Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB, weil für die Beklagte als Darlehensgeberin von vornherein unübersehbar gewesen sei, daß die Darlehensnehmer ihre Vertragsverpflichtungen faktisch nicht würden erfüllen können, weil die vereinbarten Belastungen die nach S 850 c ZPO pfändbaren Beträge überschritten. Zur Begründung beruft sich die Revision auf neuere Entscheidungen mehrerer Land- und Oberlandesgerichte (OLG Köln ZIP 1987, 363? Nach den - sorgfältig begründeten und rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich bei VertragsSchluß die mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin und ihres damaligen Lebensgefährten Hall für die Beklagte nicht erkennbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind hier als Maßstab schon deswegen nicht geeignet, weil sie auch den Wohnbedarf berücksichtigen, der hier jedoch durch das mit den Kreditmitteln erworbene Haus gedeckt werden sollte.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 229/87 BESCHLUSS in dein Rechtsstreit Josefine Am Fi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Kreis Sparkasse vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard V( Hans KflM, Am EflHMHHIBr AaMMt und Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Juli 1988 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1987 - 13 U 39/87 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 290.000,— DM. 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Er-folg. Die Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB, weil für die Beklagte als Darlehensgeberin von vornherein unübersehbar gewesen sei, daß die Darlehensnehmer ihre Vertragsverpflichtungen faktisch nicht würden erfüllen können, weil die vereinbarten Belastungen die nach S 850 c ZPO pfändbaren Beträge überschritten. Zur Begründung beruft sich die Revision auf neuere Entscheidungen mehrerer Land- und Oberlandesgerichte (OLG Köln ZIP 1987, 363? OLG Stuttgart WM 1987, 1422? OLG Düsseldorf WM 1984, 157? LG Lübeck NJW 1987, 959). Einer grundsätzlichen Stellungnahme des Senats zu diesem Problemkreis bedarf es hier nicht. Nach den - sorgfältig begründeten und rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich bei VertragsSchluß die mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin und ihres damaligen Lebensgefährten Hall für die Beklagte nicht erkennbar. Unstreitig hatte die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Beklagten ihre anderweitigen Kreditverbindlichkeiten aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung verschwiegen. Aufgrund der Angaben der Kreditnehmer und der vorgelegten Einkommensnachweise konnte die Beklagte davon ausgehen, daß für den 6-Personen-Haushalt nach Abzug der Belastungen noch ein Betrag verblieb, der zu einer bescheidenen Lebensführung ausreichte. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind hier als Maßstab schon deswegen nicht geeignet, weil sie auch den Wohnbedarf berücksichtigen, der hier jedoch durch das mit den Kreditmitteln erworbene Haus gedeckt werden sollte. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg