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BGH · III ZR 231/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/53

Rechtssätzs Die Zuweisung einer Wohnung gemäß Art VIII WohnG und die Aufforderung der Wohnungsbehöräe an den Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 Ein-,wirkungsV0, mit dem früheren Mieter einen.Mietvertrag abzuschließen, begründen für den Begün-, stigtin keine Bebbtaposition, die einer Enteignung 'fähig; -ist d . standen ist» In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt«, dem Wohnungsamt habe zu demindest nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs die Amtspflicht obgelegen, erneut tätig zu werden und zwar in der Richtung, daß ein Mietvertrag zugunsten der Klägerin, die sich auch weiterhin um die Wohnung bemüht habe, festgesetzt wurde* 1* Das Berufungsgericht hat sich in der rechtlichen Würdigung der vom Wohnungsamt getroffenen Maßnahmen (Zuweisung der Wohnung zu dem Selbstausbau an die Klägerin durch Verfügung vom 12, Juli 1946 und spätere Zuweisung vom 16«September 1946 an MM) der Auffassung des Bayerischen Verwaltungs-geriehtshofs an geschlossen und dazu ausgeführts Entgegen der Auffassung der Wohnungsbehörden und des Verwaltungsgerichts Ansbach handele es sich bei der Verfügung des.Wohnungsamts vom 12« Juli 1946 nicht um die Zuweisung einer freien Wohnung nach Art VIII des Wohnungsgesetzes* Eine Erfassung und Zuweisung nach dem Wohnungsgesetz könne nur für Wohnungen (Wohnraum im Sinn des Art XII des Wobnungsgesetzesl in Betracht kommen, aber nicht für kriegszerstörte Wohnungen, die durch Baumaßnahmen erst wieder zu Wohnungen im Sinn des Wohnungsgesetzes hergerichtet werden müßten« Für derartige zerstörte V/ohnungen seien die Bestimmungen der Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28« September 1943 (RGBl I 546) - EinwirkungsVQ - maßgebend gewesen« Der Bescheid des Wohnungsamts vom 12« Juli 1946 stelle sich - auch wenn er sich auf andere Bestimmungen stütze - seinem^Wesen nach als Genehmigung eines Mietvertrags oder.als Auftrag an den Hausbesitzer darj die herzusteilende Wohnung an die Klägerin zu vermieten, und entspreche in dieser Richtung dem § 3 EinwirkungsVQ « In der Mitteilung des Grundstücksamts an die Woh-nungsbehor.de, daß eine Vermietung der Wohnung an die Klägerin entsprechend einem Beschluß des GrundStücksausSchusses abgelehnt werde, liege eine Beschwerde gemäß § 3 Abs 2 EinwirkungsVQ in Verbindung mit Art VII Ziff 3 des WohnungsgesetzesoDarin, daß die Wohnungsbehörde dieser Beschwerde stattgegeban habe, liege jedoch ein Ermessensmissbrauch« Der Klägerin hätte angesichts der Bestimmung, des § 1 Abs 3 EinwirkungsVö, derzüfolge sie als frühere Mieterin bevorzugt zu berücksichtigen gewesen sei, .der Bewerber KMi nicht vorgezogen werden dürfen, zu demal die Bestimmungen des Art VIII des Wohnungsgesetzes über die Reihenfolge der einzuweisenden Personen hier nicht in Betracht gekommen seien« Die politische Belastung der Klägerin hätte ausser Betracht bleiben müssen« Die Weisung der Militärregierung von Bayern vom 3° Mai 1946, nach der kein ’’Nazi” unter günstigeren Bedingungen als die anderen Personen der Gemeinde hätte Wohnen.dürfen und Parteimitglieder sogar zu dem Verlassen ihrer Wohnungen hätten angewiesen werden können, sei nicht einschlägig geweseno Bennes sei weder hiernoch in einer sonstigen Weisung der Militärregierung ein Anhaltspunkt da-für zu finden, daß es Verwaltungsbehörden untersagt sei, früheren "Nazis” Ruinen zu dem Selbstausbau zuzuweiseno Ein Verschulden der Verantwortlichen Beamten der Beklagten müsse bejaht werden^ Denn ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hatte erkennen müssen, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Widerruf der Verfügung vom 12» Juli 1946 gefehlt habe«, Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der - objektiven - Nichtanwendbarkeit des Wohnungsgesetzes ausgehen wollte, so kann doch den Be-; amten des Wohnungsamtes kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie glaubten, bei der gegebenen Sachlage Maßnahmen nach J dem Wohnungsgesetz treffen zu können0 Im Herbst 1946 war die Frage, ob das Wohnungsgesetz eine allumfassende und auch . ist, so durften doch die Beamten des Wohnungsamts, ohne schuldhaft zu handeln, davon ausgehen, auch hei Zuweisung einer'erst noch auszubauenden Wohnung an diese Weisung gebunden zu sein» In dieser Weisung, die die "WohnungsPolitik hinsichtlich Parteimitglieder” betrifft, wird mit besonderem Nachdruck betont, daß kein ”Näzi” unter günstigeren Bedingungen wohnen dürfe, als andere Personen in der Gemeinde» Es wird alsdann unter Ziff 4 nochmals ausdrücklich angeordnet, daß Mitglieder der NSDAP ».