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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Der Beklagte befand sich als politischer Häftling vom 60 Dezember 1945 bis zu dem 15» April 1948 in Internierungslagern des beklagten Landes« Er behauptet, daß eine Zahn- und Kiefererkrankung von den Lagerärzten schuldhaft nicht sachgemäß behandelt worden sei«, Infolge davon habe sich bei ihm ein Nervenleiden gebildet, das ihn vollständig arbeitsunfähig gemacht habe« Mit Klagschrifb vom 15« August 1951 hat der Kläger nunmehr zunächst einen Teilbetrag seiner Forderung in Höhe von 1200 DM geltend gemacht» Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger auch über den geltend gemachten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen» laufe und ein Schmerzensgeld von 2*000 DM gefordert werde, : hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18* April 1952 das Armen- \ recht zur weiteren Durchführung der Klage beantragt* Das \ Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil das beklagte Land zur Zahlung von 1200 DM Schmerzensgeld verurteilt j und den Klaganspruch im übrigen - also wegen weiterer 1 13*800 DM - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die i Widerklage hat es als unbegründet abgewiesen* Es versagt der ' vom beklagten Land erhobenen Einrede der Verjährung den Er- * folg, weil der Klaganspruch nicht nur auf Amtshaftung, son- * dern auch auf Fürsorgepflichtverletzung beruhe und insoweit die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage« j Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung ein- ; gelegt mit dem Antrag, die Klage abzuv/eisen und gemäß der Widerklage zu erkennen« Der Kläger hat'beantragt, die Berufung zurückzuweisen« mehr als 1200 DM nebst Zinsen gefordert werden, wegen Verjährung und die Peststellungswiderklage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird«, Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von 1200 DM hat es die Entscheidung seinem Endurteil Vorbehalten«, lung des landgerichtlichen Urteils an, soweit darin der 1200 DM übersteigende Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«, Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen«, Ent s chei äungsgründes Im Revisionsverfahren handelt es sich, da das beklagte Land die Abweisung seiner Peststellungswiderklage nicht an-gefochten hat und über die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1200 DM Schmerzensgeld vom Berufungsgericht noch nicht entschieden worden ist, nur um die Präge, ob die Klage hinsichtlich des 1200 DM übersteigenden Betrages, also hinsichtlich des Anspruches auf 13o800 DM, zu Recht abgewiesen worden ist» Das Berufungsgericht läßt dem erst am 19® November 1953 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 13»800 DM gegenüber die Einrede der Verjährung durchgreifen«, Was in jenem Urteil, auf das verwiesen wird, hinsicht- j lieh eines Strafgefangenen ausgeführt ist, gilt auch hin-sichtlich eines aus politischen Gründen Internierten0 Denn nach Art und Umfang unterscheidet sich die FürSorgepflicht j der Haftanstalten gegenüber ihren Insassen für diese beiden Kategorien von Häftlingen nicht» r den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Kriegsverjährungsschlußgesetz) vom 18» De- f zember 1950 (BGBl 1950, 821) sei die Verjährungsfrist an sich { am 31« März 1951 abgelaufen gewesen» Diese Prist sei hier J aber nach § 203 Abs 2 BGB infolge der langen Dauer des Ar- | menrechtsverfahrens gehemmt gewesen und frühestens am 20-Septc# ber 1951abgelaufen» Die Klage auf Zahlung von 1„200 DM sei aber bereits am 28«, August 1951 zugestellt und somit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung erhoben worden«, Hinsichtlich dieses Teilanspruches greife die Einrede der Verjährung somit nicht durch» Der Anspruch auf Zahlung weiterer 13-800 Xfl sei aber erst am 19« November 1953 geltend gemacht worden März 1948 diese Möglichkeit der Klagerhebung gehabt habe« Es fehle aber jede Feststellung darüber, daß und weshalb der Kläger in diesem Zeitpunkt, 14 Tage vor seiner Entlassung aus der Haft, zur Erhebung einer solchen Klage in der Lage gewesen sein solle« Offenbar habe das Berufungsgericht übersehen, daß nach § 1 des Kriegsverjährungsschlußgesetzes der Endtermin des 31. Diese Büge der Revision ist berechtigt« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welchem Zeitpunkt der Kläger so hinreichende Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen hatte, daß von da an die Dreijahresfrist zu laufen begann« Es ist nicht gerechtfertigt, schlechthin zu sagen, daß die Verjährung normalerweise am 31« März 1951 - infolge der Hemmung am 20. September 1951 - abgelaufen sei, weil das Kriegsverjährungsschlußgesetz diesen Zeitpunkt als frühesten Termin des Ablaufes der Verjährung bezeichnet« Für den Beginn des Laufes einer Verjährungsfrist läßt sich aus dieser Vorschrift nichts entnehmen« Die Feststellung len können, daß das beklagte Land durch sein früheres Ver- * halten den Kläger in den Glauben versetzt habe, es werde von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen« Es könne ; im übrigen auch nicht als unangemessen angesehen werden, wenn das Lend sich gegenüber Ansprüchen auf Verjährung berufe, die fünf Jahre nach dem behaupteten schadensstiftenden Ereignis erstmalig in dieser Höhe geltend geracht würden« Gegen die Beschwerdeentscheidung vom 16» März 1951 hatte der Kläger freilich keine weitere Beschwerdemöglichkeit (5 567 III ZPO)o Er hatte aber, nachdem er infolge Geldmangels zunächst nur lo200 DM eingeklagt hakte, schon am 18* April 1952 ein neues Armenrechtsgesueh eingereich t« Bas Armenrecht wurde ihm daraufhin auch für lo200 DM und zur Verteidigung gegenüber der Widerklage bewilligt« Dabei, daß es ihm nicht zur Geltendmachung aller Ansprüche gewährt worden war, die er im Armenrechtsgesuch angeführt hatte, durfte sich der Kläger bei Anwendung der erforderlichen, ihm zuzu demubenden Sorgfalt nicht beruhigen« Er sah aus.der Bewilligung des Armenrechts, daß das Landgericht seine Rechtsverfolgung wegen des Teilbetrages von 1«200 DM - der die gleiche Grundlage hatte wie seine weitergehsn-den Ansprüche - und seine Verteidigung gegenüber der Widerklage als hinreichend aussichtsvoll ansah« Da diese Verteidigung die Verjährung nicht unterbrach (RGZ 153» 375 _380 ff"’ - Palandt BGB § 209 Anm l) mußte der Kläger bei der gebotenen äußersten Sorgfalt (RGZ 87, 52 /55/) durch Gegenvorstellung beim Landgericht, notfalls durch Beschwerde zu dem Berufungsgericht, darauf hinwirken, daß ihm das Armenrecht auch für seine weitergehenden Ansprüche bewilligt wurdeo Wenn er mit weiteren Ansprüchen rechnete, die er noch nicht beziffern konnte, so war es geboten, um die Bewilligung des Armenrechts für eine Peststellungsklage nachzusuchen« Wie die Bewilligung des Armenrechts für 1«200 DM und zur Verteidigung gegenüber der Widerklage und die spätere Bewilligung des Armenrechts für die gesamte Forderung von 15«000 DM zeigen, würde ein solches Gesuch keinesfalls aussichtslos gewesen sein« Der Kläger hat das, was zur Abwendung der Folgen' seiner Armut geboten und geeignet war, nicht unternommen« Daß er durch einen Anwalt Selbst wenn man damit rechnet, daß Gegenvorstellungen gegen die nur teilweise Bewilligung des Armenrechtes und eine evtl„ Beschwerde trotz der dem Kläger günstigen Beurteilung seiner Aussichten durch das Landgericht erst gegen Ende des Jahres 1952 Erfolg gehabt haben würden, ist der erweiterte Klagantrag.vom ^«November 1953 viel später als sechs Monate nach Wegfall der durch die Versagung des Armenrechtes und die Dauer der Bearbeitung eines neuen Armenrechtsgesuches bewirkten Hemmung geltend gemacht worden, alsr* in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch schon verjährt war« Nach alledem hat das Berufungsgericht hinsichtlich des 1200»— DM übersteigenden Klaganspruchs der Verjährungseinrede im Ergebnis mit Recht stattgegeben und die Klage insoweit zutreffend abgewiesen«, Deshalb ist die Revision zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*

Zitierte Normen: § 852 BGB
LandbeklagenVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtArmenrechtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

III^ZR 231/55
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Verkündet
 am 4o April 1957
Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des August
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straße
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Klägers, Widerbeklagten, Beruf ungs{ beklagten und Revisionsklägers,
•• Prozeß be vollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
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gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
 Beklagten, Widerkläger, Berufungs-' kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Dr»	-
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«> April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter *
Dr» Pagendarm, Dr« Weber, Dr» Beyer und Dr» Hußla
 für Recht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10« Juni 1955 wird zurückgewiesen o
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Der Beklagte befand sich als politischer Häftling vom 60 Dezember 1945 bis zu dem 15» April 1948 in Internierungslagern des beklagten Landes« Er behauptet, daß eine Zahn- und Kiefererkrankung von den Lagerärzten schuldhaft nicht sachgemäß behandelt worden sei«, Infolge davon habe sich bei ihm ein Nervenleiden gebildet, das ihn vollständig arbeitsunfähig gemacht habe«
Mit Schreiben vom 28« September 1948 bat der Kläger den Hessischen Minister für die politische Befreiung unter Darlegung des Sachverhalts, ihm "unter Anerkennung seiner Ersatzpflicht" "mitzuteilen, daß er der Frankfurter Universitätsklinik gegenüber die Kosten einer dort durchzuführenden Operation einschließlich der damit verbundenen Aufent-haltskosten übernimmt;"0 Als er darauf keine Antwort erhielt, beantragte er mit Schreiben vom 7« Januar 1949 beim Landgericht die Bewilligung des Armenrechts« Das Landgericht versagte das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluß vom 3° Februar 1949* Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und beantragte das Armenrecht für einen Klagantrag auf Zahlung von 8«000 DM, Gewährung einer Monatsrente von 300 DM und Feststellung der Verpflichtung des. Land es zu dem Ersatz allen wei teren Schadens« Diese Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht nach umfangreichen Ermittlungen mit Beschluß vom 16« März 1951 zurückgewiesen0
Mit Klagschrifb vom 15« August 1951 hat der Kläger nunmehr zunächst einen Teilbetrag seiner Forderung in Höhe von 1200 DM geltend gemacht» Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger auch über den geltend gemachten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen»
Unter Hinweis darauf, daß er zur Ersparung von Kosten
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zunächst nur einen Teilbetrag seiner Forderung eingeklagt ‘ r habe? daß sein Verdienstausfall sich auf rund 80OOO DM be-
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laufe und ein Schmerzensgeld von 2*000 DM gefordert werde, : hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18* April 1952 das Armen- \ recht zur weiteren Durchführung der Klage beantragt* Das	\
Landgericht hat daraufhin dem Kläger mit Beschluß vom 6*Mai j
1952	das Armenrecht sowohl für die Klage - im Rahmen des An- |
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len* Das beklagte Land hat demgegenüber seine Anträge zur	*
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Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil das beklagte Land zur Zahlung von 1200 DM Schmerzensgeld verurteilt j und den Klaganspruch im übrigen - also wegen weiterer	1
13*800 DM - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die i Widerklage hat es als unbegründet abgewiesen* Es versagt der ' vom beklagten Land erhobenen Einrede der Verjährung den Er- * folg, weil der Klaganspruch nicht nur auf Amtshaftung, son- * dern auch auf Fürsorgepflichtverletzung beruhe und insoweit die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage«	j
