Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr„ Hußla, Heinrich Meyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten zu dem Vergleich vom 19« Juni 1963 eine AusgleichsZahlung von 2 400 000 DM mit der Begründung, beide Parteien seien bei der gemeinsamen Bestandsaufnahme und Bewertung des Nachlaßvcrraögens von unrichtigen Vorstellungen und damit einer unzutreffenden Geachäftsgrundlage ausgegangen; er hat im einzelnen vorgetragens Nach der Vorstellung der Beteiligten habe jede der beiden Vermögensgruppen einen Wert von rund 7 400 000 PM; der Nachlaß insgesamt also einen Wert von 14 800 000. Dagegen habe der Beklagte, wenn die Bauunternehmung mit ihrem richtigen Wert berücksichtigt werde, 8 410 000 DM erhalten, also rund 2 150 000 DM mehr, als er habe erhalten sollen, Die irrig zu geringe Bewertung der Bauunternehmung habe sich auch auf den Ubernahmeprei3 ausgewirkt, den der Kläger für seinen Geschäftsanteil von 8 # vom Beklagten erhalten habe. Im Beruf ungsrochtszug hat der Kläger neu vorgetragen: Abgesehen davon, daß hier ein Widerruf nach dem vertraglichen Sinn des Vorbehalts nicht in Betracht gekommen sei, habe er den Vergleich nicht widerrufen können, ohne den Nachlaß schwer zu schädigen. benachteiligt worden sei« Zur Zeit der Vergleichsver-handlungon hätten die Bücher der GmbH noch eine Forderung von 225 000 DM gegen den Beklagten ausgewiesen« Der Beklagte habe verlangt und durchgesetzt, daß das Nachlaßvermögen um diesen Betrag vermindert wurde, indem jedem der drei Beteiligten 75 000 DM abgezogen wurden, was bei dem Kläger dadurch geschehen sei, daß er von dem Beklagten als Kaufpreis für seinen GmbH-Anteil statt der ursprünglich vorgesehenen 500 000 DM nur 425 000 DM erhalten habe« Der inzwischen aufgefundene Entwurf eines Briefes des verstorbenen Vaters der Parteien an den Beklagten vom 13o Juli 1954 beweise, daß der Beklagte gegen den Willen des Vaters und unter Mißbrauch einer Bankvollmacht Geld dem väterlichen Betrieb entnommen habe, daß der Betrag nicht - wie die Mutter der Parteien und der Beklagte es darstellen wollten - als ein Vorempfang de3 Beklagten angesehen worden sei, sondern als Darlehen habe behandelt und zurückgezahlt werden sollen« Deshalb beanspruche der Kläger, daß der vorgenommene Abzug rückgängig gemacht und ihm als Ausgleich für die Entnahme des Beklagten ein Betrag von 300 000 DM zugebilligt werde« 1.Der Kläger will nach seinen ausdrücklichen Erklärungen nicht die Unwirksamkeit der Vergleiche geltend machen, sondern hei dem Vergleichswerk stehenbleiben; er fordert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Anpassung im Wege der AusgleichsZahlung» Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung ira Palle eines Vergleichs ~ auch eines Prozeßvergleichs - wegen Pehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RGZ 152, 402, 403; LM zu BGB § 779 Nre 2; BGB RGRK 11» Aufl, zu § 779 Anm» 39), aber auch dann gegeben sein, wenn das Pesthalten des Vertragspartners am Vergleich, nachdem der wahre Sachverhalt aufgeklärt oder zutage getreten ist, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vglo LM zu BGB § 779 Nr» 14)» Jedoch muß - davon geht das Berufungsurteil zutreffend aus - einer sachlichen Prüfung dieser Gesichtspunkte stets die Auslegung des Vertrages schon deshalb vorangehen (BGHZ 9, 273, 277), weil die Punkte, hinsichtlich deren der Streit oder die Ungewißheit der Parteien beseitigt wird, nicht Grundlage, sondern Gegenstand des Vergleichs sind. Partei habe die im Vergleichstext vereinbarte Teilung angenommen und die beiden Vermögensgruppen als gleichwertig anerkannt; man habe sich dahin geeinigt, daß beide Gruppen als wortgleich gelten sollten« Dabei hätten alle Beteiligten die Möglichkeit einer Unrichtigkeit der Bewertung in ihre Erwägungen einbezogen und auch für den Pall einer Unrichtigkeit die konkrete Regelung getroffen« Man habe auf eine genaue Wertermittlung bewußt verzichtet, um eine rasche, endgültige Einigung zu erreichen, die Klarheit über die Erbfolge und über die Nachfolge in der Betriebsführung brachte« Deshalb sei nicht - wie der Kläger es jetzt darstellen wolle - die Einigkeit über die Wertgleichhcit Grundl ago des Vergleichs, vielmehr sei es der Gegenstand des Vergleichs gewesen, daß man sich dahin geeinigt habe, die Vermögensgruppen als gleichwertig anzusehen« Soweit der Kläger sich auf eine arglistige Täuschung beruft, führt das Berufungsurtoil aus; Der vom Kläger vorgelegto Briefentwurf dos Vaters der Parteien könne nicht beweisen, daß der Vater einen solchen Brief abgeschickt und der Beklagte ihn erhalten habe, was dieser bestreite« Er schließe auch die Möglichkeit einer späteren Einigung dahin nicht aus, die Entnahme des Beklagten als ausgleichspflichtigen Vorempfang zu behandeln, worauf die Mutter der Parteien und der Beklagte sich berufen hätten. Wenn der Kläger, durch einen Rechtsanwalt beraten, sich darauf eingelassen habe, daß der ausgleichungspflichtige Vorempfang des Beklagten nicht nach § 2055 BGB behandelt, sondern vom Nachlaß im ganzen abgezogen werden solle, so müsse das andere Gründe gehabt haben als einen Irrtum des Klägers über die rechtliche Behandlung der Entnahme. Aufl„ zu § 242 Anm«, 5), sachlich richtig, er trifft aber nicht das Wesentlicheo Denn das Berufungsurteil sagt nicht, daß die Anwendung des § 242 BGB durch Parteivereinbarung ausgeschlossen sei oder habe ausgeschlossen werden sollen - § 242 BGB ist auch in § 11 Abs«, 1 des Vergleichs vom 16o März 1963 nicht genannt sondern es meint, daß hier der Inhalt der Vereinbarungen einen Ausgleichsanspruch ausochließc; das ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Ausführungen unter I 3 der Entscheidungsgründe, wo das Berufungsgericht aus dem GesamtZusammenhang der Vereinbarungen den Schluß gezogen hat, die Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen sei nicht die Grundlage, sondern der Gegenstand der Vergleiche gewesen, in denen der Kläger das Risiko einer irrigen Bewertung auf sich genommen habe. mußte eich über Abgrenzung und Abstimmung beider Rechts-Institute für die rechtliche Prüfung klarwerden und es mag ungewöhnlich 3ein, ist jedoch rechtlich - auch unter dem Gesichtspunkt des § 313 ZPO, dessen Verletzung die Revision rügt - nicht zu beanstanden, daß es die einzelnen Theorien hierüber in den Entscheidungsgründen niedergelegt hat«, Der erkennende Senat ist nicht veranlaßt, hierauf im einzelnen einzugeheno Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, welcher im Schrifttum vertretenen Meinung der Vorzug gebühre oder ob eine noch engere Abgrenzung zu wählen sei; es hat seine Entscheidung ausschließlich auf einer Auslegung des vorliegenden Vertragswerks aufgebaut und diese Auslegung gibt - entgegen der Ansicht der Revision -keinen Anhalt dafür, daß sic von einer irrigen rechtlichen Grundauffassung beeinflußt wäre«, 2«, Die Revision ist der Ansicht, der Text der Vergleiche stehe "eindeutig" der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen«, Sie legt das Vergloichswerk dahin aus, die Beteiligton hätten sich darüber geeinigt, daß es bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben solle, und zur Ausführung dieser Vereinbarung eine Auseinandersetzung mit dem Ziel einer redlichen Erbteilung vorgenommen„ Ihre im Vergleich festgehaltene Einigkeit darüber, daß die beiden Vermögensgruppen wertgleich seien, sei nicht eine Einigung oder Willensbildung hierauf, sondern die Feststellung einer Tatsache, eben des gemeinsamen Ausgangspunktes der Vereinbarung gewesen« Da dieser gemeinsame Ausgangspunkt aber, wie sich nachträglich ergeben habe, unrichtig gewesen sei, werde - so folgert die Revisio Ob die fragliche Vertragsbestimmung - wie die Revision meint - "eindeutig11 oder einer Auslegung bedürftig und fähig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht nachzuprüfen hat (BGHZ 32, 60)« Der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden* Der Vergleich I vom 16* März 1963 verwendet nebeneinander die Formulierungen "Die Beteiligten sind sich darüber einig" (vgl* §§ 1, 2 Abs* 3, 4 Abs* 59 6, 12 letzter Absatz) oder "Die Beteiligten vereinbaren" (§§ 2 Abs* 1, 10, 11) oder "Die Beteiligten verpflichten sich" (§ 13) oder "Die Beteiligten gehen davon aus" (§8)* Dabei ist die Formulierung "Die Beteiligten sind sich darüber einig" jedenfalls nicht in allen Fällen in dem Sinne gemeint, daß eine bereits bestehende "Einigkeit" festgchalten werden solle, sondern teilweise unzweifelhaft im Sinne einer vertraglichen "Einigung" verwendet* Die Revision widerspricht sich selbst, wenn sie von einer Eindeutigkeit der Erklärung spricht* Gerade die Einigung über die gesetzliche Erbfolge, die nach dem Vortrag der Revision den Kernpunkt der vertraglichen Regelung bilden sollte, wird in § 1 mit den Worten festgehalten, die Beteiligten seien "sich darüber einig", daß zwischen ihnen eine ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe, an der die Mutter mit einem Viertel, jeder der beiden Söhne mit 3/8 beteiligt sei« In § 6 ist die gleiche Formulierung „» bestehen) oder § 12 letzter Absatz (Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß Rechtsanwalt Dr. von Waldstein für einen Widerruf der Mutter empfangsbevollmächtigt ist) für das Festhalten einer bereits bestehenden Einigkeit sprechen» Hiernach ist die Formulierung, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig ist, in der Vergleichsurkundc nicht einheitlich verwendet» Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß das Festhalten einer bestehenden Einigkeit sich eindeutig aus der Verwendung des Indikativs "»»•» wert-gleich sind" ergebe, während eine vertragliche Einigung durch einen Konjunktiv oder etwa in der Form "»»»» als wertgleich gelten sollen" ausgedrückt worden wäre» Es genügt hier, auf § 1 Abs» 1 des Vergleichs vom 16» März 1963 hinzuwoisen, wo die Einigung Uber die gesetzliche Erbfolge mit den Worten ausgedrückt ist, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß "zv/isehen ihnen eine ungeteilte Erbengemeinschaft »•»• besteht". diesen Vergleich zugrunde liegenden Bewertungen” <> Das Berufungsgericht hat weiter tatsächlich festgestellt, daß die Beteiligten bewußt auf eine mögliche genaue Wertermittlung zugunsten einer raschen endgültigen Regelung verzichteten, die Klarheit über die Erbfolge und über die Person der beiden Betriebsinhaber brachte» und auf Grund dieser Feststellung die Bestimmung in § 11 des Vergleichs dahin‘gewürdigt, man habe Vorsorge für den Fall treffen wollen, daß ein Beteiligter später die im Vergleich akzeptierten Werte angreifen oder in Zweifel ziehen sollte« Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht, ohne den Wortlaut des Vergleichs zu mißachten oder die Denkgesctzo zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangen, die Beteiligten hätten, indem sie sich auf die ungefähre Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen einigten» den Stroit oder die Ungewißheit hierüber beseitigen wollen, deshalb sei diese Einigung einer der Gegenstände, nicht die Grundlage des Vergleichs gewesene Diese Auslegung ist möglich und wird schon von den bishor erörterten Gesichtspunkten getragen, ohne daß den zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Berufungs-urtoil die Interesoenlage würdigt, noch entscheidender Wert zukäme« (muß heißen 1963) vor der Protokollierung des Vergleichs die Parteien fragte/;: ob sie die am 15« 3» 1964 abends zusammengestellten Zahlen für richtig halten, wies der Kläger darauf hin, daß diese Zahlen von zwei Technikern heimlich, ohne Buchhaltung zusammengetragen worden wären und daher möglicherweise sich Pehler ergeben könnten Daraufhin erklärte Herr Landgerichtsrat DeflHB, daß er die Verhandlung als gescheitort betrachte, denn wenn über den von den Parteien festgestellten Wert nicht von vornherein Übereinstimmung bestehe, sei es Zeitvergeudung, die Verhandlung fortzusetzen* Hierauf brachte der Kläger den Hinweis, daß z.B. das Wohnhaus in SflHjBstraße |B, bei der Bewertung Denn auch der Vortrag des Klägers ergibt hinreichend deutlich, daß die Beteiligten über die Wertgleichheit nicht schon von vornherein mit Sicherheit einig waren, sondern im Vergleichs-wege eine Einigung hierüber herbeiführten. richtig unterstellen« Darüber hinaus ist die Rüge nicht richtig angebracht« Da der Revisionskläger die Revision begründen muß (§ 554 ZPO), hätte aufgezeigt werden müssen, daß der Kläger im Berufungsrechtszug die Übergehung dieses schon im ersten Rechtszug gestellten Beweisantrages gerügt hatte (vgl« BGHZ 35, 103, 106); das ist nicht geschehen« An dem gleichen förmlichen Mangel scheitoi't auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das mit Schriftsatz vom 29» April 1964 vorgelegtc Gutachten der Steuerberater Dr« 0(HB und nicht gewürdigt; denn auch dabei handelt es sich um Vortrag und Beweisangebot aus dem ersten Rechtszug» Schließlich geht die Rüge, das Berufungsgericht habe das mit Schriftsatz vom 24« Mai 1965 vorgelegtc Schreiben des Rechtsanwalts Dr« von WaH^H vom 12« Dezember 1962 nicht beachtet, sachlich fehl; denn dieses Schreiben (dort Bl. 3 und 4) betont durchaus die Notwendigkeit, hinsichtlich der Wertschätzungen zu einer Einigung zu kommen, wenn auch nur die "Relation" richtig zu sein brauche, ein Gesichtspunkt der dann offenbar in § 2 Abs« 3 des Vergleiches berücksichtigt worden ist« ob die gesetzliche Erbfolge eintreten solle, die Auseinandersetzung mit dem Ziel redlicher Teilung habe nur der Ausführung dieses Vergleichs gedient und selbstverständlich nicht aufheben sollen, was vorher über die Erbfolge gesagt war, so ist dem entgegenzuhalten: Die Präambel des Vergleichs vom 16* März 1963, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, hebt an erster Stolle den Entschluß der Beteiligten hervor, "die jahrelangen Streitigkeiten, die sich nach dem Tode von Herrn Johann VflB| e**geben haben, im Wege gegenseitigen Nachgebens beizulegen, damit die von Herrn Johann Vatter gegründeten Unternehmen ohne Beeinträchtigungen oder Auseinandersetzungen innerhalb der Familie weitergeführt werden können". heit-Klausel (oben unter Nr. 3)j so läßt sich seinem eigenen Vortrag kein durchschlagendes Argument gegen die Auslegung des Berufungsgerichts entnehmen, die Einigung der Beteiligten auf die Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen sei einer der Gegenstände des Vergleichs gewesen. März 1963 sei zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 440 000 DM zugunsten des Klägers auf dessen Verlangen vereinbart v/orden, um die vermeintliche Wertgleichheit herzustellen - dieser Vorgang wird im Rechtsstreit 10 0 51/64 = III ZR 166/67 behandelt -, schließt nicht aus, daß damit die Präge der V/ertgleichheit der Vermögensgruppen abschließend und endgültig bereinigt sein sollte. Einigten sich aber - wovon hiernach auazugehen ist -die Parteien ohne nähere Ermittlung dahin, daß die beiden Vermögensgruppen etwa wortgleich und geeignet für eine redliche Teilung seien, so ist der Schluß dos Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß jede Seite das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe. V/idcrruf nicht zugestanden habe« Das Berufungsgericht ist auch diesem Vortrag des Klägers nachgegangen, hat ihn jedoch in Auslegung der Verträge für nicht begründet befundene Die Revision bemüht sich vergeblich, einen revi-sionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser Auslegung aufzuzeigen; denn es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung Bestimmungen der beiden Vergleiche oder sonstige Umstände, die über die Willensrichtung der Beteiligten Aufschluß geben könnten, außer Betracht gelassen hat«, Nicht ohne Grund kann die Revisionserwiderung darauf hinweisen, daß in dem Briefwechsel vor Ablauf der Widerrufsfrist der Kläger sich auf sein Rocht zu dem Widerruf berufen, der Beklagte ihm die Entscheidung hierüber anhcimgestellt hat«, Es ist belanglos, daß diese letzte Äußerung dos Beklagten - wie mündlich vorgetragen worden ist - erst am Tage nach dem Abschluß des Pachtvertrages mit der Gemeinde D0HHHB in die Hände des Klägers gelangt sein soll«, Entscheidend ist vielmehr, daß diese Äußerungen beider Seiten nichts für eine gewollte Beschränkung des Widerrufsrechts, das dem Kläger nach den Vertrags text frei zustand, herge.ben» Der Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe nach eigenem Vortrag, falls er auf den Vergleich nicht eingegangen wäre, befürchten müssen, von seiner Mutter auf den Pflichtteil gesetzt und aus seiner leitenden Betriebsstellung entfernt zu werden, hält die Revision entgegen, eine solche Befürchtung habe der Kläger keinesfalls zu haben brauchen, denn seine Mutter sei nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern vom 30» Juli 1945 gebunden gewesen, in der bisherigen Form mit beiden Söhnen weiterzuarbeiten.» Das Berufungsurteil bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift; es hätte insoweit auch die beiden vorliegenden Schreiben des Klägers vom 27» Mai 1963 und 24» Juni 1963 anführen können, in denen der Kläger niedergelegt hat, die Gegenseite habe ihm gedroht, falls der Vergleich scheitere, werde er ’’alles verlieren” oder hätte er ”gar nichts”» Es kann dahinstehen, ob die testamentarische Bestimmung, der überlebende Ehegatte solle das Unternehmen mit beiden Söhnen - bei unverändertem Anstcllungsverhält-nis - woiterführen, eine Auflage= (§ 1940 BGB) war, ob oder unter welchen Voraussetzungen ihre Vollziehung hatte durchgosetzt werden können (§§ 2192 ff BGB) oder hiervon berechtigterweise hätte abgev/iehen werden können, worauf die Revisionserwiderung sich beruft. Dem Berufungsgericht kam es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht darauf an, Rechtsfolgen zu ziehen, sondern die Situation tatsächlich zu schildern, der der Kläger sich gegenüber sah, und zu erklären, weshalb er sich mit einem Vergleich- ..; begnügte, dessen Ungunst er nach eigenem Vortrag schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist erkannt haben will. hin, daß der Kläger beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht weiter alleiniger Herr in einer der beiden Vermögensgruppen bleiben konnte» Wenn der Kläger - nach eigenem Vortrag - damit rechnete, daß es der Gegenseite auf ”oin paar Prozesse” nicht ankomme, so vermag dies allein schon seine Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung zu erklären, die ihm den sofortigen endgültigen Besitz einer millionenwerten Vermögonsgruppe sicherte, selbst wenn deren Wert und das V/ertverhältnis zu der anderen Gruppe nicht exakt geklärt war. Die Revisionsbegründung rügt insoweit weder einen Verfahrensfehler noch einen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts; sie geht vielmehr auf diesen Vortrag und hieraus etwa zu ziehende Folgen nicht mehr ein« Danach erledigt sich dieser Teil der Klagebegründungo Es bleibt nur die Frage, ob es eine unzulässige, Treu und Glauben widersprechende Rechtsausübung bedeutet, den Kläger an dem Vergleichswerk festzuhalten, wenn - wie er behauptet und was hier zu unterstellen ist - die im Vergleich vereinbarte Gleichschätzung der beiden Vermögensgruppen nicht der Wirklichkeit entspricht, der Kläger vielmehr durch den Vergleich tatsächlich einen geringeren Wert als der Beklagte erhalten hat« Auch insoweit kann die Klage keinen Erfolg haben« Die Rechtsprechung erkennt zwar im Grundsatz - bei gebotener Zurückhaltung (vgl. festzuhalten, selbst wenn er damals sein Risiko geringer eingeschätzt haben sollte, als er es nachträglich zu erkennen glaubt» Zu einer anderen Beurteilung kann auch der Vortrag der Revision nicht Anlaß geben, der Kläger habe, obwohl die Beteiligten doch eine redliche Erbteilung erstrebt hätten, weniger als den Pflichtteil erhalten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Juni 1968 Schorm, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ui ZR 229/65 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns DiploIng. Am Kj " Rudolf Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanv/alt Dr. gegen den Kaufmann Dipl.Ing. Ernst MflHHV? SJBJ^straße V 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr„ Hußla, Heinrich Meyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16 o Juni 1965 wird zurückgewiesen«, Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen» Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Parteien sind die Söhne des am 15* Januar 1955 verstorbenen Ingenieurs Hans VflHV» dessen Vermögen - neben Guthaben und Grundstücken - im wesentlichen aus dem Porphyrwerk Hans Vfm in DflHHHHB und einer Beteiligung von 85? 6 $> (nominell 428 000 DM) an der Bauunternchmung Hans VffHB GmbH bestand; an der Bauunternehmung waren der Kläger mit 8 % (40 000 DM) und der Beklagte mit 6,4 % (32 000 DM) beteiligt» Der Kläger war soit dem Tode des Vaters der Geschäftsführer der Baugesellschaft, die auch das Porphyrwerk verwaltete» In einem gemeinschaftlichen Testament vom 30 „ Juli 1945 hatten die Eltern der Parteien sich gegenseitig als Erbon eingesetzt» Die Mutter der Parteien schlug jedoch als Testamentserbin die Erbschaft aus und nahm nur die Erbschaft als gesetzliche Erbin zu 1/4 an» Später erklärte sie die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung» Infolgedessen kam es zu jahrelangen Streitigkeiten über die Rechte der Beteiligten am Nachlaß, die zu zahlreichen Prozessen führten«, In dem Rechtsstreit 8 0 508/61 vor dem Landgericht in Mannheim, in dem die Mutter der Parteien gegenüber dom Kläger die Feststellung ihrer alleinigen Erbfolge gemäß dom Testament begehrte, wurden - unter Beteiligung des Beklagten und der GmbH - zwei Prozeßvergleiche vom 16o März 1963 und vom 19» Juni 1963 geschlossen mit dem Ziel und Inhalt, die Auseinandersetzung auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge durchzuführen» Es wurden zwei Vermögensgruppen gebildet, nämlich a) die Geschäftsanteile der GmbH (Bauunternehmung), die - nach Auszahlung des Klägers - die Mutter der Parteien zu 25 $> und der Beklagte zu 75 i> übernehmen sollten und b) das Porphyrwerk nebst weiteren Nachlaßwerten, die dem Kläger - unter einer 25 #igen Beteiligung seiner Muttor - zufallen sollten» Die Beteiligten erklärten, sie seien darüber einig, daß beide Vermögensgruppen wertgleich seien, und vereinbarten, daß der Vergleich nicht wegen Irrtums angefochten werden könne und die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage ausgeschlossen sei; dies solle insbesondere, aber nicht ausschließlich für die diesem Vergleich zugrunde~ liegenden Bewertungen gelten«, Nachdem in dem Vergleich vom 19o Juni 1963 die weiteren Einzelheiten abgesprochen waren, von denen die Rechtsv/irksamkeit des gesamten Vertragsv/erks abhängen sollte, wurde ein Recht zu dem Widerruf beider Vergleiche bis zu dem 10 Juli 1963 für die Mutter der Parteien und den Kläger vereinbart«, Pas Widerrufsrecht wurde nicht ausgeübt. - Durch einen weiteren privatschriftlichen Vergleich vom 16«, März 1963 wurde der beim Landgericht Mannheim wegen angeblicher Gerätemiete anhängige Rechtsstreit (10 0 74/61) beigelegt, auf Grund dessen zugunsten des Klägers ein Betrag von 440 000 DM anerkannt wurde; wegen der Durchführung dieses Vergleichs kam es zu einem neuen Prozeß (10 0 51/64)«» Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten zu dem Vergleich vom 19« Juni 1963 eine AusgleichsZahlung von 2 400 000 DM mit der Begründung, beide Parteien seien bei der gemeinsamen Bestandsaufnahme und Bewertung des Nachlaßvcrraögens von unrichtigen Vorstellungen und damit einer unzutreffenden Geachäftsgrundlage ausgegangen; er hat im einzelnen vorgetragens Nach der Vorstellung der Beteiligten habe jede der beiden Vermögensgruppen einen Wert von rund 7 400 000 PM; der Nachlaß insgesamt also einen Wert von 14 800 000. DM« gehabt«,. In Wirklichkeit sei der Nachlaß aber, weil man die Bauunternehmung irrig zu niedrig bewertet habe, sehr viel mehr wert gewesen, so daß der 3/8 Anteil des Klägers 6 250 000 DM betragen habe. Er habe mit 75 # des Porphyrwerks in das 5 500 000 DM v/ert sei, nur 4 100 000 DM erhalten, also 2 150 000 DM weniger, als ihm in dem Vergleich zugedacht gewesen sei. Dagegen habe der Beklagte, wenn die Bauunternehmung mit ihrem richtigen Wert berücksichtigt werde, 8 410 000 DM erhalten, also rund 2 150 000 DM mehr, als er habe erhalten sollen, Die irrig zu geringe Bewertung der Bauunternehmung habe sich auch auf den Ubernahmeprei3 ausgewirkt, den der Kläger für seinen Geschäftsanteil von 8 # vom Beklagten erhalten habe. Bei richtiger Bewertung wäre dieser Geschäftsanteil statt mit 500 000 DM - wovon 75 000 DM anderweit verrechnet wurden - mit 750 000 DM zu bewerten gewesen. Er, der Kläger, wolle den Vergleich aufrechterhalten, Da aber beide Parteien infolge eines gemeinsamen Irrtums von einer unzutreffenden Geschäftsgrundlage ausgegangen seien, müsse das ganze Vertragswerk an die wirklichen Verhältnisse angepaßt werden, und dies geschehe zweckmäßig durch eine Ausgleichszahlung des Beklagten in der geforderten Höhe, Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2 400 000 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen zu verurteilen. Der Beklagte, dem die Muttor der Parteien im ersten Rechtszug als Streithelferin beigetreten war, hat gebeten, die Klage abzuweisen; er hat erwidert: Der Kläger habe schon während der Verhandlungen im März 1963 und auch nach dem Prozeßvergleich vom 16, März 1963 immer davon geredet, er sei "überfahren11 worden. Dabei sei der Kläger seit Jahrzehnten in beiden Betrieben tätig, seit dem Tode des Vaters (1955) der alleinige Geschäftsführer gewesen und müsse die Werte der Betriebe am besten gekannt haben. Auf den Vorschlag des Beklagten, die Vermögensgruppen zu tauschen, sei der Kläger nicht eingegangeno Auf einen angeblichen Irrtum dürfe der Kläger / i sich nicht berufene Er habe schon bei den Verhandlungen am 11., 18. und 19« Juni 1963 von Bev/ertungsfehlern in der Größenordnung von 4 bis 6 Millionen DM gesprochen, gleichwohl aber am 19» Juni 1963 den Vergleich geschlossen. Ebenso habe der Kläger in den Schreiben vom 27. Mai,24<-und 25.Juni 1963 seine Bewertungsgrundlagon und Vorstellungen dargelegt, einen angeblichen Bewertungs-fehler von 3 510 000 DM errechnet und davon gesprochen, daß er einen Widerruf des Vergleichs erwäge; er habe aber den Vergleich doch nicht widerrufen, obwohl ihm ein Widerruf freigestanden habe und anheimgestellt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beruf ungsrochtszug hat der Kläger neu vorgetragen: Abgesehen davon, daß hier ein Widerruf nach dem vertraglichen Sinn des Vorbehalts nicht in Betracht gekommen sei, habe er den Vergleich nicht widerrufen können, ohne den Nachlaß schwer zu schädigen. Denn die Gemeinde Dossenheim habe wegen der Erneuerung des abgelaufenen Pachtvertrages für das Gelände des Porphyrwerks Schwierigkeiten gemacht, solange die Nachfolge nicht geklärt gewesen sei, und er habe befürchten müssen, daß der Pachtvertrag scheitern werde, wenn es nicht zu der vergleichsweisen Auseinandersetzung käme. Der Kläger habe es damals auch für selbstverständlich gehalten, daß der Beklagte ihm wegen der aufgetauchten Wertdifferenzen freiwillig einen Ausgleich gewähren werde; einen solchen Ausgleich habe ihm schon am 10. Juni 1963 der Vertreter des Beklagten in Aussicht gestellt. Schließlich stehe dem Kläger ein Ausgleich auch deshalb zu, weil er von seiner Mutter und dem Beklagten bei dem Vergleich arglistig benachteiligt worden sei« Zur Zeit der Vergleichsver-handlungon hätten die Bücher der GmbH noch eine Forderung von 225 000 DM gegen den Beklagten ausgewiesen« Der Beklagte habe verlangt und durchgesetzt, daß das Nachlaßvermögen um diesen Betrag vermindert wurde, indem jedem der drei Beteiligten 75 000 DM abgezogen wurden, was bei dem Kläger dadurch geschehen sei, daß er von dem Beklagten als Kaufpreis für seinen GmbH-Anteil statt der ursprünglich vorgesehenen 500 000 DM nur 425 000 DM erhalten habe« Der inzwischen aufgefundene Entwurf eines Briefes des verstorbenen Vaters der Parteien an den Beklagten vom 13o Juli 1954 beweise, daß der Beklagte gegen den Willen des Vaters und unter Mißbrauch einer Bankvollmacht Geld dem väterlichen Betrieb entnommen habe, daß der Betrag nicht - wie die Mutter der Parteien und der Beklagte es darstellen wollten - als ein Vorempfang de3 Beklagten angesehen worden sei, sondern als Darlehen habe behandelt und zurückgezahlt werden sollen« Deshalb beanspruche der Kläger, daß der vorgenommene Abzug rückgängig gemacht und ihm als Ausgleich für die Entnahme des Beklagten ein Betrag von 300 000 DM zugebilligt werde« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwe i s en. Entscheidungsgründe: Io 1. Der Kläger will nach seinen ausdrücklichen Erklärungen nicht die Unwirksamkeit der Vergleiche geltend machen, sondern hei dem Vergleichswerk stehenbleiben; er fordert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Anpassung im Wege der AusgleichsZahlung» Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung ira Palle eines Vergleichs ~ auch eines Prozeßvergleichs - wegen Pehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RGZ 152, 402, 403; LM zu BGB § 779 Nre 2; BGB RGRK 11» Aufl, zu § 779 Anm» 39), aber auch dann gegeben sein, wenn das Pesthalten des Vertragspartners am Vergleich, nachdem der wahre Sachverhalt aufgeklärt oder zutage getreten ist, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vglo LM zu BGB § 779 Nr» 14)» Jedoch muß - davon geht das Berufungsurteil zutreffend aus - einer sachlichen Prüfung dieser Gesichtspunkte stets die Auslegung des Vertrages schon deshalb vorangehen (BGHZ 9, 273, 277), weil die Punkte, hinsichtlich deren der Streit oder die Ungewißheit der Parteien beseitigt wird, nicht Grundlage, sondern Gegenstand des Vergleichs sind. 2o Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in § 2 Abs» 3 des Vergleichs vom 16» März 1963 “die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die beiden .o.» Vermögensgruppen wertgleich sind" im Zusammenhang der übrigen Vertragsbestimmungen und nach den vorgetragenen Sachumständen dahin ausgelegt, jede Partei habe die im Vergleichstext vereinbarte Teilung angenommen und die beiden Vermögensgruppen als gleichwertig anerkannt; man habe sich dahin geeinigt, daß beide Gruppen als wortgleich gelten sollten« Dabei hätten alle Beteiligten die Möglichkeit einer Unrichtigkeit der Bewertung in ihre Erwägungen einbezogen und auch für den Pall einer Unrichtigkeit die konkrete Regelung getroffen« Man habe auf eine genaue Wertermittlung bewußt verzichtet, um eine rasche, endgültige Einigung zu erreichen, die Klarheit über die Erbfolge und über die Nachfolge in der Betriebsführung brachte« Deshalb sei nicht - wie der Kläger es jetzt darstellen wolle - die Einigkeit über die Wertgleichhcit Grundl ago des Vergleichs, vielmehr sei es der Gegenstand des Vergleichs gewesen, daß man sich dahin geeinigt habe, die Vermögensgruppen als gleichwertig anzusehen« Der Kläger habe dadurch, daß er sieh auf eine derart pauschale Bewertung und den ausdrücklichen Ausschluß späterer Berichtigung im Wege der Klage (§ 11 Abs« 1) eingelassen habe - um ein Scheitern der Vergleichsver-handlungon und damit befürchtete größere Nachteile zu vermeiden das damit verbundene Risiko bewußt auf sich genommen; er dürfe sich jetzt nicht mehr darauf berufen, daß die beiden Vermögensgruppen in Wirklichkeit nicht gleichwertig seien und der Übernahmepreis für seinen Geschäftsanteil zu niedrig bemessen worden sei« Der Ausgleichsanspruch müsse - so hat das Berufungsgericht weiter erwogen - auch daran scheitern, daß der Kläger seinen angeblichen Irrtum vor dem Ablauf der X Widerrufsfrist erkannt, gleichwohl aber den Vergleich nicht widerrufen habe«, Die detaillierte Zusammenstellung des Klägers vom 20«, Juni 1963* die mit angeblichen Bewertungsunrichtigkeiten im Umfang von 3 510 000 DM abschließe und die das Ergebnis einer zu demindest mehrtägigen Arbeit sein müsse, spreche dafür, daß der Kläger schon beim Abschluß des Vergleichs am 19o Juni 1963 über seinen Standpunkt Klarheit gehabt habe«, In den folgenden Tagen sei die Angelegenheit schriftlich zwischen den Parteien erörtert worden, wobei fast alles, was jetzt im Rechtsstreit vorgetragen werde, zur Sprache gekommen sei. Auf den Vorschlag des Beklagten, die Ver-mögonsgruppen auszutauschon, sei der Kläger nicht eingegangen. Das alles lasse nur den Schluß 2u, der Kläger habe die für unrichtig gehaltene Wertverteilung hinge-nommen, weil er von einem Widerruf noch größere Nachteile befürchtet habe. Er habe die unrichtige Bewertung gegen andere Nachteile abgewogen und akzeptiert; dann dürfe er sich jetzt auf einen angeblichen Irrtum nicht mehr berufen. Der Standpunkt des Klägers, er habe die Prozeßvergleiche nicht widerrufen können, ohne sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen, sei unrichtig. Ihm habe der freie Widerruf bis zu dem 1. Juli 1963 vertraglich zugestanden nur mit der Einschränkung, daß der Widerruf nicht mehr ausgeübt werden dürfe, falls der Kläger für sich allein den Pachtvertrag über das Porphyrwerk mit der Gemeinde Dossenheim unterzeichne, was am 28. Juni 1963 geschehen sei. Im Palle des Widerrufs habe der Kläger den Pachtvertrag nicht allein unterzeichnen können, weil dann (je nach dem Ausgang des 11 Rechtsstreits 8 0 308/61) die Erbengemeinschaft oder die Mutter der Parteien zeichnungsborcchtigt gewesen wäre« Der Kläger habe in der Zeit von der Entdeckung der angeblichen Bewertungsfehler (spätestens Mitte Juni 1963) bis zu dem Abschluß des Pachtvertrages (28*Juni 1963) bei anwaltlicher Beratung hinreichend Zeit für die Überlegung gehabt, welche Alternative er wählen wolle; er habe sich trotz aller Bedenken für das Festhalten am Vergleich und für den Abschluß des Pachtvertrages zu seinen Gunsten entschieden« Soweit der Kläger sich auf eine arglistige Täuschung beruft, führt das Berufungsurtoil aus; Der vom Kläger vorgelegto Briefentwurf dos Vaters der Parteien könne nicht beweisen, daß der Vater einen solchen Brief abgeschickt und der Beklagte ihn erhalten habe, was dieser bestreite« Er schließe auch die Möglichkeit einer späteren Einigung dahin nicht aus, die Entnahme des Beklagten als ausgleichspflichtigen Vorempfang zu behandeln, worauf die Mutter der Parteien und der Beklagte sich berufen hätten. Wenn der Kläger, durch einen Rechtsanwalt beraten, sich darauf eingelassen habe, daß der ausgleichungspflichtige Vorempfang des Beklagten nicht nach § 2055 BGB behandelt, sondern vom Nachlaß im ganzen abgezogen werden solle, so müsse das andere Gründe gehabt haben als einen Irrtum des Klägers über die rechtliche Behandlung der Entnahme. 12 / b II. Me Revision bleibt erfolglose L Es mag mißverständlich klingen, wenn das Berufungsgericht an den Anfang der Entscheidungsgrunde den Satz gestellt hat, der Klageanspruch sei durch Parteiver-cinborung ausdrücklich ausgeschlossene Demgegenüber ist der Hinweis der Revision, daß § 242 BGB als zwingendes Recht (vglo Staudinger-Weber BGB 11«, Aufl«, zu § 242 Anm. A 167) der Parteidisposition nicht unterliegt (IM zu BGB § 242 Ba Nr. 2; vgl» BGB RGRK II. Aufl„ zu § 242 Anm«, 5), sachlich richtig, er trifft aber nicht das Wesentlicheo Denn das Berufungsurteil sagt nicht, daß die Anwendung des § 242 BGB durch Parteivereinbarung ausgeschlossen sei oder habe ausgeschlossen werden sollen - § 242 BGB ist auch in § 11 Abs«, 1 des Vergleichs vom 16o März 1963 nicht genannt sondern es meint, daß hier der Inhalt der Vereinbarungen einen Ausgleichsanspruch ausochließc; das ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Ausführungen unter I 3 der Entscheidungsgründe, wo das Berufungsgericht aus dem GesamtZusammenhang der Vereinbarungen den Schluß gezogen hat, die Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen sei nicht die Grundlage, sondern der Gegenstand der Vergleiche gewesen, in denen der Kläger das Risiko einer irrigen Bewertung auf sich genommen habe. In diesem Zusammenhang erhalten auch die längeren Ausführungen des Berufungsurteils über den Einfluß der Grundsätze vom Wegfall der Geschäfts-grundlagc auf Fälle des § 779 BGB, in dem überwiegend die gesetzliche Regelung eines Falles des Irrtums über die Geschäftsgrundlage gesehen v/ird (vgl» Staudinger-Weber aaO zu § 242 Anm„ E 196), ihren Sinn* Das Berufungsgericht ± -13- mußte eich über Abgrenzung und Abstimmung beider Rechts-Institute für die rechtliche Prüfung klarwerden und es mag ungewöhnlich 3ein, ist jedoch rechtlich - auch unter dem Gesichtspunkt des § 313 ZPO, dessen Verletzung die Revision rügt - nicht zu beanstanden, daß es die einzelnen Theorien hierüber in den Entscheidungsgründen niedergelegt hat«, Der erkennende Senat ist nicht veranlaßt, hierauf im einzelnen einzugeheno Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, welcher im Schrifttum vertretenen Meinung der Vorzug gebühre oder ob eine noch engere Abgrenzung zu wählen sei; es hat seine Entscheidung ausschließlich auf einer Auslegung des vorliegenden Vertragswerks aufgebaut und diese Auslegung gibt - entgegen der Ansicht der Revision -keinen Anhalt dafür, daß sic von einer irrigen rechtlichen Grundauffassung beeinflußt wäre«, 2«, Die Revision ist der Ansicht, der Text der Vergleiche stehe "eindeutig" der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen«, Sie legt das Vergloichswerk dahin aus, die Beteiligton hätten sich darüber geeinigt, daß es bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben solle, und zur Ausführung dieser Vereinbarung eine Auseinandersetzung mit dem Ziel einer redlichen Erbteilung vorgenommen„ Ihre im Vergleich festgehaltene Einigkeit darüber, daß die beiden Vermögensgruppen wertgleich seien, sei nicht eine Einigung oder Willensbildung hierauf, sondern die Feststellung einer Tatsache, eben des gemeinsamen Ausgangspunktes der Vereinbarung gewesen« Da dieser gemeinsame Ausgangspunkt aber, wie sich nachträglich ergeben habe, unrichtig gewesen sei, werde - so folgert die Revisio / das vertragliche Ziel einer redlichen Erbteilung durch die getroffenen Verabredungen nicht erreicht; der Kläger erhalto in V/irkli chice it weniger als den Pflichtteil« Deshalb müsse durch eine Ausgleichszahlung das vertragliche Ziel, die Gleichstellung beider Parteien, verwirklicht werden» Ob die fragliche Vertragsbestimmung - wie die Revision meint - "eindeutig11 oder einer Auslegung bedürftig und fähig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht nachzuprüfen hat (BGHZ 32, 60)« Der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden* Der Vergleich I vom 16* März 1963 verwendet nebeneinander die Formulierungen "Die Beteiligten sind sich darüber einig" (vgl* §§ 1, 2 Abs* 3, 4 Abs* 59 6, 12 letzter Absatz) oder "Die Beteiligten vereinbaren" (§§ 2 Abs* 1, 10, 11) oder "Die Beteiligten verpflichten sich" (§ 13) oder "Die Beteiligten gehen davon aus" (§8)* Dabei ist die Formulierung "Die Beteiligten sind sich darüber einig" jedenfalls nicht in allen Fällen in dem Sinne gemeint, daß eine bereits bestehende "Einigkeit" festgchalten werden solle, sondern teilweise unzweifelhaft im Sinne einer vertraglichen "Einigung" verwendet* Die Revision widerspricht sich selbst, wenn sie von einer Eindeutigkeit der Erklärung spricht* Gerade die Einigung über die gesetzliche Erbfolge, die nach dem Vortrag der Revision den Kernpunkt der vertraglichen Regelung bilden sollte, wird in § 1 mit den Worten festgehalten, die Beteiligten seien "sich darüber einig", daß zwischen ihnen eine ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe, an der die Mutter mit einem Viertel, jeder der beiden Söhne mit 3/8 beteiligt sei« In § 6 ist die gleiche Formulierung -15- unzweifclhaft in einer Weise gebraucht, die vertragliche Pflichten für den Pall einer künftigen Bauunternehmertätigkeit de3 Klägers begründen soll, also in dem Sinn, daß die Parteien sich in dem Vergleich hierauf einigten» Dagegen mag § 4 Abs« 5 (Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß au3 der Zeit vor dem 16» März keine Ansprüche . „» bestehen) oder § 12 letzter Absatz (Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß Rechtsanwalt Dr. von Waldstein für einen Widerruf der Mutter empfangsbevollmächtigt ist) für das Festhalten einer bereits bestehenden Einigkeit sprechen» Hiernach ist die Formulierung, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig ist, in der Vergleichsurkundc nicht einheitlich verwendet» Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß das Festhalten einer bestehenden Einigkeit sich eindeutig aus der Verwendung des Indikativs "»»•» wert-gleich sind" ergebe, während eine vertragliche Einigung durch einen Konjunktiv oder etwa in der Form "»»»» als wertgleich gelten sollen" ausgedrückt worden wäre» Es genügt hier, auf § 1 Abs» 1 des Vergleichs vom 16» März 1963 hinzuwoisen, wo die Einigung Uber die gesetzliche Erbfolge mit den Worten ausgedrückt ist, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß "zv/isehen ihnen eine ungeteilte Erbengemeinschaft »•»• besteht". Da hiernach der Vergleichstext nicht eindeutig ist, bedarf der Vergleich insoweit der Auslegung» 3» Das Berufungsgericht hat das Vergleichswerk im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgabe ausgclegt (§ 561 ZPO) Diese Auslegung einer Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts unterlieg^ einer Nachprüfung im Revisions- ! rechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgcsetze, Erfahrungssätzo oder Verfahrens-Vorschriften verletzt sind«, Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht aufo Für die Auslegung eines Vergleichs kommt es im Grundsatz nicht darauf an, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden hat, sondern darauf, wie ein verständiger, über die Zusammenhänge unterrichteter Beurteiler sie verstehen muß (BGB RGRK 11» Aufl zu § 779 Anm. 20)» Da der in erster Linie zu berücksichtigende Wortlaut hier wie bereits ausgeführt ist -nicht eindeutig ist und nicht unbedingte Klarheit über das Gewollte gibt, stand das Berufungsgericht vor der durch die §§ 133, 157 BGB umrissenen Aufgabe, den wirklichen Willen unter Würdigung des Gesamtinhalts der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen -, insbesondere des Zusammenhanges aller Teile der Erklärung zu erforschen (LM zu BGB § 133 B Nr» 1)» Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht sich dieser Aufgabe bewußt war«, So hat das Berufungsgericht die hier streitige Bestimmung (§2 Abs» 3) in ihrem Zusammenhang mit den vorangegangenen Bestimmungen, die eine Auseinandersetzung nach den von den Beteiligten gebildeten Vermögens gruppen vorsehon, und im Zusammenhang mit § 11 Abs» 1 geprüft, der eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit nach § 779 BGB ausschließt mit dem Zusatz: ’’Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die - 17 diesen Vergleich zugrunde liegenden Bewertungen” <> Das Berufungsgericht hat weiter tatsächlich festgestellt, daß die Beteiligten bewußt auf eine mögliche genaue Wertermittlung zugunsten einer raschen endgültigen Regelung verzichteten, die Klarheit über die Erbfolge und über die Person der beiden Betriebsinhaber brachte» und auf Grund dieser Feststellung die Bestimmung in § 11 des Vergleichs dahin‘gewürdigt, man habe Vorsorge für den Fall treffen wollen, daß ein Beteiligter später die im Vergleich akzeptierten Werte angreifen oder in Zweifel ziehen sollte« Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht, ohne den Wortlaut des Vergleichs zu mißachten oder die Denkgesctzo zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangen, die Beteiligten hätten, indem sie sich auf die ungefähre Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen einigten» den Stroit oder die Ungewißheit hierüber beseitigen wollen, deshalb sei diese Einigung einer der Gegenstände, nicht die Grundlage des Vergleichs gewesene Diese Auslegung ist möglich und wird schon von den bishor erörterten Gesichtspunkten getragen, ohne daß den zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Berufungs-urtoil die Interesoenlage würdigt, noch entscheidender Wert zukäme« Für seine Auffassung konnte das Berufungsgericht - entgegen der Rüge der Revision - in dem Prozeßstoff hinreichenden Anhalt finden, gerade auch in dem Vortrag des Klägers, dessen Berücksichtigung die Revision zu Unrecht vermißt« Es genügt hier, ist aber auch angebracht, auf einen Punkt hinzuweisen, der gerade das Zustandekommen der Einigung am 16« März 1963 beleuchtet« 18 - Dio Revision vermißt die Beachtung dos Vortrages des Klägers im Schriftsatz vom 25» März 19645 der beauftragte Richter, Landgerichtsrat BeflHHI, habe vor der Protokollierung des Vergleichs am 16« März 1963 an die Beteiligten die Präge gerichtet, ob Übereinstimmung bestehe, daß die beiden Vermögensgruppen wertgleich seien, wa3 von den Beteiligten bejaht worden seio Damit möchte die Revision darlegen, daß die Beteiligten schon vor dem Vergleichsschluß von der Gleichheit der Vermögensgruppen mit Sicherheit ausgegangen seien, es einer vertraglichen Einigung hierüber also nicht mehr bedurft habe» Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25- März 1964 (dort Bio 6) sollen sich die Dinge in folgender Weise abgespielt haben: "Als Herr Landgerichtsrat am 16o3ol964 (muß heißen 1963) vor der Protokollierung des Vergleichs die Parteien fragte/;: ob sie die am 15« 3» 1964 abends zusammengestellten Zahlen für richtig halten, wies der Kläger darauf hin, daß diese Zahlen von zwei Technikern heimlich, ohne Buchhaltung zusammengetragen worden wären und daher möglicherweise sich Pehler ergeben könnten Daraufhin erklärte Herr Landgerichtsrat DeflHB, daß er die Verhandlung als gescheitort betrachte, denn wenn über den von den Parteien festgestellten Wert nicht von vornherein Übereinstimmung bestehe, sei es Zeitvergeudung, die Verhandlung fortzusetzen* Hierauf brachte der Kläger den Hinweis, daß z.B. das Wohnhaus in SflHjBstraße |B, bei der Bewertung auf die falsche Seite gebracht worden war«, Nachdem man diesen Fehler berichtigt hatte, fragte Herr Landgerichtsrat LeflHHBvon neuem, ob jetzt Übereinstimmung bestehe, daß die beiden Vermögensgruppen wertgleich seien. Liese Frage wurde von beiden Parteien bejaht. Erst dann ging man an die Protokollierung des Vergleichs." Geht man hiervon in tatsächlicher Hinsicht aus und berücksichtigt man v/eiter die Folgerung, die der Kläger selbst an diesen Tatsachenvortrag angeschlossen hats ’’Aus diesen Verhandlungen ergibt sich eindeutig, daß es den Parteien entscheidend darauf ankara, zwei wertgloiche Gruppen zu bilden, um eine redliche Erbteilung zu gewährleisten," so erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einigung über die ungefähre Gleichheit der Werte der beiden Vermögensgruppen sei ein Gegenstand der vertraglichen Einigung gewesen, gerechtfertigt. Denn auch der Vortrag des Klägers ergibt hinreichend deutlich, daß die Beteiligten über die Wertgleichheit nicht schon von vornherein mit Sicherheit einig waren, sondern im Vergleichs-wege eine Einigung hierüber herbeiführten. 4e Es kann also nicht - wie die Revision meint - davon die Rede sein, das Berufungsgericht habe gewaltsam theoretische Erwägungen, die von der herrschenden Meinung abwichen, durchsetzen wollen; vielmehr beruht das Berufungsurteil auf einer Auslegung, die dem Prozeßstoff gerecht wird. 20 Einzelrügen aus § 286 ZPO, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, greifen nicht durch« Die Rüge, das dem vorstehend behandelten Vortrag vernehmen müssen, ist - wie die vorstehenden Ausführungen unter Kr» 3 ergeben -sachlich unbegründet, denn das Bcrufungsge * richtig unterstellen« Darüber hinaus ist die Rüge nicht richtig angebracht« Da der Revisionskläger die Revision begründen muß (§ 554 ZPO), hätte aufgezeigt werden müssen, daß der Kläger im Berufungsrechtszug die Übergehung dieses schon im ersten Rechtszug gestellten Beweisantrages gerügt hatte (vgl« BGHZ 35, 103, 106); das ist nicht geschehen« An dem gleichen förmlichen Mangel scheitoi't auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das mit Schriftsatz vom 29» April 1964 vorgelegtc Gutachten der Steuerberater Dr« 0(HB und nicht gewürdigt; denn auch dabei handelt es sich um Vortrag und Beweisangebot aus dem ersten Rechtszug» Schließlich geht die Rüge, das Berufungsgericht habe das mit Schriftsatz vom 24« Mai 1965 vorgelegtc Schreiben des Rechtsanwalts Dr« von WaH^H vom 12« Dezember 1962 nicht beachtet, sachlich fehl; denn dieses Schreiben (dort Bl. 3 und 4) betont durchaus die Notwendigkeit, hinsichtlich der Wertschätzungen zu einer Einigung zu kommen, wenn auch nur die "Relation" richtig zu sein brauche, ein Gesichtspunkt der dann offenbar in § 2 Abs« 3 des Vergleiches berücksichtigt worden ist« Wenn schließlich die Revision immer wieder betont, verglichen hätten die Beteiligten sich nur über die Frage, Berufungsgericht hätte den Landgerichtsrat De zu den unter das Zeugnis von landgerichtsrat 21 ob die gesetzliche Erbfolge eintreten solle, die Auseinandersetzung mit dem Ziel redlicher Teilung habe nur der Ausführung dieses Vergleichs gedient und selbstverständlich nicht aufheben sollen, was vorher über die Erbfolge gesagt war, so ist dem entgegenzuhalten: Die Präambel des Vergleichs vom 16* März 1963, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, hebt an erster Stolle den Entschluß der Beteiligten hervor, "die jahrelangen Streitigkeiten, die sich nach dem Tode von Herrn Johann VflB| e**geben haben, im Wege gegenseitigen Nachgebens beizulegen, damit die von Herrn Johann Vatter gegründeten Unternehmen ohne Beeinträchtigungen oder Auseinandersetzungen innerhalb der Familie weitergeführt werden können". Dieser Ausgangspunkt für das Vergleichsv/erk legt den Gedanken, der dem Berufungsurteil im ganzen zugrunde liegt, nahe, die Beteiligten hätten im Interesse der Familie und der Unternehmen, aber auch um des Namens ihres Vaters willen, einen Schlußstrich unter die bisherigen Streitigkeiten ziehen wollen, und zwar auch hinsichtlich des Streites um die Bewertung. Das meint das Berufungsurteil mit seiner Feststellung, die Beteiligten hätten auf alle Möglichkeiten einer genauen Wertermittlung - die Zeit gekostet und Anlaß zu v/eiteren Reibereien hätte geben können - zugunsten einer raschen und endgültigen Einigung verzichtet. In diese Richtung deutet auch der Vortrag des Klägers, man sei sich beim Abschluß des Vergleichs darüber im klaren gewesen, daß es bei der Teilung auf "einige Hunderttausend Mark" nicht ankommen sollte. Räumt der Kläger aber eine Einigkeit oder Einigung in diesem Rahmen ein und berücksichtigt man weiter seine Darstellung über das Zustandekommen der Wertgleich- M -22- heit-Klausel (oben unter Nr. 3)j so läßt sich seinem eigenen Vortrag kein durchschlagendes Argument gegen die Auslegung des Berufungsgerichts entnehmen, die Einigung der Beteiligten auf die Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen sei einer der Gegenstände des Vergleichs gewesen. Denn auch der Vortrag des Klägers, den die Revision als übergangen rügt, noch am 16. März 1963 sei zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 440 000 DM zugunsten des Klägers auf dessen Verlangen vereinbart v/orden, um die vermeintliche Wertgleichheit herzustellen - dieser Vorgang wird im Rechtsstreit 10 0 51/64 = III ZR 166/67 behandelt -, schließt nicht aus, daß damit die Präge der V/ertgleichheit der Vermögensgruppen abschließend und endgültig bereinigt sein sollte. Es ist der Revision versagt, im Revisionsrechtszug ihre eigene Auslegung des Vergleichs an* die Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Einigten sich aber - wovon hiernach auazugehen ist -die Parteien ohne nähere Ermittlung dahin, daß die beiden Vermögensgruppen etwa wortgleich und geeignet für eine redliche Teilung seien, so ist der Schluß dos Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß jede Seite das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe. Der Kläger, der das Bauunternehmen aus 25-jähriger Mitarbeit genau kannte, mag das Risiko für gering gehalten haben; daß er es aber bewußt auf sich nahm, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. 5. Schließlich kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger - trotz des vereinbarten Widerrufs -in Wirklichkeit nach der Vertragsgestaltung ein Recht zu dem V/idcrruf nicht zugestanden habe« Das Berufungsgericht ist auch diesem Vortrag des Klägers nachgegangen, hat ihn jedoch in Auslegung der Verträge für nicht begründet befundene Die Revision bemüht sich vergeblich, einen revi-sionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser Auslegung aufzuzeigen; denn es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung Bestimmungen der beiden Vergleiche oder sonstige Umstände, die über die Willensrichtung der Beteiligten Aufschluß geben könnten, außer Betracht gelassen hat«, Nicht ohne Grund kann die Revisionserwiderung darauf hinweisen, daß in dem Briefwechsel vor Ablauf der Widerrufsfrist der Kläger sich auf sein Rocht zu dem Widerruf berufen, der Beklagte ihm die Entscheidung hierüber anhcimgestellt hat«, Es ist belanglos, daß diese letzte Äußerung dos Beklagten - wie mündlich vorgetragen worden ist - erst am Tage nach dem Abschluß des Pachtvertrages mit der Gemeinde D0HHHB in die Hände des Klägers gelangt sein soll«, Entscheidend ist vielmehr, daß diese Äußerungen beider Seiten nichts für eine gewollte Beschränkung des Widerrufsrechts, das dem Kläger nach den Vertrags text frei zustand, herge.ben» Demgegenüber geht auch der Hinweis der Revision auf § 13 des Vergleichs vom 16* März 1963 fehl; denn nach § 11 des Vergleichs vom 19« Juni 1963 hatte der Kläger das Recht, beide Vergleiche bis zu dem 1. Juli 1963, längstens jedoch bis zu dem Abschluß eines Pachtvertrages mit der Gemeinde iflHHHB, zu widerrufen» Es liegt auch nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - die Situation des Klägers unrichtig gesehen habe und deshalb zu fehlerhaften Folgerungen gelangt sei«, 24 Der Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe nach eigenem Vortrag, falls er auf den Vergleich nicht eingegangen wäre, befürchten müssen, von seiner Mutter auf den Pflichtteil gesetzt und aus seiner leitenden Betriebsstellung entfernt zu werden, hält die Revision