* jeden Wohnraum verlassen müssen, welcher als günstiger als der von Nichtparteimitgliedern oder verfolgten Personen angesehen werden kann» vermag einen Schuldvorwurf nicht zu rechtfertigeno Bas Landgericht ist der Auffassung, daß es?nachdem das genannte Urteil ergangen war, Aufgabe des Hauptwohnungsamts gewesen sei, beschleunigt dafür zu sorgen, daß die Klägerin ihre alte Wohnung wieder erhielt* es hätte notfalls einen Mietvertrag mit der Klägerin festsetzen und die anderen Wohnungsinhaber umquartieren müssen<, ■•• • • •••: • ■ v •• ' * Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, wie die Beklagte meittt, wegen Nichtbeachtung der Anordnung der Militärregierung vom Mai 1946 gemäß Art 3, 4 ABKUes Nr 13 nichtig ist» Denn ganz unabhängig von dieser Frage kann die Klägerin mit ihrer Klage nicht durchdringen„ Nimmt man an, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht nichtig ist, darin muss auch in dem vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen werden, daß die unter dem 16c September 1946 erfolgte Zuweisung der noch auszubauenden Wohnung an Knorr der Klägerin gegenüber rechtswidrig war (BCxHZ 9, 329 ff und 10, 220 ff)* Auch wenn man grundsätz- lieh die öffentliche Behöräe für verpflichtet hält, dem durGh einen wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Verwalt, tungsakt Betroffenen die Rechtsstellung wieder zu verschaffen, die er durch den ihn belastenden Verwaltungsakt verloren hatte, so ist hier angesichts der besonderen Umstände des Palles gegen die Beamten des Wohnungsamts doch nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflicht- • Verletzung gerechtfertigt, wenn sie nach Erlaß des Urteils " des Verwaltungsierichtshofs nichts in der Richtung veranlaßt haben, der Klägerin die Wohnung zu verschaffen« Hierbei ist zü berücksichtigen, daß die Verwaltungsgerichte hei ihrer Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom l6o September 1946 von den bei Erlass dieser Verfügung gegebenen Verhältnissen auszugehen hatten, daß aber bis zur Aufhebung dieser Verfügung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung mehr als drei Jahre vergangen waren und die Beamten des Wohnungsamts sich nunmehr einer durch die tatsächliche Entwicklung völlig veränderten Situation gegenüber sahen« Der Bewerber KflB, dem die damals noch gär nicht wieder bewohnbare Wohnung zu dem Selbstausbau zugewiesen war, hatten die Wohnung upter Aufwendung eigener Mittel" hergerichtet, sie alsdann bezogen und später auf Grund eines wohnungsamtlich genehmigten Tauschvertrags dem Arzt Dr« überlassen« Die Rechtsposition, die die Klägerin durch die Zuweisung der Wohnung an tätsäch- lich verloren hatte, bestand lediglich darin, daß eine Aufforderung der Wohnungsbehörde an die beklagte Stadt als Grundstückseigenturnerin ergangen war, mit der Klägerin einen Mietvertrag über deren frühere Wöhnung ahzuschließen0 Ein subjektives Hecht, insbesondere einen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Mietvertrags aber hatte die Klägerin aus jener Verfügung noch nicht erworben« Ihre durch diese Verfügung geschaffene^echtsposition erschöpfte sich vielmehr darin, daß die Behörde die Verfügung nicht mehr willkürlich widerrufen durfte, und daß sie, falls die Grund-stückseigentümerin den Abschluß eines Mietvertrags verweigerte und gegen das Verlangen zu dem Abschluß eines Mietvertrages Beschwerde erhob, auch bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht willkürlich verfahren, sondern der Beschwerde nur aus besonderen Gründen, die auch unter Berücksichtigung der der Klägerin nach der BinwirkungsVO zukommenden Vorzugsstellung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens als gerechtfertigt erscheinen mußten, stattgeben, durfte * Demgegenüber konnte den Beamten des Wohnungsamts die Bechtsposition des Mieters (und seines Nachfolgers Dr, G^B), der die Wohnung aus ge baut und darüber einen Mietvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte, als schutzwürdiger erscheinen» Es kann deshalb gegen die beteiligten Beamten - ganz gleichgültig, wie in dieser Beziehung die Rechtslage objektiv zu beurteilen ist - kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sie davon ausgegangeh sind, daß die Aufhebung der Zuweisungsverfügung vom 16« Sep- . 2o Es könnte fraglich sein, ob sich aus der Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen des Wohnungsamts durch ver-waltungsgerichtliches Urteil für die Wohnungsbehörde nicht eine Pflicht, zur "Boigenbeseitigung" wenn auch nicht in der Art? hätte sie “allenfalls früher ein Rechtsmittel dagegen einlegen können und wäre alsdann möglicherweise das Verwaltungsstreitverfahren früher beendet wgewesen« Baß die Klägerin aber dadurch, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einige Zeit früher ergangen ist? 4p Ferner kann auch daraus allein, daß das Wohnungsamt der Beschwerde der Grundstückseigentümerin gegen die Zuweisung der Wohnung an die Klägerin zu dem Seihstaushau stattgegeben und gleichzeitig über die "Wohnung" durch Zuweisung an Knorr anderweit und in einer später vom Verwaltungsgerichtshof mißbilligten Weise verfügt hat, nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werdeno Der Rechtssatz, daß ein Beamter schon allein deswegen schuldhaft handelt, weil er nicht mit der - objektiven - Möglichkeit rechnet, daß seine Maßnahme auf Rechtsmittel des Betroffenen hin wieder'aufgehoben werden könnte«, besteht nicht * Ein Verschulden und damit eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn der Beamte seine Maßnahme unter schuldhaft unrichtiger Beurteilung der Rechtslage getroffen hat» Davon aber kann hier nicht gesprochen werden, zu demal das Dandessiedlungsamt und das Landesverwaltungsgericht die in Rede stehenden Maßnahmen als objektiv berechtigt angesehen habeno daß in der späteren Wiederentziehung dieser Rechtsposition durch die Wohnungsbehörden ein enteignurigsgleicher Tatbestand erblickt werden könnteo Dabei ist es unerheblich, ob man in dieser Verfügung eine nach den Grundsätzen des Wohnungsgesetzes zu beurteilende (Erfassung und) Zuweisung einer - noch auszubauenden - Wohnung oder mit dem Berufungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Auf- kungsVÖ sehen will« Beide Maßnahmen stellen sich dar als das behördliche Gebot zu dem Abschluß eines Rechtsverhältnisses (Mietvertrags) mit dem zugewiesenen oder früheren Mieter« Es handelt sich mithin in beiden Bällen um einen begünstigenden Verwälttingsaktj der jedoch für den Begünstigten noch kein Hecht, das Gegenstand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs sein könnte, begründet« Es brauchten diesem Zusammenhang zu "der Präge nicht Stellung genommen zu werden, ob Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Hechts überhaupt den Enteignuhgsschütz genießen (so BGHZ 6, 270 [278]) oder ob das grundsätzlich zu verneinen ist (BVerfGE 1, 264, [277/78] und 2, 380 [399/ 402])o Denn die Klägerin erhielt durch die Wohnungsamts liehe Verfügung vom 12* Juli 1946, die ihr weder einen Anspruch auf Abschluß eines HechtsVerhältnisses (Mietvertrags) noch ein sonstiges subjektives Hecht verlieh, überhaupt keine Reehtspositicn, die auch bei weitester Auslegung unter den Begriff des "Eigentums" gebracht werden könnte« Deshalb kann ihr auch eine EnteignungsentSchädigung für die Entziehung dieser Rechtsposition nicht gewährt werden«

BeamteMietvertragZuweisungVerfügungWohnungKlägerinWohnungsamts

Volltext der Entscheidung

Eür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* GrundG “Art 14$ WohnG Art VIII; Verordnung über die Einwirkung Von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Äiet- und Pachtverhältnisse'vom 28„9»1943 - RGBl I 54$ - (Einwirkungst$) § 3P
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Rechtssätzs Die Zuweisung einer Wohnung gemäß Art VIII WohnG und die Aufforderung der Wohnungsbehöräe an den Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 Ein-,wirkungsV0, mit dem früheren Mieter einen.Mietvertrag abzuschließen, begründen für den Begün-, stigtin keine Bebbtaposition, die einer Enteignung 'fähig; -ist d	. • .
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Aktenzeichens III ZR 231/53	M	Nürnberg-Fürth
 Urt„ des BÜR v. 5. Mai 1955	Olfi	Nürnberg
2410 085
VerJcündeTT.
1aut Protokdll 5o Mai 1955
Jus ti zo be rsekr e tär als Urkunds'beamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt
I, vertreten durch den Oberbürgermeister
 Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Karoline
 tetr,
Klägerin, Iterufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Profo Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br* Weber, Bra Kreft, Br» Wolany und Br0 Hußla
 für Recht erkannts .
