BGH · III ZR 229/98 vom 30.03.2000
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gegen die die Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt, eine Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs verneint. September 1999 - Rs.C-102/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in den Vorinstanzen - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eine Aufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt. Da sein Vorbringen in den Vorinstanzen keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür gibt, in eine Klärung über diese Frage einzutreten - sei es mit Hilfe sachverständiger Beratung, sei es im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie -, kann dies auch nicht revisionsrechtlich zugunsten des Klägers unterstellt werden.