Die Klägerin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die Enkeltochter des am 29= Januar 1949 in Frankfurt am Main, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Kaufmanns Conrad Reinhard (Erblasser) * Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers aus seiner zweiten Ehe, «die er im Jahre 1934 geschlossen hat* In erster Ehe war der Erblasser mit Elisabeths geborene verheiratet* Diese ist am 11* Dezember 1925 gestorben* wurde an den Vater der Klägerin eine Mitteilung hiervon abgesandt und dieser gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert; eine Stellungnahme ging jedoch nicht ein» Unter dem 7o Juli 1949 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilte Mit einem am 9* August 1957 bei dem Hachlaßgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24o Juli 1957 haben die Eltern der Klägerin in deren Hamen die Anfechtung des Testaments des Erblassers vom 2o0 Mai 1946 sowie aller früheren Testamente, falls und insoweit durch diese das Erbrecht ihrer Tochter beeinträchtigt werden sollte, erklärte Das Nachlaßgericht hat den Eltern durch Verfügung vorn 16o August 1957 mitgeteilt, zur Einziehung des Erbscheins bestünde kein Anlaß, da die Anfechtung verspätet erklärt worden sei« Die Klägerin behauptet, sie habe die letztwilligen Verfügungen des Erblassers rechtzeitig angefochten* Erstmals im Juli 1953 habe ihr Vater anläßlich seiner Heiso nach Frankfurt (Main) durch die Friedhofsverwaltung den Tod des Erblassers erfahrene Der Inhalt der Testamente sei ihm jedoch erst am 11» Juni 1957 durch das Schreiben des von ihm damals mit der Klärung der erbrechtlichen Angelegenheiten beauftragten Rechtsanwalts zur Kenntnis gelangte Beim Verlassen Deutschlands sei ihm auch der Inhalt des Testaments von 1926 nicht bekannt geweseno Im Jahre 1949 habe er durch das Nachlaßgericht von dem Tod des Erblassers und dem Inhalt der Testamente keine Nachrichten erhalten; entsprechende Dost des Gerichts sei ihm jedenfalls nicht zugegangeno Die Anfechtung des Testaments von 1946 stützt die Klägerin- darauf, daß sie bei Errichtung dieses lestaments als Fflichtteilberechtigte übergangen worden seio Sie behauptet, der Erblasser habe von ihrer bevorstehenden Ge- burt keine Kenntnis mehr erlangt, da die Beklagte den diesbezüglichen Brief ihres Vaters von 1948 dem Erblasser nicht ausgehändigt habe® Sie macht ferner geltend: Es sei zvfar richtig, daß der Erblasser durch Testament von 1926 ihren Vater enterbt, ihm den Pflichtteil entzogen und darüber hinaus in diesem Testament ausgesprochen habe, daß dessen Nachkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.. Enterbung nicht hätte vornehmen können« Burch die Einsetzung ihres Vaters zu dem Erben sei sie gemäß § 2o69 BGB Ersatzerbin geworden« Biese Ersatzerbschaft greife auch dann Platz, wenn der Erbe enterbt werde« Hinsichtlich ihres Eroatzerbrechts hätte ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments aber ebenfalls nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen können« Biese seien jedoch nicht gegeben« August 1957, mit der die Einziehung des erteilten Erbscheins wegen angeblich verspäteter Anfechtung abgelehnt worden ist, zwischen den Parteien keine materielle Rechtskraft schaffe, und weil auch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung ihres Erbrechtes zu bejahen sei. 2. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß der Erblasser durch das von dem damaligen Ehegatten errichtete gemeinschaftliche und jedenfalls in Bezug auf die Einsetzung der beiden ehelichen Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten wechselbezügliche Testament vom 17» April 1924 nach dem Tode seiner ersten Ehefrau entsprechend § 2271 Abs» 2 BGB in seiner Testierfreiheit grundsätzlich gebunden gewesen sei» Es führt jedoch sodann im einzelnen aus, daß die vom Erblasser in seinem Testament vom 31* Juli 1926 verfügte Aufhebung der Erbeinsetzung seines Sohnes Konrad in dem Testament von Die Revision rügt in diesem Zusammenhang vergeblich eine Verletzung des ä 2336 Abso 3 und des $ 2333 Ziff* 3 BGB mit der Begründung, daß von der Beklagten ein Beweis für den Entziehungsgrund des Gelddiebstahls im Dezember 1925 nicht geführt (§ 2336 Abs.3 BGB) und der Begriff des "schweren vorsätzlichen Vergehens" (§ 2333 Ziff* 3 BGB) vom Vorderrichter verkannt sei« Dazu führt die Revision aus, daß es sich insoweit um einen strafrechtlich privilegierten Familiendiebstahl, der Antragsdelikt sei (§ 277 Abs» 1 StGB), gehandelt habe, und daß die be-sonderen Umstände des Falles (insbesondere das damalige jugendliche Alter des Vaters der Klägerin und ein angeblich eigener schwerer Verstoß des Erblassers gegen seine Vaterpflichten durch Verstoßung des jugendlichen Sohnes aus Elternhaus und Heimat) vom Oberlandesgericht-nicht * genügend berücksichtigt worden seien« Insoweit konnte aber das Berufungsgericht den als Entziehungsgrund herangezogenen Gelddiebstahl des Vaters der Klägerin itn Dezember 1925 als von der Klägerin nach § 138 Abs» 3 ZPO zugestanden ansehen» Denn der Vater der Klägerin, der im jetzigen Prozeß auch deren gesetzlicher Vertreter ist, hat von diesem Entziehungsgrund (Diebstahl der 2o500 HM aus dem Kassenschrank im zeitlichen Zusammenhang mit der Beisetzung seiner Mutter) unstreitig bereits 1957 durch die Übersendung der Testamente Kenntnis erhalten, und die Klägerin, insoweit ebenfalls vertreten durch ihren Vater, hat im jetzigen Hechtsstreit sowohl im ersten Hechtszug als auch in der Berufungsinstanz die vom Erblasser in seinem Testament von 1926 im einzelnen angegebenen Entziehungsgründe in tatsächlicher Hinsicht ~ darunter den Gelddiebstahl im Dezember 1925 -nicht bestritten, und zwar auch nicht andeutungsweise, sondern im Gegenteil sowohl die Enterbung ihres Vaters als auch die für dessen Person ausgesprochene iflichtteils-enziehung in ihrer rechtlichen Wirksamkeit niemals ange-zweifelt o Was nun die Entverdung des Geldes im Dezember 1925 selbst anlangt, so hat das Oberlandesgericht nicht auf die objektive Schwere und subjektive Verantwortung des Vaters der Klägerin für diese Tat im strafrechtlichen Sinne abgestellt, sondern zutreffend die Beurteilung seines Verhaltens auf Grund des Einselfalles unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und des Grades seines sittlichen Verschuldens vorgenommeno Da im Erbrecht gerade Verfehlungen gegen den Erblasser besonders rechtlich gev/ertet werden, ist insoweit ein Hechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. damaligen Zeit nicht anerkannt werden, daß der Erblasser durch seine Einstellung und seine Maßnahmen gegenüber seinem Sohn Konrad selbst "verwerflich gehandelt" habe, also Umstände vorliegen, auf Grund deren die höchstrichterliche Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzung^ j eine strafbare Handlungsweise eines Abkömmlings nicht als "schweres Vergehen" ira Sinne des § 2355 ZiffQ 3 BGB wertet (BGB-HGRK aaO § 2333 An. 8; HG in JW 1929 So 27o7 mit Anmerkung Endemann)<> 3 o In einer ausführlichen tatriehter Lichen Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, daß der Erblasser durch sein Testament vom 31 * Juli 1926 neben seinem Sohn Konrad alle Nachkommen dieses Sohnes - und damit auch die Kläger j rin - und nicht, wie diese meint, nur Abkömmlinge aus einer unsittlichen Verbindung oder aus einer sittlich nicht einwandfreien Ehe ihres Vaters von der Erbfolge aus~ schließen wollte und auch ausgeschlossen hat.Zu diesem Ergebnis kommt der Tatrichter auf Grund der nach seiner Ansicht insoweit klaren und eindeutigen Fassung des Testa-meats und vor allem im Hinblick auf die in ihm für die Maßnahmen des Erblassers angegebenen Gründe in ihrem Zusammenhalt und Umfang sowie in ihrer Gesamtheit und sprachlichen Schärfe« Hieraus zieht er den Schluß, daß für den Erblasser das Verhalten seines Sohnes Konrad nach dessen Erklärung vom 11 * Dezember 1924, in erster Linie die von diesem (neu) begangenen strafrechtlichen Vor- nach der sich eine Enterbung "im Zweifel" nicht auf die Abkömmlinge erstreckt; denn hier sind positive Verfügungen und deutliche Anhaltspunkte über den Umfang und die Richtung des Enterbungswillens des Erblassers vorhanden (vgl«, hierzu auch KG in DNotZ 1937 S 813 Hr. 2 mit weiteren Nachweisen)» Daraus, daß an einer Stelle des lestaments von 1926 (So 6 des Originale) ein "unsittlicher Verkehr" des Sohnes Konrad zu zwei namentlich genannten weiblichen Personen erwähnt worden ist, und zwar im offensichtlichen Zusammenhang mit dem vom Erblasser behaupteten, von seinem Sohn Konrad weiter fortgesetzten "unsittlichen Lebenswandel", kann entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend geschlossen werden, daß bei der im Testament mehrmehrfach (So 3 und 7 des Originaltestaments) ausgesprochenen Enterbung auch der "etwaigen Nachkommenschaft" des Sohnes Konrad diese in einengender form dahin zu verstehen sei, daß damit nur die Nachkommenschaft aus Verbindungen des Sohnes Konrad der vom Erblasser als unsittlich bezeichne-ten Art, falls sie zu einer Ehe führen sollten, gemeint sei• Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs "Nachkommenschaft" liegt in Übereinstimmung mit dem Ober-landesgericht hier kein ausreichender tatsächlicher Anhalt vor. Sollte somit auch die Klägerin durch das Testament von 1926 von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen werden und ist dies vom Erblasser' in diesem Testament auch letztwillig verfügt, so ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Ausschluß der Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge werde auch nicht durch die Vorschrift des § 2069 BGB gehindert, jedenfalls im Ergebnis richtig« Zwar gilt die Auslegungsregel des § 2069 BOB, daß bei Bemerkung eines Abkömmlings und dessen Wegfall nach Errichtung des Testaments im Zweifel die Abkömmlinge des weggefallenen Bedachten als Ersatzerben berufen sind, grundsätzlich auch für gemeinschaftliche Testamente« Die Vorschrift des § 2069 BGB kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Erbeinsetzung des Vaters der Klägerin als Abkömmling im gemeinschaftlichen Testament von 1924 vom Erblasser - wie oben unter 2 ausgeführt - in zulässiger Weise rechtswirksam beseitigt worden ist, sodaß damit .der Vater der Klägerin auch nicht mehr ’’als Abkömmling bedacht” im Sinne des § 2069 BGB war« Die zulässige und wirksame Enterbung eines früher bedachten Abkömmlings-ist deshalb auch kein ’‘Wegfall”, wie ihn § 2069 BGB im Auge hat (vergio hierzu auch: Palandt BGB 241 Auf1« § 2069 Anm« 2 a E; BayerOoLG in Entacheidungasanmilung n«E«Bä« T3 (1963) § 271, 276) Hiernach war der Erblasser rechtlich nicht gehindert, in seinem Testament vor« 1926 auch die Nachkommenschaft seines Sohnes Konrad und damit die Klägerin jedenfalls von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen <> 4o Ist somit der Vater der Klägerin und auch die Klägerin selbst durch das Testament des Erblassers vom 31« Juli 1926 rechtswirksam von der Erbfolge ausgeschloe-sen, so stellt sich nur noch die Frage, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung dieses Testaments und ebenso die des Testaments von 1946 durchgreift, da die Klägerin lediglich auf diesem Wege, also bei Unwirksamkeit der gerannten Testamente infolge einer wirksamen Anfechtung, die Rechtsstellung einer gesetzlichen Erbin erlangen könnte« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Anfechtung der Testamente rechtzeitig erfolgt sei, da der Klägerin Gründe für eine Anfechtung nicht zur Seite stünden« Dazu führt es aus: b) Seine Auffasung, daß eine Anfechtung des Testaments von 1926 aus den möglichen Gründen der §§ 2o7& und 2o?9 BGB ausscheide, begründet das Oberlandesgericht mit folgenden Erwägungen: Zwar sei die Klägerin pflichtteilsberechtigt, da ihr Vater durch die begründete und in der richtigen form im Testament von 1926 erfolgte Pflichtteilsentziehung seinen Pflichtteils— anspr.uch verloren habe, so daß zwischen der Klägerin als dem entfernteren Abkömmling und dem Erblasser kein anderer iflichtteilsberechtigter mehr stehe (§ 23o9 BGB)0 Jedoch sei die Klägerin deshalb nicht "übergangen" im Sinne des § 2o79 BGB, weil sie durch das Testament von 1926 gerade von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei und insoweit ein "übergehen" im Sinne des Gesetzes nicht vorliegeo Auch das ist frei von Hechtsbedenken (vgl« BGB-RGRK aaO § 2o79 Anm« 5~7; Soergel-Siebert aaO § 2o79 Randnote 1; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); hinsichtlich dieser Anfechtungsgründe hat auch die Revision keine Rügen erhoben« Ausgehend von den rechtlich bedenkenfrei zustandege-komoienen Feststellungen des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser im Testament von 1926 seinen Sohn Konrad und alle seine Abkömmlinge, gleichgültig aus welcher Art Verbindung sie hervorgehen würden, enterben wollte - und dies auch letztwillig verfügt hat - und ferner, daß nicht die weitere Zukunft und die künftige Entwicklung seines Sohnes Konrad, sondern allein dessen in der ihm im Jahre 1924 auferlegten Prüfungszeit erneut begangene Verfehlungen, vor allem strafrechtlicher Art, Grund und Anlaß für die endgültige Enterbung seines Sohnes Konrad und seines Stammes waren, ist auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, daß nämlich solchenfalls ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht bestehe, frei von Rechtsirrturru Denn es handelt sich hierbei, entgegen der Meinung der Revision, nicht um Umstände, deren Eicht ein*-tritt der Erblasser als selbstverständlich ansah, die aber später doch eintraten und die u.U» zu einer Anfechtung berechtigen (vglo BGH in DM § 2o7S BGB Nr» 3)» Vielmehr spielten diese umstände, mämlich die künftige Entwicklung des Sohnes Konrad, also seine Besserung oder Kichtbcsserung in der Zukunft nach dem unangreifbaren festgestellten Sach-» verhalt für die vom Erblasser in seinem Testament von 1926 getroffene endgültige Entscheidung überhaupt keine Rolle, d) Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend aus den gleichen Erwägungen ein Anfechtungsrecht der Klägerin gegenüber dem späteren Testament des Erblassers von 194-6 verneint. Auch hier gilt, daß die Klägerin, da sie bereits im Testament vorn 31 * Juli 1926 rechtswirksam und endgültig von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, insoweit nicht im Sinne des § 2o79 BGB '’Übergängen'* ist, und daß bei dem hier festgestellten Lachverhalt über Grund und Anlaß der Enterbung des Sohnes Konrad und seines ganzen Stammes ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach § 2o?8 Abso 2 BGB - wie bereits dargelegt - ebenfalls nicht besteht * 5o Ist somit die Klägerin nicht Erbin des Erblassers, so steht ihr schließlich kein Anspruch auf Herausgabe dos der Beklagten unter dem 7« Juli 1949 erteilten Erbscheins Uber ihre alleinige Erbfolge nach dem Erblasser zu, wie das Oberlandesgericht gleichermaßen zutreffend angenommen hat c
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 2o69 Die zulässige rechtswirksame Enterbung eines in einem gemeinschaftlichen Testament bedachten Abkömmlings durch den überlebenden Ehegatten ist nicht als “ftegfall” im Sinne des § 2o69 BGB anzusehen» BGH Urt. vom 11. Februar 1965 - III ZR 23o/62 OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZE 250/62 URTEIL Verkündet am 11o Februar 1965 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der minder.jährigen Danielle Elisabeth N _ geh» am 1949, gesetzlich vertreter^durch ihre Eltern, den Versicherungskaufmann Konrad dessen Ehefrau Emilienne geb, Bgp, §Huo a. in W (•«, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Anna Elisabeth N Landstraß in F| - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte? Rechtsanwalt Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2ö* September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundssrichter Br* Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und j)r. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8* Februar 1962 wird zurück gewiesen«, Die Klägerin hat die Kosten des Revisions Verfahrens zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die Enkeltochter des am 29= Januar 1949 in Frankfurt am Main, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Kaufmanns Conrad Reinhard (Erblasser) * Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers aus seiner zweiten Ehe, «die er im Jahre 1934 geschlossen hat* In erster Ehe war der Erblasser mit Elisabeths geborene verheiratet* Diese ist am 11* Dezember 1925 gestorben* Aus der ersten Ehe sind zwei Kinder, hervorgegangen: Der am 16o Oktober 19o6 geborene Vater der Klägerin, Konrad und der am 8* März s 0 März 1945 unverehelicht und 192o geborene und am ohne Hinterlassung leib- licher Abkömmlinge gefallene Reinhard N te Ehe blieb kinderlos* Die zwei- 3 1926 verließ der Vater der Klägerin Deutschland, um nach Irankreich zu gehen* Er heiratete später dort und am 28* März 1949 wurde seine Tochter, die Klägeriny geboren* Der Erblasser hinterließ ein mit seiner ersten Ehefrau Elsiabetra errichtetes gemeinschaftliches Testament vom 17o April 1924* In diesem ist u*a* ausgeführt: "Wir setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein* Nach dem Tode des überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß an unsere Kinder: Io Konrad, geh« am 16» Oktober 19o6, 2* Reinhard, geb* am 8* März 192o, sowie diejenigen Kinder, die uns noch geboren werden sollten, zu gleichen Teilen fallen* Demgemäß ist der Überlebende von uns. der alleinige Erbe des Zuerstversterbendon, während unsere Kinder für den gesamten Nachlaß als Erber, des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt sind*’* In einem weiteren vom Erblasser allein verfügten notariellen Testament vom 31. Juli 1926 hat er unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament von 1924 unter anderem bestimmt:. “Nachdem sich der Sohn Konrad *** einem ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider meinen Willen ergeben hat und ihn noch führt und nachdem er sieh auch eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich nach der Errichtung des oben erwähnten gemeinschaftlichen Testaments schuldig gemacht hat, sehe ich mich im Interesse meines zweiten Sohnes Reinhard o * * nach Maßgabe des § 2294 BGB und des $ 2336 BGB zur Aufhebung meiner Verfügung berechtigt uni ver~ pflichtet« Ich enterbe meinen Sohn Konrad und saine etwaigen Nachkommenschaft und entziehe meinem Sohn Konrad hiermit den Pflichtteil und gebe als Grund der Entziehung an, daß er sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat, und daß er seinen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider meinen Willen führt«“ '• 4 - Der Erblasser hat in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf eine schriftliche Erklärung seines Sohnes vom 11o Dezember 1924» die in dem Testament wörtlich wieder-gegeben isto In dieser ist im wesentlichen angeführt: a) daß der Vater der Klägerin sich schon seit 1916 laufend in schwerem und schwersten Ungehorsam gegenüber seinen Eltern befand, daß er von mehreren Schulen wegen seines Verhaltens verwiesen wurde und deshalb die Einjährigenprüfung nicht ablegen konnte; b) daß er seit 1916 gegenüber seinen Eltern und Großeltern unehrlich war, diesen insgesamt 8o100»~ -GM entwendet und dieses Geld für leichtsinnige Anliegen vergeudet hat; c) daß er sich im Interesse der lamilie bereit erklärte, für fünf Jahre ins-Ausland zu gehen; d) daß er nach Ablauf von nachweisbar im Ausland ver- brachter fünf Jahre, sofern er sich in dieser Zeit ernstlich gebessert und ein ordentliches Leben geführt habe, in seinem Elternhaus als Kind wieder aufgenommen werden solle; im anderen lalle solle er jedes Anrecht auf das Elternhaus und das elterliche Vermögen, soweit es den Kindesteil betrifft, verwirkt haben o ‘ Der Erblasser hat sodann in seinem Testament vom 31o Juli 1926 ausgeführt, daß sein Sohn Konrad, der Vater der Klägerin, trotz dieser Versprechen sein Treiben bis zur Errichtung 'dieses Testaments foifegesetzt habe0 Insbesondere hat er seinem Sohn einen erneuten Diebstahl von 2o5oo,—HM aus dem Kassenschrank aus Anlaß von dessen Besuch zur Beisetzung seinei\Mutter, wiederholte Betrügereien gegenüber Britten, "unsittlichen Verkehr" mit zwei namentlich genannten weiblichen Personen sowie falsche Angaben über sein angebliches Beschäftigungsverhältnis als landwirtschaftlicher Eleve, die er bei der Beisetzung der Mutter machte, zur Last gelegt und im Testament dann weiterhin bestimmt: "Aus allen diesen Gründen sehe ich mich genötigt, von der Befugnis der §§ 2271, II* 2 BGB in Verbindung mit den ^j§ 2294 und 2336 BGBGebrauch zu machen und meinem Sohn Konrad den Pflichtteil' zu entzieherio o o 0 o Ich bestimme weiter fürsorglich, daß, wenn und soweit meine letztwillige Verfügung nicht die Kraft haben sollte, daß der Pflichtteil inm entzogen wird, wobei ich fürsorglich bemerke, daß ich meinen Sohn Konrad und seine etwaigen Nach- kommenschaft ausdrücklich im gesetzlich zulässigen Umfang enterbe und nicht will, daß soweit gesetzlich zulässig, sie irgend etwas aus meinem Nachlaß erhalten sollen, weiter, was folgt *«.-.«" Schließlich hinterließ der Erblasser ein privatschrift liches Testament vom 20* Mai 1946, in dem er bestimmt hat: "Bür den Pall meines *bieben^bestimme ich, daß meine Gattin Frau Elisabeth geborene Nisch- witz alleinger Erbe meiner Hinterlassenschaft wird o" Alle diese Testamente wurden hinsichtlich der Person des Erblassers am 21 <> Februar 1949 zu den Akten des Lachlaßgerichtes in Frankfurt (Main) eröffnet« Burch Verfügung vom gleichen Tag, die am 23* Februar f949 zur Ausführung gelangte, wurden an den Vater der Klägerin Abschriften der vier Testamente abgesandt« Unter dem Io« Mai 1949 beantragte die Beklagte den Erlaß eines Erbscheins des Inhalts* daß sie Alleinerbin ihres Ehemannes geworden sei® Burch Verfügung vom KJ A* 1 2o 0 Mai 1949? ausgeführt am 25« Mai 1949? wurde an den Vater der Klägerin eine Mitteilung hiervon abgesandt und dieser gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert; eine Stellungnahme ging jedoch nicht ein» Unter dem 7o Juli 1949 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilte Mit einem am 9* August 1957 bei dem Hachlaßgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24o Juli 1957 haben die Eltern der Klägerin in deren Hamen die Anfechtung des Testaments des Erblassers vom 2o0 Mai 1946 sowie aller früheren Testamente, falls und insoweit durch diese das Erbrecht ihrer Tochter beeinträchtigt werden sollte, erklärte Das Nachlaßgericht hat den Eltern durch Verfügung vorn 16o August 1957 mitgeteilt, zur Einziehung des Erbscheins bestünde kein Anlaß, da die Anfechtung verspätet erklärt worden sei« Die Klägerin behauptet, sie habe die letztwilligen Verfügungen des Erblassers rechtzeitig angefochten* Erstmals im Juli 1953 habe ihr Vater anläßlich seiner Heiso nach Frankfurt (Main) durch die Friedhofsverwaltung den Tod des Erblassers erfahrene Der Inhalt der Testamente sei ihm jedoch erst am 11» Juni 1957 durch das Schreiben des von ihm damals mit der Klärung der erbrechtlichen Angelegenheiten beauftragten Rechtsanwalts zur Kenntnis gelangte Beim Verlassen Deutschlands sei ihm auch der Inhalt des Testaments von 1926 nicht bekannt geweseno Im Jahre 1949 habe er durch das Nachlaßgericht von dem Tod des Erblassers und dem Inhalt der Testamente keine Nachrichten erhalten; entsprechende Dost des Gerichts sei ihm jedenfalls nicht zugegangeno Die Anfechtung des Testaments von 1946 stützt die Klägerin- darauf, daß sie bei Errichtung dieses lestaments als Fflichtteilberechtigte übergangen worden seio Sie behauptet, der Erblasser habe von ihrer bevorstehenden Ge- burt keine Kenntnis mehr erlangt, da die Beklagte den diesbezüglichen Brief ihres Vaters von 1948 dem Erblasser nicht ausgehändigt habe® Sie macht ferner geltend: Es sei zvfar richtig, daß der Erblasser durch Testament von 1926 ihren Vater enterbt, ihm den Pflichtteil entzogen und darüber hinaus in diesem Testament ausgesprochen habe, daß dessen Nachkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.. Die Klägerin meint jedoch, daß sie bei einer dem 'Willen des Erblassers entsprechenden Auslegung des Testamentes von 1926 nicht zu den dort als ausgeschlossen bezeichneten Personen zu zählen sei«, Dieses Testament sei von einem besonderen Familiensinn des Erblassers geprägte Dessen Mile sei dahin gegangen, zu verhindern, daß sein Vermögen an Kinder aus einem un-sittlichen, möglicherweise zu einer Eheschließung führenden Verhältnis seines Sohnes zu einer der im Testament genannten Personen oder einer Frau gleichen Schlages, falle „ Hiemals aber sei es sein Wille gewesen, seine legitimen, aus einer sittlich einwandfreien Ehe hervorgegangenen Nachfahren von der Erbfolge auszuschließen„ Nur weil or verständlichcrweise damals mit einer solchen Möglichkeit und mit der vollkommenen Wandlung seines Sohnes nicht gerechnet habe, habe er es unterlassen, eine entsprechende Einschränkung im Testament vorzunehmen„ La sio selbst aus einer Ehe stamme, wie der Erblasser sie aufgrund seiner sittlichen und religiösen Anschauung gewünscht habe, sei sie durch das Testament von 1926 von der Erbfolge nicht ausgeschlosseno Folglich sei sie zur Erbfolge berufen und daher auch pflichtteilsberechtigt <> Das führe zu dem Ergebnis, daß die Anfechtung des Testaments von 1946 wirksam und sie Erbin hinter dem Erblasser zu 3/4 seio Die Klägerin 33t weiterhin der Ansicht, daß der Erblasser aufgrund der ^indungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1924 in dem Testament von 1926 ihre u f\, KJ Enterbung nicht hätte vornehmen können« Burch die Einsetzung ihres Vaters zu dem Erben sei sie gemäß § 2o69 BGB Ersatzerbin geworden« Biese Ersatzerbschaft greife auch dann Platz, wenn der Erbe enterbt werde« Hinsichtlich ihres Eroatzerbrechts hätte ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments aber ebenfalls nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen können« Biese seien jedoch nicht gegeben« Bie Klägerin meint ferner, daß sie jedenfalls aufgrund der hinsichtlich des Testaments von 1926 erklärten Anfechtung Erbin geworden sei« Da nur sie, nicht aber auch ihr Vater dieses angefochten habe, bleibe dessen Enterbung hiervon unberührt, und sie selbst sei gemäß § -1924 BGB als gesetzlich Erbberechtigte an die Stelle ihres Vaters getreten« Ein Anfechtungsgrund liege darin, daß der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von 1926 einem Irrtum unterlegen sei« Mit der dort ausgesprochenen Enterbung hätten nur Nachkommen aus unsittlichen Verbindungen ihres Vaters ausgeschlossen werden sollen« Bas ergebe sich daraus, daß der Erblasser diesen Ausschluß mit dem unsittlichen Verkehr seines Sohnes mit namentlich genannten Frauen motiviert habe« Andererseits zeige sich insbesondere in der in dem Testament aufgenommenen Erklärung ihres Vaters vom 11« Bezember 1924 und in der christlichen Lebenseinstellung des Erblassers dessen grunsätzliche Verzeihungsbereitschaft« Die Möglichkeit eines Wandels seines Sohnes und dessen persönliche sowie Berufliche Entwicklung, wie sie tatsächlich geschehen sei, habe der Erblasser jedoch offensichtlich bei der Testamentserrichtung für ausgeschlossen gehalten oder, was für die Anfechtung gleicncedeutend sei, überhaupt nicht bedacht« Bas Testament beruhe daher auf einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum« Bie Klägerin ist schließlich der Ansiciit, daß falls sie nicht Erbin geworden sei, ihr ein Pflichtteilanspruch 9 ~ zustehe, da sie erbrechtlich an die Stelle ihres Vaters getreten sei, und die Entziehung des Pflichtteils nur denjenigen treffe, in dessen Person die Entziehungsgründe gegeben seien«, Für den Fall3 daß der Pflichtteil noch ihrem Vater, zustehe, macht sie dessen Anspruch aufgrund Abtretung geltend<> Eie Klägerin hat beantragt: 1o die beklagte zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses ihres am 29o Januar 1949 in Frankfurt (^ain) verstorbenen Ehemanns, des Kaufmanns Bein-hard sowie, über den Verbleib der Erb- schaftsgegenstände Auskunft zu erteilen; 2o festzustellen, daß der am 29° Januar 1949 verstorbene Kaufmann Reinhard von der Klägerin zu drei Vierteln und von der Beklagten zu einem Viertel beerbt worden ist; 'io die Beklagte zu verurteilen, den ihr vom Arastgt-rieht Frankfurt (Main) unter dem Aktenzeichen 52 IV 1o9/49 erteilten Erbschein vom 7» Juli 1949 ah das Nachlaßgericht herauszugeben; 4« hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den nach ordnungsmäßiger Auskunftserteilung gemäß Klageantrag zu 1) zu beziffernden Betrag zu zahlen, der wertmäßig 3/8 des Nachlasses des Verstorbenen Erblassers entspricht» Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hält die Klageansprüche aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für unbegründet; insbesondere sei die Anfechtung der Testamente weder rechtzeitig erklärt noch materiell begründet; auch sei die Klägerin weder Erbin noch pflichtteilsbercchtigt; zudem sei der hilfsweise geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt» Eas Landgericht; hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie die Klageanträge zu 2) und 3) betrifft« Eie hiergegen von aer Klägerin eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage ansprüche, soweit sie bisher abgewiesen worden sind, weiter. Die beklagte oittet um Zurückweisung der Revision o Ent scheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Erbrechts der Klägerin und auf Herausgabe des Erbscheins Bedenken nicht entgegenstünden, weil die Verfügung des Rachlaßge-nichts vom 16. August 1957, mit der die Einziehung des erteilten Erbscheins wegen angeblich verspäteter Anfechtung abgelehnt worden ist, zwischen den Parteien keine materielle Rechtskraft schaffe, und weil auch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung ihres Erbrechtes zu bejahen sei. Weiterhin vertritt das Ober-landesgericht die Auffassung, daß sowohl das gaieinschaft-liehe restarnent vom 17» April 1924 als auch das Testament des Erblassers vom 31* Juli 1926 formell wirksam errichtet seieno Das ist frei von Rechtsirrtumj im übrigen sind auch von den Parteien hiergegen Bedenken nicht erhoben worden. 2. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß der Erblasser durch das von dem damaligen Ehegatten errichtete gemeinschaftliche und jedenfalls in Bezug auf die Einsetzung der beiden ehelichen Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten wechselbezügliche Testament vom 17» April 1924 nach dem Tode seiner ersten Ehefrau entsprechend § 2271 Abs» 2 BGB in seiner Testierfreiheit grundsätzlich gebunden gewesen sei» Es führt jedoch sodann im einzelnen aus, daß die vom Erblasser in seinem Testament vom 31* Juli 1926 verfügte Aufhebung der Erbeinsetzung seines Sohnes Konrad in dem Testament von 11 1924 entsprechend den Bestimmungen der §§ 2271 Abs» 2 Satz 2, 2294? 