Das Schreiben warf weiter unter anderem die Frage, ob das bis zu dem 31« Dezember 1961 gezahlte Arbeitsentgelt versteuert worden sei, sowie die Frage eines Übergangsgeldes auf.Nach weiteren Erörterungen richtete der Beklagte an die Klägerin das von ihm eigenhändig unterschriebene Schreiben vom 1. Die Klägerin sieht das Schreiben des Beklagten vom 1» März 1962 als ein selbständiges Schuldversprechen an» Im Urkundenprozeß klagend beansprucht sie einen weiteren Teilbetrag von 20»Q0Q,— DM und hat beantragt? von 60„000,— DM geeinigt habe; es habe aber als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Klägerin überhaupt Anspruch auf eine Abfindung habe» Das sei jedoch nicht der Kall gewesene Denn eine Gesellschaft sei mangels der Einigung über den Zweck der Gesellschaft nicht zustande gekommen, auch habe die Klägerin ein Kapital nicht - auch nicht im Wege der Verrechnung -eingezahlto Auf die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages sei er erst im laufe des Monats März 1962 durch seinen Anwalt aufmerksam gemacht worden» Ein monatliches Übergangsgeld sowie die 7*000,— DM habe er der Klägerin als seiner früheren Ehefrau, obwohl er sie nach der Scheidung großzügig versorgt und ausgestattet habe, aus rein menschlichen Gründen gezahlt» Falls sein Schreiben vom 1» März 1962 als ein selbständige; Schuld versprechen angesehen werden sollte, sei die KlägeriD hierum ohne Rechts grün d bereichert., 1o) Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 1e März 1962 ein selbständiges Sehuldversprechen, 60» 000,— DM zu zahlen, gesehene Denn dieses von der Klägerin angenommene Versprechen sei mit einem konkreten, ihm zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht mehr verknüpft worden» Der Beklagte habe die Zahlung zwar "zur Abfindung aller Ansprüche gegen ihn und seine Firmen” versprochene Gerade diese ungenaue Bezeichnung der in Betracht kommenden Grundlagen lasse das Versprechen aber dahin verstehen, daß es auf die Anspruchsgrundlagen im einzelnen nicht mehr ankornme, vielmehr ohne Rücksicht auf sie eine neue, auf sich selbst gestellte Verbindlichkeit habe begründet werden sollen» Dafür, daß das Schreiben lediglich Beweismittel habe sein sollen, habe der Beklagte weder Tatsachen angeführt, noch im Urkundenprozeß zulässigen Beweis angeboten« Lediglich der allgemeine Hinweis auf den Zweck des Schuldversprechens stehe der selbständigen Natur der Verbindlichkeit nicht entgegen<, Zu Unrecht berufe der Beklagte sich darauf, daß die Klägerin durch das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert sei» Selbst wenn - wie der Beklagte behaupte - das Schuldversprechen im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag gegeben sein sollte, sei nicht hinreichend dargetan, daß der Vertrag deswegen unwirksam sei, weil die Vertragsurkunde den Zweck der Gesellschaft nicht ausdrücklich genannt habe» Auch ohne dies seien die Parteien sich über den Gesell-schnftszweck offenbar einig gewesen; der Beklagte sei fast ein Jahr lang von der Gültigkeit des Vertrages ausgegangen, was dafür spreche, daß Einigkeit Ferner ergebe der Vortrag des Beklagten nicht, daß das Schuldversprechen ausschließlich oder im 'wesentlichen mit Rücksicht auf das Ausscheiden: der Klägerin aus der Gesellschaft abgegeben worden sei, worauf allerdings das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 18» Januar 1962 abgestellt habe. Denn wenn der Beklagte das Schuldversprechen " zur Abdeckung aller Ansprüche gegen mich und meine Firmen" gegeben habe, so sei daraus - mangels entgegenstehender Umstände - zu schließen, daß dem Schuldversprechen eine Einigung zugrunde liege, die nicht nur die Auseinandersetzung hinsichtlich der Gesellschaft, sondern sämtliche zwischen den Parteien bestehenden finanziellen Fragen im Vergleichswege abschließend habe regeln sollen. 2«) Demgegenüber ist die Revision der Meinung, das Berufungsgericht habe notwendig zu einem unrichtigen Ergebnis gelangen müssen, indem es aus dem Schreiben des Beklagten vom Io März 1962 nur dessen Absatz 1, aber nicht die übrigen Absätze berücksichtigt habe, obwohl dieses Schreiben ersichtlich 'eine einheitliche Urkunde und ein einheitliches Rechtsgeschäft sei. des Schreibens vom 1» März 1962 selbständig und unabhängig davon habe gelten sollen, ob eine Einigung zu den übrigen Punkten (Versteuerung, ubergangsgold) zustande kommen werde, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt» Es fehle daher an einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten überhaupt, so daß die Klage abgewiesen werden müsse» Die Revision bleibt erfolglos, weil die Auslegung die das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten vom 1» März 1962 gegeben hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt» 1») Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe sich lediglich mit dem ersten Absatz dieser Urkunde befaßt, ohne deren übrigen Inhalt in Betracht zu ziehen - wie schon das abgekürzte Zitat im Tatbestand des Berufungsurteils zeige ist unrichtig» Den vollen Wortlaut in den Tatbestand aufzunehmen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu demal schon der Tatbestand des in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteile das ganze Schreiben enthielt; es durfte sich vielmehr auf die Wiedergabe des für wesentlich gehaltenen ersten und letzten Absatzes beschränken (§ 313 Abs» 1 Nr» 3 ZPO), ohne daß daraus auf eine unvollständige oder fehlsame Würdigung geschlossen werden könnte» In der Tat ergeben die Hntscheidungsgründe des Berufungsurteils zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht das Schi’eiben im Ganzen gesehen und gewertet hato Januar 1962 gewesen» Denn es ist unter den Parteien unstreitig, daß die Parteien zwischen diesen beiden Schreiben Verhandlunge führten» Als deren Ergebnis und vorläufiger Abschluß kann die Erklärung des Beklagten umsomehr gewertet werden, als sein Schreiben nicht auf das Schreiben des Anwalts der Klägerin vorn 18» Januar 1962 Bezug nimmt, überhaupt nicht in die form einer Antwort gekleidet ist und nicht - wie es bei einem Antwortschreiben üblich wäre - an den Anwalt der Klägerin, sondern an diese selbst gerichtet war» Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Parteivortrag dahin gewürdigt, daß die vorangegangenen Verhandlungen zu einer Einigung über die Bereinigung der Angelegenheit geführt haben müßten» Der Revision kanntzugegeben werden, daß diese Einigung möglicherweise noch nicht alle Punkte umfaßte; denn zur Frage der Versteuerung des Arbeitsentgelts der Klägerin für die Vergangenheit enthält das Schreiben vom 1» März 1962 erst einen Vorschlag» Daß aber wenigstens eine Einigung über den Hauptpunkt - eine Kapitalzahlung von 60«000,— DM -erzielt war, kann die Revision nicht in Zweifel ziehen, ohne sich in Widerspruch zu dem früheren Tat-sachenvortrag des Beklagten zu setzen. März 1962 sei nicht-anderes als ein Vertragsangebot oder ein Gegenangebot des Beklagten gewesen, widerspricht dem früheren Vortrag (Schriftsatz vom 14• Mai i963, dort Bl» 2), das Schreiben habe als Beweismittel dafür dienen sollen, daß die Parteien sich auf einen Abfindungsbetrag von 60.000,— DM geeinigt hätten, sowie dem Vorbringen der Beruiungsbegründung (dort Bio 3)? § 780 Anmo 19), können ein selbständiges Schuld-versprechen begründen und enthalten, auch wenn damit weitere Mitteilungen verbunden sind» Es ist daher rechtlich zulässig, in einer Urkunde ein selbständiges Schuldvorsprechen und Vorschläge für eine weitere Regelung zu verbinden; ein solches Verfahren kann ratsam sein, wenn es um verschiedene Punkte geht, über die man sich zu dem Teil bereits geeinigt hat, um diese - als erledigt und feststehend - aus der weiteren Erörterung auszuschließen» Eine solche Einstellung war hier offensichtlich» Unter den Parteien bestand Einigkeit über die Zahlung eines Kapitals, das von der Klägerin versteuert werden sollte - denn davon ging schon das Schreiben vom 18» Januar 1962 aus -, und über die Zahlung eines Übergangsgeldes» Demgegenüber bildete die Präge, wie die Steuern für das Arbeitsentgelt der Monate April bis Dezember 1961 entrichtet werden sollten, einen weniger bedeutungsvollen Hebenpunkt, den man künftiger Einigung Vorbehalten konnte, ohne dadurch die Verbindlichkeit der Regelung der Hauptpunkte in Frage zu stellen (§ 154 Abs« 1 BGB)» Zwar hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, ob die Erklärung nach Absatz 1 des Schreibens vom Io März 1962 unabhängig von der noch ausstehenden Einigung über die steuerliche Regelung gelten sollte« Jedoch ist dies als Überzeugung des Berufungsgerichts dom Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zu entnehmen» unter diesen Umständen 4») Es ist/aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist-, daß die Erklärung in Absatz 1 des Schreibens vom Io März 1962 eine selbständige,, von ihrem Schuldgrund unabhängige Verbindlichkeit im Sinne des § 780 BGB begründen sollte« Allerdings ist - worauf der Beklagte sich berufen hat - in aller Regel ein selbständiger Verpflichtungsv/ille nicht anzunehmen, wenn die Verpflichtungserklärung einen bestimmten materiellen Schuldgrund bezeichnet (RGZ 67, 262, 263)» Bas trifft jedoch hier - wie das Berufurigsurteil zutreffend ausführt - nicht zu« Denn die allgemeine Wendung u zur Abfindung aller Ansprüche gegen mich und meine Firmen", die ersichtlich die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen der Parteien umfaßt, kann bei sinngemäßer Auslegung (§§ 133p 157 BGB) mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden, daß es an der genauen Bezugnahme auf einen bestimmten Schuldgrund fehlt, auf einen solchen auch nicht mehr a«kommen solle, daß vielmehr alles, was an persönlichen und geschäftlichen Prägen zwischen den Parteien noch offen warf durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit geregelt werden sollte» Selbst wenn - was hier dahinstehen kann - ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam nicht geschlossen sein sollte, würde dies eine selbständige Verpflichtung des Beklagten nicht berühren, weil - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - es nach dem Inhalt der Urkunde vom t * März 1962 den Parteien nicht um eine Ablösung geschäftlicher Verbindlichkeiten, sondern um die Bereinigung ihrer gesamten Beziehungen ging.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 230/64 URTEIL Verkündet am 17* Mai 1965 Scheibl* JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Hc.chtsstreit des Kaufmanns Joswin Helmut Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Reehtsan.valt Dr. gegen Frau Anna Katharina M MÄ^Ästraße geb. 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Bever, Dr. Hußlo, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vorn 9o Januar 1964 wird zuruckge-wie sen o Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions-recht ä zuges o Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien, frühere Eheleute, lebten, nachdem ihre Ehe im Jahre 1952 geschieden worden war, nach vorübergehender Trennung noch bis zu dem Dezember 1959 zusammen. Auch nach der endgültigen Trennung arbeitete die Klägerin bis Ende 1963 in den geschäftlichen Unternehmungen des Beklagten - dem Internationalen Veranstaltungsgeschäft J. H. GmbH und in zweien seiner Restaurationsbetriebo*,- - mit und erhielt dafür ein Geschäfts!ührergehalt. Unter dem 24. April 1961 Unterzeichneten beide Parteien einen Gesellschaft 3 vertrag zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft & Co KG1' in Düsseldorf, der der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 80.000,— DM und die Klägerin als Kommanditistin mit einer Einlage von 20.C0Q,— DM angehören sollten* der Zweck der Gesellschaft blieb in § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages offen. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 18. Januar 1962 bestätigte die Klägerin ein vorangegangenes Ferngespräch dahin, daß sie ihre am 29« Dezember 1961 beendete Tätigkeit nicht wieder aufnehme und aus der Kommanditgesellschaft ausscheidej sie erklärte sich einverstanden mit einer Auszahlung von 60.000,—DU, die sich aus dem "zur Einzahlung verrechneten Kapital'* von 20.000,—> DM und einer "Abfindung” von 40.000,— DM zusammensetzte. Das Schreiben warf weiter unter anderem die Frage, ob das bis zu dem 31« Dezember 1961 gezahlte Arbeitsentgelt versteuert worden sei, sowie die Frage eines Übergangsgeldes auf. Nach weiteren Erörterungen richtete der Beklagte an die Klägerin das von ihm eigenhändig unterschriebene Schreiben vom 1. März 1962 nachstehenden Wortlauts; "Ich verpflichte mich, an Frau zur Abdeckung aller Ansprüche gegen mich und meine Firmen den Betrag von 60.000,— DM (Sechzigtausend) zu zahlen. Hierfür anfallende Steuern trägt Frau 4 - Ich weise darauf hin? daß die seit .April 196^ an Frau geleisteten monatlichen Zahlungen noch nicht versteuert sind* Ich bin bereit? die Hälfte dieser für die monatlichen Zahlungen anfallenden Steuern zu zahlen? wenn Frau die andere Hälfte zahlt» Die Steuern sollen unter Berücksichtigung oller gesetzlichen Bestimmungen möglichst niedrig gehalten werden» Bis zur Auszahlung der 60.000?— DM zahle ich an Frau monatlich 1»500?— DM." In der Folgezeit zahlte der Beklagte der Klägerin in zwei Teilbeträgen 7«000?—DM. Die Klägerin sieht das Schreiben des Beklagten vom 1» März 1962 als ein selbständiges Schuldversprechen an» Im Urkundenprozeß klagend beansprucht sie einen weiteren Teilbetrag von 20»Q0Q,— DM und hat beantragt? den Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sr stellt in Abrede? daß sein Schreiben vom 1» März 1962 einen selbständigen Verpflichtungsgrund enthalte» Dieses Schreiben habe nur den Abschluß der durch die Forderung der Klägerin vom 18» Januar 1962 eingeleitoten Verhandlungen bedeuten und als Beweismittel dafür dienen sollen? daß er sich mit der Klägerin auf eine Abfindung 5 - von 60„000,— DM geeinigt habe; es habe aber als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Klägerin überhaupt Anspruch auf eine Abfindung habe» Das sei jedoch nicht der Kall gewesene Denn eine Gesellschaft sei mangels der Einigung über den Zweck der Gesellschaft nicht zustande gekommen, auch habe die Klägerin ein Kapital nicht - auch nicht im Wege der Verrechnung -eingezahlto Auf die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages sei er erst im laufe des Monats März 1962 durch seinen Anwalt aufmerksam gemacht worden» Ein monatliches Übergangsgeld sowie die 7*000,— DM habe er der Klägerin als seiner früheren Ehefrau, obwohl er sie nach der Scheidung großzügig versorgt und ausgestattet habe, aus rein menschlichen Gründen gezahlt» Falls sein Schreiben vom 1» März 1962 als ein selbständige; Schuld versprechen angesehen werden sollte, sei die KlägeriD hierum ohne Rechts grün d bereichert., Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, jedoch dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieserio Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweiseno E nts c h e i d ung sgr ü nd 10 1o) Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 1e März 1962 ein 6 - selbständiges Sehuldversprechen, 60» 000,— DM zu zahlen, gesehene Denn dieses von der Klägerin angenommene Versprechen sei mit einem konkreten, ihm zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht mehr verknüpft worden» Der Beklagte habe die Zahlung zwar "zur Abfindung aller Ansprüche gegen ihn und seine Firmen” versprochene Gerade diese ungenaue Bezeichnung der in Betracht kommenden Grundlagen lasse das Versprechen aber dahin verstehen, daß es auf die Anspruchsgrundlagen im einzelnen nicht mehr ankornme, vielmehr ohne Rücksicht auf sie eine neue, auf sich selbst gestellte Verbindlichkeit habe begründet werden sollen» Dafür, daß das Schreiben lediglich Beweismittel habe sein sollen, habe der Beklagte weder Tatsachen angeführt, noch im Urkundenprozeß zulässigen Beweis angeboten« Lediglich der allgemeine Hinweis auf den Zweck des Schuldversprechens stehe der selbständigen Natur der Verbindlichkeit nicht entgegen<, Zu Unrecht berufe der Beklagte sich darauf, daß die Klägerin durch das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert sei» Selbst wenn - wie der Beklagte behaupte - das Schuldversprechen im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag gegeben sein sollte, sei nicht hinreichend dargetan, daß der Vertrag deswegen unwirksam sei, weil die Vertragsurkunde den Zweck der Gesellschaft nicht ausdrücklich genannt habe» Auch ohne dies seien die Parteien sich über den Gesell-schnftszweck offenbar einig gewesen; der Beklagte sei fast ein Jahr lang von der Gültigkeit des Vertrages ausgegangen, was dafür spreche, daß Einigkeit 7 über diesen nicht unbedeutenden Punkt wenigstens im wesentlichen bestanden habe. Zumindest sei aus diesen Umständen zu folgern, daß nach der Auffassung der Parteien das Zustandekommen des Vertrages nicht von der fehlenden schriftlichen Festlegung des Gesellschaftszwecks habe abhängen sollen, so daß für die Auslegungsregel des 154 Abs.» 1 BGB kein Raum sei» Ferner ergebe der Vortrag des Beklagten nicht, daß das Schuldversprechen ausschließlich oder im 'wesentlichen mit Rücksicht auf das Ausscheiden: der Klägerin aus der Gesellschaft abgegeben worden sei, worauf allerdings das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 18» Januar 1962 abgestellt habe. Andererseits aber könne das dort gebrauchte Wort ”Abfindung" auch auf die vorangegangene Tätigkeit der Klägerin und deren Investitionen sowie insbesondere auch auf das persönliche Verhältnis der Parteien Bezug haben. Denn wenn der Beklagte das Schuldversprechen " zur Abdeckung aller Ansprüche gegen mich und meine Firmen" gegeben habe, so sei daraus - mangels entgegenstehender Umstände - zu schließen, daß dem Schuldversprechen eine Einigung zugrunde liege, die nicht nur die Auseinandersetzung hinsichtlich der Gesellschaft, sondern sämtliche zwischen den Parteien bestehenden finanziellen Fragen im Vergleichswege abschließend habe regeln sollen. Eine solche Einigung werde nicht berührt, auch wenn der Gesellschöftsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sein sollte; denn es sei regelmäßig Sinn und Zweck einer solchen bereinigenden Einigung, daß 8 r v keiner der Beteiligten auf den einen oder anderen Schuldgrund solle zurückkommen dürfen«, Dafür, daß es hier - entgegen dem dies andeutenden Wortlaut seiner Erklärung - anders gemeint gewesen sei, hohe der Beklagte nichts Greifbares vorgetragen« Br müsse sich daher an seiner schriftlichen Erklärung festhalten lassen, „ Das müsse - so hat das Berufungsgericht schließlich hilfs- /weioe erwogen - selbst dann gelten, wenn wegen des aus der Urkunde erkennbaren Zusammenhangs mit einer Vergleichsobrede ein selbständiges Schuldversprechen zu verneinen wäre« Denn dann würde die Verpflichtungsurkunde vom 1. März 1962 jedenfalls vollen Beweis für einen Vergleich und für die der Klägerin zustehende Bordorung aus dem Vergleich erbringen«, 2«) Demgegenüber ist die Revision der Meinung, das Berufungsgericht habe notwendig zu einem unrichtigen Ergebnis gelangen müssen, indem es aus dem Schreiben des Beklagten vom Io März 1962 nur dessen Absatz 1, aber nicht die übrigen Absätze berücksichtigt habe, obwohl dieses Schreiben ersichtlich 'eine einheitliche Urkunde und ein einheitliches Rechtsgeschäft sei. Der Zusammenhang des Schreibens ^per mache - insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Beklagte damit auf das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 18, Januar 1962 geantwortet habe, - deutlich, daß der Beklagte der Klägerin für die vorgesehene Bereinigung lediglich ein Angebot oder Gegenangebot habe machen wollen und gemacht habe, dessen Annahme nicht urkundlich 9 belegt sei« Daß die "Verpflichtung" in Absatz ? des Schreibens vom 1» März 1962 selbständig und unabhängig davon habe gelten sollen, ob eine Einigung zu den übrigen Punkten (Versteuerung, ubergangsgold) zustande kommen werde, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt» Es fehle daher an einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten überhaupt, so daß die Klage abgewiesen werden müsse» II» Die Revision bleibt erfolglos, weil die Auslegung die das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten vom 1» März 1962 gegeben hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt» 1») Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe sich lediglich mit dem ersten Absatz dieser Urkunde befaßt, ohne deren übrigen Inhalt in Betracht zu ziehen - wie schon das abgekürzte Zitat im Tatbestand des Berufungsurteils zeige ist unrichtig» Den vollen Wortlaut in den Tatbestand aufzunehmen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu demal schon der Tatbestand des in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteile das ganze Schreiben enthielt; es durfte sich vielmehr auf die Wiedergabe des für wesentlich gehaltenen ersten und letzten Absatzes beschränken (§ 313 Abs» 1 Nr» 3 ZPO), ohne daß daraus auf eine unvollständige oder fehlsame Würdigung geschlossen werden könnte» In der Tat ergeben die Hntscheidungsgründe des Berufungsurteils zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht das Schi’eiben im Ganzen gesehen und gewertet hato 2o) Die Hevision läßt den für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt ( § 561 ZPO) außer Betracht, indem sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, das Schreiben des Beklagten vom 10 März 1962 sei die Antwort auf das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 18. Januar 1962 gewesen» Denn es ist unter den Parteien unstreitig, daß die Parteien zwischen diesen beiden Schreiben Verhandlunge führten» Als deren Ergebnis und vorläufiger Abschluß kann die Erklärung des Beklagten umsomehr gewertet werden, als sein Schreiben nicht auf das Schreiben des Anwalts der Klägerin vorn 18» Januar 1962 Bezug nimmt, überhaupt nicht in die form einer Antwort gekleidet ist und nicht - wie es bei einem Antwortschreiben üblich wäre - an den Anwalt der Klägerin, sondern an diese selbst gerichtet war» Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Parteivortrag dahin gewürdigt, daß die vorangegangenen Verhandlungen zu einer Einigung über die Bereinigung der Angelegenheit geführt haben müßten» Der Revision kanntzugegeben werden, daß diese Einigung möglicherweise noch nicht alle Punkte umfaßte; denn zur Frage der Versteuerung des Arbeitsentgelts der Klägerin für die Vergangenheit enthält das Schreiben vom 1» März 1962 erst einen Vorschlag» Daß aber wenigstens eine Einigung über den Hauptpunkt - eine Kapitalzahlung von 60«000,— DM -erzielt war, kann die Revision nicht in Zweifel ziehen, ohne sich in Widerspruch zu dem früheren Tat-sachenvortrag des Beklagten zu setzen. Ihre jetzige Darstellung, das Schreiben vom 1. März 1962 sei nicht-anderes als ein Vertragsangebot oder ein Gegenangebot des Beklagten gewesen, widerspricht dem früheren Vortrag (Schriftsatz vom 14• Mai i963, dort Bl» 2), das Schreiben habe als Beweismittel dafür dienen sollen, daß die Parteien sich auf einen Abfindungsbetrag von 60.000,— DM geeinigt hätten, sowie dem Vorbringen der Beruiungsbegründung (dort Bio 3)? das Schreiben gebe in seinem ersten Absatz eine Zahlungsvereinbarung wieder. Damit hat der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt, daß am U März 1962 bereits Einigkeit darüber bestand, er solle an die Klägerin 60.000,— DM zahlen. 3.) Die Auslegung des Berufungsgerichts, es sei der Wille der Parteien gewesen, diese Verpflichtung durch das Schreiben vom 1. März §962 auf sich selbst zu stellen, wird durch den Hinweis der Revision, eine Einigkeit über die Versteuerung der Arbeitsentgelte habe noch gefehlt, nicht erschüttert. Die geset liehe Schriftform für ein selbständiges Sebuldver-sprechen (§ 780 BGB) setzt nicht voraus, daß die schriftliche Urkunde ($ 126 BGB) lediglich das Schuldversprechen und nichts Weiteres, enthält. Auch ein Brief odereine Postkarte, die in ihrer Porm dem v 126 BGB entsprechen und einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl zu § 780 Amn. 7; Staudinger-Kober BGB 11. Aufl. zu 12 § 780 Anmo 19), können ein selbständiges Schuld-versprechen begründen und enthalten, auch wenn damit weitere Mitteilungen verbunden sind» Es ist daher rechtlich zulässig, in einer Urkunde ein selbständiges Schuldvorsprechen und Vorschläge für eine weitere Regelung zu verbinden; ein solches Verfahren kann ratsam sein, wenn es um verschiedene Punkte geht, über die man sich zu dem Teil bereits geeinigt hat, um diese - als erledigt