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Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung ein- ; gelegt mit dem Antrag, die Klage abzuv/eisen und gemäß der Widerklage zu erkennen« Der Kläger hat'beantragt, die Berufung zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das landge-richtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Klage, soweit
 
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mehr als 1200 DM nebst Zinsen gefordert werden, wegen Verjährung und die Peststellungswiderklage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird«, Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von 1200 DM hat es die Entscheidung seinem Endurteil Vorbehalten«,
Mit der- Revision strebt der Kläger die Wiederherstel- \ . lung des landgerichtlichen Urteils an, soweit darin der 1200 DM übersteigende Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«, Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen«,
Ent s chei äungsgründes
 Im Revisionsverfahren handelt es sich, da das beklagte Land die Abweisung seiner Peststellungswiderklage nicht an-gefochten hat und über die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1200 DM Schmerzensgeld vom Berufungsgericht noch nicht entschieden worden ist, nur um die Präge, ob die Klage hinsichtlich des 1200 DM übersteigenden Betrages, also hinsichtlich des Anspruches auf 13o800 DM, zu Recht abgewiesen worden ist»
Das Berufungsgericht läßt dem erst am 19® November 1953 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 13»800 DM gegenüber die Einrede der Verjährung durchgreifen«,
1» Es führt zunächst aus, daß entgegen der Ansicht des Klägers ein öffentlichrechtliches, vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Kläger als Internierten und dem beklagten Land als dem Halter der Internierungslager nicht zustande gekommen sei, und daß deshalb eine Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht in.Präge komme» Dagegen richtet sich der . erste Angriff der Revision» Dieser ist unbegründet»
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Der Senat hat in seinem Urteil III ZR 32Ü/54 vom 9o Juli 1956 (BGrHZ 21, 214) entschieden, daß die in jenem	I
Pall behauptete Fürsorgepflichtverletzung einer Gefängnis- I behorde, begangen durch mangelhafte gesundheitliche Betreu- ! ung eines Gefangenen Schadensersatzansprüche nur unter dem ■ rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen könne,	j
daß die sinngemäße Anwendung schuldrechtlicher, nicht delik-tischer Vorschriften bei derartigen Pflichtverletzungen da- ;
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neben nicht in Betracht komme« An dieser Auffassung hält der | Senat fest«
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Was in jenem Urteil, auf das verwiesen wird, hinsicht- j lieh eines Strafgefangenen ausgeführt ist, gilt auch hin-sichtlich eines aus politischen Gründen Internierten0 Denn nach Art und Umfang unterscheidet sich die FürSorgepflicht j der Haftanstalten gegenüber ihren Insassen für diese beiden Kategorien von Häftlingen nicht»	r
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II. 1) Soweit der Klaganspruch aus Amtshaftung hergeleitet wird; führt das Berufungsgericht zur Präge der Verjährung folgendes aus?	j
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Nach § 852 BGB in Verbindung mit dem Bundesgesetz über ! den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Kriegsverjährungsschlußgesetz) vom 18» De- f zember 1950 (BGBl 1950, 821) sei die Verjährungsfrist an sich { am 31« März 1951 abgelaufen gewesen» Diese Prist sei hier J aber nach § 203 Abs 2 BGB infolge der langen Dauer des Ar- | menrechtsverfahrens gehemmt gewesen und frühestens am 20-Septc# ber 1951abgelaufen» Die Klage auf Zahlung von 1„200 DM sei aber bereits am 28«, August 1951 zugestellt und somit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung erhoben worden«, Hinsichtlich dieses Teilanspruches greife die Einrede der Verjährung somit nicht durch» Der Anspruch auf Zahlung weiterer 13-800 Xfl sei aber erst am 19« November 1953 geltend gemacht worden
 
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und demnach auch unter Berücksichtigung der durch die Bearbeitung des Armenrechtsgesuches eingetretenen Hemmung verjährt«
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginne erst zu laufen, wenn der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, wenn auch nur in der Form einer Peststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben könne« Da das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB hier grundsätzlich mit dem 31. März 1951 enden lassen wolle, müsse es davon ausgegangen sein, daß der Kläger am 31. März 1948 diese Möglichkeit der Klagerhebung gehabt habe« Es fehle aber jede Feststellung darüber, daß und weshalb der Kläger in diesem Zeitpunkt, 14 Tage vor seiner Entlassung aus der Haft, zur Erhebung einer solchen Klage in der Lage gewesen sein solle« Offenbar habe das Berufungsgericht übersehen, daß nach § 1 des Kriegsverjährungsschlußgesetzes der Endtermin des 31. März 1951 nur für solche Ansprüche gelte, die - ohne Hemmung auf Grund von Kriegs- oder Rachkriegsvorschriften - schon vor dem 31. März 1951 verjährt gewesen wären«
Diese Büge der Revision ist berechtigt« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welchem Zeitpunkt der Kläger so hinreichende Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen hatte, daß von da an die Dreijahresfrist zu laufen begann« Es ist nicht gerechtfertigt, schlechthin zu sagen, daß die Verjährung normalerweise am 31« März 1951 - infolge der Hemmung am 20. September 1951 - abgelaufen sei, weil das Kriegsverjährungsschlußgesetz diesen Zeitpunkt als frühesten Termin des Ablaufes der Verjährung bezeichnet« Für den Beginn des Laufes einer Verjährungsfrist läßt sich aus dieser Vorschrift nichts entnehmen« Die Feststellung
 
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des Zeitpunktes» in welchem der Kläger Kenntnis von dem be- «|
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haupteten Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen	!
hatte» ist aber erforderlich» um den Beginn der Verjährung	>.
festlegen und deren Vollendung berechnen zu können«	j
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Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt [ sich dessen Entscheidung somit nicht halten«	'	|
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2)	Auf die Feststellung des Verjährungsbeginnes käme	I
es nicht an» wenn die Einwendung des Klägers durchgreifen	j
würde» die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch das ^ beklagte Land verstoße gegen Treu und Glauben und sei des- ;
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halb unzulässig« Bas Berufungsgericht hat das verneint« Der	\
Kläger habe keinerlei Behauptungen in der Richtung aufstel-	!
len können, daß das beklagte Land durch sein früheres Ver- * halten den Kläger in den Glauben versetzt habe, es werde von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen« Es könne ; im übrigen auch nicht als unangemessen angesehen werden, wenn das Lend sich gegenüber Ansprüchen auf Verjährung berufe, die fünf Jahre nach dem behaupteten schadensstiftenden Ereignis erstmalig in dieser Höhe geltend geracht würden«
Demgegenüber macht die Revision geltend, wenn im vorliegenden Falle Verjährung eingetreten sei» so sei das deshalb geschehen, weil der Kläger infolge der schuldhaft falschen Behandlung im Lager ohne Einkommen und deshalb ohne Mittel zur Prozeßführung gewesen sei und weil ihm die Gerichte des Landes das Armenrecht zu Unrecht verweigert hätten«
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Ausübung des Rechtes, die Verjährungseinrede zu erheben, ist dann unzulässig, wenn der Schuldner im Gläubiger die Vorstellung erweckt hat, er brauche mit der Klagerhebung auf die Verjährungsvorschriften nicht Rücksicht zu nehmen, der Schuldner werde die Einrede der Verjährung nicht
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erheben und wenn der Gläubiger deshalb entschuldbar von der rechtzeitigen Klagerhebung abgesehen hat» Ein solcher Pall liegt hier nicht vor*
Die Präge, ob das beklagte Land die Mittellosigkeit des Klägers verschuldet hat, ist Gegenstand des Rechtsstreites« Mit Recht weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, daß die VerjährungsVorschriften gerade verhindern sollen, daß der Strei fcgegenstand - lange nach dem schädigenden Ereignis und möglicherweise unter erheblichen BeweisSchwierigkeiten -im einzelnen erörtert werden muß und daß es nicht dem Sinn dieser Vorschriften entspricht, aus den - vom beklagten Lard bestrittenen - Klagbehauptungen die Unzulässigkeit der Verjährungseinrede herzuleiten« Ob etwasanderes dann gelten würde, wenn das beklagte Land die Verjährungseinrede erhoben hätte, obwohl es die Begründetheit der Klagansprüche selbst nicht in Abrede stellen könnte, kann dahinstehen0 Denn dafür, daß das beklagte Land die Klagbehauptungen wider bessere Überzeugung bestreitet, besteht kein Anhalt»
Auch der Umstand, daß das Armenrecht dem Kläger von den Gerichten zunächst versagt worden ist, läßt die Einrede der Verjährung nicht als unzulässig erscheinen» Die Entscheidung der Präge, ob die Versagung zu Recht erfolgt ist, würde wiederum die Nachprüfung erfordern, welche Aussichten für den Kläger im Zeitpunkt der EntScheidungen der Gerichte bestanden» Es müßte also wiederum der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erörtert werden» Auch das würde dem Zweck der Verjährung zuwiderlaufen»
3)	Unabhängig von der Präge der Verjährung könnte der klagabweisende Teil des angefochtenen Urteils trotz der nicht haltbaren Begründung des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 563 ZPO aufrecht erhalten werden, wenn es möglich wäre-, die Berechtigung des in Rede stehenden Teiles der Klag-
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forderung mit der Begründung zu verneinen, daß die Voraussetzungen der Amtshaftung nicnt gegeben seien. Dazu fehlt es aber an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sowohl zur Frage der objektiven Fehlbehandlung des Klägers und zu dem Verschulden der beteiligten Ärzte, als auch zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer etwaigen schuldhaften Fehlbehandlung und den Folgen, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet«
4)	Es kommt somit entscheidend auf die Verjährungs-einrede und damit auf die Feststellung des Beginnes der Verjährungsfrist an, Biese Feststellung ist an sich Sache des Tatrichterso Es ist hier aber nicht erforderlich? die Sache zu diesem Zweck an das Berufungsgericht zurückzuverweisen? weil sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5, Juni 1955 ergibt? daß er die zur Inlaufsetzung der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB im August.'September 1948 besessen hat. Legt man den Zeitpunkt zugrunde? in dem der Kläger sich an den Minister für die politische Befreiung wendete? also den 28o September 1948, so endete die Verjährungsfrist bei ungehemmtem Lauf am 28, September 1951o Ben auf 15000 BM erweiterten Klagantrag hat der Kläger aber erst am 19» November 1953 gestellt. In diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist längst abgelaufen? auch wenn man dem Kläger zugute hält? daß ihr Lauf durch die lange Bauer der Bearbeitung seines ersten Armenrechtsgesuchs und durch dessen Ablehnung zeitweise gehemmt war.
Eine auf das Armenrecht angewiesene Partei muß alles in ihren Kräften liegende tun? um das in ihrer Armut liegende Hindernis rechtzeitiger Rechtsverfolgung zu beseitigen, Sie muß alle ihr zur Erlangung des Armenrechts zu Gebote stehenden Mittel erschöpfen und auch von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen, es sei denn, diese böten

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von vornherein keine Erfolgsaussicht vRGZ 139» 273; 151» 138?. 163? 181 BGHZ 17, 201 mit weiteren Nachweisen?
VI ZR 56/55 vom 8. Mai 1956).