2336, 2333 Ziff. 3 BGB möglich und sowohl formell als auch materiellrechtlich einwandfrei erfolgt sei. Dabei sieht das Oberlandesgericht als durchgreifend den f flichtteilentziehungs- und Widerrufsgrund di’e vom Erblasser am 15« Dezember 1924, dem lag der -Beisetzung seiner ersten Ehefrau, getroffene Feststellung an, daß der Vater der Klägerin ihm weitere 2«5oo KM aus dem Geldschrank entwendet habe» Diese Handlungsweise des Vaters der Klägerin wertet das Berufungsgericht in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als ein "schweres voiv sätzliches Vergehen" im Sinne des § 2333 Ziff« 3 BGB, unabhängig davon, in welcher Weise im einzelnen der Vator der Klägerin das Geld aus dem Kassenschrank entwendet habe, insbesondere also, ob es sich dabei um ein strafrechtliches Verbrechen gehandelt habe« Auch diese Ausführungen sind frei von Hechtsbedenkon (vgl° hierzu: BGB-BGRK 11. Aufl« § 2271 Anm« 36 u« 37)* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang vergeblich eine Verletzung des ä 2336 Abso 3 und des $ 2333 Ziff* 3 BGB mit der Begründung, daß von der Beklagten ein Beweis für den Entziehungsgrund des Gelddiebstahls im Dezember 1925 nicht geführt (§ 2336 Abs. 3 BGB) und der Begriff des "schweren vorsätzlichen Vergehens" (§ 2333 Ziff* 3 BGB) vom Vorderrichter verkannt sei« Dazu führt die Revision aus, daß es sich insoweit um einen strafrechtlich privilegierten Familiendiebstahl, der Antragsdelikt sei (§ 277 Abs» 1 StGB), gehandelt habe, und daß die be-sonderen Umstände des Falles (insbesondere das damalige jugendliche Alter des Vaters der Klägerin und ein angeblich eigener schwerer Verstoß des Erblassers gegen seine Vaterpflichten durch Verstoßung des jugendlichen Sohnes aus Elternhaus und Heimat) vom Oberlandesgericht-nicht * genügend berücksichtigt worden seien« •• r> Insoweit konnte aber das Berufungsgericht den als Entziehungsgrund herangezogenen Gelddiebstahl des Vaters der Klägerin itn Dezember 1925 als von der Klägerin nach § 138 Abs» 3 ZPO zugestanden ansehen» Denn der Vater der Klägerin, der im jetzigen Prozeß auch deren gesetzlicher Vertreter ist, hat von diesem Entziehungsgrund (Diebstahl der 2o500 HM aus dem Kassenschrank im zeitlichen Zusammenhang mit der Beisetzung seiner Mutter) unstreitig bereits 1957 durch die Übersendung der Testamente Kenntnis erhalten, und die Klägerin, insoweit ebenfalls vertreten durch ihren Vater, hat im jetzigen Hechtsstreit sowohl im ersten Hechtszug als auch in der Berufungsinstanz die vom Erblasser in seinem Testament von 1926 im einzelnen angegebenen Entziehungsgründe in tatsächlicher Hinsicht ~ darunter den Gelddiebstahl im Dezember 1925 -nicht bestritten, und zwar auch nicht andeutungsweise, sondern im Gegenteil sowohl die Enterbung ihres Vaters als auch die für dessen Person ausgesprochene iflichtteils-enziehung in ihrer rechtlichen Wirksamkeit niemals ange-zweifelt o Was nun die Entverdung des Geldes im Dezember 1925 selbst anlangt, so hat das Oberlandesgericht nicht auf die objektive Schwere und subjektive Verantwortung des Vaters der Klägerin für diese Tat im strafrechtlichen Sinne abgestellt, sondern zutreffend die Beurteilung seines Verhaltens auf Grund des Einselfalles unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und des Grades seines sittlichen Verschuldens vorgenommeno Da im Erbrecht gerade Verfehlungen gegen den Erblasser besonders rechtlich gev/ertet werden, ist insoweit ein Hechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. hierzu: BGB-RGHK aaO 2333 Annu 7^u0 8; Soergel-Siebert BGB bo Auf 1 o ^ 2333 Annio 3; Staudinger BGB 11, Aufl« § 2333 Randnote 24), Entgegen der Meinung der .Revision kann im Hinblick auf das nichtbestrittene langandauernde verwerfliche Gesamtverhalten des Vaters der Klägerin in der 13 damaligen Zeit nicht anerkannt werden, daß der Erblasser durch seine Einstellung und seine Maßnahmen gegenüber seinem Sohn Konrad selbst "verwerflich gehandelt" habe, also Umstände vorliegen, auf Grund deren die höchstrichterliche Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzung^ j eine strafbare Handlungsweise eines Abkömmlings nicht als "schweres Vergehen" ira Sinne des § 2355 ZiffQ 3 BGB wertet (BGB-HGRK aaO § 2333 Anm. 8; HG in JW 1929 So 27o7 mit Anmerkung Endemann)<> Da somit der Widerruf der im gemeinschaftlichen Testament von 1924 erfolgten Erbeinsetzung des Vaters der Klägerin durch den Erblasser schon auf der Grundlage der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen rechtlich einwandfrei erfolgt ist, bedarf es keines Eingehens auf die in § 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 17» April 1924 auch enthaltene besondere Widerrufcklause1 und auf deren Bedeutung im einzelnen, sodaß die von der Revision hierzu Angestellten Erwägungen rechtlich unerheblich sind«, 3 o In einer ausführlichen tatriehter Lichen Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, daß der Erblasser durch sein Testament vom 31 * Juli 1926 neben seinem Sohn Konrad alle Nachkommen dieses Sohnes - und damit auch die Kläger j rin - und nicht, wie diese meint, nur Abkömmlinge aus einer unsittlichen Verbindung oder aus einer sittlich nicht einwandfreien Ehe ihres Vaters von der Erbfolge aus~ schließen wollte und auch ausgeschlossen hat.Zu diesem Ergebnis kommt der Tatrichter auf Grund der nach seiner Ansicht insoweit klaren und eindeutigen Fassung des Testa-meats und vor allem im Hinblick auf die in ihm für die Maßnahmen des Erblassers angegebenen Gründe in ihrem Zusammenhalt und Umfang sowie in ihrer Gesamtheit und sprachlichen Schärfe« Hieraus zieht er den Schluß, daß für den Erblasser das Verhalten seines Sohnes Konrad nach dessen Erklärung vom 11 * Dezember 1924, in erster Linie die von diesem (neu) begangenen strafrechtlichen Vor- 14 w ♦v/ fehlungen Grund und Anlaß gewesen seien, sich endgültig von seinem Sohn Konrad und dessen ganzen Stamm, also von1 allen seinen Nachkommen, gleichgültig aus welcher Verbindung sie hervorgehen würden, loszusagen« Biese Feststellung des vom Erblasser tatsächlich Gewollten und nach Auffassung des Berufungsgerichts auch hinreichend deutlich Erklärten zeigt keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler. Die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts steht auch nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR 1959 S» 29o Nr«, 47? nach