und feststehend - aus der weiteren Erörterung auszuschließen» Eine solche Einstellung war hier offensichtlich» Unter den Parteien bestand Einigkeit über die Zahlung eines Kapitals, das von der Klägerin versteuert werden sollte - denn davon ging schon das Schreiben vom 18» Januar 1962 aus -, und über die Zahlung eines Übergangsgeldes» Demgegenüber bildete die Präge, wie die Steuern für das Arbeitsentgelt der Monate April bis Dezember 1961 entrichtet werden sollten, einen weniger bedeutungsvollen Hebenpunkt, den man künftiger Einigung Vorbehalten konnte, ohne dadurch die Verbindlichkeit der Regelung der Hauptpunkte in Frage zu stellen (§ 154 Abs« 1 BGB)» Zwar hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, ob die Erklärung nach Absatz 1 des Schreibens vom Io März 1962 unabhängig von der noch ausstehenden Einigung über die steuerliche Regelung gelten sollte« Jedoch ist dies als Überzeugung des Berufungsgerichts dom Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zu entnehmen» unter diesen Umständen 4») Es ist/aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist-, daß die Erklärung in Absatz 1 des Schreibens vom Io März 1962 eine selbständige,, von ihrem Schuldgrund unabhängige Verbindlichkeit im Sinne des § 780 BGB begründen sollte« Allerdings ist - worauf der Beklagte sich berufen hat - in aller Regel ein selbständiger Verpflichtungsv/ille nicht anzunehmen, wenn die Verpflichtungserklärung einen bestimmten materiellen Schuldgrund bezeichnet (RGZ 67, 262, 263)» Bas trifft jedoch hier - wie das Berufurigsurteil zutreffend ausführt - nicht zu« Denn die allgemeine Wendung u zur Abfindung aller Ansprüche gegen mich und meine Firmen", die ersichtlich die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen der Parteien umfaßt, kann bei sinngemäßer Auslegung (§§ 133p 157 BGB) mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden, daß es an der genauen Bezugnahme auf einen bestimmten Schuldgrund fehlt, auf einen solchen auch nicht mehr a«kommen solle, daß vielmehr alles, was an persönlichen und geschäftlichen Prägen zwischen den Parteien noch offen warf durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit geregelt werden sollte» Eine solche, im Verkehr häufige, ganz allgemeine Bezugnahme ist der Nichtangabe eines Schuldgrundes grundsätzlich gleichsuachten (EGB-RGRK 11» Aufl« zu % 780 Anm. 4; Staudinger-Kober BGB 11« Aufl„ zu $ 780 Anm» 4)? und steht der Annahme eines selbständigen Schuldver« Sprechens nicht entgegen, spricht hier - bei Berücksichtigung aller Umstände - vielmehr für eine solche« Daran, dfiß die Klägerin die Erklärung in diesem Sinne verstanden bat und auch $,erstehen konnte, ist kein Zweifel. In die gleiche Richtung deutet aber auch das Verhalten des Beklagten, der - obwohl er nach seiner Behauptung noch im März 1962 über das Nichtbestehen einer geschäftlichen Verbindlichkeit aufgeklärt worden sein will -Teilbeträge geleistet bat* Er muß sich an seiner Erklärung festhalten lassen. Einer Erörterung der Hilfsbegründung des Berufungsurteils und der hiergegen gerichteten Revisionsrügen bedarf es daher nicht. 5«) Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die im Urkundenprozeß verwertbaren Beweismittel keinen Anhalt dafür geben, der Beklagte dürfte sein Schuldversprechen zurückfordern, weil die Klägerin dadurch ohne Recbtsgrunc bereichert sei. Selbst wenn - was hier dahinstehen kann - ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam nicht geschlossen sein sollte, würde dies eine selbständige Verpflichtung des Beklagten nicht berühren, weil - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - es nach dem Inhalt der Urkunde vom t * März 1962 den Parteien nicht um eine Ablösung geschäftlicher Verbindlichkeiten, sondern um die Bereinigung ihrer gesamten Beziehungen ging. Hiernach ist die Revision, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Hach- teil des Beklagten nicht erkennen läßt, zurück-zuweiseno Die Kosten des erfolgslosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Beklagten» Br» Kreft Br» Beyer Br» Hußla Gähtgens Dr. Reinhardt