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BGH · Ill ZR 230/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 230/53

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4»Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 4»Juni 1953, soweit in ihm zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Hechts wegen b) ab I,Januar 1953 bis zu dem Tode des erstversterbenden Ehegatten monatlich 30 BM (anstelle der vom Kläger verlangten 89,10 BM) als Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshllfeo , Ferner bat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger allen ihm künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen» Gegen das Urteil hat jede Partei Berufung eingelegt, die Beklagte, die die Ansprüche nach Grund und Hohe bestritten hatte, mit dem Ziel der gänzlichen : Klagabweisung. der Kläger zwecks Zubilligung einer monatlichen Entschädigung für die Kosten der Haushaltshilfe in Höhe von 89,10 DM* Auf die Rechtsmittel hin hat das Berufungsgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten gegenüber deni land gerichtlichen Urteil beschränkt auf die Zäh-r. §254 BGB zur Last legt* Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen ans Am Unfallort habe sich in der nur behelfs-mässig durch Einrammen von Sand instandgesetzten Stras-senoberflache eine aufgelockerte und gegenüber dem umgebenden Mosaikpflaster vertiefte Stelle befunden, aus der die in Höhe der normalen Strassenoberflache angebrachte Hydrantenkappe aus Eisen und von dunklerer Färbung herausgeragt habe? über jenes Hindernis sei die Verunglückte gestolpert und zu Fall gekommen* Diesen Tatbestand würdigt das Berufungsgericht dahins Die verantwortlichen Organe der für den Weg verkehrssicherungspflichtigeh Be-r klagten hätten dafür Sorge tragen müssen, daß das Mosaik-pflaster früher als nach ümfluss von drei Wochen (Ende der Bauarbeiteng 13» öde;r 14oMai 1951; Unfall 6«Juni 1951) wieder gelegt oder dass zu demindest die Sandstelle regelmässig und genau überwacht und durch Aufstellung von Warnzeichen gesichert oder gänzlich abgesperrt werde;- wenn * auch der östliche Aufgang zu dem Hochbahnhof nur einen ?schwa-chen Verkehr aufweisen möge, so verlange das Verkehrsbedürfnis an der unmittelbar auf dem Weg zu einem Bahnhof-aüfpang; gelegenen Un’fallstelle eine völlige Sicherung des Fußgängerverkehrs und, werde auch durch die.von der Beklag-ten behauptete ordnungsmässige Erhellung der Unfallstelle nicht befriedigt; denn es habe nicht damit gerechnet werden dürfen, dass jeder Verkehrsteilnehmer die bei entsprechender Strassenbeleuchtung sichtbare Reparaturstelle wahrnehme und sich auf sie einstelle. Was das Verhalten der Ehefrau des Klägers anlange, so könne dahingestellt bleiben, ob die Unfallstelle durch die Strassenbeleuchtung soweit erhellt worden sei, dass die Verletzte die Sandstelle und die dunklere Hydrantenkappe erkennen konnte, oder ob dies nicht der Fall gewesen sei. im Dicht der' Strassenbeleuchtung nicht wahrnehmbar und unmittelbar auf dem Weg zu dem Aufgang eines Hochbahnhofs und damit dem 2ugang zu dem Massenverkehrsmittel einer Millionenstadt, ein Hindernis von einer so gefährlichen Beschaffenheit befand, wie es eine eiserne, Senkrecht aus dem tieferen Erdreich herausragende Hydrantenkappe darstellte* Waren in der Gegend der'Unfallstelle die Kriegsschäden an den Wegeflächen behoben, so ist nicht zu ersehen, auf welche an- • dere ähnliche, nicht voraussehbare Hindernisse die Verunglückte hätte achten sollen» Vielmehr konnte sie, wie die Revision mit Recht betont, grundsätzlich darauf vertrauen, Musste dagegen die Gefährlichkeit der Reparaturstelle, wie sie durch den aufgelockerten Sand und die aus ihm senkrecht herausragende dunklere Hydrantenkappe gebildet wurde, im licht der Strassenbeleuchtung dem Fußgänger in die Augen fallen, so hätte die Verunglückte allerdings auf die Beschaffenheit der Örtlichkeit Rücksicht nehmen und ihren dang dementsprechend einrichten müssen» lat sie das nicht, so trifft sie der Vorvmrf des eigenen Verschuldens» Dabei wird es sich zu vergewärtigen haben, daß die Unfallstelle in ihrer Gefährlichkeit atich bei einer an sich guten Strassenbeleuchtung möglicherweise schwer, vielleicht überhaupt nicht erkennbar war, zu demal dann, wenn der nach der Beendigung der Bauarbeiten eingerammte Sand in der Zwischenzeit durch Witterungseinflüsse oder den Fusegängerverkehr über den Rand des seinerzeit ausgehobenen Streifens hinausgetragen und auch über die Hydrantenkappe verstreut wurden wäre» Nach der Richtung, dass die Beleuchtung unzureichend war, hatte der Klager ins einzelne gehende Behauptungen, auf ge stellt und Beweise angetreten (siehe hierzu den Schriftsatz vom ll.September 1952, dessen Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch in der Berufungsinstanz vorgetragen worden ist, sowie den Schriftsatz vom 4.April 1953, Bl 2). Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshilfe hat das Berufungsgericht zusätzlich aus folgenden Erwägungen gekürzt? Für die Zeit nach dem 30.Juni 1954 sei die Möglichkeit nicht auszu-schliessen, dass die Verletzte nach erneuter Operation wieder selbst einen Teil der Haushaltarbeit verrichten könnet auch sei anzunehmen, dass sie im Alter von über 70 Jahren auch ohne einen Unfall sich eine Haushaltshilf^ genommen hätte; daher sei der Schaden des Klägers nur auf 30 DM monatlich zu veranschlagen» Hier hatte der Kläger unter Beweis gestellt (siehe Klageschrift B 3, im Berufungsrecht szug laut Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen - siehe auch Schriftsatz vom 7»April 1953), seine Ehefrau sei bis zu ihrem Unfall ausserordentlich rüstig und im Haushalt tätig gewesen. Wäre dem so, so müßte unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau davon ausgegangen werden, daß' letztere auch über ein Alter von 70 Jahren hinaus den Haushalt versorgt hätte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO
WegUnfallUnfallstelleBerufungsgerichtStrassenbeleuchtungKlägerverletztRevision

Volltext der Entscheidung

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Ill ZR 230/53
Verkündet am .;12:* Mai 1955 I, Jus t i z an gest eilt e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
[U
2410 051
Im Hamen des - Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Pfarrers Gerhard G !■■■, WöflHHHto Strasse
 in
Klagers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und *Revisionsklägers,
- Prozeßbevoilraächtigter & Hechtsanwalt Br.	-
gegen
I, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.Mai'1955" unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br„Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel,1 Br »Weber, Br.Kreft und BreHußla
 für Hecht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4»Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 4»Juni 1953, soweit in ihm zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Hechts wegen
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Tatbestand s
Am 6*Juni 1951 gegen 22*30 Uhr stürzte die damals 67 Jabre abte Ehefrau des Klägers am Hoch.bahnb.of No 1 lend or f-platz in Berlin auf dem Weg zu dem Östlichen Bahnhofsaufgang und zog sich dabei einen Oberschenkelbruch sowie andere Verletzungen zu. An der Unfallstelle waren Arbeiten am Bohrnetz der Berliner Wasserwerke ausgefübrt worden, Ein schmaler Streifen des MosaikjfLasters war zu diesem Zweck aufgerissen worden<> Hach der Beendigung der Arbeiten im Mai 1951 war das Pflaster noch nicht wiederhergestellt? sondern nur der ausgehobene Sand wieder eingeführt und festgerammt worden.
Der Kläger hat behauptet? seine Ehefrau, sei über die eiserne Kappe eines an der Unfallstelle in den Erdboden eingelassenen Hydranten zu Fall gekommen? die das sie umgebende Erdreich überragt habe? und nimmt die Beklagte auf Ersatz des ünfallschadens? darunter die Unkosten für eine nach dem Unfall benötigte Haushaltshilfe 'in Anspruch, Er hat in den Vorinstanzen teilweise obgesiegt, Bas Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens die Beklagte verurteilt? an den Kläger? der von seiner Ehefrau zur Geltendmachung der in ihrer Person erwachsenen Ansprüche im eigenen Hamen ermächtigt worden war? zu zahlen?
a)	Eine einmalige Leistung in Höhe von 1.725?95 BM (=Schmerzensgeld ? Krankenhauskosten? Kosten der Haushaltshilfe vom 15oHovember 1951 bis 31>Mäi 1952, mit insgesamt 3,325,95 BM abzüglich von der Beklagten vor Klagerhebung gezahlter 1„600 BM) nebst Zinsen, sowie
b)	ab I,Januar 1953 bis zu dem Tode des erstversterbenden Ehegatten monatlich 30 BM (anstelle der vom Kläger verlangten 89,10 BM) als Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshllfeo ,
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Ferner bat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger allen ihm künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen» Gegen das Urteil hat jede Partei Berufung eingelegt, die Beklagte, die die Ansprüche nach Grund und Hohe bestritten hatte, mit dem Ziel der gänzlichen : Klagabweisung. der Kläger zwecks Zubilligung einer monatlichen Entschädigung für die Kosten der Haushaltshilfe in Höhe von 89,10 DM* Auf die Rechtsmittel hin hat das Berufungsgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Verurteilung der Beklagten gegenüber deni land gerichtlichen Urteil beschränkt auf die Zäh-r. lung vonr - V '	7 '•	'
Zu a) 62,97 DM nebst Zinsen (d.i.die Hälfte der genannten 3-325,95 DM abzüglich der von der Beklag ten bezahlten I06OO DM).
Zu b) Monatlich ab 1»Januar 1953 bis 30.Juni 1954 44,45 DM, ab l.Juli 1954 15 DM»
Ferner hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht fest gestellte Brsatzpflicht der Beklagten-auf die Hälfte des zukünftigen Schadens beschränkt»
......'i.................. •	■■■•/••••••.	;v.-
Mit der Revision bittet der Kläger, unter entsprechender Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und seinem Berufungsantrag stattzugeben» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.»
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht ist vor allem deswegen zu einer Kürzung der dem Kläger zugesprochenen Ansprüche gelangt, weil es der Verunglückten ein Mitverschulden im Sinn des
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§254 BGB zur Last legt* Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen ans Am Unfallort habe sich in der nur behelfs-mässig durch Einrammen von Sand instandgesetzten Stras-senoberflache eine aufgelockerte und gegenüber dem umgebenden Mosaikpflaster vertiefte Stelle befunden, aus der die in Höhe der normalen Strassenoberflache angebrachte Hydrantenkappe aus Eisen und von dunklerer Färbung herausgeragt habe? über jenes Hindernis sei die Verunglückte gestolpert und zu Fall gekommen* Diesen Tatbestand würdigt das Berufungsgericht dahins Die verantwortlichen Organe der für den Weg verkehrssicherungspflichtigeh Be-r klagten hätten dafür Sorge tragen müssen, daß das Mosaik-pflaster früher als nach ümfluss von drei Wochen (Ende der Bauarbeiteng 13» öde;r 14oMai 1951; Unfall 6«Juni 1951) wieder gelegt oder dass zu demindest die Sandstelle regelmässig und genau überwacht und durch Aufstellung von Warnzeichen gesichert oder gänzlich abgesperrt werde;- wenn * auch der östliche Aufgang zu dem Hochbahnhof nur einen ?schwa-chen Verkehr aufweisen möge, so verlange das Verkehrsbedürfnis an der unmittelbar auf dem Weg zu einem Bahnhof-aüfpang; gelegenen Un’fallstelle eine völlige Sicherung des Fußgängerverkehrs und, werde auch durch die.von der Beklag-ten behauptete ordnungsmässige Erhellung der Unfallstelle nicht befriedigt; denn es habe nicht damit gerechnet werden dürfen, dass jeder Verkehrsteilnehmer die bei entsprechender Strassenbeleuchtung sichtbare Reparaturstelle wahrnehme und sich auf sie einstelle. Was das Verhalten der Ehefrau des Klägers anlange, so könne dahingestellt bleiben, ob die Unfallstelle durch die Strassenbeleuchtung soweit erhellt worden sei, dass die Verletzte die Sandstelle und die dunklere Hydrantenkappe erkennen konnte, oder ob dies nicht der Fall gewesen sei. Das Verschulden
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der Verletzten liege im ersteren Pall in ihrer mangelnden Aufmerksamkeit, im zweiten Pall darin, daß sie ihr Verhalten nicht der Dunkelheit angepaßt und ihre Bewegungen nicht so eingerichtet habe, dass ein vorher nicht erkennbares Hindernis sie nicht auf das schwerste gefährde0, gerade ältere, körperlich weniger gewandte Personen müßten in gesteigertem Maße auf den Weg achten“, auch wenn in der Gegend der Unfallstelle die an der Strassenober-fläche angerichteten Kriegsschäden behoben worden seien, habe die Verletzte besonders vorsichtig sein müssen, da sich dort, auch andere nicht voraussehbare Hindernisse hätten befinden können»
Diese Erwägungen sind, soweit sie zu Ungunsten “der Verletzten angestellt sind, nicht frei von Recht sir return und werden von der Revision mit Erfolg angegriffen» War nämlich die Unfallstelle nicht ausreichend beleuchtet und als Gefahrenherd nicht erkennbar, so verlangte das Gebot des eigenen Interesses von der Verunglückten nur, sich auf solche Gefahren der Strasse einzurichten, deren Auftreten sie- billigerweise in Rechnung stellen musste» Damit brauchte die Verunglückte nicht zu rechnen, dass sich? im Dicht der' Strassenbeleuchtung nicht wahrnehmbar und unmittelbar auf dem Weg zu dem Aufgang eines Hochbahnhofs und damit dem 2ugang zu dem Massenverkehrsmittel einer Millionenstadt, ein Hindernis von einer so gefährlichen Beschaffenheit befand, wie es eine eiserne, Senkrecht aus dem tieferen Erdreich herausragende Hydrantenkappe darstellte* Waren in der Gegend der'Unfallstelle die Kriegsschäden an den Wegeflächen behoben, so ist nicht zu ersehen, auf welche an- • dere ähnliche, nicht voraussehbare Hindernisse die Verunglückte hätte achten sollen» Vielmehr konnte sie, wie die Revision mit Recht betont, grundsätzlich darauf vertrauen,
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dass sich der Zugang zu dem Hochbahnhof in verkehrssiche-rem Zustand befinde» Für den Fall einer unzureichenden Erhellung der Unfallstätte hätte demnach die Verletzte den Unfall nicht schuldhaft mitverursacht (§ 254 BUB)»
Musste dagegen die Gefährlichkeit der Reparaturstelle, wie sie durch den aufgelockerten Sand und die aus ihm senkrecht herausragende dunklere Hydrantenkappe gebildet wurde, im licht der Strassenbeleuchtung dem Fußgänger in die Augen fallen, so hätte die Verunglückte allerdings auf die Beschaffenheit der Örtlichkeit Rücksicht nehmen und ihren dang dementsprechend einrichten müssen» lat sie das nicht, so trifft sie der Vorvmrf des eigenen Verschuldens»

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Das Berufungsgericht muss daher die für die Entscheidung des Streitfalles unumgängliche Feststellung über die Sicht^erhältnisse an der Unfallstelle treffen. Dabei wird es sich zu vergewärtigen haben, daß die Unfallstelle in ihrer Gefährlichkeit atich bei einer an sich guten Strassenbeleuchtung möglicherweise schwer, vielleicht überhaupt nicht erkennbar war, zu demal dann, wenn der nach der Beendigung der Bauarbeiten eingerammte Sand in der Zwischenzeit durch Witterungseinflüsse oder den Fusegängerverkehr über den Rand des seinerzeit ausgehobenen Streifens hinausgetragen und auch über die Hydrantenkappe verstreut wurden wäre» Nach der Richtung, dass die Beleuchtung unzureichend war, hatte der Klager ins einzelne gehende Behauptungen, auf ge stellt und Beweise angetreten (siehe hierzu den Schriftsatz vom ll.September 1952, dessen Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch in der Berufungsinstanz vorgetragen worden ist, sowie den Schriftsatz vom 4.April 1953, Bl 2). Im übrigen ist, wie die Re-
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 Vision zutreffend ausführt,die Beklagte? die die ger-fährliche Beschaffenheit der Wegefläche zugelassen hat und sich auf ein Mitverschulden der Verunglückten beruft, dafür beweispflichtig, dass die Gefahrenstelle in der Nacht im Licht- der Strassenbeleuchtung auffiel und von der Verunglückten schuldhaft übersehen wurde» Auch wird das Berufungsgericht auf die von der Eevision im Blick auf die von der Beklagten übergebene LageSkizze hervorgehobenen Umstände einzugehen haben, daß eine am Zugang zu dem Hochbahnhof angebrachte Lichtquelle die Sicht der Verunglückten durch Blendwirkung beeinträchtigt haben und der Schatten eines Pfeilers des Übergangs gerade auf die Unfallstelle gefallen sein soll»
Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshilfe hat das Berufungsgericht zusätzlich aus folgenden Erwägungen gekürzt? Für die Zeit nach dem 30.Juni 1954 sei die Möglichkeit nicht auszu-schliessen, dass die Verletzte nach erneuter Operation wieder selbst einen Teil der Haushaltarbeit verrichten könnet auch sei anzunehmen, dass sie im Alter von über 70 Jahren auch ohne einen Unfall sich eine Haushaltshilf^ genommen hätte; daher sei der Schaden des Klägers nur auf 30 DM monatlich zu veranschlagen»
Biese Erwägungen sind fehlsam. Ber in Frage stehende Ersatzanspruch hat seine rechtliche Grundlage in § 845 BGB Ber Anwendung dieser Vorschrift steht vorliegend der Grund satz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entgegen; denn nach den Lebensverhältnissen des Klägers und
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 seiner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Verrichtung von Arbeiten im Hauswesen gehalten (vgl BGH in NJW 1954? 633). Zn er-, setzen ist nach § 845 BGB der Wert der entgehenden Dien-ste» Hierfür kann die Vergütung als Maßstab genommen werden, die der Berechtigte einer Ersatzkraft, zahlen muss. Die Dauer der Schadensrente richtet sieh danach, wie lange die verletzte Person die Dienste geleistet hätte, sie aber infolge des Unfalls nicht leistet. Maßgebend für die Beurteilung ist die-mutmaßliche Entwicklung, nicht-, wie das Berufungsgericht meint, eine mehr oder minder unbestimmte Möglichkeit, dass die Verletzte • noch.einmal leistungsfähig wird. Die mutmaßliche Entwicklung ist nicht geklärt. Die voraussichtliche Arbeitsfähigkeit der verletzten Person darf nicht schematisch/;-^ beurteilt werden. Gerade Hausfrauen können oft bis ins ä hohe Alter im Haushalt tätig sein. Hier hatte der Kläger unter Beweis gestellt (siehe Klageschrift B 3, im Berufungsrecht szug laut Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen - siehe auch Schriftsatz vom 7»April 1953), seine Ehefrau sei bis zu ihrem Unfall ausserordentlich rüstig und im Haushalt tätig gewesen. Wäre dem so, so müßte unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau davon ausgegangen werden, daß' letztere auch über ein Alter von 70 Jahren hinaus den Haushalt versorgt hätte. Die entgegengesetzte Annahme des Berufungsgerichts ist unter der von der Revision gerügten Verletzung des § 287 ZPO zustande gekommen. Die Kürzung der Entschädigungsrente kann daher mit den vor- . stehend behandelten Erwägungen nicht gehalten, andererseits gegenwäi*tig mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht schlechthin als unberechtigt erklärt werden.
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Auf die Revision des Klägers muss daher das angefoch-“ tene Urteil^ soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt l;	hat,,	aufgehoben	und	die	Sache	zur	weiteren	tatsächlichen
;	Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Re-	vision überlasseno
 Dr„Geiger	Rietschel	Dr	„Weber
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