entgegen, eine solche Befürchtung habe der Kläger keinesfalls zu haben brauchen, denn seine Mutter sei nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern vom 30» Juli 1945 gebunden gewesen, in der bisherigen Form mit beiden Söhnen weiterzuarbeiten.» Das Berufungsurteil bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift; es hätte insoweit auch die beiden vorliegenden Schreiben des Klägers vom 27» Mai 1963 und 24» Juni 1963 anführen können, in denen der Kläger niedergelegt hat, die Gegenseite habe ihm gedroht, falls der Vergleich scheitere, werde er ’’alles verlieren” oder hätte er ”gar nichts”» Es kann dahinstehen, ob die testamentarische Bestimmung, der überlebende Ehegatte solle das Unternehmen mit beiden Söhnen - bei unverändertem Anstcllungsverhält-nis - woiterführen, eine Auflage= (§ 1940 BGB) war, ob oder unter welchen Voraussetzungen ihre Vollziehung hatte durchgosetzt werden können (§§ 2192 ff BGB) oder hiervon berechtigterweise hätte abgev/iehen werden können, worauf die Revisionserwiderung sich beruft. Dem Berufungsgericht kam es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht darauf an, Rechtsfolgen zu ziehen, sondern die Situation tatsächlich zu schildern, der der Kläger sich gegenüber sah, und zu erklären, weshalb er sich mit einem Vergleich- ..; begnügte, dessen Ungunst er nach eigenem Vortrag schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist erkannt haben will. Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, daß der Kläger beim Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht weiter alleiniger Herr in einer der beiden Vermögensgruppen bleiben konnte» Wenn der Kläger - nach eigenem Vortrag - damit rechnete, daß es der Gegenseite auf ”oin paar Prozesse” nicht ankomme, so vermag dies allein schon seine Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung zu erklären, die ihm den sofortigen endgültigen Besitz einer millionenwerten Vermögonsgruppe sicherte, selbst wenn deren Wert und das V/ertverhältnis zu der anderen Gruppe nicht exakt geklärt war. III. Der Senat hat hiernach für die Entscheidung zugrunde zu legen, daß die Einigung auf die Wertgleichheit der beiden Vermögensgruppen Gegenstand des Vergleichs, nicht dessen Geschäftsgrundlage war. Damit ergibt sich zunächst, daß der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam ist, und erledigt sich die Präge, ob die Beteiligten diese gesetzliche Folge oder doch deren Geltendmachung durch einen der Beteiligten im Wege der Vereinbarung (§12 Abs. 1) ausschließen konnten. Auch die Prüfung einer Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen eines behaupteten Erklärungsirrtums (§ 119 BGB) erübrigt sich, weil der Kläger - wie er ausdrücklich erklärt hat - den Vergleich wegen Irrtums nicht angefochten hat und nicht anfechten will. Ebensowenig bedarf der Vortrag des Klägers noch der Erörterung, er sei beim Abschluß des Vergleichs von seiner Hutter und dem Beklagten arglistig getäuscht worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag unter dem Gesichtspunkt der 26 Anfechtung (§ 123 BGB) und des Schadensersatzes (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gewürdigt, eine arglistige Täuschung oder eine unerlaubte Handlung jedoch aus tatsächlichen Gründen verneint, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht habe führen können. Die Revisionsbegründung rügt insoweit weder einen Verfahrensfehler noch einen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts; sie geht vielmehr auf diesen Vortrag und hieraus etwa zu ziehende Folgen nicht mehr ein« Danach erledigt sich dieser Teil der Klagebegründungo Es bleibt nur die Frage, ob es eine unzulässige, Treu und Glauben widersprechende Rechtsausübung bedeutet, den Kläger an dem Vergleichswerk festzuhalten, wenn - wie er behauptet und was hier zu unterstellen ist - die im Vergleich vereinbarte Gleichschätzung der beiden Vermögensgruppen nicht der Wirklichkeit entspricht, der Kläger vielmehr durch den Vergleich tatsächlich einen geringeren Wert als der Beklagte erhalten hat« Auch insoweit kann die Klage keinen Erfolg haben« Die Rechtsprechung erkennt zwar im Grundsatz - bei gebotener Zurückhaltung (vgl. BGB RGRK 11« Aufl. zu § 779 Anm. 40) -an, daß unter gewissen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen kann, wenn nachträglich der wahre Sachverhalt, dessen Nichtkenntnis oder Verheimlichung einen Irrtum beim Vertragsabschluß herbeigoführt hat, aufgeklärt worden ist, der Vortragsgegner aber trotzdem an dem ihm günstigen Vergleich festhalten will (vgl. RGZ 152, 403; Warn.Rspr. 1937 Nr. 32 und Nr. 152). Das ist auch im Falle eines nur einseitigen Irrtums denkbar (vgl. BGH Urt.v. 4. März 1964 - I b ZR 198/62 = WM 1964, 543). Aber auch dann kommt es für die Anwendung des § 242 BGB -27- auf die gesamten Umstände an (IM zu BGB § 779 Nr. 14)» Nicht jode Beeinträchtigung des bisherigen oder angenommenen Gleichgewichtsvorhältnisses vermag bereits eine Abweichung von dem Grundsatz zu rechtfertigen, daß Verträge zu halten sind. Erforderlich ist vielmehr eine derart grundlegende und einschneidende Änderung der maßgeblichen Umstände, daß ein weiteres Pesthalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis (IM zu BGB § 242 Bb Nr. 34; BGH WM 1964, 543, 547), zu einem krassen und unzu demutbaren Mißverhältnis führen würde (LM zu BGB § 779 Nr. 16 und Nr. 25). | Dabei| kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nach dieser Rechtsprechung überhaupt ein Zahlungsanspruch zuotehen v.jürde und ob er nicht auf die - hier nicht geltend gumachten - Ansprüche beschränkt bliebe, die ihm ohne den Ajergleich zugestanden hätten. Denn diese Rechtsprechung (trifft auf die vorliegende Sache schon nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu. Wenn kio Beteiligten - wie das Berufungsgericht fest- » gestellt hat - eine Unrichtigkeit der Vermögensbewertung in ihre Überlegungen einbezogen, trotzdem aber von einer genauen V iertermittlung zugunsten einer raschen und endgültigen lEinigung absahen und bewußt das darin liegende Risiko aijif sich nahmen, - Erwägungen, die eine hinreichende Erklärung in dem Bestreben finden, den jahrelangen Streit und eine/ Unzahl von Prozessen zu beenden, das Andenken und Lebe inswerk .:- ihres Vaters zu erhalten und ihrer alten i Mutter »ndlich Frieden zu geben dann ist es mit Treu und Gla/iben nicht unvereinbar, ^ den Kläger an dem Vergleich 28 - festzuhalten, selbst wenn er damals sein Risiko geringer eingeschätzt haben sollte, als er es nachträglich zu erkennen glaubt» Zu einer anderen Beurteilung kann auch der Vortrag der Revision nicht Anlaß geben, der Kläger habe, obwohl die Beteiligten doch eine redliche Erbteilung erstrebt hätten, weniger als den Pflichtteil erhalten. Abgesehen davon, daß die Berechnungen des Klägers - wie die Revisionserwiderung richtig hervorhebt - daran kranken, daß sic die Bewertung nicht auf die Zeit des Erbfalls abstellcn (§ 2311 BGB), lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Zweifel daran, daß der Kläger nicht auf einen Geldanspruch gegen den Nachlaß beschränkt, sondern Herr in einem eigenen Betrieb sein wollte, dessen Entwicklung in seiner Hand lag. Beide Betriebe waren ihm aus langjähriger Mitarbeit bekannt, er konnte ihren Wert, das Wertverhältnis, aber auch die darin liegenden Entwicklungsmöglichkeiten abschätzen. Er hatte die Wahl und es erscheint nicht unbillig, ihn an seinem Wort festzuhalten. Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob der Kläger, wenn er vor dem 28. Juni 1963 den angeblichen Irrtum hinsichtlich der Bewertung erkannte, den vorbehaltenen Widerruf hätte ausüben können und müssen. Dio Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger» Dr. Arndt Dr» Hußla Meyer Gähtgens Keßler