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BGH · III ZR 230/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 230/65

Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichtei' Dr« Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer, Keßler und Dr« Heinhardt für Hecht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oherlandesgerichts Koblenz vom 27« November 1964 wird zurückge-Y/iesen« Außer anderen Grundstücken besaß der Erblasser einen Anteil von sechs Achtel an einem Grundstück, auf dem sich das 09HHP~ haus befindet. Februar 1949* Der Erblasser trug sich mit dem Gedanken, auf diesem Grundstück ein Wohnhaus für sich und seine Familie zu bauen und seinem Sohne Jacob den Sechs-Achtol-Anteil am Chausseehaus zu übertragen. Juni 1948, waren bei den Aktiven stets der Sechs-Achtel-Anteil am CflHDhaus flP sowie die etwa 2 bis 3 Kilometer entfernt liegende Parzelle auf geführt o Des weiteren waren in den Bilanzen des Erblassern eine Reihe von Bimsausbeuterechten an fremden: Grundstücken aktiviert. Durch ein weiteres Teilurteul vom 28- Dezember 1956 verurteilte das Landgericht die Beklagten zur Auflassung des Sechs-Achtel-Anteils der Grundstücksparzellen Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos- Auf ihre Revision hob jedoch der IV. Die Klägerinnen sind der Ansicht, auf Grund des Testamentes ständen ihnen der Sechs-Achtel-Anteil am cm^haus die Parzelle E^J^sowie die Bims-auobeutorechte an fremden Grundstücken zu, da der Erblasser diese Vermögenswerte stets als Aktiva in seinen Geschäftsbilanzen aufgeführt habe- Daraus ergebe sich die bruchteilmäßige Beteiligung am Erlös des Bimsvorkommens des Grundbesitzes, den der Erblasser den Beklagten zugeteilt habe- Im übrigen habe der Erblasser bereits bei seiner zweiten Eheschließung vorgehabt, später den Sechs-Achtel-Anteil am C■■■■haus dem Sohn Jacob zu übertragen. Vor der Übertragung habe der Erblasser seinem Sohne Jacob zugesagt, daß er dafür den Sechs-Achtel-Anteil am CHHHhaus erhalten werde. Später habe der Erblasser immer wieder die Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils an seinen Sohn Jacob in Aussicht gestellt. Er habe den fraglichen Anteil vielmehr zu dem anderen Nachlaß am Grundbesitz gerechnet und ihn im Testament den Beklagten zugedacht, weil er darauf vertraut habe, daß sie bei seinem plötzlichen Ableben seinen Willen respektieren und ihrem Bruder Jacob den Sechs-Achtel-Anteil zukommen lassen würden. Denn im Jahre 1950 sei der Begriff des "Bimsausbeuterechts" jedem Bimsfachmann und damit auch dem Erblasser geläufig gewesen als ein Recht an einem fremden Grundstück, nicht Bas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, den Sechs-Achtel-Anteil der Grundstücksparzellen ^■■■Bhaus und die Parzelle an die Klägerinnen aufzulassen und in die Abtretung der von der Firma Jacob erworbenen Bimsausbeuterechte gegen Britte einzuwilligen. Die Unsicherheit gründe sich einmal darauf, daß der Erblasser Uber Grundstücke besonders verfügt habe, die zwar nicht in den Bilanzen, aber in den Konten seiner Geschäftsbücher aufgeführt gewesen seien und betrieblichen Zwecken gedient hätten (Parzellen gegenüber dem Chausseehaus). Die sehr umfangreiche Beweisaufnahme hinsichtlich solcher außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände und deren Würdigung im Zusammenhang mit dem Testamentswortlaut führen das Berufungsgericht 25U der Feststellung, der Erblasser habe mit den "Aktiven*des Geschäfts" den Klägerinnen auch den Sechs-Achtcl-Anteil am Chausseehaus und die Parzelle Engel sowie die an fremden Grundstücken bestehenden Bimsausbeuterechte und daneben ein Viertel des Erlöses der Bimsausbeuterechte an den den Beklagten zugeteilten Grundstücksparzellen zuwenden wollen. Diese durch Auslegung gewonnene tatsächliche Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrens Vorschriften verstoßen hat (BGH LM BGB § 133 B Nr, 1 Leitsatz a), 2,) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Erblasser zu den den Klägerinnen zugewandten "Aktiven seines Geschäfts" auch den Sefchs-Achtel-Anteil am und die Parzelle E^^^ gerechnet habe, im wesentlichen aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Bestgen gewonnen. Monate vor seinem Tode - das genaue Datum stehe nicht fest - habe der Erblasser den Zeugen Rechtsanwalt aus NflB zu sich in das Chausseehaus gebeten, um mit ihm seine Erbschaftsangelegenheiten zu besprechen. Aus den ihm vorgelegten Geschäftsbilanzen habe der Zeuge entnommen, daß der Sechs-Achtel-Anteil des Erblassers hierin aktiviert gewesen sei. Jedenfalls davon ausgehend habe der Zeuge B^H^den Erblasser belehrt, daß wegen der Aufnahme in den Bilanzen der Grundstücksanteil am OflHH^haus und das Handelsgeschäft von einer Formulierung ^Geschäft mit allen Aktiven und Passiven” erfaßt würden und bei ihrer Anwendung der letzte Wille des Erblassers verwirklicht werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß es hier allein um die Präge der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bestgen ging» Y/enn aber die Beklagten die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit der Behauptung in Zweifel zogen, der Zeuge könne den Erblasser nicht bettlägerig angetroffen haben, dann oblag es ihnen auch, den Beweis für ihre Behauptung zu führen« Kam das Berufungsgericht danach unter Würdigung einer Reihe von Tatumständen zu der Feststellung, es bestände durchaus die Möglichkeit, daß der Zeuge B^HI^den Erblasser bettlägerig angetroffen habe, jedenfalls sei diese Möglichkeit nicht widerlegt (Bl«. Abgesehen hiervon läßt sich von einer Verkennung der Beweislastregelung auch schon deshalb nicht sprechen, weil der Tatrichter ohne eine Bindung an Beweisregeln nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen hat, ob einem Zeugen Glauben zu schenken ist oder nicht (BGH Urt.v. Juli 1954 - III ZR 154/55 -). 3«) Die in diesem Zusammenhänge angestellten weiteren Erörterungen des Berufungsgerichts befassen sich im wesentlichen mit der Beurteilung von Indizien, die das Berufungsgericht nicht für geeignet hält, seine aus den Bekundungen der Zeugen und Ke^|^ der Erblasser habe zu keiner Zeit beabsichtigt, den Sechs-Achtel-Anteil am C^HM*18118 vor Errichtung des geplanten Hauses auf der gegenüberliegenden Seite seinem Sohn zu überlassen und am Sage der Testamentserrichtung habe der Erblasser eine Übertragungsabsicht überhaupt nicht mehr gehabt? der Anteil werde sich auf Grund etbner vorausgegangenen Übertragung unter Lebenden auf seinen Sohn Jacob zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Nachlaß befinden, dann konnte dies nur den Weg der Testamentsanfechtung wegen Irrtums §£fö&ßn$n? dend an der Erblasser habe den Anteil den Beklagten und nicht den Klägerinnen zuwenden wollen„ Mit Recht als wirklichkeitsfremd hat aber bereits das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten bezeichnet, daß der Erblasser den Beklagten den Sechs-Achtel-Anteil für den Fall seines Ablebens in der Erwartung habe zuwenden wollen, sie würden ihn freiwillig ihrem Bruder Jacob überlassen. b) Ins Leere geht damit auch die Rüge der Revioion, ein Verfahrensfehler liege darin, daß das Berufungsgericht die BeweisCtnträge der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen tfl und R^^^ darüber übergangen habe, daß der Erblasser noch kurz vor seinem Tode die Absicht der Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils auf seinen Sohn Jacob gehabt habe. c) Erfolglos führt die Revision weiterhin ins Feld, die im Testament vorgenommene Lokalisierung des Wasserrechts auf die Grundstücke Flur 15 (Lagerschuppen) , womit den Klägerinnen die Wasserversorgung für das cm|haus genommen worden sei, habe nur den Schluß rechtfertigen können, daß der Erblasser ihnen nicht den Anteil am GBHHHPi&us habe zuwenden wollen» Die Revision jedoch verkennt, daß das Berufungsgericht nicht etwa annimmt, daß den Klägerinnen das Wasserrecht für das C^HB^aus entzogen worden sei, sondern ausdrücklich festgibe&bt, da einerseitg die Wohnung des Jacob «m und der ihm gehörende Schwemmstoffbetrieb von der Wasserversorgung aus der Quelle abhängig gewesen seien, andererseits die Wasserversorgung auf der gegenüberliegenden Seite des CBHBMmuses (Lagerschuppen) wesentlich gewesen sei, ohne daß insoweit Rechtstitel bestanden hätten, könne dies der Grund für die testamentarische Wasserregelung gewesen sein, zu demal, solange die Klägerinnen im wohnten, keine Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung zu befürchten gewesen seien. Wenn die Revision weiterhin meint , das CBHHBhaus habe mit dem Betriebsgelände des Jacob MiBleine wirtschaftliche Einheit gebildet, und es könne nicht angenommen werden, daß der Erblasser mit seinem Testament diese Einheit habe zerreißen wollen, so übersieht sie, daß eine solche Einheit nicht bestand, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem cppHphaus auch der Erblasser seine Wohnung und seine Büforäume hatte. d) Schließlich kann die Revision auch nichts daraus für sich herleiten, daß das Berufungsgericht den zwischen dem Erblasser und seinem Sohn Jacob am 28. Auch hierzu läßt sich wiederum nur sagen, daß es auf die Erörterung des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Rügen der Revision nicht ankommt, da, wie ausgeführt, das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung auch dann nicht hätte kommen können, wenn der Erblasser noch bis zu seinem Tode die Absicht gehabt hätte, den Sechs-Achtel-Anteil am (HHHBPiaus und die Parzelle E^pp an seinen Sohn Jacob zu übertragen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge eine nicht richtige Einordnung streitig gebliebener Behauptungen in das Beweislastschema bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten - abgesehen davon, daß es hierauf aus den erörterten Gründen gariftl’cht ankommt daß das Berufungsgericht überhaupt nicht unter dem Gesichtswinkel der Beweislast entschieden, sondern seine Überzeugung auf Grund des von den Klägerinnen geführten Beweises gewonnen hat. 4.) Soweit es um die Bimsausbeuterechte geht, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, der im Testament zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers sei dahin gegangen, den Klägerinnen einmal mit den Aktiven des Geschäftes die Ausbeuterechte an den fremden Grundstücken zuzuwenden, darüberhinaus sie aber auch zu einem Viertel am Erlös der Bimsvorkommen an den eigenen Grundstücken zu beteiligen, die er den Beklagten zugedacht habe. Ausschlaggebend ist dem Berufungsgericht für diese Überzeugung in erster Linie auch wiederum die Aussage des Zeugen BflHV gewesen, wonach dieser dem Erblasser deutlich gemacht habe, daß alle Positionen der Bilanzen von der Formulierung "alle Aktiven und Passiven" erfaßt würden, was der Erblasser nur dahin habe verstehen können, daß nicht nur der bilanzmäßig aktivierte Sechs-Achtel-Anteil am C^HH^haus, sondern in gleicher Weise die aktivierten Bimsausbeuterechte an fremden Grundstücken unter den fraglichen Begriff# fielen. Hierbei betraf die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, ob die von ihm festgestellten Tatsachen mittelbar als Indiz für die Behauptung der Klägerinnen sprachen, die Urteilsfindung und nicht das Verfahren (BGH I»M § 539 ZPO Nr. l), so daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO überhaupt nicht in Rede stehen konnte. Bios gilt um so mehr, als das Berufungsgericht nur v,©n einer Möglichkeit spricht, hier also gewissermaßen ein Indiz nur dahin wertet, daß es nicht seiner schon ohnehin gewonnenen Überzeugung entgegen steht, der Erblasser habe unter Bimsausbeuterechten nicht nur solche Hechte an fremden, sondern auch an eigenen Grundstücken verstanden. 5«) Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunstenlider Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückKlägerinnenBerufungsgerichtTestamentErblasserParzelleJacobSechs-Achtel-AnteilRevision

Volltext der Entscheidung

f 6
BUNDESGERICHTSHOF 2055 002
IM. NAMEN DES VOLKES
III ZR 230/65	URTEIL	Verkündet	am
19«» Juni 1967 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
der Ehefrau Maria DflHljliV Straße,
 geh.	N
2.
geh.
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Witwe Katharina Mi h.
2.
Fräulein Ursula CI
9
Klägerinnen und Revionsheklagten,
- Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
•* o
 
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofc hat auf die mündliche Verhandlung vom 19«. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichtei' Dr« Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer, Keßler und Dr« Heinhardt
 für Hecht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oherlandesgerichts Koblenz vom 27« November 1964 wird zurückge-Y/iesen«
Die Beklagten haben die Kosten des Eevisions-reclit s zuges zu tragen«
Von Hechts wegen
‘Tatbestands
 Die Klägerinnen verlangen im V/ege der Erbaus-cinandersetzung von den Beklagten nach Erledigung v/oitcrer Streitpunkte die Auflassung verschiedener Grundstücke, die Abtretung von Bimsausbeuterechten an fremden Grundstücken sov/ie die Beteiligung am
 Erlös des BimsVorkommens in Grundstücken, die den Beklagten zugefallen sind»
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrundes Die Parteien sind die Erben des am 21« Pebruar 1950 verstorbenen Kaufmanns Jacob Lapsen« (Erblasser)« Dieser Y/ar zv/oimal verheiratet« Aus seiner ersten Ehe stammen außer den beiden Beklagten noch die Söhne
 
Peter und Jacob. In zweiter Ehe war er mit der Klägerin zu 1. verheiratet. Die Klägerin zu 2. ist ein Kind aus dieser Ehe. Der Erblasser führte bis zu seinem Tode eine Bau- und Brennstoffhandlung. Ihm gehörten früher zwei Schwemmsteinfabriken, die er vor seiner zweiten Eheschließung im März 1935 auf seine beiden Söhne übertragen hatte. Außer anderen Grundstücken besaß der Erblasser einen Anteil von sechs Achtel an einem Grundstück, auf dem sich das 09HHP~ haus befindet. Der restliche Zwei-Achtel-Anteil gehört dem Sohn Jacob. DeraErblasser mit seiner Familie (den Klägerinnen) und ebenfalls der Sohn Jacob mit seiner Familie wohnten in diesem Hause, Außerdem befanden sich hier Büroräume des Erblassers und seines Sohnes Jacob, der auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände sein Schwemmsteinunternehmen betrieb.
Im Jahre 1947 errichtete der Erblasser auf einem dem C^HHPbaus 19 gegenüberliegendem Grundstück einen Lagerschuppen. Dieses Grundstück hatte er im Jahre 1935 seinem Sohn Jacob im Rahmen der Fabrikübertragung überlassen. Durch notariellen Vertrag vom 28. September 1948 ließ der Sohn Jacob dieses Grundstück wieder an den Erblasser auf. Er erklärte in der Urkunde, den Kaufpreis von 2 000 DM erhalten zu haben. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 2. Februar 1949* Der Erblasser trug sich mit dem Gedanken, auf diesem Grundstück ein Wohnhaus für sich und seine Familie zu bauen und seinem Sohne Jacob den Sechs-Achtol-Anteil am Chausseehaus zu übertragen. Zum Bau des Yfohnhauses und zur Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils an den Sohn Jacob kam es jedoch nicht.
 