der sich eine Enterbung "im Zweifel" nicht auf die Abkömmlinge erstreckt; denn hier sind positive Verfügungen und deutliche Anhaltspunkte über den Umfang und die Richtung des Enterbungswillens des Erblassers vorhanden (vgl«, hierzu auch KG in DNotZ 1937 S 813 Hr. 2 mit weiteren Nachweisen)» Daraus, daß an einer Stelle des lestaments von 1926 (So 6 des Originale) ein "unsittlicher Verkehr" des Sohnes Konrad zu zwei namentlich genannten weiblichen Personen erwähnt worden ist, und zwar im offensichtlichen Zusammenhang mit dem vom Erblasser behaupteten, von seinem Sohn Konrad weiter fortgesetzten "unsittlichen Lebenswandel", kann entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend geschlossen werden, daß bei der im Testament mehrmehrfach (So 3 und 7 des Originaltestaments) ausgesprochenen Enterbung auch der "etwaigen Nachkommenschaft" des Sohnes Konrad diese in einengender form dahin zu verstehen sei, daß damit nur die Nachkommenschaft aus Verbindungen des Sohnes Konrad der vom Erblasser als unsittlich bezeichne-ten Art, falls sie zu einer Ehe führen sollten, gemeint sei• Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs "Nachkommenschaft" liegt in Übereinstimmung mit dem Ober-landesgericht hier kein ausreichender tatsächlicher Anhalt vor. Vielmehr sprechen die Fassung des Testaments und die in ihm enthaltenen Gründe für die Enterbung des Sohnes Konrad und seiner "Nachkommenschaft" gegen eine solche Annahme» 0 Die Revision irrt mit ihrer Ansicht, daß der Ausschluß jeglicher Nachkommenschaft, gleichgültig aus welcher Art Verbindung sie hervorgehen würde, eines ausörüekli, chen Zusatzes im lestament bedurft hatte« Die Revision hat insoweit gegen sich, daß nach der Lebenserfahrung eine personell nur beschränkte Ausschließung der ehelichen Nachkommenschaft eines Kindes von der Erbfolge, so wie die Klägerin meint und die Revision nach wie vor vertritt, in der Regel ausdrücklich zu erfolgen pflegt, was hier unstreitig nicht geschehen ist« Sollte somit auch die Klägerin durch das Testament von 1926 von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschlossen werden und ist dies vom Erblasser' in diesem Testament auch letztwillig verfügt, so ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Ausschluß der Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge werde auch nicht durch die Vorschrift des § 2069 BGB gehindert, jedenfalls im Ergebnis richtig« Zwar gilt die Auslegungsregel des § 2069 BOB, daß bei Bemerkung eines Abkömmlings und dessen Wegfall nach Errichtung des Testaments im Zweifel die Abkömmlinge des weggefallenen Bedachten als Ersatzerben berufen sind, grundsätzlich auch für gemeinschaftliche Testamente« Die Vorschrift des § 2069 BGB kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Erbeinsetzung des Vaters der Klägerin als Abkömmling im gemeinschaftlichen Testament von 1924 vom Erblasser - wie oben unter 2 ausgeführt - in zulässiger Weise rechtswirksam beseitigt worden ist, sodaß damit .der Vater der Klägerin auch nicht mehr ’’als Abkömmling bedacht” im Sinne des § 2069 BGB war« Die zulässige und wirksame Enterbung eines früher bedachten Abkömmlings-ist deshalb auch kein ’‘Wegfall”, wie ihn § 2069 BGB im Auge hat (vergio hierzu auch: Palandt BGB 241 Auf1« § 2069 Anm« 2 a E; BayerOoLG in Entacheidungasanmilung n«E«Bä« T3 (1963) § 271, 276) 1 u A. Hiernach war der Erblasser rechtlich nicht gehindert, in seinem Testament vor« 1926 auch die Nachkommenschaft seines Sohnes Konrad und damit die Klägerin jedenfalls von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen <> 4o Ist somit der Vater der Klägerin und auch die Klägerin selbst durch das Testament des Erblassers vom 31« Juli 1926 rechtswirksam von der Erbfolge ausgeschloe-sen, so stellt sich nur noch die Frage, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung dieses Testaments und ebenso die des Testaments von 1946 durchgreift, da die Klägerin lediglich auf diesem Wege, also bei Unwirksamkeit der gerannten Testamente infolge einer wirksamen Anfechtung, die Rechtsstellung einer gesetzlichen Erbin erlangen könnte« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Anfechtung der Testamente rechtzeitig erfolgt sei, da der Klägerin Gründe für eine Anfechtung nicht zur Seite stünden« Dazu führt es aus: a) Ewar sei die Klägerin in jedem Falle hinsichtlich des Testaments von 1926 anfechtungsberechtigt, denn dieses Testament enthalte drei selbständige letztwillige Verfügungen, nämlich die Enterbung des Böhnes Konrad, die Pflichtteilsentziehung diesem gegenüber und schließlich die Entei'burig der Nachkommenschaft des Sohnes Konrad, zu der die Klägerin gehört. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung richte sich ausschließlich gegen die Enterbung ihrer Person, wie dies auch tatsächlich erklärt worden sei« Da ferner ihr Väter auf Grund der ihm gegenüber verfügten, weiterhin wirksam gebliebenen, auch nicht ange“ fochtenen Enterbung als für die Erbfolge nicht existent gelte, würde die Anfechtung im Erbfalle auch der Klägerin selbst zustatten kommen, woraus ihre formelle Berechtigung zur Anfechtung folge« * 17 Das läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen«, b) Seine Auffasung, daß eine Anfechtung des Testaments von 1926 aus den möglichen Gründen der §§ 2o7& und 2o?9 BGB ausscheide, begründet das Oberlandesgericht mit folgenden Erwägungen: Ein Inhaltsund Erklärungsirrtum des Erblassers im Sinne des § 2o78 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da der Erblasser bewußt etwaige Nachkommen seines Sohnes Konrad habe ausschließen wollen und dies auch erklärt habe. Eine Anfechtung nach § 2o?9 BGB entfalle ebenfalls. Zwar sei die Klägerin pflichtteilsberechtigt, da ihr Vater durch die begründete und in der richtigen form im Testament von 1926 erfolgte Pflichtteilsentziehung seinen Pflichtteils— anspr.uch verloren habe, so daß zwischen der Klägerin als dem entfernteren Abkömmling und dem Erblasser kein anderer iflichtteilsberechtigter mehr stehe (§ 23o9 BGB)0 Jedoch sei die Klägerin deshalb nicht "übergangen" im Sinne des § 2o79 BGB, weil sie durch das Testament von 1926 gerade von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei und insoweit ein "übergehen" im Sinne des Gesetzes nicht vorliegeo Auch das ist frei von Hechtsbedenken (vgl« BGB-RGRK aaO § 2o79 Anm« 5~7; Soergel-Siebert aaO § 2o79 Randnote 1; jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); hinsichtlich dieser Anfechtungsgründe hat auch die Revision keine Rügen erhoben« Nach § 2o78 Abs« 2 BGB sei - so führt das Oberlandos-gericht weiter aus - eine Anfechtung dann möglich, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung dos . Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zur Testa** mentserrichtung bestimmt worden sei5 dem stehe gleich, daß der Erblasser sich über künftige Ereignisse überhaupt keine Vorstellung gemacht habe, bei ihrer Kenntnis aber rt« was anderes bestimmt naben würde« Das bedeute, daß hier ein Anfechtungsgrund dann gegeben wäre, wenn der Erb- 18 A, lasser die Nachkommen seines Sohnes Konrad deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen hätte, weil nach seiner Annahme dessen Verhalten sich nicht mehr bessern würde und seine Abkömmlinge aus einer sittlich nicht billigensvverten Verbindung stammen würden, oder wenn er sich hierüber gar keine Gedanken gemacht, für den lall aber, daß er gewußt hätte, wie sich das Leben seines Sohnes tatsächlich entwickeln würde, die Enterbung der Nachkommenschaft nicht verfügt hätte« Beide Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor» Ausgangspunkt für die Verfügung des Erblassers von 1926 sei die notarielle Erklärung des Sohnes Konrad vom 11« Dezember 1924* Das Testament von 1926 beinhalte nur das Ergebnis der dem Vater der Klägerin 1924 eingeräumten letztmaligen Prüfungszeit in dem Sinne, daß der Erblasser zu dem Resultat gelangt sei, es habe sich bei seinem form Konrad nichts geändert und dieser habe die letzte Gelegenheit verwirkt, sich und seinen Nachkommen das Anrecht auf das Elternhaus und auf das elterliche Vermögen zu erhalten« Die weitere Eukunft und die künftige Entwicklung des Sohnes Konrad, also die Möglichkeit, daß dieser sich bessere oder nicht, hätten für die Entscheidung des Erblassers in seinem Testament von 1926 keine holle mehr gespielt o Der Erblasser habe vielmehr hiermit eine endgültige Trennung von seinem Sohn und dessen etwaigen Nachkommen herbeiführen wollen« Das ergebe sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Testaments, und werde auch durch das eigene spätere Verhalten des Erblassers bekräftigt« Der Erblasser habe seinen Sohn und dessen Nachkomme11 nicho in der Annahme enterbt, das Verhalten seines Sohnes Konrad ■würde sich nicht mehr ändern und seine Nachkommen würden aus sittlich nicht bllligenswerten Verbindungen hervor gehen„ Der Grund für die Enterbung seien vielmehr nur die inzwischen wieder begangenen Verfehlungen seines Sohnes Konrad gewesen« Dessen etwaige 11 künftige” Besserung oder Nichtbesserung hätten in den Erwägungen .des Erblassers keinen Kaum erhalten. Die vom Erblasser in seinem Testament von 19 1926 getroffene Entscheidung sei endgültig und nicht mehr abhängig von einet* weiteren oder künftigen Entwicklung gewesen» c) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Testament von 1926 nach § 2o7ö Abs» 2 BGB wirksam ange~» fochten weiten könnte, läßt einen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen (BGB-RGEK aaO § 2o78 unter D Awn* 35 ff; Soergel-Siebert aaO § 2o78 Handnote 3: Stau-dinger aaO Vorbemerkung zu §§ 2o78 u„ 2o79 Randnoten 24-27; jeweils mit Rachweisen aus der Rechtsprechung)» Ausgehend von den rechtlich bedenkenfrei zustandege-komoienen Feststellungen des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser im Testament von 1926 seinen Sohn Konrad und alle seine Abkömmlinge, gleichgültig aus welcher Art Verbindung sie hervorgehen würden, enterben wollte - und dies auch letztwillig verfügt hat - und ferner, daß nicht die weitere Zukunft und die künftige Entwicklung seines Sohnes Konrad, sondern allein dessen in der ihm im Jahre 1924 auferlegten Prüfungszeit erneut begangene Verfehlungen, vor allem strafrechtlicher Art, Grund und Anlaß für die endgültige Enterbung seines Sohnes Konrad und seines Stammes waren, ist auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, daß nämlich solchenfalls ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht bestehe, frei von Rechtsirrturru Denn es handelt sich hierbei, entgegen der Meinung der Revision, nicht um Umstände, deren Eicht ein*-tritt der Erblasser als selbstverständlich ansah, die aber später doch eintraten und die u.U» zu einer Anfechtung berechtigen (vglo BGH in DM § 2o7S BGB Nr» 3)» Vielmehr spielten diese umstände, mämlich die künftige Entwicklung des Sohnes Konrad, also seine Besserung oder Kichtbcsserung in der Zukunft nach dem unangreifbaren festgestellten Sach-» verhalt für die vom Erblasser in seinem Testament von 1926 getroffene endgültige Entscheidung überhaupt keine Rolle, e^\j mi so daß zwischen diesen Umständen und der letztwilligen Verfügung des Erblassers jedenfalls auch kein ursächlicher Zusammenhang angenommen werden kann (BGB-EGRK aaO § 2o78 Anm <> 5o) o d) Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend aus den gleichen Erwägungen ein Anfechtungsrecht der Klägerin gegenüber dem späteren Testament des Erblassers von 194-6 verneint. Auch hier gilt, daß die Klägerin, da sie bereits im Testament vorn 31 * Juli 1926 rechtswirksam und endgültig von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, insoweit nicht im Sinne des § 2o79 BGB '’Übergängen'* ist, und daß bei dem hier festgestellten Lachverhalt über Grund und Anlaß der Enterbung des Sohnes Konrad und seines ganzen Stammes ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach § 2o?8 Abso 2 BGB - wie bereits dargelegt - ebenfalls nicht besteht * 5o Ist somit die Klägerin nicht Erbin des Erblassers, so steht ihr schließlich kein Anspruch auf Herausgabe dos der Beklagten unter dem 7« Juli 1949 erteilten Erbscheins Uber ihre alleinige Erbfolge nach dem Erblasser zu, wie das Oberlandesgericht gleichermaßen zutreffend angenommen hat c f 21 Da das Berufungsurteil} auch im übrigen Reehtsfehle zu Lasten der Klägerin nicht erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Dr„ Pagendarm Dr. Kreft Dr« Arndt Br. -ueyer Dr. Reinhard