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BGH

Gericht: BGH

liche Bestätigung werde nicht gegeben« Am 9« April 1946 fragte die Kreisverwaltung in WiflIBIP bei der Militärregierung mit dem Hinweis darauf, dass bisher eine schriftliche Bestätigung noch nicht vorliege, an, ob gegen die Ernennung des Klägers zu dem Amtsdirektor Bedenken erhoben würden« Unter dem 17« April 1945 übersandte die Militärregierung dem Landrat in alsdann eine Liste von 19 Personen, die in ihren Ämtern bezw. deren Ernennungen (appointments) bestätigt seien« In dieser Liste war auch der Kläger als Amtsdirektor für HflHt-auf geführt« Von dieser Bestätigung machte der Landrat dem Amtsbürgermeister in TlWKHttRt* unter dem 2« Mai 1946 Mit- In ihrer Sitzung vom 20® November 1948 beschloss die Kurz zuvor neu gewählte Amtsvertretung des beklagten Amtee, den Kläger aus seinem Amts zu entlassen« In der Sitzungsniederschrift wurde dazu bemerkt, dass der Kläger laut einer Ve fügung der Militärregierung vom 13® September 1945 kommissa in sein Amt berufen sei und dass er abberufen werden könne," wenn seine Leistungen oder seine Haltung aus irgend einem G1 de als nicht befriedigend empfunden würden^ die Amtsvertretung sei der Auffassung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bewiesen habe, dass er nicht die Fähigkeit besitze, die Verwaltung sachgemäss zu führen, und auch nicht den Willen habe diese zu erwerben® Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Kläger am 22« November 1948 zugestellt und dieser stellte der ihm gegebenen Weisung entsprechend seine Amtstätigkeit an diesem Tage ein» Seine Bienstbezüge erhielt er für die Ze bis zu dem 30- November 1948. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Entlassung unwirksam sei, da er rechtswirksam auf die Bauer von 12 Jahren zu dem Amtsdirektor des beklagten Amtes berufen wor-den sei« Mit der vorliegenden Klage macht er seine Gehaltsansprüche für Dezember 1948 geltend und hat beantragt, das beklagte Amt zur Zahlung von BM 545*13 zu verurteilen. Bas beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat geltend gemacht, dass der Kläger nur Widerrufsbeamter geworden und seine Entlassung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei, da er sich in seinem Amt als unfähig erwiesen und Unregelmässigkeiten begangen habe« Das Landgericht hat der Klage mit folgender-Begründung stattgegeben: Die Militärregierung habe mit ihrer Verfügung vom '7/23* April 1946 den Vorschlag der Amtsvertretung vom 16* Januar 1946 bestätigt und den Kläger damit zu dem Amtsdirek-tor des beklagten Amtes auf die Dauer von 12 Jahren ernannt $ der Aushändigung ein^r Ernennungsurkunde habe es dazu nicht bedurft« Der auf Entlassung des Klägers gerichtete Beschluss vom 20. In diesem Verfahren hat der Kläger auf Feststellung geklagt, dass er nach wie vor Beamter des beklagten Amtes sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Klageanspruch hilfsweise auch auf § 839 BGB gestützt und dazu vorge-tragens Die Vertretung des Amtes habe in ihrem Beschluss vom IG. klagte Amt habe deshalb auch dafür Sorge tragen müssen, dass: seine beamtenrechtliche Stellung klargestellt und ihm eine entsprechende Urkunde ausgehändigt wurde« Der Kläger hat wei*? Der Regierungspräsident in Münster muss daher auch als die am 13« Juli 1949 für die Entscheidung gemäss § 143 Abs 1 Satz 1 DBG zuständige "obere" Aufsichtsbehörde des beklagten Amtes angesehen werden« Dass der Bescheid des Regierungspräsidenten keine sachliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers enthält, ist unschädlich, da in § 4 der oben erwähnten Verordnung vom 2« Juli 1937 ausdrücklich bestimmt ist, dass eine Klage nach § 142 Abs 1 DBG auch dann zulässig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, dass sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige« Das Berufungsgericht hat zu der Präge der Rechtswirksam-keit der Entlassung des Klägers aus seinem Amt als Amtsdirektor Hiergegen wendet sich die Revision, die insbesondere ge tend macht, dass die Bestimmung des § 146 DBG, auf die das B* rufungsgericht verwiesen hat, für den vorliegenden Pall nicht herangezogen werden könne, da diese Vorschrift in dem hier scheidenden Zeitpunkt nur noch auf Bundesbeamte unmittelbare. y. und Kommunalbeamten aus Ländern der britischen Besatzungszone, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen zur Anwendung gebracht (S l5/l6 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckten Urteils vom 21 * Mai 1955 - III ZR 215/52 - und die dort angeführten weiteren Urteile) * Hat aber hier § 146 DBG Anwendung zu finden» dann könnte selbst dann, wenn ein Verwaltungsstreitverfahren nicht stattgefunden hätte, die Entlassung des Klägers im Rahmen der Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Gehaltsan- ' spruch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit nach-geprüft werden, so dass zu der Krage, ob und inwieweit im übri-gen die ordentlichen Gerichte ganz allgemein an die Entscheidungen der Verwaxtungsbehörden gebunden sind, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Stellung genommen zu werden braucht. Das Berufungsgericht ist sonach zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassung des Klägers wirksam erfolgt sei,'^ und hat dementsprechend dem Kläger den geltend gemachten Gehaltsanspruch mit Recht versagt. Dem eigenen Vortrag des Klägers sei nicht einmal zu entnehmen, dass bei der Vertretung des beklagten Amtes ein konstitutiver Wille vorhanden gewesen sei, den Kläger zu dem Beamtei auf Zeit zu ernennen. Habe aber ein Verwaltungsakt der Vertr^ tung des beklagten Amtes, der auf die Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Zeit in eigener Zuständigkeit gerichtet gewe-] sen wäre, überhaupt nicht Vorgelegen, dann könne auch keine verantwortliche Amtsperson amtspflichtwidrig vereitelt haben,; dass der Kläger eine ihm zugedachte Stellung auch wirklich er! November 1946 und, wenn es sich um zwei verschiedene Personen handele, auch den Referenten treffe deshalb der Vorwurf, die Ratsversammlung irreführend unterrichtet und damit den Beschluss vom 20« November 1948 auf falscher Grundlage herbeigeführt zu haben Darin liege eine das beklagte Amt zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 561 ZPO
EntlassungbeklagenDBGAmtMilitärregierungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

. v*. **•. . ,
III 2R 231/52
002	^ ^
Verkündet am 8, Februar 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des früheren Amtsdirektors Heinrich K tstr.
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ])r.
gegen
 das Amt H Vertretung,
, vertreten durch die Amts-diese vertreten durch den Amtsdirektor,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv,alt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Xreft, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Auf Anordnung der Militärregierung wurde der Klager im September•1945 zu dem AmtsbUrgermeister des beklagten Amtes ernannt« In der darüber von dem Landrat in	ausgefer-
tigten ’’Ernennungsurkunde” heisst es u.a«, dass die Ernennung nur kommissarisch sei und der Kläger abberufen werde, wenn seine Leistungen oder seine Haltung ffaus irgend einem Grunde nicht befriedigend befunden” würden«
Am 16o Januar 1946 beschloss der Amtsbeirat des beklagten Amtes, der inzwischen gebildet worden war, einstimmig,
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der Militärregierung vorzuschlagen, den Kläger ”zu dem Amtsdirektor des Amtes	au^	die Lauer von 12 Jahren zu ernen
 nen”, Lieser Vorschlag wurde auch der Militärregierung mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung unterbreitet« Eine schriftliche Äusserung der Militärregierung erfolgte jedoch zunächst nicht« Unter dem 18« Februar 1946 bewirkte der Kläger alsdann in den Akten des beklagten Amtes einen Vermerk des Inhalts, dass die Militärregierung in WflgUBl fernmündlich habe mitteilen lassen, dass die Wahl des Klägers zu dem Amtsdirektor in	genehmigt	sei;	eine	schrift-
liche Bestätigung werde nicht gegeben« Am 9« April 1946 fragte die Kreisverwaltung in WiflIBIP bei der Militärregierung mit dem Hinweis darauf, dass bisher eine schriftliche Bestätigung noch nicht vorliege, an, ob gegen die Ernennung des Klägers zu dem Amtsdirektor Bedenken erhoben würden« Unter dem 17« April 1945 übersandte die Militärregierung dem Landrat in alsdann eine Liste von 19 Personen, die in ihren Ämtern bezw. deren Ernennungen (appointments) bestätigt seien« In dieser Liste war auch der Kläger als Amtsdirektor für HflHt-auf geführt« Von dieser Bestätigung machte der Landrat dem Amtsbürgermeister in TlWKHttRt* unter dem 2« Mai 1946 Mit-
In ihrer Sitzung vom 20® November 1948 beschloss die Kurz zuvor neu gewählte Amtsvertretung des beklagten Amtee, den Kläger aus seinem Amts zu entlassen« In der Sitzungsniederschrift wurde dazu bemerkt, dass der Kläger laut einer Ve