Der Erblasser war außerdem zu 1/2 Miteigentümer
 von zwei Grundstücksparzellen, auf denen sich eine
 Wasserquelle befindet und die in Richtung Dierdorf
 auf der gegenüberliegenden Seite des C^BHVhauses
 gelegen sind. Von der Quelle führt eine Wasserleitung
 entlang dem dem Ohausseehaus gegenüberliegenden Grund
 stück (Lagerschuppen) zu dem C^Ü^haus. Außerdem
 wurde der Schwemmsteinbetrieb des Sohnes Jacob mit m
diesem Wasser versorgt.
In den von dem Erblasser jeweils Unterzeichneten Geschäftsbilanzen seit dem 1. Januar 1941, zuletzt in der RM-Schlußbilanz zu dem 20. Juni 1948, waren bei den Aktiven stets der Sechs-Achtel-Anteil am CflHDhaus flP sowie die etwa 2 bis 3 Kilometer entfernt liegende Parzelle	auf geführt o	Des weiteren waren	in	den	Bilanzen
 des Erblassern eine Reihe von Bimsausbeuterechten an fremden: Grundstücken aktiviert.
Der Erblasser hinterließ das privatschriftliche Tesifcament vom 8. Januar 1950, in dem er die Parteien als Erben einsetzte und seine beiden Söhne Peter und Jacob von der Erbschaft ausschloß. In diesem Testament ist im übrigen folgendes bestimmt:
“Meine Ehefrau und meine Tochter Ursula (Klägerinnen zu 1. und 2.) erhalten das Geschäft (Bau- und Brennstof fhandel) mit sämtlichen Aktiven und Passiven sowie nachstehende Grundstücke: (Es folgt die Aufzählung einer Anzahl von Grundstücken) sowie die Hälfte meines Idealanteils aus der Wasserquelle Flur 15 Nr. 53 und 60 mit Wasserleitung zu Gunsten
 der Grundstücke Flur 15 (Lagerschuppen) ......
Im übrigen ist der andere Nachlaß an Grundstücken an meine beiden Töchter, Maria und Paula, geborene M^^ (Beklagte zu 1. und 8.) einschließlich der Bimsausbeuterechte, und zv/ar wie folgt zu verteilen.
Paula erhält zwei Drittel und Maria ein Drittel der Grundstücke oder den Erlös davon.
0 0 0 9 0
Meine beiden Söhne, Peter und Jacob aus erster Ehe sind im übrigen von dem Nachlaß ausgeschlossen, da dieselben durch die Fabrikübertragung im Jahre 1935 mit Grundbesitz, vollständige Fabrikeinrichtung mit Zubehör und Lastwagen durch Schenkungsakt erbteilmäßig vollauf bedacht worden sind.
Meinem Sohn Jacob ist jedoch aus den beiden Parzellen Flur 15 (Wasserquelle) ebenfalls ein Viertel Anteil nebst Wasserrecht zuzustehen und im Grundbuch einzutragen.
Von dem Erlös der Bimsausbeuterechte soll meine Frau und Tochter Ursula zusammen ein Viertel, der Rest von drei Viertel teilen sich meine Tochter Maria zu einem Drittel und Paula bekommt zwei Drittel davon.
Vorstehendes Testament ist sinngemäß auszulegen und soll die Verteilung auf friedlichem Wege vorgenommen werden.”
In einem früheren Testament vom 5* April 1948 hattefctiO£*Erblasser den Klägerinnen den Sechs-Achtel-Anteil des C^m^hauses ausdrücklich sowie das Wasserrecht allein zugewandt.
Nach Eröffnung des Testaments fochten die beiden Söhne des Erblassers die letztwillige Verfügung mit der Begründung an, daß ihr Vater zu Unrecht angenommen habe, sie seien im Jahre 1935 vollauf bedacht worden. Die Beklagten erkannten die Anfechtung an. Die Klage der bjiden Söhne gegen die Klägerinnen auf Auskunftserteilung und Einräumung des Mitbesitzes an der Erbschaft, gestützt auf die Testamentsanfechtung, wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Kob-
 
lenz vom 2- Februar 1952 abgewiesen -50 209/51 -«
In dem hier vorliegenden Rechtsstreit verurteilte das Landgericht die Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil vom 24- März 1955? die Klägerinnen als Inhaber des Handelsgeschäftes des Erblassers anzu demelden, sich mit dem Eigentumsübergang des toten Geschäftsinventars einverstanden zu erklären, die 13 im Testament aufgeführten Grundstücke, das Gelände der früheren Fabrik Sc^^, sowie die Hälfte des Idealanteils der Parzellen der Wasserquelle aufzulassen. Durch ein weiteres Teilurteul vom 28- Dezember 1956 verurteilte das Landgericht die Beklagten zur Auflassung des Sechs-Achtel-Anteils der Grundstücksparzellen Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos- Auf ihre Revision hob jedoch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28- Februar 1958 das Berüfungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück- Mit Urteil vom 14- November 1958 hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, auf Grund des Testamentes ständen ihnen der Sechs-Achtel-Anteil am cm^haus die Parzelle E^J^sowie die Bims-auobeutorechte an fremden Grundstücken zu, da der Erblasser diese Vermögenswerte stets als Aktiva in seinen Geschäftsbilanzen aufgeführt habe- Daraus ergebe sich die bruchteilmäßige Beteiligung am Erlös des Bimsvorkommens des Grundbesitzes, den der Erblasser den Beklagten zugeteilt habe-
 
Demgemäß haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Sechs-Achtel-Anteil an den Grundstücksparzellen	die	Parzelle
 an sie aufzulassen, in die Abtretung der von der Firma Jacob	sen.	erworbenen	Bimsausbeuterechte
 gegen Dritte einzuwilligen und zu bewilligen und zu beantragen, daß ins Grundbuch zu Lasten der im einzelnen bezeichneten Parzellen und zu Gunsten der Klägerinnen eingetragen werde, daß den Klägerinnen ein Viertel der Bimsausbeute zustehe, hilfsweise festzustellen, daß den Klägerinnen ein Viertel der Bimsausbeuterechte zustehe, äußerst hilfsweise festzustellen, daß den Klägerinnen ein Viertel des Erlöses der Bimsausbeuterechte zustehe .
Die Beklagten haben demgegenüber um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen%
Die Heranziehung der Bilanzen für die Auslegung des Testamentes sei ungeeignet. Daß der Erblasser nicht an die Aktiven der Geschäftsbilanzen gedacht habe, ergebe sich aus der Aufführung der einzelnen Grundstückspar-zellen. Im übrigen habe der Erblasser bereits bei seiner zweiten Eheschließung vorgehabt, später den Sechs-Achtel-Anteil am C■■■■haus dem Sohn Jacob zu übertragen. Für den Erblasser sei dabei vor allem die Überlegung maßgebend gewesen, daß eine räumliche Trennung seiner Familie und der seines SohneB unbedingt erforderlich sei. Um seine bis zu seinem Tode verfolgte Absicht verwirklichen zu können, auf der gegenüberliegenden Seite des CflH^^jhauses ein Wohnhaus zu errichten, habe der
t
 
Erblasser das gegenüberliegende Grundstück benötigt»
Vor der Übertragung habe der Erblasser seinem Sohne Jacob zugesagt, daß er dafür den Sechs-Achtel-Anteil am CHHHhaus erhalten werde. Lediglich aus Kostengründen sei in dem Vertrage vom 28. September 1948 ein Kaufpreis von 2 000 DM genannt worden, der tatsächlich niemals gezahlt worden sei. Später habe der Erblasser immer wieder die Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils an seinen Sohn Jacob in Aussicht gestellt. Bei der Errichtung des Testamentes vom 8. Januar 1950 habe der Erblasser mit der Übertragung noch vor seinem Tode gerechnet. So habe er noch Ende Januar und Mitte Februar 1950 mit seinem Sohn Jacob dieserhalb gesprochen und einen Termin vor dem Notar zwecks Beurkundung der Auflassung vereinbart. Aus irgendwelchen Gründen sei es dann nicht zu der Beurkundung gekommen. In der Erwartung der alsbaldigen Übertragung habe der Erblasser den Sechs-Acht el-Anteil am	als	nicht zu den ,rsämt-
lichen Aktiven und Passiven” seines Geschäftes gehörend betrachtet. Er habe den fraglichen Anteil vielmehr zu dem anderen Nachlaß am Grundbesitz gerechnet und ihn im Testament den Beklagten zugedacht, weil er darauf vertraut habe, daß sie bei seinem plötzlichen Ableben seinen Willen respektieren und ihrem Bruder Jacob den Sechs-Achtel-Anteil zukommen lassen würden. Sie selbst seien nach wie vor bereit, dem Willen ihres verstorbenen Vaters nachzukommen. Die Regelung hinsichtlich der Bims-ausbeutetfechte könne sich nur auf selbständige Rechte an fremden Grundstücken beziehen. Denn im Jahre 1950 sei der Begriff des "Bimsausbeuterechts" jedem Bimsfachmann und damit auch dem Erblasser geläufig gewesen als ein Recht an einem fremden Grundstück, nicht
 
aber als eine Möglichkeit, eigenen Grundbesitz auf Bims auszubeuten. Da die Bimsausbeuterechte deO Erblassers in den Bilanzen aktiviert gewesen seien, gehe hieraus wiederum hervor, daß er bei der Wendung "sämtliche Aktiven und Passiven" nicht an die Bilanzwerte gedacht haben könne.
Bas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, den Sechs-Achtel-Anteil der Grundstücksparzellen ^■■■Bhaus und die Parzelle	an	die Klägerinnen
 aufzulassen und in die Abtretung der von der Firma Jacob erworbenen Bimsausbeuterechte gegen Britte einzuwilligen. Es haß außerdem auf den Hilfsantrag der Klägerinnen festgestellt, daß ihnen ein Viertel des Erlöses der Bimsausbeute an den den Beklagten zugewandten Grundstücken zustehe.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen, wobei es lediglich im Hinblick auf zwischenzeitliche gründbuchmäßige Veränderungen die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des ftechs-Achtel-Anteils des 0BBpiau8e8 und der Parzelle Tä^/^neu gefaßt hat.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Bie Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entschoidungsgründe;
1.) Das Berufungsgericht sieht die Grundlage der Klageanoprücho zutreffend in dem Testament des Erblassers vom 80 Januar 1950« Zufolge seiner Bindung an das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28o Februar 1958 geht es davon auss Der Wortlaut des Testaments für sich sei nicht eindeutig und nicht unmißverständlich. Die Wendung 11 sämtliche Aktiven und Passiven des Geschäfts” lassen den Willen des Erblassers nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Gewißheit erkennen. Sie könne dahin verstanden werden, daß der Erblasser alle in seinen Geschäftsbilanzen angeführten Aktiva und Passiva gemeint habe. Undenkbar sei es aber auch nicht, daß der Erblasser hiermit lediglich die Forderungen und Verbindlichkeiten seines Handelsgeschäftes im Auge gehabt habe. Die Unsicherheit gründe sich einmal darauf, daß der Erblasser Uber Grundstücke besonders verfügt habe, die zwar nicht in den Bilanzen, aber in den Konten seiner Geschäftsbücher aufgeführt gewesen seien und betrieblichen Zwecken gedient hätten (Parzellen gegenüber dem Chausseehaus).
Zum anderon habe der Erblasser ausdrücklich eine Regelung über Bimsausbeuterechte getroffen, obwohl alle Ausbeuterechto anlfreraden Grundstücken zu den Aktivposten der Bilanzen gehört hätten.
Bei seiner Auslegung trägt das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung, daß bei der nicht vorliegenden Eindeutigkeit des Testamentswortlautes der wirkl&bhe Wille des Erblassers aus den gesamten Umständen zu er-
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forschen ist, auch soweit sie außerhalb der Testaments-urkunde liegen. Die sehr umfangreiche Beweisaufnahme hinsichtlich solcher außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände und deren Würdigung im Zusammenhang mit dem Testamentswortlaut führen das Berufungsgericht 25U der Feststellung, der Erblasser habe mit den "Aktiven*des Geschäfts" den Klägerinnen auch den Sechs-Achtcl-Anteil am Chausseehaus und die Parzelle Engel sowie die an fremden Grundstücken bestehenden Bimsausbeuterechte und daneben ein Viertel des Erlöses der Bimsausbeuterechte an den den Beklagten zugeteilten Grundstücksparzellen zuwenden wollen.
Diese durch Auslegung gewonnene tatsächliche Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrens Vorschriften verstoßen hat (BGH LM BGB § 133 B Nr, 1 Leitsatz a),
Solche in der Revisionsinstanz beachtliche Fehler zeigt die Revision indes nicht auf,
2,) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Erblasser zu den den Klägerinnen zugewandten "Aktiven seines Geschäfts" auch den Sefchs-Achtel-Anteil am	und	die	Parzelle E^^^ gerechnet habe,
 im wesentlichen aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Bestgen gewonnen. Die Bekundungen dieses Zeugen haben das Berufungsgericht zu folgenden Feststellungen geführt: Einige Wochen oder
<3
 
Monate vor seinem Tode - das genaue Datum stehe nicht fest - habe der Erblasser den Zeugen Rechtsanwalt aus NflB zu sich in das Chausseehaus gebeten, um mit ihm seine Erbschaftsangelegenheiten zu besprechen. Der Erblasser habe hierbei dem Zeugen mitgeteilt, daß er sich Gedanken wegen der Versorgung der Klägerinnen nach seinem Tode mache. Es ginge ihm darum, daß seine Frau und seine Tochter nach seinem Ableben ein Dach Uber dem Kopf hätten. Er habe weiter erklärt, daß die Klägerinnen das Handelsgeschäft übernehmen und den Sechs-Achtel-Anteil am OfHBi&us erhalten sollten.
Aus den ihm vorgelegten Geschäftsbilanzen habe der Zeuge entnommen, daß der Sechs-Achtel-Anteil des Erblassers hierin aktiviert gewesen sei. Möglicherweise habe der Erblasser den Zeugen auf diese Tatsache hingewiesen. Jedenfalls davon ausgehend habe der Zeuge B^H^den Erblasser belehrt, daß wegen der Aufnahme in den Bilanzen der Grundstücksanteil am OflHH^haus und das Handelsgeschäft von einer Formulierung ^Geschäft mit allen Aktiven und Passiven” erfaßt würden und bei ihrer Anwendung der letzte Wille des Erblassers verwirklicht werden könne. Er habe daher vorgeschlagen, diese Wendung zur Klarstellung zu gebrauchen.
Diese Angaben haben das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen lassen, daß der Erblasser das Testament vom 8. Januar 1950 unter dem Eindruck der Besprechung mit Rechtsanwalt Bfll^und unter Berücksichtigung der ihm erteilten Belehrungen errichtet habe und den Klägern den Sechs-Achtel-Anteil und die Parzelle	habe	zukommen	lassen wollen. Darüber hinaus
 hat das Berufungsgericht in eingehenden Erörterungen
 
dargelegt, daß die Angriffe gegen den Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Zeugen	fehlgingen,	Beden-
ken gegen seine Glaubwürdigkeit nicht beständen und seiner Aussage besondere Bedeutung deswegen zukäme, weil er die einzige Person sei, die mit dem Erblasser wegen der Abfassung des Testaments gesprochen und ihnttDr&tiDn habe. Eine Erhärtung seiner Überzeugung hat das Berufungsgericht in den Bekundungen der Zeuginnen H^^und KeJB^ gefunden, nach deren Aussagen der Erblasser noch bis kurz vor seinem Tode erklärt habe, er wolle nicht mehr bauen und seinen Anteil am CflHI^Bhaus erhielten die Klägerinnen,
 Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts htfclt die Revision entgegens Die Angriffe der Beklagten gegen den objektiven Inhalt der Aussage des Zeugen BflUB^über seine Besprechung mit dem Erblasser - es handelt sich um die streitige Präge, ob der Zeuge den Erblasser bettlägerig angetroffen hat - gingen nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb fehl, weil die Beweisaufnahme das Vorbringen der Beklagten "aber auch nicht bestätigt hat11; aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich jedoch, daß die Beweisaufnahme das Vorbringen der Beklagten auch nicht widerlegt habe. Dies zeige die Tendenz des Berufungsgerichts, sämtliche offenen Prägen nach Beweislastgesichtspunkten, und zwar zu dem Eachteil der Partei zu entscheiden, der die streitige Behauptung günstig sei. Die Auffassung, daß jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen müsse, sei jedoch überholt.
-14-
Dem ist entgegenzuhalten, daß es hier allein um die Präge der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bestgen ging» Y/enn aber die Beklagten die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit der Behauptung in Zweifel zogen, der Zeuge könne den Erblasser nicht bettlägerig angetroffen haben, dann oblag es ihnen auch, den Beweis für ihre Behauptung zu führen« Kam das Berufungsgericht danach unter Würdigung einer Reihe von Tatumständen zu der Feststellung, es bestände durchaus die Möglichkeit, daß der Zeuge B^HI^den Erblasser bettlägerig angetroffen habe, jedenfalls sei diese Möglichkeit nicht widerlegt (Bl«. 15 ff des Berufungsurteils), so läßt es keinen Verfahrensfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten nicht für geeignet hielt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen BflHH in Zweifel zu ziehen. Abgesehen hiervon läßt sich von einer Verkennung der Beweislastregelung auch schon deshalb nicht sprechen, weil der Tatrichter ohne eine Bindung an Beweisregeln nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen hat, ob einem Zeugen Glauben zu schenken ist oder nicht (BGH Urt.v. 15. Juli 1954 - III ZR 154/55 -).
3«) Die in diesem Zusammenhänge angestellten weiteren Erörterungen des Berufungsgerichts befassen sich im wesentlichen mit der Beurteilung von Indizien, die das Berufungsgericht nicht für geeignet hält, seine aus den Bekundungen der Zeugen	und	Ke^|^
gewonnene Überzeugung zu erschüttern.
a)	Soweit das Berufungsgericht sich hierbei mit der eidlichen Aussage des als Zeugen vernommenen Jacob
(Sohn des Erblassers und Bruder der Beklagten)
-15-
auseinandersetzt? wonach der Erblasser diesem noch am 29- Januar und 15. Februar 1950 die Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils am CBHHfehaus zugesagt haben soll? und von v/elcher Bekundung das Berufungsgericht annimmt? sie sei unwahr oder der Erblasser habe seinen Sohn getäuscht? kommt es auf die Erörterung des Berufungsgerichts hierzu und die dagegen erhobenen Rügen der Revision gar nicht an. Denn selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung? der Erblasser habe zu keiner Zeit beabsichtigt, den Sechs-Achtel-Anteil am C^HM*18118 vor Errichtung des geplanten Hauses auf der gegenüberliegenden Seite seinem Sohn zu überlassen und am Sage der Testamentserrichtung habe der Erblasser eine Übertragungsabsicht überhaupt nicht mehr gehabt? unterstellt, eine solche Übertragungsabsicht des Erblassers habe noch bis zu seinem Tode bestanden? so schafft das nicht den vom Erblasser im Testament insoweit eindeutig zu dem Ausdruck gebrachten Willen aus der Welt? daß die Erben seines Nachlasses die Klägerinnen und die Beklagten sein sollen? dagegen der Sohn Jacob von der Erbschaft ausgeschlossen sei.
Hätte mithin der Erblasser in seinem Testament über den Sechs-Achtel-Anteil am	nicht	verfügen
 wollen in der Vorstellung? der Anteil werde sich auf Grund etbner vorausgegangenen Übertragung unter Lebenden auf seinen Sohn Jacob zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Nachlaß befinden, dann konnte dies nur den Weg der Testamentsanfechtung wegen Irrtums §£fö&ßn$n? wie er auch von Jacob	allerdings	erfolglos	(rechts-
 kräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Januar 1952 - 5 0 209/51 -),bbochritten worden ist. Jedenfalls ließe sich aus einer solchen Vorstellung des Erblassers nicht herleiten - und hierauf allein kommt es entschei-
 
dend an der Erblasser habe den Anteil den Beklagten und nicht den Klägerinnen zuwenden wollen„ Mit Recht als wirklichkeitsfremd hat aber bereits das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten bezeichnet, daß der Erblasser den Beklagten den Sechs-Achtel-Anteil für den Fall seines Ablebens in der Erwartung habe zuwenden wollen, sie würden ihn freiwillig ihrem Bruder Jacob überlassen. Für ihre dahingehende Behauptung haben die Beklagten nicht die geringsten Anhaltspunkte vorgetragen, via etwa dahin, daß in diesem Sinne etwas zwischen dem Eri)E lasser und ihnen besprochen worden sei. Der ausdrückliche Ausschluß des Sohnes Jacob von der Erbschaft spricht für das Gegenteil.
Kommt es demnach auf die hier in Rede stehende Bekundung des Jacob »m nicht an, bleibt es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, diese Bekundung fehlerhaft beurteilt hat. Selbst wenn es der Fall wäre, bliebe dies für die übrige Beweäßwür-digung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
b)	Ins Leere geht damit auch die Rüge der Revioion, ein Verfahrensfehler liege darin, daß das Berufungsgericht die BeweisCtnträge der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen tfl und R^^^ darüber übergangen habe, daß der Erblasser noch kurz vor seinem Tode die Absicht der Übertragung des Sechs-Achtel-Anteils auf seinen Sohn Jacob gehabt habe. Denn ebensowenig wie auf die Bekundung des Jacob	kommt es auch auf die in das Wissen diese#
Zeugen gestellte Tatsache an.
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c)	Erfolglos führt die Revision weiterhin ins Feld, die im Testament vorgenommene Lokalisierung des Wasserrechts auf die Grundstücke Flur 15 (Lagerschuppen) , womit den Klägerinnen die Wasserversorgung für das cm|haus genommen worden sei, habe nur den Schluß rechtfertigen können, daß der Erblasser ihnen nicht den Anteil am GBHHHPi&us habe zuwenden wollen»
Wie die Revision selbst einräumt, hat das Berufungsgericht die sioh hieraus ergebende Zweifelsfrage nicht übersehen. Die Revision jedoch verkennt, daß das Berufungsgericht nicht etwa annimmt, daß den Klägerinnen das Wasserrecht für das C^HB^aus entzogen worden sei, sondern ausdrücklich festgibe&bt, da einerseitg die Wohnung des Jacob «m und der ihm gehörende Schwemmstoffbetrieb von der Wasserversorgung aus der Quelle abhängig gewesen seien, andererseits die Wasserversorgung auf der gegenüberliegenden Seite des CBHBMmuses (Lagerschuppen) wesentlich gewesen sei, ohne daß insoweit Rechtstitel bestanden hätten, könne dies der Grund für die testamentarische Wasserregelung gewesen sein, zu demal, solange die Klägerinnen im	wohnten,	keine
 Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung zu befürchten gewesen seien. Biese Würdigung des Sachverhalts ist durchaus möglich, jedenfalls läßt sie, entgegen der Rüge der Revision, einen Benkfehler nicht erkennen.
Wenn auch das Berufungsgericht im Übrigen von einer sorgfältigen Testierung des Erblassers ausgegangen ist, so schließt das nicht aus, daß der Erblasser sich bei der Wasserregelung nicht mit der nötigen Klarheit ausgedrückt
 
und von einer ausdrücklichen Zuteilung des Wasserrechts für die Klägerinnen im Blick auf das CflHIB^au8 ^gesehen hat»
Wenn die Revision weiterhin meint , das CBHHBhaus habe mit dem Betriebsgelände des Jacob MiBleine wirtschaftliche Einheit gebildet, und es könne nicht angenommen werden, daß der Erblasser mit seinem Testament diese Einheit habe zerreißen wollen, so übersieht sie, daß eine solche Einheit nicht bestand, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem cppHphaus auch der Erblasser seine Wohnung und seine Büforäume hatte. Von einer Zerreißung der wirtschaftlichen Betriebseinheit des Jacob	durch das Testament kann
 daher nicht die Rede sein,
d)	Schließlich kann die Revision auch nichts daraus
 für sich herleiten, daß das Berufungsgericht den zwischen
 dem Erblasser und seinem Sohn Jacob am 28. September 1948
abgeschlossenen Kaufvertrag und das Vorbringen der Be-
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 klagten, der Erblasser habe einen Bausparverltrag abgeschlossen, nicht als gegen seine Überzeugung sprechende Indizien gev/ertet hat.
Auch hierzu läßt sich wiederum nur sagen, daß es auf die Erörterung des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Rügen der Revision nicht ankommt, da, wie ausgeführt, das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung auch dann nicht hätte kommen können, wenn der Erblasser noch bis zu seinem Tode die Absicht gehabt hätte, den Sechs-Achtel-Anteil am (HHHBPiaus und die Parzelle E^pp an seinen Sohn Jacob zu übertragen. Es bleibt daher unerheblich, ob der Kaufvertrag und der behauptete Abschluß
 
eines Bausparvertrages für eine solche Absicht des Erblassers hätten sprechen können oder nicht.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge eine nicht richtige Einordnung streitig gebliebener Behauptungen in das Beweislastschema bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten - abgesehen davon, daß es hierauf aus den erörterten Gründen gariftl’cht ankommt daß das Berufungsgericht überhaupt nicht unter dem Gesichtswinkel der Beweislast entschieden, sondern seine Überzeugung auf Grund des von den Klägerinnen geführten Beweises gewonnen hat.
4.) Soweit es um die Bimsausbeuterechte geht, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, der im Testament zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers sei dahin gegangen, den Klägerinnen einmal mit den Aktiven des Geschäftes die Ausbeuterechte an den fremden Grundstücken zuzuwenden, darüberhinaus sie aber auch zu einem Viertel am Erlös der Bimsvorkommen an den eigenen Grundstücken zu beteiligen, die er den Beklagten zugedacht habe. Ausschlaggebend ist dem Berufungsgericht für diese Überzeugung in erster Linie auch wiederum die Aussage des Zeugen BflHV gewesen, wonach dieser dem Erblasser deutlich gemacht habe, daß alle Positionen der Bilanzen von der Formulierung "alle Aktiven und Passiven" erfaßt würden, was der Erblasser nur dahin habe verstehen können, daß nicht nur der bilanzmäßig aktivierte Sechs-Achtel-Anteil am C^HH^haus, sondern in gleicher Weise die aktivierten Bimsausbeuterechte an fremden Grundstücken unter den fraglichen Begriff# fielen.
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Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision richten sich gegen vom Pärufungsgerieht gewürdigte Indizien, die es lediglich zur Untermauerung der im wesentlichen aus der Bekundung des Zeugen BflH»gewonnen Oberzeugung herangezogen hat. Dies gilt vor allem für seine dahingehende Beurteilung, der Erblasser habe unter Bims aus beute rechten nicht nur solche Rechte an fremden Grundstücken, sondern auch an eigenen Grundstücken verstanden. Mögen die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse auch nicht zwingend und die von der Revision angestellte Würdigung gleichfalls möglich sein, so war das Berufungsgericht jedenfalls in der Würdigung der Indizien (vom Erblasser über Bimsausbeuterechte abgeschlossene Verträge und ein Schreiben des Jacob MflU jun. vom 8. Juni 1953 an die Klägerin zu 1.Gunter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, einen Schluß im Sinne der Behauptung der Klägerinnen zu rechtfertigen, nach § 286 ZPO frei, ohne an Beweis - oder sonstige Verfahrensregeln gebunden zu sein. Hierbei betraf die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, ob die von ihm festgestellten Tatsachen mittelbar als Indiz für die Behauptung der Klägerinnen sprachen, die Urteilsfindung und nicht das Verfahren (BGH I»M § 539 ZPO Nr. l), so daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO überhaupt nicht in Rede stehen konnte.
Desgleichen konnte das Berufungsgericht die im Testament gebrauchte Wendung "im übrigen ist der andere Nachlaß an den Grundstücken an meine beiden Töchter (Beklagte ...) ... einschließlich der Biosausbeuterechte ... zu verteilen" als Indiz dahin würdigen, nach dem
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allgemeinen Sprachgebrauch bringe der Begriff "Einschließlich" vornehmlich zu dem Ausdruck, daß das folgende zu dem Vorstehenden gehöre und mit ihm eine Einheit bilde; es sei deshalb möglich, daß der Erblasser durch die Wendung "einschließlich der Bimsaus-beuterechte" habe klarstellen wollen, daß den Beklagten der übrige Grundbesitz mit dem darin enthaltenen Bims habe zukommen sollen, er unter Bimsausbeuter echttßniölso auch solche Hechte an eigenen Grundstücken verstanden habe«
Wenn die Revision dem entgegenhält, es könne dahin stehen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene sprach« liehe Wertung richtig sei, jedenfalls sei die grammatische Interpretation deshalb fehlerhaft, weil nicht festgestellt sei, daß. der Erblasser im Sinne der deutschen Sprachlehre exakt gesprochen und geschrieben habe, so liegt das neben der Sache. Sicherlich hat das Berufungsgericht ebenso wie die Revision aus dem Text des Testamentes ersehen, daß der Erblasser nicht exakt im Sinne der deutschen Sprache schrieb, Bas brauchte aber nicht zu dem Schluß zu zwingen, daß der Erblasser nun auch den einfachen Begriff "einschließlich" nicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung gebraucht habe. Bios gilt um so mehr, als das Berufungsgericht nur v,©n einer Möglichkeit spricht, hier also gewissermaßen ein Indiz nur dahin wertet, daß es nicht seiner schon ohnehin gewonnenen Überzeugung entgegen steht, der Erblasser habe unter Bimsausbeuterechten nicht nur solche Hechte an fremden, sondern auch an eigenen Grundstücken verstanden.
 
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5«) Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunstenlider Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler	Dr.	Reinhardt
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