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29. Mai 1953 aufgehoben und das Urteil der 3o Zivilkammer^des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 4« Juni ;l952 abgeändert„
Bie Klägerin wird'mit ihrer Klage? soweit darüber durch die Vorinstanzen bisher entschieden ist? abgewiesen*	'
Bie KostenantScheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalteno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin war seit 1928 Mieterin einer Wohnung in einem . im Eigentum der beklagten Stadt stehenden Haus? das am 21o Februar 1945 bei einem Luftangriff schwer beschädigt wurdeo Auf ihren Antrag wurde der Klägerin durch Verfügung des Hauptwohnungsamts der Beklagten vom 121 Juli 1946 ihre frühere Wohnung zu dem Be lbs tausbau zugewiesen» Das Gr rundstücksamt der Beklagten lehnte jedoch den neuerlichen Abschluß eines Mietvertrags mit der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDA1 seit 1937 ab» Daraufhin erging unter dem 16o September 1946 eine weitere Verfügung des Hauptwohnungsamts? durch die die frühere Wohnung der Klägerin an einen gewissen	zu dem	Selbstausbau zugewiesen wurde0 Den
 Einspruch der Klägerin gegen diese anderweite Zuweisung wies das Hauptwohnungsamt durch Verfügung vom 121 Juni 1947 zurück. Die Klägerin erwirkte alsdann? nachdem ihre Beschwerde an die Regierung in Ansbach und ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach erfolglos geblieben waren? ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24=November 1949? durch das das Urteil des Verwaltungsgerichts? die Entscheidung der Regierung (Landessiediungsamt) in 'Ansbach sowie die Entscheidungen des HauptWohnungsamts der Beklagten vom 12oJuni 1947 und 16* September 1946 aufgehoben wurden*
Die Klägerin verlangt nunmehr wegen der Vorenthaltung ihrer früheren Wohnung von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hat dementsprechend Klage erhobene	v?	,
Das Landgericht hat durch ”Te ilzwi schenurte il,f den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? soweit der Schaden nach dem 31» Dezember 1949 ent-
standen ist» In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt«, dem Wohnungsamt habe zu demindest nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs die Amtspflicht obgelegen, erneut tätig zu werden und zwar in der Richtung, daß ein Mietvertrag zugunsten der Klägerin, die sich auch weiterhin um die Wohnung bemüht habe, festgesetzt wurde*
Das Oherlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliehe Urteil zurückgewiesen* Es hat die zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin bereits in der Zuweisung der Wohnung an Knorr und in der Aufrechterhaltung des durch diese Zuweisung geschaffenen, die Klägerin schädigenden Zustandes gesehen>
Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage im Umfang des bisherigen Teilurteils„ Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe%
........
1* Das Berufungsgericht hat sich in der rechtlichen Würdigung der vom Wohnungsamt getroffenen Maßnahmen (Zuweisung der Wohnung zu dem Selbstausbau an die Klägerin durch Verfügung vom 12, Juli 1946 und spätere Zuweisung vom 16«September 1946 an MM) der Auffassung des Bayerischen Verwaltungs-geriehtshofs an geschlossen und dazu ausgeführts Entgegen der Auffassung der Wohnungsbehörden und des Verwaltungsgerichts Ansbach handele es sich bei der Verfügung des.Wohnungsamts vom 12« Juli 1946 nicht um die Zuweisung einer freien Wohnung nach Art VIII des Wohnungsgesetzes* Eine Erfassung und
 
Zuweisung nach dem Wohnungsgesetz könne nur für Wohnungen (Wohnraum im Sinn des Art XII des Wobnungsgesetzesl in Betracht kommen, aber nicht für kriegszerstörte Wohnungen, die durch Baumaßnahmen erst wieder zu Wohnungen im Sinn des Wohnungsgesetzes hergerichtet werden müßten« Für derartige zerstörte V/ohnungen seien die Bestimmungen der Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28« September 1943 (RGBl I 546) - EinwirkungsVQ - maßgebend gewesen« Der Bescheid des Wohnungsamts vom 12« Juli 1946 stelle sich - auch wenn er sich auf andere Bestimmungen stütze - seinem^Wesen nach als Genehmigung eines Mietvertrags oder.als Auftrag an den Hausbesitzer darj die herzusteilende Wohnung an die Klägerin zu vermieten, und entspreche in dieser Richtung dem § 3 EinwirkungsVQ « In der Mitteilung des Grundstücksamts an die Woh-nungsbehor.de, daß eine Vermietung der Wohnung an die Klägerin entsprechend einem Beschluß des GrundStücksausSchusses abgelehnt werde, liege eine Beschwerde gemäß § 3 Abs 2 EinwirkungsVQ in Verbindung mit Art VII Ziff 3 des WohnungsgesetzesoDarin, daß die Wohnungsbehörde dieser Beschwerde stattgegeban habe, liege jedoch ein Ermessensmissbrauch«
Der Klägerin hätte angesichts der Bestimmung, des § 1 Abs 3 EinwirkungsVö, derzüfolge sie als frühere Mieterin bevorzugt zu berücksichtigen gewesen sei, .der Bewerber KMi nicht vorgezogen werden dürfen, zu demal die Bestimmungen des Art VIII des Wohnungsgesetzes über die Reihenfolge der einzuweisenden Personen hier nicht in Betracht gekommen seien« Die politische Belastung der Klägerin hätte ausser Betracht bleiben müssen« Die Weisung der Militärregierung von Bayern vom 3° Mai 1946, nach der kein ’’Nazi” unter günstigeren Bedingungen als die anderen Personen der Gemeinde hätte Wohnen.dürfen und Parteimitglieder sogar zu dem Verlassen
 ihrer Wohnungen hätten angewiesen werden können, sei nicht einschlägig geweseno Bennes sei weder hiernoch in einer sonstigen Weisung der Militärregierung ein Anhaltspunkt da-für zu finden, daß es Verwaltungsbehörden untersagt sei, früheren "Nazis” Ruinen zu dem Selbstausbau zuzuweiseno Ein Verschulden der Verantwortlichen Beamten der Beklagten müsse bejaht werden^ Denn ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hatte erkennen müssen, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Widerruf der Verfügung vom 12» Juli 1946 gefehlt habe«,
2.» Es braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen werden, ob und inwieweit dem Berufungsgericht in der Beurteilung der objektiven- Rechtslage zu folgen ist« Jedenfalls kann dem in dieser' Sache tätig gewordenen Beamten nicht der Vorwurf gemacht werden, durch die anderweite Zuweisung der Wohnung an IM schuldhaft der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt zu haben. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der - objektiven - Nichtanwendbarkeit des Wohnungsgesetzes ausgehen wollte, so kann doch den Be-; amten des Wohnungsamtes kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie glaubten, bei der gegebenen Sachlage Maßnahmen nach J dem Wohnungsgesetz treffen zu können0 Im Herbst 1946 war die Frage, ob das Wohnungsgesetz eine allumfassende und auch .
. die kriegszerstörten und wiederaufzubauenden Wohnungen einbeziehende Regelung getroffen habe und deshalb für die 'Anwendung der Sonderbestimmungen der EinwirkungsVO kein Raum - mehr sei oder ob diese Verordnung doch noch neben dem Wohnungs gesetz Geltung zu beanspruchen habe, in Verwaltungspraxis, ^ Rechtsprechung und Rechtslehre.noch keineswegs geklärt» Das Berufungsgericht misst in diesem Zusammenhäng 'dem Umstand,
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4*
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daß das Wohnungsgesetz nur von - bezugsfertigen - "Wohnungen" und "Wohnraum" und nicht von Ruinen und zerstörten und erst noch auszuhauenden Wohnungen spricht, auch für die Frage des Verschuldens der Beamten des Wohnungsamts besondere Bedeutung hei und meint, bereits daraus hätten die Beamten erkennen müssen, daß das Wohnungsgesetz auf die hier interessierende zerstörte und erst noch auszubauende frühere Wohnung der Klägerin nicht anwendbär gewesen wäreo Bein kann Jedoch nicht gefolgt werden, zu demal auch die EinwirkungsVO in den hier maßgeblichen und vom Berufungsgericht zur Anwendung gebrachten Bestimmungen ebenfalls nur von neuerstellten und wiederberge- • stellten Räumen und nicht von Ruinen spricht« Schuldhaft war es jedenfalls nicht, wenn die Beamten des Wohnungsamts die gesetzliche Grundlage für ihre Maßnahmen in dem Wohnungsge-setz gesehen haben, haben doch auch die Regierung in Ansbach (Bandessiedlungsamt) und das Landesverwaltungsgericht in Ansbach das Wohnungsgesetz zur Grundlage ihrer Entscheidungen über die Rechtmässigkeit der Maßnahmen des Wohnungsamts gemacht, " Bessere Einsicht in die Rechtslage als sie später die Vorgesetzte Bienststeile und das Landesverwaltungsgericht gezeigt • haben, kann von pflichtgetreuen Burchsehnittsbeamten des Wohnungsamts schlechterdings nicht verlangt werden*
