Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. September 1982 verstorbenen Inhabers E.Schweitzer der Beklagten zu 3) bleibt die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten (§ 780 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der §§ 276, 278 BGB wegen Verletzung eines zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma (L.) als Wasserabnehmerin bestehen- Die Revision wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und zieht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Haftung der Gemeinden gegenüber den Benutzern ihrer öffentlichen Einrichtungen entwickelt hat (vgl. 2. Soweit die Revision geltend macht, es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung im vorerwähnten Sinne als Grundlage für eine entsprechende Haftung der Beklagten zu 1),ist ihr nicht zu folgen. Ein besonderes Rechtsverhältnis ist jedenfalls dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte zu 1) die Beklagten zu 2) und 3) mit der Herstellung der Wasserleitung beauftragte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Seine tatrichterliche Annahme, die Beklagten zu 2) und 3) hätten in Anbetracht der früheren Handhabung auf Grund der Unterrichtung durch den Rohrnetzmeister N. 3« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Eigenverschulden (§ 254 BGB) der Firma L. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei darauf hingewiesen, daß die Wasseranschlußleitung in den Zuständigkeitsbereich allein der Beklagten zu 1) fiel. in bezug auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Wasserverbrauchsanlagen, wie sie von der Revision geltend gemacht wird, wäre für den eingetretenen Schaden nicht kausal im Rechtssinne, weil es an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen würde. Die Auslegung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht ist möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Revision der Beklagten zu 2) und 3) 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Nebenintervention der Beklagten zu 1) auf seiten der Klägerin gegen die (Mit-)Beklagten zu 2) und 3) und die insoweit von der Beklagten zu 1) eingelegte Berufving für zulässig erachtet hat. Nach § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängige Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zu dem Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß bei einer einfachen Streitgenossenschaft der Beitritt eines Streitgenossen auf seiten des Prozeßgegners zulässig ist (Urteile vom 21. Juni 1951 -III ZR 5/50 * LM ZPO § 66 Nr. 1 und vom 13. Eine solche Einschränkung kann der vorgenannten Rechtsprechung des Senats auch nicht entnommen werden. Das Berufungsurteil enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 2) und 3) (BGHZ 39, 333, 339). Zöller/ Vollkommer § 67 An. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann § 67 An. 1 D). 3. Soweit das Berufungsgericht in der Sache selbst der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB stattgegeben hat, sind rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden. Die von der Revision gegen die Verurteilung erhobenen Rügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). September 1982 verstorbenen Inhabers E.der Beklagten zu 3) ist auf ihren Hilfsantrag die Beschränkung ihrer Haftung hinsichtlich der vom Berufungsgericht entschiedenen Hauptsache wie der im Revisionsrecht szug noch in der Person des Erblassers entstandenen Kosten vorzubehalten (§ 780 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF tti zr ?V)/B? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Stadt gi vertreten durch den Magistrat, 2. der Firma Eflü & KflBfc Gas- und Wasserinstallation, Rohrleitungsbau^ Inhaber Otto straße^~ 3. der Firma A^pj^E- und T August GflV, Inhaber E. Verfahrens verstorben), (während des Revisions« Straße - Prozeßbevollmächtigter zu 1: - Prozeßbevollmächtigter zu 2 und 3s Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt DrJ gegen die Direktion für Deutschland, vertreten durch ihren Hauptbe-vollmächtigten, Dr. Heinz iMi, ZHM, Am OHBplatz, 17, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Oktober 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1982 - 1 U 103/80 -werden nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Erben des am 24. September 1982 verstorbenen Inhabers E. Schweitzer der Beklagten zu 3) bleibt die Beschränkung ihrer Haftung Vorbehalten (§ 780 ZPO). Streitwert: 