Gegen die Beschwerdeentscheidung vom 16» März 1951 hatte der Kläger freilich keine weitere Beschwerdemöglichkeit (5 567 III ZPO)o Er hatte aber, nachdem er infolge Geldmangels zunächst nur lo200 DM eingeklagt hakte, schon am 18* April 1952 ein neues Armenrechtsgesueh eingereich t« Bas Armenrecht wurde ihm daraufhin auch für lo200 DM und zur Verteidigung gegenüber der Widerklage bewilligt« Dabei, daß es ihm nicht zur Geltendmachung aller Ansprüche gewährt worden war, die er im Armenrechtsgesuch angeführt hatte, durfte sich der Kläger bei Anwendung der erforderlichen, ihm zuzu demubenden Sorgfalt nicht beruhigen« Er sah aus.der Bewilligung des Armenrechts, daß das Landgericht seine Rechtsverfolgung wegen des Teilbetrages von 1«200 DM - der die gleiche Grundlage hatte wie seine weitergehsn-den Ansprüche - und seine Verteidigung gegenüber der Widerklage als hinreichend aussichtsvoll ansah« Da diese Verteidigung die Verjährung nicht unterbrach (RGZ 153» 375 _380 ff"’ - Palandt BGB § 209 Anm l) mußte der Kläger bei der gebotenen äußersten Sorgfalt (RGZ 87, 52 /55/) durch Gegenvorstellung beim Landgericht, notfalls durch Beschwerde zu dem Berufungsgericht, darauf hinwirken, daß ihm das Armenrecht auch für seine weitergehenden Ansprüche bewilligt wurdeo Wenn er mit weiteren Ansprüchen rechnete, die er noch nicht beziffern konnte, so war es geboten, um die Bewilligung des Armenrechts für eine Peststellungsklage nachzusuchen« Wie die Bewilligung des Armenrechts für 1«200 DM und zur Verteidigung gegenüber der Widerklage und die spätere Bewilligung des Armenrechts für die gesamte Forderung von 15«000 DM zeigen, würde ein solches Gesuch keinesfalls aussichtslos gewesen sein« Der Kläger hat das, was zur Abwendung der Folgen' seiner Armut geboten und geeignet war, nicht unternommen« Daß er durch einen Anwalt
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vertreten war* ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung und vermag nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung zu führen, denn er hat Unterlassungen seines Prozeßbevollmäch-tigten in dieser Beziehung zu vertreten (BGHZ 17? 199)* Besondere Umstände, die eine von dieser grundsätzlichen Auffassung abweichende Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtliche Bei dieser Sachlage wirkte sich die ursprüngliche Versagung des Armenrechtes jedenfalls von dem Zeitpunkt ab nicht mehr als höhere Gewalt aus, in dem dem Kläger auf ein entsprechendes erweitertes Armenrechtsgesuch,gegebenenfalls auf Beschwerde hin das Armenrecht für seine weitergehenden Ansprüche bewilligt worden wäre«. Selbst wenn man damit rechnet, daß Gegenvorstellungen gegen die nur teilweise Bewilligung des Armenrechtes und eine evtl„ Beschwerde trotz der dem Kläger günstigen Beurteilung seiner Aussichten durch das Landgericht erst gegen Ende des Jahres 1952 Erfolg gehabt haben würden, ist der erweiterte Klagantrag.vom ^«November 1953 viel später als sechs Monate nach Wegfall der durch die Versagung des Armenrechtes und die Dauer der Bearbeitung eines neuen Armenrechtsgesuches bewirkten Hemmung geltend gemacht worden, alsr* in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch schon verjährt war«
Nach alledem hat das Berufungsgericht hinsichtlich des 1200»— DM übersteigenden Klaganspruchs der Verjährungseinrede im Ergebnis mit Recht stattgegeben und die Klage insoweit zutreffend abgewiesen«, Deshalb ist die Revision
 zurückzuweiseno
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Senatspräsident DroGeiger	DroPagendarm	Dr«Weber
 ist beurlaubt und ortsab-wesendo Er ist deshalb an der Leistung der Unter * schrift verhinderte
 Uro Pagendarm
 Uro Bayer
 Ur, Hußla