* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 231/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 231/07

- Prozessbevollmächtigte: Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte - Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MünchenProzessbevollmächtigteHuckeBeschwerdeKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 231/07
- Prozessbevollmächtigte:	vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte -
	gegen
- Prozessbevollmächtigte:	Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 - 13 U 5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 € und 1/3 der nach einem Wert von 29.527,10 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt
 Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 -OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -