Die Klageansprüche werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die Erstattung ihrer Leistungen bis zu einem Drittel des dem Verletzten entstandenen Schadens begehrt« Zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche sowie über die Kosten des Berufungs- und des Revi-sionsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwieseru Von Rechts wegen hat de mündli kung d richte für Re als er gegen seiner Arbeitsstelle gehen wollte, einen Un-wohnte in der beklagten Gemeinde im Haus Nr sich ein Hofraum befindet, der nach der Stras-h eine Mauer mit einer etwa 6 m breiten Toreinfahrt abgeschlossen wird* Die vorbeiführende Strasse ist in der Mitte in einer Breite von etwa 3 m mit Kopfsteinpflaster belegt und führt an beiden Seiten noch Je einen unbefestigten Streifen, der an der nach dem Haus Nr ^gelegenen Seite hin 4?20 m breit ist.. gen in Höhe 1., Oktober DM gewährt von angeblich 792,40 DM getragen und ihm ab 1950 eine monatliche Rente von angeblich 54,70 Sie verlangt dafür von der Beklagten Ersatz mit der Begründung, dass diese dem'verletzten KppP wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Das Oberlandesgericht, das weitere Zeugen vernommen und eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen hat, hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt, die Sache insoweit zur weiterenVer-* handlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die Klage abgewiesen» Es hat einen schuldhaften Verstoss. Die Beklagte hat gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken geäussert mit der Begründung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 OOO DM nicht übersteige (§546 Abs 1 ZPO)oDiese Bedenken sind jedoch nicht begründet* Die Klägerin verlangt mit der Klage ausser der Zahlung des Betrages von 792,40 DM die Zahlung der dem Verletzten gewährten laufenden Rente* Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Wert der Rente im Rahmen der §§ 1 ff ZPO lediglich mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes gemäss § 9 ZPO angesetzt werden könne, der gesamte Streitwert mithin lediglich mit 792,40 DM + (54,70 x 12 x 12 1/2 =) 8 205 DM ~ 8 997*40 DM betrage* Wenn das richtig wäre, dann würde der Beschwerdewert zwei Drittel dieses Betrages ausmachen, sonach unter 6 000 DM liegen* Tatsächlich muss aber dem Betrag von 8 997,40 DM noch der bei Klageerhebung (29c November 1950) vorhandene Rentenrückstand hinzugerechnet werden,, Zwar verlangt die Klägerin nach der Pormulierung des Klageantrags lediglich die Zahlung der laufenden Rente in Hohe von gegenwärtig monatlich .54*70 DM, und ein Anfangstermin für die Zahlung ist in der Pormel des Klageantrags nicht gemannt, was im Interesse einer eindeutigen Klarstel- lung des Klagebegehrens (und der späteren Urteilsformel) zweifellos angebracht wäre* In der Klagebegründung ist aberiausdrücklich gesagt, dass die Rente,, de^ Erstattung mit der Klage verlangt wird, dem Klag**' ao la Oktober 1950 gewährt werde'. Nach den Grundsätzen der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl dazu BGHZ 2, 74/75) müssen daher auch die Rückstände bei der Wertbestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden* Rechnet man abe die bei Klageerhebung bereits fällig gewesenen Rentenbeträge von (2 x 54,70 =) 109,40 DM dem oben errechneten Betrag von 8 997?40 DM hinzu, dann ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 9 106,80 DM, so dass der Beschwerdewert zwei Drittel dieses Betrages, also 6 071,20 DM ausmacht0 Die Revision ist daher zulässige Die Revision rügt zunächst unter Berufung.’ auf RGZ 145, 590 /3927 und 151, 239 /250/51/ sowie OGHZ 1, 169, dass die nicht durch Aufnahme in das Protokoll festgestellten Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen auch im Berufungsurteil selbst nicht vollinhaltlich wiedergegeben seien; das gleiche gelte für das Ergebnis des richterlichen Augenscheins* Diese Revisions-rüge greift jedoch nicht durchu Eine Wiedergabe in den Entscheidungsgründen aber kann in Übereinstimmung mit den von der Revision angezogenen und oben erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden. Dann müssen jedoch auch die Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lassen, was die Zeugen in Wirklichkeit ausgesagt haben und was der Augenschein ergeben hat, und das Gericht darf sich, keinesfalls darauf beschränken, anzugeben, was es nach Würdigung der Zeugenaussagen und des Ergebnisses des Augenscheins als erwiesem ansieht0 Diesem Erfordernis aber ist hier im Gegensatz zur Auffassung der Revision in einer Weise, die noch als ausreichend bezeichnet werden kann, Genüge ge- der im w 1939 che Land auch Stra der se Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflich" beklagten Gemeinde bejaht hat, hat es die Entscheidung' esentlichen wie folgt begründetsFuhrberg, das im Jahre eine Einwohnerzahl von 830 und im Jahre 1949 eine soll on 1 530 Köpfen aufgewiesen habe, sei eine kleine gemeinde mit durchaus ländlichem Charakter, den sie nach dem Zustrom der Flüchtlinge bewahrt habe« Die sse, auf der der Unfall sich ereignet habe, sei, wie richterliche Augenschein ergeben habe, eine Nebenstras-ohne lebhaften Verkehr* Es sei grundsätzlich nichts da- ob die-Kehrichthaufen sofort oder in 8 bis 14 Tagen schon hätten beseitigt werden müssen; jedenfalls sei ein Liegenlassen bis Ende Dezember und bis zu dem Eintritt der Frostperiode im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Strasse als schuldhaft anzusehen« Diese Ausfüh- . dass das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde aus den Rechtsgründen der §§831 und 89 BGB für verantwortlich ansehe? n'Gemäss §§ 831, 89 BGB ist die Beklagte für den Schaden verantwortlich, den die Gemeindevertretung durch eine in.Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen begangene, zu dem Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtende Handlung einem Britten zufügtIf Serie pflicht von Kl den Unfall selbst überwiegend verursacht und verschuldet„ Es könne jedoch nicht mit dem Landgericht angenommen werden.. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision mit der Begründung, dass das Gericht in einer rechtlich nicht einwandfreien Weise eine überwiegende Mitverursachung des Schadens durch KW festgestellt habe« Die Revision verkennt nicht , dass die Abwägung der Ursächlichkeit des beiderseitigen Verschuldens im Rahmen des § 254 BOB dem Tatrichter Vorbehalten ist und lediglich die bei der Abwägung angesteilten rechtlichen Erwägungen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen» Insoweit aber sind begründete Bedenken gegen das Berufungsurteil nicht zu erheben» Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, dass das Berufungsgericht nicht übersehen hat, dass es in der Bestimmung des § 254 BGB in erster Linie nicht auf die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens, sondern der beiderseitigen Verursachung abgestellt 1st« Zwar, wäre eine noch eindeutigere Hervorhebung dessen ratsam gewesen, damit in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise die Richtigkeit des rechtlichen Ausgang: Die Revision macht im Zusammenhang mit der Bemessung-des beiderseitigen Verschuldens noch geltend, dass das Berufungsgericht den Hinweis der Klägerin, dass die Beklagte zu einer angemessenen Strassenbeleuchtung verpflichtet gewesen sei, unbeachtet gelassen habe» Das triff jedoch nicht zu. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit der Frage der Strassenbeieuchtung befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Nachtbeleuchtung ivon Nebenstrassen in ländlichen Gemeinden durchaus nicht üblich und die beklagte Gemeinde dazu auch finanziell nicht in der Lage sei. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Grunde in der Nichtbeleuchtung der UnfallStrasse nicht auch ein Verschulden der beklagten Gemeinde gesehen hat, so ist das nicht zu beanstandeno Nach alledem begegnet die vom Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung vorgenommene Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Schadensverursachung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Ungunsten des Verletzten keinen begründeten recht- Wenn der Schädiger gemäss § 254 BGB dem Verletzten nur einen feil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat, dann ist der gemäss § 1542 RVO stattfindende Forderungs-Übergang auf den Versicherungsträger nicht auf einen der L im Rahmen des § 254 BGB erfolgten Teilung entsprechenden Teil des Ersatzanspruches beschränkt ? Mithin hat die Klägerin nicht nur' einen Ersatzanspruch in Höhe von einem Drittel der von ihr aufgewandten Beträge, sondern sie kann diese Beträge? anspruch mit der nach Vorstehendem sich ergebenden Ein-söhränkung für gerechtfertigt zu erklären0 Zur Entschei- ; dikng über die Hohe der Ansprüche war die Sache an das Lanf gericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über* die Kosten-der Hechtsmittelverfahren zu überlassen war, f
Ill ZR 250/52 c Verkündet am 18, Januar 1954 ■Dickemann, JustoAngesto. als Urkunlsbeamter der Geschäftsstelle p I m Namen des Volkes der El __ t r a s s e stand , In dem Rechtsstreit ____ in Mflpy B0PP v. , gesetzlich vertreten durch den Vor- Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin Prozessbevollinächtigters Rechtsanwalt g e gen die Landgemeinde Fuhrberg, Kreis Burgdorf, vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr r IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die che Verhandlung vom 11, Januar 1954 unter Mitwir-es Senatspräsidenten Prof*Dr„ Geiger und der Bundes-r Rietschel, Dr«Weber, DroKreft und Dr«Beyer cht erkannt s * Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8, Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in Celle vom 50o Mai 1952, soweit zu Ungunsten der Klägerin erkannt ist, aufgehobenp Auf die Beiuifung der Klägerin wird das Urteil der 3o Zivilkämmer des Landgerichts in Hannover vom \ 12o Juni 1951 abgeändert. Die Klageansprüche werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die Erstattung ihrer Leistungen bis zu einem Drittel des dem Verletzten entstandenen Schadens begehrt« Zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche sowie über die Kosten des Berufungs- und des Revi-sionsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwieseru Von Rechts wegen hat de mündli kung d richte für Re - 2 Tatbestands litt in der 6,45 Uhr zu fall, KWB vor dem se bin durc Der Fleischermeister K^HP der a^s Ostvertriebener im Jahre 1945 in die beklagte Gemeinde gekommen war, er-Frühe des 30o Dezember 1949? als er gegen seiner Arbeitsstelle gehen wollte, einen Un-wohnte in der beklagten Gemeinde im Haus Nr sich ein Hofraum befindet, der nach der Stras-h eine Mauer mit einer etwa 6 m breiten Toreinfahrt abgeschlossen wird* Die vorbeiführende Strasse ist in der Mitte in einer Breite von etwa 3 m mit Kopfsteinpflaster belegt und führt an beiden Seiten noch Je einen unbefestigten Streifen, der an der nach dem Haus Nr ^gelegenen Seite hin 4?20 m breit ist.. Auf diesem nach der Mauer hin gelegenen unbefestigten Strassenstreifen be-in unregelmässigen Abständen voneinander bis 2 m von der gepflasterten Fahrbahn entfernt Kehrichthaufen, die von dem Gemeindediener der Beklagten bei der im Spätherbst 1949 erfolgten Säuberung der gepflasterten Fahrbahn dort aufgeschichtet worden waren, der am Unfallmorgen, wie üblich, die Stras- se überqueren wollte, stürzte in der Dunkelheit etwa -2 m von der Mauer und 1 m von der Toreinfahrt nach rechts entfernt über einen solchen Kehrichthaufen und kam dabei so unglücklich zu Fall, dass er sich an der rechten Schulter und am rechten Arm schwer verletzte * fanden sich und etwa 1 Die Klägerin hat für den verletzten Aufwendun- gen in Höhe 1., Oktober DM gewährt von angeblich 792,40 DM getragen und ihm ab 1950 eine monatliche Rente von angeblich 54,70 Sie verlangt dafür von der Beklagten Ersatz mit der Begründung, dass diese dem'verletzten KppP wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht 3 - trag hat sen zu sal tet lieg kenn len schadensersatzpflichtig sei und dessen Ansprüche gemäß § 1542 RVO auf sie-, die Klägerin, ühergegangen seien, und hat dementsprechende Verurteilung der Beklagten bean* Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat folgendes geltend gemacht; Die Säuberung ihrer Stras-in der Weise, dass der Strassenunrat im Spätherbst mmengekratzt und am Strassenrand in Haufen aufgeschic] würde und diese Haufen zu dem Abtrocknen eine zeitlang en blieben und alsdann abgefahren würden, sei seit Generationen in Brauch» jeder Gemeindeeinwohner, auch Kl e diesen Brauch und könne und müsse sich darauf einsteg Bei Berücksichtigung der in kleinen Landgemeinden heri. sehenden besonderen Verhältnisse könne in diesem Verfahren- eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gesehen werdenc, Im Jahre 1949 sei zudem ein früheres Abfahren der Unrathaufen durch plötzlich einsetzenden Prost verhindert worden» i Las Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen weitaus überwiegenden Eigenverschuldens des Verletzten! abgewiesen a Das Oberlandesgericht, das weitere Zeugen vernommen und eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen hat, hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt, die Sache insoweit zur weiterenVer-* handlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die Klage abgewiesen» Es hat einen schuldhaften Verstoss. der beklag-! teni Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht als ge- t geben angesehen, jedoch ein überwiegendes eigenes Verschul': den des Verletzten K< angenommen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin, dass der Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt werde* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Ent s cheidungsgründ ej_ Die Beklagte hat gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken geäussert mit der Begründung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 OOO DM nicht übersteige (§546 Abs 1 ZPO)oDiese Bedenken sind jedoch nicht begründet* Die Klägerin verlangt mit der Klage ausser der Zahlung des Betrages von 792,40 DM die Zahlung der dem Verletzten gewährten laufenden Rente* Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Wert der Rente im Rahmen der §§ 1 ff ZPO lediglich mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes gemäss § 9 ZPO angesetzt werden könne, der gesamte Streitwert mithin lediglich mit 792,40 DM + (54,70 x 12 x 12 1/2 =) 8 205 DM ~ 8 997*40 DM betrage* Wenn das richtig wäre, dann würde der Beschwerdewert zwei Drittel dieses Betrages ausmachen, sonach unter 6 000 DM liegen* Tatsächlich muss aber dem Betrag von 8 997,40 DM noch der bei Klageerhebung (29c November 1950) vorhandene Rentenrückstand hinzugerechnet werden,, Zwar verlangt die Klägerin nach der Pormulierung des Klageantrags lediglich die Zahlung der laufenden Rente in Hohe von gegenwärtig monatlich .54*70 DM, und ein Anfangstermin für die Zahlung ist in der Pormel des Klageantrags nicht gemannt, was im Interesse einer eindeutigen Klarstel- - 5 ~ lung des Klagebegehrens (und der späteren Urteilsformel) zweifellos angebracht wäre* In der Klagebegründung ist aberiausdrücklich gesagt, dass die Rente,, de^ Erstattung mit der Klage verlangt wird, dem Klag**' ao la Oktober 1950 gewährt werde'. Damit ist in eiu-_ für. die Streitwertbe-rechnung ausreichenden W^'^e zu dem Ausdruck gebracht, dass nicht nur die nach Klägeerhebung fällig werdenden Renten-, betrage, sondern auch die bei Klageerhebung bereits rück- . ständigen Beträge ersetzt verlangt werden. Nach den Grundsätzen der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl dazu BGHZ 2, 74/75) müssen daher auch die Rückstände bei der Wertbestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden* Rechnet man abe die bei Klageerhebung bereits fällig gewesenen Rentenbeträge von (2 x 54,70 =) 109,40 DM dem oben errechneten Betrag von 8 997?40 DM hinzu, dann ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 9 106,80 DM, so dass der Beschwerdewert zwei Drittel dieses Betrages, also 6 071,20 DM ausmacht0 Die Revision ist daher zulässige Die Revision rügt zunächst unter Berufung.’ auf RGZ 145, 590 /3927 und 151, 239 /250/51/ sowie OGHZ 1, 169, dass die nicht durch Aufnahme in das Protokoll festgestellten Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen auch im Berufungsurteil selbst nicht vollinhaltlich wiedergegeben seien; das gleiche gelte für das Ergebnis des richterlichen Augenscheins* Diese Revisions-rüge greift jedoch nicht durchu 6 Es ist richtig, dass unter Anwendung des § 161 ZPO von einer Aufnahme der Zeugenaussagen in das gerichtliche Protokoll nur dann abgesehen werden darf, wenn den Erfordernissen des § 313 Abs 1 Nr 3 und des § 286 ZPO dadurch Rechnung getragen wird, dass die Aussagen der Zeugen im Urteil: selbst wiedergegeben werden* Das entsprechende gilt für das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme (RG- in HRR 40, 690)* Im vorliegenden Pall heisst es im Tatbestand des Berufungsurteilsg ”Di da d f ü er e Aussagen der drei vorbezeichneten Zeugen und s Ergebnis des richterlichen Augenscheins sind in i nachfolgenden Gründen niedergelegt, soweit sie r die Entscheidung bedeutsam erscheinen*?f 'V Wenn sich das Gericht auf die Wiedergabe der Zeugenaussagen und des Ergebnisses, der Augenscheinseinnahme im Urteil beschränkt, ist es zwar ratsam, diese Wiedergabe in dem Tatbestand des Urteils vorzunehmen, um auf diese Weise die Wiedergabe des Ergebnisses der. Beweisaufnahme von dessen Würdigung deutlich zu sondern., Eine Wiedergabe in den Entscheidungsgründen aber kann in Übereinstimmung mit den von der Revision angezogenen und oben erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden. Dann müssen jedoch auch die Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lassen, was die Zeugen in Wirklichkeit ausgesagt haben und was der Augenschein ergeben hat, und das Gericht darf sich, keinesfalls darauf beschränken, anzugeben, was es nach Würdigung der Zeugenaussagen und des Ergebnisses des Augenscheins als erwiesem ansieht0 Diesem Erfordernis aber ist hier im Gegensatz zur Auffassung der Revision in einer Weise, die noch als ausreichend bezeichnet werden kann, Genüge ge- r S'.: 'Cer../::/;;::c -* 7 - schehen., In den Entscheidungsgründen ist die Wiedergabe desseno was die Vernehmung der Zeugen und die Einnahme des Augenscheins ergeben hat, mit der BeweisWürdigung nicht vermengt wordene Vielmehr geben die Entscheidungsgründe im einzelnen wieder, was die in diesem Zusammen-hangi in Betracht kommenden drei Zeugen zu einzelnen Be-weisfragen bekundet haben und was die Besichtigung der Örtlichkeit ergeben hat„ ohne dass insoweit eine Vermen- gung mit der Beweiswürdigung stattfindetc Auch bestehen hinsichtlich der Vollständigkeit der wiedergegebenen Zeugenaussagen keine begründeten Bedenken, da sich die wiedergegebenen Bekundungen auf alle Fragen beziehen? über die nach dem vorangegangenen Beweisbeschluss des Berufungsgerichts Beweis erhoben werden sollte« Anhaltspunkte dafüro dass irgendwelche Bekundungen der Zeugen? die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, nicht wiedergegeben seien, sind mithin nicht vorhanden, auch von der Revision nicht angegeben« III der im w 1939 che Land auch Stra der se Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflich" beklagten Gemeinde bejaht hat, hat es die Entscheidung' esentlichen wie folgt begründetsFuhrberg, das im Jahre eine Einwohnerzahl von 830 und im Jahre 1949 eine soll on 1 530 Köpfen aufgewiesen habe, sei eine kleine gemeinde mit durchaus ländlichem Charakter, den sie nach dem Zustrom der Flüchtlinge bewahrt habe« Die sse, auf der der Unfall sich ereignet habe, sei, wie richterliche Augenschein ergeben habe, eine Nebenstras-ohne lebhaften Verkehr* Es sei grundsätzlich nichts da- m m Übergang 8 gegen einzuwenden? wenn die beklagte Gemeinde den Strassenabraum in der geschehenen Weise auf die unbefestigte Strassenseite in Haufen habe setzen lassen? wie das seit Jahren üblich gewesen sei.' Es wäre jedoch gut gewesen?. wenn die Gemeinde an gewissen Stellen der Strasse keine Unrathaufen hätte setzen lassen, um den Fußgängern den Uber die Strasse leichter zu ermöglichen; nachts hätten alsdann dort Laternen auf gehängt werden können«, Vo? allem aber falle der Gemeinde zur Last ? dass sie die Kehrichthaufen im Winter 1949/50 über Gebühr lange habe liegen lassen« Die Unrathäufen seien etwa um den 15« bis 20a November 1949 gebildet worden. Es könne dahingestellt bleiben? ob die-Kehrichthaufen sofort oder in 8 bis 14 Tagen schon hätten beseitigt werden müssen; jedenfalls sei ein Liegenlassen bis Ende Dezember und bis zu dem Eintritt der Frostperiode im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Strasse als schuldhaft anzusehen« Diese Ausfüh- . rungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen,, Die Revision macht dazu geltend? dass das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde aus den Rechtsgründen der §§831 und 89 BGB für verantwortlich ansehe? während nach richtiger Auffassung die Haftung der beklagten Gemeinde aus §§ 823? 31? 89 BGB folge«, Es handele sich mithin bei der Haftung der Beklagten um ein Einstehen für eigenes Verschulden und nicht? wie bei einer Haftung aus § 831 BGB? um ein Einstehen für fremdes Verschuldeno Die unrichtige Auffassung des Berufungsgerichts sei bei der Abwägung des Mitverschuldens ins Gewicht gefallene so dass schon aus diesem Grunde die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensabwägung angreifbar sei. In dem Berufungsurteil heisst es dazu wörtlich* Ai & '4 illlll' ISIS *' ' * n'Gemäss §§ 831, 89 BGB ist die Beklagte für den Schaden verantwortlich, den die Gemeindevertretung durch eine in.Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen begangene, zu dem Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtende Handlung einem Britten zufügtIf Serie n die Fassung dieses Satzes, der sich in seiner For- mulierung an den Wortlaut des § 31 BGB anschliesst, zeigt (lass es sich, soweit § 831 BGB- zitiert ist, um einen rei- nen Schreibfehler handelt und dass in Wirklichkeit •§ 31 BGB gemeint ist* Auch lässt im übrigen der Zusammenhang erke nnen, dass das Berufungsgericht die Haftung der Be- klag du ss hat ten nicht aus § 831, sondern zutreffenderweise -chliesslieh aus den §§823? 31? 89 BGB hergeleitet Die Rüge der Revision geht mithin insoweit ins Leere ' IV o Zur Frage des eigenen Verschuldens des Verletzten und zur Verschuldensabwägung hat ;das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt ? K®® habe das Vorhandensein der Kehrichthaufen genau gekannt und habe deshalb besondere Vorsicht beim Gehen in der Dunkelheit- walten lassen müssen! Er sei im allgemeinen in der Dunkelheit mit einer Taschenlampe gegangen und habe diese am Abend vorher auf seiner Arbeitsstelle liegen lassen* Das gehe zu seinen Lasteno Am Unfalltage sei es um.6,45 Uhr hoch vollkommen dunkel gewesen, und es habe Nebel und leichter Frost geherrschte Da seine Taschen- lampe vergessen hatte, habe für ihn alle Veranlassung ■ bestanden, sich durch tastendes, vorsichtiges Gehen über die Strasse vor Verletzungen zu schützen«: Er habe deshalb - 10 * pflicht von Kl den Unfall selbst überwiegend verursacht und verschuldet„ Es könne jedoch nicht mit dem Landgericht angenommen werden.. dass das schuldhafte Verhalten der Gemeinde derartig bedeutungslos sei oder das Verschulden von K(B^ sich als von so überwiegender Bedeutung erweise/ dass es allein als ursächlich anzusehen sei. Das.Verschulden beider Teile habe 'fvhj* den Unfall mitgewirkt, die mangelnde Sorgfalts-der Gemeinde werde durch das eigene Verschulden nicht berührte Der Senat schätze das Verschul- den des Beklagten mit einem Drittel, dasjenige von Kf mit zwei Dritteln ein^ Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision mit der Begründung, dass das Gericht in einer rechtlich nicht einwandfreien Weise eine überwiegende Mitverursachung des Schadens durch KW festgestellt habe« Die Revision verkennt nicht , dass die Abwägung der Ursächlichkeit des beiderseitigen Verschuldens im Rahmen des § 254 BOB dem Tatrichter Vorbehalten ist und lediglich die bei der Abwägung angesteilten rechtlichen Erwägungen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen» Insoweit aber sind begründete Bedenken gegen das Berufungsurteil nicht zu erheben» Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, dass das Berufungsgericht nicht übersehen hat, dass es in der Bestimmung des § 254 BGB in erster Linie nicht auf die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens, sondern der beiderseitigen Verursachung abgestellt 1st« Zwar, wäre eine noch eindeutigere Hervorhebung dessen ratsam gewesen, damit in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise die Richtigkeit des rechtlichen Ausgang: Punktes des Berufungsgerichts bei der Abwägung im Hahmen des § 254 BGB erkennbar geworden wäre. Jedoch ist trotzdem ersichtlich, dass die Entscheidung des Beru-J fungsgerichts von rechtsirrtümlichen Erwägungen nicht beeinflusst ist. Der hier festgestellte Sachverhalt lässt es als bedenkenfrei erscheinen, den Grad der beiderseitigem Verursachung,vde es das Berufungsgericht offensichtlich getan hat, mit dem Grad des beiderseitigen Verschul--d era gle i chzu s e t z en* Die Revision macht im Zusammenhang mit der Bemessung-des beiderseitigen Verschuldens noch geltend, dass das Berufungsgericht den Hinweis der Klägerin, dass die Beklagte zu einer angemessenen Strassenbeleuchtung verpflichtet gewesen sei, unbeachtet gelassen habe» Das triff jedoch nicht zu. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit der Frage der Strassenbeieuchtung befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Nachtbeleuchtung ivon Nebenstrassen in ländlichen Gemeinden durchaus nicht üblich und die beklagte Gemeinde dazu auch finanziell nicht in der Lage sei. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Grunde in der Nichtbeleuchtung der UnfallStrasse nicht auch ein Verschulden der beklagten Gemeinde gesehen hat, so ist das nicht zu beanstandeno Nach alledem begegnet die vom Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung vorgenommene Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Schadensverursachung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Ungunsten des Verletzten keinen begründeten recht- lichen Bedenkeno y*- 12 To Das Berufungsgericht hat jedoch folgendes übersehen? Wenn der Schädiger gemäss § 254 BGB dem Verletzten nur einen feil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat, dann ist der gemäss § 1542 RVO stattfindende Forderungs-Übergang auf den Versicherungsträger nicht auf einen der L im Rahmen des § 254 BGB erfolgten Teilung entsprechenden Teil des Ersatzanspruches beschränkt ? vielmehr umfasst der Übergang den ganzen dem Verletzten verbleibenden Anspruch bis zur Hohe der von dem Versicherungsträger nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erbrachten Leistungen (RGZ 148? 19/217; 167 ? 207 /2l0/; OGHZ 4? 16 /20/):., Dass im vorliegenden Fall der dem Verletzten entstandene Schaden höher ist als die Klagetorderung? ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt zweifelsfrei. Denn KflHft ist unstreitig zu dem mindesten .zeitweise völlig arbeitsunfähig gewesen und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden? dass sein Verdienstausfall höher ist als die Ihm'ivon der Klägerin gewährten entsprechenden Leistungen. Mithin hat die Klägerin nicht nur' einen Ersatzanspruch in Höhe von einem Drittel der von ihr aufgewandten Beträge, sondern sie kann diese Beträge? soweit sie ein Drifte! das dem Verletzten KflHfe entstandenen Schadens nicht üb doch zu Schmerze ersteigen,- voll ersetzt verlangen. Dabei ist jeberücksichtigen ? dass nicht mir, ein etwaiger nsgeldanspimeh und Ansprüche auf Ersatz vpn Sachschäden von dem Forderungsübergang gemäss § 1542 RVO ausgeschlossen sind* sondern dass ein solcher Forderungsübergang auch im übrigen nur insoweit stattfindet? als nach dem Grundsatz der sogenannten kongruenten Deckung der von dem Schädiger zu ersetzende Schaden nach Art und Entstehungszeit, der Leistung der Versicherung entspricht (vgl dazu HG- aaO; V/ussow, Las Unfallhaftpflichtrecht, Aufl, S 313 ff; Geigel, Ler Haftpflichtprozess, 6 Aufl, S 357 ff)o Im einzelnen kann die Entscheidung auch ? insoweit im vollen Umfang dem Verfahren über die Höhe k ■'-i7-1 [■■5; dfer Klageansprüche überlassen werden! . f Das -angefcchtene Urteil war sonach, soweit zu Ungun-; ifen der Klägerin erkannt ist, aufzuheben und der Klage- ? anspruch mit der nach Vorstehendem sich ergebenden Ein-söhränkung für gerechtfertigt zu erklären0 Zur Entschei- ; dikng über die Hohe der Ansprüche war die Sache an das Lanf gericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über* die Kosten-der Hechtsmittelverfahren zu überlassen war, f w Lr 3 Geiger Hietschel Dr„Weber :• Lr »Kreft Lr„Beyer •?