Die beamtenrechtliche Bestimmung, daß ein Beamter kraft Gesetzes seine Hechte verliert, wenn er wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 'einem Jahr verurteilt worden ist, widerspricht nicht den »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbe^mtentums,,, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger gemäß § 132 in Verbindung mit § 53 DBS den Anspruch auf Buhegehalt verloren habe, und deshalb die Klage für unbegründet erachtet. a Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es nicht notwendig, zu der *'rage Stellung zu nehmen, ob auch eine Verurteilung eines Beamten durch ein deutsches Gericht allein auf Grund des Konfcrollratsgesetzes Nr 10 die beamtenrechtlichen Folgen der §§ 132, 53 DBG zeitigt, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bevision (Stellungnahme in der Literatur zu dieser Frage, Folgerungen aus Art 14 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des DienstStrafrechts vom 28. Der Kläger ist nämlich in erster Linie wegen Verfehlungen gegen die §§'340, 223 a des Deutschen Strafgesetzr-buches verurteilt worden- Das ergibt sich aus den Ausführungen des Schwurgerichtsurteils deutlich; denn die Straftaten werden zuerst unter den angeführten Bestimmungen ge- Es ergibt sich aus den angeführten Gründen wie aus dem Gesamtinhalt des Schwurgerichtsurteils, daß auch auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe das Kontrollratsgesetz Nr 10 ohne jeden bestimmenden Einfluß gewesen ist und daß demgemäß auch bei seinem Fehlen das Ergebnis bei Anwendung allein des deutschen Hechtes das gleiche gewesen wäre« ln einem solchen Falle kann dem Umstand, daß ein Beamter außer wegen Vergehen nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-buches gleichzeitig auch noch zusätzlich ("außerdem”’' wegen der nämlichen Straftaten nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 verurteilt worden ist,* keine Bedeutung beigelegt werden» Bas Besatzungsrecht, mit dem bei der Schaffung der hier interessierenden Bestimmungen des DBG nicht gerechnet wurde, hat in einem solchen Falle die läge des Beamten nicht verschlechtert 5 deshalb kann seine Mitanwendung bei der Verurteilung außer Betracht bleiben. bi Die Verurteilung des Klägers auf Grund des deutschen Rechtes kann nicht als "fehlerhaft” bezeichnet werden. Es entspricht allgemeiner Sechtsansicht, daß die Verjährung der Strafverfolgung nach dem in § 69 StG®*ausgedrUckten Gedanken als ruhend anzusehen war, so lange auf Grund der Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates eine Strafverfolgung wegen der im Dienste der .damaligen Machthaber begangenen Straftaten nicht möglich war (vgl OGHSt 3» 95 und BGH in IMff 1952; 2?1). Mai 194-7, die bei der Verurteilung des Klägers wegen Vergehen nach §§ 340, 223 a StGB mit angewendet worden sind, haben nicht ein mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbares "neues" Strafrecht für bereits verjährte Straftaten gebracht» sondern nur formell klargestellt, was der materiellen Rechtslage sowieso schon entsprach (vgl Ob der Sinn dieser Vorschrift nur darin besteht, kraft Gesetzes eine sonst zu erwartende Disziplinarstrafe der hier interessierenden Art vorwegzunehmen, oder ob er auch darin zu suchen ist, daß das Beamtentum allgemein von Personen freigehalten werden soll, die der Beamtenstellung unwürdig erscheinen, mag auf sich beruhen. 2.) Die Revision will auch nachgeprüft haben, ob den Bestimmungen der §§ 132, 53 DBG überhaupt noch eine Geltung zukommej sie meint, das Grundgesetz habe durch Artikel 33 Abs 5 "die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu einem Bestandteil der geltenden Verfassungsordnung erklärt und vertritt die Ansicht; daß die in §§ 132, 53 DBG enthaltene Regelung den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche. Der Revision ist zuzugestehen, daß für die Frage, ob der Kläger seinen Versorgungsanspruch eingebüßt habe, das im Zeitpunkt des Eechtskräftigwerdens des Urteils des Schwurgerichts geltende Recht maßgebend ist, und daß Art 33 Abs 5 GrundG unmittelbar verbindliches Recht enthält (vgl BGHZ 9» 325 ff). Daß der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils maßgebend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 132 DBG, der es nicht auf den Erlaß des betreffenden Strafurteils, sondern auf seine Rechtskraft abstellt (vgl auch-Fischbach, BBG 2". Da das Urteil des Schwurgerichts erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes rechtskräftig geworden ist, ist die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 132 DBG mit Art 33 Abs 5 GrundG also zu prüfen. nur von Jellinek (vgl Archiv für öffentliches Recht Bd ?6 S 120) erhöhen; und bezüglich des inhaltsgleichen § 48 DBG von Grabbendorf, der unter Berufung auf Jellinek die Vorschrift als "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich" bezeichnet (BBG 1953? Juli 1852 gefolgert worden ist, sich klar nur auf das Dienstverhältnis der aktiven Beamten bezogen hat, während für die l-cuhes fcandsbeamten Axt 129 Abs 1 Satz 2 ohne jede Einschränkung bestimmt hat, daß "Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Grundgesetz sind aber nur solche beamtenrechtlichen Bestimmungen unvereinbar, die den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" widersprechen, nicht dagegen alle Bestimmungen, die von dem Rechtszustand unter der Weimarer Verfassung abweichen; denn die Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG bezweckt nicht eine Übernahme des vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus geltenden Beamtenrechts, sondern will nur sicherstellen, daß die Grundsätze, die im laufe der Entwicklung des deutschen Berufs-beamtentums als für diese Institution wesentliche Prinzipien erkannt und zur Geltung gebracht worden sind, auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes gewährt bleiben, Es muß sich um '’grundsätzliche" Gestaltungsfragen des Berufsbeamtentums handeln, und dazu um solche, die im laufe der Entwicklung eine derartige Festigung erfahren haben, daß sie nicht nur jeweils als Ausspruch einer bestimmten Gesetzesordnung erscheinen, sondern als Ausdruck eines "Herkommens", d,h* einer alteingebürgerten Übung (vgl Fischbach DVB1 51? Auf beide Voraussetzungen kommt es an» Soweit die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art 129, 130; in Betracht kommen, ist es zwar richtig» daß an ihnen bei -der Eimitt lung der "hergebrachten" Grundsätze "nicht vorbeigegangen werden" kann (von Mangold Kommentar zu dem GrundG l.Aufl 7 zu Art 33), d.h-daß sie bei der Prüfung dessen« was als "tragende Norm" (Jüsgen, DÖV 1951, 4-75) kraft "Herkommens" anzusehen ist, berücksichtigt werden müssen» denn das Grundgesetz knüpft nicht an die Weimarer Verfassung, sondern an das Herkommen an, wie es im Zeitpunkt seines Erlasses da war, und außerdem iBt es auch nicht so, daß alles, was in der Weimarer Verfassung ausgedrückt war, allein wegen dieses formalen Umstandes, daß es in der Verfassung enthalten war, ohne weiteres aüch materiell zu den für das Berufsbeamtentum wesentlichen Regelungen hätte gehören müssen. Es kann nicht anerkannt werden, daß es zu den wesentlichen Zügen des Berufsbeamtentums gehören würde,' daß eine Ahndung von Straftaten nach der heamtenrechtlichen Seite hin im Wege eines besonderen, vom Strafverfahren getrennten Disziplinarverfahrens stattfinden müßte» Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich nicht nur um den Schutz der Interessen des einzelnen Beamten, sondern auch um die Wahrung der Belange der Beamtenschaft insgesamt und um die Aufrechterhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im allgemeinen Interesse des Staates. Bei dieser Verschiedenheit der Interessen bedeutet es keine Antastung der Wesenszüge des Berufsbeamtentums7 wenn der Gesetzgeber an bestimmte strafrechtliche Vorkommnisse von besonderer Schwere unmittelbar beamtenrechtliche Folgen knüpft, und zur Wahrung der Interessen des davon betroffenen Beamten, bei dem im Einzelfall vielleicht Milderungsgründe vorliegen können, die im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden, lediglich den Weg einer gnadenweisen Überprüfung des Einzelfalles vorsieht, wie es auch das Deutsche Beamtengesetz in §§ 54, 132 Abs 1 Satz 2 getan hat. Als tragender Pfeiler des Berufsbeamtentums muß es angesehen werden, daß der Beamte seiner besonderen Stellung in der Gemeinschaft nicht nur auf Grund seiner Befähigung für das betreffende Amt, sondern auch auf Grund seines allgemeinen Verhaltens würdig ist» Deshalb sehen die Beamten-gesetse vor, daß eine Ernennung für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ’’das ihn der Berufung in .das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt» (vgl §§ 12 Ahs 1 Ziff 2 BBG, 32 Abs 2 Ziff 2 DBG). Auch unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung hat der Preußische Disziplinargerichtshof den § 7 des Preußischen Disziplinargesetzes nicht als mit Axt 129 Abs 2 WeimVerf im Widerspruch stehend angesehen (vgl z~B. In den nach 1945 erlassenen Beamtengesetzen der Länder ist fast allgemein die hier interessierende Regelung des Deutschen Beamtengesetzes übernommen worden (vgl die Zusammenstellung von Grabbendorf bei § 162 BBG). Im Zeitpunkt des Erlasses des Grundgesetzes konnte also keine Bede davon sein, daß es nach einer althergebrachten beamtenrechtlichen Übung dem Gesetzgeber verwehrt sei, in seinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an die Verurteilung eines Besmten wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr von sich aus den Verlust der Rechte des Beamten zu knüpfen.
Für Äas Nachschlagewerkl
liehe Sammlung£
Gesetzg Deutsches Beamtengeseta §§ 152f 55 Grundgesetz Art 33 Ahs 5
Bechtssatzs Eine Verurteilung wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung im Amt erfüllt die Voraussetzung der §§ 132«. 53 DBG, auch wenn die Strafe gemäß § 73 BStGB dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen worden ist, jedenfalls dann« wenn die Strafbestimmungen des Kon- . trollratsgesetzes bei der Bemessung der Höhe der Strafe keine entscheidende Bolle gespielt haben«
Die beamtenrechtliche Bestimmung, daß ein Beamter kraft Gesetzes seine Hechte verliert, wenn er wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 'einem Jahr verurteilt worden ist, widerspricht nicht den »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbe^mtentums,,,
Aktenzeichens III ZB 230/55' IG Hamburg
Urt des BGH vom 13. Mai. 1957 ' CIG Hamburg '
Iij.zg so/ss.
Verkündet lt„ Protokoll am 15- Mai 1957 Vogt.- Justizooersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des ehemaligen Meisters der Schutzpolizei
Erich NÄ* Weg W9
Klägers? Berufungsklägers und Bevisionsklägers*
- ProzeßbevoLlmächtigter* Rechtsanwalt ■ -
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg? vertreten durch da3 Personalamt des Senats, Hamburg 11? Steckelhörn 12?
Beklagte. Berufungsheklagte und Hevisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter & Hechtsanwalt Br
hat der JJ:\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundes-richfcer Br. Weber. Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla
für Hecht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14- Oktober 1955 wird zurückgewiesen. Bex Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Hechts wegen
Tatbestands
Dei 1894 geborene Kläger stand seit 1923 im Dienste der Polizei. 1945 wurde er von der Bevölkerung seines früheren Dienstbezirks beschuldigt, im Jahre 193? Personen? die aus politischen Gründen festgenommen worden waren oder bei denen Haussuchungen durchgeführt wurden, mißhandelt zu haben. Die Beklagte versetzte ihn im Herbst 1943 in den Buhestand. Kurz danach wurde er etwa neun Monate lang interniert? am 8. August 1947 in Untersuchungshaft genommen und schließlich durch - am 160Juli 1949 rechtskräftig gewordenes - Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1948 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt in vier Fällen, davcn in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Seit Oktober 1947 hat die Beklagte keine Versorgungen-bezüge mehr an den Kläger gezahlt. Er ist aber der Ansicht, daß die vorliegende Verurteilung seinen Anspruch auf Versorgung nicht zerstört habe, da das Besatzungsrecht, das der Verurteilung zugrundeliege? nicht die Folgen der §§ 132,
53 DBG zeitigen könne«
Mit der am 30, Dezember 1954 eingereichten Klage verlangt der Kläger einen Teil des Buhegehaltes aus seinem alten Beamtenverhältnis, nämlich 6 100 DM nebst 4^ Zinsen seit dem 4, Dezember 1954 als Summe der seit dem 1« Januar 1952 fällig gewordenen ältesten Baten.
Die Beklagte hat um Klageäbweisung gebeten« Sie ist der Ansicht, daß der Kläger seinen Versorgungsanspruch verloren habe.
Die beiden Voidergerichte haben die Klage als unbegrün-
det angesehen- Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen .Anspruch weiter- Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.,.
Ent scheidungsgründe »
Mi*v «k *■«» « ■■ a» «M«
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger gemäß § 132 in Verbindung mit § 53 DBS den Anspruch auf Buhegehalt verloren habe, und deshalb die Klage für unbegründet erachtet.
1." Die Bevision bittet an erster Stelle um Nachprüfung, ob die vorliegende Verurteilung des Klägers überhaupt als eine im Sinne der §§ 132, 53 DBG erhebliche Verurteil lung anzusehen sei*
Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
a Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es nicht notwendig, zu der *'rage Stellung zu nehmen, ob auch eine Verurteilung eines Beamten durch ein deutsches Gericht allein auf Grund des Konfcrollratsgesetzes Nr 10 die beamtenrechtlichen Folgen der §§ 132, 53 DBG zeitigt, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bevision (Stellungnahme in der Literatur zu dieser Frage, Folgerungen aus Art 14 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des DienstStrafrechts vom 28. November 1952, unterschiedliche Zuständigkeit zur Aburteilung der betreffenden Straftaten in der amerikanischen Besatzungszene einerseits, in der britischen und fran-sösischen andererseits) nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Kläger ist nämlich in erster Linie wegen Verfehlungen gegen die §§'340, 223 a des Deutschen Strafgesetzr-buches verurteilt worden- Das ergibt sich aus den Ausführungen des Schwurgerichtsurteils deutlich; denn die Straftaten werden zuerst unter den angeführten Bestimmungen ge-
würdigt, und erst dann fährt das Urteil fort, daß «außerdem« auch eine Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz N-x 10 zu erfolgen hatte.
Die Strafe ist zwar gemäß § 73 StGB dem Kontrollrats-gesetz Nr 10 entnommen werden, weil dieses die schwerste Strafe «androhte«, aber es ist nicht so. daß die Höhe der tatsächlich ausgesprochenen Strafe durch die Strafbestimmungen des angeführten Kontrollratsgesetzes maßgeblich beeinflußt wäre und bei Anwendung allein der Strafbestimmungen des Beichsstrafgesetzbuches anders ausgefallen wäre.
Nach Art II 3 c des Kontrollratsgesetzes bestand im Gegenteil für das Schwurgericht die Möglichkeit, die Strafe auch unter drei Monaten Gefängnis zu belassen, während nach § 340 StGB kraft Gesetzes für jeden der vier Falle der Körperverletzung im Amte drei Monate Gefängnis als Mindeststrafe hätten eingesetzt werden müssen, weil an "mildernde Umstände" nach Lage der vom Schwurgericht vorgenommenen Würdigung nicht zu denken war. Bei der Begründung der verhängten Strafe sagt das Schwurgericht zu ihrer Hohes "Bei den abgeurteilten Delikten handelt es sich um außerordentlich schwere Straftaten der Angeklagten, die einer umso exemplarischeren Strafe bedürfen, als sie überwiegend auf reiner Frivolität und Niedrigkeit der Gesinnung beruhen. Mit Becht haben die mißhandelten Zeugen die Handlungsweise der Angeklagten als besonders verwerflich empfunden, weil diese vor 1933 ihre Barteikameraden gewesen sind und sich offenbar nur aus Zweck-mäßigkeitsgründen auf die Seite des Naziregimes gestellt haben". Maßgebend für die Bemessung der ausgesprochenen Strafe war danach allein die Schwere der Verfehlungen so, wie sie. sich schon von allem Anfang an ergab, ohne jede Bücksicht auf die Einstellung der Zeit nach 194-5.
Es ergibt sich aus den angeführten Gründen wie aus dem Gesamtinhalt des Schwurgerichtsurteils, daß auch auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe das Kontrollratsgesetz
*
Nr 10 ohne jeden bestimmenden Einfluß gewesen ist und daß demgemäß auch bei seinem Fehlen das Ergebnis bei Anwendung allein des deutschen Hechtes das gleiche gewesen wäre« ln einem solchen Falle kann dem Umstand, daß ein Beamter außer wegen Vergehen nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-buches gleichzeitig auch noch zusätzlich ("außerdem”’' wegen der nämlichen Straftaten nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 verurteilt worden ist,* keine Bedeutung beigelegt werden» Bas Besatzungsrecht, mit dem bei der Schaffung der hier interessierenden Bestimmungen des DBG nicht gerechnet wurde, hat in einem solchen Falle die läge des Beamten nicht verschlechtert 5 deshalb kann seine Mitanwendung bei der Verurteilung außer Betracht bleiben.
Daß der Kläger bei Anwendung allein de« Strafgesetzbuches zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden wäre, ist ohne Belang, da § 53 DBG keine Einzelstrafe voraussetzt (vgl BVO zu § 53 DBGJ.
bi Die Verurteilung des Klägers auf Grund des deutschen Rechtes kann nicht als "fehlerhaft” bezeichnet werden. Es entspricht allgemeiner Sechtsansicht, daß die Verjährung der Strafverfolgung nach dem in § 69 StG®*ausgedrUckten Gedanken als ruhend anzusehen war, so lange auf Grund der Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates eine Strafverfolgung wegen der im Dienste der .damaligen Machthaber begangenen Straftaten nicht möglich war (vgl OGHSt 3» 95 und BGH in IMff 1952; 2?1). Die Vorschriften der §§ 1 Abs 2,
3 der YO des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 194-7, die bei der Verurteilung des Klägers wegen Vergehen nach §§ 340, 223 a StGB mit angewendet worden sind, haben nicht ein mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbares "neues" Strafrecht für bereits verjährte Straftaten gebracht» sondern nur formell klargestellt, was der materiellen Rechtslage sowieso schon entsprach (vgl
hierzu BVerfG in NJW 1953» 177).
Dem Kläger kann danach nicht zugestanden werden, daß er in einer mit dem bei der Begehung seiner Straftaten geltenden Recht nicht zu vereinbarenden Weise verurteilt worden sei. Vielmehr entspricht seine Verurteilung auf Grund der §§ 340, 223 a StGB durchaus dem schon 1933 geltenden Recht? so daß auch die Voraussetzung des_§ 53 DBG als erfüllt angesehen werden muß.
c) Es läßt sich auch nicht sagen, daß nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 132. 53 DBG ihre Anwendbarkeit in einem Palle der hier vorliegenden Art zu verneinen wäre.
Ob der Sinn dieser Vorschrift nur darin besteht, kraft Gesetzes eine sonst zu erwartende Disziplinarstrafe der hier interessierenden Art vorwegzunehmen, oder ob er auch darin zu suchen ist, daß das Beamtentum allgemein von Personen freigehalten werden soll, die der Beamtenstellung unwürdig erscheinen, mag auf sich beruhen. Selbst wenn man mit der Revision von der ersten Deutung ausgeht, muß man sagen, daß der Kläger auch disziplinarrechtlich für die Taten, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, verantwortlich war. Zu den ihm obliegenden Pflichten nach § 22 DBG gehörte auch die Einhaltung der Schranken, die ihm das Strafgesetz für seine amtliche Betätigung setzte.