Konnten aber die Beamten des Wohnungsamts, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, der Auffassung sein,nach dem Wohnungsgesetz Vorgehen zu können>dann^ kahn von einem Verschulden dieser,Beamten auch nicht deswegen die Rede sein , weil sie sich an die Anordnung der Militärregierung vom 3o Mai 1946 gehalten haben* Wenn auch in dieser Weisung ebenfalls nur von "Wohnungen" und nicht von Ruinen und zerstörten und erst wieder herzustellenden Wohnräumen die Rede

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ist, so durften doch die Beamten des Wohnungsamts, ohne schuldhaft zu handeln, davon ausgehen, auch hei Zuweisung einer'erst noch auszubauenden Wohnung an diese Weisung gebunden zu sein» In dieser Weisung, die die "WohnungsPolitik hinsichtlich Parteimitglieder” betrifft, wird mit besonderem Nachdruck betont, daß kein ”Näzi” unter günstigeren Bedingungen wohnen dürfe, als andere Personen in der Gemeinde» Es wird alsdann unter Ziff 4 nochmals ausdrücklich angeordnet, daß Mitglieder der NSDAP ».* jeden Wohnraum verlassen müssen, welcher als günstiger als der von Nichtparteimitgliedern oder verfolgten Personen angesehen werden kann»
Es wird weiter noch betont, es sei den Wohnungsbeamten nicht freigestellt ”Nazis” auszuweisen, sondern sie seien dazu verpflichtet» Für die Beamten des Wohnungsamts lag es daher nahe., sich an diese Weisungen auch hei der Zuweisung von zerstörten Wohnungen zu dem Seihstausbau zu halten, insbesondere deshalb, weil nach der Wiederherstellung der zerstörten Wohnungen diese wieder zu "Wohnungen” im Sinn des Wohnungsgesetzes und der Weisung- der Militärregierung wurden» Für frühere Mitglieder der NSDAP war daher keineswegs die Gefahr ausgeschlossen, daß sie auch aus einer seihst ausgebauten Wohnung nach Maßgabe der Weisung der Militärregierung zu Gunsten eines Nichtparteimitglieds wieder ausgewiesen wurden« Deshalb konnte das Wohnungsamt damals durchaus der Auffassung sein, daß Sinn und Zweck der Weisung der Militärregierung ihre Beachtung auch hei Zuweisung von nichtzerstörtetf Wohnungen zu dem Selbstaushau erfordere» Es kann deshalb eine Pflichtverletzung <^errs Beamten des Wohnungsamts nicht darin gefunden werden, äaJ?fsie: hei der Entscheidung über die ”Beschwerde” der Grundstücks-eigentümerin über die Zuweisung der Wohnung an die Klägerin sich an die Weisung der Militärregierung gebunden gefühlt und deshalb die anderweite Zuweisung der Wohnung an den
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politisch unbelasteten Bewerber	verfügt	haben• Eine
 die Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem Schadensersatz auslösende Amtspflichtverletzung liegt mithin insoweit nicht vor,,
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Io Auch das Verhalten der Beamten des Wohnungsamts, in dem das Landgericht eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung erblickt hat? vermag einen Schuldvorwurf nicht zu rechtfertigeno Bas Landgericht ist der Auffassung, daß es?nachdem das genannte Urteil ergangen war, Aufgabe des Hauptwohnungsamts gewesen sei, beschleunigt dafür zu sorgen, daß die Klägerin ihre alte Wohnung wieder erhielt* es hätte notfalls einen Mietvertrag mit der Klägerin festsetzen und die anderen Wohnungsinhaber umquartieren müssen<,
Bas Unterlassen derartiger Maßnahmen stelle eine Amtspflicht-
Verletzung des Wohnungsamts der Klägerin gegenüber dar0 .