471.031 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revisionen versprechen auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). I. Revision der Beklagten zu 1) 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der §§ 276, 278 BGB wegen Verletzung eines zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma (L.) als Wasserabnehmerin bestehen- den öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Benutzungsverhältnisses angenommen. Die Revision wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und zieht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Haftung der Gemeinden gegenüber den Benutzern ihrer öffentlichen Einrichtungen entwickelt hat (vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 54, 299 * LM BGB § 278 Nr. 55 mit Anm. Kreft; BGHZ 59, 303 - LM VerwRecht - Allgemeines /Autonome Satzung/ Nr. 5 mit Anm. Gelhaar; Senatsurteile BGHZ 61, 7, 11 * LM VerwRecht - Allgemeines /öffentl.-rechtl. Verpflichtungen/ Nr. 9 mit Anm. Arndt; vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 = LM BGB § 278 Nr. 73 « NJW 1977, 197, 954 mit Anm. Palder; vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 * LM BGB § 278 Nr. 76 - VersR 1978, 38; vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = LM GVG § 13 Nr. 146; vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM BGB § 839 Fe Nr. 74; vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 * VersR 1983, 588; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443), nicht in Zweifel. Diese Grundsätze bedürfen anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung. 2. Soweit die Revision geltend macht, es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung im vorerwähnten Sinne als Grundlage für eine entsprechende Haftung der Beklagten zu 1),ist ihr nicht zu folgen. Ob eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma L. bereits durch den Antrag auf Herstellung einer Wasseranschlußlei t\ing begründet worden ist9 kann dahinstehen. Ein besonderes Rechtsverhältnis ist jedenfalls dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte zu 1) die Beklagten zu 2) und 3) mit der Herstellung der Wasserleitung beauftragte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Unter diesen Umständen wird die Herstellung der Wasserleitung von dem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis mitumfaßt (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 ■ LM BGB § 278 Nr. 76 * VersR 1978, 38, 40). Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Beklagte zu 1) die Erteilung eines entsprechenden Auftrages gerichtlich zugestanden hat (§§ 288 ff. ZPO). Seine tatrichterliche Annahme, die Beklagten zu 2) und 3) hätten in Anbetracht der früheren Handhabung auf Grund der Unterrichtung durch den Rohrnetzmeister N. von einer Auftragserteilung ausgehen können, zu demindest müsse sich die Beklagte zu 1) unter den gegebenen Umständen nach § 242 BGB am Bestehen eines Auftragsverhältnisses fest-halten lassen, ist aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte zu 1) jedenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß haftet (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 71, 386 * LM BGB § 276 Fa Nr. 65 a), bedarf deshalb nicht der Entscheidung. 3« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Eigenverschulden (§ 254 BGB) der Firma L. als Rechtsvorgängerin der Klägerin verneint. Der Hinweis der Revision auf die Wassersatzung der Beklagten geht fehl. § 11 der Wassersatzung bezieht sich nicht auf die (streitige) Wasseranschlußleitung, die unter § 10 fällt, sondern auf die Wasserverbrauchsanlagen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei darauf hingewiesen, daß die Wasseranschlußleitung in den Zuständigkeitsbereich allein der Beklagten zu 1) fiel. Eine Verletzung von Meldepflichten der Firma L. in bezug auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Wasserverbrauchsanlagen, wie sie von der Revision geltend gemacht wird, wäre für den eingetretenen Schaden nicht kausal im Rechtssinne, weil es an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen würde. Eine Einstandspflicht der Firma L. ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des ErschließungsVertrages vom 19. Dezember 1969. Die Auslegung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht ist möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch den erforderlichen Kausalzusammenhang ohne Rechtsirrtum verneint. II. Revision der Beklagten zu 2) und 3) 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Nebenintervention der Beklagten zu 1) auf seiten der Klägerin gegen die (Mit-)Beklagten zu 2) und 3) und die insoweit von der Beklagten zu 1) eingelegte Berufving für zulässig erachtet hat. Diese verfahrensrechtliche Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zu entscheiden. Das Berufungsurteil leidet insoweit nicht an einem Rechtsfehler. Nach § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängige Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zu dem Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum bejaht. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß bei einer einfachen Streitgenossenschaft der Beitritt eines Streitgenossen auf seiten des Prozeßgegners zulässig ist (Urteile vom 21. Juni 1951 -III ZR 5/50 * LM ZPO § 66 Nr. 1 und vom 13. November 1952 - III ZR 72/52 = BGHZ 8, 72, 78 ff. « LM ZPO § 72 Nr. 1 mit Anm. Lersch; ebenso Stein/Jonas/Leipold 20. Aufl. § 66 Rn. 9; Zöller/Vollkommer 14. Aufl. § 66 Anm. 6; Thomas/Putzo 12. Aufl. § 61 Anm. 4a, § 66 Anm. 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 42. Aufl. § 66 Ana. 2 B; a.A. Wieczorek 2. Aufl. § 66 Anm. A II b 1). Die einfache Streitgenossenschaft bedeutet nur die äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse in einem Rahmen; seiner inneren Entwicklung nach bleibt jeder Prozeß selbständig von dem anderen (BGHZ 8, 72, 78; auch BGHZ 68, 81, 85). Entgegen der Annahme der Revision gilt dies nicht nur dann, wenn der beitretende Streitgenosse aus dem Prozeß bereits endgültig ausgeschieden ist. Eine solche Einschränkung kann der vorgenannten Rechtsprechung des Senats auch nicht entnommen werden. Das erforderliche rechtliche Interesse an dem Beitritt hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Solange die Beklagte zu 1) eine Aufhebung ihrer eigenen Verurtei- lung nicht erreicht hatte, mußte sie bei einer summenmäßig geringeren Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) eine Verkürzung der ihr im Innenverhältnis möglicherweise zustehenden Ausgleichsansprüche befürchten, 2. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob ein Streithelfer (hier ein weiterer Beteiligter, nämlich der Ing. N.) die Einrede der Verjährung erheben und deren Wirkungen durch Zurücknahme seiner Nebenintervention wieder beseitigen kann. Auch diese Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Das Berufungsurteil enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 2) und 3) (BGHZ 39, 333, 339). Nach § 67 ZPO kann der Nebenintervenient Angriffsund Verteidigungsmittel geltend machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vornehmen, soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit denjenigen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Der Streithelfer kann hiernach auch die Einrede der Verjährung erheben (vgl. Zöller/ Vollkommer § 67 Anm. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann § 67 Anm. 1 D). Ob der Streithelfer N. die Einrede der Verjährung wirksam erhoben hat, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls nur solange zu beachten, wie sie geltend gemacht wird (§ 222 BGB; Senat aaO). Das war nicht mehr der Fall, als der Streithelfer N. nicht nur seinen Beitritt als Streithelfer der Beklagten zu 2) und 3) zurücknahm, sondern dabei auch ausdrücklich erklärte, das Zurückziehen des Beitritts umfasse "sämtliche abgegebenen Erklärungen". 3. Soweit das Berufungsgericht in der Sache selbst der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB stattgegeben hat, sind rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden. Die von der Revision gegen die Verurteilung erhobenen Rügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). III. Den Erben des während des Revisionsverfahrens am 24. September 1982 verstorbenen Inhabers E. der Beklagten zu 3) ist auf ihren Hilfsantrag die Beschränkung ihrer Haftung hinsichtlich der vom Berufungsgericht entschiedenen Hauptsache wie der im Revisionsrecht szug noch in der Person des Erblassers entstandenen Kosten vorzubehalten (§ 780 ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 17, 69, 72 ff. * LM RNotO § 21 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGH Urteil vom 9. Mai 1962 - VIII ZR 45/61 * LM ZPO § 780 Nr. 55 BGHZ 54, 204 = LM ZPO § 780 Nr. 6 mit Anm. Mattern). Krohn Kröner Boujong Halstenberg Werp