Da er diese nach dem schwurgerichtlichen Urteil vorsätzlich überschritten hat, fehlt es auch nicht an dem für ein Dienstvergehen erforderlichen Verschulden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der "Verjährung11 kann der Kläger nicht verlangen, von den Folgen des § 132 DBG verschont zu bleiben? denn für seine Dienstvergehen war eine zeitliche Begrenzung ihrer Ahndung nach Inkrafttreten des Deutschen Beantengesetzes von 1937 überhaupt nicht mehr
gegeben (vgl Yi'ittland, Reichsdienststrafordnung 1937; Vor-bem 23), sc daß die beamtenrechtlichen Sühnemaßnahmen, wie sie sich aus § 13? DBG als Folge des Strafurteils ergeben, durchaus auch im Jahre 1949 noch Platz greifen konnten.
2.) Die Revision will auch nachgeprüft haben, ob den Bestimmungen der §§ 132, 53 DBG überhaupt noch eine Geltung zukommej sie meint, das Grundgesetz habe durch Artikel 33 Abs 5 "die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu einem Bestandteil der geltenden Verfassungsordnung erklärt und vertritt die Ansicht; daß die in §§ 132, 53 DBG enthaltene Regelung den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche.
Der Revision ist zuzugestehen, daß für die Frage, ob der Kläger seinen Versorgungsanspruch eingebüßt habe, das im Zeitpunkt des Eechtskräftigwerdens des Urteils des Schwurgerichts geltende Recht maßgebend ist, und daß Art 33 Abs 5 GrundG unmittelbar verbindliches Recht enthält (vgl BGHZ 9» 325 ff). Daß der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils maßgebend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 132 DBG, der es nicht auf den Erlaß des betreffenden Strafurteils, sondern auf seine Rechtskraft abstellt (vgl auch-Fischbach, BBG 2". Aufl II 1 zu § 48). Da das Urteil des Schwurgerichts erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes rechtskräftig geworden ist, ist die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 132 DBG mit Art 33 Abs 5 GrundG also zu prüfen.
Von einer Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 132 DBG mit den "hergebrachten Grundsätzen des BerufsbearatentumsM läßt sich aber entgegen der Meinung der Revision nicht sprechen ,
Soweit ersichtlich, werden in der Literatur Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 53 DBG mit den »'hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums"
nur von Jellinek (vgl Archiv für öffentliches Recht Bd ?6 S 120) erhöhen; und bezüglich des inhaltsgleichen § 48 DBG von Grabbendorf, der unter Berufung auf Jellinek die Vorschrift als "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich" bezeichnet (BBG 1953? 4 zu § 48). Beide sprechen sich aber nicht abschließend gegen die Gültigkeit der genannten Bestimmungen aus, sondern äußern nur Zweifel an der Gültigkeit. Jellinek selbst in der Form, daß er es für möglich bezeichnet, daß ein Gericht sie als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbesmtentums unvereinbar ansehen könnte..
Beide behandeln außerdem nur die Vorschrift, die sich auf die aktiven Beamten bezieht (bei § 162 BBG, der dem § 13? DBG entspricht, äußert Grabbendorf keine Bedenken' gegen die Gültigkeit), Obwohl Art 129 Abs 2 WeimVerf, aus dem in RGZ 134, 108 die Ungültigkeit des - dem § 53 DBG entsprechenden - § 7 des Preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 gefolgert worden ist, sich klar nur auf das Dienstverhältnis der aktiven Beamten bezogen hat, während für die l-cuhes fcandsbeamten Axt 129 Abs 1 Satz 2 ohne jede Einschränkung bestimmt hat, daß "Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. ....gesetzlich geregelt" werden, mag davon ausgegangen werden, daß in der hier interessierenden Frage beide Gruppen von Beamten gleich zu behandeln sind.
Mit dem Grundgesetz sind aber nur solche beamtenrechtlichen Bestimmungen unvereinbar, die den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" widersprechen, nicht dagegen alle Bestimmungen, die von dem Rechtszustand unter der Weimarer Verfassung abweichen; denn die Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG bezweckt nicht eine Übernahme des vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus geltenden Beamtenrechts, sondern will nur sicherstellen, daß die Grundsätze, die im laufe der Entwicklung des deutschen Berufs-beamtentums als für diese Institution wesentliche Prinzipien erkannt und zur Geltung gebracht worden sind, auch unter der
Herrschaft des Grundgesetzes gewährt bleiben, Es muß sich um '’grundsätzliche" Gestaltungsfragen des Berufsbeamtentums handeln, und dazu um solche, die im laufe der Entwicklung eine derartige Festigung erfahren haben, daß sie nicht nur jeweils als Ausspruch einer bestimmten Gesetzesordnung erscheinen, sondern als Ausdruck eines "Herkommens", d,h* einer alteingebürgerten Übung (vgl Fischbach DVB1 51? 99s "Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums-* sind nicht etwa ..... die verbrieften Vorrechte einer Be-
ruf sgruppe.r sondern der historische Niederschlag generatio-nenhafter Erfahrungen auf dem Gebiete rationeller Staatsführung") 0
Auf beide Voraussetzungen kommt es an» Soweit die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (Art 129, 130; in Betracht kommen, ist es zwar richtig» daß an ihnen bei -der Eimitt lung der "hergebrachten" Grundsätze "nicht vorbeigegangen werden" kann (von Mangold Kommentar zu dem GrundG l.Aufl 7 zu Art 33), d.h-daß sie bei der Prüfung dessen« was als "tragende Norm" (Jüsgen, DÖV 1951, 4-75) kraft "Herkommens" anzusehen ist, berücksichtigt werden müssen»
Es ist aber nicht so, daß diese Bestimmungen schlechthin als "hergebrachte Grundsätze" im Sinne des Art*33 Abs 5 GrundG zu gelten hätten? denn das Grundgesetz knüpft nicht an die Weimarer Verfassung, sondern an das Herkommen an, wie es im Zeitpunkt seines Erlasses da war, und außerdem iBt es auch nicht so, daß alles, was in der Weimarer Verfassung ausgedrückt war, allein wegen dieses formalen Umstandes, daß es in der Verfassung enthalten war, ohne weiteres aüch materiell zu den für das Berufsbeamtentum wesentlichen Regelungen hätte gehören müssen. Deshalb ist in jedem Einzelfall auch bej den Bestimmungen der Weimarer Verfassung zu prüfen» ob ein "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" im Sinne des Art 33 Abs 5 GrundG in Frage steht.
Im vorliegenden Falle führt diese Prüfung zu folgenden Erwägungen und Ergebnissen?
10 -
Es kann nicht anerkannt werden, daß es zu den wesentlichen Zügen des Berufsbeamtentums gehören würde,' daß eine Ahndung von Straftaten nach der heamtenrechtlichen Seite hin im Wege eines besonderen, vom Strafverfahren getrennten Disziplinarverfahrens stattfinden müßte» Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich nicht nur um den Schutz der Interessen des einzelnen Beamten, sondern auch um die Wahrung der Belange der Beamtenschaft insgesamt und um die Aufrechterhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im allgemeinen Interesse des Staates. Bei dieser Verschiedenheit der Interessen bedeutet es keine Antastung der Wesenszüge des Berufsbeamtentums7 wenn der Gesetzgeber an bestimmte strafrechtliche Vorkommnisse von besonderer Schwere unmittelbar beamtenrechtliche Folgen knüpft, und zur Wahrung der Interessen des davon betroffenen Beamten, bei dem im Einzelfall vielleicht Milderungsgründe vorliegen können, die im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden, lediglich den Weg einer gnadenweisen Überprüfung des Einzelfalles vorsieht, wie es auch das Deutsche Beamtengesetz in §§ 54, 132 Abs 1 Satz 2 getan hat.
Als tragender Pfeiler des Berufsbeamtentums muß es angesehen werden, daß der Beamte seiner besonderen Stellung in der Gemeinschaft nicht nur auf Grund seiner Befähigung für das betreffende Amt, sondern auch auf Grund seines allgemeinen Verhaltens würdig ist» Deshalb sehen die Beamten-gesetse vor, daß eine Ernennung für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ’’das ihn der Berufung in .das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt» (vgl §§ 12 Ahs 1 Ziff 2 BBG, 32 Abs 2 Ziff 2 DBG). Ein Beamter, der während seines Beamtenverhältnisses vorsätzlich eine Straftat begangen hat, derentwegen er mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, erscheint der- Begel nach ohne weiteres seiner Stellung unwürdig. Deshalb kann es nicht als mit dem Berufsbeamtentum
unvereinbar angesehen werden, wenn der Beamte in dem eben genannten Palle kraft Gesetzes seine besondere Stellung verliert. Daß der andere Weg, nämlich der einer besonderen disziplinargerichtliehen .Ahndung auch gangbar ist, steht außer Präge. Ihn hat z.B. das Reichsbeamtengesetz vom 13. März 1873 eingeschlagen, als sich der Ausschuß in der Sitzung vom 4- Juni 1872 entschlossen hatte, die beamtenrechtlichen Folgen eines Strafurteils durch Gesetz nicht weiter auszudehnen, als es das Reichsstrafgesetzbuch selbst verfügt hat. Die hier interessierende Präge ist die. ob dieser Weg als der mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach der Entwicklung des deutschen Bechtslebens allein zu vereinbarende zu bezeichnen ist.
Das ist aber zu verneinen. Im Gegensatz zu der reichsrechtlichen Begelung hat das preußische Recht an' der schon im allgemeinen landrecht (§ 339, II 20) verankerten und später 'in § 7 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (GesS .465) enthaltenen Vorschrift festgehalten, daß eine Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr von selbst zu dem Verlust der beBmtenrechtlichen Stellung führt. In den anderen deutschen ländern fanden sich beide Regelungen vor (vgl Jelli-nek aao). Auch unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung hat der Preußische Disziplinargerichtshof den § 7 des Preußischen Disziplinargesetzes nicht als mit Axt 129 Abs 2 WeimVerf im Widerspruch stehend angesehen (vgl z~B. das Urteil vom 23- Dezember 1929 in Pr BesBl 1930, 31), so daß die Praxis in einem weiten Gebiet des deutschen Reiches die Regel befolgte, die den §§ 132, 53 DBG und 48, 162 BBG entspricht. Nach der schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 134, 108 ist zwar durchdas Preußische Gesetz vom 11. Januar 1932 hei der Änderung und Ergänzung des Disziplinargesetzes von 1852 der § 7 dieses Gesetzes gestrichen worden. Aber bereits durch die §§ 32 ff des Beamtenrecht sänderungsge setze s vom 30.Juni 1933 ist wieder, und zwar allgemein, die dem früheren preußischen Recht entspre-
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chende Regelung als nunmehr verbindliches Recht eingefühlt worden. In den nach 1945 erlassenen Beamtengesetzen der Länder ist fast allgemein die hier interessierende Regelung des Deutschen Beamtengesetzes übernommen worden (vgl die Zusammenstellung von Grabbendorf bei § 162 BBG).
Im Zeitpunkt des Erlasses des Grundgesetzes konnte also keine Bede davon sein, daß es nach einer althergebrachten beamtenrechtlichen Übung dem Gesetzgeber verwehrt sei, in seinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an die Verurteilung eines Besmten wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr von sich aus den Verlust der Rechte des Beamten zu knüpfen. Es läßt sich als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums” vielmehr lediglich der feststellen, daß ein Beamtenverhältnis nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aufgelöst werden
•
kann (vgl Hsmann, Das Grundgesetz 1956 7 d zu Art 33), und zwar "von Fällen der Beendigung kraft Gesetzes-.abgesehen, im allgemeinen nur durch Urteil eines Dienststrafge-riehtb" (Jüsgen aaO 476; vgl auch Krüger, Der Beamtenbund 1950, 36). Eine Beendigung kraft Gesetzes kann sich aber auch "als Folge strafgerichtlicher Verurteilung” '(Jess in Bonner Kommencar 7 e zu Art 33, der allerdings als Beispiel nur Bestimmungen des Strafgesetzbuches anführt) ergeben»
Nach alledem muß die Nevision als unbegründet angesehen werden» Die Kostenentscheidung folgt aus § 9? ZPO»
Dr, Geiger Di» Weher Di. Arndt
Wolany Dr, Hußla