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Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, wie die Beklagte meittt, wegen Nichtbeachtung der Anordnung der Militärregierung vom Mai 1946 gemäß Art 3, 4 ABKUes Nr 13 nichtig ist» Denn ganz unabhängig von dieser Frage kann die Klägerin mit ihrer Klage nicht durchdringen„
Nimmt man an, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht nichtig ist, darin muss auch in dem vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen werden, daß die unter dem 16c September 1946 erfolgte Zuweisung der noch auszubauenden Wohnung an Knorr der Klägerin gegenüber rechtswidrig war (BCxHZ 9, 329 ff und 10, 220 ff)* Auch wenn man grundsätz-
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lieh die öffentliche Behöräe für verpflichtet hält, dem durGh einen wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Verwalt, tungsakt Betroffenen die Rechtsstellung wieder zu verschaffen, die er durch den ihn belastenden Verwaltungsakt verloren hatte, so ist hier angesichts der besonderen Umstände des Palles gegen die Beamten des Wohnungsamts doch nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflicht- • Verletzung gerechtfertigt, wenn sie nach Erlaß des Urteils " des Verwaltungsierichtshofs nichts in der Richtung veranlaßt haben, der Klägerin die Wohnung zu verschaffen« Hierbei ist zü berücksichtigen, daß die Verwaltungsgerichte hei ihrer Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom l6o September 1946 von den bei Erlass dieser Verfügung gegebenen Verhältnissen auszugehen hatten, daß aber bis zur Aufhebung dieser Verfügung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung mehr als drei Jahre vergangen waren und die Beamten des Wohnungsamts sich nunmehr einer durch die tatsächliche Entwicklung völlig veränderten Situation gegenüber sahen« Der Bewerber KflB, dem die damals noch gär nicht wieder bewohnbare Wohnung zu dem Selbstausbau zugewiesen war, hatten die Wohnung upter Aufwendung eigener Mittel" hergerichtet, sie alsdann bezogen und später auf Grund eines wohnungsamtlich genehmigten Tauschvertrags dem Arzt Dr«	überlassen«	Die	Rechtsposition, die die
 Klägerin durch die Zuweisung der Wohnung an	tätsäch-
lich verloren hatte, bestand lediglich darin, daß eine Aufforderung der Wohnungsbehörde an die beklagte Stadt als Grundstückseigenturnerin ergangen war, mit der Klägerin einen Mietvertrag über deren frühere Wöhnung ahzuschließen0 Ein subjektives Hecht, insbesondere einen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Mietvertrags aber hatte die Klägerin aus jener Verfügung noch nicht erworben« Ihre durch
 diese Verfügung geschaffene^echtsposition erschöpfte sich vielmehr darin, daß die Behörde die Verfügung nicht mehr willkürlich widerrufen durfte, und daß sie, falls die Grund-stückseigentümerin den Abschluß eines Mietvertrags verweigerte und gegen das Verlangen zu dem Abschluß eines Mietvertrages Beschwerde erhob, auch bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht willkürlich verfahren, sondern der Beschwerde nur aus besonderen Gründen, die auch unter Berücksichtigung der der Klägerin nach der BinwirkungsVO zukommenden Vorzugsstellung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens als gerechtfertigt erscheinen mußten, stattgeben, durfte * Demgegenüber konnte den Beamten des Wohnungsamts die Bechtsposition des Mieters (und seines Nachfolgers Dr, G^B), der die Wohnung aus ge baut und darüber einen Mietvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte, als schutzwürdiger erscheinen» Es kann deshalb gegen die beteiligten Beamten - ganz gleichgültig, wie in dieser Beziehung die Rechtslage objektiv zu beurteilen ist - kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sie davon ausgegangeh sind, daß die Aufhebung der Zuweisungsverfügung vom 16« Sep- . tember 1946 für das Wohnungsamt nicht die Verpflichtung be- • gründe, den Dr» G#B, dessen.Rechtsvorgänger die Wohnung erst erbaut hatte und der einen privatrechtlichen Mietvertrag darüber geschlossen hatte, zugunsten der Klägerin, die - wie gesagt - noch gar keinen Rechtsanspruch hinsichtlich der
 Wohnung erworben hatte, aus der Wohnung wieder, zu entfernen»
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Deshalb kann offen bleiben, ob die Beklagte dazu-überhaupt eine rechtliche Handhabe gehabt hätte«
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2o Es könnte fraglich sein, ob sich aus der Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen des Wohnungsamts durch ver-waltungsgerichtliches Urteil für die Wohnungsbehörde nicht
 eine Pflicht, zur "Boigenbeseitigung" wenn auch nicht in der Art? daß der Klägerin die frühere und inzwischen von Dr« Gotlj bezogene Wohnung zur Verfügung zu stellen gewesen wäre? so -doch in der form, ergab? daß ihr eine andere angemessene Wohnung bevorzugt zuzuweisen war* Es kann aber nicht als schuldhaft angesehen werden? wenn die Beamten des Wohnungsamts davon amsgegangen sind? daß sie zur Nachweisung einer neuen Wohnung nur im Rahmen des Möglichen und unter gebühren-, der Berücksichtigung auch der Interessen andörer' Wohnung- • suchender verpflichtet seien? und wenn sie^ sogar der Meinung waren? sie müßten auch bei der Zuw?eisung^ eitler anderen Wohnung an die Klägerin die die "Nazis” benachteiligende Rangordnung innehalten« Die Klägerin hat selbst vorgetragen? daß die beklagte Stadt sich -.wenn auch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - um eine,andere Wohnung für sie bemüht hato Baß sie es an Bemühungen in einer Weise habe fehlen lassen? daß darin eine schuldhafte Amtspflichtwidrigkeit ihrer Beamten gesehen werden müßte? kann aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden«
3o Ob den Beamten des Wohnungsamts daraus? daß sie der Klägerin von der Verfügung vom 16« September 1946 keine Kennt nis gegeben haben? ein Vorwurf zu machen ist, kann offen blei ben« Benhesist nicht dargetan? daß der Klägerin aus dieser Unterlassung ein Schaden erwchsen ist« Wenn ihr die Verfügung alsbald nach ihrem Br laß bekannt gemacht word,en wäre? hätte sie “allenfalls früher ein Rechtsmittel dagegen einlegen können und wäre alsdann möglicherweise das Verwaltungsstreitverfahren früher beendet wgewesen« Baß die Klägerin aber dadurch, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einige Zeit früher ergangen ist? irgend einen Schaden erlitten habe? ist aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich«
4p Ferner kann auch daraus allein, daß das Wohnungsamt der Beschwerde der Grundstückseigentümerin gegen die Zuweisung der Wohnung an die Klägerin zu dem Seihstaushau stattgegeben und gleichzeitig über die "Wohnung" durch Zuweisung an Knorr anderweit und in einer später vom Verwaltungsgerichtshof mißbilligten Weise verfügt hat, nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werdeno Der Rechtssatz, daß ein Beamter schon allein deswegen schuldhaft handelt, weil er nicht mit der - objektiven - Möglichkeit rechnet, daß seine Maßnahme auf Rechtsmittel des Betroffenen hin wieder'aufgehoben werden könnte«, besteht nicht * Ein Verschulden und damit eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn der Beamte seine Maßnahme unter schuldhaft unrichtiger Beurteilung der Rechtslage getroffen hat» Davon aber kann hier nicht gesprochen werden, zu demal das Dandessiedlungsamt und das Landesverwaltungsgericht die in Rede stehenden Maßnahmen als objektiv berechtigt angesehen habeno
5» Schließlich ist der Klageanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für Aufopferung- oder ent-eignungsgleichen Eingriff begründet* Die Rechtsposition, die für die Klägerin durch die Verfügung des HauptWohnungsamts vom 12o Juli 1946; geschaffen war, war nicht von der Artf? daß in der späteren Wiederentziehung dieser Rechtsposition durch die Wohnungsbehörden ein enteignurigsgleicher Tatbestand erblickt werden könnteo Dabei ist es unerheblich, ob man in dieser Verfügung eine nach den Grundsätzen des Wohnungsgesetzes zu beurteilende (Erfassung und) Zuweisung einer - noch auszubauenden - Wohnung oder mit dem Berufungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Auf-
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forderung an die "beklagte Stadt zu dem Abschluß eines Miet-	i’
Vertrags mit der Klägerin geinäß § 3 Abs 1 Satz 1 Einwir-	j$
kungsVÖ sehen will« Beide Maßnahmen stellen sich dar als das behördliche Gebot zu dem Abschluß eines Rechtsverhältnisses (Mietvertrags) mit dem zugewiesenen oder früheren Mieter« Es handelt sich mithin in beiden Bällen um einen begünstigenden Verwälttingsaktj der jedoch für den Begünstigten noch kein Hecht, das Gegenstand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs sein könnte, begründet« Es brauchten diesem Zusammenhang zu "der Präge nicht Stellung genommen zu werden, ob Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Hechts überhaupt den Enteignuhgsschütz genießen (so BGHZ 6, 270 [278]) oder ob das grundsätzlich zu
 verneinen ist (BVerfGE 1, 264, [277/78] und 2, 380 [399/
*
402])o Denn die Klägerin erhielt durch die Wohnungsamts liehe Verfügung vom 12* Juli 1946, die ihr weder einen Anspruch auf Abschluß eines HechtsVerhältnisses (Mietvertrags) noch ein sonstiges subjektives Hecht verlieh, überhaupt keine Reehtspositicn, die auch bei weitester Auslegung unter den Begriff des "Eigentums" gebracht werden könnte« Deshalb kann ihr auch eine EnteignungsentSchädigung für die Entziehung dieser Rechtsposition nicht gewährt werden«
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,,, Die Revision mußte .nach alledem zur Aufhebung und
 Abänderung Her vorinstanzlichen Wrteile und zur Abweisung der Klage im Rahmen der Vorentscheidungen führen« Es kann deshalb offen bleiben, ob der vor dem Landgericht von der Klägerin zuletzt gestellte Antrag in Wirklichkeit nicht ein Peatstellungsantrag war und ob deshalb das landgerichtliche
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Urteil tatsächlich nicht als Zwischenurteil über den Grund des Klageanspruehs, sondern als ein dem Feststellungsantrag ''teilweise - stattgebendes Teilendurteil aufzufassen ist (vgl BGHZ 7, 331). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu II gestellte - erstmals im Schriftsatz der Klägerin vom 24°föärz.
1952 angekündigte - Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu Zahlung eines Teilbetrags von 3°0ÖQ DM tatsächlich überhaupt verlesen worden isto
 Bro Geiger
 Pr« Weber
 Br* Kreft
 Pr« Wolany
 Pr« Hußla