )!Das Berufungsgericht hat in dem Umfang, in dem es Leistungen dex SVA angerechnet hat, im Anschluß an das bereits ermähnte Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 12. Januar 1^56 die Anrechnung im Verhältnis 1 DK-Ost = 1 DM-West voxgenommen. Was die Bevision hiergegen vorbringt, gibt keine Veranlassung, von der früheren Auffassung abzugehen. Entgegen der Meinung der Bevision hat das Berufungsgericht es auch nicht in einer gegen § 286 ZPO verstoßenden Weise unterlassen, sich mit tatsächlichen Feststellungen des Erstgerijchts über die Kaufkraft der DM-Ost und -West zu beschäftigen. Nach dieser Bichtung enthält das Ersturteil im Gegensatz zu der Berufung des Beklagten keine näheren Ausführungen und wird zudem, worauf bereits die Berufung des Beklagten hingewiesen hat, von einem Mißverstehen des erwähnten Senatsurteils vom 12. Januar 1936 beeinflußt.
i
i
* 4
3. )f Schließlich macht die Bevision geltend, das beklagte Land habe dex Klägerin bei den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. Juli 1951 insgesamt 95,40 DM für das Notopfex Berlin einbehelten; das NotOpfer sei jedoch
erst durch das Gesetz vom 16. Dezember 1954 eingefühxt wox-
♦ »
den. Hierbei ist übersehen, daß das Notopfer auf das Gesetz
. * * '
des Wixtschaftsxates vom 8. November 1948 (WiGBl 118) zu-
i *
rückging und daß das Not opferrecht seitdem wiederholt, namentlich durch das Gesetz vom 10. März 1952 (BGBl I, 129) geändert worden war,bis es durch das von dex Bevision genannte Gesetz abgelöst wurde.
Samtliehe,Bügen der Bevision müssen daher erfolglos bleiben. Da das angefochtene Urteil auch sonst einen ent-scheidungserhe^lichen Irrtum zu dem Hachteil der Klägerin nicht ersehen läßt, ist die Bevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweijLsen«
Pr. Geiger
Pr. Weber
Pr. Kreft
io Arndt
Pr. Hußla
’J > *
* '
* u ^
1** sr* o
....ysä^
• t*.v
* x/ £** ' v
' ,,
> >n
: v
> ,•
c t
)* *• i