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fügung der Militärregierung vom 13® September 1945 kommissa in sein Amt berufen sei und dass er abberufen werden könne," wenn seine Leistungen oder seine Haltung aus irgend einem G1 de als nicht befriedigend empfunden würden^ die Amtsvertretung sei der Auffassung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bewiesen habe, dass er nicht die Fähigkeit besitze, die Verwaltung sachgemäss zu führen, und auch nicht den Willen habe diese zu erwerben® Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Kläger am 22« November 1948 zugestellt und dieser stellte der ihm gegebenen Weisung entsprechend seine Amtstätigkeit an diesem Tage ein» Seine Bienstbezüge erhielt er für die Ze bis zu dem 30- November 1948.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Entlassung unwirksam sei, da er rechtswirksam auf die Bauer von 12 Jahren zu dem Amtsdirektor des beklagten Amtes berufen wor-den sei« Mit der vorliegenden Klage macht er seine Gehaltsansprüche für Dezember 1948 geltend und hat beantragt, das beklagte Amt zur Zahlung von BM 545*13 zu verurteilen.
Bas beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat geltend gemacht, dass der Kläger nur Widerrufsbeamter geworden und seine Entlassung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei, da er sich in seinem Amt als unfähig erwiesen und Unregelmässigkeiten begangen habe«
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Das Landgericht hat der Klage mit folgender-Begründung stattgegeben: Die Militärregierung habe mit ihrer Verfügung vom '7/23* April 1946 den Vorschlag der Amtsvertretung vom 16* Januar 1946 bestätigt und den Kläger damit zu dem Amtsdirek-tor des beklagten Amtes auf die Dauer von 12 Jahren ernannt $ der Aushändigung ein^r Ernennungsurkunde habe es dazu nicht bedurft« Der auf Entlassung des Klägers gerichtete Beschluss vom 20. November 1948 sei daher nichtig.
Das Berufungsgericht hat zunächst die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des inzwischen von dem Kläger anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Kläger auf Feststellung geklagt, dass er nach wie vor Beamter des beklagten Amtes sei. Das Landesverwaltungsgericht in Münster - LV 565/49 - hat diese Klage abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit Urteil vom 13® Dezember 1951 - IV A 1029/50 - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils wird gesagt: Bei der Klage handele es sich ungeachtet ihres Wortlauts nicht um eine Feststellungs- sondern um eine Anfechtungsklage. Jedoch sei der angefochtene Verwaltungsakt (Entlassung des Klägers) weder nichtig noch anfechtbar. Der Kläger sei nur Widerrufsbeamter gewesen und seine Entlassung stelle weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch dar.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Klageanspruch hilfsweise auch auf § 839 BGB gestützt und dazu vorge-tragens Die Vertretung des Amtes habe in ihrem Beschluss vom IG. Januar 1946 eindeutig ihren/Willen zu dem Ausdruck gebracht, ihn, Kläger, auf 12 Jahre zu dem Amtsdirektor zu berufen* Das be-
klagte Amt habe deshalb auch dafür Sorge tragen müssen, dass: seine beamtenrechtliche Stellung klargestellt und ihm eine entsprechende Urkunde ausgehändigt wurde« Der Kläger hat wei*? ter erklärt, -dass er die Klageforderung mit dem Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt gemäss § 62 DBG hilfsweise nicht begründen wolle«
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Das Berufungsgericht hat alsdann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe;
I«

Der Vorschrift des § 143 DBG ist dadurch Genüge gesche-* hen, dass der Regierungspräsident in Münster im Laufe des Rec Streits unter dem 13. Juli 1949 den Bescheid erteilt hat, das! er von einer Entscheidung absehe. Denn die gemäss § 143 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zuste henden Entscheidungen sind durch § 1 Abs 3 der DurchführungSr Verordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalb eamfd vom 2. Juli 1937 (RGBl I, 729) in Verbindung mit § 151 DBG d oberen Aufsichtsbehörde (§ 33 Abs 2 der 1. DVO zur DGO vom £ März 1935 - RGBl I, 393 -) übertragen worden. Obere Aufsich' behorde war nach dieser Verordnung vom 22. März 1935 auch f

kreisangehörige Gemeinden (und Gerneindeverbände) der Regierungspräsident » Die zu der hier massgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen kannten jedoch eine besondere "obere" Aufsichtsbehörde nicht mehr. In der einschlägi-
gen Bestimmung . des § 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten deutschen Gemeinde Ordnung vom 21« November 1949 (GVBl S 295) war in Abs 1 lediglich von einer "höheren* Aufsichtsbehörde die Rede und zwar war bestimmt, dass der Innen-minister höhere Aufsichtsbehörde der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sei, während er gemäss Abs 2 aaO für die kreisfreien
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Gemeinden und Landkreise "Aufsichtsbehörde" war. von der ihm gemäss Abs 3 aaO eingeräumten Möglichkeit, seine Aufsichtsbefugnisse auf ihm unterstellte Behörden zu übertragen, hat der Innenminister Gebrauch gemacht und durch die Verordnung zur
 Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten deutschen Gemeinde Ordnung vom 26. November 1949 (GVBl S 297) die ihm zustehenden Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung vom 1« April 1948 auf die Regierungspräsidenten übertragen. Der Regierungspräsident in Münster muss daher auch als die am 13« Juli 1949 für die Entscheidung gemäss § 143 Abs 1 Satz 1 DBG zuständige "obere" Aufsichtsbehörde des beklagten Amtes angesehen werden« Dass der Bescheid des Regierungspräsidenten keine sachliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers enthält, ist unschädlich, da in § 4 der oben erwähnten Verordnung vom 2« Juli 1937 ausdrücklich bestimmt ist, dass eine Klage nach § 142 Abs 1 DBG auch dann zulässig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, dass sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige«

II.
Das Berufungsgericht hat zu der Präge der Rechtswirksam-keit der Entlassung des Klägers aus seinem Amt als Amtsdirektor
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selbst nicht mehr sachlich Stellung genommen. Es hat vielmehr mit eingehender Begründung ausgeführt, dass es die Ent? Scheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Entlassung» Verfügung des beklagten Amtes rechtswirksam sei und damit Beamtenverhältnis des Klägers geendet habe, im vorliegenden Rechtsstreit als unabänderlich hinzunehmen habe und »in der hier in Betracht kommenden Beziehung zu keiner selbständigen Nachprüfung mehr befugt» sei.
Hiergegen wendet sich die Revision, die insbesondere ge tend macht, dass die Bestimmung des § 146 DBG, auf die das B* rufungsgericht verwiesen hat, für den vorliegenden Pall nicht herangezogen werden könne, da diese Vorschrift in dem hier scheidenden Zeitpunkt nur noch auf Bundesbeamte unmittelbare. Anwendung gefunden habe. Die Auffassung der Revision ist jedoch unbegründet;
Das Deutsche Beamtengesetz vom’26. Januar 1937 ist na' dem Zusammenbruch in dem Gebiet der westlichen Besatzungszonen, soweit nicht ausdrücklich anderweite Regelungen getrof-4
* V 1.
fen wurden oder die grundlegende Umwälzung der politischen Ve hältnisse etwas anderes - wie z.B. den zeitweisen Wegfall de* in §§ 27 ff aufgestellten Pormerfordernisse für die Begründ * eines Beamtenverhältnisses - gebot, mit Ausnahme der auf aus sprechen nationalsozialistischer Rechtsauffassung beruhenden" Vorschriften in Geltung geblieben. Da in No rdrhe in-Westfalen bisher noch keine einschlägigen neuen Vorschriften ergangen sind, bestehen deshalb gegen die Anwendbarkeit des § 146 BBffj soweit dort die Bindung der zur Entscheidung über geltend gef machte vermögensrechtliche Ansprüche eines Beamten berufenen Gerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden normie? ist, keine Bedenken. Dementsprechend hat der Senat auch berei wiederholt die Bestimmung des § 146 DBG auf Klagen von Bandes
 
iS
y.
und Kommunalbeamten aus Ländern der britischen Besatzungszone, insbesondere aus Nordrhein-Westfalen zur Anwendung gebracht (S l5/l6 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckten Urteils vom 21 * Mai 1955 - III ZR 215/52 - und die dort angeführten weiteren Urteile) * Hat aber hier § 146 DBG Anwendung zu finden» dann könnte selbst dann, wenn ein Verwaltungsstreitverfahren nicht stattgefunden hätte, die Entlassung des Klägers im Rahmen der Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Gehaltsan- ' spruch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit nach-geprüft werden, so dass zu der Krage, ob und inwieweit im übri-gen die ordentlichen Gerichte ganz allgemein an die Entscheidungen der Verwaxtungsbehörden gebunden sind, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Stellung genommen zu werden braucht.	:
In vorliegendem Pall hat aber das Berufungsgericht sich angesichts der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen rechts-kräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 13. Dezember 1951 mit Recht auch einer sachlichen Prüfung der Frage der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung enthalten.
Der $enat hat in seinem in BGHZ 9, 329 abgedruckten Urteil vom 30c April 1953 für den Geltungsbereich der Mil.Reg.VO Nr 165 bereits mit eingehender Begründung entschieden, dass ver-waltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung für die Zivilgerichte bindend sind. Infolgedessen ist auch in vorliegendem Fall die Frage der Nichtigkeit der Entlassung des Klägers einer eigenen sachlichen Prüfung durch die Zivilgerichte entzogen, wenn diese Frage im Verwaltungsstreitver-fahren rechtskräftig verneint worden ist. Das ist in der Tat der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat nach umfassenderer^ Prüfung der materiellen Rechtslage die klage abgewiesen und da-mit die Wirksamkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts reclitsV kräftig festgestellt. An diese rechtskräftige Feststellung aber
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sind die Zivilgerichte in dem vorliegenden, zwischen densel-5 ben Parteien anhängigen Rechtsstreit gebunden, so dass sie dl Entlassungsverfügung als einen wirksamen Verwaltungsakt hinni men müssen und nicht mehr für nichtig erachten können»
Das Berufungsgericht ist sonach zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassung des Klägers wirksam erfolgt sei,'^ und hat dementsprechend dem Kläger den geltend gemachten Gehaltsanspruch mit Recht versagt.
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in
 Das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, auf die der Kläger seinen Anspruch hilfsweise gestützt hat, hat das Bert fungsgericht mit folgender Begründung verneint:
Dem eigenen Vortrag des Klägers sei nicht einmal zu entnehmen, dass bei der Vertretung des beklagten Amtes ein konstitutiver Wille vorhanden gewesen sei, den Kläger zu dem Beamtei auf Zeit zu ernennen. Habe aber ein Verwaltungsakt der Vertr^ tung des beklagten Amtes, der auf die Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Zeit in eigener Zuständigkeit gerichtet gewe-] sen wäre, überhaupt nicht Vorgelegen, dann könne auch keine verantwortliche Amtsperson amtspflichtwidrig vereitelt haben,; dass der Kläger eine ihm zugedachte Stellung auch wirklich er! hielt» Schon aus diesem Grund fehle einer Schadensersatzklagi aus § 839 BGB jede Grundlage. Eine schuldhafte Amtspflichtvef-letzung könne auch nicht darin gefunden werden, dass die ver^ antwortlichen Beamten des beklagten Amtes unterlassen hätten;.-eine Klarstellung in der beamtenrechtlichen Stellung des Klä-'j gers herbeizuführeno Diese Ausführungen lassen zu demindest insö:

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weit, als sie ein Verschulden der Beamten, für die das beklagte Amt einzustehen haben würde, in der auf gezeigten Richtung. verneinen, einen Rechtsirrtum, der im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen müsste, nicht erkennen * Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«
Die Revision macht jedoch folgendes geltend* Die Amtsvertretung müsse bei ihrer Beratung und Beschlussfassung über die Entlassung des Zlägers am 20. November 1948 falsch und unvollständig über die Ernennungsvorgänge unterrichtet gewesen sein. Es sei anzunehmen, dass sie im Falle pflichtgemässer vollständiger und sachlicher Unterrichtung anders beschlossen haben würde. Den Leiter der geheimen Sitzung vom 20. November 1946 und, wenn es sich um zwei verschiedene Personen handele, auch den Referenten treffe deshalb der Vorwurf, die Ratsversammlung irreführend unterrichtet und damit den Beschluss vom 20« November 1948 auf falscher Grundlage herbeigeführt zu haben Darin liege eine das beklagte Amt zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung.
Mit diesem Vorbringen aber stellt die Revision im wesentlichen völlig neue tatsächliche Behauptungen auf. Diese können jedoch in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden (§ 561 ZPO)., so dass insoweit bereits aus diesem Grunde die Revision mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben konnte®
Die Revision war daher mit der Beachtung des § 97 zpq für die Kostenentscheidung zurückzuweisen«
Dr. Geiger	Rietschel	Dr«	Kreft
 Wolany	Dr*	Beyer