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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil verstoße gegen §§ 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs.3; 551 Nr. 7 ZPO, weil es statt einer eigenen Begründung nur den Hinweis auf die Urteile in Parallelverfahren enthalte, ist nicht begründet. Wenn Teilansprüche aus demselben Rechtsgeschäft in gesonderten Prozessen geltend gemacht werden, ist eine Partei zwar prozes sual nicht gehindert, sich gegenüber dem Anspruchsgrund immer wieder in gleicher Weise zu verteidigen und in strei tigen Tatsachenfragen auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erzwingen. 2. Hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Hinweis auf seine Urteile in den Parallelverfahren zur Begründung dafür aus, daß es sich bei der Vereinbarung vom 15. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits im Beschluß vom 9.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
gemäßAuslegungParteiNJWZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zu	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Erhard Fi
t
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ferdinand Freiherr von istraße 5,
»
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1982 - 15 U 4756/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil verstoße gegen §§ 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3; 551 Nr. 7 ZPO, weil es statt einer eigenen Begründung nur den Hinweis auf die Urteile in Parallelverfahren enthalte, ist nicht begründet. Die Bezugnahme auf Urteile, die zwischen denselben Parteien ergangen sind, ist grundsätzlich zulässig (vgl.BGHZ 39,
 
 333, 345; Urteil vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69 * NJW 1971, 39; Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 104/77 = VersR 1978, 961). Der Umfang der Verweisungen richtet sich danach, wieweit sich der Streitstoff deckt. Wenn Teilansprüche aus demselben Rechtsgeschäft in gesonderten Prozessen geltend gemacht werden, ist eine Partei zwar prozes sual nicht gehindert, sich gegenüber dem Anspruchsgrund immer wieder in gleicher Weise zu verteidigen und in strei tigen Tatsachenfragen auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erzwingen. Soweit es jedoch um Rechtsfragen geht, ist das Gericht nicht gehalten, in den Entscheidungsgründen seine - gleichbleibende - Auffassung ständig erneut in aller Breite darzulegen.
2. Hier reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Hinweis auf seine Urteile in den Parallelverfahren zur Begründung dafür aus, daß es sich bei der Vereinbarung vom 15. Dezember 1971 um ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, das auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig ist. Es geht hier nicht um die Feststellung
 
streitiger Tatsachen, sondern um die Auslegung und rechtliche Würdigung desselben Rechtsgeschäfts aufgrund des -gleichgebliebenen - eigenen Vortrags des Beklagten. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits im Beschluß vom 9. Oktober 1980 - III ZR 102/79 -gebilligt.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg